Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Apr. 2018 - 4 Sa 334/16

published on 24/04/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Apr. 2018 - 4 Sa 334/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.08.2016 - 5 Ca 33/16 - teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis als Verbandsgeschäftsführerin durch die Abwahl der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin durch die Verbandsversammlung vom 16.03.2016 nicht beendet ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob der zwischen ihnen bestehende Geschäftsführervertrag durch die schriftliche Mitteilung der Abwahl der Klägerin beendet worden ist.

2

Die ... geborene Klägerin ist seit dem 01.08.2001 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom selben Tage (Anlage K1, Bl. 15 f d. A.) als vollbeschäftigte Angestellte tätig und wurde für diese Tätigkeit die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA vergütet. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Abwasserzweckverband, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verbandsmitglieder sind die L..., die Stadt K... und die Stadt B..., es gilt die Verbandssatzung vom 02.03.2005/24.03.2005 in der aktuellen Fassung (Anlage K2, Bl. 17 ff d. A.).

3

Unter dem Datum 26.02.2015 schlossen die Parteien einen Geschäftsführervertrag ab (Anlage K3, Bl. 26 ff d. A.), der in den für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlichen Passagen folgenden Wortlaut hat:

4

„§ 2
Vertragsdauer

5

(1) Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen, beginnend ab dem 01.03.2015 und endet mit dem Ablauf des 28.02.2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Dienstverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der gesetzlichen Vertragszeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Zustellung.

6

(2) Die Verbandsversammlung kann die Verbandsgeschäftsführerin vor Ablauf der Wahlzeit gemäß Abs. 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenanzahl der Verbandsversammlung abwählen. Die Möglichkeit der Abwahl besteht auch bei Gründen, die nicht in der Person der Verbandsgeschäftsführerin liegen. So kann auch der Wegfall der Verbandsgeschäftsführeraufgabe (z. B. bei Zusammenschlüssen mit anderen Aufgabenträgern) zur Abwahl führen. In diesem Fall endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl durch die Verbandsversammlung erfolgt.

7

(3) Während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit ruht der Arbeitsvertrag vom 01.08.2001.

8

§ 3
Pflichten und Verantwortlichkeit

9

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin hat die Geschäfte des Verbandes mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und die ihr nach Gesetz, Verbandssatzung und diesem Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

10

(2) Die Verbandsgeschäftsführerin nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers i. S. der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und Gesetze war. Sie ist leitende Angestellte.

11

§ 4
Arbeitszeit und Nebentätigkeit

12

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin hat ihre volle Arbeitskraft sowie ihr ganzes Wissen und Können in den Dienst des Verbandes zu stellen. Sie ist in der Bestimmung der Arbeitszeit frei, hat jedoch jederzeit, sobald es das Wohl des Verbandes erfordert, zu seiner Verfügung zu stehen und seine Interessen wahrzunehmen.

13

(2) Während der Dauer dieses Vertrages bedarf jedwede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit der Zustimmung des Verbandsausschusses. Dies gilt auch für Ämter in Aufsichtsgremien und Ehrenämtern in anderen Organisationen und Verbänden. Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit oder eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerrufbar, wobei bestehende Fristvorschriften zu beachten sind.

14

§ 5
Vergütung, sonstige Leistungen des Verbandes

15

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin wird in die Entgeltgruppe 12 gemäß Anlage A (VKA) § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT eingruppiert.

16

...“

17

Die technische Betriebsführung war der M GmbH übertragen, der entsprechende Vertrag zum Ablauf des 31.05.2016 gekündigt. Wegen der offenen Frage der technischen Betriebsführung ab dem 01.06.2016 wurden bei dem Beklagten mehrere Alternativen erwogen, so die erneute Übertragung der technischen Betriebsführung oder die Fusion mit anderen Trinkwasserzweckverbänden. Seit August 2015 lagen zur Frage der technischen Betriebsführung Angebote des Kommunalen Eigenbetriebes „Entwässerungsbetrieb“ der L... (ELW) und des WAZV Wasser- und Abwasserverband E... (WAZV) vor. Darüber hinaus hatte der WAZV anlässlich einer Vorstellung des Verbandes am 05.08.2015 vor Vertretern des Beklagten eine Fusion des WAZV mit dem Beklagten vorgeschlagen.

18

Nach Einschätzung des Beklagten hatten Beratungen im Ausschuss zum Ergebnis, dass noch interner Abstimmungsbedarf der Verbandsmitglieder bestand. Nach Ansicht der Klägerin hatte der WAZV hinsichtlich einer vertraglichen Zusammenarbeit das günstigste Angebot abgegeben und die Klägerin schätzte ein, dass eine Eingliederung bzw. Fusion aus Kostengründen vorzuziehen war. Diese Ansicht wurde jedoch insbesondere von Herrn S..., einem Vertreter der Stadt K..., nicht geteilt, er lehnte sowohl eine Zusammenarbeit mit dem WAZV wie auch eine Eingliederung in diesen Verband ab.

19

Per Beschlussvorlage vom 05.10.2015 setzte die Klägerin den Beratungsgegenstand „Absichtserklärung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung/eines ARGE-Gründesvertrages mit dem WAZV E... zur Durchführung der technischen Betriebsführung ab 01.06.2016 sowie zur künftigen Eingliederung in den WAZV E...“ auf die Tagesordnung der Verbandsversammlung vom 27.10.2015 (Beschlussvorlage V-10/15, Anlage B3, Bl. 164 ff d. A.)

20

Dort wurde die von der Klägerin erstellte Beschlussvorlage einstimmig mit sämtlichen neun Stimmen abgelehnt. Nach dem Protokoll der Sitzung der Verbandsversammlung vom 27.10.2015 (Anlage B4, Bl. 168 ff d. A.) äußerten Vertreter der Mitglieder des Beklagten ihr Unverständnis darüber, dass die Beschlussvorlage von der Klägerin ohne Vorbereitung im Verbandsausschuss auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

21

Auf der Sitzung des Verbandsausschusses am 10.11.2015 wurde die Frage der zukünftigen technischen Betriebsführung erneut diskutiert. Während die Vertreter der Verbandsmitglieder ihre Überzeugung zum Ausdruck brachten, dass man eine Kooperation mit dem WAZV ablehne, hielt die Klägerin an einer Zusammenarbeit mit dem WAZV weiter fest. Während die Protokollführerin Frau R... die Diskussion nur entsprechend ihrem wesentlichen Ergebnis in das Protokoll der Sitzung aufnahm, nahm die Klägerin Ergänzungen an dem Protokoll vor, näheres teilen die Parteien hier nicht mit. Jedenfalls weigerte sich die Protokollführerin Frau R... danach, dass von der Verbandsgeschäftsführerin abgeänderte Protokoll zu unterschreiben, so dass die Klägerin selbst das Protokoll unterschrieb.

