Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11

ECLI:ECLI:DE:FGST:2014:0129.3K1223.11.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2014

Tenor

Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 (berichtigt durch Bescheid vom 23. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

Die Einkünfte der A & B ... OHG aus Gewerbebetrieb werden für 2001 mit 229.467,00 DM festgestellt, die den laufenden Einkünften des A mit 112.897,50 DM und den laufenden Einkünften des B mit 116.569,50 DM zugerechnet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten u.a. über die Bildung von Ansparrücklagen im Sonderbetriebsvermögen einer ehemaligen OHG sowie Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge und Kosten einer Außenprüfung.

2

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Einkommenbesteuerung für 2001 ist von A und B unterzeichnet. Als Empfangsbevollmächtigter ist StB WP X angegeben.

3

Am 03. April 2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der „A & B ... A und B GmbH als Gesamtrechtsnachfolger der A & B ... OHG“ für 2001.  Er versagte den Ansparabschreibungen die Anerkennung, soweit sie 300.000,- DM überschritten, stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 278.783,- DM fest und verteilte die festgestellten Einkünfte auf die Gesellschafter A und B. Den Bescheid übersandte er an StB WP X.

4

Der hiergegen von StB WP X im Namen der A & B ... OHG erhobene Einspruch ging beim Beklagten am 11. April 2003 ein.

5

Am …. Oktober 2003 wurde für die seinerzeitige A & B ... A & B GmbH ins Handelsregister eingetragen: „Die A & B ... OHG mit Sitz in ZD (Amtsgericht Z, HRA ...) ist im Wege der Aufnahme ohne Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der Gesellschaft gem. §§ 2 Nr. 1, 46 ff. UmwG aufgrund des Vertrages vom ...2003 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom ...2003 verschmolzen.“

6

Am 06. August 2004 stellte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2001 gegenüber der A & B ... OHG auf noch 233.281,- DM einheitlich und gesondert fest und wies den Einspruch ihr gegenüber im Übrigen als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung gab er X bekannt. Er verwies in ihr auf eine Anlage, in der er die Einkünfte den Klägern anteilig zuordnete und handelte insbesondere von beiden Klägern im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparrücklagen ab.

7

Die hiergegen gerichtete Klage wurde im Namen der A & B ... OHG erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 1729/04 geführt.

8

Unter dem 30. Juli 2007 erließ der Beklagte einen geänderten Feststellungsbescheid „für“ die A & B ... OHG für 2001, mit dem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 229.467,- DM feststellte, die er den laufenden Einkünften des A mit 112.897,50 DM und den laufenden Einkünften des B mit 116.569,50 DM zurechnete. Den Bescheid übersandte er X.

9

Der hiergegen gerichtete, seinem Wortlaut nach im Namen der A & B ... OHG erhobene Einspruch ging beim Beklagten am 09. August 2007 ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO wirke „soweit und solange weiterhin an den Empfangsbevollmächtigten, als die Betroffenen oder der Empfangsbevollmächtigte selbst nicht widersprochen“ hätten. Der Widerspruch bestehe im Widerruf der Vollmacht, der mit Zugang bei der Behörde wirksam werde. Die Mitteilung der Beendigung der Gesellschaft durch Verschmelzung (Ausgliederung) stelle konkludent einen solchen Widerruf dar. Außerdem werde dem Finanzamt stets vom Registergericht jede Veränderung überstellt. „Ab“ dem Zugang der Mitteilung der Löschung „durch Verschmelzung (Ausgliederung)“ erlösche die allgemeine Zustellungsvollmacht. Im Bescheid gebe es keinen Verweis in der Adressierung an die Gesellschafter oder Gesamtrechtsnachfolger.

10

Am 09. März 2009 hob der Beklagte die Entscheidung vom 06. August 2004 über den Einspruch der A & B ... OHG vom 09. April 2003 gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 auf.

11

Darauf hin erklärten die Beteiligten im Verfahren 3 K 1729/04 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.

12

Am 15. September 2011 verwarf der Beklagte den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 30. Juli 2007, den er als Einspruch des A und B auslegte, als unzulässig. Hiergegen wurde keine Klage erhoben.

13

Ebenfalls am 15. September 2011 wies der Beklagte die von ihm angenommenen Einsprüche des A und des B vom 09. April 2003 gegen den Feststellungsbescheid vom 03. April 2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Wortlaut der Einspruchsentscheidung nach mit 234.039,10 € fest. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung ging er von 234.039,10 DM aus und stellte die Einkünfte des A aus Gewerbebetrieb mit 115.183,55 DM, die des B mit 118.855,55 DM fest.

14

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 17. Oktober 2011 eingegangen.

15

Die Kläger haben zunächst vorgetragen, die Änderung einer streitbefangenen Prüfungsanordnung in Gestalt der Erweiterung des Prüfungszeitraums von 3 auf 5 Jahre halte selbst der Beklagte für rechtswidrig. Die maßgeblichen Steuerbescheide, die im Rahmen der Betriebsprüfung geändert worden seien, seien bereits endgültig „rechtskräftig“ und einer Änderung nicht mehr zugänglich gewesen. Eine Änderungsvorschrift solle auch nach Auffassung des Beklagten nicht einschlägig sein, was insbesondere für § 173 der Abgabenordnung (AO) gelte. Sie haben einen Aktenvermerk des Beklagten in Kopie vorgelegt, nach dem die Prüfungsanordnung nicht an die A & B ... OHG als Inhaltsadressatin hätte gerichtet werden müssen, sondern der „A und B GmbH“ als deren Gesamtrechtsnachfolgerin hätte bekannt gegeben werden müssen.

16

Am 23. Januar 2014 hat der Beklagte einen Berichtigungsbescheid für die Kläger erlassen, den er der jetzigen Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben hat. Er hat den Einspruchsbescheid vom 15. September 2011 über den Einspruch vom 09. April 2003 gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 03. April 2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2007 dahingehend berichtigt, dass die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 119.662,29 €, die 234.039,10 DM entsprechen, erhöht wird.

17

Die Kläger tragen vor, die Begründetheit der Klage gegen den Feststellungsbescheid hänge davon ab, ob die „Steuerbescheide“ unter Berücksichtigung des § 183 Abs. 1 bis 3 AO wirksam an die Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden seien.

