Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 5681/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1031.26K5681.15.00
bei uns veröffentlicht am31.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses


(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entsche

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlic

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung


(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 4

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 13 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur ges

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten


(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe


(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden 1. mit der Einwilligung dessen, der d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen


(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit 1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder2. die Sozialdaten a) nur deshalb gespeichert sin

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts


(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,3. Angebote zur Förde

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 17 Besorgnis der Befangenheit


(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr


(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung


(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusamm

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 5681/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Juni 2015 - 15 A 1997/12

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. März 2014 - 20 F 12/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Mai 2013 - 12 F 10369/13

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutt

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Okt. 2012 - 4 K 2344/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht

Referenzen

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes. Vor dem Familiengericht streitet er mit der von ihm zwischenzeitlich geschiedenen Kindesmutter über deren Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind.

2

Den wiederholten Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Jugendamt unter Hinweis auf das bestandskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren ab. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch entscheidungstragend wegen des entgegenstehenden Schutzes anvertrauter Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung den Beklagten zur vollständigen Vorlage der Akten aufgefordert hatte, gab das Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 17. Januar 2013 eine Sperrerklärung hinsichtlich bestimmter Aktenbestandteile ab. Diese Aktenteile - neben Schreiben und E-Mails der Kindesmutter und ihrer Eltern insbesondere Gesprächs- und Telefonnotizen des Jugendamtes - enthielten Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen und folglich nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim gehalten werden könnten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Klägers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung abzuwägen. Hiernach sei das Interesse des Klägers, die Kenntnis des Akteninhalts im familiengerichtlichen Verfahren dazu zu nutzen, unbegleitete Umgangskontakte der Mutter mit dem gemeinsamen Kind zu verhindern, nicht schutz- und unterstützungswürdig. Jedenfalls überwiege dieses Interesse nicht den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und ihrer Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt. Ohne Diskretion im Umgang mit diesen Akten sei die Funktionsfähigkeit des Jugendamts nicht gewährleistet. Schließlich sprächen auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung angesichts der Auswirkungen des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte.

3

Auf Antrag des Klägers hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. Mai 2013 festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage rechtswidrig ist. Der Antrag sei zulässig. Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten sei entbehrlich, da die Akteneinsicht Streitgegenstand sei und Geheimhaltungsgründe geltend gemacht würden, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akten ergäben. Die Verweigerung der Vorlage sei rechtswidrig. Die Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile habe zwar ergeben, dass sie Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthielten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfielen. Jedoch sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Der Beigeladene habe die besondere Stellung des Klägers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt die Akten führe, verkannt. Er sei insoweit jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Hinzu komme, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jugendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt sei und er sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben ihrer Eltern erlangt habe.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II

5

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtwidrigkeit der Vorlageverweigerung festgestellt. Eine Sachprüfung war ihm verwehrt. Denn der Antrag des Klägers ist - derzeit - unzulässig.

6

Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenat im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Akten rechtmäßig ist, setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat. An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Akten lediglich formularmäßig - ohne dokumentierte rechtliche Erwägungen - mit der Eingangsverfügung angefordert. Dieses Vorgehen wäre nur dann unschädlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Davon kann jedoch - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht ausgegangen werden. Einer förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit bedarf es zwar dann nicht, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 14, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Letzteres bedarf hier aber angesichts der Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Darlegung durch das Gericht der Hauptsache.

7

Der Widerspruchsbescheid führt zwar aus, dass dem Akteneinsichtsbegehren des Klägers jedenfalls das besondere Weitergabeverbot für anvertraute Sozialdaten gemäß § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegenstehe. Die Sperrerklärung zieht demgegenüber insoweit das allgemeine Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I heran. Auf diese Einordnung der Unterlagen, die sich - in Bezug auf den Schutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII zumindest auch - nach inhaltlichen Kriterien richtet, kommt es nach den Begründungserwägungen im Widerspruchsbescheid indessen dann nicht an, wenn der Kläger den Anspruch auf Einsicht in Akten, die das Jugendamt im Hinblick auf die Mitwirkung an einem familiengerichtlichen Verfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 6, § 50 SGB VIII) angelegt hat, allein vor den zuständigen Familiengerichten geltend machen kann. Mit dieser Rechtsauffassung, zu deren Stützung der Widerspruchsbescheid auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verweist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 20 und VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 12 ZB 11.1386 - juris Rn. 10), setzt das Verwaltungsgericht sich nicht auseinander. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Fachsenat und Gericht der Hauptsache kann das im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht nachgeholt werden. In dieser Situation kann der beschließende Senat nicht erkennen, dass die Kenntnis vom Inhalt der zurückgehaltenen Akten für die Entscheidung des Hauptsachegerichts zweifelsfrei rechtserheblich ist.

