Bundesverfassungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:ls20150505.2bvl001709
05.05.2015

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. a) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2008) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236),

b) Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Mai 2008) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236),

c) Anhang 1 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. März 2009) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 (Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010) vom 9. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 598),

d) Anhang 2 Anlage 2 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. März 2010) zu § 18c Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA, in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4 zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 (Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010) vom 9. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 598)

sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen.

4. Anlage IV Nummer 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Januar 2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) sowie Anlage IV Nummer 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Juli 2003) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

5. a) Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der durch Artikel 3 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011 (LBVAnpG 2011) vom 25. August 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 303) geänderten Fassung,

b) Anlage II Nummer 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Juli 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (DienstRÄndG 2011) vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) geänderten Fassung,

c) Anlage 6 Nummer 4 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung R ab 1. Juli 2013) zu § 34 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG RP 2013, in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts [Dienstrechtsreformgesetz - DienstrechtsreformG]) vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157)

sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 3 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Entscheidung sind mehrere Richtervorlagen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen.

2

Zwei Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

3

Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

4

Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) betrifft die Frage, ob die Besoldung eines Leitenden Oberstaatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2012 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

5

1. Seit Anfang der 1970er Jahre bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte allein der Bundesgesetzgeber zuständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 a.F. GG für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [BGBl I S. 206]) durch den Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht. Bis zum Jahr 2003 war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020) erhielten die Richter und Staatsanwälte eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung; gleiches galt nach § 68a BBesG a.F. bezüglich des Urlaubsgeldes.

6

Die Sonderzuwendung war im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642) geregelt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG wurde der Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt, wobei gemäß § 13 SoZuwG ein Bemessungsfaktor galt, der sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Im Jahr 2002 betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 v.H. des für Dezember 2002 maßgebenden Grundbetrages. Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im Jahr 2003 84,29 v.H. der Dezemberbezüge betragen.

7

Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) geregelt. Richter und Staatsanwälte zählten zu dem nach § 1 Abs. 1 UrlGG berechtigten Personenkreis. § 1 UrlGG lautete wie folgt:

§ 1

Berechtigter Personenkreis

(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz

1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie entpflichtete Hochschullehrer,

2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

8

§ 2 UrlGG regelte die Voraussetzungen eines Urlaubsgeldanspruchs und lautete wie folgt:

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte

1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und

2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder zustehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.

9

Nach § 4 Abs. 1 UrlGG betrug das Urlaubsgeld für Richter und Staatsanwälte 255,65 €. § 4 UrlGG lautete:

§ 4

Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro, für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 332,34 Euro.

(2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld.

(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.

10

2. Ab dem Jahr 2002 gab es Bestrebungen, die Richter-/Beamtenbesoldung für eigenständige Regelungen der Länder zu öffnen, die schließlich in eine zunächst auf das Sonderzahlungsrecht begrenzte Teilföderalisierung der Besoldung mündeten.

11

a) Durch einen Gesetzesantrag des Landes Berlin vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sollte erreicht werden, die Besoldung in bestimmtem Umfang für eigenständige Regelungen der Länder zu öffnen. Der Gesetzentwurf sah ein vollständiges oder teilweises Absehen oder ein zeitlich von Land zu Land unterschiedliches Inkraftsetzen von Besoldungsanpassungen, die Reduzierung der jährlichen Sonderzuwendung und das Absenken des Urlaubsgeldes vor (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Bundesrat Drucksache [BRDrucks] 819/02; Bundestag Drucksache [BTDrucks] 15/1021, S. 1). Der Bundesrat beschloss einen Gesetzentwurf zur Einbringung beim Deutschen Bundestag, der den Ländern die Möglichkeit einräumte, in begrenzten Bereichen der Besoldung - beim Urlaubsgeld und der jährlichen Sonderzuwendung - vom Bund abweichende Regelungen aufgrund regionaler Besonderheiten zu treffen. Auf das im Gesetzesantrag des Landes Berlin enthaltene Ziel einer Öffnung bei der Besoldungsanpassung wurde hingegen verzichtet (BRDrucks 819/02). Im Einzelnen führte die Begründung zum Gesetzentwurf aus, dass die besoldungs- und finanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder bei ihrem beamteten Personal den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der einzelnen Länder nicht gerecht würden, und zwar weder im Hinblick auf eine schwierige, teils extrem belastete Situation ihrer Haushalte noch im Hinblick auf regionale, soziale und leistungsbezogene Handlungsmöglichkeiten und Erfordernisse. Deshalb seien im Tarifbereich wie im Bereich der Beamtenbesoldung schrittweise geeignete Flexibilisierungen und Regionalisierungen zur Eröffnung eines breiteren Handlungsspielraums für die Länder erforderlich (vgl. BTDrucks 15/1021, S. 7).

12

b) Die Teilföderalisierung des Besoldungsrechts wurde vollzogen durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798). Durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 regelte ihre übergangsweise geltende weitere Anwendung. Die Vorschrift lautet:

Artikel 18

Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), und

2. das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780).

(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.

(…)

13

Den Ländern wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG zugleich die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Diese "Öffnungsklausel" schreibt einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag der Sonderzahlungen vor, gewährt dem Bund und den Ländern aber im Übrigen - hinsichtlich Höhe, Zweck, Struktur und Zahlungsweise - umfassende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Passage lautet:

Artikel 13

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.- 6. (…)

7. § 67 wird wie folgt gefasst:

"§ 67 Jährliche Sonderzahlungen

(1) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen. Daneben kann für jedes Kind eines Berechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 € gewährt werden. Bei den Bezügen nach Satz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um bis zu 332,34 Euro und für alle übrigen Besoldungsgruppen um bis zu 255,65 Euro erhöht werden.

(2) In der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung ist die Zahlungsweise zu bestimmen. Außerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind. Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen."

8. (…)

14

Für die Jahre 2003 und 2004 enthielt das BBVAnpG 2003/2004 spezielle Regelungen, die neben die bereits zitierten Bestimmungen traten. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004 in Verbindung mit § 85 BBesG betraf die Einmalzahlung im Jahr 2003; Art. 2 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Verbindung mit § 85 BBesG betraf die Einmalzahlung im Jahr 2004. Diese Einmalzahlungen kamen als weiterer Besoldungsbestandteil zu der sonstigen Besoldung in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 hinzu. Die betreffenden Vorschriften lauten:

Artikel 1

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2003

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. - 4. (…)

5. Nach § 83 werden folgende §§ 84 und 85 angefügt:

"(…)

§ 85 Einmalzahlung im Jahr 2003

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung für den gesamten Monat April 2003 und mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 (Basismonat) zugestanden haben, höchstens 185 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.

(…)

(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."

6. (…)

Artikel 2

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2004

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. (…)

2. § 85 wird wie folgt gefasst:

"§ 85 Einmalzahlung im Jahr 2004

(1) Beamte, Richter und Soldaten, die im Monat November 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50 Euro, Anwärter in Höhe von 30 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.

(2) - 3. …

15

3. Die drei Länder, deren Besoldungsvorschriften verfahrensgegenständlich sind, haben von der Möglichkeit, jährliche Sonderzahlungen in eigener Zuständigkeit für ihren Bereich neu zu regeln, in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht.

16

a) Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als Art. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW − SZG-NRW [GVBl S. 696 ]). Das Gesetz, das am 30. November 2003 in Kraft trat, sah eine gegenüber der alten Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wurde nicht mehr gewährt. Nach § 6 des Gesetzes betrug der Grundbetrag der Sonderzahlung für das Jahr 2003 für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und höher 50 v.H. der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge.

17

Im Einzelnen lauteten die maßgeblichen Vorschriften des SZG-NRW in der Fassung vom 30. November 2003:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

2. Richterinnen und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. - (2) …

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten

1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und

3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

(2) - (6) …

§ 5

Zusammensetzung der Sonderzahlung

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

§ 6

Grundbetrag für Beamte und Richter

(1) Der Grundbetrag wird in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 in Höhe von 84,29 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen in Höhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom Hundert aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen berechnet und gewährt, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen. Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Vomhundertsätze der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,

2. - (4) …

18

In der Begründung zum Gesetzentwurf vom 15. September 2003 wird die Lage der öffentlichen Haushalte im Land, die insbesondere aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst angespannt sei, als Problem benannt. Von der daher zwingend gebotenen Entlastung der Haushalte von Land und Kommunen könnten die Personalkosten als größter Ausgabenblock nicht ausgenommen werden; vielmehr müsse die Entlastung auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger einschließen (Landtag Drucksache [LTDrucks] 13/4313, S. 1, 17).

19

b) In Sachsen-Anhalt wurde zum 1. Dezember 2003 die Höhe der jährlichen Sonderzahlung für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 auf 1.500 € festgesetzt und das Urlaubsgeld, das bisher 255,65 € betragen hatte, entfiel durch die Aufhebung des UrlGG. Die maßgeblichen Vorschriften des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BSZG-LSA) vom 25. November 2003 (GVBl S. 334) in der vom 29. November 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lauteten:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richter des Landes,

3. - (2) …

§ 2

Anspruchsvoraussetzung

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht.

§ 4

Höhe der Sonderzahlung für Beamte und Richter

(1) Die Höhe der Sonderzahlung bei Beamten und Richtern bemisst sich nach der Besoldungsgruppe des am 1. Dezember bereits verliehenen Amtes. Sie beträgt

1. im einfachen und mittleren Dienst

950 Euro,

2. im gehobenen Dienst

1250 Euro,

3. im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1, R 2, W 1 und W 2

1500 Euro,

4. für die übrigen Besoldungsgruppen

1900 Euro,

5. für Anwärter

350 Euro.

Soweit Beamten und Richtern am 1. Dezember noch kein Amt verliehen wurde, bemisst sich die Höhe der Sonderzahlung nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

(2) - (4) …

20

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LTDrucks 4/1016, S. 4 f.) sollte im Hinblick auf Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung der Regelungsinhalt des Sonderzahlungsrechts wesentlich gekürzt und transparent gestaltet werden. Zugleich sollte den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Landes Sachsen-Anhalt dadurch Rechnung getragen werden, dass die Höhe der künftigen Sonderzahlung unter das bisherige Niveau abgesenkt werde, um die Haushalte zu entlasten.