18

Die Kläger beantragen,

        
        

1.    

den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 03. April 2003, den hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom 30. Juli 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 ersatzlos aufzuheben,

        

2.    

hilfsweise den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 03. April 2003 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juli 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte wie in der Feststellungserklärung erklärt festgestellt und auf die bei- den Feststellungsbeteiligten verteilt werden

19

Ferner beantragen die Kläger, wie folgt zu erkennen:

        
        

3.    

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

        

4.    

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

        

5.    

Im Falle einer abweisenden Entscheidung des Gerichts wird die Revision zum Bundesfinanzhof durch Beschluss zugelassen.

        

6.    

Im Fall der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt.

        

7.    

Nach Erlass des Urteils werden die Kosten des Verfahrens gemäß § 149 FGO i.V.m. § 139 Abs. 3 FGO und § 41 StBGebV gegen den Beklagten festgesetzt.

        

8.    

Die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung wird zugesprochen (§ 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 2 ZPO).

        

9.    

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird festgestellt.

        

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

21

Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen.

22

Nach der mündlichen Verhandlung, jedoch noch vor Übergabe des abgekürzten Urteils an die Senatsgeschäftsstelle ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen. Sie führt aus, Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden „in“ Personengesellschaften seien die (einzelnen) Gesellschafter. Die Feststellungsbescheide seien nicht an die Personengesellschaft, sondern an die an ihr beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten.

23

Nach Übergabe des abgekürzten Urteils an die Senatsgeschäftsstelle, jedoch noch vor dessen Übersendung an die Beteiligten ist ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen.

24

Sie beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

25

Sie trägt vor, das Gericht müsse jeden nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor Verkündung oder Zustellung des Urteils oder aber formloser Bekanntgabe der Urteilsformel von einem Beteiligten eingereichten Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und von Amts wegen prüfen, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen sei. Es habe zu dokumentieren, dass es sich mit jener Frage befasst und zu einem positiven oder negativen Ergebnis gekommen sei. Jene Feststellung müsse es in seinem Urteil deutlich machen.

26

Die bei der A & B ... OHG angeordnete und durchgeführte Außenprüfung beruhte auf einer unwirksamen Prüfungsanordnung. Die vom 23. Februar 2006 datierende Prüfungsanordnung sei gegenüber einem nicht existenten Inhaltsadressaten ergangen und damit nichtig, was ein Verbot der Verwertung der Prüfungsfeststellungen nach sich ziehe. Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Prüfungsfeststellungen bereits Eingang in den geänderten Bescheid gefunden hätten.

27

Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten setze voraus, dass sie hinreichend bestimmt seien. Ein Verwaltungsakt leide an einem schweren und offenkundigen Mangel, wenn ihm nicht hinreichend sicher entnommen werden könne, was von wem verlangt werde; er sei dann nichtig. Konstituierender Bestandteil des Verwaltungsakts sei daher die Angabe des Inhaltsadressaten, nämlich desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden solle. Ein Verwaltungsakt, der an einen nicht existierenden Inhaltsadressaten gerichtet sei, sei daher nichtig. So verhalte es sich, wenn ein Verwaltungsakt an eine durch Gesamtrechtsnachfolge erloschene Personengesellschaft gerichtet sei.

28

Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für 2001 hätte ausschließlich an die Gesellschafter erfolgen müssen. Er sei nicht wirksam bekannt gegeben worden. Angesichts der bereits eingetretenen von Amts wegen zu beachtenden Verjährung könne sie nicht nachgeholt werden. Dem Beklagten sei die Vollbeendigung durch Verschmelzung bereits bei Erlass des Feststellungsbescheids für 2001 bekannt gewesen.

29

Mit der Verschmelzung der A & B ... OHG sei „der Anteil gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes“ der A & B... A und B ... GmbH angewachsen. Damit liege ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor, so dass gegenüber der nicht mehr existenten Personengesellschaft Steuerbescheide nicht mehr erlassen werden dürften. Ein dennoch an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichteter „Steuerbescheid“ sei nichtig. Der an die A & B ... OHG gerichtete Feststellungsbescheid für 2001 sei aufzuheben.

30

Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Löschung der Gesellschaft nicht bekannt gewesen sei. Das Handelsregister beim Amtsgericht Z habe ihm sämtliche Veränderungen im Handelsregister angezeigt. Auch in den Akten des Beklagten befänden sich die entsprechenden Mitteilungen des Registergerichts. Jenen entgegen habe der Beklagte den Bescheid vorsätzlich rechtswidrig bekannt gegeben, wodurch er versuche den Rechtsschein wirksamer Bescheide herzustellen. Eine wirksame Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für 2001 in der geänderten Fassung vom „13.09.2011“ sei zulässigerweise nur noch unmittelbar an jeden einzelnen Gesellschafter möglich, nicht mehr jedoch an die „aufgelöste“ A & B ... OHG.

31

Aufgrund der durch Vertrag vom … 2003 mit Wirkung zum 01. Juli 2003 durchgeführten Verschmelzung sei die OHG voll beendet. Die Wirksamkeit der Verschmelzung sei am 15. Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Wirksamkeit der Verschmelzung habe die OHG nicht mehr Inhaltsadressatin von Verwaltungsakten sein können.

32

Auch habe eine wirksame Bekanntgabe nicht an R erfolgen können, weil die „Zustellungsvollmacht für die Firma A & B ... OHG“ mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister beendet gewesen sei. Eine „Fortgeltung“ einer „Zustellungsvollmacht an eine vollbeendete „tote Gesellschaft““ sei nichtig.

33

Für die Mitunternehmer, die Kläger, habe im Rahmen der vollbeendeten OHG keine „Zustellungsvollmacht für den Steuerberater“ bestanden. Eine Zustellungsvollmacht für die „ausgeschiedenen“ Mitunternehmer, die Kläger, habe dem Beklagten nie vorgelegen und liege ihm nicht vor, so dass eine wirksame Bekanntgabe ausgeschlossen sei.

34

Aufgrund des Fehlens einer „Zustellungsvollmacht“ für die A & B ... OHG nach deren Löschung im HR für die „Praxis X GmbH“ sei der fehlende Hinweis auf die Vollbeendigung der OHG im angefochtenen Feststellungsbescheid für 2001 schädlich. Zwar ließen sich den „Bescheiden“ die Gesellschafter entnehmen, die Bekanntgabe sei aber nicht wirksam, weil die Vollmacht für die A & B ... OHG mit Vollbeendigung der Gesellschaft erloschen, mithin widerrufen worden sei.

35

Ein Bevollmächtigter könne nicht wählen, für wen er einen Bescheid entgegen genommen habe und sich dann für einen möglichen Adressaten entscheiden. Das müsse sich vielmehr aus dem Bescheid ergeben, woran es im Streitfall fehle.

36

Eine Bekanntgabe des Einspruchsbescheids an die Steuerberatungspraxis R als Empfangsbevollmächtigte der A & B ... OHG könne keine Wirkung gegen die erloschenen Steuerpflichtigen entfalten, wenn der Bekanntgabeadressat falsch bezeichnet worden sei und sich der „Steuerbescheid“ damit ins „Nirwana“ verabschiedet habe.

37

Erst mit Benennung des Klägers sei für einen Dritten erkennbar, dass die Steuerbescheide für jene Personen Rechtswirkungen entfalteten. Die Steuerbescheide seien der Praxis X aufgrund fehlender Vollmacht unwirksam zugegangen. Sie seien daher nicht wirksam bekannt gegeben worden.

38

Im Anschriftenfeld der Steuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidungen sei nur die nicht mehr existierende OHG benannt. Es sei kein Hinweis auf die „Rechtsnachfolger“ im Adressfeld hinterlegt. Dass der Feststellungsbescheid der Steuerberatungspraxis X bekannt gegeben worden sei, ändere daran nichts. Die Steuerberatungspraxis X sei zwar zur Entgegennahme von Zustellungen für die A & B ... OHG bevollmächtigt gewesen, jedoch nur solange, als die Vertretene rechtlich existent gewesen sei. Die Zustellungsvollmacht für Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen sei mit der Vollbeendigung der Gesellschaft zwangsläufig erloschen. Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden setze voraus, dass jene zulässig und rechtswirksam gegen den Steuerpflichtigen gerichtet werden könnten.

39

Eine Verfahrenserleichterung nach § 183 Abs. 1 AO komme nicht in Betracht, auch wenn „aufgrund der Gesellschafter-Geschäftsführer-Identität der Kläger“ nicht am Informationsfluss mangele. Das vereinfachte Verfahren nach § 183 Abs. 1 AO entfalle gegenüber ausgeschiedenen Gesellschaftern.

40

Die Bekanntgabe habe an jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten zu erfolgen.

41

„Formalrechtlich“ sei § 183 Abs. 2 AO anzuwenden. Die Vorschrift sei jedoch nur im Falle eines Empfangsbevollmächtigten anzuwenden. Einen Empfangsbevollmächtigten für die Feststellungsbescheide habe es jedoch nicht gegeben, weil die Vollmacht der A & B ... OHG mit deren Vollbeendigung erloschen, mithin widerrufen gewesen sei. Über § 183 Abs. 2 Satz 1 AO hinaus seien Fälle denkbar, in denen das Finanzamt aufgrund des der Vorschrift zugrundeliegenden Prinzips an alle Beteiligten separat bekanntgeben solle. Die für die aufgelöste Körperschaft geltenden Grundsätze seien auch auf die Grundsätze für Personengesellschaften anwendbar. Sei der für die einheitliche Feststellung zuständigen Finanzbehörde einer der Ausnahmefälle bekannt, so sei § 183 Abs. 1 AO nicht anzuwenden. Es würden dann die allgemeinen Bekanntgaberegeln gelten.

42

Die Feststellungsbeteiligten hätten das Finanzamt durch Benennung konkreter Tatsachen (eine Darstellung im Zusammenhang mit anderen Inhalten reiche aus) auf die Vollbeendigung der A & B ... OHG hingewiesen. Im Übrigen sei zu unterstellen, dass dem Finanzamt eine Handelsregistereintragung bekannt sei. Mit Kenntnis des Finanzamts greife § 183 Abs. 3 AO für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden ein. Die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO „wirke soweit und solange weiterhin an den Empfangsbevollmächtigten“, als die Betroffenen oder der Empfangsbevollmächtigte selbst nicht widersprochen hätten. Es müsse ein Widerspruch hinzukommen. Der Widerspruch bestehe im Widerruf der Vollmacht, der mit Zugang bei der Behörde wirksam werde. Die Mitteilung des eigenen Ausscheidens aus der Gesellschaft bilde einen solchen konkludenten Widerruf. Außerdem erhalte das Finanzamt vom Registergericht jede Veränderung überstellt, so auch die Anmeldung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft. Ab dem Zugang jener Mitteilungen erlösche sofort die allgemeine „Zustellungsvollmacht“.

43

Dem Schutz der Beteiligtenrechte würde es dienen, § 183 Abs. 3 Satz 1 AO nur auf „“ausgeschiedene Beteiligte“ oder … zu beziehen“, jene Regelung mithin nur bei Fortbestand der Gesellschaft anzuwenden.

44

Jener Sonderfall der Zustellungsvollmacht bzw. Bekanntgabevereinfachung liege jedoch im Streitfall nicht vor.

45

Die Kläger hätten gemäß § 125 Abs. 5 AO Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids. Wegen der Auswirkungen auf die Folgebescheide hätten sie ein berechtigtes Interesse an jener Feststellung.

46

Dem Beklagten solle auf jene Weise eine sachliche Überprüfung des Einspruchs ermöglicht werden, damit der Steuerpflichtige nicht durch einen Verfahrensfehler des Finanzamts eine Tatsacheninstanz verliere.

47

Im Streitfall sei die Nichtigkeit des „Steuerbescheids“ nicht heilbar.

48

Eine fehlerhafte Adressierung des Feststellungsbescheids führe zur Unwirksamkeit der erlassenen, nicht wirksam bekannt gegebenen Steuerbescheide.

49

Die Kläger regen an, dass der Beklagte die Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufhebt.

50

Sie legen einen Handelsregisterauszug für die A & B ... GmbH (früher als A & B ... A & B GmbH firmierend) sowie eine Kopie der Prüfungsanordnung für die A & B ... OHG vom 23. Februar 2006 vor.

Entscheidungsgründe

51

A. Die mündliche Verhandlung ist nicht wieder zu eröffnen.

52

I.  Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen, in der er bereits mündlich verhandelt hat (Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 31; vgl. BAG-Urteil vom 25. Januar 2012 4 AZR 185/10, NZA-RR 2013, 41; a.A. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BStBl II 1996, 318, und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89).

53

Dies gilt, obschon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die ehrenamtlichen Richter an Beschlüssen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 3 FGO) außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken.