22

Unter dem Datum 27.11.2015 beantragten sämtliche neun Vertreter der Mitglieder der Verbandsversammlung die vorzeitige Abwahl der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin (Anlage K5, Bl. 32 ff d. A.). Mit Schreiben vom 01.12.2015 (Anlage K4, Bl. 30 f d. A.) wurde die Klägerin von dem Beklagten von ihren Aufgaben entbunden und freigestellt.

23

In der Verbandsversammlung am 16.03.2016 wurde die Klägerin auf der Grundlage der Beschlussvorlage V-03/2016 abgewählt. Von den neun Vertretern der Mitglieder der Verbandsversammlung waren in dieser Sitzung sieben Vertreter anwesend, sämtliche Vertreter stimmten für den Abwahlantrag.

24

Mit Schreiben vom 16.03.2016 (Anlage K 6, Bl. 36 d. A.), der Klägerin zugegangen am selben Tag, sprach der Beklagte die „Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 26.02.2015“ gegenüber der Klägerin aus. In diesem Schreiben führt der Beklagte u. a. aus:

25

„...

26

Gemäß § 2 (2) Geschäftsführervertrages endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl durch die Verbandsversammlung erfolgt.

27

Die Kündigung bedarf gemäß § 2 (1) der Schriftform und der Zustellung.

28

Dem soll mit diesem Schreiben Rechnung getragen werden.

29

Mit der Abwahl endet sogleich die einstweilige Freistellung und ihr Arbeitsverhältnis vom 01.08.2001 lebt wieder auf. Ich fordere Sie deshalb auf, am 17.03.2016 diese arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

30

...“

31

Mit am 06.04.2016 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangener Klagschrift hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Geschäftsführervertrages zur Wehr gesetzt.

32

Die Klägerin hat vorgetragen,

33

mit dem Geschäftsführervertrag hätten die Parteien ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dass die Klägerin als Geschäftsführerin Arbeitnehmerin des Beklagten gewesen sei, ergebe sich eindeutig aus dem Vertrag. So sei die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag nach der Entgeltgruppe 12 TVöD zu bezahlen. Sie habe eine 40-Stunden-Woche einzuhalten, habe ihre Arbeitszeit über ein elektronisches Erfassungsgerät erfasst und habe ihren Urlaub beantragen und genehmigen lassen müssen. Auch für sie habe die allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung gegolten, in der Kern- und Gleitzeiten geregelt gewesen seien. Auch einer Nebentätigkeit habe sie ohne Zustimmung nicht nachgehen dürfen. Im Übrigen sei in dem Vertrag ausdrücklich geregelt, dass sie leitende Angestellte sei, nämlich in § 3 Abs. 2 des Vertrages. Hinsichtlich der Abwahl müsse man zwischen der Funktion der Klägerin als Organ des Verbandes einerseits und dem Bestand des Anstellungsverhältnisses andererseits unterscheiden. Das GKG LSA regele insofern lediglich das Ausscheiden aus der Funktion (Organstellung) und gebe dem Beklagten hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses auf, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag abzuschließen. Die Regelungen des § 12 GKG LSA würden sich somit nicht an die Klägerin richten, sondern dem Beklagten aufgeben, die Regelungen des § 12 GKG LSA arbeitsvertraglich umzusetzen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte so nicht nachgekommen, vielmehr habe der Beklagte in dem Vertrag mehrere weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Regelungen getroffen die zumindest überraschend bzw. mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB seien. So haben die Parteien in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages folgendes vereinbart:

34

„Die Möglichkeit der Abwahl besteht auch bei Gründen, die nicht in der Person der Verbandsgeschäftsführerin liegen. So kann auch der Wegfall der Verbandsgeschäftsführeraufgabe (z. B. bei Zusammenschlüssen mit anderen Aufgabenträgern zur Abwahl führen. In diesem Fall endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl durch die Verbandsversammlung erfolgt.“

35

Diese vertragliche Regelung sei so zu verstehen, dass die Abwahl sich nur auf den Wegfall der Verbandsgeschäftsführeraufgabe beziehe. Zumindest sei die Formulierung im Anstellungsvertrag überraschend bzw. mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB, der auch auf Geschäftsführerverträge Anwendung finde, da auch Geschäftsführer insoweit Verbraucher seien. Zum Beendigungsgrund sei auszuführen, dass die Aufnahme des Tagesordnungspunktes 9 in der Verbandssitzung am 27.10.2015 durch die Klägerin keineswegs überraschend gewesen sei. In der Verbandsversammlung am 01.12.2015 habe der Beklagte den Wirtschaftsplan 2016 beschlossen und dabei selbst aufgeführt, dass geprüft werden soll, ob entweder mit dem Entwässerungsbetrieb der L... oder mit dem WAZV die Aufgaben des technischen Betriebes der abwassertechnischen Anlagen realisiert werden können. Der Beklagte habe daher in derselben Verbandsversammlung sowohl die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem WAZV als auch den Antrag über die Abwahl der Klägerin beschlossen.

36

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

37

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin durch die Verbandsversammlung erfolgt ist, geendet hat.