21

Durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl S. 834) wurde das Sonderzahlungsgesetz bezogen auf Richter und Staatsanwälte schließlich dahingehend geändert, dass an die Stelle der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € für jedes Kind tritt. § 2 BSZG-LSA wurde zum 1. Januar 2005 wie folgt neu gefasst:

§ 2

Jährliche Sonderzahlung

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-​, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten die Sonderzahlung selbst.

22

Der Gesetzentwurf zielte darauf ab, durch eine dauerhafte Senkung des Ausgabenniveaus insgesamt eine Konsolidierung des Landeshaushaltes und die Rückführung der Neuverschuldung zu erreichen (vgl. die Gesetzesbegründung LTDrucks 4/1799, S. 7).

23

c) In Rheinland-Pfalz wurde durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) mit Wirkung vom 27. November 2003 das Recht der Sonderzahlung neu geregelt.

24

aa) Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) fügte in das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl S. 459) § 17 ein, der für das Jahr 2003 die Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von nur noch 70 v.H. statt bisher 86,31 v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge vorsah. Die Vorschrift lautete:

§ 17

Jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003

Auf die jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003 finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungsfaktor im Sinne von § 13 des vorgenannten Gesetzes 0,70 beträgt.

25

bb) Ab dem Jahr 2004 wurde auf der Grundlage des durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) in das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz neu eingefügten § 11 Nr. 1 die Sonderzahlung in der Weise auf einen Betrag von 50 v.H. eines Monatsgehalts gekürzt, dass als jährliche Sonderzahlung (vgl. § 8 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003) eine laufende monatliche Zahlung gewährt wurde, die sich auf 4,17 v.H. der monatlichen Bezüge belief. § 11 Nr. 1 lautete in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003:

§ 11

Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung

Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 4,17 v. H. und bemisst sich nach den Bezügen, die dem Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind

1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes),

2. - 4. …

26

Der Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch Erhöhung der Bezüge des jeweiligen Monats um 4,17 v.H. in die Besoldung integriert (vgl. § 1 Nr. 1 des Art. 1 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 vom 7. April 2009 [GVBl S. 142]).

27

cc) Schließlich wurde im Jahr 2004 das Urlaubsgeld für die Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie die Besoldungsordnung R gestrichen und die Zahlung eines Sonderbetrags in Höhe von 40 € je Kind im Monat Juli eingeführt (Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 [GVBl S. 343]). Zu diesem Zweck wurden die §§ 14 und 15 in das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz eingefügt:

§ 14

Bestandteile, allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise der Einmal-Sonderzahlung

(1) Die Einmal-Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag (§ 15 Abs. 1) und einem Sonderbetrag für Kinder (§ 15 Abs. 2).

(2) - (6) …

§ 15

Beträge der Einmal-Sonderzahlung

(1) Der Grundbetrag beträgt 200 EUR und wird den Berechtigten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 gewährt. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Alle Beamten und Richter erhalten für jedes Kind, für das ihnen im Monat Juli des jeweiligen Kalenderjahres Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 40 EUR. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

28

Eingangs der Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes weist die Landesregierung darauf hin, dass angesichts der haushalts- und gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf Einsparungen auch im Personalkostenbereich nicht verzichtet werden könne. Dem dadurch entstehenden Regelungsbedürfnis werde mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen (vgl. LTDrucks 14/2505, S. 1). Weiter wird ausgeführt, dass "[h]auptsächlicher Regelungsgegenstand des Vorhabens […] die Neugestaltung und gleichzeitige Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen der Beamten und Richter im Landesdienst zur Erzielung der vorbezeichneten Einsparvolumina als Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushaltes" sei (LTDrucks 14/2505, S. 9).

29

4. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

30

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte Art. 74a GG (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

31

5. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09) beziehen sich auf das Kalenderjahr 2003, also einen Zeitraum der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht. Die Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12 bis 6/12) betreffen die Kalenderjahre 2008 bis 2010, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seit dem Jahr 2012, also Zeiträume, in denen die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Länder ausschließlich bei den Ländern lag.

32

a) Grundlage der Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 war das BBesG a.F.

33

aa) § 1 BBesG a.F. regelte den personellen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und lautete wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Auslandsdienstbezüge.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. jährliche Sonderzuwendungen,

3. vermögenswirksame Leistungen,

4. jährliches Urlaubsgeld.

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-​rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

34

bb) Die Besoldungsordnung R und die Bemessung des Grundgehaltes waren in § 37 und § 38 BBesG a.F. samt Anlagen geregelt:

§ 37

Besoldungsordnung R

(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden:

1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters,

2. die Ämter der badischen Amtsnotare.

Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muss dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.

§ 38

Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.

(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.

(3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.

(4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

35

Anlage III zum BBesG a.F. enthielt die einzelnen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung R; in Anlage IV Nr. 4 zum BBesG a.F. waren die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R aufgeführt.

36

cc) Eine lineare Besoldungsanpassung im Jahr 2003 erfolgte im Wege einer Änderung des § 14 BBesG a.F. durch Art. 1 BBVAnpG 2003/2004. Zum 1. Juli 2003 wurden in der Besoldungsordnung R die Grundgehaltssätze um 2,4 v.H. erhöht. § 14 BBesG in der Fassung vom 10. September 2003 lautete:

§ 14

Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 2,4 vom Hundert werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4. die Anwärtergrundbeträge.

Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 und Anwärter ab 1. April 2003, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. Juli 2003, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für die Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.

(3) - (4) …

37

b) Grundlage der Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt war das Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 3. März 2005 (LBesG LSA 2005 [GVBl S. 108]).

38

aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA 2005 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl S. 236) regelte den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes galten für die Besoldung bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sie nicht durch Landesrecht ersetzt wurden. § 1 LBesG LSA 2005 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 lautete wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fortgelten, die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes und der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen, die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf sowie die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen. Soweit versorgungsrechtliche Regelungen auf die Besoldung Bezug nehmen, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

39

Das LBesG LSA 2005 enthielt keine abschließende Regelung der Besoldung in der Besoldungsordnung R. Ergänzend war das bis zur vollständigen Ersetzung als Landesrecht fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz heranzuziehen.

40

bb) Für die Höhe der Besoldung verwies § 18c LBesG LSA 2005 (eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007) auf die Anlagen der Anhänge zum Landesbesoldungsgesetz. Er lautete in der der vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2009 geltenden Fassung:

§ 18c

Höhe der Besoldung

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen in den Anhängen 1 und 2 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.

(2) Es treten ab 1. Januar 2008 die in dem Anhang 1 abgedruckten Anlagen an die Stelle von Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes und der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407, 2454):

- Anlage 2 die Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 3 die Tabelle der Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C in der Anlage 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843, 1846),

- Anlage 4 die Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 5 die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 6 die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 7 die Tabelle der Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen der Bundesbesoldungsordnung C in der Anlage 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843, 1846),

- Anlage 9 die Anlage VIa zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 10 die Anlage Vlb zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 11 die Anlage Vlc zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 12 die Anlage Vld zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 13 die Anlage VIe zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 14 die Anlage VIf zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 15 die Anlage VIg zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 16 die Anlage Vlh zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 17 die Anlage Vli zum Bundesbesoldungsgesetz,

- Anlage 18 die Beträge aus § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,

- Anlagen 19 bis 24 die Anlage 6 zu Nr. 6 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843, 1883 bis 1891),

- Anlage 26 die Beträge aus § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte unter Berücksichtigung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung.

(3) Es ersetzen ab 1. Mai 2008 die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen die Anlagen des Anhanges 1.

(4) Die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen 19 bis 26, die die auf 92,5 v.H. abgesenkte Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung regeln, treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(5) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die nach den Absätzen 2 bis 4 nicht geltenden bundesrechtlichen Anlagen verwiesen, so tritt an die Stelle der jeweiligen Anlage die entsprechende Anlage dieses Gesetzes.

41

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 fanden sich die Grundgehaltssätze der R-Besoldung, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 LBesG LSA 2005 § 2 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (Zweite BesÜV) vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) anzuwenden war, in Anhang 1 Anlage 2 Nr. 4 zum LBesG LSA 2005 und für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 in Anhang 2 Anlage 2 Nr. 4 zum LBesG LSA 2005, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007.

42

§ 18c LBesG LSA 2005 wurde durch Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl LSA S. 598) mit Wirkung vom 1. März 2009 geändert und lautete wie folgt:

§ 18c

Höhe der Besoldung

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 aus den Anlagen in Anhang 1 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.

(2) Es ersetzen ab 1. März 2010 die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen die Anlagen des Anhanges 1.

(3) Die im Anhang 1 abgedruckten Anlagen 16 bis 23, die die auf 92,5 v.H. abgesenkte Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung regeln, treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(4) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf bundesrechtliche Anlagen verwiesen, so tritt an die Stelle der jeweiligen Anlage die entsprechende Anlage dieses Gesetzes.

43

In Anhang 1 Anlage 2 Nr. 4 zum LBesG LSA 2005 in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 waren die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 und in Anhang 2 Anlage 2 Nr. 4 für den Zeitraum ab 1. März 2010 enthalten, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 LBesG LSA 2005 § 2 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (Zweite BesÜV) vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) anzuwenden war.

44

cc) Eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,9 v.H. in dem die Kläger der Ausgangsverfahren betreffenden Zeitraum nahm der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Mai 2008 vor. § 18b LBesG LSA 2005 lautete in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007:

§ 18b

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 2,9 v.H. werden ab 1. Mai 2008 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. - (3) …

45

Ausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung sollte durch die lineare Erhöhung ein Beitrag zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse geleistet werden, zumal durch den Wegfall des Urlaubsgeldes ab dem Jahr 2004 und der Kürzung der Sonderzuwendung ab dem Jahr 2003 bis zur vollständigen Streichung deutliche Einschnitte im Bereich der Sonderzahlungen vorgenommen worden seien (LTDrucks 5/674, S. 81).