8

Eine nachvollziehbare Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit ist schließlich nicht deswegen entbehrlich, weil der Beigeladene eine Sperrerklärung abgegeben hat und dabei das ihm nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich zustehende Ermessen betätigt hat. Eine solche vorgreifliche Ermessensentscheidung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (Beschluss vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 5).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragstellerin ist allein erziehende Kindesmutter ihrer am 02.05.2009 geborenen Tochter XXX. Das alleinige Sorgerecht hat bislang die Antragstellerin. Der in XXX wohnhafte Kindesvater nimmt mittlerweile sein Umgangsrecht in 4-6wöchigen Abständen wahr.
Laut Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX vom 14.09.2012 im Verfahren 4 F 22/11 wegen elterlicher Sorge findet am 16.10.2012 ein Termin zur Anhörung der Kindeseltern statt. Der Kindesvater beantragt im vorgenannten Verfahren, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu beschließen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind ihm zu übertragen.
Mit E-Mail vom 04.07.2012 beantragte die Antragsstellerin Akteneinsicht beim Jugendamt zum 27.07.2012. Mit Schreiben vom 13.07.2012 lehnte das Landratsamt Karlsruhe, Außenstelle XXX Jugendamt, ihren Antrag vom 04.07.2012 ab. Darin ist ausgeführt, grundsätzlich sei die Akteneinsicht im SGB X geregelt, welches hier jedoch keine Anwendung finde, da es sich um kein Verwaltungsverfahren, sondern um ein Familiengerichtsverfahren handele. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, die auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinweist.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.08.2012 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie berufe sich auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) und ihr Akteneinsichtsrecht aufgrund ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) im Rahmen der laufenden familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht XXX sowie auf Art. 8 EU-Grundrechtscharta. Beim zuständigen Familiengericht XXX habe man die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Akten des Jugendamtes nicht um Gerichtsakten entsprechend § 13 FamFG handele, sondern um Verwaltungsakten, deren Einsicht nur die Behörde gewähren könne, die die Akten führe, also das Jugendamt (Außenstelle XXX). Mit Schreiben vom 29.08.2012 führte sie ergänzend aus: Ihr berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs und um ein faires Verfahren für sich und ihre Tochter XXX zu sichern, überprüfen müsse, ob ihre Eingaben beim Jugendamt richtig, vollständig und hinreichend wertungsfrei dokumentiert worden seien und sie müsse die Gelegenheit erhalten, diese gegebenenfalls bei Unrichtigkeit korrigieren oder löschen zu lassen (§ 84 Abs. 1 SGB X). Außerdem habe der Kindesvater ihr mitgeteilt, dass er Informationen über sie vom Jugendamt erhalten habe, die das Jugendamt vom Kindergarten über XXX und von der Kinderarztpraxis XXX (XXX) ohne ihre Erklärung der Schweigepflichtentbindung übermittelt bekommen habe. Ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht ergebe sich auch aus verschiedentlichen Aussagen des Jugendamtes ihr gegenüber im Beisein der Zeugin XXX, die darauf abgezielt hätten, ihr das Sorgerecht zu entziehen. Ferner habe das Jugendamt im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens in seiner Stellungnahme fälschlicherweise angegeben, dass wegen offener Fragen hinsichtlich der Gesundheit des Kindes Sorge bestünde (s. Anl. IV). Unklar sei, wie das Jugendamt zu diesem Schluss gegenüber dem Familiengericht gekommen sei. Der Kindesvater mache nachweislich immer wieder Falschangaben über ihre Person (z. B. dass sie alkoholabhängig sei, ein Umfeld von Drogen- und Alkoholabhängigen habe, ihr gemeinsames Kind vernachlässige, das Arbeitsamt betrüge, weil sie angeblich in einer "Luxuswohnung“ lebe). In XXX habe er ein Verfahren nach § 1666 BGB gegen sie in der mündlichen Verhandlung einstellen lassen wollen, weil ihm eingefallen sei, dass keine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt vorliege. Deshalb bestehe seitens des Kindesvaters kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung seiner Angaben beim Jugendamt. Auch aus Gründen der Ungleichbehandlung gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater sehe sie ein berechtigtes Interesse, als sorgeberechtigte Kindesmutter Akteneinsicht zu erhalten. Immerhin erhalte der Kindesvater ohne Antrag unproblematisch Akteneinsicht, indem ihm unter anderen das genannte ärztliche Attest betreffend XXX übermittelt und Auskunft über ihren Akteneinsichtsantrag erteilt worden sei.
Mit dem am 01.10.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag beantragt die Antragsstellerin,
Akteneinsicht in alle ihre am 02.05.2009 geborene Tochter XXX und auch sie selbst betreffenden Akten des Jugendamtes Karlsruhe (Außenstelle XXX) „1. in vollständiger Form,“
hilfsweise 2. soweit sie –„zunächst auf dem einstweiligen Rechtsweg – selbst als Betroffene und Kindesmutter im Rahmen fehlerfreien Ermessens einen Anspruch auf Akteneinsicht habe“.
Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen zum Widerspruch im Wesentlichen vor: Bekannt seien ihr folgende Aktenzeichen beim Jugendamt XXX: 31.133, 31.1314 sowie 31. 13144. Einen Widerspruchsbescheid habe sie bislang nicht erhalten. Vielmehr sei mit Datum vom 21.09.2012 ein „Zwischenbescheid" des Jugendamts ergangen, nachdem sie erneut um Akteneinsicht und Beschleunigung des Widerspruchsverfahrens gebeten habe. Damit sei ihr erneut Akteneinsicht in jeglicher Form versagt worden. Auch ein Elterngespräch sei abgelehnt worden. Inzwischen seien Gerichtsverhandlungen durch das Amtsgericht XXX in Sachen Sorgerecht (im Hauptsache- und Eilverfahren 4 F 22/11 und 4 F 376/11) sowie bezüglich des Umgangsrechts (4 F 77/12) terminiert worden. Es bestehe nunmehr die konkrete und nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Gefahr der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in ihren familiengerichtlichen Verfahren, weil sie keinerlei Akteneinsicht bekomme, um sich adäquat auf die Verhandlungen vorbereiten zu können.
Die Dringlichkeit der Akteneinsicht bestehe umso mehr, da nun das Jugendamt XXX, ohne ihre Tochter seit Januar 2012 überhaupt einmal gesehen zu haben, gegenüber dem Amtsgericht XXX behaupte, dass ihre Tochter unter einem „Loyalitätskonflikt“ leide (Anl. 13).
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er ist der Ansicht, es fehle an einem Anordnungsgrund und -anspruch. § 25 SGB X sei nicht anwendbar, weil das Akteneinsichtsgesuch nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens verfolgt werde. Die Antragstellerin begehre Einsicht in Akten, die im Rahmen der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 SGB VIII angefertigt worden seien. Ein im Ermessen der Verwaltung stehender Akteneinsichtsanspruch setze ein berechtigtes Interesse voraus. Nach Abwägung aller Umstände sei der Anspruch zu verneinen. Anvertraute Daten dürften nur in den in § 65 SGB VIII dargelegten Fällen weitergegeben werden. Diese seien vorliegend nicht einschlägig. Maßstab für das Handeln des Jugendamtes sei das Kindeswohl.
13 
Für die übrigen Aktenteile bestehe kein berechtigtes Interesse an der Einsicht, weil der Antragstellerin diese bekannt seien und, sofern dies nicht der Fall sei, sie sich durch ein Akteneinsichtsgesuch beim Familiengericht Kenntnis verschaffen könne. Einsicht in Aktenvermerke, die nach Gesprächen oder Telefonaten mit ihr verfasst worden seien, sei mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem habe sie keinen Anspruch darauf, vorab von den Stellungnahmen des Jugendamtes für das Familiengericht zu erfahren.
14 
Die Aussage zur Gesundheitsvorsorge sei wegen der Meinungsverschiedenheiten der Eltern nicht unberechtigt. Zum Loyalitätskonflikt des Kindes werde im familiengerichtlichen Verfahren ausführlich Stellung genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin reichten nicht für einen Anordnungsgrund. Die Folgen einer Akteneinsichtsgewährung und eine Vorwegnahme der Hauptsache wären nicht mehr rückgängig zu machen.
15 
Dem Gericht liegen zwei Bände Akten des Antragsgegners vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird darauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
16 
Der Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen (§ 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Akteneinsicht (einstweilen) in die beim Jugendamt geführten Akten über sie und ihre Tochter XXX zu gewähren. Ein dahingehender Antrag ist statthaft, jedoch unbegründet.
17 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Amtsgericht XXX wegen des Antrags des Kindesvaters, die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen, erscheint zwar ein Anordnungsgrund gegeben. Hinzu kommt, dass ein Akteneinsichtsrecht beim Familiengericht derzeit ebenfalls umstritten ist und der Antragstellerin bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde.
19 
Ungeachtet der Frage, ob eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, ist kein Anordnungsanspruch gegeben, weshalb der Antrag unbegründet ist.
20 
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auf welche Rechtsgrundlage ein etwaiger Auskunftsanspruch zu stützen wäre (s. § 25 Abs. 3 SGB X) oder ob die Antragstellerin nicht auf die prozessuale Möglichkeit zu verweisen ist, im familiengerichtlichen Verfahren auf eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Teile der Akten des Jugendamtes des Antragsgegners hinzuwirken. Bei den streitgegenständlichen Akten des Antragsgegners handelt es sich um solche der Familiengerichtshilfe (VG Augsburg, Urt. v. 27.09.2011 - Au 3 K 09.1571.-, m.w.N.), soweit sie vor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren angelegt wurden. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehört aber die Aufgabe der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nicht zu den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VIII, an die typischerweise der Anspruch auf Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X anknüpft, sondern zu den anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien. Die Mitwirkung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ist in § 50 SGB VIII geregelt. Ob und inwieweit in einem anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen Familiengerichte (Bay VGH, Beschl. v. 02.12.2011 - 12 ZB 11.1386 -, m.w.N.). Die in § 50 SGB VIII geregelten Verpflichtungen obliegen den Jugendämtern gegenüber den Familiengerichten, nicht aber gegenüber den am Streit beteiligten Personen, die aus diesen Regelungen folgerichtig auch keine eigenen subjektiv-öffentlichen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt herleiten können.
21 
Der Gewährung der begehrten Akteneinsicht steht jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.
22 
Sozialdaten sind nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug weisen alle Informationen auf, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Dementsprechend fallen auch alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von einer außenstehenden Person erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt sowohl für die Namen von Beteiligten (insbesondere Informanten), aber auch für deren inhaltliche Angaben (VG Augsburg, Urt. v. 27.09.2011, a.a.O.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2009 - 15 A 160/08 -, ). Danach sind die streitgegenständlichen Angaben des Kindesvaters, des Kinderarztes und eines Vertreters des Kindergartens über die Antragstellerin und ihr Kind XXX gegenüber dem Jugendamt Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn § 25 SGB X nicht anwendbar wäre, stünde einem Akteneinsichtsrecht § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.
23 
Nach § 65 Abs. 1 SGB VIII besteht ein besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (Nr. 1), oder unter bestimmten Voraussetzungen dem Familiengericht oder unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Mitarbeiter des Jugendamtes oder an hinzugezogene Fachkräfte (Nr. 4) oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre (Nr. 5). Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck des § 65 SGB VIII folgt, dass es für seine Anwendbarkeit genügt, wenn es um Daten geht, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang anvertraut werden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen kann. Dass eine solche Zweckgeeignetheit reicht, folgt aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 SGB VIII („Sozialdaten, die... zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, ...“).
24 
Um solche Sozialdaten geht es hier. Nach Aktenlage hat das Jugendamt vor dem Hintergrund familiengerichtlicher Verfahren wegen des Umgangsrechts und wegen der vom Kindesvater erstrebten Änderung des Sorgerechts mit dem Ziel einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts (s. Schreiben vom 10.12.2010) Daten (Angaben des Kindesvaters, eine ärztliche Stellungnahme und Angaben eines Vertreters des Kindergartens) erhalten und dazu Akten angelegt. Dabei handelt es sich um Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Jugendamtes aus § 18 SGB VIII stehen, nämlich der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Nach § 18 Abs. 1 SGB VIII haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, 2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2). Wie sich aus der Überschrift zum Zweiten Kapitel des SGB VIII ergibt, ist die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe. Nimmt das Jugendamt diese Aufgabe wahr, wovon mit Rücksicht auf die anhängig gemachten familienrechtlichen Verfahren wegen des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge nach Aktenlage auszugehen ist, sind ihm die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
25 
Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII überlagert für seinen Regelungsbereich die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten u.a. aus § 25 SGB X (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.06.2011 - 12 C 10.1510 -, ; OVG NW, Beschl. v. 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, m.w.N.). Damit die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen, gerecht werden können, ist die Gewährung von Diskretion im Umgang mit datenschutzrechtlich relevanten Vorgängen Voraussetzung. Folglich bestimmt § 65 SGB VIII, dass Sozialdaten im Jugendhilferecht nur in den gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden dürfen, d.h. insbesondere, wenn der Datengeber in die Weitergabe einwilligt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedenken; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nicht im Hinblick auf einen dadurch eingeschränkten Schutz des Persönlichkeitsrechtes der von Anzeigen Betroffenen grundrechtswidrig.
26 
An der Einwilligung des Kindesvaters fehlt es hier. Eine Einwilligung des Kinderarztes und von Vertretern des Kindergartens sind ebenfalls nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob die zu den Akten genommenen Angaben des Kindesvaters richtig sind oder falsch. Das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII kennt keine weiteren Differenzierungen der anvertrauten Sozialdaten. Es kommt auch nicht auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten, hier etwa des Kindesvaters, an. Auf die Ausnahmen vom Weitergabeverbot nach Nr. 2-5 dieser Vorschrift kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, die Anforderungen dafür sind nicht gegeben. Ob es Aktenteile bezüglich der Antragstellerin und ihres Kindes gibt, die nicht § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen sollen, lässt sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht klären. Außerdem begehrt die Antragstellerin auch nicht ausschließlich Einsicht in Aktenteile, die keine Sozialdaten betreffen. Ihr Antrag ist auf eine uneingeschränkte Akteneinsicht gerichtet.
27 
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin kein Akteneinsichtsrecht ableiten. Dass angeblich dem Kindesvater Informationen bzw. Sozialdaten über sie selbst und ihr Kind seitens des Jugendamtes weitergeleitet worden seien, begründet kein subjektives Recht auf Akteneinsicht. Ein solches kann nicht nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz geschaffen werden. Dieser setzt für eine Gleichbehandlung einen Anspruch der Antragstellerin voraus.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO nicht erhoben, weil es sich um ein Verfahren der Jugendhilfe handelt.
29 
Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302 <3304>) ist der Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (BVerwG, Urt. v. 22. 10.1976 - 6 C 36.72 -, BVerwGE 51, 211, 216 u. Beschl. v. 20.04.2011 - 6 C 10/10 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2011 - 4 So 82/11 - m.w.N. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3867 S. 4). Für die Jugendhilfe hat sich damit nichts geändert.
30 
Unter den Begriff Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO fallen nicht jegliche der Förderung der Jugend dienende Maßnahmen, sondern ausschließlich Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Zur Jugendhilfe zählen damit alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII, aber auch Streitigkeiten über Angelegenheiten nach dem UnterhaltsvorschußG (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 188 Rn 3; Redecker/von Oerzten, VwGO, 15. Aufl. § 188 Rn 1 „alle SGB VIII unterfallenden Jugendhilfesachen“). In Einklang damit steht die Rechtsprechung, die zur Jugendhilfe i.S.d. § 188 VwGO alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII und den ergänzenden Landesgesetzen zählt. An dem Verfahren muss nicht notwendig ein Leistungsempfänger beteiligt sein (Sächs. OVG, Beschl. v. 02.11.2007 - 5 BS 380/07 -, m.w.N.; i. Erg. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.02.2006 - 9 L 5.06 -, ).
31 
Hiernach ist ein auf § 25 Abs. 1 SGB X gestützter Akteneinsichtsanspruch in Akten, die vom Jugendamt im Hinblick auf die Überwachung der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter und des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters sowie im Hinblick auf die vom Vater angestrebte gemeinsame elterliche Sorge für das Kind angelegt wurden, eine Streitigkeit nach dem SGB VIII, weil einem möglichen Anspruch auf Akteneinsicht, ungeachtet seiner Rechtsgrundlage, das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegengehalten werden kann. Dieses gehört nach seiner Stellung im SGB VIII und seinem Wortlaut zur Jugendhilfe. § 65 SGB VIII steht unter der Überschrift „Kinder- und Jugendhilfe“. Auch nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift, ist diese der Jugendhilfe zuzuordnen. Soweit die Akten des Jugendamts im Vorfeld und mit Blick auf familiengerichtliche Verfahren wegen des Umgangs- und Sorgerechts angelegt wurden, gilt nichts anderes. Die Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII ist ebenfalls Jugendhilfe. Für die Beurteilung, was Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO ist, ist unerheblich, dass parallel zu dem hier anhängigen selbständigen Verfahren auf Akteneinsicht ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem möglicherweise ein Akteneinsichtsgesuch nach Maßgabe prozessualer Bestimmungen des FamFG geltend gemacht werden kann. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gibt für eine dahingehende Differenzierung nichts her.
32 
Zum gleichen Ergebnis gelangt die Auffassung, die die Anwendung des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO für Fälle eines Auskunftsbegehrens und Akteneinsichtsgesuchs gerechtfertigt hält, weil sie objektiv als Nebenverfahren der „Jugendhilfe“ anzusehen und dieser zuzuordnen sind (OVG NW, Beschl. v. 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, für ein Auskunftsbegehren und einen Akteneinsichtsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils; ähnlich OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2011 - 4 So 82/11 -, wenn das isolierte Einsichts- oder Auskunftsbegehren auf Akten oder Daten gerichtet wäre, die der Jugendhilfeträger im Rahmen des jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens angelegt bzw. gespeichert hat).
33 
Nicht anwendbar ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO für selbständige Akteneinsichtsverfahren, die sich gegen nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligte Dritte richten und auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach landesrechtlichen Vorschriften eines Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.07.2011 - OVG 12 L 42.11 -, m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht.
34 
Das erkennende Gericht sieht sich im Rahmen der Kostenentscheidung befugt, § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO anzuwenden (Redecker/von Oerzten, a.a.O., § 188 Rn 2), nachdem die zuständige Fachkammer für Jugendhilfe die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,

1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutter ist inzwischen geschieden, die Eltern streiten über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrem gemeinsamen Sohn. An den von ihnen geführten familiengerichtlichen Verfahren wurde das Jugendamt des Antragsgegners beteiligt. Im Rahmen dieser Verfahren holte das Familiengericht zwei Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter ein.

2

Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab, der bestandskräftig wurde. Seinen erneuten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, es sei nicht beabsichtigt, nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden, da sich die Tatsachen nicht verändert hätten. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da einem Akteneinsichtsrecht der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII entgegenstehe. Mit der daraufhin vom Antragsteller erhobenen Klage begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Einsicht in die Jugendhilfeakten betreffend seinen Sohn zu gewähren. Mit der Zustellung der Klageschrift forderte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner unter Hinweis auf § 99 VwGO zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten auf.

3

Mit Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 verweigerte der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Seiten der beim Jugendamt des Antragsgegners zu dem Sohn des Antragstellers geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für einzelne Blätter der Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz des § 65 SGB VIII gegeben sei. Die von ihm bezeichneten Teile der Jugendamtsakte enthielten aber Sozialdaten in Bezug auf die Kindesmutter und deren Eltern, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen. Es handele sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen familiengerichtlichen Verfahren stünden, dort jedoch nicht eingebracht seien. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung gelte es, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachaufklärung abzuwägen. Dem Antragsteller gehe es ersichtlich im Kern darum, durch unbeschränkte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte Informationen zu gewinnen, die er im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht seiner früheren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zu deren Nachteil verwenden könne. Dieses Interesse sei nicht schutz- und unterstützungswürdig, jedenfalls nicht über den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und deren Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt zu stellen. Die Betroffenen müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das, was sie gegenüber dem Jugendamt geäußert hätten, nicht von dritter Seite aus gegen sie verwendet werde. Auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung sprächen nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte, da hier die Klage ausschließlich auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte gerichtet sei.

4

Der Antragsteller hat unter dem 15. März 2013 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 gestellt.

II.

5

Der Antrag, über den nach § 99 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 189 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts beschließt, hat Erfolg.

6

1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile durch das Gericht der Hauptsache ist mit der Anforderung der Akten durch dessen Vorsitzenden Genüge getan.

7

Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

8

Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es allerdings regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris, Rn. 4).

9

So liegt es hier. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Akten des Kreisjugendamtes wird der besondere Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII bzw. das für Sozialdaten allgemein geltende Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegengehalten. Ob die angeführten Gründe dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen, ist für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis des zurückgehaltenen Akteninhalts feststellbar. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind demnach zweifelsfrei entscheidungserheblich.

10

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Mai 2011 die begehrte Akteneinsicht unter Verweis auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2010 verweigert hat. Denn im Gegensatz zum Ausgangsbescheid beruft sich der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 nicht auf die Bestandskraft des vorangegangenen Ablehnungsbescheides, sondern prüft und entscheidet erneut in der Sache selbst.

11

2. Die Verweigerung der Aktenteile des Jugendamtes des Antragsgegners ist rechtswidrig. Der Beigeladene führt in seiner Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 zwar Gesichtspunkte an, die eine Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können (a). Die Sperrerklärung ist jedoch ermessensfehlerhaft (b).

12

a) Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichtsbehörde erfordert das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

13

Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen, würde zwar einen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund darstellen. Auf diesen Geheimhaltungsgrund hat sich der Beigeladene - anders als der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid - jedoch nicht berufen. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls deshalb nicht erfüllt sein, weil die Kindesmutter und deren Eltern einem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ihre Daten nicht anvertraut hatten, sondern mit deren Weitergabe an das Familiengericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) rechnen mussten (vgl. zum Begriff des Anvertrauens Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 65 Rn. 8).

14

Das vom Beigeladenen angeführte Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I stellt indes einen gesetzlichen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, juris, Rn. 12).

15

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Zu dem Verarbeiten in diesem Sinne zählt auch das Übermitteln von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 SGB X). Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile hat ergeben, dass sie Sozialdaten enthalten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfallen. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten nach § 67 d in Verbindung mit §§ 68 - 77 SGB X hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

16

b) Die Ermessensausübung in der Sperrerklärung des Beigeladenen ist fehlerhaft.

17

Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. Soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Der obersten Aufsichtsbehörde ist auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

18

Der Beigeladene hat zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend erkannt, dass die Aktenvorlage alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist. Die Sperrerklärung leidet aber insoweit an einem Ermessensfehler, als der Beigeladene die besondere Stellung des Antragstellers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt des Antragsgegners die Akten führt, verkannt hat.

19

Das Jugendamt hatte in dem familiengerichtlichen Verfahren über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter des gemeinsamen Kindes des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mitzuwirken. Unabhängig davon, ob er Antragsteller insofern als Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X angesehen werden kann, ist er als Vater des Kindes ebenso wie die Mutter jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Die Erwägung des Beigeladenen, der Antragsteller habe kein schutz- und unterstützungswürdiges Interesse an einer unbeschränkten Einsichtnahme in die Jugendamtsakten, wird dieser besonderen Stellung des Antragstellers als Kindesvater nicht gerecht.

20

Hinzu kommt, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jungendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt ist. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Kindes. Daher ist bei vielen der gesperrten Dokumente nicht ersichtlich, dass sie Angaben über persönliche Verhältnisse der Kindesmutter enthalten, die er der Sache nach nicht schon aus den familiengerichtlichen Verfahren oder aus dem nicht gesperrten Teil der Akten des Jugendamtes kennt, in die er bereits Einsicht genommen hat.

21

So sind beispielsweise die mit dem gesperrten Schreiben des Vaters der Kindesmutter vom 25. Oktober 2008 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen auch an anderer Stelle in den nicht zurückgehaltenen Aktenteilen enthalten (vgl. Bl. 374 und 375 sowie Bl. 365 und 388 der Akten). Ferner wird in der gesperrten E-Mail der Kindesmutter vom 28. Dezember 2008 zwar darum gebeten, die in der Anlage übersandte Eidesstattliche Versicherung nicht an ihren Mann - den Antragsteller - auszuhändigen. Es wird aber zugleich mitgeteilt, sie werde diese in den nächsten Tagen an das Oberlandesgericht schicken, ihr Mann bekomme sie "früh genug" von Seiten des Gerichts. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm deren Inhalt ebenfalls schon bekannt ist. Schließlich enthalten die gesperrten Aktenteile auch Gesprächsnotizen, bei denen nicht erkennbar ist, worin der schützenswerte Inhalt bestehen soll. Dies gilt etwa für die Notiz über das Gespräch mit dem Vater der Kindesmutter vom 13. Juni 2012 (vgl. Bl. 1447).

22

Diesen Umstand, dass nämlich der Antragsteller aus dem familiengerichtlichen Verfahren und den vorgelegten Aktenteilen des Jugendamtes sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben deren Eltern erlangt hat, hat der Beigeladene bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Er hätte prüfen müssen, ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch bedeutsame Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Kindesmutter und deren Eltern bei uneingeschränkter Vorlage der Akten des Jugendamtes offenbart würden.

23

Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris, Rn. 11).