38

Der Beklagte hat beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Der Beklagte hat vorgetragen,

41

der mit der Klägerin abgeschlossene Geschäftsführervertrag sei als freier Dienstvertrag zu qualifizieren. Sie sei nach ihrem Aufgabenbereich dafür verantwortlich, den durch die Mitarbeiter des Beklagten beantragten Urlaub zu genehmigen. Sie selbst hingegen habe ihren Urlaub nicht beantragen müssen. Ebenso sei nicht richtig, dass sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer 40-Stunden-Woche zu erbringen habe. An der Arbeitszeiterfassung habe sie nicht teilnehmen müssen, sie sei gemäß § 4 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei. Aus der freiwilligen Teilnahme der Klägerin am Zeiterfassungssystem könne nicht das Gegenteil geschlossen werden. Eine entsprechende Weisung habe es nicht gegeben. Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis sei seit dem 16.03.2016 aufgrund der am gleichen Tag erfolgten einstimmigen Abberufung durch die Verbandsversammlung der Beklagten beendet. Die vorzeitige Abwahl der Verbandsgeschäftsführerin gemäß § 12 Abs. 4 GKG LSA bedürfe keines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB. Die Rechtsauffassung der Klägerin finde im Gesetz keine Stütze. Die Möglichkeit der Abwahl der Klägerin sei im Anstellungsvertrag wirksam vereinbart worden. Das die Abwahl nicht nur zur Beendigung der Organstellung, sondern auch zur Beendigung des Geschäftsführervertrages führe, sei ohne weiteres zulässig. Eine solche Koppelungsklausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erlaubt. Die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin sei nicht aus offensichtlich unsachlichen Gründen erfolgt. Sie sei am 16.03.2016 durch einstimmigen Beschluss abgewählt worden. Gemäß § 5 Abs. 15 der Verbandssatzung habe die Verbandsversammlung die Aufgabe, über die Wahl oder die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers zu entscheiden. Am 27.11.2015 hätten sämtliche Mitglieder der Verbandsversammlung einen Antrag auf vorzeitige Abwahl der Verbandsgeschäftsführerin gestellt, Hintergrund sei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verbandsversammlung und der Klägerin gewesen. Gemäß § 5 Abs. 11 der Verbandssatzung würden die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Einrichtung auf Dritte ausschließlich der Kompetenz und dem Aufgabenbereich der Verbandsversammlung obliegen. Dem Beklagten hätten seit August 2015 zur Frage der künftigen technischen Betriebsführung Angebote verschiedener Bewerber vorgelegen und die bestehenden Handlungsalternativen seien in Sitzungen des Verbandsausschusses am 12.08. und 02.09.2015 beraten worden. Im Ergebnis der Beratungen habe im Ausschuss festgestanden, dass noch interner Abstimmungsbedarf der Verbandsmitglieder bestanden habe. Eine konkrete Beschlussfassung in den Sitzungen des Verbandsausschusses sei weder angeregt worden, noch habe sich eine eindeutige Tendenz abgezeichnet. Dennoch habe die Klägerin den Beratungsgegenstand „BV: V-10/2015 Absichtserklärung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung/eines ARGE-Gründungsvertrages mit dem WAZV E... ab 01.06.2016 sowie zur künftigen Eingliederung in den WAZV E...“ überraschend auf die Tagesordnung am 27.10.2015 gesetzt. Die entsprechende Beschlussvorlage der Klägerin sei zuvor im Verbandsausschuss nicht beraten worden. In der Verbandsversammlung sei Unverständnis darüber geäußert worden, dass trotz des in der letzten Ausschusssitzung festgestellten weiteren Beratungsbedarfes innerhalb des Ausschusses in Bezug auf die Handlungsalternativen eine inhaltlich derart weitreichende Beschlussvorlage durch die Klägerin eingebracht worden sei. Die Klägerin habe auch ohne Zustimmung der Verbandsversammlung bereits Maßnahmen ergriffen, die von der Verbandsversammlung abgelehnte Kooperation mit dem WAZV tatsächlich in die Tat umzusetzen. So sei die ausscheidende technische Leiterin der Beklagten S... von der Klägerin angewiesen worden, den gesamten Arbeitsbereich der technischen Leitung zum Stichtag des Ausscheidens der Frau S... am 31.12.2015 für eine Aufgabenübertragung an den WAZV vorzubereiten. Außerdem sei bekannt geworden, dass die Klägerin bereits Besichtigungen von technischen Anlagen des Beklagten mit Vertretern des WAZV durchgeführt habe. Auf der Sitzung des Verbandsausschusses am 10.11.2015 sei erneut kontrovers mit der Klägerin diskutiert worden, die weiterhin an einer Zusammenarbeit mit dem WAZV festgehalten habe. Die Protokollführerin Frau R... habe wie bislang in allen Sitzungen die Diskussion nur in ihren wesentlichen Ergebnissen in das Protokoll aufgenommen. Die Klägerin habe jedoch auf die Protokollführung der Frau R... Einfluss genommen und das Protokoll selbst umgeschrieben, woraus sich im Ergebnis eine Art „kommentiertes Wortprotokoll“ ergeben habe, welches teilweise falsche Zitate und tendenziöse Wertungen enthalten habe. Die eingeführten Änderungen seien so gravierend gewesen, dass die Protokollführern Frau R... sich geweigert habe, das Protokoll für seine Richtigkeit zu unterschreiben, worauf die Klägerin selbst das Protokoll unterschrieben habe. Diese Fakten hätten aus Sicht der Mitglieder der Verbandsversammlung den Schluss nahegelegt, dass die Klägerin um jeden Preis bestrebt gewesen sei, eine Kooperation des Beklagten mit dem WAZV zu erreichen. Dabei habe sie fortgesetzt schwer ihre Kompetenzen nach dem GKG LSA und der Verbandssatzung überschritten. Sie habe zwar die Verwaltung des Zweckverbandes zu leiten und die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung zu erledigen, wozu sicherlich auch die Beratung der Verbandsversammlung gehöre. Die Beratung habe jedoch neutral zu erfolgen. Da dies so nicht von der Klägerin erfolgt sei, sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Verbandsversammlung so stark beschädigt worden, dass nur die vorzeitige Abwahl der Klägerin ein effektives und gesetzeskonformes Arbeiten des Beklagten habe gewährleisten können.

42

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.08.2016 - 5 Ca 33/16 (Urteil Seite 2 bis 11, Blatt 285 bis 294 d. A.) Bezug genommen. In vorbezeichnetem Urteil hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 14.492,82 Euro festgesetzt.

43

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG sei, weil nach der Vertragsgestaltung des Geschäftsführervertrages für einen freien Dienstvertrag untypische, stark einschränkende Regelungen von der Klägerin zu beachten seien. Die Feststellungsklage der Klägerin hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit der Begründung abgewiesen, dass der als Arbeitsvertrag zu qualifizierende Geschäftsführervertrag durch die Abwahl am 16.03.2016 beendet worden sei. Die Abwahl stelle eine auflösende Bedingung im Sinne des § 21 TzBfG dar. Für diese auflösende Bedingung liege auch ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor, die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige die auflösende Bedingung.

44

Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Urteil Seite 11 bis 17, Blatt 294 bis 300 d. A.). Gegen das ihr am 01.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2016 Berufung eingelegt und diese mit am 01.11.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

45

Die Klägerin trägt vor,

46

wenn das Gericht der Auffassung sei, der Anstellungsvertrag enthalte mit der Regelung zur Abwahl der Klägerin aus der Funktion der Verbandsgeschäftsführerin eine auflösende Bedingung, welche einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG darstelle, ignoriere es die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die bereits in der Klagschrift zitiert worden sei. Der Sachgrund müsse sich auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehen. Eine sachgrundlose Abberufung aus der Funktion als Verbandsgeschäftsführerin stelle gerade keinen Sachgrund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses dar, da die Gründe für die Abberufung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht deckungsgleich seien. Anders als bei der Beendigung des Dienstvertrages würden bei der Abberufung die Interessen des Verbandes im Vordergrund stehen. Bei der Abberufung spiele es daher im Grundsatz keine Rolle, ob der Geschäftsführer den wichtigen Grund veranlasst habe. Dies sei jedoch für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses maßgebend. Eine Koppelungsklausel, welche die sofortige Beendigung des Dienstvertrages bei Abberufung des Geschäftsführers vorsehe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. In der dortigen Entscheidung sei in dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag vereinbart worden, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch einen Beschluss des Aufsichtsrates jederzeit möglich sei und als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelte. Da der dortige Vertrag im Übrigen eine ordentliche Kündigung mangels gegenteiliger Vereinbarung ausgeschlossen habe, habe der Bundesgerichtshof hieraus geschlussfolgert, dass diese Regelung nur die außerordentliche Kündigung meinen könne, die allerdings nur dann wirksam sei, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliege. Auch hier sei also ein wichtiger Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, der nicht allein in der Abberufung liege, gefordert worden. Diese Rechtsprechung finde ihre Begründung u.a. zunächst darin, dass nach der Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit auch ohne Grund widerrufen werden könne, allerdings unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen. Dies bedeute, dass ein Geschäftsführerdienstvertrag unmittelbar mit dem Widerruf der Organstellung nur dann ende, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Darüber hinaus sei ein Fremdgeschäftsführer gegenüber dem Beklagten als Verband Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so dass die streitgegenständliche Kopplungsklausel einer AGB-Kontrolle unterliege. Dies gelte gemäß § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB auch dann, wenn der Beklagte nur die Absicht einer einmaligen Verwendung dieser Klausel gehabt habe. Die streitgegenständliche Kündigung des Anstellungsvertrages verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Mit der im Anstellungsvertrag enthaltenen Kopplungsklausel umgehe die Beklagte letztendlich die Regelung des § 626 BGB und ermögliche eine sofortige fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliege. Entgegen der Auffassung des Gerichts liege auch kein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Arbeitsleistung vor. Da jede Arbeitsaufgabe Eigenheiten aufweise, werde der Anwendungsbereich dieser Norm dahingehend begrenzt, dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Tendenzverwirklichung und anderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen der Charakter der Arbeitsleistung die entsprechende Rolle spiele. In der Gesetzesbegründung würden hier unter anderem neben der Tendenzverwirklichung in Presse und Rundfunk ein projektbezogener Auslandseinsatz von Freiwilligen, die Befristung von Arbeitsverträgen von Spitzensportlern und Trainern sowie bei Arbeitsverträgen im Bereich der Kunst und bei Kirchen und kirchlichen Einrichtungen abgeschlossene Anstellungsverträge erwähnt. Es liege auf der Hand, dass hierunter nicht die im Wirtschaftsrecht übliche massenhaft vorkommende Befristung von Anstellungsverträgen von Geschäftsführern bzw. Vorständen wirtschaftlich agierender juristischer Personen gemeint sei. Eine Besonderheit von Geschäftsführerdienstverträgen bestehe - sofern eine Arbeitnehmereigenschaft vorliege - gegenüber normalen unbefristeten Anstellungsverträgen nicht. Zudem sei der Geschäftsführervertrag hinsichtlich der Möglichkeit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Abwahl unklar formuliert. § 2 Abs. 2 Satz 4 des Geschäftsführervertrages beziehe sich nur auf den vorstehenden Satz 3, was sich aus der Verwendung der Worte „in diesem Fall“ ergebe. Auch im Übrigen sei der Geschäftsführervertrag unklar formuliert. So heiße es in § 2 Abs. 1 Satz 3, dass das Dienstverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der gesetzlichen Vertragszeit gekündigt werden können. Der Beklagte selbst habe offenbar anhand dieser widersprüchlichen Regelung in § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages selbst nicht genau gewusst, wie die Beendigung nun erfolgen solle. Deshalb habe er im Kündigungsschreiben vom 16.03.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung nach § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages der Schriftform und der Zustellung bedürfe. Die im Vertrag in § 2 Abs. 2 geregelte Abwahl der Geschäftsführerin sei auch deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Klägerin hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Auf die besondere Problematik, dass noch nicht einmal die Ankündigungsfrist des § 15 Abs. TzBfG eingehalten worden sei, sei das erstinstanzliche Gericht gar nicht eingegangen. Schließlich habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die auflösende Bedingung selbst im vorliegenden Fall zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht herangezogen werden könne. Die auflösende Bedingung müsse sich nämlich regelmäßig als ein objektives Ereignis darstellen, welches nicht allein vom Willen des Arbeitgebers abhängig sei.

47

Die Klägerin beantragt,

48

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.08.2016 - 5 Ca 33/16 - wird aufgehoben,

49

2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis als Verbandsgeschäftsführerin durch die Abwahl der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin durch die Verbandsversammlung vom 16.03.2016 nicht beendet ist.

50

Der Beklagte beantragt,

51

die Berufung zurückzuweisen.

