Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 1 S 1922/07

bei uns veröffentlicht am05.02.2008

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2007 - 7 K 1471/06 - zugelassen.

Gründe

 
Die Berufung gegen das o.g. Urteil ist zuzulassen, denn der Kläger dringt jedenfalls mit der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
Der Zulassungsantrag ist insoweit zulässig. Der Kläger trägt u.a. vor, dass die ehrenamtlichen Richter zwar an der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 26.06.2007 teilgenommen, nicht aber an dem Urteil mitgewirkt hätten, das - nach fristgerechter Vorlage eines der Beklagten bis zum 04.07.2007 nachgelassenen Schriftsatzes - ausweislich der Angaben im Rubrum am 09.07.2007 gefällt worden sei. Der damit behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 112 VwGO ist vom Kläger ordnungsgemäß dargelegt worden. Diese Besetzungsrüge ist nicht lediglich - was unzureichend wäre - „auf Verdacht“ erhoben worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.04.1986 - 7 CB 63.85 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). Vielmehr ist sie durch dem Kläger mögliche nähere Angaben konkretisiert worden, die Anhaltspunkte für den Verfahrensverstoß aufzeigen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Gerichtsakten eingesehen, in denen Hinweise auf eine Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern oder jedenfalls deren Benachrichtigung nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes nicht enthalten sind. Der Kläger hat demnach – wie zur ordnungsgemäßen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers geboten - zweckentsprechende Schritte zur Aufklärung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts unternommen. Diese haben dem Senat Anlass gegeben, die Vorgänge durch die Einholung einer dienstlichen Äußerung beim Vorsitzenden der Kammer zu erhellen. Danach kann festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht § 112 VwGO nicht beachtet hat.
Nach § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Die Bestimmung dient der Wahrung der Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO). Sie garantiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs und ergänzt § 108 Abs. 1 VwGO, indem sie die Identität der verhandelnden und entscheidenden Richter fordert (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26.03.1991 - VII R 72/90 -, BFH/NV 1992, 115 ; BGH, Urteil vom 01.02.2002 - V ZR 557/00 -, NJW 2002, 1426 <1427>; Clausing in: Schoch u.a. , VwGO, § 112 Rn. 2, m.w.N.). Wird wie hier einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich im Ergebnis für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZB 22/02 -, BGHZ 152, 304 <305>); der Inhalt eines fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes gehört demnach noch zum „Gesamtergebnis des Verfahrens“ i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das erst die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts in seiner gesetzmäßigen Besetzung bieten kann (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 -, BFH/NV 2006, 323 ; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399). Hiernach hätte die Kammer am 09.07.2007 unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden müssen, was aber ausweislich der dienstlichen Äußerung nicht geschehen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Kammer in voller Besetzung im Anschluss an die mündliche Verhandlung über das Urteil beraten und sich bereits eine (vorläufige) Meinung gebildet hat; denn die Kammer hatte nach Eingang des Schriftsatzes vom 04.07.2007 nicht über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu entscheiden, bei der nach Abschluss der Urteilsberatungen die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51; BFH, Beschluss vom 28.02.1996 - II R 61/95 -, BFHE 179, 245 <247>; Dolderer in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 52). Das vom Verwaltungsgericht praktizierte Verfahren, ein Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung ungeachtet des Schriftsatznachlasses bereits zu fällen, so dass es als abänderbares „Gerichtsinternum“ vorliegt, ist allerdings dann von Bedeutung, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Schriftsatz eingeht oder der fristgerechte Schriftsatz die Grenzen des Schriftsatznachlasses überschreitet; in dieser Situation bedarf es einer neuerlichen Beschlussfassung über die Urteilsformel unter Mitwirkung auch der ehrenamtlichen Richter nicht mehr (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 24/00 -, BFHE 203, 523 <526 f.>).
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Dabei ist unbeachtlich, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage der Entreicherung, zu der die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz in erster Linie Stellung genommen hat, letztlich nicht ankommt. Denn der vorliegende Verfahrensfehler stellt zugleich einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Clausing, a.a.O., § 112 Rn. 10; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 103 Rn. 20); die Entscheidungskausalität wird demnach auch im Berufungszulassungsverfahren unwiderleglich vermutet (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch, a.a.O., § 124 Rn. 62; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 221; siehe auch Lange, a.a.O.; § 103 Rn. 19, § 115 Rn. 229; § 119 Rn. 9 f.)
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 112


Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - X ZB 22/02

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11

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Tenor Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 (berichtigt durch Bescheid vom 23. Januar 2014) wird wie folgt

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Di

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kl

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Dez. 2012 - 3 K 624/07

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für die Betreuung von Lebensversicherungsverträg

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 22/02
vom
5. November 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften
gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten
gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.
BGH, Beschl. v. 5. November 2002 - X ZB 22/02 - LG Mainz
AG Mainz
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


I. Der Kläger begehrt wegen einer in Auftrag gegebenen, auf Wunsch der Beklagten aber nicht ausgeführten Autoreparatur von der Beklagten Zah- ! #"%$! & ('*) lung von 601,14 Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Beklagten wurde dabei ein Schriftsatzrecht bis zum 4. Januar 2002 eingeräumt. Der Beklagtenanwalt machte von diesem Recht durch einen am 3. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Gebrauch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem
Umfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel aus zutreffenden Erwägungen als nicht zulässig angesehen. Dieser Bewertung ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde zu legen. Deshalb ist die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 766,94 +-, 1.500,-- DM) nicht übersteigt.

a) Das Berufungsgericht führt aus, durch die Einräumung eines Schriftsatzrechts gemäß § 283 ZPO werde der Schluß der mündlichen Verhandlung zwar bis zum Fristablauf verschoben. Dies gelte jedoch nur für die vom Schriftsatzrecht begünstigte Partei und nur hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens. Für den Kläger sei es im vorliegenden Fall mithin beim Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 verblieben, weil nur der Beklagten ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden sei.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

b) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinne von § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schriftsatzrechts im Sinne von § 283 ZPO keine Bedeutung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Abschluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die
Verhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt das Gesetz nur in Satz 2 für den hier nicht gegebenen Fall eines schriftlichen Verfahrens ab.
bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderen Ergebnis.
Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nach verbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichen Verhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringen gemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Fristablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich der Schriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283 Rdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusammenhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielsetzung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Ihrer Zielsetzung nach betreffen die an diese Regelungen anknüpfenden Ausschlußtatbestände den Fall von Vorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier in Rede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gearteten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen , Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumten Schriftsatzrechts schon früher hatte Stellung neh-
men können. § 26 Nr. 5 EGZPO soll gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gericht darauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). Die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzen noch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsänderung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei, die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt worden ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prüfung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsänderungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entsprechende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine erneute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungen der Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwendung stellt sich hier nicht.
Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Übergangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber. Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichst einfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfassungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5 ZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales und leicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist ohne weiteres feststellbar und im Hinblick auf § 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung von Schriftsatzfristen würde demgegen-
über die Gefahr unübersichtlicher Verhältnisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. In Einzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklärungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergänzenden Rechtsausführungen gegeben worden ist. Dann wäre nicht mehr mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel überhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes.
Zu einer Ungleichbehandlung kann es schon deshalb nicht kommen, weil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung nach der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO stets das maßgebliche Kriterium ist, unabhängig davon, welche Partei Berufung eingelegt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte nur dann verletzt sein, wenn das nachgereichte Vorbringen entgegen § 283 ZPO nicht berücksichtigt würde. Die Rechtsbeschwerde meint, die wortlautgemäße Anwendung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO zwinge dazu, einen gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz unbeachtet zu lassen. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich indes weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus anderen Gesichtspunkten.

c) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mithin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die Berufung ist damit nicht statthaft. Die nach altem Recht maßgebliche Berufungssumme von 766,94 +-, 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. Die Rechts- beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.