24

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 12).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragstellerin ist allein erziehende Kindesmutter ihrer am 02.05.2009 geborenen Tochter XXX. Das alleinige Sorgerecht hat bislang die Antragstellerin. Der in XXX wohnhafte Kindesvater nimmt mittlerweile sein Umgangsrecht in 4-6wöchigen Abständen wahr.
Laut Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX vom 14.09.2012 im Verfahren 4 F 22/11 wegen elterlicher Sorge findet am 16.10.2012 ein Termin zur Anhörung der Kindeseltern statt. Der Kindesvater beantragt im vorgenannten Verfahren, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu beschließen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind ihm zu übertragen.
Mit E-Mail vom 04.07.2012 beantragte die Antragsstellerin Akteneinsicht beim Jugendamt zum 27.07.2012. Mit Schreiben vom 13.07.2012 lehnte das Landratsamt Karlsruhe, Außenstelle XXX Jugendamt, ihren Antrag vom 04.07.2012 ab. Darin ist ausgeführt, grundsätzlich sei die Akteneinsicht im SGB X geregelt, welches hier jedoch keine Anwendung finde, da es sich um kein Verwaltungsverfahren, sondern um ein Familiengerichtsverfahren handele. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, die auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinweist.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.08.2012 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie berufe sich auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) und ihr Akteneinsichtsrecht aufgrund ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) im Rahmen der laufenden familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht XXX sowie auf Art. 8 EU-Grundrechtscharta. Beim zuständigen Familiengericht XXX habe man die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Akten des Jugendamtes nicht um Gerichtsakten entsprechend § 13 FamFG handele, sondern um Verwaltungsakten, deren Einsicht nur die Behörde gewähren könne, die die Akten führe, also das Jugendamt (Außenstelle XXX). Mit Schreiben vom 29.08.2012 führte sie ergänzend aus: Ihr berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs und um ein faires Verfahren für sich und ihre Tochter XXX zu sichern, überprüfen müsse, ob ihre Eingaben beim Jugendamt richtig, vollständig und hinreichend wertungsfrei dokumentiert worden seien und sie müsse die Gelegenheit erhalten, diese gegebenenfalls bei Unrichtigkeit korrigieren oder löschen zu lassen (§ 84 Abs. 1 SGB X). Außerdem habe der Kindesvater ihr mitgeteilt, dass er Informationen über sie vom Jugendamt erhalten habe, die das Jugendamt vom Kindergarten über XXX und von der Kinderarztpraxis XXX (XXX) ohne ihre Erklärung der Schweigepflichtentbindung übermittelt bekommen habe. Ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht ergebe sich auch aus verschiedentlichen Aussagen des Jugendamtes ihr gegenüber im Beisein der Zeugin XXX, die darauf abgezielt hätten, ihr das Sorgerecht zu entziehen. Ferner habe das Jugendamt im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens in seiner Stellungnahme fälschlicherweise angegeben, dass wegen offener Fragen hinsichtlich der Gesundheit des Kindes Sorge bestünde (s. Anl. IV). Unklar sei, wie das Jugendamt zu diesem Schluss gegenüber dem Familiengericht gekommen sei. Der Kindesvater mache nachweislich immer wieder Falschangaben über ihre Person (z. B. dass sie alkoholabhängig sei, ein Umfeld von Drogen- und Alkoholabhängigen habe, ihr gemeinsames Kind vernachlässige, das Arbeitsamt betrüge, weil sie angeblich in einer "Luxuswohnung“ lebe). In XXX habe er ein Verfahren nach § 1666 BGB gegen sie in der mündlichen Verhandlung einstellen lassen wollen, weil ihm eingefallen sei, dass keine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt vorliege. Deshalb bestehe seitens des Kindesvaters kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung seiner Angaben beim Jugendamt. Auch aus Gründen der Ungleichbehandlung gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater sehe sie ein berechtigtes Interesse, als sorgeberechtigte Kindesmutter Akteneinsicht zu erhalten. Immerhin erhalte der Kindesvater ohne Antrag unproblematisch Akteneinsicht, indem ihm unter anderen das genannte ärztliche Attest betreffend XXX übermittelt und Auskunft über ihren Akteneinsichtsantrag erteilt worden sei.
Mit dem am 01.10.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag beantragt die Antragsstellerin,
Akteneinsicht in alle ihre am 02.05.2009 geborene Tochter XXX und auch sie selbst betreffenden Akten des Jugendamtes Karlsruhe (Außenstelle XXX) „1. in vollständiger Form,“
hilfsweise 2. soweit sie –„zunächst auf dem einstweiligen Rechtsweg – selbst als Betroffene und Kindesmutter im Rahmen fehlerfreien Ermessens einen Anspruch auf Akteneinsicht habe“.
Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen zum Widerspruch im Wesentlichen vor: Bekannt seien ihr folgende Aktenzeichen beim Jugendamt XXX: 31.133, 31.1314 sowie 31. 13144. Einen Widerspruchsbescheid habe sie bislang nicht erhalten. Vielmehr sei mit Datum vom 21.09.2012 ein „Zwischenbescheid" des Jugendamts ergangen, nachdem sie erneut um Akteneinsicht und Beschleunigung des Widerspruchsverfahrens gebeten habe. Damit sei ihr erneut Akteneinsicht in jeglicher Form versagt worden. Auch ein Elterngespräch sei abgelehnt worden. Inzwischen seien Gerichtsverhandlungen durch das Amtsgericht XXX in Sachen Sorgerecht (im Hauptsache- und Eilverfahren 4 F 22/11 und 4 F 376/11) sowie bezüglich des Umgangsrechts (4 F 77/12) terminiert worden. Es bestehe nunmehr die konkrete und nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Gefahr der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in ihren familiengerichtlichen Verfahren, weil sie keinerlei Akteneinsicht bekomme, um sich adäquat auf die Verhandlungen vorbereiten zu können.
Die Dringlichkeit der Akteneinsicht bestehe umso mehr, da nun das Jugendamt XXX, ohne ihre Tochter seit Januar 2012 überhaupt einmal gesehen zu haben, gegenüber dem Amtsgericht XXX behaupte, dass ihre Tochter unter einem „Loyalitätskonflikt“ leide (Anl. 13).
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er ist der Ansicht, es fehle an einem Anordnungsgrund und -anspruch. § 25 SGB X sei nicht anwendbar, weil das Akteneinsichtsgesuch nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens verfolgt werde. Die Antragstellerin begehre Einsicht in Akten, die im Rahmen der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 SGB VIII angefertigt worden seien. Ein im Ermessen der Verwaltung stehender Akteneinsichtsanspruch setze ein berechtigtes Interesse voraus. Nach Abwägung aller Umstände sei der Anspruch zu verneinen. Anvertraute Daten dürften nur in den in § 65 SGB VIII dargelegten Fällen weitergegeben werden. Diese seien vorliegend nicht einschlägig. Maßstab für das Handeln des Jugendamtes sei das Kindeswohl.
13 
Für die übrigen Aktenteile bestehe kein berechtigtes Interesse an der Einsicht, weil der Antragstellerin diese bekannt seien und, sofern dies nicht der Fall sei, sie sich durch ein Akteneinsichtsgesuch beim Familiengericht Kenntnis verschaffen könne. Einsicht in Aktenvermerke, die nach Gesprächen oder Telefonaten mit ihr verfasst worden seien, sei mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem habe sie keinen Anspruch darauf, vorab von den Stellungnahmen des Jugendamtes für das Familiengericht zu erfahren.
14 
Die Aussage zur Gesundheitsvorsorge sei wegen der Meinungsverschiedenheiten der Eltern nicht unberechtigt. Zum Loyalitätskonflikt des Kindes werde im familiengerichtlichen Verfahren ausführlich Stellung genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin reichten nicht für einen Anordnungsgrund. Die Folgen einer Akteneinsichtsgewährung und eine Vorwegnahme der Hauptsache wären nicht mehr rückgängig zu machen.
15 
Dem Gericht liegen zwei Bände Akten des Antragsgegners vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird darauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
16 
Der Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen (§ 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Akteneinsicht (einstweilen) in die beim Jugendamt geführten Akten über sie und ihre Tochter XXX zu gewähren. Ein dahingehender Antrag ist statthaft, jedoch unbegründet.
17 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Amtsgericht XXX wegen des Antrags des Kindesvaters, die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen, erscheint zwar ein Anordnungsgrund gegeben. Hinzu kommt, dass ein Akteneinsichtsrecht beim Familiengericht derzeit ebenfalls umstritten ist und der Antragstellerin bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde.
19 
Ungeachtet der Frage, ob eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, ist kein Anordnungsanspruch gegeben, weshalb der Antrag unbegründet ist.
20 
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auf welche Rechtsgrundlage ein etwaiger Auskunftsanspruch zu stützen wäre (s. § 25 Abs. 3 SGB X) oder ob die Antragstellerin nicht auf die prozessuale Möglichkeit zu verweisen ist, im familiengerichtlichen Verfahren auf eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Teile der Akten des Jugendamtes des Antragsgegners hinzuwirken. Bei den streitgegenständlichen Akten des Antragsgegners handelt es sich um solche der Familiengerichtshilfe (VG Augsburg, Urt. v. 27.09.2011 - Au 3 K 09.1571.-, m.w.N.), soweit sie vor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren angelegt wurden. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehört aber die Aufgabe der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nicht zu den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VIII, an die typischerweise der Anspruch auf Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X anknüpft, sondern zu den anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien. Die Mitwirkung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ist in § 50 SGB VIII geregelt. Ob und inwieweit in einem anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen Familiengerichte (Bay VGH, Beschl. v. 02.12.2011 - 12 ZB 11.1386 -, m.w.N.). Die in § 50 SGB VIII geregelten Verpflichtungen obliegen den Jugendämtern gegenüber den Familiengerichten, nicht aber gegenüber den am Streit beteiligten Personen, die aus diesen Regelungen folgerichtig auch keine eigenen subjektiv-öffentlichen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt herleiten können.
21 
Der Gewährung der begehrten Akteneinsicht steht jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.
22 
Sozialdaten sind nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug weisen alle Informationen auf, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Dementsprechend fallen auch alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von einer außenstehenden Person erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt sowohl für die Namen von Beteiligten (insbesondere Informanten), aber auch für deren inhaltliche Angaben (VG Augsburg, Urt. v. 27.09.2011, a.a.O.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2009 - 15 A 160/08 -, ). Danach sind die streitgegenständlichen Angaben des Kindesvaters, des Kinderarztes und eines Vertreters des Kindergartens über die Antragstellerin und ihr Kind XXX gegenüber dem Jugendamt Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn § 25 SGB X nicht anwendbar wäre, stünde einem Akteneinsichtsrecht § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.
23 
Nach § 65 Abs. 1 SGB VIII besteht ein besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (Nr. 1), oder unter bestimmten Voraussetzungen dem Familiengericht oder unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Mitarbeiter des Jugendamtes oder an hinzugezogene Fachkräfte (Nr. 4) oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre (Nr. 5). Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck des § 65 SGB VIII folgt, dass es für seine Anwendbarkeit genügt, wenn es um Daten geht, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang anvertraut werden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen kann. Dass eine solche Zweckgeeignetheit reicht, folgt aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 SGB VIII („Sozialdaten, die... zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, ...“).
24 
Um solche Sozialdaten geht es hier. Nach Aktenlage hat das Jugendamt vor dem Hintergrund familiengerichtlicher Verfahren wegen des Umgangsrechts und wegen der vom Kindesvater erstrebten Änderung des Sorgerechts mit dem Ziel einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts (s. Schreiben vom 10.12.2010) Daten (Angaben des Kindesvaters, eine ärztliche Stellungnahme und Angaben eines Vertreters des Kindergartens) erhalten und dazu Akten angelegt. Dabei handelt es sich um Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Jugendamtes aus § 18 SGB VIII stehen, nämlich der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Nach § 18 Abs. 1 SGB VIII haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, 2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2). Wie sich aus der Überschrift zum Zweiten Kapitel des SGB VIII ergibt, ist die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe. Nimmt das Jugendamt diese Aufgabe wahr, wovon mit Rücksicht auf die anhängig gemachten familienrechtlichen Verfahren wegen des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge nach Aktenlage auszugehen ist, sind ihm die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
25 
Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII überlagert für seinen Regelungsbereich die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten u.a. aus § 25 SGB X (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.06.2011 - 12 C 10.1510 -, ; OVG NW, Beschl. v. 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, m.w.N.). Damit die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen, gerecht werden können, ist die Gewährung von Diskretion im Umgang mit datenschutzrechtlich relevanten Vorgängen Voraussetzung. Folglich bestimmt § 65 SGB VIII, dass Sozialdaten im Jugendhilferecht nur in den gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden dürfen, d.h. insbesondere, wenn der Datengeber in die Weitergabe einwilligt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedenken; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nicht im Hinblick auf einen dadurch eingeschränkten Schutz des Persönlichkeitsrechtes der von Anzeigen Betroffenen grundrechtswidrig.
26 
An der Einwilligung des Kindesvaters fehlt es hier. Eine Einwilligung des Kinderarztes und von Vertretern des Kindergartens sind ebenfalls nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob die zu den Akten genommenen Angaben des Kindesvaters richtig sind oder falsch. Das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII kennt keine weiteren Differenzierungen der anvertrauten Sozialdaten. Es kommt auch nicht auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten, hier etwa des Kindesvaters, an. Auf die Ausnahmen vom Weitergabeverbot nach Nr. 2-5 dieser Vorschrift kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, die Anforderungen dafür sind nicht gegeben. Ob es Aktenteile bezüglich der Antragstellerin und ihres Kindes gibt, die nicht § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen sollen, lässt sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht klären. Außerdem begehrt die Antragstellerin auch nicht ausschließlich Einsicht in Aktenteile, die keine Sozialdaten betreffen. Ihr Antrag ist auf eine uneingeschränkte Akteneinsicht gerichtet.
27 
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin kein Akteneinsichtsrecht ableiten. Dass angeblich dem Kindesvater Informationen bzw. Sozialdaten über sie selbst und ihr Kind seitens des Jugendamtes weitergeleitet worden seien, begründet kein subjektives Recht auf Akteneinsicht. Ein solches kann nicht nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz geschaffen werden. Dieser setzt für eine Gleichbehandlung einen Anspruch der Antragstellerin voraus.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO nicht erhoben, weil es sich um ein Verfahren der Jugendhilfe handelt.
29 
Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302 <3304>) ist der Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (BVerwG, Urt. v. 22. 10.1976 - 6 C 36.72 -, BVerwGE 51, 211, 216 u. Beschl. v. 20.04.2011 - 6 C 10/10 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2011 - 4 So 82/11 - m.w.N. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3867 S. 4). Für die Jugendhilfe hat sich damit nichts geändert.
30 
Unter den Begriff Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO fallen nicht jegliche der Förderung der Jugend dienende Maßnahmen, sondern ausschließlich Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Zur Jugendhilfe zählen damit alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII, aber auch Streitigkeiten über Angelegenheiten nach dem UnterhaltsvorschußG (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 188 Rn 3; Redecker/von Oerzten, VwGO, 15. Aufl. § 188 Rn 1 „alle SGB VIII unterfallenden Jugendhilfesachen“). In Einklang damit steht die Rechtsprechung, die zur Jugendhilfe i.S.d. § 188 VwGO alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII und den ergänzenden Landesgesetzen zählt. An dem Verfahren muss nicht notwendig ein Leistungsempfänger beteiligt sein (Sächs. OVG, Beschl. v. 02.11.2007 - 5 BS 380/07 -, m.w.N.; i. Erg. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.02.2006 - 9 L 5.06 -, ).
31 
Hiernach ist ein auf § 25 Abs. 1 SGB X gestützter Akteneinsichtsanspruch in Akten, die vom Jugendamt im Hinblick auf die Überwachung der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter und des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters sowie im Hinblick auf die vom Vater angestrebte gemeinsame elterliche Sorge für das Kind angelegt wurden, eine Streitigkeit nach dem SGB VIII, weil einem möglichen Anspruch auf Akteneinsicht, ungeachtet seiner Rechtsgrundlage, das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegengehalten werden kann. Dieses gehört nach seiner Stellung im SGB VIII und seinem Wortlaut zur Jugendhilfe. § 65 SGB VIII steht unter der Überschrift „Kinder- und Jugendhilfe“. Auch nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift, ist diese der Jugendhilfe zuzuordnen. Soweit die Akten des Jugendamts im Vorfeld und mit Blick auf familiengerichtliche Verfahren wegen des Umgangs- und Sorgerechts angelegt wurden, gilt nichts anderes. Die Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII ist ebenfalls Jugendhilfe. Für die Beurteilung, was Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO ist, ist unerheblich, dass parallel zu dem hier anhängigen selbständigen Verfahren auf Akteneinsicht ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem möglicherweise ein Akteneinsichtsgesuch nach Maßgabe prozessualer Bestimmungen des FamFG geltend gemacht werden kann. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gibt für eine dahingehende Differenzierung nichts her.
32 
Zum gleichen Ergebnis gelangt die Auffassung, die die Anwendung des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO für Fälle eines Auskunftsbegehrens und Akteneinsichtsgesuchs gerechtfertigt hält, weil sie objektiv als Nebenverfahren der „Jugendhilfe“ anzusehen und dieser zuzuordnen sind (OVG NW, Beschl. v. 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, für ein Auskunftsbegehren und einen Akteneinsichtsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils; ähnlich OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2011 - 4 So 82/11 -, wenn das isolierte Einsichts- oder Auskunftsbegehren auf Akten oder Daten gerichtet wäre, die der Jugendhilfeträger im Rahmen des jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens angelegt bzw. gespeichert hat).
33 
Nicht anwendbar ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO für selbständige Akteneinsichtsverfahren, die sich gegen nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligte Dritte richten und auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach landesrechtlichen Vorschriften eines Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.07.2011 - OVG 12 L 42.11 -, m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht.
34 
Das erkennende Gericht sieht sich im Rahmen der Kostenentscheidung befugt, § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO anzuwenden (Redecker/von Oerzten, a.a.O., § 188 Rn 2), nachdem die zuständige Fachkammer für Jugendhilfe die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,