52

Der Beklagte trägt vor,

53

nach der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine Kopplungsklausel grundsätzlich zulässig. Der Geschäftsführervertrag unterscheide in § 2 zwischen mehreren Beendigungstatbeständen. In § 2 Abs. 1 sei das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geregelt. In § 2 Abs. 2 die Beendigung des Anstellungsvertrages durch die Abwahl der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Diese Beendigungstatbestände hätten unterschiedliche formale und materielle Voraussetzungen. Die Klausel, nach der das Anstellungsverhältnis mit der Abwahl aus dem organschaftlichen Verhältnis ebenfalls ende, sei wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem Geschäftsführeranstellungsvertrag um ein Arbeitsverhältnis oder um ein freies Dienstverhältnis handele. In jedem Fall sei die Klausel wirksam und habe den Vertrag beendet. Bei der Vertragsklausel handele es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Vielmehr habe der Landesgesetzgeber die Regelungen in § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GKG-LSA dem Beklagten vorgegeben. Der Beklagte unterliege hier der Rechtsaufsicht des Landkreises W.... Hätte der Beklagte die streitgegenständlichen Vorschriften nicht in den Geschäftsführeranstellungsvertrag aufgenommen, hätte dies zur kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahme wie Beanstandung, Ersatzvornahme und letztlich Bestellung eines Beauftragten führen können. Der Beklagte habe daher die streitgegenständliche Klausel nicht aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmacht in den Vertrag aufgenommen, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in dem Wissen, dass im Falle eines Verstoßes kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen drohen würden. Ohne die streitgegenständliche Klausel wäre der Geschäftsführeranstellungsvertrag durch die Kommunalaufsicht nicht genehmigt worden. Im Übrigen liege in der streitigen Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor, auch habe der Beklagte damit nicht § 626 BGB umgangen. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag nur infolge eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung beendet werden könne. Dies würden bereits die gesetzlichen Regelungen im TzBfG zeigen, auch die Möglichkeiten eine Zweckbefristung zu vereinbaren, wie beispielsweise eine Schwangerschafts- oder Krankheitsvertretung. Vor willkürlichen Abberufungsentscheidungen sei die Klägerin dadurch geschützt, dass es zur Abberufung einer Zweidrittelmehrheit aller satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung bedurft habe. Zu Recht habe das Gericht angenommen, dass die Abwahl eine auflösende Bedingung darstelle und diese auflösende Bedingung sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Hier liege ein sachlicher Grund für die Vereinbarung der auflösenden Bedingung in den Besonderheiten der Arbeitsleistung. Die Geschäftsführerin vertrete den Verband bzw. die Gesellschaft und erledige die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung. Diese und andere organschaftlichen Aufgaben könnten zum Wohle des Verbandes nur so lange von der Geschäftsführerin ausgeübt werden, solange zwischen den einzelnen Organen bzw. zwischen der Geschäftsführerin und dem Verband noch ein Vertrauensverhältnis bestehe. Wenn dieses Vertrauensverhältnis, gleich aus welchem Grund, nicht mehr gegeben sei, bestehe die Möglichkeit, das Organverhältnis durch Abberufung zu beenden. Die Eigenart der vereinbarten Tätigkeit - nämlich die Erbringung von organschaftlichen Tätigkeiten für den Verband - stelle einen Sachgrund dafür dar, den Anstellungsvertrag für die Dauer zu befristen oder mit einer auflösenden Bedingung zu versehen, für welche die Organstellung auch tatsächlich andauert. Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass es für den Beklagten aufgrund der landesgesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 4 GKG-LSA keine andere Möglichkeit der Regelung einer Beendigung des Anstellungsvertrages gegeben habe. Die Regelungen in dem Geschäftsführervertrag seien auch nicht unklar. § 2 Abs. 2 Satz 4 des Anstellungsvertrages beziehe sich nicht ausschließlich auf den vorangegangenen Satz 3. Die einzelnen Beendigungstatbestände seien in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Anstellungsvertrages voneinander abgegrenzt geregelt. Auch die Einhaltung der Ankündigungsfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Diese dürfte zudem dadurch gewahrt sein, dass der Abwahlantrag vom 27.11.2015, der Klägerin am 01.12.2015 zur Kenntnis gegeben worden sei und ihr aufgrund der gesetzlichen Reglung bekannt gewesen sei, dass frühestens nach Ablauf von vier Wochen entschieden werden dürfe.

54

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle und die mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

55

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

II.

56

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

57

A. Die Klage ist zulässig.

58

Sie ist als Bedingungskontrollklage i. S. v. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG zu verstehen. Das folgt aus dem Wortlaut des zuletzt gestellten Antrages und dem in der Klagebegründung ausgedrückten Willen der Klägerin. Ihr geht es darum, die Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Abwahl als Verbandsgeschäftsführerin überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bedingungskontrollklage mit dieser nicht nur der Streit über die Wirksamkeit einer Bedingung, sondern auch über deren Eintritt zu entscheiden (so BAG 15.05.2012 - 7 AZR 35/11, Rn. 15).

59

B. Die Klage ist begründet.

60

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin ist nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 4 des Anstellungsvertrages durch die Mitteilung ihrer Abwahl mit Schreiben des Beklagten vom 16.03.2016 am 16.03.2016 beendet worden.

61

1. Wie schon das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau festgestellt hat, besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis.

62

Die durch das Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zu der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt gelten grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es regelmäßig als solches einzuordnen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, Rn. 19).

63

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin des Beklagten. Sie ist aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages dem Beklagten zur Leistung von Diensten nach Weisungen des Beklagten und gegen Zahlung von Entgelt verpflichtet. Sie hat nach § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 26.02.2015 ihre volle Arbeitskraft in den Dienst des Verbandes zu stellen. Sie ist zwar in der Bestimmung der Arbeitszeit frei, „... hat jedoch jederzeit, sobald es das Wohl des Verbandes erfordert, zu seiner Verfügung zu stehen und seine Interessen wahrzunehmen.“ Gerade letztere Regelung stellt das Gegenteil der von dem Beklagten behaupteten freien Zeiteinteilung für die Klägerin dar.

64

Außerdem ist die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 26.02.2015 „leitende Angestellte“. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind leitende Angestellte aufgrund eines Arbeitsvertrages für den Arbeitgeber tätig (BAG 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, Rn. 19). Weil die Parteien ihr Rechtsverhältnis mit der Bezeichnung der Klägerin als leitende Angestellte als Arbeitsverhältnis eingeordnet haben, ist diese Einordnung für die Gerichte verbindlich. Dies folgt auch aus dem Gedanken der Rechtssicherheit. Als Vertragspartnerin des Beklagten muss sich die Klägerin darauf verlassen können, dass die vertraglich vorgenommene Einordnung als leitende Angestellte und damit als Arbeitnehmerin verbindlich ist.

