Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 5681/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau führten im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2015 vor dem Amtsgericht Köln – Familiengericht – und anschließend vor dem Oberlandesgericht Köln eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. um die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn O. (geb. am 00.00.2005), für den der Kläger und seine geschiedene Ehefrau gemeinsam sorgeberechtigt sind. Der Kläger wollte hierbei eine Regelung des Umgangs nach dem sogenannten Wechselmodell erreichen. Mit der hiesigen Klage begehrt der Kläger Akteneinsicht in die beim Jugendamt der Beklagten geführte diesbezügliche Akte und die Feststellung der Befangenheit einer Mitarbeiterin des Bezirksjugendamtes Köln-F. .
3Am 19.03.2012 wandte sich die damalige Ehefrau des Klägers an die Polizei und berichtete, dass der Kläger sie immer wieder aggressiv angehe und auch handgreiflich werde. Sie sei hilflos und wolle insbesondere wegen des Sohnes O1. Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kindesmutter beantragte beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – (dortiges Aktenzeichen 323 F 116/12) erstmals am 26.03.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich. Mit Schreiben vom 28.03.2012 bat das Familiengericht das Jugendamt der Beklagten um Bericht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Jugendamt der Beklagten legte sodann eine Akte (0000000000000000000) an, führte mit beiden Eltern Gespräche und gab unter dem 08.05.2012 gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab, in der es auch über den Inhalt der mit den Eltern geführten Gespräche berichtete. Es führte weiter aus, dass aus seiner Sicht keine Gefährdung von O1. im elterlichen Haushalt bestehe. Die Eltern schienen ihre Differenzen in einem Rahmen austragen zu können, der keine akute Gefährdung für O1. darstelle. Der Besuch einer Familienberatungsstelle werde als mögliche Hilfe erachtet, um den Konflikt der Eltern unter Umständen einvernehmlich regeln zu können. Im Termin vor dem Familiengericht am 21.05.2012 schlossen beide Eltern einen Vergleich, der unter anderem beinhaltete, dass sie sich zu einem Besuch einer Familienberatungsstelle verpflichteten und sich zu diesem Zweck an das Jugendamt der Beklagten wenden würden. Mit Abschlussverfügung vom 08.11.2012 verfügte die Beklagte, dass die Akte abzulegen sei, weil der Kläger und seine Ehefrau sich nicht mehr meldeten und kein Beratungs- bzw. Hilfebedarf bestehe.
4Im März 2013 bat der Kläger das Jugendamt der Beklagten um einen Beratungstermin, der am 22.04.2013 stattfand. Im Rahmen dieses Termins führte der Kläger aus, dass er eine wöchentliche Umgangsregelung wünsche. Bei einem Gespräch in der Schule von O1. am 26.04.2013 berichtete die Klassenlehrerin von O1. , dass dieser momentan in der Schule Auffälligkeiten zeige, die die Lehrerinnen auf die Überforderung des Kinders durch den Kläger zurückführten. Bei einem Gespräch zwischen den Kindeseltern und Mitarbeitern des Jugendamtes am 29.04.2013 wurde besprochen, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung seiner Ehefrau lebte, sich um eine eigene Wohnung kümmere und die Eheleute eine Familienberatungsstelle aufsuchen. Die Beklagte sah Anlass, O1. , der in der Schule wegen der Streitigkeiten seiner Eltern zunehmend aggressiv wurde, andernfalls den Eltern entziehen zu müssen. Am 06.05.2013 trafen die Eltern bei einem Beratungsgespräch eine Vereinbarung des Umgangs für die folgende Woche. Am 13.05.2013 trafen sie eine entsprechende Vereinbarung für die Folgewoche.
5Am 21.06.2013 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Köln – Familiengericht –erneut die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich (dortiges Aktenzeichen 323 F 188/13). Das Familiengericht bat das Jugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2013 um unverzügliche Stellungnahme.
6Der Kläger wandte sich Ende Juni 2013 an das Jugendamt der Beklagten mit der Bitte um ein Gespräch mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau W. . Diese teilte in einer internen E-Mail vom 27.06.2013 mit, dass der Kläger der Wohnung mit dem Gerichtsvollzieher verwiesen werde. Sie werde sich nicht in die Vorgänge einmischen, weil der Kläger psychisch erkrankt sei. Mit Vermerk vom 09.01.2015 führte Frau W. aus, dass es sich hierbei um eine unfachliche Aussage handele. Die Seiten wurden dem Verwaltungsvorgang am 26.07.2015 entnommen und an den Kläger übersandt.
7Das Jugendamt nahm unter dem 08.07.2013 im familiengerichtlichen Verfahren Stellung und teilte dem Gericht den Inhalt von einem mit dem Kläger und der Kindesmutter und einem mit dem Kläger geführten Gespräch mit.
8Der Kläger verließ die Ehewohnung am 10.07.2013. Der Kläger bat das Jugendamt mit E-Mail vom 30.07.2013 hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte während der Sommerferien tätig zu werden. Das Jugendamt teilte ihm in einem Gespräch am 16.08.2013 mit, dass derzeit keine andere Möglichkeit bestehe, als den anstehenden Gerichtstermin abzuwarten. Das Jugendamt könne helfen, eine gemeinsame Lösung zu finden, wenn beide Eltern dazu bereit wären. Es könne aber eine fehlende Kommunikation der Eltern nicht ersetzen. Am 13.09.2013 nahm das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht erneut Stellung. Es führte aus, dass die Eltern eine Umgangsregelung weder eigenständig noch in den acht Beratungsgesprächen beim Jugendamt haben treffen können. Der Beratungstermin in der Familienberatungsstelle habe ebenfalls nicht zu einer Einigung führen können.
9Im Termin vor dem Familiengericht am 18.09.2013, in dem die Jugendamtsmitarbeiterin sich gegen das Wechselmodell aussprach, trafen der Kläger und die Kindesmutter eine Vereinbarung über den Umgang mit O1. . Mit E-Mail vom 01.10.2013 verabschiedete sich die Mitarbeiterin des Jugendamtes beim Kläger und der Kindesmutter. Die Aufgabe des Jugendamtes sei zunächst beendet, weil eine Umgangsregelung bei Gericht vereinbart worden sei. Die Akte werde zudem in einem anderen Team weitergeführt.
10Nachdem sich die Kindesmutter unter dem 04.10.2013 erneut an das Familiengericht gewandt hatte, lud das Jugendamt der Beklagten den Kläger und die Kindesmutter mit Schreiben vom 25.10.2013 erneut zu einem Beratungsgespräch ein. Bei einem Gespräch am 14.11.2013 gab dieser erstmals an, Akteneinsicht nehmen zu wollen.
11Der Kläger forderte erneut das Wechselmodell, da er nun eine eigene Wohnung habe. Im Rahmen des gemeinsamen Gespräches der Kindeseltern mit dem Jugendamt am 04.02.2014 gaben die Eltern an, zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Schule und dem Jugendamt bereit zu sein, um den tatsächlichen Bedarf von O1. zu besprechen. Am 26.02.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, der Kindesmutter, dem Jugendamt der Beklagten und der Schule von O1. statt, in dem die schulische Entwicklung von O1. thematisiert wurde. Die Schulkräfte hielten eine psychotherapeutische Unterstützung O2. für sinnvoll. Der Kläger führte insoweit aus, dass die Probleme von O1. dadurch begründet seien, dass die Eltern sich nicht einigen könnten, weshalb er das Wechselmodell umsetzen wolle. Entgegen seiner vorherigen Ansicht stimmte der Kläger einer Vorstellung von O1. beim Ausbildungsinstitut für Kinder- Jugendlichenpsychotherapie (AKiP) zu und nahm anschließend Kontakt mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Uniklinik Köln auf.
12Mit Schreiben vom 26.02.2014 beantragte der Kläger beim Jugendamt der Beklagten Akteneinsicht „in unsere Akten“.
13Am 18.03.2014 führten die Kindeseltern mit dem Jugendamt ein Gespräch zum Thema Wechselmodell. Das vom Kläger favorisierte Modell wurde von der Kindesmutter abgelehnt.
14Anlässlich eines Telefongespräches am 24.03.2014 willigte der Kläger ein, zunächst nur Einsicht in den E-Mailverkehr zu erlangen. Eine spätere vollständige Akteneinsicht behielt er sich vor.
15Im März 2014 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Kindesmutter geschieden.
16Der Kläger beantragte am 25.03.2014 beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – die Änderung der Umgangsregelung hin zu einer Regelung nach dem Wechselmodell wochenweise bei Mutter bzw. Vater (Aktenzeichen 323 F 73/14). Unter dem 27.03.2014 bat das Familiengericht das Jugendamt der Beklagten erneut um Stellungnahme zum Umgang. Das Jugendamt führte mit beiden Eltern am 09.04.2014 ein Gespräch zum Wechselmodell. Der Kläger unterstellte seiner geschiedenen Ehefrau, die sich gegen das Modell aussprach, zum wiederholten Mal eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Er bestritt eine psychische Beeinträchtigung O2. durch den Trennungskonflikt. Am 20.05.2014 führte die Fachkraft des Jugendamtes ein Gespräch mit O1. . Unter dem 12.06.2014 gab das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab, in dem u.a. auch die Gespräche mit den Lehrern von O1. berichtet wurden. Das Jugendamt sprach sich gegen das Wechselmodell aus und führte hierzu aus, dass das Wechselmodell ein hohes Maß an Absprachefähigkeit zwischen den Eltern voraussetze. Eltern sollten nicht voreilig zu einer Kooperation verpflichtet werden, zu der sie nicht in der Lage seien. Die Beziehung zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sei weiterhin hoch strittig. Der Wille des Kindes im Hinblick auf eine gerechte Lösung in Form des Wechselmodells entspreche eher den Wünschen des Vaters. Es wurde angeregt, einen Verfahrensbeistand in das Verfahren einzubinden, um den Willen des Kindes in Abwägung zu den elterlichen Interessen noch besser einschätzen zu können. Es wurde empfohlen, die Diagnostik des Kinderneurologischen Zentrums abzuwarten und dessen Einschätzung im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu berücksichtigen.
17In einem Gespräch des Klägers mit der Gruppenleiterin des Jugendamtes am 11.08.2014 wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 21.08.2014 vereinbart. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten geschwärzt würden. Mit Schreiben vom 25.08.2014 beantragte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren beim Jugendamt Akteneinsicht in die Akten der Familiensache C. . Es wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 22.09.2014 vereinbart. Bei der Akteneinsicht waren der Akte teilweise Blätter entnommen und teilweise wurden Aktenbestandteile geschwärzt.
18Mit Beschluss vom 22.09.2014 beschloss das Amtsgericht Köln – Familiengericht – im Verfahren 323 F 73/14 eine Umgangsregelung für O1. , nachdem der Kläger ein Umgangsrecht 14tägig von freitags bis mittwochsabends hatte und in den übrigen Wochen mittwochsnachmittags. Das klägerseits angestrebte Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl derzeit nicht und könne gegen den Willen seiner geschiedenen Ehefrau auch nicht angeordnet werden. Die familienpsychologische Untersuchung im Kinderneurologischen Zentrum in Bonn-U. solle vor einer Ausweitung des Umgangsrechts des Klägers abgewartet werden.
19Bei einem Gespräch im Jugendamt der Beklagten am 16.10.2014 beschwerte sich der Kläger über die vom Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme. Insbesondere die E-Mail der Mitarbeiterin Frau W. , in der er als psychisch krank dargestellt worden sei, deute auf eine Fehlbeurteilung hin. Er beschwerte sich auch darüber, dass er im Rahmen der Akteneinsicht das Einzelgespräch mit O1. nicht habe lesen können, da es geschwärzt gewesen sei. Der Kläger erkundigte sich nach einem möglichen Zuständigkeitswechsel. Die Fachkraft der Beklagten erläuterte ihm, dass unsachgemäße Äußerungen nicht in die Stellungnahme an das Familiengericht eingeflossen seien.
20Gegen den Beschluss des Familiengerichtes vom 22.09.2014 legten sowohl der Kläger als auch die Kindesmutter Beschwerde ein (Aktenzeichen des OLG Köln II-25 UF 187/14). Mit Schreiben vom 26.11.2014 nahm das Jugendamt gegenüber dem Oberlandesgericht Köln erstmals Stellung. Nachdem es Gespräche mit dem Kläger, mit der Schule von O1. , mit der Kindesmutter und mit dem Verfahrensbeistand von O1. geführt hatte, nahm das Jugendamt unter dem 26.01.2015 erneut Stellung. Dabei blieb es bei seiner ablehnenden Haltung hinsichtlich des Wechselmodells.
21Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren bat im Januar 2015 erneut um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bereits Akteneinsicht in alle den Kläger betreffenden Daten gewährt worden sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es nicht gestattet, Personen Zugang zu Daten zu ermöglichen, die Dritte beträfen. Eine Einsicht in die vollständige Jugendhilfeakte könne nicht gewährt werden.
22Mit Schreiben vom 18.03.2015 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die vollständige Jugendamtsakte zu seiner Familiensache. Hilfsweise beantrage er Auskunft nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es handele sich, auch soweit eine Akteneinsicht bisher verweigert worden sei, um Daten über ihn, auch wenn andere Personen diese Daten mitgeteilt hätten. Er bat zudem um Berichtigung der Akte, soweit sie den Vermerk beinhalte, er sei psychisch krank.
23Mit Schreiben vom 26.03.2015 beantragte der Kläger die Eröffnung von Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Bezirksjugendamt Köln-F. . Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes wären aus ideologischen Gründen gegen das Wechselmodell und verschlössen sich einer Einzelfallbetrachtung. Die Kindesmutter arbeite beim SKM Köln-F. und habe beruflich Kontakt zum Bezirksjugendamt Köln-F. . Er habe die Befürchtung, dass sie während ihrer Tätigkeit beim SKM mit Jugendamtsmitarbeitern über die eigene Sache spreche und ihn schlecht mache. Es solle festgestellt werden, welche der Mitarbeiterinnen des Bezirksjugendamtes Köln-F. L. , V. , W1. und W. mit seiner Frau zusammenarbeiteten. Diese Mitarbeiterinnen bat er aus der Bearbeitung des Falles zu entfernen.
24Mit Schreiben vom 02.04.2015 teilte die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten dem Kläger mit, dass hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Auskunftsinteresse erforderlich sei. Wenn das Bezirksjugendamt davon ausgehe, dass berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden können, gebe es keinen Spielraum für eine ermessensfehlerfreie Gewährung von Akteneinsicht bzw. von Akteneinsicht in vollem Umfang. Seitens des Klägers sei zu begründen, inwieweit die Kenntnis der vollständigen Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich sei. Die Entscheidung treffe die aktenführende Stelle, das Bezirksjugendamt Köln-F. . Gleiches gelte für einen Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X. Es gebe keine Notwendigkeit für Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit einzelner Mitarbeiterinnen. Die bezichtigten Mitarbeiterinnen arbeiteten unparteiisch und gewissenhaft.
25Mit Schreiben vom 12.05.2015 hielt der Kläger seinen Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige Familienakte aufrecht. Bei der ihm gewährten Akteneinsicht seien etwa 50 Blätter entnommen worden und komplette Gespräche geschwärzt worden, die mit seinem Sohn geführt worden seien. Es reiche aus, dass er selbst die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner Rechte für erforderlich halte. Er müsse auch in der Lage bleiben, zu überprüfen, ob ihm wichtige Informationen vorenthalten würden und versucht werde, ihm gegenüber Informationen unrechtmäßig zu verschleiern. Die Akte enthalte unter anderem die geäußerte Ansicht einer Mitarbeiterin, der Kläger sei psychisch krank.
26Mit Beschluss vom 26.05.2014 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22.09.2014 zurück. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wurde der Beschluss vom 22.09.2014 dahingehend geändert, dass das Umgangsrecht des Klägers mittwochsnachmittags vor den Wochenenden, an denen er keinen Umgang hat, entfällt. Das Oberlandesgericht verwies auf den massiven Loyalitätskonflikt, in dem das Kind sich wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern befinde. Zwischen den Umgangskontakten müsse es ausreichend Zeit erhalten, um Abstand zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen, damit sich die Zerrissenheit zwischen den Eltern nicht auf sein Wohl auswirke.
27Mit Bescheid des Bezirksjugendamtes Köln-F. vom 18.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf vollständige Akteneinsicht und auf Eröffnung von Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgehensweise der Mitarbeiterinnen des Bezirksjugendamtes fachlich fundiert sei und keinen Grund zur Beanstandung gebe.
28Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 18.06.2015 am 17.07.2015 Widerspruch. Mithilfe der Akteneinsicht müsse er überprüfen, ob der Hinweis, er sei psychisch krank, ordnungsgemäß aus der Akte entfernt worden sei. Eine bloße Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen Dritter reiche nicht aus, um ihm eine Akteneinsicht zu verwehren. Auch der Auskunftsanspruch beziehe sich auf Auskünfte, die zu seiner Person gespeichert seien. Daten aus dem Dreiecksverhältnis Vater-Mutter-Kind seien Daten zu seiner Person. Der Widerspruch beziehe sich auch auf das Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit.
29Mit Beschluss vom 19.08.2015 wies das Oberlandesgericht Köln eine vom Kläger gegen den Beschluss vom 26.05.2015 erhobene Anhörungsrüge zurück.
30Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2015, der dem Kläger am 29.08.2015 zugestellt wurde, zurück. Die unzutreffende Äußerung über seine Gesundheit und der sich darauf beziehende Vermerk, dass es sich um eine unfachliche Äußerung handele, sei aus der Akte entfernt worden. Die entfernten Aktenblätter wurden dem Widerspruchsbescheid im Original beigefügt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht folge nicht aus § 25 SGB X, da schon kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Jugendamtsakte sei allein wegen der in § 50 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) begründeten Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten angelegt und geführt worden. Dabei handele es sich nicht um ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Tätigwerden, sondern um lediglich schlichtes Verwaltungshandeln. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Akteneinsicht könne ebenfalls nicht gewährt werden. Es erscheine zweifelhaft, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe, da die Äußerungen der Mutter und des Sohnes des Klägers in den familiengerichtlichen Verfahren ihm durch das Familiengericht bekannt gemacht sein dürften. Ein Auskunftsanspruch scheitere daran, dass eine einschränkungslose Einsichtsgestattung in die Akte regelmäßig eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes gefährden würde. Für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung sei das Jugendamt darauf angewiesen, dass die Menschen, mit denen das Jugendamt in Kontakt trete, sich gegenüber dem Jugendamt vorbehaltlos und ohne die Sorge, ihre Äußerungen könnten durch das Jugendamt Dritten zur Kenntnis gebracht werden, äußern könnten. Gesprächsvermerke, interne Einschätzungen und Beurteilungen der Behörde hinsichtlich aus erlangten bzw. anvertrauten Daten zu ziehender Schlüsse seien zudem stets ihrem Wesen nach geheim zu halten. Hinsichtlich der von O1. und der Kindesmutter gemachten Angaben bestehe keine Offenbarungsbefugnis des Jugendamtes gegenüber dem Kläger. Durchgreifende Erkenntnisse, die für eine parteiische Amtsführung der Mitarbeitenden sprächen, seien nicht ersichtlich und seien nicht vorgetragen worden. Auch insofern sei der Widerspruch zurückzuweisen.
31Der Kläger hat am 28.09.2015 Klage erhoben.
32Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass es sich bei der Akte nicht um eine reine Form der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren handele. So habe er nach dem Gerichtsverfahren im Jahr 2012 selbst Kontakt zum Jugendamt aufgenommen, weil seine Ex-Frau ihm gedroht habe, ihm das Sorgerecht wegzunehmen. Er habe beim Jugendamt um Unterstützung etwa bei der Regelung des Umgangs und der Vermittlung zwischen den Eltern gebeten. Sein Interesse an einer fehlerfreien Information überwiege etwaige Geheimhaltungsinteressen. Die Kindesmutter verbreite viele Unwahrheiten. Das Jugendamt habe auch gezeigt, dass es Akteninhalte falsch bewerte. So sei es zu der Äußerung von Frau W. gekommen, mit dem Inhalt, er sei psychisch krank. Auch werfe er dem Jugendamt vor, dass es den Akteninhalt verfälsche. In der Akte fehlten Bestandteile. Auch sei in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akte eine E-Mail seiner Ex-Frau vom 02.10.2015 enthalten gewesen. Diese enthalte auch einige Falschdarstellungen. Wenn ein Elternteil Vorwürfe gegenüber dem anderen Elternteil erhebe, so sei dies mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Es handle sich beim Inhalt der Akte nicht um anvertraute Daten. Das ergebe sich schon daraus, dass diese Daten bei den Stellungnahmen an das Familiengericht verwendet worden seien. Die Kindesmutter habe nicht um Verschwiegenheit gebeten. Sie sei von der Beklagten auch nicht nach ihrem Einverständnis der Herausgabe gefragt worden. Nach dem Recht der Informationsfreiheit habe der Betroffene selbst das Recht zu bestimmen, ob seine personenbezogenen Daten offenbart werden. Zudem sei der Kläger selbst der von den Sozialdaten Betroffene und habe daher ein Recht auf Akteneinsicht. Es ginge im Wesentlichen um sein Umgangsrecht. Wenn Andere Daten über ihn niederlegten, so müsse er die Möglichkeit der Akteneinsicht haben. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die von der Kindesmutter übermittelten Daten keinen Bezug zu ihm selbst hätten, sondern nur die Situation der Kindesmutter selbst beträfen. Auch Daten, die die schulische Situation des Kindes beträfen, dürften ihm als dem sorgeberechtigten Vater nicht vorenthalten werden. Der Verfahrensbeistand selbst könne aufgrund seiner Funktion keine Persönlichkeitsrechte geltend machen und auch keine Daten anvertrauen. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der Jugendzentraldateiauskunft, an der Einwohnermeldeauskunft und der Ladung des Amtsgerichtes vom 16.07.2013, die von der Beklagten aus der Akte entfernt worden sind. Er habe das Interesse herauszufinden, warum diesen Aktenblättern keine Aktennummern zugeordnet worden seien. Der Kläger bestreitet, dass es sich bei der Mitteilung der Schule um eine vertrauliche Mitteilung handele. Ebenso unterlägen interne E-Mails nicht dem Vertrauensschutz.
33Hinsichtlich des Antrags auf Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit führt der Kläger aus, dass Frau L. am 12.06.2014 einen einseitigen Bericht an das Familiengericht verfasst habe. Auch habe sie vor dem Familiengericht eine Elternvereinbarung vereitelt. Frau V. habe geäußert, dass sie das Wechselmodell grundsätzlich ablehne. Auch Frau W. habe sich dahingehend geäußert. Frau W1. habe mit seiner Frau ein Einzelgespräch geführt. Aufgrund der Arbeit seiner Ex-Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass sie während dieser Tätigkeit mit dem Jugendamt über ihre eigene Sache spreche und dies nicht aktenkundig werde. Das Jugendamt habe zudem auch seine Argumente hinsichtlich seines Akteneinsichtsrechtes ignoriert, worauf sich auch die Besorgnis der Befangenheit stütze. In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger diesbezüglich aus, dass sich sein Antrag auf die Feststellung der Befangenheit von Frau W1. richte, da die anderen genannten Personen nicht mehr beim Bezirksjugendamt Köln-F. tätig seien.
34Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die vollständige und ungeschwärzte Akte mit dem Aktenzeichen 0000000000000000000 zu gewähren,
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2. festzustellen, dass hinsichtlich der Mitarbeiterin Frau W1. die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie führt aus, dass die entnommenen Aktenblätter bzw. die durch Schwärzung verborgenen Inhalte, die sie auf Bl. 74 f der Gerichtsakte näher bezeichnet, Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen enthielten, die gemäß §§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), 67 ff. SGB X geheim zu halten seien. Danach fielen auch Sozialdaten, die nicht dem besonderen Schutz des § 65 SGB VIII unterfielen, unter das Sozialgeheimnis. Hinsichtlich der entnommenen Jugendzentraldateiauskunft mit Name und Geburtsdatum von Eltern und Kind sowie Aktenzeichen, einer Einwohnermeldeauskunft und einer Ladung des Amtsgerichtes im Umgangsverfahren bestehe kein rechtliches Interesse des Klägers an der Offenbarung der Unterlagen. Die enthaltenen Daten seien dem Kläger bekannt.
42Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Führung der ihn, seinen Sohn und dessen Mutter betreffenden Akten bestimmten Mitarbeitern übertragen werde, da es allein der Behördenleitung obliege, die gebotene Organisationsstruktur eines Amtes zu gestalten. Die Vorschrift des § 17 SGB X vermittle dem Kläger kein isoliertes subjektives Klagerecht.
43Der Kläger hat in die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten am 19.11.2015 Akteneinsicht genommen. Dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang, der den Zeitraum bis zum 02.10.2015 abdeckt, hat die Beklagte Aktenbestandteile zum Teil entnommen und zum Teil geschwärzt. Dabei handelt es sich um Korrespondenz bzw. Vermerke über Gespräche mit der Kindesmutter, einen Vermerk zu einem Gespräch mit O1. , Korrespondenz bzw. Vermerke über ein Gespräch mit der Schule, einen Vermerk über ein Gespräch mit dem Verfahrensbeistand, interne Korrespondenz oder Mitteilungen des ASD zur internen Beratung, sowie private Telefonnummern Dritter. Ebenfalls wurde eine Jugendzentraldateiauskunft, eine Einwohnermeldeauskunft und eine Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 aus der Akte entnommen. Eine (andere) Jugendzentraldateiauskunft ist in der Akte (Blatt 73 des Verwaltungsvorgangs) enthalten. Auf Blätter 62 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe
46Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
471. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Feststellung der Befangenheit der Leiterin des Bezirksjugendamtes Köln-F. Frau W1. begehrt (Klageantrag zu 2.), ist die Klage unzulässig.
48Dem Kläger fehlt insofern die nach dem analog anzuwenden § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Diese ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtsverletzung durch das angegriffene oder unterlassene behördliche Handeln jedenfalls möglich erscheint. Dies ist nicht der Fall. Denn für einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung der Befangenheit fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage.
49Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Aus dieser Vorschrift folgt kein subjektives Ablehnungsrecht.
50Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 17 SGB X Rn. 19; Rixen/Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 17 Rn. 10; von Wulffen in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rn. 3.
51Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, nach dieser Vorschrift den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Diese Vorschrift schafft ein verwaltungsinternes Verfahren, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und gegebenenfalls zur verwaltungsseitigen Anordnung einer Ausschließung von Amtshandlungen führen. Ein unter Mitwirkung eines nach § 17 SGB X befangenen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt ist zwar unter Umständen verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, jedoch kann der Kläger einen solchen Verfahrensfehler nach dem Grundgedanken des § 44a VwGO nicht isoliert, sondern nur in einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend machen.
52LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 – L 6 B 93/09 AS –, juris Rn. 12.
532. Soweit der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige und ungeschwärzte Jugendamtsakte begehrt (Klageantrag zu 1.), ist die Klage unbegründet.
54Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht in die Akte des Jugendamtes der Beklagten, soweit ihm eine Akteneinsicht nicht bereits gewährt worden ist. Die Ablehnung der Gewährung einer weitergehenden Akteneinsicht durch den Bescheid vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
55Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Voraussetzung eines Akteneinsichtsrechts nach § 25 SGB X ist das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens. Nach § 8 SGB X ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger und seine Ehefrau haben zu keinem Zeitpunkt einen Verwaltungsakt, etwa Hilfe zur Erziehung, beantragt, noch waren die Voraussetzungen des Erlasses eines Verwaltungsaktes von der Beklagten geprüft worden, ebenso wenig wurde der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorbereitet.
56Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt sich kein solcher Anspruch. Zwar ist anerkannt, dass neben den gesetzlich geregelten Akteneinsichtsrechten ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht.
57BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 28.
58Im vorliegenden Fall folgt hieraus jedoch kein Anspruch auf Akteneinsicht für den Kläger. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob der Kläger ein solches Einsichtsrecht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten überhaupt vor dem Verwaltungsgericht erstreiten kann, oder ob er sich insofern an das Familiengericht wenden müsste. Ebenfalls offenlassen kann die Kammer, ob und inwieweit es sich bei den geschwärzten bzw. der Akte entnommenen Daten um anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handelt. Denn jedenfalls steht einer Akteneinsicht der (allgemeine) Sozialdatenschutz entgegen.
59Die Kammer lässt offen, ob der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten vor den Verwaltungsgerichten erstreiten kann oder ob insoweit Akteneinsicht nur durch die Familiengerichte gewährt werden kann.
60Vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2010 – AN 14 E 10.00205 –, juris Rn. 23; ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014, – 20 F 12/13 –, juris.
61Für eine alleinige Entscheidungsbefugnis der Familiengerichte spricht, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht obliegen, nicht gegenüber Dritten, auch wenn diese verfahrensbeteiligt sind.
62Kern, in: Schnellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 50 Rn. 3.
63Die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Familiengerichts einschließlich etwaig beigezogener Akten ist in § 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Diese Regelung enthält ihrerseits in § 13 Abs. 1 FamFG eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch die Beteiligten. Die Akteneinsicht kann insofern nur gewährt werden, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Das Familiengericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob Gründe für die Versagung der Akteneinsicht vorliegen, weshalb die Akteneinsicht erst erfolgen darf, wenn das Gericht nach § 13 Abs. 7 FamFG eine Entscheidung über die Gewährung getroffen hat.
64Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2.
65Diese Entscheidungshoheit des Familiengerichtes über die Akteneinsicht würde durch eine Akteneinsichtsgewährung durch das Jugendamt bzw. eine Verpflichtung des Jugendamtes durch das Verwaltungsgericht unterlaufen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das Familiengericht die Jugendamtsakte tatsächlich beizieht. Denn die Jugendamtsakte und Gerichtsakte dürften auch in weiten Teilen die gleichen Bestandteile enthalten.
66Die Kammer lässt insbesondere offen, ob auch nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens die Entscheidungszuständigkeit beim Familiengericht verbleibt oder ob diese nur während der Anhängigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens gegeben ist.
67Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2011 – 12 ZB 11.2674 –, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 20.
68Allerdings spricht die Erwägung, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht und nicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten obliegen, auch nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens für eine Entscheidungskompetenz der Familiengerichte. Auch die Tatsache, dass eine familiengerichtliche Entscheidung selbst nach Verfahrensabschluss das Umgangsrecht nicht dergestalt abschließend regelt, dass die Rechtskraft des Beschlusses einem späteren Antrag auf Neuregelung des Umgangsrechtes entgegenstünde, spricht dafür, den Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens nicht als relevante Zäsur anzusehen. Zudem gibt § 13 Abs. 1 FamFG den Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht unabhängig von der Anhängigkeit eines Verfahrens.
69Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2.
70Die Versagung einer Akteneinsicht ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Einem Recht des Klägers auf Akteneinsicht (auch) in die Korrespondenz mit der Kindesmutter bzw. Gesprächsvermerke über Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kind und der Korrespondenz/Gespräche mit der Schule sowie dem Verfahrensbeistand über die Situation des Kindes stehen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz entgegen. § 25 Abs. 3 SGB X, nach dem die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, ist insofern analog anzuwenden.
71BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 28.
72Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob und wieweit der spezielle (und strenge) Sozialdatenschutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den dort aufgeführten Fällen weitergegeben werden. Fallen Daten unter § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so kommt ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls in Betracht, wenn nicht einer der dort genannten Fälle einer Weitergabebefugnis vorliegt.
73Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 8.
74Bei den E-Mails und den in Gesprächen gemachten Äußerungen des Kindes des Klägers und der Kindesmutter zur familiären Situation handelt es sich um Sozialdaten der Mutter und des Kindes. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die nach §§ 18 bis 29 SGB I und § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I, also um Leistungen des Jugendhilfeträgers nach § 27 SGB I, zu denen auch die Leistungen nach § 17 SGB VIII gehören.
75Seidel in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 67 Rn. 6.
76Aber auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben wie der Mitwirkung und Unterstützung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB X ist das Jugendamt an die Vorschriften über den sozialrechtlichen Datenschutz gebunden.
77Riekenbrauk in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 5.
78Diese Daten sind auch zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe erhoben worden. Das Tatbestandsmerkmal des Zwecks der persönlichen oder erzieherischen Hilfe dient der Abgrenzung zu den Sach- oder Geldleistungen (§ 11 Satz 2 SGB I).
79Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 SGB VIII Rn. 23; Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11.
80§ 65 SGB VIII ist auch bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB VIII, etwa im Rahmen des § 50 SGB VIII, zu beachten.
81Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11.
82Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob die Daten anvertraut worden sind. Dagegen könnte sprechen, dass im laufenden familiengerichtlichen Verfahren mit einer Verwertung im Rahmen der Stellungnahme an das Familiengericht stets zu rechnen ist.
83So OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 13., Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 Rn. 25; wohl auch Kunkel, in LK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 65 Rn. 8; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris.
84Für ein Anvertrautsein spricht, dass das Jugendamt in derartigen Verfahren nicht nur zur Unterstützung des Familiengerichtes tätig wird, sondern gleichzeitig auch eine beratende Funktion wahrnimmt (§§ 17, 18 SGB VIII). Wendet sich etwa die Kindesmutter mit einer E-Mail oder in einem Gespräch ausdrücklich nur an das Jugendamt und trägt nicht gleichzeitig vor dem Familiengericht entsprechend vor, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter bei einer Information des Jugendamtes stets damit rechnet, dass das Jugendamt die Information (ungefiltert) im Rahmen einer Stellungnahme an das Familiengericht weiterreicht und diese Daten damit schlussendlich auch dem Kläger als anderem Elternteil offenbart werden.
85Vgl. insofern auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 24.
86Gleichzeitig muss das Jugendamt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine erhebliche Belastung des Kindes durch einen höchststreitigen Elternkonflikt deutlich wird, seiner Aufgabe nach § 8a SGB VIII nachkommen.
87Zum Datenschutz insoweit z.B. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14.12.2009 – 13 A 1158/08 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 –, juris.
88Aber selbst wenn es sich bei den Daten nicht um anvertraute Sozialdaten handelt, steht dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog i.V.m. § 67d SGB I entgegen. Nach § 67d SGB I ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Diese Vorschriften schützen die Sozialdaten nicht nur vor Preisgabe innerhalb des öffentlichen Bereiches, sondern auch gegenüber anderen Privatpersonen und zwar erst recht, da sie nicht den besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegen.
89BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 15.
90Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X ist nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige Übermittlungsbefugnis liegt nicht vor.
91Für die Fälle, in denen Akteneinsicht hinsichtlich der Identität eines Informanten der Behörde begehrt wird, käme eine Übermittlungsbefugnis aus dem überwiegenden Interesse des Betroffenen, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität des Behördeninformanten festzustellen, dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte.
92BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 30.
93Diese Rechtsprechung lässt sich auf den hiesigen Fall nicht übertragen. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass damit zu rechnen sei, dass die Kindesmutter Unwahrheiten über ihn verbreite, sich in der Akte Ungereimtheiten befänden und er die Akteneinsicht benötige, um sein Elternrecht effektiv zu verfolgen, so ist der Fall des Klägers mit den genannten Fällen nicht vergleichbar. Insbesondere geht es nicht um die bloße Identitätsermittlung und seitens der geschützten Person nicht um deren zielgerichtete Rufschädigung des Klägers wider besseres Wissen.
94Aus dem Elternrecht des Klägers (Art. 6 Abs. 1 GG) ergibt sich kein überwiegendes Interesse an einer uneingeschränkten Akteneinsicht. Der Kläger ist insbesondere nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen, um seine Rechte im familiengerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Denn soweit in den Gesprächen und E-Mails enthaltene Informationen durch die Stellungnahmen der Beklagten in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht worden sind, so hatte der Kläger hierzu (in diesem Verfahren) uneingeschränkten Zugang. Er hatte mithin auch Gelegenheit zu allen Gesichtspunkten, die den Entscheidungen durch die Familiengerichte zugrunde liegen, Stellung zu nehmen. Die Beklagte selbst hat bezüglich der Rechte des Klägers in Bezug auf seinen Sohn keine Entscheidungen getroffen.
95Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die E-Mails seiner geschiedenen Ehefrau folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte eine E-Mail vom 02.10.2015 nicht aus dem Verwaltungsvorgang entfernt hat. Der einmalige Verstoß gegen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz führt nicht zu einem Anspruch des Klägers, dass ihm unter erneutem Verstoß gegen diese Vorschriften auch andere geheim zu haltende Sozialdaten offenbart werden.
96Auch bei den von der Schule eingeholten Informationen und der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes gegenüber dem Jugendamt der Beklagten handelt es sich um Sozialdaten. Insofern ist ebenfalls eine Übermittlungsbefugnis der Beklagten nicht gegeben. Auch hinsichtlich der internen Korrespondenz, die eine interne kollegiale Beratung enthält, hat der Kläger keinen Anspruch. Insofern hat die Beklagte wiederum vorgetragen, dass diese Korrespondenz Sozialdaten Dritter beinhaltet. Daran, dass dies zutreffend ist, hat das Gericht angesichts des Falles keine Zweifel.