1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragstellerin ist allein erziehende Kindesmutter ihrer am 02.05.2009 geborenen Tochter XXX. Das alleinige Sorgerecht hat bislang die Antragstellerin. Der in XXX wohnhafte Kindesvater nimmt mittlerweile sein Umgangsrecht in 4-6wöchigen Abständen wahr.
Laut Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX vom 14.09.2012 im Verfahren 4 F 22/11 wegen elterlicher Sorge findet am 16.10.2012 ein Termin zur Anhörung der Kindeseltern statt. Der Kindesvater beantragt im vorgenannten Verfahren, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu beschließen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind ihm zu übertragen.
Mit E-Mail vom 04.07.2012 beantragte die Antragsstellerin Akteneinsicht beim Jugendamt zum 27.07.2012. Mit Schreiben vom 13.07.2012 lehnte das Landratsamt Karlsruhe, Außenstelle XXX Jugendamt, ihren Antrag vom 04.07.2012 ab. Darin ist ausgeführt, grundsätzlich sei die Akteneinsicht im SGB X geregelt, welches hier jedoch keine Anwendung finde, da es sich um kein Verwaltungsverfahren, sondern um ein Familiengerichtsverfahren handele. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, die auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinweist.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.08.2012 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie berufe sich auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) und ihr Akteneinsichtsrecht aufgrund ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) im Rahmen der laufenden familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht XXX sowie auf Art. 8 EU-Grundrechtscharta. Beim zuständigen Familiengericht XXX habe man die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Akten des Jugendamtes nicht um Gerichtsakten entsprechend § 13 FamFG handele, sondern um Verwaltungsakten, deren Einsicht nur die Behörde gewähren könne, die die Akten führe, also das Jugendamt (Außenstelle XXX). Mit Schreiben vom 29.08.2012 führte sie ergänzend aus: Ihr berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs und um ein faires Verfahren für sich und ihre Tochter XXX zu sichern, überprüfen müsse, ob ihre Eingaben beim Jugendamt richtig, vollständig und hinreichend wertungsfrei dokumentiert worden seien und sie müsse die Gelegenheit erhalten, diese gegebenenfalls bei Unrichtigkeit korrigieren oder löschen zu lassen (§ 84 Abs. 1 SGB X). Außerdem habe der Kindesvater ihr mitgeteilt, dass er Informationen über sie vom Jugendamt erhalten habe, die das Jugendamt vom Kindergarten über XXX und von der Kinderarztpraxis XXX (XXX) ohne ihre Erklärung der Schweigepflichtentbindung übermittelt bekommen habe. Ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht ergebe sich auch aus verschiedentlichen Aussagen des Jugendamtes ihr gegenüber im Beisein der Zeugin XXX, die darauf abgezielt hätten, ihr das Sorgerecht zu entziehen. Ferner habe das Jugendamt im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens in seiner Stellungnahme fälschlicherweise angegeben, dass wegen offener Fragen hinsichtlich der Gesundheit des Kindes Sorge bestünde (s. Anl. IV). Unklar sei, wie das Jugendamt zu diesem Schluss gegenüber dem Familiengericht gekommen sei. Der Kindesvater mache nachweislich immer wieder Falschangaben über ihre Person (z. B. dass sie alkoholabhängig sei, ein Umfeld von Drogen- und Alkoholabhängigen habe, ihr gemeinsames Kind vernachlässige, das Arbeitsamt betrüge, weil sie angeblich in einer "Luxuswohnung“ lebe). In XXX habe er ein Verfahren nach § 1666 BGB gegen sie in der mündlichen Verhandlung einstellen lassen wollen, weil ihm eingefallen sei, dass keine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt vorliege. Deshalb bestehe seitens des Kindesvaters kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung seiner Angaben beim Jugendamt. Auch aus Gründen der Ungleichbehandlung gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater sehe sie ein berechtigtes Interesse, als sorgeberechtigte Kindesmutter Akteneinsicht zu erhalten. Immerhin erhalte der Kindesvater ohne Antrag unproblematisch Akteneinsicht, indem ihm unter anderen das genannte ärztliche Attest betreffend XXX übermittelt und Auskunft über ihren Akteneinsichtsantrag erteilt worden sei.
Mit dem am 01.10.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag beantragt die Antragsstellerin,
Akteneinsicht in alle ihre am 02.05.2009 geborene Tochter XXX und auch sie selbst betreffenden Akten des Jugendamtes Karlsruhe (Außenstelle XXX) „1. in vollständiger Form,“
hilfsweise 2. soweit sie –„zunächst auf dem einstweiligen Rechtsweg – selbst als Betroffene und Kindesmutter im Rahmen fehlerfreien Ermessens einen Anspruch auf Akteneinsicht habe“.
Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen zum Widerspruch im Wesentlichen vor: Bekannt seien ihr folgende Aktenzeichen beim Jugendamt XXX: 31.133, 31.1314 sowie 31. 13144. Einen Widerspruchsbescheid habe sie bislang nicht erhalten. Vielmehr sei mit Datum vom 21.09.2012 ein „Zwischenbescheid" des Jugendamts ergangen, nachdem sie erneut um Akteneinsicht und Beschleunigung des Widerspruchsverfahrens gebeten habe. Damit sei ihr erneut Akteneinsicht in jeglicher Form versagt worden. Auch ein Elterngespräch sei abgelehnt worden. Inzwischen seien Gerichtsverhandlungen durch das Amtsgericht XXX in Sachen Sorgerecht (im Hauptsache- und Eilverfahren 4 F 22/11 und 4 F 376/11) sowie bezüglich des Umgangsrechts (4 F 77/12) terminiert worden. Es bestehe nunmehr die konkrete und nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Gefahr der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in ihren familiengerichtlichen Verfahren, weil sie keinerlei Akteneinsicht bekomme, um sich adäquat auf die Verhandlungen vorbereiten zu können.
Die Dringlichkeit der Akteneinsicht bestehe umso mehr, da nun das Jugendamt XXX, ohne ihre Tochter seit Januar 2012 überhaupt einmal gesehen zu haben, gegenüber dem Amtsgericht XXX behaupte, dass ihre Tochter unter einem „Loyalitätskonflikt“ leide (Anl. 13).
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er ist der Ansicht, es fehle an einem Anordnungsgrund und -anspruch. § 25 SGB X sei nicht anwendbar, weil das Akteneinsichtsgesuch nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens verfolgt werde. Die Antragstellerin begehre Einsicht in Akten, die im Rahmen der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 SGB VIII angefertigt worden seien. Ein im Ermessen der Verwaltung stehender Akteneinsichtsanspruch setze ein berechtigtes Interesse voraus. Nach Abwägung aller Umstände sei der Anspruch zu verneinen. Anvertraute Daten dürften nur in den in § 65 SGB VIII dargelegten Fällen weitergegeben werden. Diese seien vorliegend nicht einschlägig. Maßstab für das Handeln des Jugendamtes sei das Kindeswohl.
13 
Für die übrigen Aktenteile bestehe kein berechtigtes Interesse an der Einsicht, weil der Antragstellerin diese bekannt seien und, sofern dies nicht der Fall sei, sie sich durch ein Akteneinsichtsgesuch beim Familiengericht Kenntnis verschaffen könne. Einsicht in Aktenvermerke, die nach Gesprächen oder Telefonaten mit ihr verfasst worden seien, sei mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem habe sie keinen Anspruch darauf, vorab von den Stellungnahmen des Jugendamtes für das Familiengericht zu erfahren.
14 
Die Aussage zur Gesundheitsvorsorge sei wegen der Meinungsverschiedenheiten der Eltern nicht unberechtigt. Zum Loyalitätskonflikt des Kindes werde im familiengerichtlichen Verfahren ausführlich Stellung genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin reichten nicht für einen Anordnungsgrund. Die Folgen einer Akteneinsichtsgewährung und eine Vorwegnahme der Hauptsache wären nicht mehr rückgängig zu machen.
15 
Dem Gericht liegen zwei Bände Akten des Antragsgegners vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird darauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
16 
Der Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen (§ 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Akteneinsicht (einstweilen) in die beim Jugendamt geführten Akten über sie und ihre Tochter XXX zu gewähren. Ein dahingehender Antrag ist statthaft, jedoch unbegründet.
17 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
18 
Im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Amtsgericht XXX wegen des Antrags des Kindesvaters, die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen, erscheint zwar ein Anordnungsgrund gegeben. Hinzu kommt, dass ein Akteneinsichtsrecht beim Familiengericht derzeit ebenfalls umstritten ist und der Antragstellerin bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde.
19 
Ungeachtet der Frage, ob eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, ist kein Anordnungsanspruch gegeben, weshalb der Antrag unbegründet ist.
20 
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auf welche Rechtsgrundlage ein etwaiger Auskunftsanspruch zu stützen wäre (s. § 25 Abs. 3 SGB X) oder ob die Antragstellerin nicht auf die prozessuale Möglichkeit zu verweisen ist, im familiengerichtlichen Verfahren auf eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Teile der Akten des Jugendamtes des Antragsgegners hinzuwirken. Bei den streitgegenständlichen Akten des Antragsgegners handelt es sich um solche der Familiengerichtshilfe (VG Augsburg, Urt. v. 27.09.2011 - Au 3 K 09.1571.-, m.w.N.), soweit sie vor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren angelegt wurden. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gehört aber die Aufgabe der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nicht zu den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VIII, an die typischerweise der Anspruch auf Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X anknüpft, sondern zu den anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien. Die Mitwirkung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ist in § 50 SGB VIII geregelt. Ob und inwieweit in einem anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen Familiengerichte (Bay VGH, Beschl. v. 02.12.2011 - 12 ZB 11.1386 -, m.w.N.). Die in § 50 SGB VIII geregelten Verpflichtungen obliegen den Jugendämtern gegenüber den Familiengerichten, nicht aber gegenüber den am Streit beteiligten Personen, die aus diesen Regelungen folgerichtig auch keine eigenen subjektiv-öffentlichen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt herleiten können.
21 