46

Ab dem 1. März 2009 erhöhten sich die Grundgehaltssätze in allen Besoldungsordnungen gemäß § 18b Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA 2005, geändert durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009, um 40 €. Zeitgleich erfolgte auf der Grundlage des § 18b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBesG LSA 2005 eine Anhebung der so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 v.H. Zum 1. März 2010 erhöhten sich die Grundgehaltssätze um 1,2 v.H. gemäß § 18b Abs. 2 Nr. 1 LBesG LSA 2005. § 18b LBesG LSA 2005 in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 lautete:

§ 18b

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze um 40 Euro und die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro. Um 3,0 v.H. werden ab 1. März 2009 erhöht

1. die nach Satz 1 erhöhten Grundgehaltssätze,

2. - 12. …

(2) Um 1,2 v.H. werden ab 1. März 2010 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. - (5) …

47

Damit sollte - mit Ausnahme der Einmalzahlung - das Tarifergebnis vom 1. März 2009 zeit- und inhaltsgleich auf Richter und Beamte übertragen werden (vgl. LTDrucks 5/2020, S. 41).

48

dd) Ferner gehörte zur Besoldung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € für jedes Kind eine im Jahr 2007 gemäß § 18a LBesG LSA 2005 in der Fassung vom 25. Juli 2007 gewährte Einmalzahlung in Höhe von 620 €. § 18a LBesG LSA 2005 lautet wie folgt:

§ 18a

Einmalzahlung 2007

(1) Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anwärterinnen und Anwärter erhalten mit den Bezügen, Versorgungsbezügen oder Anwärterbezügen des Monats August 2007 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat August 2007 einen Anspruch auf Besoldung, laufende Versorgungsbezüge oder Anwärterbezüge haben.

(2) - (3) …

(4) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 620 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 310 Euro. Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige (§ 42a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(5) - (7) …

49

Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. März 2009 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.

50

c) In Rheinland-Pfalz regelte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (LBesG RP 2005 [GVBl S. 119]), an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2013 das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (LBesG RP 2013 [GVBl S. 157]) getreten ist, die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.

51

aa) Das LBesG RP 2005 enthielt nur punktuelle Regelungen des Besoldungsrechts. Im Übrigen richtete sich die Besoldung nach den gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgeltenden Bestimmungen des Bundes.

52

(1) Der personelle und sachliche Anwendungsbereich des LBesG RP 2005 ergab sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 LBesG RP in der Fassung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (DienstRÄndG RP 2011 [GVBl S. 430]). § 1 LBesG RP 2005 lautete in dieser Fassung wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466).

(2a) - (4) …

53

(2) Hinsichtlich der Höhe der Besoldung in der Besoldungsordnung R verwies § 2a Abs. 1 LBesG RP 2005 auf die Anlagen zu diesem Besoldungsgesetz und lautete in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011 folgendermaßen:

§ 2a

Höhe der Besoldung

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Die Anlagen II, III und V ersetzen die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Anlage IV ersetzt die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843). Die Beträge der Anlage VII treten an die Stelle der Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), und der Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774).

(2) - (6) …

54

Anlage II Nr. 4 zum LBesG RP 2005 regelte die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2012.

55

(3) Mit Art. 1 Abs. 1 DienstRÄndG RP 2011 wurden die Grundgehaltssätze und sonstige Besoldungsbestandteile der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer um 1,0 v.H. linear erhöht. Hinsichtlich der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W trat die Besoldungserhöhung zum 1. Juli 2012 in Kraft, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und -gruppen bereits zum 1. Januar 2012 (vgl. Art. 18 Nr. 3 DienstRÄndG RP 2011). Art. 1 DienstRÄndG RP 2011 lautet wie folgt:

Artikel 1

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl S. 303), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,

2. - (4) …

56

Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 regeln die Art. 2 bis 5 DienstRÄndG RP 2011 in gleicher Weise eine Anhebung der Bezüge um 1,0 v.H. und zwar hinsichtlich der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W zum 1. Juli, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen bereits zum 1. Januar jedes Jahres (vgl. Art. 18 Nr. 6 bis 9 DienstRÄndG RP 2011).

57

Nach der Gesetzesbegründung dient die Deckelung der Gehaltserhöhungen auf 1,0 v.H. bis zum Jahr 2016 einerseits - auch mit Blick auf die Einhaltung der sogenannten Schuldenbremse im Grundgesetz - dem Ziel der Haushaltskonsolidierung und soll andererseits den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltssituation Planungssicherheit geben (vgl. LTDrucks 16/281, S. 1 und 51 f.). Das zeitversetzte Inkrafttreten für Angehörige der höheren Besoldungsgruppen sei Ausdruck einer sozialen Staffelung innerhalb der vorgesehenen linearen Anpassungen, die jedoch nur temporären Charakter habe (vgl. LTDrucks 16/281, S. 50).

58

bb) Mit dem LBesG RP 2013 (verkündet als Art. 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 [GVBl S. 157]) hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber schließlich eine landesrechtliche Vollkodifikation des Besoldungsrechts geschaffen.

59

§ 1 LBesG RP 2013 legt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fest und lautet wie folgt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) …

60

Einen Anspruch auf Besoldung dem Grunde nach gewährt § 4 Abs. 1 LBesG RP 2013:

§ 4

Anspruch auf Besoldung

(1) Auf die Besoldung besteht ein Anspruch.

(2) - (6) …

61

In § 34 LBesG RP 2013 samt Anlagen ist die Landesbesoldungsordnung R folgendermaßen geregelt:

§ 34

Landesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

62

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2013). Anlage 6 Nr. 4 zu § 34 LBesG RP 2013 enthält die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R.

II.

63

Den fachgerichtlichen Verfahren liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:

64

1. a) Kläger des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 17/09 (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 1 A 373/08) ist ein im Jahr 1971 geborener Richter am Landgericht. Kläger des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 18/09 (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 1 A 1416/08) ist ein im Jahr 1946 geborener Richter am Landgericht. Beide bezogen im Kalenderjahr 2003 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 und standen im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Nach erfolglosem Widerspruch der Kläger gegen ihre Bezügemitteilungen für den Monat Dezember 2003 wiesen das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az.: 26 K 2544/04) und das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 3 K 1775/04) ihre Klagen auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Sonderzahlung nach § 6 Abs. 1 SoZuwG und § 6 Abs. 1 SZG-NRW ab. Nach Zulassung der Berufung beantragten beide Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass ihre Alimentation im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

65

b) aa) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 das Verfahren 1 A 373/08 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4, § 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 i.V.m. Anlage IV Nr. 4 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) und vom 10. September 2003 (BGBl I S.1843) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 4 Abs. 1 UrlGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SZG NRW vom 20. November 2003 (GV NRW S. 696) beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 BBesG - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist.

66

bb) Ebenfalls mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren 1 A 1416/08 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage IV Nr. 4 und Anlage V BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) und vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 4 Abs. 1 UrlGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 SZG NRW vom 20. November 2003 (GV NRW S. 696) beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 BBesO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist.

67

c) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält in beiden Verfahren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger Abweisung der Klagen betreffend die Hauptanträge - den Klagen im Übrigen, das heißt den feststellenden Teil des klägerischen Begehrens betreffend, stattgeben.

68

Das Oberverwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen überzeugt. Die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Kläger ergebe, verstießen gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip. Die Richter und Beamten in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die - zumal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die "Marginalitätsgrenze" hinausgingen. Zwar hätte im Falle einer Überalimentation die Besoldung auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lasse sich für das Jahr 2003 jedoch nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Besoldungsgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien im hier zu betrachtenden Zeitraum zwischen 1991 - dem Zeitpunkt, zu dem der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber mit der Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger zu erkennen gegeben habe, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah - und 2003 weitaus stärker gestiegen als die Beamtenbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Beamten erschließe sich ergänzend aus der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der Beamten beigetragen hätten. Die Belastungen der Richter und Beamten im Jahr 2003 stellten im Übrigen lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtbelastung dar, die sich in einer Abfolge von weiteren Einschnitten vor und nach den hier streitgegenständlichen Jahren manifestieren.

69

2. a) Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 206/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 3/12) ist ein 1962 geborener Staatsanwalt. Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 207/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 4/12) ist ein 1961 geborener Richter am Verwaltungsgericht. Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 208/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 5/12) ist ein 1966 geborener Richter am Verwaltungsgericht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 5 A 216/09 HAL (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/12) ist Richter am Amtsgericht.

70

Alle Kläger stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und bezogen in den Jahren 2008 bis 2010 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 1. Sie erhielten bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (Zweite BesÜV) vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der Zweiten BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen.

71

Nach Widerspruch gegen die Bezügemitteilungen ab Januar 2008 verbunden mit dem Antrag, sie rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren, erhoben sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Halle und beantragten festzustellen, dass ihre jeweiligen Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien.

72

Soweit die Kläger die Feststellung begehrten, dass ihre Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2011 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien, hat das Verwaltungsgericht die Verfahren jeweils mit Beschluss vom 28. September 2011 abgetrennt.

73

b) Mit vier Beschlüssen vom 28. September 2011 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die

- im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl LSA S. 108),

- im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236),

- im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl LSA S. 598),

- im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl LSA S. 598),

beruhende Netto-Alimentation der Kläger - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I 2034) nicht vereinbar gewesen ist.

74

Das Verwaltungsgericht Halle hält in allen vier Verfahren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung der Kläger maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müssten die Feststellungsklagen Erfolg haben. Umgekehrt wären die Klagen abzuweisen, wenn sich die Besoldung aufgrund der vorgelegten Vorschriften als verfassungsgemäß erwiesen.

75

Das Verwaltungsgericht ist weiter von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen überzeugt. Für die angenommene Verfassungswidrigkeit des Normenkomplexes sprächen die folgenden Erwägungen: Die finanzielle Ausstattung der Richter sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden könne. Aus dem Vergleich zwischen der Entwicklung im Referenzsystem und der Alimentation könne bestimmt werden, ob die Steigerung der Alimentation hinter den allgemeinen Entwicklungen zurückbleibe und gegebenenfalls in welchem Umfang. In dieses Referenzsystem seien - beginnend ab dem Jahr 1983, in dem die gesetzgeberische Entscheidung zur generellen Erhöhung der Grundgehälter einerseits und zur Absenkung der Eingangsbesoldung zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung andererseits den Schluss zulasse, dass der Gesetzgeber die Grenze zur Unteralimentation als erreicht angesehen habe - die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einem Gewicht von jeweils 40 v.H. sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 20 v.H. einzustellen, wobei die allgemeine Entwicklung der Tariflöhne und das Bruttoinlandsprodukt je zur Hälfte eingingen. Die Einkommensentwicklung werde dabei statistisch nur als Bruttoanpassung erfasst. Im Wesentlichen ergebe sich nämlich nach Abzug der Einkommensteuer und der typischen Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) ein Gleichlauf zwischen dem Nettoeinkommen und der Nettobesoldung. Weder durch die Besteuerung noch durch die Sozialabgaben gebe es Unterschiede der Nettozuwächse in einem Umfang, dass diese eine typisierende Berechnung der Belastung nach Jahren erfordern würden. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2008 um 30,98 v.H., im Jahr 2009 um 25,53 v.H. und im Jahr 2010 um 27,1 v.H. zurückgeblieben. Diese Abweichung sei nicht durch andere, dem Beamten oder Richter zustehende Leistungen ausgeglichen worden. Im Gegenteil hätten die über Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Kürzungen der Beihilfeleistungen zu einem noch stärkeren Zurückbleiben der Besoldung gegenüber dem Referenzsystem geführt. Es gebe auch außerhalb des Referenzsystems weder Vorteile der Beamten oder Richter gegenüber Arbeitnehmern noch zusätzliche Belastungen der Arbeitnehmer wie etwa einen außergewöhnlichen Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge, die Auswirkungen auf den aktuellen Lebensstandard hätten. Die Differenz zwischen der Entwicklung des Referenzsystems und der Besoldung springe derart "ins Auge", dass von einer greifbaren Abkoppelung der Besoldung gesprochen werden könne. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Richter, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könnte, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen.

76

3. a) Der im Jahr 1964 geborene Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens 6 K 445/13.KO (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 1/14) wurde mit Wirkung zum 18. Mai 2009 zum Leitenden Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3 LBesG RP 2005) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz ernannt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Bezügemitteilung für den Monat Januar 2012 erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

77

b) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2013 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorgelegt,

- ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i.V.m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist, und

- ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i.V.m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

78

c) Das Verwaltungsgericht Koblenz hält die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung des Klägers maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste die Klage im Ausgangsverfahren Erfolg haben. Umgekehrt wäre die Klage abzuweisen, wenn sich die Besoldungsvorschriften als verfassungsgemäß erwiesen.

79

Das Verwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum überzeugt. Die Nettoalimentation unterschreite aus den folgenden Erwägungen das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum: Die dem Kläger gewährten Bezüge seien evident unzureichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die durchschnittliche Steigerung der Arbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Die Kammer halte dabei im Grundsatz an einer Nettobetrachtung fest. Rechnerisch gehe sie dabei jedoch zunächst von Bruttowerten aus. Durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge, die für die streitgegenständliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 mit 3 v.H. anzusetzen sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer oder höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden seien, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen sei. Folglich könne der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis zur Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer entsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt habe. Hinter der Entwicklung der in dem Referenzsystem berücksichtigten Einkommen sei die R 3-Besoldung im Jahr 2012 um 20,8 v.H. zurückgeblieben. Bringe man zusätzlich die oben genannte Sicherheitsmarge von 3 v.H. in Abzug, ergebe sich immer noch ein Zurückbleiben der R 3-Besoldung um 17,8 v.H. Diesen Wert lege die Kammer zugrunde.

80

Angesichts dieses Zurückbleibens der Alimentationshöhe gegenüber der allgemeinen Entwicklung liege in jedem Fall eine greifbare Abkopplung vor. Des Weiteren spreche die folgende Erwägung für die evidente Unangemessenheit der Besoldung: Seit dem Jahr 1983 sei die Besoldungsordnung dadurch gekennzeichnet, dass das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 um 9 v.H. und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 um 17 v.H. unter dem der Besoldungsgruppe R 3 liege. In Relation zu dem Referenzsystem stelle "sich die R 3 Besoldung bei wertender Betrachtung nunmehr nur noch als eine solche in der Höhe der Besoldungsgruppe R 1 dar" (vgl. S. 61 des Beschlusses des VG Koblenz vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO). Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums lägen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermöge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, seien weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

III.

81

1. Zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 haben die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Richterbund, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, die Neue Richtervereinigung, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche BundeswehrVerband, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich Stellung genommen.

82

2. In den Verfahren 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 haben sich die Bundesregierung, die Landesregierung Sachsen-Anhalt, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Richterbund, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der dbb beamtenbund und tarif- union, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich geäußert.

83

3. In dem Verfahren 2 BvL 1/14 haben die Bundesregierung, die Landesregierung Rheinland-Pfalz sowie der Landtag Rheinland-Pfalz schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

IV.

84

Das Bundesverfassungsgericht hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung anhand eines Katalogs von 20 Fragen bei den Justizministerien der Länder Informationen zu deren Einstellungspraxis im höheren Justizdienst eingeholt. Die Fragen betrafen die Entwicklung der Bewerberzahlen, der Noten der Bewerber, der Zahl der Einstellungen in den höheren Justizdienst, der Noten der in den höheren Justizdienst Eingestellten, der Einstellungsvoraussetzungen für das Eingangsamt im höheren Justizdienst, des Frauenanteils im Eingangsamt im höheren Justizdienst, des Anteils der Teilzeitbeschäftigten im höheren Justizdienst, der Noten in der Zweiten juristischen Staatsprüfung sowie der Beförderungen in die Besoldungsgruppe R 2.

V.

85

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. Dezember 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten sowie Vertreter der Landtage Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex gehört. Außerdem haben sich Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

VI.

86

Nach der mündlichen Verhandlung hat das Statistische Bundesamt auf Anforderung durch das Gericht weitere Auskünfte zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des Nominallohnindex sowie zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz vorgelegt, die die Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme erhalten haben.

B.

87

Die Vorlagen sind zulässig.

88

Das gilt auch für die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09). Gegenstand sind ausweislich des Beschlusstenors und der Entscheidungsgründe die Vorschriften, aus denen sich die Besoldung der Kläger der Ausgangsverfahren in dem streitgegenständlichen Jahr ergibt. Die vom Vorlagegericht benannten Besoldungsbestandteile entsprechen den Komponenten, die einfach-rechtlich in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG aufgezählt sind. Auf diese Besoldungsbestandteile bezieht sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>). Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Grundgehalt, den Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Inwieweit all diese Komponenten tatsächlich bei der Bestimmung des amtsangemessenen Besoldungsniveaus heranzuziehen sind, ist eine Frage der Begründetheit.

89

Der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden sind, steht der Zulässigkeit dieser Vorlagen nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dadurch aufgeworfene Frage der Klageänderung einer vertretbaren Lösung zugeführt und die behauptete Verfassungswidrigkeit der Gesamtalimentation wird im Kern mit dem Argument der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts begründet, das bereits den ursprünglichen Verfahrensgegenstand bildete. Zudem hat das Vorlagegericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger bereits im Verwaltungsverfahren die Verfassungswidrigkeit ihrer Gesamtalimentation geltend gemacht hatten und dass das Landesamt für Besoldung zum diesbezüglichen Vortrag bereits inhaltlich Stellung genommen hatte. Die Rechtsansicht des Vorlagegerichts, dass der Streitstoff deshalb im Wesentlichen derselbe geblieben und die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu bejahen sei, ist daher weder als willkürlich noch als offensichtlich unhaltbar anzusehen.

C.

90

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt 2005 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09) und des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) sind unbegründet.

I.

91

1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>).

92

a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <392>; 107, 218 <238>) Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>).

93

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>).

94

c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.

95

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>).

96

Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>).

97

2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe) (b).

98

a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter.

99

aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).

100

Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; ferner BVerfGK 12, 189 <202>), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 <363>; Lindner, ZBR 2014, S. 9 <10>). Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber − auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung − von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGK 12, 189 <202>). Zugleich darf er aber auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar.

101

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen.

102

Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes − zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden.

103

bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter).

104

Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. Stuttmann, DVBl. 2014, S. 746 <749>). Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. auch BTDrucks 18/477, S. 11). Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

105

Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

106

cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter).

107

Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt − parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) −, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden.

108

Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

109

dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich.

110

Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter).

111

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>).

112

Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren.

113

ee) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter).

114

Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes als Richter/Staatsanwalt bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Blick, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig.

115

Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

116

b) Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee).

117

aa) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <292>), zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.

118

bb) In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln.

119

(1) Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>).

120

(2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149 <2150>; BVerfGK 8, 395 <399>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>).

121

Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice").

122

cc) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 <351 f.>; BVerfGK 12, 253 <260 f.>). Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>). Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").

123

dd) Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persön-lichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforde-rungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl. zur passenden Bezeichnung als „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Bea-ten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). Versorgung und Besoldung sind Teilele-mente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 <298>). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen. 

124

ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>).

125

3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).

126

a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 143d Rn. 14 [Januar 2010] mit Verweis auf BTDrucks 16/12410, S. 13; Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 143d Rn. 9 [Dezember 2014]). Zum vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG).

127

b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.

128

4. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; 114, 258 <289>; 130, 263 <295 f.>). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.

129

5. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>). Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>).

130

Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/ Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).

II.

131

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung in den Verfahren 2 BvL 3/12 bis 6/12 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle) nicht erfüllt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte R 1-Besoldung evident unzureichend ist (1.). In den Verfahren 2 BvL 17/09 und 18/09 (Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen) sowie 2 BvL 1/14 (Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz) ist die Bemessung der Besoldung für den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2. und 3.).

132

1. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R genügen in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in dem Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 nicht, um einem Richter oder Staatsanwalt nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung dieser Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Richter und Staatsanwalt geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus einem Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex (a) und wird durch die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung bestätigt (b). Kollidierendes Verfassungsrecht steht diesem Befund nicht entgegen (c).

133

a) Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex in Sachsen-Anhalt.

134

aa) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Jahre 1994 bis 2008, 1995 bis 2009 und 1996 bis 2010 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu BVerfGE 99, 300]): Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum 1. April 2004 um 1,0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1,0 v.H. erhöht.