65

2. Die auflösende Bedingung ist unwirksam vereinbart und nicht sachlich gerechtfertigt.

66

Die Parteien haben in § 2 Abs. 2 S. 1 des Geschäftsführervertrages vereinbart, dass die Verbandsgeschäftsführerin vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 S. 1 des Vertrages festgeschriebenen Befristung von sieben Jahren mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgewählt werden kann und weiter in § 2 Abs. 2 S. 3 des Anstellungsvertrages vereinbart, dass das „Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt, endet. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Abwahl stellt eine auflösende Bedingung i. S. d. § 21 TzBfG dar, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war ungewiss, ob eine Abwahl der Klägerin erfolgen würde (BAG 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass § 12 Abs. 3 S. 4 Ziff. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 GKG LSA selbst keine auflösende Bedingung für die Beendigung der Anstellung des Verbandsgeschäftsführers darstellt, sondern nur regelt, dass dann, wenn der hauptberufliche Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt wird, im Anstellungsvertrag festzulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis durch Abwahl beendet werden kann.

67

2.1. Die in § 2 Abs. 2 des Vertrages vereinbarte auflösende Bedingung gilt nicht bereits gemäß §§ 21, 17 S. 1 TzBfG i. V. m. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG Klage erhoben.

68

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 S. 1 und S. 3, 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 204/16, Rn. 17).

69

Diese schriftliche Erklärung des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht bereits durch die Bekanntgabe des Antrages auf Abberufung der Geschäftsführerin vom 27.11.2015 (Anlage K5, Bl. 32 ff d. A.) durch Schreiben des Beklagten vom 01.12.2015 (Anlage K4, Bl. 30 f d. A.) erfolgt. Das Schreiben des Arbeitgebers muss nämlich gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG den Zeitpunkt der Zweckerreichung (bzw. des Eintritts der auflösenden Bedingung) enthalten, hier das Datum der Abwahl der Geschäftsführerin am 16.03.2016 (Backhaus in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 15 TzBfG, Rn. 9). Dieses Datum ist jedoch weder in dem Schreiben vom 27.11.2015 noch in dem Schreiben vom 01.12.2015 enthalten, der Zeitpunkt der Abwahl und damit des Eintritts der auflösenden Bedingung war Ende November/Anfang Dezember 2015 auch noch nicht bekannt. Eine solche Mitteilung des Zeitpunktes des Eintritts der auflösenden Bedingung ist erst im Schreiben des Beklagten vom 16.03.2016 enthalten (Anlage K6, Bl. 36 d. A.). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die als „Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 26.02.2015“ überschriebene schriftliche Beendigungsmitteilung vom 16.03.2016 am selben Tag zugegangen. Zwar ist das Schreiben fehlerhaft mit dem Wort „Kündigung“ überschrieben, jedoch enthält es in seinem Abs. 2 den Hinweis auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch die Abwahl vom 16.03.2016. Danach begann die Klagefrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit Zugang der Beendigungsmitteilung am 16.03.2016 und endete gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 06.04.2016. Die Klägerin hat ihre Klage an diesem letzten Tag der Klagefrist beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau erhoben, der Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wahrt die Klagefrist, da die Klage dem Beklagten am 12.04.2016 und damit demnächst i. S. d. § 167 ZPO zugestellt worden ist.

70

2.2. Die in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vereinbarte Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Abwahl führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, da sie den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht genügt.

71

a) Bei den streitigen Regelungen des Geschäftsführervertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff BGB.

72

Zwar ist der Vertragstext nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, jedoch finden die Vorschriften des § 305 c Abs. 2 und der §§ 307 bis 309 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auch dann Anwendung, wenn diese zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

73

aa) Die Klägerin hat bei Abschluss ihres Anstellungsvertrages als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB gehandelt.

74

Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

75

Weder der Abschluss des Anstellungsvertrages noch die Geschäftsführung des Beklagten stellt eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit dar. Wie das Bundesarbeitsgericht zu einem Geschäftsführer einer GmbH entschieden hat, stellt die Geschäftsführung einer GmbH und erst recht der Abschluss des entsprechenden Anstellungsvertrages jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann, keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB dar (BAG 19.05.2010 - 5 AZR 253/09, Rn. 21 ff).

76

Vorliegend stellt die Tätigkeit der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin und erst recht der Abschluss des entsprechenden Anstellungsvertrages keine selbständige Tätigkeit dar, da die Klägerin weder über eine Sperrminorität verfügt noch Leitungsmacht über den Beklagten Zweckverband ausüben kann. Nach § 15 der Satzung des Beklagten ist es lediglich Aufgabe der Klägerin, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen, den Zweckverband nach außen zu vertreten und die Verwaltung des Zweckverbandes zu leiten. Sie hat über die Realisierung der von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse Bericht zu erstatten und der Verbandsversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft zu leisten.

77

bb) Die Klägerin konnte auf die in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages enthaltenen Klauseln keinen Einfluss nehmen (§ 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB).

78

Wie der Beklagte sowohl in der Berufungserwiderung wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer deutlich gemacht hat, unterliegt er der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsicht, die auch den ursprünglichen Entwurf hinsichtlich der hier streitigen Passage bemängelt hatte, sodass es zu entsprechenden Änderungen kam, deren Details von den Parteien nicht vorgetragen sind. Jedenfalls ist die streitige Passage in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages offensichtlich auf Drängen der Kommunalaufsicht in den Vertrag aufgenommen worden. Dass die Klägerin hier die Möglichkeit der Einflussnahme auf die konkrete Klausel hatte, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar behauptet.

79

Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, bleiben kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 S. 3 und § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB (BAG 19.05.2010 - 5 AZR 253/09, Rn. 25 ff). Ist die Verwendung der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 19.05.2010 - 5 AZR 253/09, Rn. 27). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte keinen entsprechenden Vortrag gehalten.

