Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
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published on 05/05/2022 11:40
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich
published on 24/01/2019 00:00
Tenor
I. Die Verfahren 10 CE 18.1871 und 10 C 18.1874 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der St
published on 10/01/2019 00:00
Tenor
I. Die Verfahren 10 C 17.350 und 10 C 17.352 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger und Antragsteller.
published on 20/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom
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