135

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 wurde Beamten und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 BSZG-LSA eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € gewährt. Das SoZuwG, das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (vgl. § 6 Abs. 1 SoZuwG), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 aufgehoben worden. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl S. 834) wurde § 2 Abs. 2 BSZG-LSA dahingehend geändert, dass Beamten und Richtern an Stelle der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € für jedes Kind, für das ihnen im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wurde, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € erhielten. Der Wegfall der Sonderzahlung entsprach einer fiktiven Besoldungskürzung von 6,71 v.H. für das Jahr 2005. Beamte und Richter, die ihre Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hatten, erhielten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten BesÜV eine Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. der Bezüge für den Monat Dezember, weshalb sich die fiktive Besoldungskürzung für diese Gruppe auf 5,88 v.H. belief.

136

Zum 1. Mai 2008 wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R 1 um 2,9 v.H. erhöht (vgl. § 18b Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA 2005, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 [GVBl S. 236]). Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 v.H. angehoben (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LBesG LSA 2005 in der Fassung des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes [LBVAnpG] 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 [GVBl S. 598]). Zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze um 1,2 v.H. erhöht (vgl. § 18b Abs. 2 Nr. 1 LBesG LSA 2005 in der Fassung des LBVAnpG 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 [GVBl S. 598]).

137

Damit stieg die R 1-Besoldung in dem Zeitraum 1994 bis 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,18 v.H. und bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. um 17,22 v.H.

138

In dem Zeitraum 1995 bis 2009 stieg die Besoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 19,67 v.H. und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. um 20,74 v.H.

139

In dem Zeitraum 1996 bis 2010 stieg die Besoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 15,05 v.H. und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. um 16,08 v.H.

140

Die Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 kann rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

141

bb) Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, stiegen ausweislich der vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in den Jahren 1994 bis 2008 um 25,23 v.H., in den Jahren 1995 bis 2009 um 26,44 v.H. sowie in den Jahren 1996 bis 2010 um 24 v.H.

142

cc) Zur Ermittlung des Nominallohnindex in Sachsen-Anhalt hat das Statistische Bundesamt für den Zeitraum bis zu dem Jahr 2006 auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zurückgegriffen. Als Datenquelle des Nominallohnindex für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 zieht das Statistische Bundesamt die Vierteljährliche Verdiensterhebung heran. Die Zeitreihen dieser Erhebung beruhen auf einer vierteljährlichen Befragung von 40.500 Betrieben im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich. Demgemäß stiegen die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste zwischen 1994 und 2008 um 34,17 v.H., zwischen 1995 und 2009 um 28,26 v.H. sowie zwischen 1996 und 2010 um 23,5 v.H.

143

dd) Der Verbraucherpreisindex stieg nach den vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in Sachsen-Anhalt zwischen 1994 und 2008 um 29,84 v.H., zwischen 1995 und 2009 um 25,74 v.H. und zwischen 1996 und 2010 um 24,5 v.H.

144

ee) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: (Formel: (((100+x)-(100+y))/(100+y)) * 100 ). Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 im Jahr 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. eines Monatsgehaltes um 7,79 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 15,48 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 11,76 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 6,83 v.H. in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 14,46 v.H. in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 10,77 v.H. hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindex.

145

Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 blieb die Besoldung im Jahr 2009 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. eines Monatsgehaltes um 5,66 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,18 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,07 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 4,72 v.H. in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 6,23 v.H. in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 4,14 v.H. hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindex.

146

Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Jahr 2010 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. eines Monatsgehaltes um 7,78 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,34 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,21 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Legt man eine Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. eines Monatsgehaltes zugrunde, beträgt die Differenz 6,82 v.H. in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 6,39 v.H. in Bezug auf den Anstieg des Nominallohnindex und 7,25 v.H. hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindex.

147

Eine zusätzliche Staffelprüfung ist vorliegend nicht angezeigt, da nicht auf belastbare und aussagekräftige Daten für einen zurückliegenden überlappenden Zeitraum zurückgegriffen werden kann. Für die Zeit vor dem Jahr 1990 liegen für das Land Sachsen-Anhalt keine Daten vor. Die Daten über die Entwicklung des Nominallohnindex in Sachsen-Anhalt in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung sind kaum aussagekräftig und daher für eine Vergleichsbetrachtung nicht geeignet (Anstieg im Jahr 1992 gegenüber dem Vorjahr um 29,1 v.H.; Anstieg im Jahr 1993 um 14,8 v.H.). Gleiches gilt für den Verbraucherpreisindex, der im Jahr 1992 gegenüber dem Vorjahr um 12,5 v.H. und im Jahr 1993 um 10,2 v.H. anstieg.

148

ff) Die Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit die Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben. Das gilt auch, soweit die Differenz der Besoldungsentwicklung zu der Entwicklung der Tariflöhne und zum Verbraucherpreisindex im öffentlichen Dienst den Wert von 5 v.H. für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2009 bei jenen Richtern/Staatsanwälten nicht übersteigt, denen eine Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten BesÜV gewährt wurde. Auch hier besteht ausnahmsweise die Vermutung einer Unteralimentation, weil das Zusammenspiel zweier Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers, die sich isoliert betrachtet nachteilig auf das Alimentationsniveau auswirken, gerade in diesem Zeitraum zu einem relativ gesehen höheren Anstieg der Besoldung führt. Zum einen wurde den Richtern und Staatsanwälten nur eine gekürzte Sonderzahlung (75 v.H. statt 86,31 v.H. eines Monatsgehaltes) gewährt, weshalb auch deren vollständiger Wegfall rechnerisch weniger ins Gewicht fällt. Zum anderen erhöhten sich die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R (ebenso in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B und C) erst mit Wirkung zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1. Oktober 1994 (vgl. § 3 des Art. 9 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 [BGBl I S. 2229]). Diese zeitversetzte Besoldungsanpassung ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf. Hätte der Besoldungsgesetzgeber die Anhebung bereits im Jahr 1994 vorgenommen, wäre die Besoldung in den Jahren 1995 bis 2009 nur um 18,37 v.H. angestiegen. In diesem Fall hätte die Differenz zur Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst 6,82 v.H. und zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex 6,23 v.H. betragen.

149

b) Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010.

150

aa) Die Ämter eines Richters oder Staatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R 1 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber.

151

Nach § 5 Abs. 1 Hs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; gleiches gilt für die Befähigung zum Amt des Staatsanwaltes (vgl. § 122 Abs. 1 DRiG). Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. § 5a Abs. 1 Hs. 1 DRiG). Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (vgl. § 5b Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist; dem richterlichen Dienst steht eine staatsanwaltliche Tätigkeit gleich (vgl. § 122 Abs. 2 DRiG).

152

Für die Einstellung in den höheren Justizdienst wird seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet. Das Land Sachsen-Anhalt hat entsprechende Einstellungsvoraussetzungen nicht veröffentlicht. Ausweislich eines Schreibens des Justizministeriums Sachsen-Anhalt an das Finanzministerium Sachsen-Anhalt vom 3. September 2009 anlässlich des Ausgangsverfahrens werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst in Sachsen-Anhalt "in den letzten Jahren […] grundsätzlich zwei Prädikatsexamina", also mindestens 9 Punkte in beiden Examina, vorausgesetzt (vgl. Anlage B 8 der Akte des Ausgangsverfahrens 5 A 206/09). Diese Anforderungen werden nur von einem geringen Teil der Absolventen erfüllt. So bestanden im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 in Sachsen-Anhalt 13,04 % der geprüften Kandidaten die staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten Prüfung mit der Note "vollbefriedigend" oder besser. Bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung lag der Anteil bei 15,16 % (vgl. den Jahresbericht des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2010, S. 2 und 5). Damit dürften regelmäßig nicht mehr als 10 % der Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist.

153

bb) Mit dem Amt des Richters und Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden.

154

(a) Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 Hs. 1 GG, dass den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die Rechtsprechung hat im rechtsstaatlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und so zur Verwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen. Durch die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten Verfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung durch eine unparteiische Instanz kann das Recht durchgesetzt und Rechtsfrieden hergestellt werden (vgl. auch BVerfGE 54, 277 <291>; 103, 111 <137 f.>). Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die Bedeutung der Judikative im Verfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine Vielzahl von Rechtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung − in der Regel nachträglichen − Rechtsschutzes (vgl. nur Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 GG, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Art. 15 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 34 Satz 3 GG, Art. 41 Abs. 2 GG und Art. 93 Abs. 1 und 2 GG). Zum anderen sind im Grundgesetz präventive Richtervorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zielen (vgl. BVerfGE 115, 166 <196>).

155

Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 27, 312 <322>; 87, 68 <85>; 103, 111 <140>; stRspr).

156

Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen.

157

(b) Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Beamtenschaft und zugleich notwendiges Organ der Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 32, 199 <216>). Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe; als Vertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive Strafrechtspflege. Diese Bedeutung der Staatsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer Aufgabenstellung im Rechtsmittelverfahren fort (vgl. § 296 Abs. 2, § 301 StPO [vgl. BVerfGE 133, 168 <219 Rn. 92>]). In ihrer Rolle als "Wächterin des Gesetzes" obliegt ihr die Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 220 Rn. 93). Dieser besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft im Verfassungsgefüge ist bei der Bemessung der Besoldung ebenfalls Rechnung zu tragen.

158

cc) In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts einzubeziehen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0,2 v.H. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage (durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 [BGBl I S. 1666]) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfGK 12, 189 − Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 − Absenkung Ruhegehaltssatz). Ungeachtet dessen führt insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge − gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung − zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessenen Lebensunterhalts des Richters und Staatsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist.

159

dd) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs getroffene Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

160

Das Statistische Bundesamt hat vor der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2010 vorgelegt, die es ermöglichen, die R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach R 1 besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass im Jahr 2010 nur 14 v.H. der Vergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der ersten Stufe (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen Besoldung im Jahr 2010 unter dem mittleren Verdienst aller Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss in ausgewählten Berufen (Ingenieure; Bankfachleute; Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter; Unternehmensberater, Organisatoren; Rechtsanwälte, Notare u.ä.; Wirtschaftsprüfer, Steuerberater; leitende und administrativ entscheidende Verwaltungsleute). Immerhin 44 v.H. aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss verdienten im Jahr 2010 mehr als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe (Grundgehalt). In allen oben aufgeführten ausgewählten Berufsgruppen lag der mittlere Verdienst im Jahr 2010 über dem Grundgehalt eines Amtsträgers der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe.