97Soweit die Beklagte die Einsicht in Jugendzentraldateiauskunft, in die Einwohnermeldeauskunft und in die Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 verweigert hat, so erscheint dies ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Hierbei handelt es sich um dem Kläger bekannte Informationen. Eine Jugendzentraldateiauskunft befand sich in den Akten, in die der Kläger Einsicht genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die entnommene Jugendzentraldateiauskunft weitere Daten enthalten könnte. Die Ladungen des Amtsgerichts sind dem Kläger aus seiner Beteiligung an dem familiengerichtlichen Verfahren bekannt. Auch seine Einwohnermeldedaten sind dem Kläger bekannt.
98Auch aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
99Zur Anwendbarkeit auf die Akten des Jugendamtes OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 – 21 E 1487/04 –, juris.
100Soweit es sich um anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handelt, scheidet ein solcher Anspruch von vornherein aus.
101Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 8.
102Als bundesrechtliche Regelungen des Schutzes von Sozialdaten stehen aber auch die Vorschriften der §§ 35 Abs. 1 SGB I, 67 ff. SGB X diesem Akteneinsichtsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen.
103Auch hinsichtlich der Jugendzentraldateiauskunft, der Einwohnermeldeauskunft und der Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 konnte die Beklagte den Zugang unter Beachtung der Regelungen des IFG NRW verweigern. Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW kann nämlich der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Vorschrift ist bei teleologischer Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass es für eine Ablehnung des Informationsbegehrens ausreichen kann, dass der Antragsteller tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – über die Information verfügt. Sie muss ihm also nicht gerade durch eine öffentliche Stelle zur Verfügung gestellt worden sein. Der Antragsteller hat zudem die Obliegenheit, sich die Kenntnis von einmal erlangten Informationen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten.
104OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 134.
105§ 83 SGB X gewährt nur einen Anspruch auf Auskunft und keinen Anspruch für die begehrte Akteneinsicht. In welcher Form die Auskunft erteilt wird steht im Ermessen der Behörde.
106Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 83 Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 14.
107Nach § 83 Abs. 4 Satz 3 SGB X unterbleibt die Auskunftserteilung zudem, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Insofern gilt das oben Gesagte.
108Auch aus § 18 Datenschutzgesetz (DSG) NRW ergibt sich kein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht des Klägers. Diese Vorschrift findet keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 DSG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften den Vorschriften des DSG NRW vor, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind. Die §§ 67 ff. SGB X enthalten insofern besondere Rechtsvorschriften für die Verarbeitung von Sozialdaten. Das Auskunftsrecht ist in § 83 SGB X insofern besonders geregelt. Einem Auskunfts- oder Akteneinsichtsrechts steht zudem jedenfalls § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW entgegen, da die Daten nach Rechtsvorschriften geheim gehalten werden müssen.
109Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 5681/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder - 2.
die Sozialdaten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
Tenor
-
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
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I
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Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes. Vor dem Familiengericht streitet er mit der von ihm zwischenzeitlich geschiedenen Kindesmutter über deren Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind.
- 2
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Den wiederholten Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Jugendamt unter Hinweis auf das bestandskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren ab. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch entscheidungstragend wegen des entgegenstehenden Schutzes anvertrauter Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung den Beklagten zur vollständigen Vorlage der Akten aufgefordert hatte, gab das Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 17. Januar 2013 eine Sperrerklärung hinsichtlich bestimmter Aktenbestandteile ab. Diese Aktenteile - neben Schreiben und E-Mails der Kindesmutter und ihrer Eltern insbesondere Gesprächs- und Telefonnotizen des Jugendamtes - enthielten Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen und folglich nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim gehalten werden könnten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Klägers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung abzuwägen. Hiernach sei das Interesse des Klägers, die Kenntnis des Akteninhalts im familiengerichtlichen Verfahren dazu zu nutzen, unbegleitete Umgangskontakte der Mutter mit dem gemeinsamen Kind zu verhindern, nicht schutz- und unterstützungswürdig. Jedenfalls überwiege dieses Interesse nicht den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und ihrer Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt. Ohne Diskretion im Umgang mit diesen Akten sei die Funktionsfähigkeit des Jugendamts nicht gewährleistet. Schließlich sprächen auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung angesichts der Auswirkungen des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte.
- 3
-
Auf Antrag des Klägers hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. Mai 2013 festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage rechtswidrig ist. Der Antrag sei zulässig. Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten sei entbehrlich, da die Akteneinsicht Streitgegenstand sei und Geheimhaltungsgründe geltend gemacht würden, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akten ergäben. Die Verweigerung der Vorlage sei rechtswidrig. Die Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile habe zwar ergeben, dass sie Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthielten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfielen. Jedoch sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Der Beigeladene habe die besondere Stellung des Klägers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt die Akten führe, verkannt. Er sei insoweit jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Hinzu komme, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jugendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt sei und er sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben ihrer Eltern erlangt habe.
- 4
-
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
-
II
- 5
-
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtwidrigkeit der Vorlageverweigerung festgestellt. Eine Sachprüfung war ihm verwehrt. Denn der Antrag des Klägers ist - derzeit - unzulässig.
- 6
-
Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenat im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der in Rede stehenden Akten rechtmäßig ist, setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen ordnungsgemäß bejaht hat. An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Akten lediglich formularmäßig - ohne dokumentierte rechtliche Erwägungen - mit der Eingangsverfügung angefordert. Dieses Vorgehen wäre nur dann unschädlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Davon kann jedoch - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht ausgegangen werden. Einer förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit bedarf es zwar dann nicht, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 14, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Letzteres bedarf hier aber angesichts der Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Darlegung durch das Gericht der Hauptsache.
- 7
-
Der Widerspruchsbescheid führt zwar aus, dass dem Akteneinsichtsbegehren des Klägers jedenfalls das besondere Weitergabeverbot für anvertraute Sozialdaten gemäß § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegenstehe. Die Sperrerklärung zieht demgegenüber insoweit das allgemeine Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I heran. Auf diese Einordnung der Unterlagen, die sich - in Bezug auf den Schutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII zumindest auch - nach inhaltlichen Kriterien richtet, kommt es nach den Begründungserwägungen im Widerspruchsbescheid indessen dann nicht an, wenn der Kläger den Anspruch auf Einsicht in Akten, die das Jugendamt im Hinblick auf die Mitwirkung an einem familiengerichtlichen Verfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 6, § 50 SGB VIII) angelegt hat, allein vor den zuständigen Familiengerichten geltend machen kann. Mit dieser Rechtsauffassung, zu deren Stützung der Widerspruchsbescheid auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verweist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 20 und VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 12 ZB 11.1386 - juris Rn. 10), setzt das Verwaltungsgericht sich nicht auseinander. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Fachsenat und Gericht der Hauptsache kann das im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht nachgeholt werden. In dieser Situation kann der beschließende Senat nicht erkennen, dass die Kenntnis vom Inhalt der zurückgehaltenen Akten für die Entscheidung des Hauptsachegerichts zweifelsfrei rechtserheblich ist.
- 8
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Eine nachvollziehbare Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit ist schließlich nicht deswegen entbehrlich, weil der Beigeladene eine Sperrerklärung abgegeben hat und dabei das ihm nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich zustehende Ermessen betätigt hat. Eine solche vorgreifliche Ermessensentscheidung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (Beschluss vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 5).
- 9
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, - 4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
- 1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, - 2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, - 3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutter ist inzwischen geschieden, die Eltern streiten über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrem gemeinsamen Sohn. An den von ihnen geführten familiengerichtlichen Verfahren wurde das Jugendamt des Antragsgegners beteiligt. Im Rahmen dieser Verfahren holte das Familiengericht zwei Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter ein.
- 2
Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab, der bestandskräftig wurde. Seinen erneuten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, es sei nicht beabsichtigt, nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden, da sich die Tatsachen nicht verändert hätten. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da einem Akteneinsichtsrecht der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII entgegenstehe. Mit der daraufhin vom Antragsteller erhobenen Klage begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Einsicht in die Jugendhilfeakten betreffend seinen Sohn zu gewähren. Mit der Zustellung der Klageschrift forderte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner unter Hinweis auf § 99 VwGO zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten auf.
- 3
Mit Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 verweigerte der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Seiten der beim Jugendamt des Antragsgegners zu dem Sohn des Antragstellers geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für einzelne Blätter der Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz des § 65 SGB VIII gegeben sei. Die von ihm bezeichneten Teile der Jugendamtsakte enthielten aber Sozialdaten in Bezug auf die Kindesmutter und deren Eltern, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen. Es handele sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen familiengerichtlichen Verfahren stünden, dort jedoch nicht eingebracht seien. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung gelte es, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachaufklärung abzuwägen. Dem Antragsteller gehe es ersichtlich im Kern darum, durch unbeschränkte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte Informationen zu gewinnen, die er im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht seiner früheren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zu deren Nachteil verwenden könne. Dieses Interesse sei nicht schutz- und unterstützungswürdig, jedenfalls nicht über den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und deren Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt zu stellen. Die Betroffenen müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das, was sie gegenüber dem Jugendamt geäußert hätten, nicht von dritter Seite aus gegen sie verwendet werde. Auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung sprächen nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte, da hier die Klage ausschließlich auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte gerichtet sei.
- 4
Der Antragsteller hat unter dem 15. März 2013 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 gestellt.
II.
- 5
Der Antrag, über den nach § 99 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 189 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts beschließt, hat Erfolg.
- 6
1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile durch das Gericht der Hauptsache ist mit der Anforderung der Akten durch dessen Vorsitzenden Genüge getan.
- 7
Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
- 8
Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es allerdings regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris, Rn. 4).
- 9
So liegt es hier. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Akten des Kreisjugendamtes wird der besondere Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII bzw. das für Sozialdaten allgemein geltende Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegengehalten. Ob die angeführten Gründe dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen, ist für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis des zurückgehaltenen Akteninhalts feststellbar. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind demnach zweifelsfrei entscheidungserheblich.
- 10
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Mai 2011 die begehrte Akteneinsicht unter Verweis auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2010 verweigert hat. Denn im Gegensatz zum Ausgangsbescheid beruft sich der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 nicht auf die Bestandskraft des vorangegangenen Ablehnungsbescheides, sondern prüft und entscheidet erneut in der Sache selbst.
- 11
2. Die Verweigerung der Aktenteile des Jugendamtes des Antragsgegners ist rechtswidrig. Der Beigeladene führt in seiner Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 zwar Gesichtspunkte an, die eine Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können (a). Die Sperrerklärung ist jedoch ermessensfehlerhaft (b).
- 12
a) Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichtsbehörde erfordert das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
- 13
Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen, würde zwar einen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund darstellen. Auf diesen Geheimhaltungsgrund hat sich der Beigeladene - anders als der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid - jedoch nicht berufen. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls deshalb nicht erfüllt sein, weil die Kindesmutter und deren Eltern einem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ihre Daten nicht anvertraut hatten, sondern mit deren Weitergabe an das Familiengericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) rechnen mussten (vgl. zum Begriff des Anvertrauens Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 65 Rn. 8).
- 14
Das vom Beigeladenen angeführte Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I stellt indes einen gesetzlichen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, juris, Rn. 12).
- 15
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Zu dem Verarbeiten in diesem Sinne zählt auch das Übermitteln von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 SGB X). Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile hat ergeben, dass sie Sozialdaten enthalten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfallen. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten nach § 67 d in Verbindung mit §§ 68 - 77 SGB X hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.
- 16
b) Die Ermessensausübung in der Sperrerklärung des Beigeladenen ist fehlerhaft.
- 17
Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. Soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Der obersten Aufsichtsbehörde ist auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).
- 18
Der Beigeladene hat zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend erkannt, dass die Aktenvorlage alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist. Die Sperrerklärung leidet aber insoweit an einem Ermessensfehler, als der Beigeladene die besondere Stellung des Antragstellers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt des Antragsgegners die Akten führt, verkannt hat.
- 19
Das Jugendamt hatte in dem familiengerichtlichen Verfahren über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter des gemeinsamen Kindes des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mitzuwirken. Unabhängig davon, ob er Antragsteller insofern als Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X angesehen werden kann, ist er als Vater des Kindes ebenso wie die Mutter jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Die Erwägung des Beigeladenen, der Antragsteller habe kein schutz- und unterstützungswürdiges Interesse an einer unbeschränkten Einsichtnahme in die Jugendamtsakten, wird dieser besonderen Stellung des Antragstellers als Kindesvater nicht gerecht.