54

1. Die Beratung der Entscheidung erfolgt nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO. Das Stadium der Beratung der Entscheidung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist noch nicht abgeschlossen. Denn wirksam erlassen ist ein Urteil erst mit seiner Verkündung gemäß § 104 Abs. 1 FGO, bei Zustellung des Urteils wie im Streitfall jedoch frühestens mit einer etwaigen formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten (a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz. 76, m.w.N.). Solange eine – in diesem Sinn – noch nicht verkündete Entscheidung noch nicht zugestellt ist, stellt sie ein grundsätzlich noch abänderbares „Internum“ des Gerichts dar (BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89; BFH-Beschluss vom 08. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161).

55

2. Die Änderung eines solchen „Internums“, das das Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung bildet, kann aber nur durch den gesamten Spruchkörper in derselben Besetzung wie in der mündlichen Verhandlung erfolgen (Senatsurteil vom 05. Dezember 2012 3 K 624/07, EFG 2013, 1601). Das Wesen des „Internums“ nämlich ist gerade dadurch begründet, dass die konkrete mündliche Verhandlung noch nicht definitiv abgeschlossen ist. Gemäß § 103 FGO aber kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

56

3. Dasselbe muss für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gelten, mit der der Spruchkörper regelt, ob das Urteil das Stadium des „Internum“ verlässt, womit das Stadium der mündlichen Verhandlung endgültig abgeschlossen ist, oder aber die Möglichkeit einer Änderung des Urteils durch die Wiedereröffnung derselben mündlichen Verhandlung eröffnet wird.

57

4. Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil – anders als im Falle der Vertagung – die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz. 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 32; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch; FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz. 97.2; vgl. aber Stöcker in Beermann/Gosch, 62. Erfg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz. 66; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 128. Lfg. Januar 2012, § 93, Rz. 8 und 12; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 05. Februar 2008 1 S 1922/07, NVwZ-RR 2008, 429).

58

II. Die mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wieder zu eröffnen.

59

1. Der Senat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 18; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47; Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 30; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz. 8).

60

a) Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes, nach der das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen kann.

61

b) Der Auffassung, es handele sich um ein gebundene Entscheidung (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 97, Rz. 77.1) kann nicht gefolgt werden.

62

c) Ein Fall der Reduktion des Ermessens auf Null (vgl. hierzu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47;  BFH.Beschluss vom 08. April 1998 VIII R 32/95, BStBl II 1998, 676) liegt nicht vor.

63

2. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht bei der Abwägung von Für und Wider zu beachten, dass § 93 Abs. 2 Satz 3 FGO u.a. auch dazu dient, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen, und somit in enger Beziehung zum Anspruch auf rechtliches Gehör steht (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47).

64

3. Auch angesichts des klägerischen Interesses daran, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung wie auch die von ihm nach ihr eingereichten Unterlagen Eingang in die Entscheidung durch Urteil finden, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Streitfall nicht geboten:

65

a) Die Kläger hätten den nachträglichen Vortrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung und deren Kopie bereits in der mündlichen Verhandlung bringen können, sie selbst hatten diese bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich im vorliegenden Verfahren thematisiert.

66

Die Frage nach dem richtigen Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts im Falle einer voll beendeten Personengesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns ist somit indirekt von den Kläger selbst bereits vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren thematisiert worden.

67

b) Die geschlossene mündliche Verhandlung hat zu einer ausreichenden Aufklärung des zu beurteilenden Sachverhalts geführt.

68

c) Dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör ist Genüge getan.

69

4. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch nicht etwa zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl. hierzu Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz. 3 und 9) geboten. Denn die Entscheidung des Senats kommt für die Kläger angesichts der von ihnen selbst vor der mündlichen Verhandlung thematisierten Rechtsprobleme nicht überraschend.

70

B. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO ist ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wie es im Streitfall im nachgereichten Schriftsatz wie auch in den nachgereichten Unterlagen liegt, nicht mehr zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; vgl. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz 63, 64 und 74; vgl. Koch in Gräber FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz 7; vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz 41; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz 23, Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz 6).

71

Es kann dahinstehen, ob der nachgereichte Vortrag und die nachgereichten Unterlagen auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dennoch berücksichtigt werden können, wozu es sich in jedem Fall lediglich um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen bisherigen Vortrags handeln müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77), den auch im Falle ihrer Berücksichtigung ändert sich die ohne diese zu treffende Entscheidung nicht.

72

C. Die zulässige Klage ist Im Hauptantrag unbegründet und im Hilfsantrag teilweise begründet.

73

I. Die Klage der natürlichen Personen ist zulässig.

74

1. Ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid, der zwar im Anschriftenfeld eine nicht mehr bestehende Personengesellschaft nennt, der aber den im Bescheid aufgeführten früheren Gesellschaftern zugestellt worden ist, ist wirksam, weil er denjenigen zugegangen ist, für die er seinem Inhalt nach bestimmt ist (BFH-Urteil vom 12. August 1976 IV R 105/75, BStBl II 1977, 221).

75

2. Die Bekanntgabe an den auch über die Dauer des Bestehens der Personengesellschaft hinaus empfangsbevollmächtigten X ist wirksam (§ 183 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO; vgl. zur Bekanntgabe nach § 181 Abs. 3 Satz 1 AO nach Ausscheiden Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 134. Lfg. Oktober 2013, § 48, Rz. 26).

76

3. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der (im Streitfall durch Verschmelzung) vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf (BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 20/10, BB 2013, 1813).

77

4. Die Klagebefugnis der ehemaligen Gesellschafter einer Personengesellschaft ergibt sich auch dann aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, wenn die Gesellschafter nicht ausgeschieden sind, sondern die Gesellschaft wie im Streitfall ohne deren Ausscheiden vollbeendet ist (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 134. Lfg. Oktober 2013, § 48, Rz. 27).

78

5. Die Klagebefugnis der ehemaligen Gesellschafter besteht auch im Falle eines Klagebevollmächtigten i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO, so dass dahinstehen kann, ob X im Streitfall einen solchen, insbesondere auch noch nach Vollbeendigung der Personengesellschaft, bildet.

79

II. Die Klage ist lediglich zum Teil begründet.

80

Die Kläger sind lediglich durch die Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 und zwar insoweit in ihren Rechten verletzt, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dort höher als im Bescheid vom 30. Juli 2007 festgestellt worden sind. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage der hierin liegenden Verböserung zu Lasten der Kläger.