161

Noch deutlicher ist die Diskrepanz im Vergleich zu ausgewählten juristischen Berufen. So verdienten in der Gruppe der "Rechtsanwälte, Notare u.ä." 10 v.H. weniger als ein Richter oder Staatsanwalt der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt und nur 45 v.H. weniger als ein Amtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt bezog.

162

Nach der mündlichen Verhandlung hat das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der Gehalts- und Lohnstrukturerhebung 2001 sowie der Verdienststrukturerhebung 2010 Daten vorgelegt, die die Entwicklung der relativen Position der R-Besoldung im Vergleich zu den Beschäftigten in der Privatwirtschaft für den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2010 abbilden. Demnach hat sich die relative Position eines Amtsträgers in der Besoldungsgruppe R 1 (Grundgehalt, erste Stufe) im Vergleich zu dem Medianverdienst der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss (im produzierenden Gewerbe) um 7 v.H. verschlechtert. Der Abstand zu dem Grundgehalt (Endstufe) der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt stieg bezüglich dieser Vergleichsgruppe um 13 v.H.

163

Diese Gegenüberstellungen zeigen, dass die Verdienste der R 1-Besoldeten im Jahr 2010 gegenüber denen vergleichbarer Beschäftigter der Privatwirtschaft überwiegend deutlich geringer sind und dass sich die relative Entwicklung ihrer Einkünfte im Verhältnis zu dem Medianverdienst seit dem Jahr 2001 merklich verschlechtert hat. Dies spricht zusätzlich für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung.

164

ee) In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. Gegenläufige Aspekte, die die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

165

c) Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Insbesondere unterlag der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248) verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung (sogenannte Schuldenbremse). Dabei kann dahinstehen, ob und wenn ja, welche konkreten Verpflichtungen sich für die Länder vor dem 1. Januar 2020 aufgrund Art. 143d Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 und 5 GG ergeben. Art. 109 GG ist gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG in der oben genannten Fassung jedenfalls erstmals für das Haushaltsjahr 2011, das mit dem Kalenderjahr 2011 identisch ist (vgl. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 [BGBl I S. 1273]), anzuwenden und gilt damit nicht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010.

166

2. In Nordrhein-Westfalen entsprach die R 1-Besoldung im Jahr 2003 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt (a). Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich (b). Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung liegt nicht vor (c).

167

a) Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die Vermutung, dass die gewährte Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum evident unzureichend war.

168

aa) Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2003 − dem Endpunkt des verfahrensgegenständlichen Zeitraums − in den davor liegenden 15 Jahren folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu BVerfGE 99, 300]):

169

Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1989 um 1,4 v.H. durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 BBVAnpG 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2363), zum 1. Januar 1990 um 1,7 v.H. durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 BBVAnpG 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2363), zum 1. März 1991 um 6,0 v.H. durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 1 BBVAnpG 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl I. S. 266), zum 1. Juni 1992 um 5,4 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1992 vom 23. März 1993 (BGBl I S. 342), zum 1. Mai 1993 um 3,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1993 vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2139), zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) um 1,3 v.H., zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1,5 v.H., zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2,9 v.H., durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H. erhöht.

170

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 wurde Beamten und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 durch § 6 Abs. 1 SZG-NRW eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen gewährt. Das SoZuwG, das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), war durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht (unter weiterer Berücksichtigung einer Einmalzahlung von 185 € im Jahr 2003) einer fiktiven Besoldungskürzung von 2,82 v.H. für das Jahr 2003.

171

Daraus ergibt sich ein Anstieg der R 1-Besoldung in dem Zeitraum 1989 bis 2003 um 36,83 v.H.

172

bb) In demselben Zeitraum stiegen in Nordrhein-Westfalen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst um 41,6 v.H., der Nominallohnindex um 37,9 v.H. und der Verbraucherpreisindex um 36,1 v.H.

173

cc) Insgesamt stellt sich damit die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb im Jahr 2003 um 3,49 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 0,78 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex zurück. Der Anstieg des Verbraucherpreisindex fiel hinter den Anstieg der Besoldung um 0,54 v.H. zurück. Damit ist bereits hinsichtlich dieser drei Parameter die Grenze einer 5 %-igen Abweichung von der Besoldungsentwicklung nicht überschritten.

174

dd) Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 indizieren könnte, ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 konstant etwa 62 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) konstant etwa 48 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 22 v.H.

175

ee) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern ergibt sich wegen der im Jahr 2003 hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F. ebenfalls kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 evident unangemessen waren.

176

b) Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 2,82 v.H. Angesichts der Anhebung der Bezüge zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H. sowie der Gewährung einer Einmalzahlung in diesem Jahr in Höhe von 185 € beläuft sich der Einkommensverlust brutto auf etwa 1 v.H. gegenüber dem Vorjahr. Dass eine einmalige Kürzung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist in diesem konkreten Fall nicht zweifelsfrei erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum der Jahre 1989 bis 2003 die Besoldung ein wenig stärker als die Verbraucherpreise und nur geringfügig schwächer als der Nominallohnindex gestiegen ist. Die Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2003 um 50 v.H. auf 300 € in der Besoldungsgruppe R 1 (vgl. § 12a Abs. 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Nordrhein-Westfalen in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 [Haushaltsgesetz 2003] und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfenverordnung-BVO] vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung [GVBl S. 655]) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes.

177

c) Ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung um 1 v.H. im Jahr 2003 liegt ebenfalls nicht vor.

178

Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG-NRW keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. LTDrucks 13/4313, S. 1, 17). Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzung in der Kürzung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers.

179

3. In Rheinland-Pfalz genügte in den Jahren 2012 und 2013 das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe R 3 noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Indizien dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren (a). Sonstige Gründe, die für eine evident unzureichende Besoldung sprechen könnten, liegen ebenfalls nicht vor (b). Auch ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips ist nicht gegeben (c).

180

a) Ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergibt sich lediglich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Voraussetzungen der weiteren Parameter für einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot und Quervergleich mit anderen Ländern) liegen nicht vor.

181

aa) Die Entwicklung des Grundgehaltssatzes zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz stellt sich für die hier zu betrachtenden Zeiträume der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 folgendermaßen dar (nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien [vgl. dazu BVerfGE 99, 300]): Der Grundgehaltssatz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1,5 v.H., zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2,9 v.H., durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum 1. April 2004 um 1,0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1,0 v.H. erhöht.

182

Für das Jahr 2003 wurde die jährliche Sonderzahlung von 86,31 v.H. des für den Monat Dezember maßgebenden Grundbetrags auf 70 v.H. gekürzt (vgl. § 17 Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1978 [GVBl S. 459] in der durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 [GVBl S. 343] geänderten Fassung). Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,27 v.H.

183

Für das Jahr 2004 wurde die Sonderzahlung auf 50 v.H. eines Monatsgehaltes gekürzt (vgl. § 11 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1978 [GVBl S. 459] in der durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zu Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 [GVBl S. 343] geänderten Fassung). Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2004 in Höhe von 1,57 v.H.

184

Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 wurden die Grundgehaltssätze jeweils um 0,5 v.H. erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1a) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1a) LBVAnpG 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 [GVBl S. 283]). Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 v.H. angehoben (durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a) LBVAnpG 2009/2010 vom 7. April 2009 [GVBl S. 142]). Zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2009/2010 um 1,2 v.H. erhöht. Im Jahr 2011 erhielten Beamte und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge hatten, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 LBVAnpG 2011 vom 25. August 2011 (GVBl S. 303) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €. Mit Wirkung zum 1. April 2011 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 wurden die Grundgehaltssätze um jeweils 1,0 v.H. erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DienstRÄndG RP 2011 [GVBl S. 430]).

185

Dementsprechend stieg die R 3-Besoldung in dem Zeitraum 1997 bis 2012 um 19,05 v.H. und zwischen 1998 und 2013 um 18,47 v.H. Die Einmalzahlung im Jahr 2011, die Streichung des Urlaubsgeldes zum Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

186

bb) In den Jahren 1998 bis 2012 verzeichneten in Rheinland-Pfalz die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst einen Anstieg von 26,62 v.H., der Nominallohnindex von 20,73 v.H. und der Verbraucherpreisindex von 23,32 v.H. Zwischen 1999 und 2013 stiegen die Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst um 28,1 v.H., der Nominallohnindex um 23,2 v.H. und der Verbraucherpreisindex um 23,9 v.H.

187

cc) Insgesamt blieb damit die Entwicklung der Besoldung im Jahr 2012 um 6,36 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 1,41 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,59 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex. Im Jahr 2013 betrug die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifverdiensten 8,13 v.H., dem Nominallohnindex 3,99 v.H. und dem Verbraucherpreisindex 4,58 v.H.

188

dd) Einem Vergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der R 3-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 kann ein Indiz für einen Verstoß gegen den Kerngehalt der Alimentation ebenfalls nicht entnommen werden. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2008 und 2013 konstant etwa 56 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 34 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) konstant etwa 16 v.H. Für die Jahre 2007 bis 2012 ergibt sich kein anderer Befund.

189

ee) Im Quervergleich mit anderen Ländern bewegte sich das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2013 mit 83.050,20 € nur leicht unterhalb des Durchschnitts der übrigen Länder, der bei 83.655,36 € (einschließlich etwaiger Sonderzahlungen) lag. Auf dem gleichen Niveau bewegte sich die R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz im länderübergreifenden Vergleich auch im Jahr 2012.

190

ff) Diese Vergleiche zeigen, dass bezogen auf das Jahr 2012 und bezogen auf das Jahr 2013 vier von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter nicht erfüllt sind. Folglich ist eine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe R 3 nicht begründet.

