Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2006 - 14 U 18/05

bei uns veröffentlicht am08.03.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 (21 O 98/04) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem der in den Seiten 2 a bis 2c dieses Urteils beigefügte, von der X-Bank herausgegebene Selbstauskunftsbogen vollständig ausgefüllt, von ihm unterzeichnet und entweder von seinem steuerlichen Berater als richtig bestätigt wird oder als Nachweise die darin genannten Unterlagen (insbesondere Kopien aktueller Steuerbescheide, Bilanzen, Überschussrechnungen und/oder Gehaltsabrechnungen) überreicht werden.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten können die Parteien jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 100.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine OHG mit dem Gesellschaftszweck Erwerb, Bebauung und Vermietung von mit Gewerbeeinheiten und insgesamt 159 Wohnungen bebauten Grundstücken in Z., macht gegen den Beklagten als einem von etwa 130 Mitgesellschaftern einen Anspruch auf Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Streithelferin, der das Objekt finanzierenden Bank, geltend.
1.
Der Beklagte unterzeichnete aufgrund einer Vermittlung durch die Kapitalvermittlungsgesellschaft P. GmbH am 17.11.1994 eine am 24.11.1994 gegengezeichnete Beitrittserklärung zu der Klägerin (Gesellschaftsvertrag Anlage K 2, Bl. 11/17) mit einer Beteiligungssumme von 1.836.400,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1, Bl. 9/10). In dem Formular der Beitrittserklärung ist vorgesehen, dass die Anleger entweder unmittelbar in die OHG, die am 18.05.1994 im Handelsregister eingetragen wurde, eintreten oder aber über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt sind.
Die Einlage wurde gemäß einem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag (Anlage K 14, Bl. 116/117), den der Beklagte bei seiner Zeichnung als verbindlich anerkannte, treuhänderisch von der K. Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend: K. GmbH) für den Beklagten gehalten. In dem Treuhandvertrag sind u.a. folgende Regelungen enthalten:
§ 2 Zurechnung der Beteiligung, Abtretung
1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers erworbenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. ...
2. Die Einlage wird vom Treugeber direkt an die OHG geleistet. Im Innenverhältnis wird der Treuhänder von allen Verpflichtungen freigestellt. Die Zahlung des Treugebers an die OHG erfolgt im Außenverhältnis zugleich zur Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Treuhänders.
3. Die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich den Treugeber.
4. Der Treuhänder tritt in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden Anteils seine Ansprüche gegen die OHG auf Auszahlung von Gewinnen, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös bereits jetzt an den Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an.
§ 3 Pflichten des Treuhänders
10 
4. Der Treuhänder hat die ihm zustehenden Entscheidungs- und Kontrollrechte entsprechend den Weisungen des Treugebers ausüben. Der Treugeber nimmt grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teil und übt die ihm aus der treuhänderischen Beteiligung zustehenden Rechte, z. B. Stimmrechte, selbst aus. Der Treuhänder wird den Treugeber nur dann in einer Gesellschafterversammlung durch Ausübung des Stimmrechts vertreten, wenn ihn der Treugeber dazu vor jeder Gesellschafterversammlung schriftlich beauftragt hat. ...
11 
5. Der Treuhänder ist verpflichtet, auf Anforderung dem Treugeber jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Gesellschafter von der OHG verlangen kann oder die im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis steht[stehen]. Grundsätzlich aber übt der Treugeber unmittelbar die vorgenannten Rechte gegenüber der OHG aus.
12 
§ 5 Kündigung
13 
1. Der Treugeber ist berechtigt, das Treuhandverhältnis zu beenden und in unmittelbare[r] Rechtsbeziehung zur OHG zu treten. Er kann das Treuhandverhältnis durch ordentliche Kündigung mit einer Frist zum Quartalsende mit der Maßgabe beenden, dass er das von dem Treuhänder für ihn begründete Beteiligungsverhältnis übernimmt. Für den Fall, dass das Treuhandverhältnis beendet ist, macht der Treuhänder dem Treugeber das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge des von ihm für den Treugeber übernommenen Gesellschaftsanteils. ...
14 
4. Mit dem Ausscheiden des Treuhänders gleich aus welchem Rechtsgrund aus der Gesellschaft endet dieses Treuhandverhältnis. Für einen solchen Fall macht der Treugeber bereits jetzt das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages gleicher Inhaltes mit einem von dem Treuhänder zu benennenden anderen Treuhänder. Der Treugeber entscheidet, ob er einen anderen Treuhänder benennt, der dieses Angebot annimmt, oder ob er das Abtretungsangebot aus § 5 Nr. 6 annimmt. ...
15 
6. Der Treugeber gibt schon jetzt ein unwiderrufliches Angebot auf Übernahme des durch den Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ab. ... Der Treuhänder kann das Angebot annehmen, wenn der Treuhandvertrag durch Kündigung wirksam beendet ist.
16 
Am 03.07.2003 wurde über das Vermögen der K. GmbH, die zwischenzeitlich in die N. Vermögensverwaltung GmbH (nachfolgend: N. GmbH) umfirmiert worden war, Insolvenzantrag gestellt, der durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 19.03.2004 (Anlage K 17, Bl. 131) mangels Masse zurückgewiesen wurde; die Auflösung der Gesellschaft wurde am 18.05.2004 im Handelsregister eingetragen (Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts M., Anlage K 18, Bl. 132). Durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 09.08.2005 (Anlage K 32) wurde auf Antrag der Klägerin für die N. GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt.
17 
Die Streithelferin (nachfolgend: X.) hatte am 22.07./08.08.1994 mit den Gründungsgesellschaftern N.G.-GmbH, D.O., W.R., R.R., U.N. und J.K. „als Gesellschafter der N.G.-GmbH & Co. M.OHG ..., nachfolgend Darlehensnehmer genannt“ zwei Darlehensverträge über insgesamt 68.900.000,00 DM, abgesichert durch eine Grundschuld in entsprechender Höhe (Grundbuchauszug Anlage K 20, Bl. 289/298), abgeschlossen (Anlage K 4, Bl. 31/43 über 12.752.000,00 DM für den gewerblichen Teil; Anlage K 5, Bl. 44/57 über 28.986.400,00 DM und über 27.161.600,00 DM für die Wohnungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank Anlage K 6, Bl. 58/61). Die Darlehensverträge enthalten u. a. folgende (gleich lautende) Regelungen:
18 
I.11 Die Darlehensnehmer haften als Gründungsgesellschafter zur Gesamthaft. Die Gründungsgesellschafter beabsichtigen, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Die X. wird die Gründungsgesellschafter aus der Schuldhaft entlassen, wenn sie die Schuldübernahme im Hinblick auf die noch beitretenden Gesellschafter genehmigt hat. Dies setzt voraus, dass die beitretenden Gesellschafter ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und die Bonität keinen Anlaß zu Bedenken gibt.
19 
IV. 5 Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag darf der Darlehensnehmer auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der X. übertragen. Die Zustimmung wird nur zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Darlehens erteilt.
20 
IV. 11 Der Darlehensnehmer hat der X. - insbesondere im Hinblick auf § 18 KWG - jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Die X. ist berechtigt, jederzeit die öffentlichen Register sowie das Grundbuch und Grundakten einzusehen und auf Rechnung des Darlehensnehmers einfache oder beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, ebenso Auskünfte bei Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere Kreditinstituten, einzuholen, die sie zur Beurteilung des Darlehensverhältnisses für erforderlich hält.
21 
Die Streithelferin hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2003 (Anlage K 7, Bl. 62), vom 06.11.2003 (Anlage K 8, Bl. 63) und vom 24.02.2004 (Anlage K 9, Bl. 64) aufgefordert, an ihre Gesellschafter wegen der Vorlage der aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse heranzutreten und ggf. eine Zahlungssperre oder eine Kündigung der Darlehensverträge in Aussicht gestellt. Die Streithelferin hat diesbezüglich auch mit dem Beklagten korrespondiert (vgl. Anlagen K 10, Bl. 65; K 11, Bl. 66; K 12, Bl. 67; K 13, Bl. 69).
22 