81

1. Der Bescheid vom 30. Juli 2007 ist bestandskräftig.

82

a) Der Bescheid vom 30. Juli 2007 ist nicht zum Gegenstand eines bei seiner Bekanntgabe bereits laufenden Einspruchsverfahrens geworden.

83

aa) Mit der Einspruchsentscheidung vom 06. August 2004 war das Einspruchsverfahren abgeschlossen. Ist die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an die bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die Personenhandelsgesellschaft, was dem Finanzamt bereits bekannt war, schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung in eine GmbH umgewandelt worden war, so führt die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn sie sich trotz Adressierung an die Gesellschaft an deren Gesellschafter richtete und dem Bevollmächtigten gemäß § 183 Abs. 2 und 3 AO bekannt gegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).

84

(1) Dies muss erst recht gelten, wenn die Umwandlung dem Finanzamt nicht bekannt gewesen ist.

85

(2) Die Einspruchsentscheidung vom 06. August 2004 richtet sich inhaltlich an die Feststellungsbeteiligten, was sich insbesondere aus der Anlage zu ihr und er Abhandlung der vom jeweiligen Kläger gebildeten Ansparrücklage ergibt.

86

(3) Die Einspruchsentscheidung vom 06. August 2004 ist dem empfangsbevollmächtigten X bekannt gegeben worden.

87

Er war bei ihrer Bekanntgabe bevollmächtigt i.S.d. § 365 Abs. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AO. § 180 Abs. 3 Satz 1 AO ist lex specialis zu dessen Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sollen Feststellungsbeteiligte einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, wenn sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO enthält eine Einschränkung dieser Regelung, nach der sie insoweit nicht anzuwenden ist, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hat oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Beschluss vom 04. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103, m.w.N.)

88

b) Ob der Änderungsbescheid vom 30. Juli 2007 zum Gegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens 3 K 1729/04 geworden ist, kann dahinstehen. Denn er wäre ggf. mit dem Vorliegen der korrespondierenden Erledigungserklärungen der dortigen Beteiligten in der Hauptsache formell bestandskräftig geworden.

89

c) Die Kläger haben den Bescheid vom 30. Juli 2007 mit dem Einspruch angefochten, jedoch formell bestandskräftig werden lassen, indem sie nach Erlass der Einspruchsentscheidung keine Klage erhoben haben.

90

2. Eine Rechtsgrundlage, auf die sich die Verböserung des Bescheids vom 30. Juli 2007 stützen ließe, ist nicht ersichtlich.

91

3. Eine Änderung des Bescheids vom 30. Juli 2007 zugunsten der Kläger (Hilfsantrag) ist in Ermangelung einer einschlägigen Änderungsvorschrift nicht möglich.

92

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

93

E. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich

94

F. Der Streitwert ist nicht durch das Gericht festzusetzen. Die Ermittlung und die Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135 Rz. 111). Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich wie im Streitfall die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 07. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154).

95

G. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bildet keinen Bestandteil eines Urteils. Im Streitfall besteht ohnehin kein Anlass, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, weil ausschließlich die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

96

H. Eine Kostenfestsetzung hat einschließlich der Entscheidung über die etwaige Verzinsung außerhalb des Urteils zu erfolgen. Im Streitfall kommt sie ohnehin nicht in Betracht, weil ausschließlich die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

97

I. Aus letztgenanntem Grund erübrigen sich sowohl ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit als auch der Verzinsung zu erstattender Kosten.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11 zitiert 24 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht


(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesondert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

Abgabenordnung - AO 1977 | § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung


(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestel

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 93


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 104


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 5


(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. (2) Bei d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss


(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 103


Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2013 - IV R 20/10

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. März 2012 - V B 131/11

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

Gründe 1 Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts sind unzulässig.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 AZR 185/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2009 - 5 Sa 813/08 - aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 1 S 1922/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2008

Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2007 - 7 K 1471/06 - zugelassen. Gründe   1  Die Berufung gegen das o.g. Urteil ist zuzulassen, denn de

Referenzen

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2009 - 5 Sa 813/08 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL).

2

Der Kläger, Facharzt für Anästhesiologie, ist seit dem 1. März 1976 aufgrund mit dem Beklagten geschlossener Arbeitsverträge im Klinikum der T U M (nachfolgend: Klinikum) beschäftigt. Seine Tätigkeit erfasst nach einem Änderungsvertrag vom 29. Januar 1980 die „Fachärztliche Versorgung von Patienten“. Der Kläger führt seit dem Monat Juni 1984 die Bezeichnung „Oberarzt“.

3

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung gegenüber dem Klinikum seine Eingruppierung als Oberarzt. Im Verlauf des Revisionsverfahrens endete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Mai 2011.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 1. Juli 2006 bis zum 31. Mai 2011 entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 gemäß § 12 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken(TV-Ärzte) zu vergüten und dass der Beklagte die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 31. Juli 2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 24. Juni 2009 über die vom Kläger eingelegte Berufung wurde ein Verkündungstermin bestimmt. Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat der Kläger mitgeteilt, er gehe davon aus, dass mit dem Beklagten ein Vergleich zustande gekommen sei. Der Kläger hat mit weiterem Schriftsatz vom 1. September 2009 dem ärztlichen Direktor des Klinikums den Streit verkündet und mit weiterem Schriftsatz vom 15. September 2009 ua. hilfsweise den Antrag gestellt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. September 2009 Vergütungen nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 (Oberarzt) gemäß § 12 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 zu zahlen und die anfallenden Bruttonachtragsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 3 und der Entgeltgruppe Ä 2 im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte), beginnend mit dem 1. September 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit am 7. Oktober 2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Es liegt der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts vor (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

9

I. Die Verfahrensrüge des Klägers ist zulässig.

10

1. Wird ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 - 5 ZPO geltend gemacht, hat die Revision die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen. Die bloße Benennung des Zulassungsgrundes genügt nicht.

11

2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung. Der Kläger hat die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Landesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren ordnungsgemäß nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargelegt(vgl. BAG 26. September 2007 - 10 AZR 35/07 - Rn. 9, AP ZPO § 547 Nr. 7).

12

Er hat zwar nicht die konkrete Rechtsnorm bezeichnet und rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies steht aber der Beachtlichkeit der Rüge nicht entgegen. Die Begründung des Klägers sowie die von ihm auszugsweise zitierte Entscheidung des Sechsten Senats (18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - BAGE 129, 89), die sich auf die nicht „vollständige Besetzung“ des Gerichts stützen, lassen die verletzte Rechtsnorm deutlich erkennen. Weiterhin hat der Kläger geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter geprüft, ob seine Schriftsätze, die er nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht und vor Verkündung bei Gericht eingereicht hat, Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten.

13

II. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, weil das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, die an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 teilgenommen haben, geprüft hat, ob die Schriftsätze des Klägers, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben.

14

1. Nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Aus § 296a Satz 1 ZPO folgt nicht, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. Das Gericht muss das Vorbringen vielmehr in jedem Fall beachten. Es hat darüber hinaus zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO gegeben sind oder ob nach dem Ermessen des Gerichts(§ 156 Abs. 1 ZPO) die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht weiterhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 3 mwN, BAGE 129, 89; BGH 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - NJW 2002, 1426).

15

2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung und nicht durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden.

16

a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befasst oder bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschließend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht iSd. § 309 ZPO gefällt, müssen an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht verkündet ist (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 4, 5 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126).

17

b) Der Grundsatz, dass an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, gilt auch dann, wenn an der mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 13, NZA-RR 2012, 12; 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 6 mwN, BAGE 129, 89; BGH 23. November 2007 - LwZR 5/07 - NJW 2008, 580). Es obliegt allen Richtern der Berufungskammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

18

c) Dies schließt es aus, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers getroffen wird. Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diese verfasst hat, nicht nur rechtliches Gehör versagt, sondern auch der gesetzliche Richter entzogen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 7 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126; BGH 23. November 2007 - LwZR 5/07 - NJW 2008, 580).

19

3. Die ehrenamtlichen Richter U und Dr. P, die an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 teilgenommen haben, waren an einer Beratung über die nachgereichten Schriftsätze des Klägers nicht beteiligt. Somit war das Berufungsgericht bei der Entscheidung über das Urteil, in welchem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt wird, nicht ordnungsgemäß besetzt. Dieser Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach § 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisionsgrund mit der Folge, dass die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

20

a) Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass die nachgereichten Schriftsätze des Klägers den ehrenamtlichen Richtern U und Dr. P zur Kenntnis gelangt sind. Das betrifft namentlich denjenigen vom 14. August 2009, in welchem der Kläger mitteilt, aus welchen Gründen er davon ausgehe, er habe mit dem Beklagten bereits einen wirksamen Vergleich geschlossen, und dem weiteren Schriftsatz vom 1. September 2009, in welchem dem ärztlichen Direktor des Klinikums der Streit verkündet wird, sowie den Schriftsatz vom 15. September 2009, wonach die „bisherige Sachlage als wesensgleiches Minus durch die bisherigen Anträge abgedeckt“ ist und nur aus „äußerster Vorsorge“ ein Hilfsantrag gestellt werde.

21

Jedenfalls wurde das Urteil nach Eingang dieser Schriftsätze mit diesen ehrenamtlichen Richtern nicht beraten und über eine etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine gemeinsame Entscheidung herbeigeführt. Hiervon muss der Senat nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausgehen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kammer am 24. Juni 2009 „die mündliche Verhandlung geschlossen und das verkündete Urteil abschließend beraten“ hat. Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung - so die Urteilsgründe - habe auch aufgrund des Vortrages nach Schluss der mündlichen Verhandlung kein Anlass bestanden. Dem entspricht der niedergelegte Urteilstenor, der dem Protokoll über die Verkündung des Urteils am 7. Oktober 2009 beigeheftet ist. Er ist von den drei Richtern, die an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 teilgenommen haben, unter dem Datum dieses Tages unterschrieben.

22

b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass bei der in öffentlicher Sitzung erfolgten Verkündung des Urteils ausweislich des Protokolls die beiden ehrenamtlichen Richter S und J gegenwärtig waren. Diese waren nicht diejenigen gesetzlichen Richter, die über eine Wiedereröffnung zu entscheiden hatten. Es kann aus den vorgenannten Gründen (unter II 3 a) zudem nicht davon ausgegangen werden, mit diesen beiden ehrenamtlichen Richtern sei über die Wiedereröffnung - in rechtsfehlerhafter Besetzung des Gerichts - beraten worden. Dies ergibt sich aus den bereits wiedergegebenen Entscheidungsgründen und weiterhin aus dem von den anderen ehrenamtlichen Richtern niedergelegten und unterschriebenen Tenor sowie aus dem Umstand, dass der Vorsitzende ausweislich des Protokolls „unter Bezugnahme auf den schriftlich niedergelegten Tenor“ das Urteil verkündete.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2007 - 7 K 1471/06 - zugelassen.

