Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 8. Dez. 2021 - 5 B 1/21
Gericht
Submitted by
Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 B 1/21
vorgehend:
OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 7 P EK 1/20
1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet.
2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2020 - 7 P EK 1/20 - aufgehoben, soweit darin der Verwaltungsrechtsweg für das abgetrennte Verfahren - 7 P EK 2/20 - für unzulässig erklärt und dieser Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen wird.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gemäß §§ 198 ff. GVG.
Im Januar 2010 hatte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle ein Verfahren wegen vermögensrechtlicher und weiterer Ansprüche wegen Enteignung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs und damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen anhängig gemacht. Von diesem Stammverfahren, das zunächst unter dem Aktenzeichen - 1 A 19/10HAL - geführt und nach einer Aussetzung unter dem Aktenzeichen - 1 A 113/13 HAL - fortgesetzt wurde, trennte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 4. November 2015 unter anderem ein Verfahren wegen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ab. Dieses unter dem Aktenzeichen - 1 A 247/15 HAL - fortgeführte Verfahren verwies das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 6. November 2015 an das Amtsgericht Halle (Saale) - Landwirtschaftsgericht -. Vor dem Amtsgericht hatten die Anträge des Klägers keinen Erfolg. Die gegen den zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 18. August 2016 - 121 Lw 14/15 - gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Ww 6/19 - zurück.
Am 8. Oktober 2020 hat der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens erhoben, die unter dem Aktenzeichen - 7 P EK 1/20 - eingetragen worden ist. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das Verfahren, soweit der Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) - 121 Lw 14/15 - und beim Oberlandesgericht Naumburg - 2 Ww 6/19 - begehre, abzutrennen und das durch die Abtrennung entstehende neue Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2020 eingeräumt. Der Kläger sprach sich zunächst mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 für die Abgabe des Rechtsstreits aus, teilte dann aber mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 mit, dass er mit einer Abgabe nicht einverstanden sei und begehrte zudem eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 31. Dezember 2020, für deren Bewilligung das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung sah. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger damit eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) - 121 Lw 14/15 - und beim Oberlandesgericht Naumburg - 2 Ww 6/19 - begehrt. Zugleich hat es hinsichtlich dieses abgetrennten Verfahrens, welchem das Aktenzeichen - 7 P EK 2/20 - zugewiesen worden ist, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen.
Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des abgetrennten Entschädigungsrechtsstreits an das Oberlandesgericht hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt zunächst die ordnungsgemäße Vertretung des Landes durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz und die Bevollmächtigung des für das Ministerium auftretenden Prozessvertreters in Frage und rügt, die Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht vor Erlass des Abtrennungs- und Verweisungsbeschlusses sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Sache macht er unter anderem geltend, aufgrund der Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 35 ZPO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handele sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der nicht unnatürlich aufgeteilt werden dürfe. Das Oberlandesgericht Naumburg habe in dem das Stammverfahren - 1 A 113/13 HAL - betreffenden Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer - 1 EK 2/17 - mit Beschluss vom 8. Juni 2017 bereits entschieden, dass der Zivilrechtsweg unzulässig und eine ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei. Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen frühere Entscheidungen der Gerichte in den von ihm betriebenen Verfahren, die aus seiner Sicht rechtswidrig ergangen seien, und hält unter anderem den Abtrennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. November 2015 - 1 A 113 /13 HAL - für rechtsfehlerhaft.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wendet, den Verwaltungsrechtsweg bezüglich des abgetrennten Verfahrensteils für unzulässig zu erklären und diesen Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO zulässig (1.) und begründet (2.). Da der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 130 VwGO entspr., § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO entspr. (3.)).
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO, weil sie von dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist. An diese Zulassung der Beschwerde ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG gebunden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Allerdings greift der Einwand des Klägers, die ihm vom Oberverwaltungsgericht zu der beabsichtigten Verweisung eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme sei wegen der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht als hinreichende Anhörung (i.S.v. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) anzusehen, nicht durch. Denn die vom Oberverwaltungsgericht zuvor eingeräumte Frist war ausreichend bemessen und der Kläger hat gegenüber dem Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Gründe für die Notwendigkeit einer Fristverlängerung geltend gemacht.