Im Laufe des Berufungsverfahrens fand am 07.11.2005 eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, auf der mit 52,70% der möglichen Stimmen (197.748 von insgesamt 375.199; davon vertreten 259.034) eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags beschlossen wurde (Anlage K 30). Die bisherige Fassung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags sah eine Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter vor, „bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung“, bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht soll ein Ausschluss möglich sein. In der neuen Fassung ist vorgesehen, dass die Gesellschafter sich im Rahmen eines mit der X. verhandelten Sanierungskonzepts „zur Erbringung eines Sanierungsbeitrags in Form einer einmaligen Nachschusszahlung“ verpflichten. Diese Nachschusszahlung soll sich entsprechend dem Fondskonzept weiterhin am Prinzip der teilschuldnerischen quotalen Haftung orientieren und insgesamt 10% bezogen auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft betragen (S. 5 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005). Außerdem erteilte die Gesellschafterversammlung mit 76,34% der vertretenen Stimmen ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung mit der X.. Diese Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (Anlage K 29) sieht u.a. vor, dass sich die Beteiligten einig sind, dass die OHG Vertragspartnerin der Darlehensverträge geworden ist (§ 4 der Nachtragsvereinbarung), die X. verzichtet bei Neufestsetzung der Konditionen auf einen Teil der aufgelaufenen Rückstände und Zinsen unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung, verbunden mit einem Sanierungsbeitrag der Gesellschafter in Höhe von 892.402,98 EUR.
23 
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2.
24 
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, gegenüber der Streithelferin „zum Stichtag des 31. Dezember 2002 - und fortlaufend gemäß jeweiliger Aufforderung durch diese - aufgrund und für die Dauer seiner Beteiligung an der Klägerin seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen“.
25 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nach § 242 BGB ergebe. Der Beklagte sei der Gesellschaft wirksam beigetreten, der Umstand, dass die Einlage zunächst treuhänderisch durch die K. GmbH gehalten worden sei, sei unerheblich, da die Treuhänderin wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelöscht worden sei und deshalb der Beklagte unmittelbar in die Position eines Gesellschafters eingerückt sei. Ob es sich darüber hinaus eine Offenbarungsverpflichtung aus § 18 KWG ergebe, könne offen bleiben. Schließlich sei der Anspruch auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verwirkt.
3.
26 
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits die Grundannahme, dass der Beklagte selbst Gesellschafter geworden sei, nicht zutreffe. Der Anteil des Beklagten werde nach wie vor von der Treuhänderin gehalten, das Treuhandverhältnis sei nicht durch eine Kündigung beendet worden, die Löschung der Treuhänderin im Handelsregister sei unerheblich, da eine gelöschte Gesellschaft nach wie vor Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten träfen deshalb die Treuhänderin und wenn überhaupt den Beklagten als Treugeber nur in einem ganz eingeschränkten Umfang; Treuepflichten könnten gerade in einer Publikumsgesellschaft kein Hinderungsgrund für die Ausübung berechtigter eigener Interessen sein.
28 
Die Voraussetzungen für eine Offenbarungspflicht nach § 18 KWG lägen nicht vor, da der Beklagte nicht Darlehensnehmer geworden sei und im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Darlehensvertrag sei mit den Gründungsgesellschaftern abgeschlossen worden, einen durch die Klägerin für die späteren Gesellschafter erklärten Beitritt habe der Beklagte nicht genehmigt. Inhaltlich bestehe kein konkreter Anlass dafür, von den Gesellschaftern eine Offenbarung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, zumal die Streithelferin kein Recht habe, die Darlehensverträge mit der Klägerin zu kündigen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Gesellschafter und nicht die Klägerin Darlehensnehmer seien, fehle es zumindest an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage, außerdem sei Verwirkung eingetreten. Die Berufung sei schließlich bereits deshalb begründet, weil der Tenor des Urteils des Landgerichts in keiner Weise den Bestimmtheitserfordernissen für eine Zwangsvollstreckung genüge und zudem eine Verurteilung zu einer künftigen Leistung enthalte, ohne dass die Voraussetzungen von § 259 ZPO gegeben seien.
29 
Aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sei die OHG nicht Darlehensnehmerin geworden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 mit den dort vorgesehenen Nachschusspflichten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil für die Anleger bei Zeichnung Umfang und Begrenzung einer Nachschusspflicht nicht erkennbar gewesen sei. Der Beschluss sei außerdem nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit von 75% aller Gesellschafterstimmen gefasst worden, analog §§ 241 Abs. 1 Nr. 2, 130 Abs. 1 AktG sei bei der vorliegenden Publikumsgesellschaft außerdem eine notarielle Beurkundung der Niederschrift erforderlich. Schließlich sei bereits der Beitritt des Beklagten unwirksam, weil die Beitrittserklärung nicht den Vorschriften des VerbrKrG entsprochen habe.
4.
30 
Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Nach rechtlichem Hinweis des Senats zur mangelnden Bestimmtheit der Anträge hat die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung modifiziert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 folgende Sachanträge gestellt:
31 
1. Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem der gemäß Anlage K 23, S. 1, 2 und 4 herausgegebene Selbstauskunftsbogen vollständig ausgefüllt, von ihm unterzeichnet und entweder von seinem steuerlichen Berater als richtig bestätigt wird oder als Nachweise die darin genannten Unterlagen (insbesondere Kopien aktueller Steuerbescheide, Bilanzen, Überschussrechnungen und/oder Gehaltsabrechnungen) überreicht werden.
32 
2. hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, die in Antrag Ziffer 1 genannten Auskünfte gegenüber der Klägerin zu erteilen.
33 
Die weitergehenden Anträge aus der ersten Instanz bzw. aus dem Schriftsatz vom 01.07.2005 (Bl. 319) hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 08.02.2006 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
34 
Die Klägerin führt aus, dass das Landgericht zutreffend eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht angenommen habe, da die später beitretenden Gesellschafter ebenfalls haften sollten, wenn auch lediglich quotal beschränkt entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil neben der als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen OHG. Zumindest sei die OHG aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 Vertragspartei der Darlehensverträge geworden. Daneben ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 18 KWG, da im Falle des Beklagten der dort vorgegebene Schwellenwert überschritten sei. Der Einwand des Beklagten, er selbst sei nicht Gesellschafter geworden, sondern nur die Treuhänderin, sei unbeachtlich, weil der Beklagte im Rahmen seiner Beitrittserklärung den Gesellschaftsvertrag anerkannt habe.
35 
Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Klägerin und weitgehend auch den Ausführungen der Klägerin an. Die Streithelferin ist insbesondere der Auffassung, dass die Darlehensverträge ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung im Rubrum mit der OHG und damit gemäß § 128 HGB auch mit den später beitretenden OHG-Gesellschaftern, also auch dem Beklagten, zu Stande gekommen seien. Dies folge insbesondere aus der Zweckbindung des Darlehens entsprechend dem mit der OHG vereinbarten Fördervertrag und den Förderrichtlinien. Unabhängig hiervon habe die N.GmbH als Geschäftsführerin der OHG bei der Darlehensaufnahme entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags gehandelt, für den Beklagten ergebe sich deswegen aufgrund der Treuepflicht eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Auskünfte.
5.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 21.02.2005 (Bl. 251 ff.), vom 15.03.2005 (Bl. 275 ff.), vom 31.05.2005 (Bl. 307 ff.), vom 20.07.2005 (Bl. 334 ff.), vom 07.02.2006 (Bl. 359 ff.) und vom 17.02.2006 (Bl. 371 ff.) sowie die Schriftsätze des Klägervertreters vom 29.04.2005 (Bl. 283 ff.), vom 17.05.2005 (Bl. 299), vom 01.07.2005 (Bl. 317 ff.) und vom 27.01.2006 (Bl. ) 355 ff.) und den Schriftsatz des Vertreters der Streithelferin vom 04.07.2005 (Bl. 327 ff.) verwiesen.
II.
37 
Auf die zulässige Berufung (dazu 1.) des Beklagten ist das Urteil des Landgerichts entsprechend dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Klägerin abzuändern, da die Verurteilung des Beklagten in Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils in prozessrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt war und materiellrechtlich zu weit ging. Im übrigen ist die Berufung des Beklagten aber als unbegründet zurückzuweisen. Zwar besteht kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten kraft Gesetzes (dazu 2.) und auch nicht aufgrund einer Verpflichtung aus den Darlehensverträgen (dazu 3.) Die Klägerin hat jedoch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen mit dem nunmehr eingeschränkten Antrag verfolgten Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Auskünfte gegenüber der Streithelferin (dazu 4.).
1.
38 