- 20
Hinzu kommt, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jungendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt ist. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Kindes. Daher ist bei vielen der gesperrten Dokumente nicht ersichtlich, dass sie Angaben über persönliche Verhältnisse der Kindesmutter enthalten, die er der Sache nach nicht schon aus den familiengerichtlichen Verfahren oder aus dem nicht gesperrten Teil der Akten des Jugendamtes kennt, in die er bereits Einsicht genommen hat.
- 21
So sind beispielsweise die mit dem gesperrten Schreiben des Vaters der Kindesmutter vom 25. Oktober 2008 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen auch an anderer Stelle in den nicht zurückgehaltenen Aktenteilen enthalten (vgl. Bl. 374 und 375 sowie Bl. 365 und 388 der Akten). Ferner wird in der gesperrten E-Mail der Kindesmutter vom 28. Dezember 2008 zwar darum gebeten, die in der Anlage übersandte Eidesstattliche Versicherung nicht an ihren Mann - den Antragsteller - auszuhändigen. Es wird aber zugleich mitgeteilt, sie werde diese in den nächsten Tagen an das Oberlandesgericht schicken, ihr Mann bekomme sie "früh genug" von Seiten des Gerichts. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm deren Inhalt ebenfalls schon bekannt ist. Schließlich enthalten die gesperrten Aktenteile auch Gesprächsnotizen, bei denen nicht erkennbar ist, worin der schützenswerte Inhalt bestehen soll. Dies gilt etwa für die Notiz über das Gespräch mit dem Vater der Kindesmutter vom 13. Juni 2012 (vgl. Bl. 1447).
- 22
Diesen Umstand, dass nämlich der Antragsteller aus dem familiengerichtlichen Verfahren und den vorgelegten Aktenteilen des Jugendamtes sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben deren Eltern erlangt hat, hat der Beigeladene bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Er hätte prüfen müssen, ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch bedeutsame Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Kindesmutter und deren Eltern bei uneingeschränkter Vorlage der Akten des Jugendamtes offenbart würden.
- 23
Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris, Rn. 11).
- 24
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 12).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
- 1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, - 2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, - 3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- 1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie - 2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- 1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, - 2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie - 3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das bei ihm lebt. Die Ehe mit der Kindesmutter ist inzwischen geschieden, die Eltern streiten über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter mit ihrem gemeinsamen Sohn. An den von ihnen geführten familiengerichtlichen Verfahren wurde das Jugendamt des Antragsgegners beteiligt. Im Rahmen dieser Verfahren holte das Familiengericht zwei Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Kindesmutter ein.
- 2
Einen Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab, der bestandskräftig wurde. Seinen erneuten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. Mai 2011 mit der Begründung ab, es sei nicht beabsichtigt, nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden, da sich die Tatsachen nicht verändert hätten. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da einem Akteneinsichtsrecht der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII entgegenstehe. Mit der daraufhin vom Antragsteller erhobenen Klage begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Einsicht in die Jugendhilfeakten betreffend seinen Sohn zu gewähren. Mit der Zustellung der Klageschrift forderte der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner unter Hinweis auf § 99 VwGO zur Vorlage der einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten auf.
- 3
Mit Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 verweigerte der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Seiten der beim Jugendamt des Antragsgegners zu dem Sohn des Antragstellers geführten Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für einzelne Blätter der Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz des § 65 SGB VIII gegeben sei. Die von ihm bezeichneten Teile der Jugendamtsakte enthielten aber Sozialdaten in Bezug auf die Kindesmutter und deren Eltern, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterlägen. Es handele sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit dem umfangreichen familiengerichtlichen Verfahren stünden, dort jedoch nicht eingebracht seien. Bei der zutreffenden Ermessensentscheidung gelte es, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Unterlagen gegen das Informationsinteresse des Antragstellers und die Erfordernisse der gerichtlichen Sachaufklärung abzuwägen. Dem Antragsteller gehe es ersichtlich im Kern darum, durch unbeschränkte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte Informationen zu gewinnen, die er im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht seiner früheren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind zu deren Nachteil verwenden könne. Dieses Interesse sei nicht schutz- und unterstützungswürdig, jedenfalls nicht über den Sozialdatenschutz und das Interesse der Kindesmutter und deren Eltern auf vertraulichen Umgang mit ihren Erklärungen gegenüber dem Jugendamt zu stellen. Die Betroffenen müssten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das, was sie gegenüber dem Jugendamt geäußert hätten, nicht von dritter Seite aus gegen sie verwendet werde. Auch die Erfordernisse einer gerichtlichen Sachaufklärung sprächen nicht für eine uneingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte, da hier die Klage ausschließlich auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte gerichtet sei.
- 4
Der Antragsteller hat unter dem 15. März 2013 einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 gestellt.
II.
- 5
Der Antrag, über den nach § 99 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 189 VwGO der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts beschließt, hat Erfolg.
- 6
1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile durch das Gericht der Hauptsache ist mit der Anforderung der Akten durch dessen Vorsitzenden Genüge getan.
- 7
Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
- 8
Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es allerdings regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von personenbezogenen Daten zurückhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris, Rn. 4).
- 9
So liegt es hier. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Akten des Kreisjugendamtes wird der besondere Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 SGB VIII bzw. das für Sozialdaten allgemein geltende Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I entgegengehalten. Ob die angeführten Gründe dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen, ist für das Gericht der Hauptsache nur in Kenntnis des zurückgehaltenen Akteninhalts feststellbar. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind demnach zweifelsfrei entscheidungserheblich.
- 10
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Mai 2011 die begehrte Akteneinsicht unter Verweis auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2010 verweigert hat. Denn im Gegensatz zum Ausgangsbescheid beruft sich der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 nicht auf die Bestandskraft des vorangegangenen Ablehnungsbescheides, sondern prüft und entscheidet erneut in der Sache selbst.
- 11
2. Die Verweigerung der Aktenteile des Jugendamtes des Antragsgegners ist rechtswidrig. Der Beigeladene führt in seiner Sperrerklärung vom 17. Januar 2013 zwar Gesichtspunkte an, die eine Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können (a). Die Sperrerklärung ist jedoch ermessensfehlerhaft (b).
- 12
a) Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichtsbehörde erfordert das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
- 13
Der besondere Vertrauensschutz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen, würde zwar einen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund darstellen. Auf diesen Geheimhaltungsgrund hat sich der Beigeladene - anders als der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid - jedoch nicht berufen. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls deshalb nicht erfüllt sein, weil die Kindesmutter und deren Eltern einem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ihre Daten nicht anvertraut hatten, sondern mit deren Weitergabe an das Familiengericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) rechnen mussten (vgl. zum Begriff des Anvertrauens Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 65 Rn. 8).
- 14
Das vom Beigeladenen angeführte Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I stellt indes einen gesetzlichen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, juris, Rn. 12).
- 15
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Zu dem Verarbeiten in diesem Sinne zählt auch das Übermitteln von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 SGB X). Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Durchsicht der zurückgehaltenen Aktenteile hat ergeben, dass sie Sozialdaten enthalten und daher dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterfallen. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten nach § 67 d in Verbindung mit §§ 68 - 77 SGB X hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.
- 16
b) Die Ermessensausübung in der Sperrerklärung des Beigeladenen ist fehlerhaft.
- 17
Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. Soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Der obersten Aufsichtsbehörde ist auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).
- 18
Der Beigeladene hat zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend erkannt, dass die Aktenvorlage alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache ist. Die Sperrerklärung leidet aber insoweit an einem Ermessensfehler, als der Beigeladene die besondere Stellung des Antragstellers als Vater des Kindes, zu dem das Jugendamt des Antragsgegners die Akten führt, verkannt hat.
- 19
Das Jugendamt hatte in dem familiengerichtlichen Verfahren über die Ausübung des Umgangsrechts der Mutter des gemeinsamen Kindes des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mitzuwirken. Unabhängig davon, ob er Antragsteller insofern als Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X angesehen werden kann, ist er als Vater des Kindes ebenso wie die Mutter jedenfalls kein außenstehender Dritter, sondern zumindest von der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Umgangsrechtsstreit mitbetroffen. Die Erwägung des Beigeladenen, der Antragsteller habe kein schutz- und unterstützungswürdiges Interesse an einer unbeschränkten Einsichtnahme in die Jugendamtsakten, wird dieser besonderen Stellung des Antragstellers als Kindesvater nicht gerecht.
- 20
Hinzu kommt, dass ihm als Kindesvater aus den familiengerichtlichen Verfahren der weitaus größte Teil des Inhalts der Jungendamtsakten zu seinem Sohn ohnehin bekannt ist. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Kindes. Daher ist bei vielen der gesperrten Dokumente nicht ersichtlich, dass sie Angaben über persönliche Verhältnisse der Kindesmutter enthalten, die er der Sache nach nicht schon aus den familiengerichtlichen Verfahren oder aus dem nicht gesperrten Teil der Akten des Jugendamtes kennt, in die er bereits Einsicht genommen hat.
- 21
So sind beispielsweise die mit dem gesperrten Schreiben des Vaters der Kindesmutter vom 25. Oktober 2008 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen auch an anderer Stelle in den nicht zurückgehaltenen Aktenteilen enthalten (vgl. Bl. 374 und 375 sowie Bl. 365 und 388 der Akten). Ferner wird in der gesperrten E-Mail der Kindesmutter vom 28. Dezember 2008 zwar darum gebeten, die in der Anlage übersandte Eidesstattliche Versicherung nicht an ihren Mann - den Antragsteller - auszuhändigen. Es wird aber zugleich mitgeteilt, sie werde diese in den nächsten Tagen an das Oberlandesgericht schicken, ihr Mann bekomme sie "früh genug" von Seiten des Gerichts. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm deren Inhalt ebenfalls schon bekannt ist. Schließlich enthalten die gesperrten Aktenteile auch Gesprächsnotizen, bei denen nicht erkennbar ist, worin der schützenswerte Inhalt bestehen soll. Dies gilt etwa für die Notiz über das Gespräch mit dem Vater der Kindesmutter vom 13. Juni 2012 (vgl. Bl. 1447).
- 22
Diesen Umstand, dass nämlich der Antragsteller aus dem familiengerichtlichen Verfahren und den vorgelegten Aktenteilen des Jugendamtes sehr umfangreiche und detaillierte Kenntnis von den gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter sowie von den Angaben deren Eltern erlangt hat, hat der Beigeladene bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Er hätte prüfen müssen, ob vor diesem Hintergrund überhaupt noch bedeutsame Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Kindesmutter und deren Eltern bei uneingeschränkter Vorlage der Akten des Jugendamtes offenbart würden.
- 23
Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris, Rn. 11).
- 24
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 12).
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.
3Der Kläger - ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - war von Dezember 2005 bis Dezember 2010 Kommanditist der N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG und von November 2006 bis Dezember 2010 der N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG sowie der N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG. Von November 2004 bis Dezember 2010 war der Kläger Kommanditist der S. Immobilien GmbH & Co. KG. Seit Dezember 2010 firmieren diese Gesellschaften als Ltd. & Co. KG. Von Juni 2008 bis März 2011 war der Kläger zudem Geschäftsführer der Komplementärin der drei N. -Gesellschaften und von August 2008 bis März 2011 Geschäftsführer der früheren Komplementärgesellschaft der S. Immobilien, der S. Immobilien Verwaltungs GmbH.
4Diesen Gesellschaften waren durch Bewilligungsbescheide der zuständigen kommunalen Behörden Wohnungsbaufördermittel zugewandt worden. Auf der Grundlage dieser Bewilligungsbescheide hatte die Wohnungsbauförderungsanstalt (WfA) - die Rechtsvorgängerin der beklagten NRW.Bank - Förderdarlehen gewährt. Wegen der Abwicklung und Begleitung des Förderrechtsverhältnisses hatte der Kläger jedenfalls seit Dezember 2005 bis zu seinem Ausscheiden als Kommanditist im Dezember 2010 für die Investoren Gespräche mit der WfA bzw. später der Beklagten über Förderrechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit den Fördervorhaben geführt.
5Zur Sicherung der Darlehensansprüche der WfA hatte der Kläger Bürgschaften gegenüber der WfA begeben. Aus diesen Bürgschaftsverpflichtungen nimmt ihn die Beklagte zivilrechtlich in Anspruch.
6Am 12. Mai 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 4 IFG NRW. Die Beklagte sollte ihm u. a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:
7„ 1. Wann erfolgten die Auszahlungen der von der NRW.Bank gewährten Darlehen an die N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG) sowie an die S. Immobilien GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als S. Immobilien Ltd. & Co. KG)?
82. Auf welcher öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage erfolgte die jeweilige Auszahlung der in Ziffer 1 genannten Darlehen durch die NRW.Bank und wurden die jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Auszahlung durch die NRW.Bank auch eingehalten?
9…“
10Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, die Beklagte bzw. ihre Vorgängerin, die WfA, habe für Bauprojekte der in dem Antrag bezeichneten Gesellschaften Darlehen gewährt und ausgereicht. Er, der Kläger, werde von der Beklagten aus Bürgschaftsverpflichtungen im Hinblick auf diese Darlehen in Anspruch genommen. Er habe daher ein Interesse daran, die begehrten Auskünfte zu erhalten. Die Beklagte sei zu diesen nach § 4 IFG NRW verpflichtet.
11Mit Bescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 20. Juni 2011, lehnte die Beklagte die Auskunftserteilung u. a. zu den Fragen 1. und 2. aus dem Antrag vom 12. Mai 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, einer Auskunft zu dem Zeitpunkt der Auszahlungen der Förderdarlehen stehe das Bankgeheimnis entgegen. Das Bankgeheimnis sei als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des Bundesrechts. Als solches genieße es gemäß Art. 31 GG Vorrang vor abweichendem Landesrecht. Unabhängig davon greife der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW. Aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaften und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seit Dezember 2005 verantwortlicher Gesprächspartner der Beklagten für die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses gewesen sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger Informationen über den Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehen an die Darlehensnehmer gehabt habe. Bei der ihm in seiner damaligen Funktion obliegenden Sorgfalt sei er zumindest verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die für die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses maßgeblichen Tatsachen zu verschaffen. Hierzu sei er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auch in der Lage gewesen. Das allgemeine öffentliche Interesse an einer Transparenz der Vorgänge der Verwaltung rechtfertige ein Informationsbegehren nicht, wenn der Antragsteller - wie hier - bereits über die begehrten Informationen verfüge. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Auskunft über Daten der Auszahlung der Darlehensvaluta gering sein möge. Sehe man das Bankgeheimnis lediglich als vertragliche Verpflichtung der Beklagten an, wäre diese Verpflichtung hilfsweise bei der Ausübung des Ablehnungsermessens aus § 5 Abs. 4 IFG NRW zu berücksichtigen. Sollte der Kläger die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten Informationen nicht mehr in Händen halten, würde sich nichts anderes ergeben. Dem Auskunftsbegehren zu 2. stehe aus entsprechenden Erwägungen § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen. Die Frage nach den jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen setze eine rechtliche Bewertung voraus und ziele daher nicht auf eine amtliche Information.
12Der Kläger hat am 20. Juli 2011 Klage erhoben.
13Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte könne sich gegenüber seinem Informationsanspruch nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Das nur als Richterrecht existierende allgemeine Bankgeheimnis werde durch die spezialgesetzlichen Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW - wie dessen § 8 zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - verdrängt. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung der beantragten Informationserteilung nach § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG sei nicht möglich. Es komme hierfür nicht darauf an, ob der Kläger - etwa aufgrund seiner Organstellung in der Vergangenheit - Kenntnis von den begehrten Informationen hätte haben müssen.
14Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Juli 2012 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit diese sich auf die Mitteilung der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage der Darlehensauszahlungen und die Einhaltung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen bezog.
15Der Kläger hat daraufhin beantragt,
16die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Juni 2011 zu verpflichten, folgende Auskünfte zu erteilen:
17Wann erfolgten die Auszahlungen der von der NRW.Bank gewährten Darlehen an die N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. erste Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. zweite Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG), an die N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als N. dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft Ltd. & Co. KG) sowie an die S. Immobilien GmbH & Co. KG (jetzt firmierend als S. Immobilien Ltd. & Co. KG)?
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen, das Informationsfreiheitsgesetz NRW könne das Bankgeheimnis nicht verdrängen. Es gelte die allgemeine Kollisionsregel des Art. 31 GG, derzufolge Bundesrecht Landesrecht breche. Auch das vorkonstitutionelle Bundesrecht unterfalle dieser Vorrangregel. Nach diesen Maßstäben werde das Informationsfreiheitsgesetz NRW gemäß Art. 31 GG durch das Bankgeheimnis verdrängt, das als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des einfachen Bundesrechts sei. Das Bankgeheimnis untersage der Beklagten als von dessen Anwendungsbereich erfasstem Kreditinstitut die Herausgabe solcher Informationen, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zum Kunden stünden. Auch die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW beträfen - soweit es um öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gehe - solche dort vorhandenen Daten, die dem Bankgeheimnis unterlägen. Auch diese Daten erfüllten den Begriff der amtlichen Information. Damit läge eine Regelung des gleichen Gegenstands vor. Zwischen beiden Normen gebe es eine echte Kollision. Des Weiteren stehe dem Informationsanspruch § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen. Der Kläger bestreite nicht, dass ihm die betreffenden Informationen als solche vorlägen, etwa weil sie ihm von dritter Seite zugänglich gemacht worden seien. Letzteres sei für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG ausreichend. Im Übrigen müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, die einmal erlangte Information verloren zu haben. Darauf lasse er sich bezeichnenderweise nicht ausdrücklich ein.
21Mit Urteil vom 6. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und der Klage im Übrigen unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Juni 2011 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW auskunftspflichtige Stelle. Das Bankgeheimnis sei keine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgehe. §§ 8, 9 IFG NRW stünden dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dasselbe gelte für § 5 Abs. 4 IFG NRW.
22Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
23Die Beklagte hat am 24. August 2012 Berufung gegen das ihr am 25. Juli 2012 zugestellte Urteil eingelegt.
24Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen: Sie unterliege auch in der Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts den Anforderungen des Bankgeheimnisses. Die von dem Kläger begehrte Information über die Zeitpunkte der Auszahlungen der jeweiligen Darlehensvaluta falle in den Anwendungsbereich des Bankgeheimnisses. Das Bankgeheimnis genieße Vorrang gegenüber landesrechtlich begründeten Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Als vorkonstitutionelles Bundesrecht verdränge das Bankgeheimnis das Informationsfreiheitsgesetz NRW nach der grundgesetzlichen Kollisionsregel des Art. 31 GG. Dies habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, als es auf § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW abgestellt habe. Diese Vorschrift sei nicht einschlägig, weil ihr Zweck nur die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander sei. Das Bankgeheimnis habe absoluten Verbotscharakter. Nur in Einzelfällen könne es im Wege der Interessenabwägung eingeschränkt werden. Es bestehe auch keine Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Einschränkung des Bankgeheimnisses. Des Weiteren stehe dem streitigen Informationszugangsanspruch § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen. Dem Kläger sei aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter der Komplementärgesellschaften der Darlehensnehmer im Zeitraum von Juni 2008 bis März 2011 und vor allem aufgrund der Tatsache, dass er seit 2005 als verantwortlicher Ansprechpartner der Beklagten die Verhandlungen und Gespräche über die Abwicklung des Förderrechtsverhältnisses geführt habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen, wann die Auszahlung der Darlehen an die Darlehensnehmer erfolgt sei. Dagegen habe sich der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gewandt. Ob die Kenntnis gerade durch die Beklagte vermittelt worden sei, sei nicht maßgeblich. Der Kläger habe die einmal erlangte Information aufbewahren müssen. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob der Kläger die Information nach Aufgabe der Geschäftsführerstellung habe zurücklassen müssen.
25Die Beklagte beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und die noch anhängige Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Bankgeheimnis nicht als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht Teil des einfachen Bundesrechts sei. Vielmehr handele es sich bei dem Bankgeheimnis um eine vertragliche Verpflichtung. Art. 31 GG komme nicht zum Tragen. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW folge, dass nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen seien, die denselben Sachverhalt abschließend regelten oder deren Schutzzweck einem umfassenden Informationsanspruch zuwiderlaufe. Das Bankgeheimnis sei auch kein absolutes Verbotsgesetz. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beklagten i.S.v. § 8 IFG NRW werde nicht offenbart. § 9 IFG NRW und § 5 Abs. 4 IFG NRW griffen nicht zugunsten der Beklagten ein. Die maßgeblichen Gespräche mit der Beklagten habe seinerzeit federführend der Architekt G. geführt. Im Übrigen sei sein Beitrag im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kommanditgesellschaften nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
33Das Verwaltungsgericht hat der Klage im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht stattgegeben.
34Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte dem Kläger die mit dem noch anhängigen Klageantrag begehrten Informationen zu den Zeitpunkten der Darlehensauszahlungen verweigert hat.
35Der Kläger hat einen diesbezüglichen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW (dazu I.). Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch das Bankgeheimnis ausgeschlossen (dazu II.). Ablehnungsgründe, die dem Informationsanspruch des Klägers entgegenstehen, liegen nicht vor (dazu III.).
36I. Der Kläger kann den geltend gemachten Informationszugangsanspruch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW stützen.
37Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
38Diese Voraussetzungen sind gegeben.
39Die beklagte NRW.Bank ist eine anspruchsverpflichtete Stelle i.S.v. § 2 IFG NRW (dazu 1.). Das noch anhängige Informationsverlangen hinsichtlich der in dem Klageantrag bezeichneten Zeitpunkte bestimmter Darlehensauszahlungen betrifft amtliche Informationen i.S.d. § 3 Satz 1 IFG NRW (dazu 2.).
401. Die beklagte NRW.Bank fällt in den von § 2 IFG NRW definierten Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW.
41§ 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 IFG NRW).
42Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung im formellen und materiellen Sinn. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris Rn. 30 f., unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 9 und S. 10.
44Unter Verwaltung im formellen Sinn ist die gesamte Tätigkeit der Exekutive zu verstehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW die Verwaltung im materiellen Sinn, wie sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 IFG NRW ergibt. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris Rn. 33 ff., und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 = juris Rn. 34, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 9, und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = juris Rn. 12; ebenso zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund: BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 22, und vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122 = DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 11.
46Gemessen an diesen Maßstäben ist die beklagte NRW.Bank in formeller wie in materieller Hinsicht eine Stelle, die i.S.v. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IFG NRW Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und als solche aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes NRW in Anspruch genommen werden kann.
47Dass die NRW.Bank bereits formell als öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW qualifiziert werden kann, ergibt sich aus ihrer (öffentlich-rechtlichen) Konstruktion nach dem Gesetz über die NRW.Bank vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126; im Folgenden: NRW.Bank-G).
48Vgl. im Übrigen für die öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen- und Giroverbände: Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 152.
49Nach dessen § 1 ist die NRW.Bank ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NRW.Bank-G steht sie unmittelbar unter der staatlichen Aufsicht des Innenministeriums, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 NRW.Bank-G). Gewährträger der NRW.Bank ist gemäß § 4 Abs. 1 NRW.Bank-G das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses stellt sicher, dass die NRW.Bank ihre Aufgaben erfüllen kann und trägt solchermaßen die Anstaltslast (§ 4 Abs. 2 NRW.Bank-G).
50Auch materiell kommt die NRW.Bank öffentlichen Verwaltungsaufgaben nach. Dies schreibt § 3 Abs. 1 Satz 1 NRW.Bank-G fest. Er bestimmt, dass die NRW.BANK den staatlichen Auftrag hat, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten.
512. Mit seinem noch anhängigen Klagebegehren, von der Beklagten die Auszahlungszeitpunkte bestimmter Darlehen zu erfahren, zielt der Kläger auf eine amtliche Information i.S.d. § 3 Satz 1 IFG NRW.
52§ 3 Satz 1 IFG NRW definiert Informationen im Sinne dieses Gesetzes als alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden.
53Auch der hiermit verwendete Begriff der Information soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine möglichst offene und umfassende Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sicherstellen
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 10.
55Ein dienstlicher Zusammenhang der Information ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Unterlagen dienstlichen Zwecken dienen, also dazu bestimmt sind, zu einem (Verwaltungs-)Vorgang zu gehören. Mit den dienstlichen Zwecken sind die von der öffentlichen Stelle zu erfüllenden Aufgaben gemeint. Erfasst sind jedenfalls Informationen, die von einer öffentlichen Stelle in Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit zielgerichtet erlangt wurden und die daher einen inhaltlichen Bezug zu der Verwaltungstätigkeit aufweisen.
56Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 3 Rn. 354 f.; siehe dazu außerdem OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 49.
57Legt man diese Begriffsbestimmung zugrunde, ist die von dem Kläger beanspruchte Auskunft über den Auszahlungszeitpunkt bestimmter Darlehen, welche die Beklagte gewährt hatte, eine amtliche Information im Verständnis des § 3 Satz 1 IFG NRW. Die Beklagte bewilligte diese Darlehen im Rahmen der Erfüllung der ihr zugewiesenen öffentlichen Aufgabe der Wohnungsbauförderung. Mit dieser Aufgabenwahrnehmung steht der Zeitpunkt der Darlehensauskehrung in einem unmittelbaren dienstlichen Zusammenhang.
