Zivilprozessordnung - ZPO | § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
Referenzen - Gesetze
§ 105 ZPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 105 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten
Anzeigen >ZPO | § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Anzeigen >ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
Referenzen - Urteile
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 105 ZPO.
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Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.