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nach dem Aufwand des Beklagten für die zu erteilende Auskunft (BGH NJW 1995, 664 - Großer Senat; Zöller-Gummer-Heßler vor § 511 ZPO Rn. 19 c). Die Auskunft nach § 18 KWG ist, wenn wie hier der Beklagte nicht bilanziert, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids oder, sofern dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage der Einkommensteuererklärung zu leisten. Für den Beklagten selbst ist damit zunächst wenig Mühe verbunden (zum persönlichen Zeitaufwand BGH NJW 1999, 3050 bei Bearbeitung von 330 Leitzordnern), zusätzlich ist der Aufwand für fremde Hilfe, erforderlichenfalls durch einen Steuerberater zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1992, 1474: solange Steuererklärung noch nicht vorliegt, erforderliche Kosten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären; BGH NJW-RR 1993, 1027: falls erforderlich, Honorarhöhe des Steuerberaters zu ermitteln; BGH FamRZ 2003, 597: in concreto verneint, wenn es um Wissen des Auskunftspflichtigen geht). Da sich die Verurteilung aber nicht nur auf die Steuererklärung zum Stichtag 31.12.2002 bezieht, sondern auch auf die weitere Zukunft „gemäß jeweiliger Aufforderung“, ist jedenfalls insgesamt die Berufungssumme von 600,00 EUR überschritten.
2.
39 
§ 18 KWG begründet keine unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtungen von Privatpersonen oder Unternehmen, sondern verpflichtet nur die Banken im öffentlichen Interesse (Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 1; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 3; zum Schutzzweck des KWG zusammenfassend unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 FinDAG Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock, Einf. Zum KWG Rn. 63 und Rn. 67) dazu, sich die Vermögensverhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Aufgrund von § 18 KWG war zunächst lediglich die Streithelferin gehalten, durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Kreditnehmern dafür Sorge zu tragen, dass sie deren wirtschaftliche Verhältnisse erfährt, wie dies hier grundsätzlich in IV.11 der Kreditverträge auch geschehen ist.
3.
40 
Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten auf darlehensvertraglicher Grundlage besteht jedoch nicht. Der Beklagte haftet weder als unmittelbarer Darlehensnehmer infolge einer Schuldübernahme noch akzessorisch als OHG-Gesellschafter für die von der Streithelferin gewährten Darlehen.
41 
a) Ursprüngliche Darlehensnehmer waren die Gründungsgesellschafter der Klägerin und nicht die OHG. Deshalb waren zunächst nur die Gründungsgesellschafter nach IV.11 der Darlehensverträge verpflichtet, Einblick in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Parteibezeichnungen im Eingang der Darlehensverträge, sondern auch aus der Regelung in I.11, die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 130 HGB überflüssig wäre, wenn die Klägerin als OHG (§ 124 HGB) selbst Darlehensnehmerin wäre und die neu eintretenden Gesellschafter kraft Gesetzes für Schulden der Gesellschaft nach §§ 130, 128 HGB haften würden (vgl. hierzu auch Urteil des KG vom 15.11.2001, Bl. 118 ff., S. 9). Der Umstand, dass nur die Gründungsgesellschafter im Rubrum aufgeführt waren, ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen zur Schuldübernahme in I.11 und IV.5 nicht nur als falsa demonstratio im Sinne von § 133 BGB zu werten, sondern als bewusste Vertragsgestaltung. Der Einwand der Streithelferin, dass nur wegen der damals noch nicht anerkannten Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. nunmehr BGH NJW 2001, 1056 = BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 3539 = BGHZ 151, 204; BGH NJW 2003, 1043, 1044) die Gründungsgesellschafter in den Darlehensvertrag aufgenommen worden seien, geht ins Leere. Die nach § 3 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags der OHG am 25.08.1993 gegründete GbR wurde als OHG fortgeführt, die ausweislich des Fondsprospekts (Anlage K 28, S. 35) am 18.05.1994 im Handelsregister eingetragen worden war. Die Darlehensverträge gehen ebenfalls von der rechtlichen Existenz der OHG aus, ohne aber diese als Vertragspartei zu bezeichnen. Es bleibt deshalb dabei, dass Kreditnehmer nur die Gründungsgesellschafter waren.
42 
Hieran ändert auch nichts der in der Berufungserwiderung von der Klägerin und der Streithelferin betonte Umstand, dass im Grundbuch die OHG als Eigentümerin und die Streithelferin als Grundschuldgläubigerin eingetragen ist (vgl. Grundbuchauszug Bl. 289 ff., insbesondere Bl. 293 und Bl. 296 f.), denn Grundpfandrechte können auch zur Sicherung einer fremden Schuld gewährt werden. Der Hinweis der Klägerin, dass sie den Förderungsvertrag mit der Streithelferin vom 08./12.08.1994 (Anlage K 3) abgeschlossen hat, hilft ebenfalls nicht weiter, da die OHG insoweit als Bauherrin und als Vermieterin der preisgebundenen Wohnungen in die Pflicht genommen wird. Dies schließt nicht aus, dass unabhängig von diesem Grundverhältnis die nähere zivilrechtliche Ausgestaltung der Zuwendung der darlehensweise gewährten Fördermittel (in der zweiten Stufe nach der sogenannten Zweistufentheorie bei der Gewährung von Subventionen) mit anderen formellen Vertragspartnern erfolgen kann. Auch die Auszahlung an die OHG führt nicht dazu, diese als Darlehensnehmerin zu behandeln, da eine Auszahlung an Dritte auf Anweisung des Darlehensnehmers durchaus den üblichen Gepflogenheiten entspricht.
43 
b) Der Beklagte haftet nicht aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 17./24.11.1994 für die Darlehensverbindlichkeiten. Zwar ist die OHG zwischenzeitlich nach der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (§ 4 der Nachtragsvereinbarung) Darlehensnehmerin geworden. Damit ist die Klägerin neben den Gründungsgesellschaftern als ursprünglichen Darlehensnehmern im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz Nr. 2 KWG des KWG Kreditnehmerin geworden (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 121 und Reischauer-Kleinhans § 19 KWG Rn. 88; nach einem Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 25.03.1964 genügt es, dass der Kredit durch einen Gesellschafter und nicht durch die Personengesellschaft aufgenommen wurde). Gemäß §§ 130, 128 HGB können auch später beitretende die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OGH haften, so dass (entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG) auch noch eine Offenlegungspflicht der Gesellschafter begründet werden könnte (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 121).
44 
aa) Entscheidend ist aber, dass der Beklagte nicht selbst Gesellschafter geworden ist, sondern lediglich die Treuhänderin in diese Stellung eingerückt ist. Gesellschafterin war die K. Vermögensverwaltungs GmbH, die später in N. Vermögensverwaltung GmbH umfirmierte. Träger der Mitgliedschaft ist bei der hier vorliegenden offenen Vollrechtstreuhand in Form der Erwerbstreuhand (vgl. dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 36, 42 f. und 55) in jeder Beziehung der im Handelsregister eingetragene Treuhänder, nicht der Treugeber (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 57 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 105). Die Treugeber-Gesellschafter haften deshalb gegenüber der Gesellschaft weder auf die Zahlung der geschuldeten Einlage (vgl. Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 58; aus § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags ergibt sich lediglich ein Anspruch der Treuhänderin im Innenverhältnis; vgl. auch Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 105) noch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft (vgl. OLG Düsseldorf DStR 1991, 1532, 1533 f.; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60; Münchner Kommentar-Ulmer § 714 BGB Rn. 42), so dass jedenfalls aus diesem Grund auch kein Interesse der Streithelferin an Vermögensverhältnissen der (nicht haftenden) Treugeber nach dem KWG erkennbar ist.
45 
bb) Der Beklagte ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht unmittelbarer Gesellschafter der Klägerin geworden. Die Ablehnung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der N. Vermögensverwaltung GmbH hat an der Treuhandkonstruktion nichts geändert. § 23 Nr. 2 b) des Gesellschaftsvertrages ermöglicht den Ausschluss der Treuhänderin aus der Gesellschaft aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses, die Ablehnung der Insolvenzeröffnung führt aber nicht automatisch zum Ausscheiden der Treuhänderin. Sogar ein Ausscheiden der Treuhänderin aus der Gesellschaft hätte nicht zur Folge, dass der Beklagte selbst ohne weitere Rechtsakte Gesellschafter der Klägerin geworden wäre; vielmehr enthält § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrages eine schuldrechtliche Regelung dahin, dass entweder der Treugeber in diesem Fall seinen Anteil treuhänderisch von einem neuen Treuhänder halten lassen kann oder dass er den Gesellschaftsanteil selbst nach § 5 Nr. 6 des Treuhandvertrags übernimmt. Ein automatischer Rückfall an den Treugeber findet grundsätzlich nicht statt (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 92) und ist hier auch nicht vertraglich vereinbart. Im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten als Treugeber und der Treuhänderin würde eine Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht zu einem Anfall des Gesellschaftsanteils beim Beklagten führen, vielmehr wäre ein weiterer dinglicher Übertragungsakt erforderlich (K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 61 III 4 a; zur Vereinbarung einer Bedingung Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 92), der hier nicht vorgetragen wurde. Insgesamt enthält § 5 eine eigenständige Regelung, was bei einer Beendigung des Treuhandverhältnisses geschehen soll. Da sowohl die Klägerin im Insolvenzfall nach § 23 Nr. 2 b) des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis beenden kann (aber nicht muss) als auch der Beklagte das Treuhandverhältnis einseitig beenden kann (aber nicht muss), besteht für ein Einrücken des Treugebers in die Gesellschafterstellung ohne weitere dingliche Gestaltungsakte letztlich auch kein Bedarf.
