Abgabenordnung - AO 1977 | § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere

1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

ra.de-OnlineKommentar zu § 31 ZPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 31 ZPO

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 31 ZPO

Artikel schreiben

5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 31 ZPO.

5 Artikel zitieren § 31 ZPO.

Steuerrecht: Keine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch Finanzamt

02.05.2018

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen nicht nachträglich ändern – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Erbschaftsteuer

Steuerrecht: Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb

11.04.2017

Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
Steuerrecht

Steuerrecht: Pflicht zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verfassungsgemäß

16.04.2012

Ausnahmen nur bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit-BFH vom 14.03.12-Az:XI R 33/09
Steuerrecht

Gewinnausschüttung: Rückzahlung ist keine negative Einnahme

08.05.2011

eine freiwillig an die GmbH zurückgezahlte Gewinnausschüttung mindert nicht die Steuerlast des Gesellschafters-BFH, VIII R 10/07

Steuerrecht: Erstmaliger Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

13.04.2010

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Gewerbesteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze | § 31 ZPO

§ 31 ZPO zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 31 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 35b


(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die A

Bewertungsgesetz - BewG | § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist


(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen. (2)
§ 31 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 152 Verspätungszuschlag


(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungsp
§ 31 ZPO zitiert 5 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Referenzen - Urteile | § 31 ZPO

Urteil einreichen

154 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 31 ZPO.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2002 - II ZR 194/00

bei uns veröffentlicht am 02.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/00 Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - IX ZR 46/00

bei uns veröffentlicht am 03.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/00 Verkündet am: 3. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein -------

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2010 - IX ZR 121/09

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/09 Verkündet am: 16. September 2010 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO §§ 82,

Finanzgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - 13 K 2396/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 13 K 2396/13 Beschluss Stichwort In der Streitsache 1. ... Kläger prozessbevollmächtigt: zu 1-2: ... g

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Nov. 2015 - 3 K 387/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 3 K 387/14 NZB IV B 5/16 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger ■ gegen Beklagter ■

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2018 - 4 K 1425/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor 1. Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Sozietät ABC A/B/C Partner GbR vom 18.08.2009 in Gestalt der Bescheide vom 21.01.2011, 01.02.2012 und der Einspruchsen

Finanzgericht München Urteil, 21. Feb. 2019 - 15 K 1181/18

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor 1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen … werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bei

Finanzgericht München Urteil, 14. Sept. 2017 - 10 K 2312/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2017 wird der Beklagte verpflichtet, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Eink

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2017 - 15 U 4586/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg

Finanzgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - 14 K 608/13

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 14 K 608/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Gemeinschaft als Unternehmer - Anforderung an einen unberechtigten Steuerausweis In der Streitsache

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 K 317/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 317/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger Prozessbevollmächtigte: ... gegen Fin

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Nov. 2018 - 1 K 488/17

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 und die Verwaltungsakte vom 24.11.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Körperschaftsteuerveranlagung für 2008 der B GmbH i. I. und auf Verlustrücktrag von 2008 in das Veranlagungsj

Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2018 - 2 K 1725/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahr 1978 ein Wohnhaus mit Bäckerei M (Ver

Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2018 - 2 K 1724/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahr 1978 ein Wohnhaus mit Bäckerei in M (

Finanzgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - 7 K 2461/16

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos. Der Kläger ist eine regionale Untergliederung ei

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 24. Juni 2014 - 1 K 787/11

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor 1. Der Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 06.02.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2011 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - 13 K 1443/11

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Der Kläger studierte im Zeitraum von April 1998 bis April 2006 und nah

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2018 - IV R 6/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. März 2018 - I R 90/15

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. November 2015  6 K 752/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 20. März 2018 - 11 K 1067/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - II R 52/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. August 2015  4 K 4035/10, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. November 2010 sowie die Bescheide über

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - II R 41/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015  15 K 3256/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Sept. 2017 - IV R 28/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. November 2013  3 K 291/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Sept. 2017 - IV R 1/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2014 2 K 9037/06 B wegen Gewinnfeststellung 2000 und 2004 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2017 - IV R 6/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 35/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2014  8 K 306/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 60/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 782/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 16. Mai 2017 - 2 K 118/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Zuordnung von betrieblichen Aufwendungen. 2 Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und wurde 1991 mit einer anderen Firma gegründet. Komplementärin mit alleiniger Geschäftsführung-

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - II R 36/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015  15 K 4287/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2016 - 3 K 172/16

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf Personen, die bis dahin als Treugeber über einen Treuhänder an der Kläger beteiligt gewesen waren, der Tatbestand de

Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Nov. 2016 - 6 K 85/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden kann. 2 Die Kläger

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2016 - IV R 20/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2013  6 K 6228/08 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2016 - IV R 1/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2013  4 K 124/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Aug. 2016 - 4 K 3250/15 Erb

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 03.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2015 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht berücks

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 3 K 1137/12

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darum, ob die im

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Juli 2016 - X R 11/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Mai 2013  3 K 3461/11 AO aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 14/12

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2011 4 K 3557/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2016 - I B 32/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28. Januar 2016 13 K 2396/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Apr. 2016 - XI R 6/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. August 2013  3 K 572/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Apr. 2016 - VIII R 24/13

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2013  1 K 1585/10 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Dez. 2015 - I R 13/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014  7 K 1135/12 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - I R 50/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Juli 2014  1 K 2243/10 aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Nov. 2015 - 6 K 752/13 F

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß

Finanzgericht Münster Urteil, 19. Nov. 2015 - 9 K 1900/12 K

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 vom 19.11.2015 wird die Körperschaftsteuer 2008 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt. Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer 2008 wird dem Beklagten übertragen. Die

Finanzgericht Münster Urteil, 04. Nov. 2015 - 9 K 3478/13 F

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Streitig ist, ob Verlustvorträge gemäß § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 10a Satz 10 des Gewerbesteuerges

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Okt. 2015 - IV R 43/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2011  8 K 1832/07 und die geänderten Feststellungsbescheide vom 29. März 2005 und vom 10. Oktober 2005

Finanzgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 2926/10

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Der Aufhebungsbescheid vom 13.10.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 werden aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höh

Finanzgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 4 K 4035/10

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit, einen Steuerbescheid wegen Vorliegens neuer Tatsachen ändern zu können. 3Die Klä

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Aug. 2015 - VIII R 53/13

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Juli 2013  10 K 1769/11 E aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juli 2015 - IV B 72/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2014  3 K 387/13 aufgehoben, soweit damit der Bescheid über

Referenzen

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung oder eine...
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung oder eine...
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung oder eine...
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern...
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...