Abgabenordnung - AO 1977 | § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Zivilprozessrecht: Beginn der Anspruchsverjährung bei Schaden aus Steuerberatung

16.12.2009

Anwalt für Zivilprozessrecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

Bewertungsgesetz - BewG | § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner o
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen


(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Abgabenordnung - AO 1977 | § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:1.zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Ab
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

46 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - IX ZR 218/08

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/08 Verkündet am: 12. November 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG § 68 a.F.; AO

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - IX ZR 108/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 108/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG § 68 aF; AO §

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. März 2016 - 5 K 118/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 118/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - gegen ... - Beklagter - wegen gesonderter u

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2018 - 4 K 1425/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor 1. Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Sozietät ABC A/B/C Partner GbR vom 18.08.2009 in Gestalt der Bescheide vom 21.01.2011, 01.02.2012 und der Einspruchsen

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. März 2014 - 1 K 1714/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Dez. 2014 - 3 K 1519/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Richtigstellungsbescheide nach § 182 Abs. 3 AO für die Klagejahre 2005

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2018 - IV R 6/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juli 2018 - IV R 10/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. April 2016 12 K 1204/15 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2018 - IV R 38/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin zu 2. wird das Urteil des

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Dez. 2017 - IV R 44/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 3 K 1685/12 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Okt. 2017 - 3 K 141/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tatbestand A. 1 I. SACHSTAND 2 1. Sachzusammenhang 3 Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (20

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2017 - IV R 6/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 9/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 15 K 15155/14 wird abgelehnt.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 4/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014  15 K 6303/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 3/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014  15 K 6300/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII B 57/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016  2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2016 - IV R 20/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2013  6 K 6228/08 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2016 - I R 81/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014  8 K 730/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2016 - I R 66/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 731/12 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 2926/10

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Der Aufhebungsbescheid vom 13.10.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 werden aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höh

Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Juli 2015 - 6 K 121/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Beigeladene) in den Streitjahren Einkünfte erzielt hat, die gesondert und einheitlich festzustellen und den Klägerinnen als Gesellschaf

Finanzgericht Hamburg Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 66/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tatbestand 1 Streitig ist die Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Gewinnfeststellung der im Streitjahr 2000 im Inland ansässigen D-KG. Es handelt sich um das zunächst ausgesetzte und nunmehr fortgeführte Verfahren, das dem Urteil d

Finanzgericht Köln Beschluss, 27. März 2015 - 11 V 286/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuer

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. März 2015 - 2 K 194/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste der A GmbH und der B-Gesellschaft mbH in GbR (im Folgenden GbR) für das Jahr 2003 einheitlich und gesondert festzustellen sind. 2 Die Klägerin zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der B-

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Jan. 2015 - 4 K 1102/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, haben die Kläger zu tragen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Nov. 2014 - 14 A 313/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Nov. 2014 - VIII R 37/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2011  14 K 4444/09 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Okt. 2014 - VIII R 22/11

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. November 2009  11 K 3053/06 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Apr. 2014 - IV R 12/10

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tatbestand 1 A. Gegenstand des Unternehmens der 1996 gegründeten X-KG war der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen sowie künftige Geschäfte aller Art. An der X-KG waren al

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 (berichtigt durch Bescheid vom 23. Januar 2014) wird wie folgt

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Dez. 2013 - IV B 73/13

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (Gemeinschaft). Zur entsprechenden Wohnanlage gehören neben

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Nov. 2013 - II R 57/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war zu 45,5 % an der A-AG beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung von 50 % an der R-AG hielt

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Nov. 2013 - II R 58/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zu 50 % an der X-GmbH und zu 4,5 % an der A-AG beteiligt. Die X-GmbH und die A-AG hielten ihrerseits Beteilig

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2013 - 6 K 1607/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 7. April 2011 wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.3. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Streit

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Sept. 2013 - I B 79/13

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerfreien (negativen) ausländischen Ei

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2013 - 10 V 2056/12

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1 Streitig ist, ob ein Feststellungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist. 2 Die Ant

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2012 - 3 K 2305/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Nov. 2012 - VIII R 19/09

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags gegen eine Gesellschafterin einer Personengesellschaft wegen der verspäteten Abgabe einer Fest

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2012 - 14 K 2035/09

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tenor 1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 25. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 wird dahingehend geändert, dass- die Einkünfte aus Gewerbebetrieb u

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2011 - 11 K 1481/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob beim Kläger aufgrund einer

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2011 - IV R 8/09

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

Tatbestand 1 A. An der Z-GmbH & Co. KG (KG 1) war im Streitjahr (2003) --neben mehreren natürlichen Personen als Kommanditisten-- die Y-GmbH (GmbH) atypisch still mit 35

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juli 2011 - IV R 42/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tatbestand 1 A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1998 eine Kommanditbeteiligung an der Beigeladenen, der Schiffsbeteiligung GmbH & Co. MS "X" KG (K

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2011 - II R 43/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schenkte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Oktober 2007 ihrem Sohn (S) ein Grundstück und erklärt

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 139/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tatbestand 1 I. Im Jahr 1998 beteiligte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Treuhänder über eine als Treuhand-Kommanditistin fungierende GmbH an einer Publ

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Juli 2010 - IV R 63/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tatbestand 1 I. Die A-KG (KG) wurde durch Vertrag vom 1. Januar 1985 gegründet. Komplementärin war eine GmbH, Kommanditistin zunächst die Beigeladene.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - 2 K 319/04

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen. 2 Der Kläger gründete zusammen mit zwei anderen Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 21.09.1990 die S-GmbH. Das Stammka

Referenzen

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem...