Zivilprozessordnung - ZPO | § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
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(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Geric
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published on 05/05/2022 11:40
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich
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(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die...