46 
cc) Das Treuhandverhältnis ist schließlich durch eine Amtslöschung der Treuhänderin und einen Verlust ihrer Rechtsfähigkeit nicht entfallen. Selbst wenn kein der Verteilung unterliegendes Vermögen im Sinn des § 66 Abs. 5 GmbHG mehr vorhanden ist, weil das Treuhandvermögen nicht verteilt werden kann, und damit die neben der Löschung erforderliche Vermögenslosigkeit der N. GmbH vorlag (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394), ist im Wege der Nachtragsliquidation der Fortbestand der GmbH geboten, soweit aufgrund des Fortbestehens einer formalen Rechtsposition Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (BGH NJW 1989, 220 bei Vormerkung; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 595; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Fastrich § 60 GmbHG Rn. 65). Dazu gehört auch die Abwicklung eines Treuhandverhältnisses, weil seine Beendigung sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem Treuhandvertrag noch nicht zu einer automatischen Änderung der Anteilsverhältnisse führte; vielmehr hat die Treuhänderin noch die dingliche Stellung einer Gesellschafterin, die sie noch entweder auf eine andere Treuhänderin oder aber den Treugeber übertragen müsste. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht M. durch Beschluss vom 09.08.2005 folgerichtig einen Nachtragsliquidator bestellt.
47 
c) Eine Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Darlehensvertrags lässt sich schließlich nicht aus einer Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) herleiten. Nach der ausdrücklichen Regelung in I.11 des Darlehensvertrags sollten weitere Gesellschafter die Schuld nach Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse an Stelle der Gründungsgesellschafter nur im Wege der befreienden Schuldübernahme (nach Genehmigung durch die Bank) übernehmen. Die Frage, ob bezüglich des Beklagten eine Schuldübernahme stattgefunden hat mit der Folge, dass auch der Beklagte Darlehensnehmer im Sinne von IV.11 des Darlehensvertrags geworden ist, ist zu verneinen.
48 
Nach dem Tatbestand des vorgelegten Urteils des KG im Verfahren 2 U 5842/00 vom 15.11.2001 (S. 3) erklärte zwar die jetzige Klägerin am 26.11.1998, dass die beigetretenen Gesellschafter - darunter der Beklagte als Zedent (und nicht die Treuhänderin) - in die Darlehensverträge als Darlehensnehmer eintreten, die Bank soll die entsprechende schriftliche Erklärung bereits am 14.07.1998 gegengezeichnet haben. Das Urteil des KG entfaltet insoweit weder in subjektiver Hinsicht noch inhaltlich Rechtskraftwirkungen für das vorliegende Verfahren (vgl. statt aller Zöller-Vollkommer vor § 322 ZPO Rn. 24, 31 f., 52). Auf die ergänzende Nachfrage des Senats hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2005 ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte eine persönliche Schuldübernahme entsprechend der Erklärung vom 14.07./26.11.1998 nicht genehmigt habe (Verhandlungsprotokoll Bl. 312). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin hierbei mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt hat. § 7 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags betrifft nur Beitrittsverträge mit neu aufgenommenen Gesellschaftern; § 8 Nr. 3 und § 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags gilt für die Vertretung der OHG und die sich hieraus ergebende - quotal zu beschränkende - Haftung der Gesellschafter, nicht ohne weiteres aber für eine Schuldübernahme bzgl. Verbindlichkeiten der Gründungsgesellschafter. Eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht vorgetragen, eine nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB nicht erteilt worden (außerdem hat nach den Ausführungen auf S. 4 des Urteils des KG und auf S. 5 der Berufungserwiderung der Beklagte auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen nicht genehmigt; eine Genehmigung der Schuldübernahme gilt nach § 177 Abs. 2 BGB als endgültig verweigert).
4.
49 
Eine Offenlegungspflicht des Beklagten besteht allerdings nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Es ist anerkannt, dass auch den Treugeber, der selbst nicht Gesellschafter ist, bei der offen gelegten Treuhand Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft treffen können (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106). Eine Offenlegungspflicht aus der Treuepflicht setzt voraus, dass der Klägerin aus einer unterlassenen Offenlegung durch den Beklagten Nachteile entstehen können, was hier der Fall ist. Nicht erforderlich ist, dass der Beklagten unmittelbar (in Verbindung mit §§ 130, 128 HGB oder §§ 414, 415 BGB) und aktuell gegenüber der finanzierenden Bank für die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten haftet. Es genügt, wenn wie hier eine Haftung des Beklagten für die Darlehen indirekt in Betracht kommt. Entscheidend ist außerdem, dass der Beklagte als Treugeber-Gesellschafter gegenüber der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern zu einer Mitteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an die Streithelferin verpflichtet ist.
50 
a) Obwohl nach dem Abstraktionsprinzip zwischen dem Innenverhältnis des Treuhandvertrags und einem grundsätzlich nicht bestehenden Rechtsverhältnis des Treugebers zu den Mitgesellschaftern zu trennen ist, können sich angesichts der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags möglicherweise unmittelbare Verpflichtungen des Beklagten als nur mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligten Anleger auch im Verhältnis zu Mitgesellschaftern ergeben (BGH NJW 1987, 2677: jedenfalls beim offenen Treuhandverhältnis, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine „Verzahnung“ von Gesellschaft und Treuhand von vorneherein vorgesehen ist und bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind; Münchner Kommentar-Karsten Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1392: durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern können dem Treugeber unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden).
51 
Hier liegt eine besondere Verzahnung zwischen Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag vor. Der Treuhandvertrag sieht Stimmrechte des Treugebers (§ 3 Nr. 4; dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 61 ff.), Informationsrechte gegenüber der OHG (§ 3 Nr. 5; vgl. auch BGHZ 10, 44, 50 und Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 67) und die Abtretung von Gewinnbezugsrechten (§ 2 Nr. 4; vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1392) vor, durch § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (der wiederum in § 2 Nr. 1 des Treuhandvertrags erwähnt wird) werden der Treuhandvertrag und insbesondere auch die genannten Regelungen in den Gesellschaftsvertrag inkorporiert. Dies legt es nahe, dem Treugeber nicht nur Rechte (so in den Fällen BGH NJW 1987, 2677 und BGH NJW-RR 2003, 1392), sondern auch Pflichten (vgl. BGHZ 31, 258 und BGH NJW 1992, 2023, 2024 = BGHZ 108, 197 für Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60) aufzuerlegen. Jedenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und den beim Treugeber verbleibenden Befugnissen müssen auch den formal nur mittelbar Beteiligten (allerdings graduell etwas niedriger anzusiedelnde) gesellschaftsrechtliche Treuepflichten treffen.
52 
b) Hinzu kommt im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern, dass diese zum großen Teil eine Haftung übernommen haben. Dies betrifft zum einen die Gründungsgesellschafter, die bei der im eigenen Namen erfolgten Darlehensaufnahme im Interesse der OHG gehandelt und deshalb zumindest aus § 110 HGB einen Aufwendungsersatz- und Freistellungsanspruch gegen die Klägerin haben. Hieraus lässt sich eine konkludente Verpflichtung zwischen den Darlehensnehmern (Gründungsgesellschaftern) und der Klägerin herleiten, dass die Klägerin ebenfalls verpflichtet ist, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Aber auch die übrigen Mitgesellschafter des Beklagten haben teilweise eine Haftung im Wege der Schuldübernahme übernommen und sind deshalb auskunftspflichtig. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der Beitrittserklärung (Anlage K 1) ohnehin zwei Varianten zur Auswahl standen, nämlich neben der Beteiligung über einen Treuhänder auch eine (vom Beklagten hier nicht gewählte) unmittelbare Beteiligung (nach dem Handelsregisterauszug Bl. 99 ff. haben auch eine ganze Reihe von Anlegern hiervon Gebrauch gemacht), die Anleger sollten im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Treuepflichten jedenfalls nicht grundlegend unterschiedlich behandelt werden.
53 
c) Der Beklagte haftet zwar, wie bereits ausführlich dargelegt wurde (s. oben 3.b), als Treugeber-Gesellschafter weder auf Zahlung der Einlage noch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Allerdings kann der Beklagte im Wege des Regresses von den Gründungsgesellschaftern oder von der OHG in Anspruch genommen werden, falls sich deren Haftung gegenüber der Bank realisiert. Eine Haftung des Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens steht deshalb jedenfalls latent im Raum, wenn auch derzeit aus den bereits genannten Gründen noch keine Rückzahlungspflicht des Beklagten besteht (weder aufgrund einer Schuldübernahme noch über §§ 128, 130 HGB). Wegen dieser latenten Zahlungsansprüche besteht einerseits eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, andererseits aber auch ein anerkennenswertes Interesse der Streithelferin, von Umständen Kenntnis zu erlangen, die ihr eine sachgerechte Entscheidung über die Fortführung des Kreditengagements ermöglicht.
54 
aa) Der Beklagte kann über eine Regresskette wegen der Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Die Streithelferin hatte zunächst einen Zahlungsanspruch gegen die Gründungsgesellschafter und gegen die Mitgesellschafter, für die eine Schuldübernahmevereinbarung getroffen wurde. Falls die Gründungsgesellschafter bzw. gegenüber der Bank haftende Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden, haben sie einen Regressanspruch aus § 110 HGB, der sich allerdings zunächst nur gegen die Gesellschaft richtet (Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 5; aus der Rechtsprechung BGH NJW-RR 2002, 455; BGH NJW 1980, 339; BGHZ 39; 319, 324 f.). Zwischenzeitlich besteht aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sogar eine Haftung der Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten. Ein von der Bank in Anspruch genommenen Gesellschafter könnte deshalb gemäß § 426 BGB (subsidiär und pro rata, vgl. Baumbach-Hopt § 128 HGB Rn. 24; aus der Rechtsprechung z.B. BGH NJW-RR 2002, 455, 456) gegen die Treuhänderin als Mitgesellschafterin Regress nehmen. Die Gründungsgesellschafter haben aber darüber hinaus sowohl gegen die neu eintretenden Gesellschafter nach § 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als auch gegen der Treuhänderin einen Freistellungsanspruch (ebenso nach § 110 HGB gegen die Gesellschaft, vgl. Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 16). Die Treuhänderin wiederum hat nach § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten. Die Streithelferin könnte also dann den Beklagten auf Zahlung bzw. Freistellung in Anspruch nehmen, wenn sie sich die Freistellungsansprüche der für das Darlehen haftenden Gesellschafter gegen der Gesellschaft beigetretenen Gesellschafter (also auch die Treuhänderin) und zusätzlich die Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegen die Treugeber abtreten ließe bzw. diese pfänden würde (zur Pfändbarkeit der Regressansprüche des Treuhänders und die hierdurch bewirkte mittelbare Haftung des Treugebers vgl. Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 59 und 75).
55 
bb) Damit unterscheidet sich die Interessenlage grundsätzlich von Konstellationen, in denen nicht einmal theoretische Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank bestehen und in denen das Interesse an der Geheimhaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Blickwinkel des Rechts zur informationellen Selbstbestimmung eindeutig höher zu bewerten ist. Folgerichtig sind deshalb von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG nur persönlich haftende Gesellschafter erfasst, nicht aber Aktionäre oder Kommanditisten (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 123). Hierfür spricht auch § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG, wo eine Kreditnehmereinheit zwischen Personen, in deren Namen Kredite und Personen, für deren Rechnung Kredite aufgenommen wurden, angeordnet wird (sog. Strohmann-Kredit; die Regelung ist auch auf Treuhänder und Treugeber anzuwenden, vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 130 und Reischauer-Kleinhans § 19 KWG Rn. 91 unter Hinweis auf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 21.10.1976 und vom 20.04.1977). Der zu entscheidende Sachverhalt ist damit ebenfalls anders gelagert als das Verhältnis der Gesellschaft zu außen stehenden Dritten, z.B. zu Handwerkern, gegen die möglicherweise ebenfalls latente Zahlungsansprüche der Gesellschaft (z.B. aus Gewährleistung) bestehen können, die aber sicherlich nicht Offenlegungspflichten gegenüber einem völlig fremden Kreditinstitut unterworfen werden können.
56 
cc) Nicht erforderlich ist, dass eine Regresshaftung des Beklagten unmittelbar bevorsteht. Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Treugebers zur Erteilung der Auskunft besteht bereits dann, wenn die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft in Gefahr ist. In diesem Zusammenhang kann nicht zugewartet werden, bis die Streithelferin wegen Verweigerung der Auskünfte nach dem KWG die Kredite fällig stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Fischer in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, Band III § 130 Rn. 43) oder gar das Grundstück der OHG (über eine Zwangsversteigerung aufgrund der Grundschulden) verwertet. Die Streithelferin kann bei einem nicht unerheblichen Verstoß gegen die Darlehensbedingungen nach III.1 des Darlehensvertrages das Darlehen kündigen. Auf einen Streit darüber, ob der Verstoß gegen IV.11 des Darlehensvertrages ein erheblicher Verstoß ist, muss die Klägerin sich nicht einlassen. Der Beklagte hat daher nicht nur im Interesse der anderen Darlehensnehmer und Mitgesellschafter, sondern auch im Interesse der Klägerin, der das Darlehen wirtschaftlich zugute kommen soll, die Verpflichtung zu einer entsprechenden Offenlegung. Ein Zuwarten mit der damit verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte kann von allen Beteiligten nicht verlangt werden. Eine massive Gefährdung des Gesellschaftszwecks steht nach wie vor im Raum. Ausweislich der Anlage K 25 ist die OHG gegenüber der Streithelferin seit Mitte 2004 mit dem Kapitaldienst im Rückstand, die Streithelferin hat teilweise mit Subventionen aufgerechnet, trotzdem bestand zum 30.06.2005 ein Rückstand von 892.402,95 EUR. Mit einer positiven Änderung für die Zukunft wird allenfalls dann zu rechnen sein, wenn die Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 erfolgreich umgesetzt werden kann.
57 
Dies hat der Beklagte aber durch sein eigenes Vorbringen im Berufungsverfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 07.02.2006, selbst in Frage gestellt. Teilweise mögen zwar die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.02.2006 erhobenen Einwände weit hergeholt sein. Dies gilt etwa für den vom Beklagten gerügten Beurkundungsmangel hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 gefassten Beschlüsse (bereits aus § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich, dass selbst bei Aktiengesellschaften eine notarielle Beurkundung nicht zwingend ist) oder für die Frage der Wirksamkeit der Beitrittserklärung des Beklagten nach dem VerbrKrG (unbeschadet der Rechtsfolgen sind bereits die Anwendungsvoraussetzungen eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, wofür Fälligkeitsvereinbarungen nicht genügen, nicht ersichtlich; vgl. dazu Palandt-Putzo, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rn. 66; BGH NJW 1996, 457, 458; OLG Dresden ZIP 2000, 830). Wesentlich bedeutsamer ist die Frage, ob im Rahmen der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen für Nachschusspflichten bei Publikums-Gesellschaften hinreichend beachtet wurde (vgl. BGH NZG 2005, 753; die Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 in den Verfahren II ZR 126/04 und II ZR 306/04 liegen noch nicht vor; für die OHG vgl. Baumbach-Hopt § 109 HGB Rn. 12), insbesondere ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt eines Beschlusses zur Nachschusspflicht eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit nach § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags möglich ist. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend über die Wirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrags in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 und über eine Nachschusspflicht des Beklagten aufgrund einer Treuepflicht entscheiden. Jedenfalls hat die Streithelferin nicht nur in der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (§ 2 und § 3 des Abschnittes Gesellschafterbeschluss), sondern auch in dem in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 vorgelegten Schreiben an die Klägerin vom 02.02.2006 (Bl. 368/369) deutlich gemacht, dass die Sanierungsvereinbarung mit dem Sanierungsbeitrag der Gesellschafter stehen und fallen soll. Angesichts der immer noch nicht abgeschlossenen Sanierungsbemühungen hat deshalb die Streithelferin nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Bonität der (wenn auch nur mittelbar haftenden) Treugeber-Gesellschafter, die zur Rettung der Gesellschaft einer entsprechenden Treuepflicht unterliegen. Wenn die Sanierungsvereinbarung (möglicherweise) nicht wirksam sein sollte, könnte die Streithelferin im Hinblick auf die Bonität von mittelbar als Haftenden zur Verfügung stehenden Treugebern von einer Fälligstellung der Darlehen und einer Verwertung der Sicherheiten absehen. Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass die Bank einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zum Anlass für eine Darlehenskündigung gegenüber den Darlehensnehmern nimmt oder andere für die Klägerin nachteilige Maßnahmen ergreift.