Ebenso wenig verfängt die Rüge des Klägers, dass das beklagte Land im Verfahren nicht wirksam durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung (nunmehr Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz - im Folgenden: Ministerium) vertreten werde und an der Bevollmächtigung seines Vertreters Zweifel bestünden. Unabhängig davon, dass dieser Einwand im Falle seiner Berechtigung bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen könnte, weil das beklagte Land im hier gegenständlichen Streit um die Rechtswegverweisung nicht notwendig gehalten war, einen Antrag zu stellen bzw. eine Stellungnahme abzugeben, teilt der Senat weder die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Vertreters noch an der Befugnis des Ministeriums, das Land im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. Die Übertragung der Vertretung auf das Ministerium ergibt sich vielmehr, was im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keinen Bedenken unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516 Rn. 30 ff.), aus dem einschlägigen Runderlass über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Teil 1 Kapitel 1 Absatz 2 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, Beschluss der Landesregierung, Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4 -, MBl. LSA 2013 S. 204, zuletzt geändert durch Runderlass vom 4. November 2020, MBl. LSA 2020, S. 447, - im Folgenden: Gemeinsamer Runderlass -). Die vom Kläger angeführte Vertretung des Landes durch den Ministerpräsidenten umfasst gerade nicht die Vertretung im allgemeinen Rechtsverkehr und bei allgemeinen Rechtsstreitigkeiten (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 Satz 2 des Gemeinsamen Runderlasses). Für die Verfahren nach §§ 198 bis 201 GVG gibt es auch keine (Sonder-)Regelung, wonach das Land durch die Präsidenten der oberen Gerichte oder den Generalstaatsanwalt vertreten wird (Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gemeinsamen Runderlasses), so dass es bei der Vertretung durch das zuständige Fachministerium bleibt.
b) Die Beschwerde des Klägers ist jedoch deshalb begründet, weil und soweit er beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - zu Unrecht einen Teil abgetrennt, weshalb es für das abgetrennte Verfahren - 7 P EK 2/20 - nicht (isoliert) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig habe erklären und dieses Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg verweisen dürfen. Die auf § 93 Satz 2 VwGO gestützte Trennung dieses Verfahrens von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem von dem Kläger im Verfahren - 7 P EK 1/20 - geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, den das Oberverwaltungsgericht nicht durch eine Abtrennung aufspalten durfte. Dies unterliegt in der vorliegenden Konstellation auch der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
aa) Die der Verweisung vorgelagerte Abtrennungsentscheidung gemäß § 93 Satz 2 VwGO wäre zwar nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angreifbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Sie unterliegt aber der Nachprüfung im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung. So ist für das Revisionsverfahren anerkannt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung nur untersagt ist, soweit die unanfechtbare Vorentscheidung unmittelbar Gegenstand einer Revisionsrüge ist. Dagegen kann der Rechtsmittelführer solche Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften und auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Sachentscheidung durchschlagen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 und vom 10. Februar 2015 - 6 B 3.15 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 106 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Für das Rechtsmittelverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss gilt nichts Anderes, so dass - wie hier vom Kläger - gerügt werden kann, eine Verweisung sei schon deshalb wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers rechtswidrig, weil die vorausgegangene Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15 - NJW-RR 2015, 957 Rn. 14 f.).
bb) Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abtrennung des Verfahrens - 7 P EK 2/20 - von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - steht mit der von ihm als Rechtsgrundlage herangezogenen Regelung des § 93 Satz 2 VwGO nicht im Einklang. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Eine Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mindestens zwei Ansprüche verfolgt. Dieser Begriff deckt sich mit demjenigen des Streitgegenstands oder prozessualen Anspruchs, der durch den Klageantrag (Rechtsschutzbegehren) sowie den diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet (vgl. zum sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15D - BVerwGE 156, 229 Rn. 17 und Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - NVwZ-RR 2014, 856 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Daher verstößt es gegen § 93 Satz 2 VwGO, Prozessstoff abzutrennen, der keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 6 B 3.15 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 106 Rn. 19 f. m.w.N.). So liegt es hier.
