Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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24/05/2017 07:20

Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus, sind für die Haftungsquote die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
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22/09/2016 20:17

Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
SubjectsAllgemeines
01/10/2015 10:31

Legt sich eine Nachtwache im Altenheim planvoll zum Schlafen hin, verletzt sie ihre Hauptleistungspflicht. Eine fristlose Kündigung ist dann möglich - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
05/05/2014 11:16

Gibt es bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten, kann eine Mietminderung ausgeschlossen sein.
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published on 08/09/2022 14:32

Die Bildaufnahme einer Polizeitbeamtin, die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken genutzt wird, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Polizistin und rechtfertigt eine Geldentschädigung. Streifler&Kol
published on 24/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 30/17 vom 24. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240518BIIIZA30.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, To
published on 28/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/19 vom 28. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 517, § 418, § 233 Gd a) Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen mus
published on 23/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/11 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 116, 233 D Beantragt ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe für die Durchführu
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