Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 97 Berufungsausschüsse

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen


(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten


(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte


Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlve
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 85


(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 96 Zulassungsausschüsse


(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2006 - III ZR 35/05

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des beklagten Berufungsa

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - B 6 KA 1/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 38/15 R

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Sozialgericht Schwerin Beschluss, 30. Aug. 2016 - S 3 KA 18/16 ER

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Dez. 2015 - L 9 KA 18/15 B ER

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Juni 2015 - 15 A 1997/12

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2007 - L 5 KA 3245/07 ER-B

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.5.2007 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.1.2007 erhobenen Klage des Antragstellers wir

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 26. Apr. 2007 - S 10 KA 2895/07 ER

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tenor 1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners vom 16.01.2007 (Bescheid vom 26.02.2007) angeordnet. 2. Die Beigeladene Ziffer 1 hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

Gründe   1  I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner in Verbindung mit der Zurückweisung des Widerspruchs der Antrags

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2006 - L 5 KA 2537/05

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2006 - L 5 KA 3995/04

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Behandlung von bereits an behandelten Patienten abgeschlossen werden kann.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Rechtszüge. Tatbestand   1  Im Verfahren hier begehrt

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