Der Gewährung der begehrten Akteneinsicht steht jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.
22 
Sozialdaten sind nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug weisen alle Informationen auf, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Dementsprechend fallen auch alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von einer außenstehenden Person erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt sowohl für die Namen von Beteiligten (insbesondere Informanten), aber auch für deren inhaltliche Angaben (VG Augsburg, Urt. v. 27.09.2011, a.a.O.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2009 - 15 A 160/08 -, ). Danach sind die streitgegenständlichen Angaben des Kindesvaters, des Kinderarztes und eines Vertreters des Kindergartens über die Antragstellerin und ihr Kind XXX gegenüber dem Jugendamt Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn § 25 SGB X nicht anwendbar wäre, stünde einem Akteneinsichtsrecht § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen.
23 
Nach § 65 Abs. 1 SGB VIII besteht ein besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (Nr. 1), oder unter bestimmten Voraussetzungen dem Familiengericht oder unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Mitarbeiter des Jugendamtes oder an hinzugezogene Fachkräfte (Nr. 4) oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre (Nr. 5). Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck des § 65 SGB VIII folgt, dass es für seine Anwendbarkeit genügt, wenn es um Daten geht, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang anvertraut werden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen kann. Dass eine solche Zweckgeeignetheit reicht, folgt aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 SGB VIII („Sozialdaten, die... zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, ...“).
24 
Um solche Sozialdaten geht es hier. Nach Aktenlage hat das Jugendamt vor dem Hintergrund familiengerichtlicher Verfahren wegen des Umgangsrechts und wegen der vom Kindesvater erstrebten Änderung des Sorgerechts mit dem Ziel einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts (s. Schreiben vom 10.12.2010) Daten (Angaben des Kindesvaters, eine ärztliche Stellungnahme und Angaben eines Vertreters des Kindergartens) erhalten und dazu Akten angelegt. Dabei handelt es sich um Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Jugendamtes aus § 18 SGB VIII stehen, nämlich der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Nach § 18 Abs. 1 SGB VIII haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, 2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2). Wie sich aus der Überschrift zum Zweiten Kapitel des SGB VIII ergibt, ist die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe. Nimmt das Jugendamt diese Aufgabe wahr, wovon mit Rücksicht auf die anhängig gemachten familienrechtlichen Verfahren wegen des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge nach Aktenlage auszugehen ist, sind ihm die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
25 
Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII überlagert für seinen Regelungsbereich die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten u.a. aus § 25 SGB X (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.06.2011 - 12 C 10.1510 -, ; OVG NW, Beschl. v. 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, m.w.N.). Damit die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen, gerecht werden können, ist die Gewährung von Diskretion im Umgang mit datenschutzrechtlich relevanten Vorgängen Voraussetzung. Folglich bestimmt § 65 SGB VIII, dass Sozialdaten im Jugendhilferecht nur in den gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden dürfen, d.h. insbesondere, wenn der Datengeber in die Weitergabe einwilligt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedenken; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nicht im Hinblick auf einen dadurch eingeschränkten Schutz des Persönlichkeitsrechtes der von Anzeigen Betroffenen grundrechtswidrig.
26 
An der Einwilligung des Kindesvaters fehlt es hier. Eine Einwilligung des Kinderarztes und von Vertretern des Kindergartens sind ebenfalls nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob die zu den Akten genommenen Angaben des Kindesvaters richtig sind oder falsch. Das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII kennt keine weiteren Differenzierungen der anvertrauten Sozialdaten. Es kommt auch nicht auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten, hier etwa des Kindesvaters, an. Auf die Ausnahmen vom Weitergabeverbot nach Nr. 2-5 dieser Vorschrift kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, die Anforderungen dafür sind nicht gegeben. Ob es Aktenteile bezüglich der Antragstellerin und ihres Kindes gibt, die nicht § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen sollen, lässt sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht klären. Außerdem begehrt die Antragstellerin auch nicht ausschließlich Einsicht in Aktenteile, die keine Sozialdaten betreffen. Ihr Antrag ist auf eine uneingeschränkte Akteneinsicht gerichtet.
27 
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin kein Akteneinsichtsrecht ableiten. Dass angeblich dem Kindesvater Informationen bzw. Sozialdaten über sie selbst und ihr Kind seitens des Jugendamtes weitergeleitet worden seien, begründet kein subjektives Recht auf Akteneinsicht. Ein solches kann nicht nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz geschaffen werden. Dieser setzt für eine Gleichbehandlung einen Anspruch der Antragstellerin voraus.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO nicht erhoben, weil es sich um ein Verfahren der Jugendhilfe handelt.
29 
Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302 <3304>) ist der Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (BVerwG, Urt. v. 22. 10.1976 - 6 C 36.72 -, BVerwGE 51, 211, 216 u. Beschl. v. 20.04.2011 - 6 C 10/10 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2011 - 4 So 82/11 - m.w.N. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3867 S. 4). Für die Jugendhilfe hat sich damit nichts geändert.
30 
Unter den Begriff Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO fallen nicht jegliche der Förderung der Jugend dienende Maßnahmen, sondern ausschließlich Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge. Zur Jugendhilfe zählen damit alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII, aber auch Streitigkeiten über Angelegenheiten nach dem UnterhaltsvorschußG (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 188 Rn 3; Redecker/von Oerzten, VwGO, 15. Aufl. § 188 Rn 1 „alle SGB VIII unterfallenden Jugendhilfesachen“). In Einklang damit steht die Rechtsprechung, die zur Jugendhilfe i.S.d. § 188 VwGO alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII und den ergänzenden Landesgesetzen zählt. An dem Verfahren muss nicht notwendig ein Leistungsempfänger beteiligt sein (Sächs. OVG, Beschl. v. 02.11.2007 - 5 BS 380/07 -, m.w.N.; i. Erg. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.02.2006 - 9 L 5.06 -, ).
31 
Hiernach ist ein auf § 25 Abs. 1 SGB X gestützter Akteneinsichtsanspruch in Akten, die vom Jugendamt im Hinblick auf die Überwachung der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter und des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters sowie im Hinblick auf die vom Vater angestrebte gemeinsame elterliche Sorge für das Kind angelegt wurden, eine Streitigkeit nach dem SGB VIII, weil einem möglichen Anspruch auf Akteneinsicht, ungeachtet seiner Rechtsgrundlage, das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegengehalten werden kann. Dieses gehört nach seiner Stellung im SGB VIII und seinem Wortlaut zur Jugendhilfe. § 65 SGB VIII steht unter der Überschrift „Kinder- und Jugendhilfe“. Auch nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift, ist diese der Jugendhilfe zuzuordnen. Soweit die Akten des Jugendamts im Vorfeld und mit Blick auf familiengerichtliche Verfahren wegen des Umgangs- und Sorgerechts angelegt wurden, gilt nichts anderes. Die Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII ist ebenfalls Jugendhilfe. Für die Beurteilung, was Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO ist, ist unerheblich, dass parallel zu dem hier anhängigen selbständigen Verfahren auf Akteneinsicht ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem möglicherweise ein Akteneinsichtsgesuch nach Maßgabe prozessualer Bestimmungen des FamFG geltend gemacht werden kann. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gibt für eine dahingehende Differenzierung nichts her.
32 
Zum gleichen Ergebnis gelangt die Auffassung, die die Anwendung des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO für Fälle eines Auskunftsbegehrens und Akteneinsichtsgesuchs gerechtfertigt hält, weil sie objektiv als Nebenverfahren der „Jugendhilfe“ anzusehen und dieser zuzuordnen sind (OVG NW, Beschl. v. 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, für ein Auskunftsbegehren und einen Akteneinsichtsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils; ähnlich OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2011 - 4 So 82/11 -, wenn das isolierte Einsichts- oder Auskunftsbegehren auf Akten oder Daten gerichtet wäre, die der Jugendhilfeträger im Rahmen des jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens angelegt bzw. gespeichert hat).
33 
Nicht anwendbar ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO für selbständige Akteneinsichtsverfahren, die sich gegen nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligte Dritte richten und auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach landesrechtlichen Vorschriften eines Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.07.2011 - OVG 12 L 42.11 -, m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht.
34 
Das erkennende Gericht sieht sich im Rahmen der Kostenentscheidung befugt, § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO anzuwenden (Redecker/von Oerzten, a.a.O., § 188 Rn 2), nachdem die zuständige Fachkammer für Jugendhilfe die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutter ist inzwischen geschieden, die Eltern streiten über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrem gemeinsamen Sohn. An den von ihnen geführten familiengerichtlichen Verfahren wurde das Jugendamt des Antragsgegners beteiligt. Im Rahmen dieser Verfahren holte das Familiengericht zwei Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter ein.