191

b) Ungeachtet des Umstandes, dass der Vergleich der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung für die Jahre 2012 und 2013 einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips indiziert und dass hinsichtlich zweier weiterer Kriterien im Jahr 2013 (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex) die 5-%-Grenze nicht erheblich unterschritten wurde, waren die Bezüge auch im Übrigen jedenfalls in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz noch nicht evident unangemessen. Daran ändert auch die Deckelung der Besoldungsanpassung für einen Zeitraum von fünf Jahren durch das DienstRÄndG RP 2011 nichts, obwohl diese im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Alimentation der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen und dabei die Orientierungsfunktion der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes nicht außer Betracht zu lassen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

192

Aus einer Gegenüberstellung der R 3-Besoldung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ergibt sich nämlich, dass sich die relative Verdienstposition der Richter und Staatsanwälte dieser Besoldungsgruppe auf einem angemessenen Niveau bewegte. Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt aus der Verdienststrukturerhebung 2010 vorgelegten Daten verdienten 73 v.H. aller Vollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 1, die über einen Universitätsabschluss verfügen, weniger als ein nach R 3 Besoldeter in Rheinland-Pfalz. Sein Einkommen lag außerdem über dem mittleren Verdienst in fast allen zum Vergleich ausgewählten Berufsgruppen mit Ausnahme der Gruppen der "Bankfachleute" und der "Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter". Des Weiteren verdienten in der Gruppe der "Rechtsanwälte, Notare u.ä." 62 v.H. der Beschäftigten weniger als ein Richter oder Staatsanwalt in der Besoldungsgruppe R 3. Schließlich verdienten 76 v.H. aller Universitätsabsolventen mit langjähriger Unternehmenszugehörigkeit (21 Jahre und mehr) weniger als ein nach R 3-Besoldeter. Diese Daten lassen den Schluss nicht zu, dass die R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz die Grenze der Amtsangemessenheit offensichtlich unterschritt.

193

c) Der relative Schutz des Alimentationsprinzips ist ebenfalls nicht verletzt, da in Rheinland-Pfalz weder in dem Vorlagezeitraum der Jahre 2012 und 2013 noch über den Zeitraum der Jahre 1998 bis 2012 und 1999 bis 2013 hinweg in der Besoldungsgruppe R 3 eine reale Besoldungsabsenkung erfolgte.

D.

194

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt, der in Sachsen-Anhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch fortgalt, bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>; 130, 263 <312>).

195

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>). Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>).

E.

196

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 79


(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 93


(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 78


Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleich

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artik

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab dem 1. Ap

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 22 Zulage für besondere Einsätze


(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes


(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindli

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 14a Versorgungsrücklage


(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserh

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen


(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143d


(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 41


(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 85 Anwendungsbereich in den Ländern


Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 3

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 27a


Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren


(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsg

Strafprozeßordnung - StPO | § 296 Rechtsmittelberechtigte


(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 38 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Auf

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 10 Ernennung auf Lebenszeit


(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten 1. als Beamter

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 15


Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschä

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 4 Höhe und Berechnung der Zulage


(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 5b Vorbereitungsdienst


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:1.einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,2.einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,3.einer Verwaltungsbehörde,4.ei

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 122 Staatsanwälte


(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. (3) Auf die Staatsanwälte ist § 4

Referenzen - Urteile

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen eingeholt, - ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des

Referenzen

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
die gleichartige Tätigkeit
a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
die gleichartige Tätigkeit
a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehalts,
2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3.
der Amtszulagen und
4.
der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und
2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent
die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8600 Euro,
2.
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12400 Euro,
3.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15300 Euro,
4.
für Anwärter200 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

(5) (weggefallen)

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.


Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen eingeholt,

- ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist,

und

- ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i. V. m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienst des beklagten Landes steht, begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags erhält seine Ehefrau. Mit Wirkung zum 18. Mai 2009 wurde der Kläger zum Leitenden Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) ernannt und im Juli 2012 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 an die Staatsanwaltschaft A... versetzt. Er erhielt in der Folge nach Maßgabe von § 6d des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 auf die Dauer von zwei Jahren weiterhin das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3. Der hiergegen gesondert erhobene Widerspruch ruht derzeit mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG – (AS 38, 215). Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6d LBesG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht.

3

Durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 – DienstRÄndG – (GVBl S. 430) hat der Beklagte für das Jahr 2012 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R, W und C sowie verschiedene Zulagen und Beträge um 1,0 v. H. erhöht. Eine weitere Erhöhung um 1,0 v. H. für das Jahr 2013 enthält Art. 2 des Gesetzes. Gemäß Art. 18 Nrn. 3 und 6 DienstRÄndG sind die Vorschriften hinsichtlich der Besoldungsgruppen B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher, der Besoldungsgruppe C 4 sowie der Besoldungsgruppe W 3 zum 1. Juli 2012 bzw. zum 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres in Kraft getreten. Für die Jahre 2014 bis 2016 sieht das Gesetz in den Artikeln 3 bis 5 jeweils eine weitere Erhöhung um 1,0 v. H. vor.

4

Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei den Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber vorliegend zum Ausdruck bringe, in Zeiten einer globalen Wirtschafts- und europäischen Währungskrise die Amtsangemessenheit der Besoldung auf die Dauer von vier Jahren beurteilen zu können, verletze die Beamten in ihren Verfassungsrechten. Zudem sei tatsächlicher Grund für die Regelung allein die Haushaltslage und nicht das Bemühen, die Amtsangemessenheit der Alimentation konkret festzustellen und ihr mit der Besoldung Rechnung zu tragen. Überdies sei das Gesetz verfassungswidrig, weil es die Bezieher höherer Besoldungen ohne nachvollziehbaren Grund im Wege eines Sonderopfers benachteilige und deshalb gegen Art. 3 GG verstoße.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 26. März 2013 zurück. Ein absolutes Verbot, bei der Festsetzung der Alimentation auch das Ziel der Einsparung von Ausgaben zu berücksichtigen, gebe es nicht. Auch hätten sich mit der Festschreibung einer Beschränkung der Nettokreditaufnahme in Art. 109 Abs. 3 GG, welche das beklagte Land in Art. 117 seiner Verfassung übernommen hat, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Mit dem DienstRÄndG sei der Gesetzgeber seiner hieraus resultierenden Verpflichtung nachgekommen. Dabei werde nicht ausschließlich auf Kosten der Richter und Beamten gespart; neben dem DienstRÄndG sei vielmehr eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen zur Senkung der Nettokreditaufnahme vorgesehen. Zudem habe es der Gesetzgeber weiterhin in der Hand, die getroffene Regelung seiner unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht entsprechend zu überprüfen und zu ändern, falls er zu der Einschätzung gelange, dass die jährliche Anhebung der Besoldung um 1 v. H. nicht mehr angemessen sei. Verfassungsrechtlich sei ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation erst festzustellen, wenn die Besoldung „greifbar“ hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit zurückbleibe. Es spreche einiges dafür, dass dies jedenfalls bei den höheren Besoldungsgruppen erst der Fall sei, wenn ein prozentualer Abstand in deutlich zweistelliger Höhe erreicht werde. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftsdaten und der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung bis zum Jahr 2016 sei indessen zu vermuten, dass die Beamten und Richter des Landes nicht schlechter gestellt würden als die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Anpassung für 2012 orientiere sich am Tarifvertrag der Länder, der eine Entgelterhöhung von 1,9 v. H. und einen Sockelbetrag von 17 € zum 1. Januar 2012 vorsehe. Mit den Anpassungen für die Jahre 2013 bis 2016 habe der Beklagte zwar etwaigen Tarifabschlüssen für diese Jahre vorgegriffen. Es existiere jedoch kein verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass eine Besoldungsanpassung die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst spiegelbildlich zu übernehmen habe. Vielmehr könne der Gesetzgeber seine Einschätzung, die Besoldungsanpassung sei angemessen, auch anderweitig gewinnen. Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Anpassung halte sich innerhalb des dem Dienstherrn bei der konkreten Ausgestaltung der Alimentation zustehenden weiten Spielraumes. Der sachliche Grund für die hiermit verbundene Ungleichbehandlung liege darin, dass die Maßnahme mit Blick auf die Lage der öffentlichen Haushalte erforderlich sei, um die Erhöhung der Besoldung und Versorgung für alle Beamten zu ermöglichen.