(1) Bei dem vom Kläger im Verfahren - 7 P EK 1/20 - geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG handelt es sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Mehrheit von Streitgegenständen, sondern um einen einheitlichen Streitgegenstand. Streitgegenstand der vom Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht erhobenen allgemeinen Leistungsklage (Entschädigungsklage) ist der auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte prozessuale Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der im Antrag bezeichneten Leistung; einheitlicher und untrennbarer Streitgegenstand des Entschädigungsverfahrens nach § 198 ff. GVG ist daher der - hier in bestimmter Höhe auf Entschädigung für immaterielle und materielle Nachteile gerichtete - für die Überlänge eines bestimmten Ausgangsverfahrens geltend gemachte Kompensationsanspruch (vgl. dazu Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 121 Rn. 66; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 173 Rn. 47). Diesen prozessualen Anspruch darf das Gericht, bei dem er anhängig ist, nicht in zwei Verfahren aufspalten, wenn er sich seinerseits auf ein einheitliches Ausgangsverfahren (Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG) bezieht, dessen Überlänge im Entschädigungsverfahren gerügt wird. Gerichtsverfahren in diesem Sinne ist das gesamte gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 16 f.).
Der Kläger begehrt im Verfahren - 7 P EK 1/20 - eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer des zunächst beim Verwaltungsgericht Halle unter dem Aktenzeichen - 1 A 113/13 HAL - (ursprünglich 1 A 19/10 HAL) anhängigen Verfahrens, soweit dieses nach seiner Abtrennung durch Beschluss vom 4. November 2015 zunächst unter dem Aktenzeichen - 1 A 247/15 HAL - fortgeführt, dann mit Beschluss vom 6. November 2015 an das Amtsgericht Halle (Saale) - Landwirtschaftsgericht - verwiesen und dort durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Landwirtschaftsgericht - vom 18. August 2016 - 121 Lw 14/15 - zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2019 - 2 Ww 6/19 - rechtskräftig beendet wurde. Dieses im Entschädigungsrechtsstreit als überlang gerügte Ausgangsverfahren weist einen einheitlichen Streitgegenstand auf. Sein Gegenstand ist durch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bzw. daran geknüpfte Ersatzansprüche und dem diesem Begehren zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt gekennzeichnet; es stellt sich damit als ein einheitliches Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG dar, welches zunächst bei dem Verwaltungsgericht anhängig gewesen ist und nach der Abtrennung und Verweisung bei den ordentlichen Gerichten geführt und beendet wurde.
(2) Der einheitliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist nicht durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht Halle in die Zivilgerichtsbarkeit aufgespalten worden. Vielmehr ist das Verfahren durch die rechtskräftige Verweisung lediglich in bindender Form dem formell richtigen Rechtsweg zugeordnet worden, während die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG bestehen geblieben sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013 - 4 EntV 18/12 - juris Rn. 51 sowie LSG Halle, Beschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris Rn. 5 f.). Weder durch die Abtrennung noch durch die rechtswegübergreifende Verweisung ist ein neuer Streitgegenstand entstanden oder der bisherige neu anhängig gemacht worden. Dem entspricht es, dass bei einem durch Abtrennung entstandenen Verfahren hinsichtlich der Einleitung i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens im Stammverfahren anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229Rn. 128 ff. m.w.N.).
Der Umstand, dass das als überlang gerügte Ausgangsverfahren zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig gewesen und im Anschluss an die bindende Verweisung in der Zivilgerichtsbarkeit fortgeführt und abgeschlossen worden ist, führt nicht aus sonstigen Gründen dazu, dass der einheitliche Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens mit der Folge aufgespalten worden ist, dass im Entschädigungsverfahren nach § 198 ff. GVG zwei Streitgegenstände vorliegen. Ist ein Ausgangsverfahren - wie hier - von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2013 - 4 EntV 18/12 - juris Rn. 50 und - im Hinblick auf die entsprechende Verweisung in die Sozialgerichtsbarkeit - LSG Halle, Beschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris Rn. 5 f.; Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017
Zwar geht das Oberverwaltungsgericht der Sache nach zu Recht davon aus, dass mit § 173Satz 2 VwGO (i.V.m. §§ 198 ff. GVG) eine Regelung über die Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit an die Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen worden ist (vgl. etwa zu der durch die entsprechende Verweisungsnorm des § 155 Satz 2 FGO vorgenommenen Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit für Entschädigungsklagen an die Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516 Rn. 20). Sachlich zuständig sind dabei gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 200 und 201 Abs. 1 GVG entspr. die Oberverwaltungsgerichte, denen die Entscheidung über solche gegen ein Land gerichtete Entschädigungsklagen zugewiesen sind, deren als überlang gerügte Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geführt worden sind, wohingegen das Bundesverwaltungsgericht über Klagen gegen den Bund zu entscheiden hat (vgl. etwa Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 173 Rn. 42; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 102 VwGO Rn. 54). Demgegenüber ist die Zuständigkeit für Klagen auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer von Verfahren der Zivilgerichte nach § 201 Abs. 1 GVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit, und zwar den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof zugewiesen (vgl. etwa Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 201 GVG Rn. 1).
Allerdings folgt aus diesen Zuweisungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und die ordentliche Gerichtsbarkeit andererseits nicht, dass der einheitliche Streitgegenstand eines Entschädigungsverfahrens nach § 198 GVG, dessen als überlang gerügtes Ausgangsverfahren zunächst in der einen Gerichtsbarkeit anhängig gewesen und nach einer Verweisung in der anderen Gerichtsbarkeit fortgeführt und beendet worden ist, rechtswegbezogen in zwei unterschiedliche Streitgegenstände zerfällt und in entsprechende Haftungsabschnitte aufzuteilen ist. Diese Rechtsfolge lässt sich weder der Regelung des § 201 Abs. 1 GVG über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte noch derjenigen Norm - hier § 173 Satz 2 VwGO - entnehmen, welche durch die Verweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz die Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit eröffnet. Sie lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Gesetzgeber habe - wie das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3802 S. 16 und 25) ausführt - das Anliegen verfolgt, die Entscheidungszuständigkeit der "jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit" zu wahren und dadurch sicherzustellen, dass über das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" der Verfahrensdauer sachkundig geurteilt wird. Soweit dieses gesetzgeberische Anliegen verfolgt worden ist, hat es in das Gesetz allein dadurch Eingang gefunden, dass für den Regelfall eines Ausgangsverfahrens, welches in einer Gerichtsbarkeit anhängig gewesen ist, mit der Regelung des § 201 Abs. 1 GVG - wie oben dargelegt - eine klare Zuordnung getroffen worden ist. Demgegenüber ist eine Aussage darüber, dass ein Entschädigungsanspruch in dem hier in Rede stehenden Ausnahmefall einer rechtswegübergreifenden Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens stets bei den Entschädigungsgerichten zweier Gerichtsbarkeiten geltend zu machen ist, weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen noch lässt sich dies aus dem mit der Regelung des § 201GVG verfolgten Zuordnungszweck entnehmen.
Dies folgt auch nicht (mittelbar) aus der Bestimmung des § 200 Satz 1 und 2 GVG, wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land haftet, während für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, die Haftung des Bundes besteht. Insoweit vermag das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung nicht erfolgreich darauf zu stützen, dass in den Fällen des § 200 Satz 1 und 2 GVG für ein als überlang gerügtes Ausgangsverfahren, das im Instanzenzug sowohl bei Gerichten eines Landes als auch bei einem Bundesgericht anhängig gewesen ist, die Zuständigkeit unterschiedlicher Entschädigungsgerichte begründet sein kann. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich in ihr die Klagen jeweils gegen den Bund bzw. ein Land und damit gegen unterschiedliche Haftungsschuldner zu richten haben und das Gesetz damit für diese Fallkonstellation gemäß § 200 GVG i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG - je nachdem, ob das Land oder der Bund oder beide für eine Verzögerung im jeweiligen Bereich ihrer Gerichte in Anspruch genommen werden sollen - eine getrennte gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf dasselbe streitgegenständliche Ausgangsverfahren ausdrücklich vorsieht.
Schließlich folgt für die hier in Rede stehende Fallkonstellation der rechtswegübergreifenden Anhängigkeit des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens auch nichts Anderes aus der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Kläger sein Entschädigungsbegehren hinsichtlich eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens auf den Ausgleich des Nachteils für eine Instanz beschränken kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 60 f.). Denn der maßgebliche Grund für die prozessuale Zulässigkeit dieser Beschränkung der Entschädigungsklage liegt in der auch im Entschädigungsverfahren geltenden Dispositionsbefugnis des Klägers gemäß § 88 VwGO. Allein dieser kann den Streitgegenstand durch die vorgenannte Beschränkung beeinflussen. Eine Befugnis des Entschädigungsgerichts, den vom Kläger geltend gemachten prozessualen Anspruch ohne dessen Zutun zu begrenzen bzw. den von ihm geltend gemachten einheitlichen Streitgegenstand zum Zwecke einer (Teil-)Verweisung abzutrennen, besteht hingegen nicht. Zudem bleibt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats - auch im Falle der prozessual zulässigen Beschränkung des Entschädigungsbegehrens durch den Kläger - Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Prüfung, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 61 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 12).
Mithin kommt auch für die vorliegende Konstellation einer rechtswegüberschreitenden Anhängigkeit eines der Entschädigungsklage zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens der in § 17 Abs. 2 GVG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz zum Tragen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Dieser Grundsatz wird zudem durch die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vertieft, der zu entnehmen ist, dass eine darauf gestützte Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig ist, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Dies schließt eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit entsprechender (Teil-)Verweisung aus (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 und vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 - juris; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
(3) Aus den gesamten vorgenannten Erwägungen folgt, dass die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, dann nicht zulässig ist, wenn - wie hier - das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist. Dementsprechend ist der zunächst in einem anderen Rechtsweg anhängige Verfahrensabschnitt des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens von dem nach einer bindenden Verweisung zuständigen Entschädigungsgericht in die Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer einzubeziehen, wenn die Entschädigungsklage - wie hier - gegen denselben Beklagten (hier das beklagte Land) gerichtet ist.
3. Da der angegriffene Verweisungsbeschluss auf der unzulässigen Verfahrenstrennung beruht, ist er aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage des zulässigen Rechtswegs in dem abgetrennten Verfahren mit dem Aktenzeichen - 7 P EK 2/20 - ist, so dass der Senat die vorausgehende unzulässige Abtrennung von dem Verfahren - 7 P EK 1/20 - nicht selbst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufheben bzw. die getrennten Verfahren selbst verbinden und über die Rechtswegzuständigkeit und Verweisung des (Gesamt-)Verfahrens entscheiden kann.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die in seinem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2020 ausgesprochene Abtrennung aufzuheben ist und die getrennten Verfahrensteile wieder zu verbinden sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht wird sodann darüber zu entscheiden haben, ob der Verwaltungsrechtsweg für das wieder verbundene Verfahren für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG insgesamt an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen ist. Dabei weist der Senat darauf hin, dass er der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts folgt, soweit dieses angenommen hat, dass einem Kläger - in einer rechtswegübergreifenden Konstellation wie der vorliegenden - kein Wahlrecht zusteht, und zwar weder hinsichtlich des Rechtswegs noch hinsichtlich des sachlich zuständigen Gerichts. Die dafür hier vom Kläger angeführte Regelung des § 35 ZPO kommt insoweit weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung, weil diese Rechtsnorm - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausführt - nur die Entscheidung zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten (Gerichtsständen) zum Gegenstand hat. Überdies ist eine planwidrige Gesetzeslücke, die allenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Regelung rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. Die Frage, ob ein Wahlrecht eines Entschädigungsklägers anzuerkennen ist, wenn ein Ausgangsrechtsstreit länderübergreifend abgegeben wurde (vgl. dazu BT-Drs. 17/3802 S. 25; Pabst, in: MüKo-ZPO, 6. Auf. 2022, § 200 GVG Rn. 2), stellt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht und bedarf daher hier keiner Klärung.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich. Denn die Kosten in dem "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Das Beschwerdegericht hat daher über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2016 - 5 B 74.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühr gesetzlich bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 - juris Rn. 22).
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Annotations
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.