58 
d) Der Beklagte kann sich nicht auf eine Verwirkung berufen. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt bereits die geforderte Selbstauskunft abgegeben hat (Anlage K 21 vom 17.05.1995). Er durfte nicht darauf vertrauen, dass die Streithelferin künftig nicht mehr auf die Treugeber-Gesellschafter zukommen würde, weil bei Personengesellschaften davon abgesehen werden kann, von den Gesellschaftern Unterlagen anzufordern, solange die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hierzu keinen Anlass bietet (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16). Andererseits ist aber auch zu beachten, dass der Beklagte seine Beteiligung derzeit bewusst in der Schwebe hält. Die N. GmbH kann nämlich ungeachtet der rechtlichen Frage einer Nachtragsliquidation jedenfalls wirtschaftlich ihre Treuhänderstellung nicht mehr effektiv ausüben. Der Beklagte hat sich aber bislang nicht veranlasst gesehen, nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages entweder selbst die Gesellschafterstellung unmittelbar zu übernehmen oder wenigstens einen neuen Treuhänder zu bestellen.
59 
e) Die weitere Frage, ob die Klägerin vom Beklagten nach den Regeln der gewillkürten Prozessstandschaft in den Darlehensverträgen wurzelnde Ansprüche der Bank im eigenen Namen geltend machen und die Offenlegung gegenüber der Streithelferin verlangen kann, stellt sich im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht. Insoweit ist die Klägerin für Ansprüche gegen den Beklagten selbst materiellrechtlich aktivlegitimiert und damit ohne weiteres auch prozessführungsbefugt, weil die (behauptete) materielle Anspruchsinhaberschaft und die prozessuale Parteistellung zusammenfallen (vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 18). Auf die (hier gegebenen) Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft (Ermächtigung des Rechtsinhabers, die auch noch im Laufe des Verfahrens erteilt werden kann, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 45; eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten wegen der nach BGH NJW 1994, 2154 bestehenden Gefahr einer Kündigung der Darlehen, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 44) kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.
60 
f) Das Urteil des Landgerichts war jedoch sowohl in prozessrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu weit gefasst und ist deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuändern. Der zuletzt gestellte Hauptantrag der Klägerin ist allerdings begründet.
61 
aa) Prozessual müssen Anträge und Tenor der gerichtlichen Entscheidung hinreichend bestimmt sein; ein Klageantrag ist grundsätzlich ausreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller-Greger § 253 ZPO Rn. 13). Der Titel muss aus sich heraus verständlich sein, wobei für die Auslegung durch das Vollstreckungsorgan ergänzend auch die Gründe herangezogen werden können (vgl. Zöller-Stöber § 704 ZPO Rn. 4). Bei der Auskunftsklage können im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten, die Auseinandersetzung darüber darf nicht durch eine unbestimmte Antrags- und Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (BGH NJW 1983, 1056; Verurteilung, „diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", ist nicht zulässig).
62 
Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt, weil das entsprechende Formular der Streithelferin als Anlage in den Seiten 2 a bis 2 c in das Urteil aufgenommen wurde (Zöller-Stöber § 704 ZPO Rn. 4; Musielak-Lackmann § 704 ZPO Rn. 6). Da der Antrag der Klägerin sich auf eine einmalige Auskunft beschränkt, kommt es nicht darauf an, ob eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne von § 259 ZPO (nach BGH NJW 1999, 954, 955 genügt, dass der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet und generell seine Leistungspflicht in Abrede stellt; §§ 257, 258 ZPO sind schon vom Rechtsschutzziel nicht einschlägig) anzunehmen wäre und ob auf künftige Formulare der Streithelferin, deren Inhalt naturgemäß noch gar nicht bekannt sein kann (zu erst künftig entstehenden oder bedingten Ansprüchen vgl. Zöller-Greger § 259 ZPO Rn. 1; Musielak-Foerste § 259 ZPO Rn. 2), rekurriert werden kann.
63 
bb) Für den Umfang der Offenbarungspflicht ist auf die Regelungen in §§ 18, 19 KWG zurückzugreifen. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG gilt § 18 KWG nicht für Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 HypBankG entsprechen (Realkredite). Das setzt voraus, dass die Beleihung nur 60% des Grundstückswerts erreicht und eine Beleihungswertermittlung nach § 12 HypBankG erfolgt ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 21 KWG Rn. 66 ff.). Zu dieser Ausnahmebestimmung haben die Parteien auch nach den Hinweisen im Beschluss des Senats vom 02.03.2005 nichts vorgetragen.
64 
Die Offenlegung ist nach § 18 KWG außerdem nur bei Krediten über 250.000,00 EUR erforderlich. Wenn mehrere sich für einen höheren Kredit verpflichten und wie hier nur quotal haften sollen, kommt es auf die auf den Einzelnen entfallende Quote an (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16 mit Rn. 14). Maßgebend dafür ist der Haftungsanteil des Beklagten, der seinem Gesellschaftsanteil entspricht, am gesamten Kredit der Streithelferin und nicht die Höhe seiner Einlage. Nach der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung wäre der Schwellenwert deutlich überschritten (vgl. Bl. 287, nach Bl. 182 hält der Beklagte einen Anteil von 4,8945 %, was bei einer Kreditsumme von 68,9 Mio. DM zu einer quotalen Haftung mit einem Betrag von ca. 3,3 Mio. DM führen würde).
65 
Ob materiellrechtlich auch für einen Treugeber eine Offenlegungspflicht nicht nur bei erstmaliger Gewährung des Kredits, sondern auch im Rahmen einer laufenden Überwachung der Bonität besteht (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 42; Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 13), bedarf wegen des nunmehr beschränkten Antrags der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung. Bei Personenhandelsgesellschaften kann die Offenlegung durch Gesellschafter bei einer entsprechenden Bonität der Gesellschaft entbehrlich sein (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16). Die Klägerin hat jedenfalls in der gegenwärtigen Situation einen einmaligen Anspruch auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, weil die Umsetzung der Sanierungsvereinbarung nach wie vor offen ist. Durch das Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.05.2005 (Bl. 348/350) wurden zwar die früheren Rundschreiben zu § 18 KWG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dies ändert aber nichts an der Gesetzeslage, die den Kreditinstituten lediglich eine wesentlich flexiblere eigenverantwortliche Überwachung ihrer Risikostruktur erlaubt.
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, im Verhältnis zur Streithelferin finden §§ 101 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO Anwendung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
67 
Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, auch wenn sich, wie die Klägerin behauptet, einige andere Anleger weigern sollten, die von der Streithelferin geforderten Auskünfte zu erteilen. Es geht im vorliegenden Fall um die konkrete (suboptimale und nicht dem Beklagten anzulastende) Ausgestaltung und vor allem das Zusammenspiel der Regelungen im Gesellschaftsvertrag, im Treuhandvertrag und in den Darlehensverträgen, nicht aber um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung.
68 
Der vom Landgericht festgesetzte Gebührenstreitwert von 100.000,00 EUR ist angesichts drohender Folgen für die Gesellschaft nicht zu beanstanden (vgl. dazu Zöller-Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Auskunft“).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2006 - 14 U 18/05