58II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch das Bankgeheimnis ausgeschlossen. Das Bankgeheimnis ist weder eine besondere Vorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgeht (dazu 1.), noch verdrängt es die landesgesetzlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gemäß Art. 31 GG (dazu 2.).
591. Das Bankgeheimnis ist keine besondere Vorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vorgeht.
60Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
61Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, zieht § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht, die denselben Sachverhalt bereichsspezifisch abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
62Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 54 ff., und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 14 ff., und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = juris Rn. 20.
63Wenn spezialgesetzliche Regelungen - des Bundes- oder des Landesrechts - für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb in jedem konkreten Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 16 ff; siehe außerdem die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 11.
65Daran gemessen ist das Bankgeheimnis keine besondere Vorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Dies gilt losgelöst davon, ob das Bankgeheimnis als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes steht oder bloß als (AGB-)vertragliche Verpflichtung gilt.
66Offen gelassen von BGH, Vorlagebeschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 -, juris Rn. 22 (mit lediglich mittelbarer Bezugnahme auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), Urteile vom 27. Oktober 2009 - IX ZR 225/08 -, BGHZ 183, 60 = NJW 2010, 361 = juris Rn. 18, und vom 27. Februar 2007 - IX ZR 195/05 -, BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106 = juris Rn. 23; gesetzliches Gewohnheitsrecht verneinen ausdrücklich OLG Naumburg, Urteil vom 15. März 2012 - 9 U 208/11 -, juris Rn. 24, und OLG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 8 U 21/05 -, NJW-RR 2006, 263 = juris Rn. 26; mit Tendenz zur AGB-rechtlichen Verortung OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 6 U 119/05 -, juris Rn. 93; auch für eine rechtsgeschäftliche Qualifikation Cahn, WM 2004, 2041, 2042 (mit Hinweisen auf entgegengesetzte Literaturstandpunkte); Klüwer/Meister, WM 2004, 1157, sprechen von einer gewohnheitsrechtlichen Anerkennung; ebenso Toth-Fehrer/Schick, ZIP 2004, 491, 493.
67Ebenso kann dahinstehen, ob als „besondere Vorschriften“ nur positivrechtliche Bestimmungen in Betracht kommen,
68offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29,
69zu denen das Bankgeheimnis mangels Kodifizierung nicht zählt.
70Jedenfalls regelt das Bankgeheimnis nicht bereichsspezifisch den Informationszugang außenstehender Dritter zu amtlichen Informationen, die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute vorhalten. Es scheidet daher als besondere Vorschrift nach dem Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW aus.
71a) Inhalt des Bankgeheimnisses ist die Pflicht eines Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheimzuhalten wünscht. Erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen.
72Vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2007 - IX ZR 195/05 -, BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106 = juris Rn. 23, und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 = juris Rn. 35.
73Das Bankgeheimnis betrifft damit weder ausdrücklich noch konkludent - und auch nicht mittelbar über das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - das Bestehen eines Informationszugangsanspruchs gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Kreditinstituten. Es bezieht sich lediglich auf das Pflichtenverhältnis zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner. Seine Verletzung kann zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen,
74vgl. insofern wiederum BGH, Vorlagebeschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 -, juris Rn. 22 (auch zu § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), Urteile vom 27. Februar 2007 - IX ZR 195/05 -, BGHZ 171, 180 = NJW 2007, 2106 = juris Rn. 18 und Rn. 32, und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 = juris Rn. 34 ff.,
75oder in Zivilprozessen in das besagte Zeugnisverweigerungsrecht von Bankmitarbeitern aus Gründen ihres Gewerbes münden. In Ermangelung einer entsprechenden Regelungsaussage kann es aber nicht das Regime öffentlich-rechtlicher Informationszugangsgesetze sperren.
76b) Unbeschadet dessen lässt sich zudem keine ständige und langandauernde gewohnheitsrechtliche Übung dahingehend feststellen, dass das Bankgeheimnis den Informationszugang auch in öffentlich-rechtlichen Förderrechtsverhältnissen sperrt, in die öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als Darlehensgeber eingebunden sind. WfA bzw. heute NRW.Bank nehmen bei der Vergabe von Wohnungsbauförderdarlehen öffentliche Aufgaben wahr. Sie unterliegen dabei besonderen Transparenzanforderungen. Die Darlehensvergabe stellt in dieser Konstellation allein die Umsetzung eines vorgeschalteten behördlichen Zuwendungsbescheids dar, aufgrund dessen der Zuwendungsempfänger erhöhten öffentlich-rechtlichen Bindungen bei der Inanspruchnahme und Verwendung der Förderung unterliegt. Da der Zuwendungsempfänger der Förderbank, die gleichsam als verlängerter Arm der Bewilligungsbehörde handelt, somit nicht als gewöhnlicher Bankkunde im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenübertritt, der die Entgegennahme eines Darlehens zu bestimmten Konditionen annehmen oder ablehnen kann, kann er in dieser besonderen Situation auch nicht darauf vertrauen, dass die Umstände der Darlehensauskehr und –abwicklung, soweit sie - wie hier - amtliche Informationen i.S.v. § 3 Satz 1 IFG NRW sind, ohne Weiteres geheimbleiben.
77c) Gegen ein Verständnis des Bankgeheimnisses als „besondere Vorschrift“, welche die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vollständig blockiert, spricht außerdem, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW im Hinblick auf das grundlegende Verhältnis zwischen Informationszugangsanspruch und etwaigen Ausschlusstatbeständen aus Gründen des Geheimnisschutzes einen integrativen Ansatz verfolgt.
78Das Informationsfreiheitsgesetz NRW hat den Anspruch, den Informationszugang ohne Bedingungen für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen umfassend sowie verfahrensunabhängig auszugestalten. Ziel des Gesetzes ist es, ein allgemeines Informationszugangsrecht als Jedermanns-Recht zu eröffnen. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Ausnahmeklauseln sollen entsprechend der Bedeutung des Informationszugangsanspruchs eng interpretiert und nur für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen werden.
79Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 2 und S. 9.
80Diese Absicht des Gesetzgebers findet sich unmittelbar im Gesetz wieder. § 4 Abs. 1 IFG NRW formuliert einen allgemeinen Informationszugangsanspruch, dem bei einem - wie oben unter I. 1. gezeigt - weiten Begriffsverständnis öffentliche Stellen des Landes i.S.d. § 2 IFG NRW im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit ausgesetzt sind. Die Ausnahmen von dem Informationszugangsanspruch bilden namentlich § 6 IFG NRW (Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung), § 7 IFG NRW (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses), § 8 IFG NRW (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und § 9 IFG NRW (Schutz personenbezogener Daten) ab. Zum Rangverhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu Spezialvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen äußert sich die den Ausschlussgründen vorgelagerte Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.
81Aus dieser Systematik ergibt sich, dass ein etwaiger Ausschluss des Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zum Schutz des Bankgeheimnisses erst innerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach Maßgabe der Ausschlussgründe der §§ 6 ff. IFG NRW zu beurteilen ist. In diese ist das Bankgeheimnis genauso wie das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - soweit methodisch möglich - informationsfreiheitsrechtlich zu integrieren.
82So auch mit Blick auf das Steuergeheimnis des § 30 AO: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 915 = juris Rn. 72, ebenso zu §§ 421 ff. ZPO: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 juris Rn. 21 ff.
83Nicht hinnehmbare Geheimnisschutzlücken sind dadurch nicht zu befürchten. Die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW durch die in §§ 6 ff. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in gleich effektiver Weise wie durch das Bankgeheimnis selbst geschützt werden.
84Vgl. insofern wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 915 = juris Rn. 65, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 = juris Rn. 26.
85d) Diese Lesart wird durch einen Blick auf das vergleichbar strukturierte Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt.
86Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes implementiert gleichfalls ein umfassendes Regelungskonzept. Es bringt das Auskunftsinteresse und Belange des Daten- und Geheimnisschutzes zueinander in Ausgleich. Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder wurden bei seiner Erarbeitung ausgewertet. Soweit sich für vergleichbare Sachverhalte eine einheitliche Begriffsbestimmung gebildet hat, wurde diese übernommen.
87Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 7.
88Diese gesetzgeberische Grundidee spiegelt sich in den einzelnen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes wider. § 1 Abs. 1 IFG Bund gewährt einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann gegenüber den Behörden des Bundes. Der Informationszugang ist lediglich ausgeschlossen, wenn im Einzelfall einer der im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vorgesehenen Versagungsgründe - § 3 IFG Bund (Schutz von besonderen öffentlichen Belangen), § 4 IFG Bund (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, § 5 IFG Bund (Schutz personenbezogener Daten) sowie § 6 IFG Bund (Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebsgeheimnissen) - eingreift. Diese Ausnahmetatbestände sind konkret und präzise. Nach den üblichen Auslegungsregelungen sind sie eng zu verstehen.
89Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 9; das Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG Bund betonen daran anschließend BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 39, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981 = juris Rn. 52.
90Spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften, die als Ausschlussgründe gegen einen Anspruch auf Informationszugang in Frage kommen, sperren daher nach der Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes dessen Anwendbarkeit nicht von vornherein und pauschal. Sie können aber in das Informationsfreiheitsgesetz integrierte Ausschlussgründe darstellen bzw. zu solchen werden, soweit sie von einem der Versagungstatbestände der §§ 3 ff. IFG Bund in Bezug genommen werden oder in diesem sachlich aufgehen.
91Vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496 = juris Rn. 40 (zu § 9 Abs. 1 KWG und § 3 Nr. 4 IFG Bund); OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467/11 -, NWVBl. 2014, 267 = juris Rn. 79 (zu § 97 Abs. 7 Satz 7 SGB V und § 3 Nr. 4 IFG Bund); Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 147 und Rn. 152 (zum Bankgeheimnis und §§ 3 Nr. 4, 6 Satz 2 IFG Bund).
92Diesen integrativen Befund unterstreicht die Vorrangregel des § 1 Abs. 3 IFG Bund, die § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf der Ebene des Bundesrechts entspricht.
93§ 1 Abs. 3 IFG Bund zufolge gehen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (nur) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor.
94Eine (Komplett-)Sperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kann demnach nur eine fachgesetzliche Spezialnorm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat und die sich als spezialgesetzliche Bestimmung im Verhältnis zu dem Informationsfreiheitsgesetz als abschließend versteht. Auch im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sind Konkurrenzfragen in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären.
95Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 46, und vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, DVBl. 2012, 180 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, DVBl. 2012, 365 = juris Rn. 169.
96Eine derartige fachgesetzliche Spezialnorm ist das Bankgeheimnis losgelöst von seiner normativen Verortung aber - wie dargelegt - nicht, so dass insoweit auch bundesrechtlich kein anderes Ergebnis erzielt würde als unter dem Regime des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.
97Dass das Bankgeheimnis keine umfassende Sperrwirkung in Relation zu dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entfalten kann, lässt sich schließlich auch exemplarisch aus seiner informationsfreiheitsrechtlich orientieren Gegenüberstellung mit einer vergleichbaren Geheimhaltungsnorm wie § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ableiten. Dieses Ergebnis ist wegen der Funktionsparallelität von § 1 Abs. 3 IFG Bund und § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf das Landesrecht übertragbar.
98In ähnlicher Weise wie das Bankgeheimnis regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG, dass u. a. die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
99§ 9 Abs. 1 Satz 1 KWG verriegelt indessen nicht den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes als Ganzes. Vielmehr beinhaltet er eine erst namentlich im Rahmen von § 3 Nr. 4 IFG Bund bzw. ggf. von § 6 Satz 2 IFG Bund beachtliche Verschwiegenheitspflicht. Wie das generelle Bankgeheimnis erschöpft er sich nicht in einer formellen Verschwiegenheitspflicht, sondern umschreibt die Geheimhaltungsbedürftigkeit zugleich nach materiellen Kriterien, was seine informationsfreiheitliche Eingliederung in den Katalog der Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG NRW sowohl ermöglicht als auch gebietet.
100Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496 = juris Rn. 40.
1012. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Bankgeheimnis - selbst wenn es sich um Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes handelt - die landesgesetzlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht gemäß Art. 31 GG verdrängt.
102Gemäß Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.
103Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist.
104Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 = juris Rn. 26, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317 = NJW 2008, 2409 = juris Rn. 99, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145 = NJW 1999, 1095 = juris Rn. 49, und vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 = juris Rn. 62.
