Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14/03/2014 12:35
Ein solcher steht als Insolvenzforderung einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid nicht mehr geändert werden kann.
SubjectsSteuerrecht
27/03/2013 12:38
Ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbstständigen Berufsmusikerin ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer.
SubjectsSteuerrecht
27/08/2011 19:46
Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, da
SubjectsSteuerrecht
30/05/2010 12:07
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Immobilienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht z
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
(2) Die Beteiligten können ei
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104 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 09/03/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
5 K 118/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
gegen
...
- Beklagter -
wegen gesonderter u
published on 29/01/2016 00:00
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K, geboren am 11. März 1994, für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Juli 2014 zu Recht aufgehoben hat.
Di
published on 24/06/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 1 K 1959/13
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Bescheidänderung im Einspruchsverfahren
In der Streitsache
...
Klägerin
prozessb
published on 07/07/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
2 K 261/13
Im Namen des Volkes
Urteil
NZB V B 81/15
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
...
- Beklagter -
wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2009
hat de
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(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und...
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
(2) Die Beteiligten können einen...
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von...
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich...