Zivilprozessordnung - ZPO | § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

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ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - XI ZB 32/11
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2014 - XI ZB 40/11
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - I ZB 6/19
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2018 - IX ZB 89/16
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.