80

cc) Die von dem Beklagten gestellten Vertragsbedingungen verlieren nicht deshalb die Einordnung „als von dem Unternehmer gestellte Geschäftsbedingungen“ (§ 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB), weil letztlich im Hintergrund maßgeblich die Kommunalaufsicht auf die Vertragsgestaltung Einfluss genommen haben soll. Eine solche Einflussnahme stellt ein unbeachtliches Internum der Willensbildung auf Seiten des Verwenders dar, ähnlich einer möglichen Einflussnahme eines Konzerns auf Verträge einer untergeordneten Gesellschaft.

81

b) Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Transparenzgebot gilt nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Bestimmung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz nicht auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin, sondern auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 33).

82

c) Die Abfassung der in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages enthaltenen Beendigungstatbestände wird dem Bestimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gerecht Wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, muss die vom Verwender gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich erkennen lassen. Wird wie im Streitfall in einem Formulararbeitsvertrag eine Befristungsabrede getroffen, bei der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeitbefristung vorzeitig durch Eintritt einer oder mehrerer auflösenden Bedingungen enden kann, so ist die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext deutlich erkennbar hervorzuheben (BAG 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 35).

83

Die Beklagte hätte daher bei der Formulierung der in § 2 des Geschäftsführervertrages genannten Beendigungstatbestände kenntlich machen und dafür deutlich erkennbar hervorheben müssen, dass die Beendigung des Geschäftsführervertrages unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Vertrages vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 genannten Laufzeit von 7 Jahren eintreten kann. Dass dies nicht erfolgt ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und führt zur Unwirksamkeit der die Abwahl regelnden Klausel.

84

2.3. Zudem ist die als auflösende Bedingung einzuordnende Abwahl der Klägerin deshalb unwirksam, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG.

85

a) Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 TzBfG gerechtfertigt.

86

aa) Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 TzBfG liegt vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen. Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 04.12.2013 - 7 AZR 457/12, Rn. 15 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Ausgeweitet wurde der Anwendungsbereich bereits auf wissenschaftliche Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion und Berufssportler. Bei Letzteren sollen die besondere Erfolgsorientierung und die Branchenüblichkeit den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung begründen (Busch/Schönhöft, Anwendbarkeit des TzBfG auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag?, DB 2007, 2650).

87

bb) Diese Gesichtspunkte sind auch bei Geschäftsführern zu diskutieren. So könnte man annehmen, dass, ähnlich wie im Verhältnis eines Fußballtrainers zu seinen Spielern, auch in der Beziehung eines Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis. Auch eine gewisse Üblichkeit von zeitlich befristeten Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern ließe sich darstellen (Busch/Schönhöft, a.a.O.).

88

cc) Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Eigenart der Arbeitsleistung die in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vereinbarte Befristung des Anstellungsverhältnisses auf sieben Jahre rechtfertigt. Die Tätigkeit der Verbandsgeschäftsführerin ist ein Wahlamt, die Amtszeit entsprechend in § 12 Abs. 3 S. 1 GKG LSA auf sieben Jahre festgelegt. Gemäß § 12 Abs. 1 GKG LSA vertritt der Verbandsgeschäftsführer den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes. Bei Zweckverbänden handelt es sich gemäß § 1 GKG LSA um Zusammenschlüsse von Gemeinden und Landkreisen mit dem Ziel, Aufgaben gemeinschaftlich oder füreinander wahrzunehmen und um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen oder Aufgaben durchzuführen, die über das eigene Gebiet hinaus wirken. Zweckverbände sind nach dem GKG LSA demokratisch konstituiert und werden durch ihre Organe, nämlich die Verbandsversammlung und den Verbandsgeschäftsführer, vertreten (§ 10 GKG LSA). Die Tätigkeit stellt eine besondere Vertrauensposition dar, mit dem auf sieben Jahre begrenzten Wahlamt des Verbandsgeschäftsführers wird diesem Prinzip entsprochen. Die Befristung der Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers auf sieben Jahre ist daher durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt, zumal diese Befristung von vornherein feststeht und von Arbeitnehmerseite langfristig bei der Berufsplanung berücksichtigt werden kann.

89

dd) Nicht mit der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt werden kann jedoch die in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vereinbarte Abwahl der Klägerin, welche am 16.03.2016 durch die Verbandsversammlung erfolgt ist.

90

aaa) Nach § 12 Abs. 3 S. 2 und 4 GKG LSA kann der Verbandsgeschäftsführer in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden oder er übt die hauptberufliche Tätigkeit auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages aus. Die in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien vereinbarte Möglichkeit der Abwahl basiert letztlich auf § 12 Abs. 4 GKG LSA. Nach dieser Vorschrift ist die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich, der Antrag bedarf der Begründung und der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Gemäß § 12 Abs. 3 S. 4 Ziff. 1 GKG LSA ist dann, wenn der Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt wird, die Möglichkeit der Abwahl im Anstellungsvertrages festzulegen.

91

bbb) Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu der vor Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage die Auffassung vertreten, auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse seien grundsätzlich für unwirksam zu erklären, sofern die auflösende Bedingungen nicht vornehmlich dem Interesse des Arbeitnehmers dient oder ihr Eintritt allein von seinem Willen abhängt (BAG 20.12.1984 - 2 AZR 3/84, Rn. 31). Weiter hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte auflösende Bedingung dann nicht sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie dem Arbeitgeber ein Mittel an die Hand gibt, sich ohne Rücksicht auf zwingende Kündigungsschutznormen vom Arbeitnehmer aus Gründen lösen zu können, die im Belieben des Arbeitgebers stehen bzw. allein von dessen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind (BAG 04.12.1991 - 7 AZR 344/90, Rn. 29). Auch nach Inkrafttreten des TzBfG ist eine auflösende Bedingung dann nicht gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn es der Arbeitgeber danach in der Hand hätte, den Bedingungseintritts selbst herbeizuführen. Wäre der Eintritt der Bedingung vom Belieben des Arbeitgebers abhängig, wäre dies mit Art. 12 GG nicht vereinbar (LAG Berlin-Brandenburg 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15, Rn. 58 - 59 unter Hinweis auf BAG 19.01.2005 - 7 AZR 250/04, Rn. 28).

92

ccc) Danach ist die im Anstellungsvertrag vom 26.02.2015 vereinbarte auflösende Bedingung der Abwahl nicht sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber nach dieser Regelung sich ohne Rücksicht auf zwingende Kündigungsschutznormen nach Belieben von der Klägerin lösen kann.