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 105


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Handelsgesetzbuch - HGB | § 110


(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

Handelsgesetzbuch - HGB | § 130


(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 230


(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Handelsgesetzbuch - HGB | § 124


(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Ge

Aktiengesetz - AktG | § 130 Niederschrift


(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschafte

Kreditwesengesetz - KredWG | § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18


(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind1.Gutha

Kreditwesengesetz - KredWG | § 18 Kreditunterlagen


Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, in

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit


(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 66 Liquidatoren


(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18


(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind1.Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschre

Handelsgesetzbuch - HGB | § 109


Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2006 - 14 U 18/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2006 - 14 U 18/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2006 - II ZR 126/04

bei uns veröffentlicht am 23.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 126/04 Verkündet am: 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2006 - II ZR 306/04

bei uns veröffentlicht am 23.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: II ZR 306/04 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2006 - 14 U 18/05.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08

bei uns veröffentlicht am 30.06.2009

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Mai 2008 - 3 O 307/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 2.103.788,87 EUR nebst Zinsen in

Referenzen

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen sowie nach Maßgabe

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),
2.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EGund zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
4.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
zusammen.

(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4.
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7.
Beteiligungen,
8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
9.
(weggefallen)
10.
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1.
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3.
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4.
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
5.
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6.
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
8.
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
9.
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
10.
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
11.
Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12.
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
14.
Kreditderivate,
15.
noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
16.
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1.
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
a)
bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder
b)
bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder
c)
beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,
2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,
3.
alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (weggefallen)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

(6) (weggefallen)

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4.
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7.
Beteiligungen,
8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
9.
(weggefallen)
10.
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1.
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3.
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4.
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
5.
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6.
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
8.
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
9.
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
10.
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
11.
Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12.
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
14.
Kreditderivate,
15.
noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
16.
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1.
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
a)
bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder
b)
bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder
c)
beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,
2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,
3.
alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (weggefallen)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

(6) (weggefallen)

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4.
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7.
Beteiligungen,
8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
9.
(weggefallen)
10.
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1.
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3.
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4.
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
5.
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6.
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
8.
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
9.
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
10.
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
11.
Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12.
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
14.
Kreditderivate,
15.
noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
16.
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1.
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
a)
bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder
b)
bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder
c)
beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,
2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,
3.
alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (weggefallen)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

(6) (weggefallen)

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 126/04 Verkündet am:
23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig
festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart
werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem
Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden
Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer
Weise ausgestaltet ist.

