Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

7 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

7 Artikel zitieren .

Steuerrecht: Kein Abzug finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht

24.05.2017

Eine Ausgleichszahlung, die bei entgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft an den Erwerber geleistet wird, führt nicht zu einem finalen Verlust.
Steuerrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden

24.01.2017

Wird ein Gewerbebetrieb zu einer Liebhaberei, so kann die spätere Betriebsaufgabe zu einer Steuermehrbelastung führen.
Steuerrecht

Steuerrecht: Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail

20.04.2012

steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen-FG Niedersachsen, 10 K 275/11
Steuerrecht

Steuerrecht: Vorsteuer: Kein Abzug bei verspäteter Geltendmachung

01.06.2010

Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Steuerrecht BFH: Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

19.05.2010

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Steuerrecht: Lebensversicherungen: Zur steuerschädlichen Darlehensverwendung

29.04.2010

Rechtsanwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 23 §§.

wird zitiert von 8 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3c Anteilige Abzüge


(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betri

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gew

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best
wird zitiert von 11 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht


(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesondert

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 152 Verspätungszuschlag


(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungsp
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 18 Gesonderte Feststellungen


(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, da

Abgabenordnung - AO 1977 | § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts


(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Ände

Abgabenordnung - AO 1977 | § 26 Zuständigkeitswechsel


Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 114 Durchführung der Amtshilfe


(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. (2) Die ersuchende Fina

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

192 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2002 - II ZR 194/00

bei uns veröffentlicht am 02.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/00 Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - 1 StR 537/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 537/12 vom 22. November 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ GG Art. 103 Abs. 2 AO § 370 Abs. 1 und 4 Zur Bezifferung aufgrund unrichtiger Feststellung

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - 1 StR 322/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322/08 vom 10. Dezember 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _____________________ DRiG § 37; § 27 Abs. 2 GVG § 21f Abs. 1 GVG § 192 AO § 180 1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandes

Finanzgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - 7 V 3044/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 V 3044/15 Beschluss Stichwort: Die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausländischer und im Ausland nicht mehr nutzbarer (finaler) Betriebstättenverluste ist durch

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. März 2016 - 5 K 118/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 118/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - gegen ... - Beklagter - wegen gesonderter u

Finanzgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - 13 K 2396/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 13 K 2396/13 Beschluss Stichwort In der Streitsache 1. ... Kläger prozessbevollmächtigt: zu 1-2: ... g

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2018 - 4 K 1425/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor 1. Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Sozietät ABC A/B/C Partner GbR vom 18.08.2009 in Gestalt der Bescheide vom 21.01.2011, 01.02.2012 und der Einspruchsen

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2017 - 15 U 4586/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Nov. 2014 - 6 K 866/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Gründe Finanzgericht Nürnberg 6 K 866/12 BFH Revision I R 2/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A als ehemalige Gesellschafterin der B - Kläger - gegen ... - Beklagter - B

Finanzgericht München Urteil, 18. März 2016 - 7 K 496/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010. Die Kläger wurden in de

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Nov. 2016 - 15 U 3222/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2015, Az. 4 O 14128/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel in Ziffern I und II wie folgt neu gefasst wird: I. Die

Finanzgericht München Beschluss, 27. Feb. 2017 - 2 V 2628/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2627/16) die Erweiterung der Prüfungsanordnung für die Jahr

Finanzgericht München Urteil, 08. Okt. 2018 - 7 K 519/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe I. Die Beteiligten streit

Finanzgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - 2 K 310/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob die von der Klägerin an die Beigeladenen gezahlten Darlehenszinsen dem Teileinkünfteverf

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - 11 K 411/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines negativen Feststellungsbescheides. In diesem Zusammenh

Finanzgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - 12 K 1204/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2004 als atypisch stiller Gesellschafter an der inzwischen nicht mehr

Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2018 - 5 K 1588/15

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Veräußerung des im Gesamthandseigentum der Gesells

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 1 K 554/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor 1. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 abzuändern und aus Billigkeitsgründen die Einkommensteuer für 1998 auf xxx €, für 1999 auf xxx € und für 2000 auf xxx € festzusetzen.

Finanzgericht München Urteil, 17. März 2014 - 7 K 1792/12

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine nach englischem Recht gegründete Personengesellschaft i

Finanzgericht München Urteil, 11. Dez. 2017 - 7 K 2701/16

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH

Finanzgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 5 V 3586/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Tatbestand I. Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 2000 an der ….-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Feb. 2014 - 5 K 1251/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpacht

Finanzgericht München Urteil, 18. März 2016 - 7 K 497/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung gem. § 233a Abgabenordnung (AO) zur E

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2018 - V R 65/17

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Oktober 2017  14 K 1548/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2018 - IV R 6/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juli 2018 - IV R 10/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. April 2016 12 K 1204/15 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Juli 2018 - IX B 114/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. August 2017  4 K 137/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 10. Apr. 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor 1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsg

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Jan. 2018 - I B 81/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juli 2017  11 K 411/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - I R 58/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25. Juni 2015  1 K 68/12 (6) aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Okt. 2017 - X R 6/16

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016  5 K 11194/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Okt. 2017 - X R 1/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2016  12 K 15162/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - I R 62/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Juni 2015 7 K 928/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Aug. 2017 - IV R 7/14

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2011  1 K 4383/09 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. November 2009, soweit sie di

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Juli 2017 - I R 34/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. März 2014  7 K 1792/12 aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juni 2017 - B 10 EG 17/16 B

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Mai 2017 - XI R 39/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 2014  4 K 50052/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Apr. 2017 - X R 6/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014  13 K 3148/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. März 2017 - VI R 82/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2014 13 K 2635/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - I R 41/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016  4 K 1879/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. März 2017 - II B 33/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016  3 K 3271/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2017 - I R 2/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Beklagten wird das

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2017 - I R 35/14

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2014  10 K 1661/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Feb. 2017 - X B 72/16

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016  8 K 3277/14 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 50/13

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 1918/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 5/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2015  3 K 304/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Okt. 2016 - IX R 9/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2016 4 K 253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 27. Juli 2016 - 3 K 1137/12

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darum, ob die im

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 1 StR 132/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 132/16 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR132.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2016 - I B 32/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28. Januar 2016 13 K 2396/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.