Gründe

 
Die Berufung gegen das o.g. Urteil ist zuzulassen, denn der Kläger dringt jedenfalls mit der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
Der Zulassungsantrag ist insoweit zulässig. Der Kläger trägt u.a. vor, dass die ehrenamtlichen Richter zwar an der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 26.06.2007 teilgenommen, nicht aber an dem Urteil mitgewirkt hätten, das - nach fristgerechter Vorlage eines der Beklagten bis zum 04.07.2007 nachgelassenen Schriftsatzes - ausweislich der Angaben im Rubrum am 09.07.2007 gefällt worden sei. Der damit behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 112 VwGO ist vom Kläger ordnungsgemäß dargelegt worden. Diese Besetzungsrüge ist nicht lediglich - was unzureichend wäre - „auf Verdacht“ erhoben worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.04.1986 - 7 CB 63.85 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). Vielmehr ist sie durch dem Kläger mögliche nähere Angaben konkretisiert worden, die Anhaltspunkte für den Verfahrensverstoß aufzeigen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Gerichtsakten eingesehen, in denen Hinweise auf eine Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern oder jedenfalls deren Benachrichtigung nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes nicht enthalten sind. Der Kläger hat demnach – wie zur ordnungsgemäßen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers geboten - zweckentsprechende Schritte zur Aufklärung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts unternommen. Diese haben dem Senat Anlass gegeben, die Vorgänge durch die Einholung einer dienstlichen Äußerung beim Vorsitzenden der Kammer zu erhellen. Danach kann festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht § 112 VwGO nicht beachtet hat.
Nach § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Die Bestimmung dient der Wahrung der Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO). Sie garantiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs und ergänzt § 108 Abs. 1 VwGO, indem sie die Identität der verhandelnden und entscheidenden Richter fordert (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26.03.1991 - VII R 72/90 -, BFH/NV 1992, 115 ; BGH, Urteil vom 01.02.2002 - V ZR 557/00 -, NJW 2002, 1426 <1427>; Clausing in: Schoch u.a. , VwGO, § 112 Rn. 2, m.w.N.). Wird wie hier einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich im Ergebnis für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZB 22/02 -, BGHZ 152, 304 <305>); der Inhalt eines fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes gehört demnach noch zum „Gesamtergebnis des Verfahrens“ i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das erst die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts in seiner gesetzmäßigen Besetzung bieten kann (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 -, BFH/NV 2006, 323 ; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399). Hiernach hätte die Kammer am 09.07.2007 unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden müssen, was aber ausweislich der dienstlichen Äußerung nicht geschehen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Kammer in voller Besetzung im Anschluss an die mündliche Verhandlung über das Urteil beraten und sich bereits eine (vorläufige) Meinung gebildet hat; denn die Kammer hatte nach Eingang des Schriftsatzes vom 04.07.2007 nicht über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu entscheiden, bei der nach Abschluss der Urteilsberatungen die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51; BFH, Beschluss vom 28.02.1996 - II R 61/95 -, BFHE 179, 245 <247>; Dolderer in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 52). Das vom Verwaltungsgericht praktizierte Verfahren, ein Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung ungeachtet des Schriftsatznachlasses bereits zu fällen, so dass es als abänderbares „Gerichtsinternum“ vorliegt, ist allerdings dann von Bedeutung, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Schriftsatz eingeht oder der fristgerechte Schriftsatz die Grenzen des Schriftsatznachlasses überschreitet; in dieser Situation bedarf es einer neuerlichen Beschlussfassung über die Urteilsformel unter Mitwirkung auch der ehrenamtlichen Richter nicht mehr (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 24/00 -, BFHE 203, 523 <526 f.>).
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Dabei ist unbeachtlich, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage der Entreicherung, zu der die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz in erster Linie Stellung genommen hat, letztlich nicht ankommt. Denn der vorliegende Verfahrensfehler stellt zugleich einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Clausing, a.a.O., § 112 Rn. 10; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 103 Rn. 20); die Entscheidungskausalität wird demnach auch im Berufungszulassungsverfahren unwiderleglich vermutet (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch, a.a.O., § 124 Rn. 62; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 221; siehe auch Lange, a.a.O.; § 103 Rn. 19, § 115 Rn. 229; § 119 Rn. 9 f.)
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere

1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

2

Die A-GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B-GmbH & Co. KG (KG) mit Eintragung in das Handelsregister am 31. August 2006 entstanden. Gesellschafter der KG waren im Streitjahr 1999 die C-GmbH als Kommanditistin und die D-GmbH; Letztere ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung.

3

Für das Streitjahr stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewinn der KG aus Gewerbebetrieb zunächst erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das FA jedoch die Auffassung, dass dem Gewinn der KG nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 1.397.016 DM hinzuzurechnen seien, und erließ am 17. November 2004 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 (im Weiteren: Gewinnfeststellungsbescheid).

4

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid legte die KG am 16. Dezember 2004 Einspruch ein, mit dem sie sich u.a. gegen die Hinzurechnung der Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG wandte.

5

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem 14. Februar 2008 bezüglich eines hier nicht streitigen Einspruchsbegehrens der KG einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid.

6

Hinsichtlich des hier noch streitigen Begehrens der KG wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2008 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung ist der C-GmbH bekanntgegeben worden. Als Inhaltsadressatin (Einspruchsführerin) ist die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der durch Formwechsel untergegangenen KG unter Hinweis auf die Beteiligten an der KG, die D-GmbH und die C-GmbH, aufgeführt.

7

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2008 richtete sich die von S namens der Klägerin am 4. Juli 2008 erhobene Klage. Die zu dem finanzgerichtlichen Verfahren gereichte Prozessvollmacht des S ist von dem damaligen Alleingeschäftsführer der Klägerin unterzeichnet. Zur Begründung seiner Vertretungsbefugnis (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führte S u.a. aus, dass die Anteile an der Klägerin am 27. Juni 2008 auf die X-GmbH übergegangen seien. Letztere sei eine Enkelgesellschaft der Y-GmbH, bei der er, S, als angestellter Geschäftsführer beschäftigt sei.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG stünde nicht entgegen, dass an der KG im Streitjahr nur Kapitalgesellschaften und keine natürlichen Personen beteiligt gewesen seien.

9

Mit der dagegen eingelegten Revision hält die Klägerin in ihrem Hauptantrag an dem Begehren fest, dass von einer Hinzurechnung der Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei der KG im Streitjahr abzusehen sei. Hilfsweise beantragt sie, die Rechtswidrigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids festzustellen. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass eine Hinzurechnung von Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei der KG nicht zulässig sei, da an dieser im Streitjahr ausschließlich Kapitalgesellschaften und keine natürlichen Personen beteiligt gewesen seien.

10

Zur Begründung des Hilfsantrags führt sie im Wesentlichen aus, dass der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid vom 14. Februar 2008 und auch die Einspruchsentscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2005 II R 35/04, BFH/NV 2006, 18) dem falschen Inhaltsadressaten bekanntgegeben worden seien. Beide Bescheide hätten nach dem Formwechsel der KG in die A-GmbH den ehemaligen Gesellschaftern der KG und nicht der A-GmbH, der Klägerin, bekanntgegeben werden müssen. Ausgehend von dieser Rechtsprechung sei auch die Vorentscheidung aufzuheben, da diese an eine nicht am Verfahren beteiligte Person gerichtet gewesen sei. Diese Rechtsprechung sei indes nicht zutreffend, da nach dem hier einschlägigen Umwandlungsgesetz (UmwG 1995) durch den Formwechsel keine Rechtsnachfolge eingetreten, der Rechtsträger vielmehr identisch geblieben sei. Die Bescheide könnten daher dahin ausgelegt werden, dass sie dem richtigen Bekanntgabeadressaten, der nur falsch bezeichnet worden sei (KG statt A-GmbH), bekanntgegeben worden seien.

11

Für den Fall, dass sich der Senat dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 18 anschließen sollte, wäre der Revision aus formellen Gründen stattzugeben. Es bestünde allerdings ein Interesse der Klägerin an der Klärung der materiell-rechtlichen Fragen, weshalb das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsverfahren fortzuführen sei.

12

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2008 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 14. Februar 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 1.397.016 DM niedriger festgestellt werden,
und hilfsweise (sinngemäß),
die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 14. Februar 2008 rechtswidrig ist, soweit Schuldzinsen in Höhe von 1.397.016 DM nicht als abzugsfähig behandelt worden sind.

13

Aufgrund der Revisionsbegründung hat das FA die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2008 mit Bescheid vom 9. August 2010 für nichtig erklärt.

14

Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

15

Da die Klägerin in dem Revisionsverfahren ausschließlich die Nichtigkeit der an sie gerichteten Einspruchsentscheidung begehren könne, sei sie durch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung klaglos gestellt. Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids könne sie hingegen nicht geltend machen. Auch lägen die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor.

16

Im Hinblick auf die materielle Rechtslage hält das FA an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision ist unbegründet mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen war. Das FG durfte über den Klageantrag der Klägerin nicht sachlich entscheiden.

18

1. Die Klägerin ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der KG mit Eintragung in das Handelsregister am 31. August 2006 entstanden. Der Klägerin fehlte daher bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 4. Juli 2008, die Klagebefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) zur Anfechtung des inhaltlich an die Gesellschafter der KG gerichteten Gewinnfeststellungsbescheids.

19

a) Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO ist eine Personengesellschaft befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein (BFH-Urteil vom 29. März 2012 IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095, m.w.N.). Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, also auch in dem Fall, in dem eine Personengesellschaft --wie hier-- in eine GmbH formwechselnd umgewandelt wird, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung daher erloschen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; in BFH/NV 2006, 18; vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, und vom 19. Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2009 IV B 149/07, juris). Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf die durch den Formwechsel entstandene A-GmbH, die Klägerin, über. Dies ungeachtet dessen, dass, wie die Klägerin zutreffend ausführt, der Rechtsformwechsel unter dem Regime des UmwG 1995 zivilrechtlich keine Rechtsnachfolge bewirkt, sondern der identische Rechtsträger nur sein "Rechtskleid" wechselt.

20

b) Der Klägerin stand auch nicht deshalb die Klagebefugnis zu, weil sie sich mit der Klage gegen die ihr gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung gerichtet hat. Eine solche Klage wird zwar insoweit als zulässig angesehen, als mit ihr --nur-- die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird. Werden mit der Klage jedoch materiell-rechtliche Mängel geltend gemacht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).

21

c) Die Klage kann auch nicht als solche der ehemaligen Gesellschafter der KG, C-GmbH und D-GmbH, ausgelegt oder in eine solche Klage umgedeutet werden. Zwar hat der BFH die namens einer vollbeendeten KG erhobene Klage gegen den Wortlaut als Klage des ehemaligen Gesellschafters ausgelegt, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist. Die Auslegung gegen den Wortlaut knüpfte allerdings auch daran an, dass dem Prozessbevollmächtigten die Prozessvollmacht von einem der ehemaligen Gesellschafter der Personengesellschaft erteilt worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Im Streitfall ist die Einspruchsentscheidung indes schon nicht an die vollbeendete Personengesellschaft, hier die KG, sondern an die formgewechselte Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin adressiert worden. Auch ist die Prozessvollmacht nicht von einem ehemaligen Gesellschafter der KG, sondern von dem Alleingeschäftsführer der Klägerin erteilt worden. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Prozessvollmacht, dem 2. Juli 2008, waren die ehemaligen Gesellschafter der KG nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung der Gesellschaftsanteile zudem auch nicht mehr an der Klägerin beteiligt. Angesichts dessen kann die Klage nicht dahin ausgelegt werden, dass sie von der Klägerin namens der  ehemaligen Gesellschafter der KG erhoben worden ist.

22

2. Fehlt es der Klägerin an der Klagebefugnis für die Erhebung der vorliegenden Anfechtungsklage, ist eine solche gleichermaßen für die hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen. Im Übrigen kann ein derartiges neues Klagebegehren nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Gründe

1

Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts sind unzulässig.

2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Einzelnen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:

3

a) Die Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeschrift weder einen Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch eine klärungsbedürftige und klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage enthält.

4

b) Soweit dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rüge der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu entnehmen sein sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Revision, da es an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt.

5

aa) Eine hinreichende Darlegung der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2011 V B 144/09, BFH/NV 2011, 863; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Der pauschale und unter Hinweis auf eine Kommentarstelle erfolgte Vortrag der Klägerin, dass der inländische Wohnsitz von Kindern bei Auslandsaufenthalten zwecks Studiums "nach ständiger Rechtsprechung" unter drei bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten werde, genügt diesen Anforderungen nicht. Selbst wenn es sich bei diesen Voraussetzungen um abstrakte Rechtssätze aus einem Urteil des BFH oder eines FG handeln sollte, hat die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des FG herausgearbeitet, der davon abweicht.

6

bb) Mit den ausdrücklich gerügten Rechtsfehlern des FG bei der Frage eines Wohnsitzes von Kindern während des Auslandsstudiums macht die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Hierfür bieten jedoch weder der Sachverhalt noch der Vortrag der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte.

7

c) Die Rüge der Klägerin, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt, führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da sie auch diesen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt hat.

8

Bei der Sachaufklärungsrüge handelt es sich um einen Verfahrensfehler, auf dessen Geltendmachung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2011 IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694). Deshalb bedarf es entweder einer rechtzeitigen Rüge in der Vorinstanz oder einer Darlegung, weshalb eine derartige Rüge von der in der Vorinstanz fachkundig vertretenen Klägerin nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 71/09, BFH/NV 2010, 1457, unter II.1.b aa der Gründe). Die in der Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 27. Juni 2011 keinen Verstoß gegen § 76 FGO gerügt. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, weshalb ihr eine solche Rüge nicht möglich war.

9

2. Die von der Klägerin begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt.

10

Der Antrag ist daher als Antrag auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes zu verstehen. Dieser Antrag ist jedoch mangels des erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Festsetzung des Streitwerts durch den beschließenden Senat unzulässig.

11

Die Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 111). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht als Spruchkörper fehlt daher, wenn sich --wie im Streitfall-- die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätze ermitteln lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186, und vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 115).