Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Anwälte | § 15 TzBfG
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Lür Waldmann

Rechtsanwalt
Henry Bach

Referenzen - Veröffentlichungen | § 15 TzBfG
Artikel schreiben9 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 15 TzBfG.
Befristung des Arbeitsverhältnisses

Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Verlängerung der Kündigungsfrist in AGB
Befristete Arbeitsverhältnisse
Urlaubsrecht: Eine ergänzende vertragliche Vereinbarung zur Urlaubsabgeltung ist zulässig
Arbeitsrecht: Befristungskontrollklage: Verstoß des Arbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 17 S 2 TzBfG i.V.m. § 6 S 2 KSchG
Arbeitsrecht: Beweisverwertungsverbot eines mitgehörten Telefonats im Kündigungsschutzprozess
Arbeitsrecht: Formnichtige Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht: Vertragsstrafe bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelung

Referenzen - Gesetze | § 15 TzBfG
§ 15 TzBfG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 22 Abweichende Vereinbarungen
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 16 Folgen unwirksamer Befristung
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