105Nach diesen Grundsätzen verdrängt das Bankgeheimnis § 4 Abs. 1 IFG NRW auch nach Art. 31 GG nicht, wobei es wiederum nicht auf die genaue normative Klassifikation des Bankgeheimnisses ankommt. Art. 31 GG hat keinen anderen Regelungsgehalt als § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, weswegen dieser als einfachgesetzliche (landesrechtliche) Entsprechung der verfassungsrechtlichen Kollisionsnorm angesehen werden kann.
106Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = juris Rn. 20.
107Beide Kollisionsregeln gelangen zu demselben Resultat, weil das Bankgeheimnis, auch wenn es sich um ein Bundesgesetz handelte, keine Sperrwirkung entfaltet. Insoweit wird auf die der Sache nach deckungsgleichen Ausführungen unter II. 1. verwiesen.
108Im Anschluss daran kann auch kompetenzrechtlich keine Konfliktlage zwischen dem Bundes(Verfassungs-)recht und dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bestehen.
109Dem Land Nordrhein-Westfalen steht für den Erlass seines Informationsfreiheitsgesetzes eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG auch insoweit zu, als das Gesetz im Einzelfall Informationszugangsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute betreffen kann, die sich auf das Bankgeheimnis berufen. Es handelt sich bei dem Informationsfreiheitsrecht auch in dieser Hinsicht nicht um in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallendes Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
110Der Bund hat sich beim Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes auf seine Annexkompetenz für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Sachkompetenzen gestützt. Nur soweit der Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes geregelt wird, ist eine Bundeskompetenz gegeben.
111Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 7, sowie BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 -, NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 74 ff.; siehe darüber hinaus BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, BVerwGE 146, 56 = DVBl. 2013, 1118 = juris Rn. 17 ff (keine Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Verpflichtung des Bundenachrichtendienstes zu Auskünften nach einem Pressegesetz des Landes).
112Im Übrigen, soweit es um den Informationszugang zu öffentlichen Stellen eines Landes geht, zu denen auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zählen, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Diese reichern insofern ihr Verwaltungsverfahrensrecht aufgrund von Art. 70 Abs. 1 GG mit materiellen Informationszugangsansprüchen an. Sie gestalten diese Ansprüche aus, treffen dabei aber keine Regelungen zu Inhalt und Reichweite des Bankgeheimnisses als solchem. Dieses kommt informationsfreiheitsrechtlich - wie dargestellt - erst und nur im normativen Rahmen der §§ 6 ff. IFG NRW zur Geltung, was kompetenzrechtlich bedenkenfrei ist.
113Vgl. in diesem Kontext nochmals BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 -, NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 74 ff.
114Unabhängig davon könnte der Bundesgesetzgeber zwar etwa Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG heranziehen, um das Bankgeheimnis in Gesetzesform zu gießen. Er hat von dieser Kompetenz aber für die hier in Rede stehende Konstellation (Förderbank) bislang keinen Gebrauch gemacht (s. dazu 1a) und b)).
115III. Dem Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW stehen keine Ablehnungsgründe entgegen. Die Versagungstatbestände aus § 8 Satz 1 IFG NRW (dazu 1.), aus § 9 IFG NRW (dazu 2.) und aus § 5 Abs. 4 IFG NRW (dazu 3.) greifen nicht ein. Andere Ausschlussgründe kommen nicht in Betracht und werden von der Beklagten auch nicht angeführt.
1161. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht erfolgreich auf § 8 Satz 1 IFG NRW berufen.
117§ 8 Satz 1 IFG NRW bestimmt, dass der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
118Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne betreffen den kaufmännischen Teil eines Gewerbebetriebes, der nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und mit Blick auf die berechtigten wirtschaftlichen Interessen nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. Hierzu zählen Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, Kreditwürdigkeit, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 = juris Rn. 64; zum bundesrechtlichen Begriff des § 6 Satz 2 IFG Bund: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 125 ff.,
120Erfasst ist davon prinzipiell auch das Bankgeheimnis mit dem oben skizzierten Inhalt als Grundlage des Geschäftsmodells „Bank“, das auf der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung zwischen Bankkunde und Bank beruht, mag diese im Einzelfall auch öffentlich-rechtlichen Charakter tragen.
121Die Beklagte erfüllt aber die zusätzliche Voraussetzung des § 8 Satz 1 IFG NRW nicht, dass ihr durch die Übermittlung der Information ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
122Ein wirtschaftlicher Schaden ist anzunehmen, wenn die in Anspruch genommene öffentliche Stelle konkret und substantiiert deutlich macht, dass sich ihre Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird.
123Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 8 Rn. 878 f.
124Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall nicht gegeben.
125Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Offenbarung der in dem noch anhängigen Klageantrag bezeichneten Auszahlungszeitpunkte bestimmter Darlehen ihr oder dem Darlehensnehmer einen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die verlangte - im konkreten Einzelfall sehr eingegrenzte und spezifische - Auskunft erteilt, die überdies eine unmittelbare sachliche Beziehung zu der früheren Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der (Förder-)Darlehensnehmer und als Bürge für diese Darlehen hat, verschlechtert ihre Wettbewerbsposition als Bank absehbar nicht. Im Zuge einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte aus der übernommenen Bürgschaft müsste die Beklagte zu der Auszahlung der Darlehen und zu dem Auszahlungszeitpunkt ohnehin vortragen, um einen Anspruch aus §§ 765 ff. BGB gegen den Kläger schlüssig zu machen. Deswegen ist auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Bejahung eines Informationszugangsanspruchs des Klägers und einem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu erkennen, das im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis bestehen kann. Überdies ist in Förderrechtsverhältnissen, die der Umsetzung eines vorgeschalteten Zuwendungsbescheids dienen, eine solche Verschlechterung der Marktposition der Beklagten nicht denkbar. Dies zieht zusätzlich die Schutzwürdigkeit der Angaben über die Auszahlungszeitpunkte in Zweifel.
126Soweit man für den wirtschaftlichen Schaden i.S.v. § 8 Satz 1 IFG NRW (auch) auf die Darlehensnehmer abstellt, ergibt sich nichts anderes. Es ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass diesen oder ihren Rechtsnachfolgern aus der Offenlegung der Auszahlungszeitpunkte der Darlehen gegenüber dem Kläger ein wirtschaftlicher Schaden erwachsen kann. Es ist insbesondere nicht zu ersehen, dass deren Kreditwürdigkeit wegen dieser speziellen Information, die aus einem öffentlich-rechtlichen Förderrechtsverhältnis stammt, Schaden nimmt.
1272. Im Weiteren steht dem streitgegenständlichen Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht der Ausschlussgrund des § 9 IFG NRW entgegen.
128Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden und keine der in § 9 Abs. 1 Hs. 2 IFG NRW aufgezählten Ausnahmen vorliegt.
129Der Begriff der personenbezogenen Daten des § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem in § 3 Abs. 1 BDSG verwendeten. Diesem zufolge sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
130Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 15 A 2342/12 -, und vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris Rn. 9.
131Danach ist § 9 Abs. 1 IFG NRW nicht einschlägig, weil die im Streit befindlichen Informationen keine natürliche Person und damit keine personenbezogenen Daten betreffen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass durch die Bekanntgabe der Auszahlungszeitpunkte konkrete Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen möglich werden.
132Eine mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungskonforme Erweiterung des Schutzbereichs des § 9 Abs. 1 IFG NRW auf juristische Personen wie die Darlehensnehmer der Beklagten ist nicht geboten. Deren Geschäftsgeheimnisse, denen das Bankgeheimnis informationsfreiheitsrechtlich grundsätzlich zugeordnet werden kann, werden - wie ausgeführt - grundsätzlich durch § 8 Satz 1 IFG NRW hinreichend geschützt.
1333. Zuletzt greift der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht zugunsten der Beklagten ein.
134Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
135§ 5 Abs. 4 IFG NRW liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschränkung des Informationszugangs sachgerecht ist, wenn der Zugang zu den gewünschten Informationen in den in der Norm genannten Fällen im Ergebnis gewährleistet ist.
136Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 12.
137§ 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW ist bei teleologischer Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass es für eine Ablehnung des Informationsbegehrens ausreichen kann, dass der Antragsteller tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - über die Information verfügt. Sie muss ihm also nicht gerade durch eine öffentliche Stelle zur Verfügung gestellt worden sein. Für diese Auslegung spricht der Sinn und Zweck der Regelung, bei Wahrung des Informationszugangs unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Insofern ist § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG bis zur Schwelle der Unverhältnismäßigkeit auch Ausdruck einer Obliegenheit des Antragstellers, sich die Kenntnis von einmal erlangten Informationen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten.
138Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 5 Rn. 650 f.
139Eine allgemeine Pflicht, sich die amtlichen Informationen selbst zu beschaffen, statuiert § 5 Abs. 4 IFG NRW indes nicht. Dies gilt - wie § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW klarstellt - allenfalls für die Konstellation, dass sich die Information aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen lässt.
140Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der - oben angesprochen - gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den (erneuten) Informationszugang abzulehnen.
141Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 915 = juris Rn. 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - OVG 12 N 88.13 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, juris Rn. 34 (jeweils zu § 9 Abs. 3 IFG Bund).
142Ausgehend davon kann die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung nicht erfolgreich mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW begründen.
143Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert, dass der Kläger in der Vergangenheit entgegen seinem Vortrag Kenntnis von den Zeitpunkten der Darlehensauszahlungen hatte. Die Beklagte legt nicht dar, wer konkret dem Kläger diese Informationen wann und unter welchen Umständen zur Verfügung gestellt haben soll. Dass der Kläger für die Darlehensnehmer mit der WfA bzw. der Beklagten Gespräche über die Abwicklung des Förderverhältnisses geführt hat, reicht dafür nicht. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung bestritten, dabei eine federführende Rolle eingenommen zu haben. Dagegen, dass der Kläger über die Informationen verfügt, spricht zudem maßgeblich das vorliegende Verfahren selbst. Der Kläger würde diese Klage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anstrengen und weiterverfolgen, wenn er diese Informationen schon hätte.
144Da es an der Substantiierung der (vormaligen) Kenntnis des Klägers von den Informationen über die Zeitpunkte der Darlehensauskehrungen durch die Beklagte fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Informationen womöglich sorgfaltswidrig wieder verloren hat.
145Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Beklagte, um den Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW auszufüllen, zusätzlich auf Ermessensseite plausibilisieren müssen, warum es für sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, dem Kläger die Auszahlungszeitpunkte nochmals mitzuteilen. Dies hat die Beklagte aber nicht getan. Vielmehr hat sie in ihrem Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 2011 eingeräumt, dass der Verwaltungsaufwand, der erforderlich ist, um das klägerische Begehren zu erfüllen, gering ist.
146Da die Zeitpunkte der Darlehensvalutierungen nicht anhand allgemein zugänglicher Quellen i.S.d. § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW ermittelbar sind, traf den Kläger schließlich keine anspruchsvernichtende Pflicht, sich die Informationen selbst zu beschaffen.
147Um zu der vorstehenden Überzeugung zu gelangen, ist die von Beklagtenseite schriftsätzlich angeregte Beteiligtenvernehmung des Klägers nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht geboten.
148Wie sich § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt, ist die Beteiligtenvernehmung auch im Verwaltungsprozess lediglich nachrangig zulässig. Sie dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für (oder gegen) die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen.
149Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 17, vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13 -, juris Rn. 11, und vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 -, juris Rn. 12 f.
150Nach diesen Grundsätzen war eine förmliche Beteiligtenvernehmung des Klägers nicht angezeigt. Wie ausgeführt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die beanspruchten Informationen verfügt oder verfügt hat.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
153Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
154Zwar können das Verständnis und die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen, die bei der Subsumtion unter den landesrechtlichen Begriff der „besonderen Rechtsvorschrift“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zugrunde zu legen sind, Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein.
155Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris Rn. 6.
156Allerdings kommt der Frage, ob das Bankgeheimnis unter § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu subsumieren ist und eine „Vollsperrung“ des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach sich ziehen kann, auch dann keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn man das nicht kodifizierte Bankgeheimnis als revisibles Recht begreift. Diese Frage lässt sich auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW und der zugehörigen Gesetzesmaterialen sowie der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres im oben genannten Sinn beantworten, ohne dass ein weitergehender Klärungsbedarf erkennbar wird. Dasselbe gilt für die Anwendung und Reichweite von Art. 31 GG und für die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das Informationsfreiheitsgesetz NRW in Angelegenheiten, die in einem Sachzusammenhang mit dem Bankgeheimnis und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten stehen.
157Vgl. insofern zu § 30 AO: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris Rn. 7 ff.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder - 2.
die Sozialdaten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.