93

Zu einer anderen Einschätzung kommt die Kammer auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer dadurch geschützt ist, dass es zur Abberufung einer 2/3 Mehrheit aller satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung bedarf (§ 2 Abs. 2 S. 1 des Anstellungsvertrages und § 12 Abs. 4 S. 5 GKG LSA). Auch wenn die Abwahl demokratisch legitimiert sein mag, kann die arbeitsvertraglich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwahl dennoch willkürlich sein bzw. steht im Belieben des Arbeitgebers und kann nach der arbeitsvertraglichen Regelung ohne Rücksicht auf zwingende Kündigungsschutznormen erfolgen. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Position der Klägerin und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführerin und Verbandsversammlung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Eigenart der Arbeitsleistung die vertraglich vereinbarte Abberufung nicht rechtfertigen kann. Die Eigenart der Arbeitsleistung Beklagten ist bereits bei der Zulässigkeit der 7-jährigen Befristung des Anstellungsverhältnisses hinreichend berücksichtigt worden, im Übrigen steht dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 des Anstellungsvertrages - wie bei jedem befristeten Arbeitsverhältnis - die Möglichkeit offen, dieses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, § 626 BGB. Bei der Abwägung einer solchen außerordentlichen Kündigung wäre das besondere Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen.

94

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Entscheidung nicht die gesetzliche Regelung des § 12 GKG LSA selbst berührt. Gescheitert ist vorliegend lediglich die arbeitsvertragliche Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Abwahl. Zu berücksichtigen ist, dass nach § 12 GKG LSA die Position des Verbandsgeschäftsführers mit einem Beamten auf Zeit oder aber mit einem angestellten Arbeitnehmer besetzt werden. Wird die Position mit einem Angestellten besetzt, sind hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Abwahl bei der Formulierung des Anstellungsvertrages Arbeitnehmerschutzrechte zu beachten. Würde bei dieser Umsetzung im Anstellungsvertrag die Abwahl dem Belieben des Arbeitgebers entzogen, wäre eine Abwahl des Verbandsgeschäftsführers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich möglich.

95

b) Zwar ist der Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht abschließend, jedoch ist kein anderer sachlicher Grund erkennbar, welcher die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung durch Abwahl der Klägerin rechtfertigen könnte.

96

3. Letztlich ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine in dem Schreiben vom 16.03.2016 liegende (fristlose) Kündigung beendet worden. Wie der Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau am 04.08.2016 zu Protokoll erklärt hat, war entgegen des Wortlauts keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewollt.

97

Der von dem Beklagten vorgetragene Sachverhalt würde keinesfalls eine wegen der auf sieben Jahre abgeschlossenen Befristung (§ 2 Abs. 1 S. 1 des Anstellungsvertrages) gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nur noch mögliche außerordentliche Kündigung (§ 2 Abs. 1 S. 2 des Anstellungsvertrages) rechtfertigen.

98

Zusammengefasst hat der Beklagte zur Begründung der Abwahl der Klägerin zum Vorwurf gemacht, dass sie

99

- ohne dies zuvor mit dem Verbandsausschuss zu beraten, eine Absichtserklärung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung/eines ARGE-Gründesvertrages auf die Tagesordnung der Verbandsversammlung gesetzt habe,

100

- ein Protokoll der Sitzung des Verbandsausschusses vom 10.11.2015 so abgeändert zu haben, dass die Protokollführerin dies selbst nicht mehr unterschrieben habe,

101

- Ihr Amt nicht neutral ausgeübt habe, sondern sie um jeden Preis eine Kooperation mit dem WAZV habe erreichen wollen und deshalb die ausscheidende technische Leiterin des Beklagten S... angewiesen habe, die Aufgabenübertragung vorzubereiten und schon eine Besichtigung mit Vertretern der WAZV durchgeführt habe.

102

Unabhängig davon, dass das von der Klägerin bearbeitete Protokoll der Kammer unbekannt ist und den Schriftsätzen des Beklagten hierzu auch keine näheren Ausführungen entnommen werden können, sind in den Vorwürfen keinesfalls Gründe zu erkennen, die ohne entsprechende Abmahnung (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten.

103

Keinesfalls kann in der bestrittenen Anweisung an die ausscheidende technische Leiterin Frau S..., den Übergang der Betriebsführung vorzubereiten und aus der ebenfalls bestrittenen Behauptung, dass Vertreter des WAZV bereits Anlagen des Beklagten besichtigt hätten, eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geschlossen werden. Sowohl eine Anweisung an die ausscheidende technische Leiterin S..., einen Übergang der technischen Betriebsführung vorzubereiten, wie auch die Besichtigung der Anlagen durch Vertreter des WAZV stellen durch das Geschäftsführermandat gedeckte Aufgaben der laufenden Verwaltung ohne Außenwirkung dar. Zu berücksichtigen ist noch, dass der bisherige Vertrag zur technischen Betriebsführung bereits am 31.05.2016 abgelaufen und die technische Leiterin schon zuvor zum Jahresende 2015 ausgeschieden ist. Die Klägerin als verantwortliche Geschäftsführerin stand daher unter Zeitdruck, hinsichtlich der technischen Betriebsführung in naher Zukunft eine gute Lösung zu finden. Auch das Setzen der Absichtserklärung bezüglich der WAZV auf die Tagesordnung der Verbandsversammlung ist entsprechend einzuordnen. Die Klägerin hat damit das satzungsmäßige Procedere eingehalten, keinesfalls hat sie damit in Frage gestellt, dass die Übertragung der Betriebsführung auf Dritte Aufgabe der Verbandsversammlung ist, § 5 Abs. 11 der Verbandssatzung (K2, Bl. 17 ff d. A.). Weiter ist davon auszugehen, dass die Klägerin das ihr vorgeworfene Tun unterlassen hätte, wäre sie von dem Beklagten für das von ihm behauptete Fehlverhaften abgemahnt und ihr deutlich gemacht worden, dass der Beklagte im Wiederholungsfall eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung ziehen würde.

III.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1ZPO. Danach hat der unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

105

Gegen diese Entscheidung wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.


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published on 30/08/2017 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2016 - 3 Sa 60/15 - wird zurückgewiesen.
published on 08/09/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 4 Ta 300/14 (6) - aufgehoben.
published on 18/03/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2012 - 9 Sa 2359/11 - teilweise aufgehoben.
published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.