b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung
einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die
laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und
kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten des 1. und 2. Rechtszugs tragen die Klägerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im 1. und 2. Rechtszug tragen die Klägerinnen 86 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des 1. und 2. Rechtszugs jeweils selbst. Von den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zu 1 zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist.
2
Die Klägerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Z.straße 6 in B. gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Klägerin und Nebenintervenientin zu 2 ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin. In dem vom Nebenintervenienten zu 1 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 5: "Gesellschaftskapital 1. Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen. 2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserklärung vorgesehenen Konditionen zu leisten. 3. … 4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen. Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.“
3
In § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) ist bestimmt, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Mehrheit von 3/4 der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf.
4
Am 10. Dezember 1991 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin zu 1.
5
Im Oktober 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Zweck der Gesellschaft - nunmehr mit der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaft R. GbR" - war seit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks R.weg 6 in B. Das Gesellschaftskapital wurde auf 7.000.000,00 € erhöht. Nach § 5 Nr. 1 S. 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages entsprach dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen.
6
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1 fasste in den Jahren 1998 bis 2002 entsprechend den Liquiditätsberechnungen (dem Wirtschaftsplan ) der Geschäftsführerin Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 30 % bis 2 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte überwiegend nicht nach.
7
Das Landgericht hat den auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse (28.376,69 €) an die Klägerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 blieb die Berufung des Beklagten erfolglos. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
10
Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag , der in § 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, nämlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die Aufbringung weiterer Beträge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden Liquiditätsbedarfs. Die Höhe der Nachschussverpflichtung sei in objektiv bestimmbarer , künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet und werde dem Schutzzweck des § 707 BGB gerecht. Der sich aus dem Vermietungsrisiko ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesellschaftszweck immanent. Die Gesellschafterbeschlüsse über die Nachschussverpflichtungen seien wirksam.
11
II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht.
13
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag.
14
a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in § 707 getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
15
b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393).
16
aa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten. Zwar sieht § 5 Nr. 4 S. 1 GV die Verpflichtung eines jeden Gesellschafters vor, entsprechend seiner Beteiligung Nachschüsse zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken. Andererseits ist in § 5 Nr. 1 S. 2 GV bestimmt, dass das in § 5 Nr. 1 S. 2 GV festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag begründe die Verpflichtung zur Leistung einer über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehenden , der Höhe nach nicht festgelegten Einlage.
17
bb) Zudem folgt aus § 5 Nr. 4 S. 2 GV, dass die Nachschusspflicht einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschussbeträge zwar aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafter- versammlung nichts anderes beschließt. Dies bedeutet aber, dass - wie auch geschehen - die Gesellschafterversammlung darüber zu beschließen hat, ob und in welcher Höhe die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse zu leisten.
18
cc) Der Annahme, im Gesellschaftsvertrag sei eine über die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht außerdem entgegen , dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 4 GV beschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei sich Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse nach dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Kriterien der "laufenden Einnahmen" und "laufenden Ausgaben" werden im Gesellschaftsvertrag aber in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind.
19
2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in § 5 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 3 GV vorgesehenen Möglichkeiten , die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen , die der Senat dafür aufgestellt hat.
20
a) Beitragserhöhungen können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung er- kennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st. Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 707 Rdn. 6; § 709 Rdn. 92 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO).
21
b) § 5 Nr. 4 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Das Ausmaß der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Nachschusszahlungen ist für jedes Wirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch deshalb keine Obergrenze, weil die Höhe der erforderlichen Fremdmittel im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze für Beitragserhöhungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Streithelfers nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachschussbedarf maßgeblich zum einen durch die Höhe des von den Gesellschaftern zur Objektfinanzierung aufgenommenen Darlehens, zum anderen durch das Vermietungsrisiko, mithin weitgehend durch Umstände bestimmt wird, die auch dem Willen der Mehrheitsge- sellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken begründet , dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll abschätzen können.
22
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
23
Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
24
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
25
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung reicht dafür insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne Gesellschafter für die - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begründeten - Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach außen persönlich haftet. Dies ist regelmäßig der Fall und würde dazu führen, dass die Gesellschafter in den Fällen der Unterdeckung der Gesellschaft grundsätzlich gegen ihren Willen zu Nachschusszahlungen herangezogen werden könnten.
26
Ebenso wenig sind die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zu Beitragserhöhungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen - wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds häufig der Fall ist - auf einer Unterschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, wenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - die Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft zur Folge hat (MünchKommBGB/Ulmer § 707 Rdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein Gesellschafter nicht zu einer Vermehrung der vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fortbestehendem Sanierungsbedarf - die für die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen Nachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der ursprünglichen Gesellschaftereinlagen aus.
27
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 abweisen.

Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
II ZR 306/04 23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung
einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung
des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen
nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung
sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, vom 10. August 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist.
2
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs der Grundstücke N. straße 44 - 46 in B. -P. , zu deren Bebauung mit einer Wohn- und Geschäftshausanlage und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 3 ("Gesellschaftskapital und Gesellschafter") unter 3. Abs. 3: "Die Geschäftsführung wird ermächtigt, die von den Gesellschaftern zu erbringenden Gesellschaftseinlagen gemäß vorstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeträge im eigenen Namen und für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und ggf. gerichtlich geltend zu machen."
3
In § 6 ("Haftung/Nachschüsse") ist in Nr. 2 bestimmt: "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet , binnen vier Wochen nach entsprechender Aufforderung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern."
4
Nach § 10 c) des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Genehmigung der jährlichen Vermögensübersicht und Überschussrechnung. In § 13 Nr. 2 GV heißt es, dass der Geschäftsführer für den Schluss eines jeden Kalenderjahres binnen sechs Monaten eine Vermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat.
5
In § 11 GV ("Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung") ist u.a. bestimmt : "2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; …"
6
Am 23. Dezember 1992 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 50.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin.
7
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin fasste in Abwesenheit des Beklagten in den Jahren 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan und der Feststellung von Unterdeckungen Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 2,59 % bis 4 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kam der Beklagte nicht nach.
8
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse (3.283,86 €) stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zur Abweisung der Klage.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachschussverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung stehe nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Obergrenze für Beitragserhöhungen festlege. Zwar sei dies grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit nachträglicher Beitragserhöhungen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht für den notwendig werdenden Ausgleich einer Unterdeckung bei einer Publikumsgesellschaft. Da deren Entstehen und Ausmaß nicht vom Willen der Mehrheitsgesellschafter, sondern von der Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens abhingen und bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht abzusehen seien, könne eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag nicht ohne Willkür festgelegt werden. Zum Ausgleich der Nachschusspflicht sei der Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
11
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht.
13
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag; vielmehr erfordert jede Nachschussverpflichtung einen Gesellschafterbeschluss.
14
a) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB enthält jedoch dispositives Recht (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses , sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3).
15
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
16
aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag betragsmäßig festgelegt. Nach § 6 Nr. 2 GV sind die Gesellschafter zwar verpflichtet , bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks nach Aufforderung der Geschäftsführung die ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge aber gemäß § 10 c GV durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn diese die jährliche Vermögensübersicht und Überschussrechnung genehmigt.
17
bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Geschäftsführung ermächtigt ist, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nachschusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten.
18
2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 3 Nr. 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 i.V.m. § 11 Nr. 2 GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
19
a) Beitragserhöhungen - um solche handelt es sich bei den geforderten Nachzahlungen - können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die auch antizipiert erteilt werden kann. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte hängt die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsge- sellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).
20
b) §§ 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Eine Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den anteiligen Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Sie werden für jedes Wirtschaftsjahr erst durch die Überschussrechnung, die durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden muss, und den hierauf aufbauenden Wirtschaftsplan verbindlich festgesetzt. Die Festlegung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen ist nicht deshalb entbehrlich, weil Entstehen und Ausmaß der Unterdeckungen weitgehend durch Umstände bestimmt werden, die auch dem Willen der Mehrheitsgesellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes , sondern ist in dem Gedanken begründet, dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll abschätzen können.
21
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es könne in einer Publikumsgesellschaft durch Einräumung eines vertraglich nicht vorgesehenen Sonderkün- digungsrechts eine Nachschusspflicht auch ohne Festlegung einer Obergrenze rechtfertigen.
22
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
23
1. Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
24
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
25
Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Zudem konnten sich die Gesellschafter dieser - wohl auch künftig zu erwartenden - Nachzahlungspflicht nicht durch vorzeitige Kündigung entziehen, da eine Kündigung gemäß § 18 Nr. 1 GV erstmals zum 31.12.2013 möglich ist.
26
2. Vergeblich verweist die Klägerin, um das ihr günstige Berufungsurteil zu halten, auf § 11 Nr. 5 GV. Nach dieser Bestimmung können - abweichend von der gesetzlichen Regelung - Einwendungen gegen einen Gesellschafterbeschluss nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Beschlusses geltend gemacht werden. Dieser Teil des - umfänglichen - Gesellschaftsvertrags war nicht Gegenstand des Klagevortrags. Die Tatrichter waren deswegen nicht gehalten, diesen Teil der Anlagen zur Kenntnis zu nehmen und - wie die Klägerin meint - sie zu einer Ergänzung ihres Vorbringens im Hinblick auf eine etwaige Kenntnis des Beklagten von dem Gesellschafterbeschluss und seiner etwaigen Reaktion hierauf aufzufordern. In 3. Instanz kann die Klägerin ihren Vortrag nicht nachholen.

27
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.
Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 206 C 176/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2004 - 52 S 298/04 -

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4.
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7.
Beteiligungen,
8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
9.
(weggefallen)
10.
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1.
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3.
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4.
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
5.
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6.
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
8.
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
9.
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
10.
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
11.
Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12.
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
14.
Kreditderivate,
15.
noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
16.
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1.
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
a)
bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder
b)
bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder
c)
beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,
2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,
3.
alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (weggefallen)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

(6) (weggefallen)

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.