2

Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab, der bestandskräftig wurde. Seinen erneuten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, es sei nicht beabsichtigt, nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden, da sich die Tatsachen nicht verändert hätten. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da einem Akteneinsichtsrecht der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII entgegenstehe. Mit der daraufhin vom Antragsteller erhobenen Klage begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Einsicht in die Jugendhilfeakten betreffend seinen Sohn zu gewähren. Mit der Zustellung der Klageschrift forderte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner unter Hinweis auf § 99 VwGO zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten auf.

3

Mit Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 verweigerte der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Seiten der beim Jugendamt des Antragsgegners zu dem Sohn des Antragstellers geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für einzelne Blätter der Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz des § 65 SGB VIII gegeben sei. Die von ihm bezeichneten Teile der Jugendamtsakte enthielten aber Sozialdaten in Bezug auf die Kindesmutter und deren Eltern, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen. Es handele sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen familiengerichtlichen Verfahren stünden, dort jedoch nicht eingebracht seien. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung gelte es, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachaufklärung abzuwägen. Dem Antragsteller gehe es ersichtlich im Kern darum, durch unbeschränkte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte Informationen zu gewinnen, die er im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht seiner früheren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zu deren Nachteil verwenden könne. Dieses Interesse sei nicht schutz- und unterstützungswürdig, jedenfalls nicht über den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und deren Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt zu stellen. Die Betroffenen müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das, was sie gegenüber dem Jugendamt geäußert hätten, nicht von dritter Seite aus gegen sie verwendet werde. Auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung sprächen nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte, da hier die Klage ausschließlich auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte gerichtet sei.

4

Der Antragsteller hat unter dem 15. März 2013 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 gestellt.

II.

5

Der Antrag, über den nach § 99 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 189 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts beschließt, hat Erfolg.

6

1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile durch das Gericht der Hauptsache ist mit der Anforderung der Akten durch dessen Vorsitzenden Genüge getan.

7

Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

8

Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es allerdings regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris, Rn. 4).

9

So liegt es hier. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Akten des Kreisjugendamtes wird der besondere Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII bzw. das für Sozialdaten allgemein geltende Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegengehalten. Ob die angeführten Gründe dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen, ist für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis des zurückgehaltenen Akteninhalts feststellbar. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind demnach zweifelsfrei entscheidungserheblich.

10

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Mai 2011 die begehrte Akteneinsicht unter Verweis auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2010 verweigert hat. Denn im Gegensatz zum Ausgangsbescheid beruft sich der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 nicht auf die Bestandskraft des vorangegangenen Ablehnungsbescheides, sondern prüft und entscheidet erneut in der Sache selbst.

11

2. Die Verweigerung der Aktenteile des Jugendamtes des Antragsgegners ist rechtswidrig. Der Beigeladene führt in seiner Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 zwar Gesichtspunkte an, die eine Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können (a). Die Sperrerklärung ist jedoch ermessensfehlerhaft (b).

12

a) Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichtsbehörde erfordert das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

13

Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen, würde zwar einen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund darstellen. Auf diesen Geheimhaltungsgrund hat sich der Beigeladene - anders als der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid - jedoch nicht berufen. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls deshalb nicht erfüllt sein, weil die Kindesmutter und deren Eltern einem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ihre Daten nicht anvertraut hatten, sondern mit deren Weitergabe an das Familiengericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) rechnen mussten (vgl. zum Begriff des Anvertrauens Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 65 Rn. 8).

14

Das vom Beigeladenen angeführte Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I stellt indes einen gesetzlichen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, juris, Rn. 12).

15

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Zu dem Verarbeiten in diesem Sinne zählt auch das Übermitteln von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 SGB X). Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile hat ergeben, dass sie Sozialdaten enthalten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfallen. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten nach § 67 d in Verbindung mit §§ 68 - 77 SGB X hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

16

b) Die Ermessensausübung in der Sperrerklärung des Beigeladenen ist fehlerhaft.

17

Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. Soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Der obersten Aufsichtsbehörde ist auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

18

Der Beigeladene hat zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend erkannt, dass die Aktenvorlage alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist. Die Sperrerklärung leidet aber insoweit an einem Ermessensfehler, als der Beigeladene die besondere Stellung des Antragstellers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt des Antragsgegners die Akten führt, verkannt hat.

19

Das Jugendamt hatte in dem familiengerichtlichen Verfahren über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter des gemeinsamen Kindes des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mitzuwirken. Unabhängig davon, ob er Antragsteller insofern als Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X angesehen werden kann, ist er als Vater des Kindes ebenso wie die Mutter jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Die Erwägung des Beigeladenen, der Antragsteller habe kein schutz- und unterstützungswürdiges Interesse an einer unbeschränkten Einsichtnahme in die Jugendamtsakten, wird dieser besonderen Stellung des Antragstellers als Kindesvater nicht gerecht.

20

Hinzu kommt, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jungendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt ist. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Kindes. Daher ist bei vielen der gesperrten Dokumente nicht ersichtlich, dass sie Angaben über persönliche Verhältnisse der Kindesmutter enthalten, die er der Sache nach nicht schon aus den familiengerichtlichen Verfahren oder aus dem nicht gesperrten Teil der Akten des Jugendamtes kennt, in die er bereits Einsicht genommen hat.

21

So sind beispielsweise die mit dem gesperrten Schreiben des Vaters der Kindesmutter vom 25. Oktober 2008 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen auch an anderer Stelle in den nicht zurückgehaltenen Aktenteilen enthalten (vgl. Bl. 374 und 375 sowie Bl. 365 und 388 der Akten). Ferner wird in der gesperrten E-Mail der Kindesmutter vom 28. Dezember 2008 zwar darum gebeten, die in der Anlage übersandte Eidesstattliche Versicherung nicht an ihren Mann - den Antragsteller - auszuhändigen. Es wird aber zugleich mitgeteilt, sie werde diese in den nächsten Tagen an das Oberlandesgericht schicken, ihr Mann bekomme sie "früh genug" von Seiten des Gerichts. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm deren Inhalt ebenfalls schon bekannt ist. Schließlich enthalten die gesperrten Aktenteile auch Gesprächsnotizen, bei denen nicht erkennbar ist, worin der schützenswerte Inhalt bestehen soll. Dies gilt etwa für die Notiz über das Gespräch mit dem Vater der Kindesmutter vom 13. Juni 2012 (vgl. Bl. 1447).

22

Diesen Umstand, dass nämlich der Antragsteller aus dem familiengerichtlichen Verfahren und den vorgelegten Aktenteilen des Jugendamtes sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben deren Eltern erlangt hat, hat der Beigeladene bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Er hätte prüfen müssen, ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch bedeutsame Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Kindesmutter und deren Eltern bei uneingeschränkter Vorlage der Akten des Jugendamtes offenbart würden.

23

Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris, Rn. 11).

24

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 12).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.