6

Am 22. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, für die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation sei vor allem der Vergleich mit dem Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes maßgebend. Daneben komme es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Dabei sei ein hinreichend aussagekräftiger Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen. Diesen Vorgaben werde das DienstRÄndG nicht gerecht. Es sei bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte die gebotene Vergleichsprüfung überhaupt in hinreichendem Umfange angestellt habe. So sei nicht ersichtlich, aus welchen Erkenntnisquellen er seine Einschätzung der Angemessenheit der beschlossenen Besoldungserhöhung gewonnen haben wolle. Den Gesetzesmaterialien sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Erhöhung stelle faktisch eine Bezügekürzung, zumindest jedoch eine vorweggenommene Verweigerung einer Besoldungsanpassung dar. Der Gesetzgeber dürfe die Gesamtbesoldung nur von der allgemeinen Entwicklung ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenrecht wurzelnde Gründe gerechtfertigt sei. Derartige Gründe lägen jedoch nicht vor, da erklärtes Ziel des DienstRÄndG ausschließlich die Konsolidierung des Landeshaushalts durch Personaleinsparungen sei. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf die im Grundgesetz festgeschriebene „Schuldenbremse“. Die Verpflichtung zur Vorlage eines verfassungsgemäßen Haushalts bestehe seit jeher; neu sei lediglich die Vorgabe, den Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Kreditaufnahme herbeizuführen. Da die Kreditfinanzierung von Personalkosten jedoch schon immer unzulässig gewesen sei, hätten sich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen letztlich nicht geändert. Des Weiteren verweist der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 – 5 A 206/09 HAL –. Jedenfalls seit dem dort zugrunde gelegten Basisjahr 1983 enthalte die Besoldung keine Überalimentierung mehr, die zurückgeführt werden könne. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des Verwaltungsgerichts Halle sei die Besoldung bereits im Jahre 2012 um mindestens 25 bis 30 v. H. und damit „greifbar“ hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben. Verfassungswidrig sei schließlich auch die zeitliche Staffelung des Inkrafttretens der Anpassung für die höheren Besoldungsgruppen. Da eine Kürzung jeweils für die Hälfte der „Laufzeit“ des Anpassungsgesetzes vorgenommen werde, handele es sich letztlich um eine „verkappte Nichtanpassung“, die als Umgehung und Formenmissbrauch wie eine echte Nichtanpassung zu behandeln sei. Zudem verstoße die Regelung jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da eine sachliche Rechtfertigung für die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung nicht erkennbar sei. Insbesondere sei auch keine Begründung dafür ersichtlich, warum die zeitliche Staffelung gerade bei der Besoldungsgruppe R 3 einsetze.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013. Ergänzend führt er aus, eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 gewährleiste weiterhin einen Lebenskomfort, wie ihn das Bundesverfassungsgericht als angemessen angesehen habe. Der verfassungsrechtliche Kerngehalt des Alimentationsprinzips sei gewahrt, da der zu fordernde Abstand von 15 v. H. zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ohne weiteres eingehalten werde. Der Landesgesetzgeber sei auch seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beamtenbezüge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Die Inflationsrate in den Jahren 2012 und 2013 habe sich etwa im Bereich der jährlichen Besoldungsanpassungen bewegt. Insgesamt habe sich der Gesetzgeber – abstellend auf einen vollen Konjunkturzyklus – von der durch die Bundesregierung prognostizierten Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte leiten lassen. Auch nach einer Aktualisierung dieser Zahlen auf der Basis der Projektion der Bundesregierung von Mai 2013 bis zum Jahr 2016 ergebe sich derzeit ein Plus zugunsten der Besoldungsanpassung. Ein greifbares Zurückbleiben der finanziellen Ausstattung der Beamten hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Einer Steigerung der R 3-Besoldung um insgesamt 9,69 v. H. seit der Föderalisierung des Besoldungsrechts stehe eine solche der Vergütung der Tarifgruppe E 15 nach dem Tarifvertrag der Länder in Höhe von insgesamt 15,17 v. H. gegenüber. Diese Differenz verringere sich nochmals, wenn man im Rahmen einer gewichtenden Gesamtbetrachtung die sonstigen das Beamtentum prägenden Vorteile wie die Absicherung im Krankheitsfall durch die Beihilfe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die fehlende Sozialversicherungspflicht einbeziehe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Besoldung des Klägers hinter den am ehesten vergleichbaren Arbeitslöhnen angestellter Juristen derart stark zurückliege, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten werde. Zudem sei nach dem Alimentationsprinzip bei der Bemessung der Besoldung die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bereits danach sowie mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse sei bei Besoldungsanpassungen die jeweilige Lage der Staatsfinanzen zu beachten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Anliegen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine Besoldungskürzungen zu rechtfertigen vermag, sei mithin so nicht mehr haltbar. Die Haushaltsbilanz 2012 des beklagten Landes weise weiterhin ein strukturelles Defizit in Höhe von 820 Millionen Euro aus. Somit bedürfe es zur Einhaltung der Schuldenbremse deutlicher Einsparungen. Hierzu werde der Beklagte eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zeitnah realisieren. Zudem habe die Landesregierung mit der Finanzplanung 2011 bis 2016 bereits im November 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung mit einer angestrebten Konsolidierungssumme von rund 1,9 Milliarden Euro bis zum Jahr 2020 beschlossen. Damit liege schon kein Sonderopfer der Beamten und Richter im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Abgesehen davon habe der Beklagte mit dem DienstRÄndG einen sachgerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen. Bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung sei der Beklagte überdies aufgrund der dem Alimentationsprinzip immanenten und ihm mithin schon nach der Verfassung obliegenden Beobachtungs- und Korrekturpflicht gehalten, Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen. Danach sei die Festlegung der Bezügeanpassungen für fünf Jahre nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 verweise, erscheine schon das dort als Ausgangsbasis der Betrachtung zugrunde gelegte Jahr 1983 bedenklich. Die Frage, wie die notwendige Zeitspanne für einen anzustellenden Vergleich bzw. ein etwaiger „Nullpunkt“ als Ausgangsbasis eines Zeitreihenvergleichs zu bestimmen sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit statt auf das Jahr 1983 auf die Jahre 1991, 1998, 2002 oder 2006 abstelle, umstritten. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts Halle führe dazu, den Gesetzgeber selbst den Nullpunkt bestimmen zu lassen, indem er die Besoldungshöhe überprüfen und für (noch) angemessen erklären könne. Überdies sei die Annahme nicht zwingend, der Bundesgesetzgeber sei, indem er 1983 die Eingangsbesoldung durch die Einführung von § 19a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgesenkt und gleichzeitig die Grundgehälter erhöht habe, davon ausgegangen, ein nicht mehr weiter absenkbares Mindestniveau der Alimentation erreicht zu haben. Den Gesetzesmaterialien lasse sich hierfür nichts entnehmen. Zudem sei die lineare Erhöhung bereits durch den 9. Bundestag beschlossen worden, die Einführung des § 19a BBesG jedoch erst durch den 10. Bundestag. Angesichts der differierenden Auffassungen der Verwaltungsgerichte sei bei der Bestimmung des Ausgangspunktes für einen Zeitreihenvergleich bzw. eines hinreichend langen Betrachtungszeitraumes auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe seiner Prüfung der Amtsangemessenheit der hessischen W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –; BVerfGE 130, 263) primär einen systemimmanenten Vergleich unter Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 zugrunde gelegt. Damit habe es mittelbar deren Amtsangemessenheit bestätigt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die rheinland-pfälzische R-Besoldung gegenüber der A-Besoldung zu niedrig bemessen sei, und die Besoldungshöhe in Hessen und Rheinland-Pfalz sich auch erst seit der Föderalismusreform unterscheide, könne Ausgangspunkt eines Zeitreihenvergleichs allenfalls das Jahr 2006 sein. Des Weiteren begegne das vom Verwaltungsgericht Halle herangezogene Referenzsystem erheblichen Vorbehalten. Das Zahlenmaterial zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts weise angesichts der im Jahr 1991 infolge der Wiedervereinigung um rund 25 v. H. gestiegenen Gesamtbevölkerung einen statistischen Bruch auf. Zudem erscheine fraglich, ob die Maßgröße des Bruttoinlandsproduktes überhaupt sinnvollerweise herangezogen werden könne. Hieraus lasse sich jedenfalls nicht ablesen, wie sich die realen Lebensverhältnisse gerade der Beamtenschaft verändert hätten. Auch werde die allgemeine Geldentwertung nicht berücksichtigt. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie sich eine Bruttoentwicklung in die bisherige Nettobetrachtung durch das Bundesverfassungsgericht einfüge und wo der Aussagegehalt dieser Bezugsgröße liegen solle. Ebenfalls begegne Bedenken, dass das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Vergleichsbetrachtung auch auf die Einkommensentwicklung im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abstelle. Ein Großteil der dort Beschäftigten habe keine juristische Ausbildung und gehöre auch nicht einer dem vierten Einstiegsamt vergleichbaren Verantwortungsebene an. Zudem liege der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht auf rechtlichen Fragestellungen. Als mögliche Vergleichsgruppe außerhalb des öffentlichen Dienstes kämen allenfalls die in der Rechts- und Steuerberatung sowie in der Wirtschaftsprüfung beschäftigten angestellten Juristinnen und Juristen mit entsprechender Personalverantwortung in Betracht. Insoweit fehle es jedoch an zuverlässigem und repräsentativem Zahlenmaterial. Weiter stelle das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Betrachtung entgegen den bisherigen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Brutto-Verdienste der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes ab. Darüber hinaus lasse es die gegenüber Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des wechselseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zurückzuführenden Besonderheiten der Beamtenbesoldung außer Acht. Die Vergleichsberechnung werde umso bedenklicher, als das Verwaltungsgericht Halle der Einkommensentwicklung außerhalb des öffentlichen Dienstes mit 40 v. H. eine mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst identische Gewichtung zumesse. Schließlich verstoße auch das zeitlich verzögerte Inkrafttreten der Besoldungsanpassungen ab der Besoldungsgruppe R 3 weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 GG. Die nur vorübergehende Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“ mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind. Die diesbezügliche Grenzziehung für das Hinausschieben der Anpassung bei der Besoldungsgruppe R 3 rechtfertige sich daraus, dass dieses Amt zu den besoldungsrechtlichen Spitzenämtern gehöre, welche nicht durch aufsteigende Grundgehaltssätze, sondern durch Festgehälter sowie eine sich deutlich von den übrigen Ämtern abhebende finanzielle Ausstattung geprägt seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

13

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 / 1. Alternative i. V. m. Satz 1 / 2. Alternative GG und §§ 13 Nrn. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen einzuholen, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist, sowie, ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i. V. m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

14

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2013 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.

15

Die Voraussetzungen für die Vorlage sind hier erfüllt.

16

1. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, welche die Besoldung des Klägers in dem Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 regeln. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Landes Rheinland-Pfalz und somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.

17

2. Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris Rn. 19, 28. September 2007 – 2 BvL 5 bis 7/05 –, ZBR 2008, 42 [43], und vom 22. November 1983 – 2 BvL 5 bis 22/81 –, BVerfGE 65, 265 [277], jeweils m. w. N.). Es kommt auf die Vereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrelevanten Normen mit dem Grundgesetz – hier Art. 33 Abs. 5 GG – im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG an. Sind die besoldungsrechtlichen Regelungen ungültig, ist der Klage stattzugeben; anderenfalls ist diese abzuweisen.

18

2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig.

19

Sie ist insbesondere gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Sowohl nach § 2 Abs. 1 LBesG in der Fassung vom 18. Juni 2013 wie auch nach der in Rheinland-Pfalz bis zum 30. Juni 2013 gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelung des § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes (im Folgenden, soweit nicht anderweitig klargestellt, einheitlich als Beamte bezeichnet) durch Gesetz geregelt. Aufgrund dieses Gesetzesvorbehalts und wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums kann das Gericht Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zusprechen. Ihr Alimentationsanspruch ist deshalb durch auf die Feststellung gerichtete Klage geltend zu machen, dass ihr Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 [27 f.], m. w. N.)

20

Das gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz i. V. m. den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch vor Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden.

21

Die Feststellungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Zum einen ist der Beklagte der Dienstherr des Klägers und bereits von daher verpflichtet, diesen amtsangemessen zu besolden. Zum anderen ist der Beklagte im vorliegend streitgegenständlichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum für die Besoldungsgesetzgebung in Bezug auf die Landesbeamten und -richter die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständige Körperschaft. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich allein auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter der Länder, ausdrücklich jedoch nicht auf deren Besoldung. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es danach Sache des Landesgesetzgebers, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O. [28]).

22

2.2 Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch auch zeitnah (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 [265 f.], und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) geltend gemacht, indem er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2012, eingegangen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Beklagten am 6. Januar 2012, Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge ab dem 1. Januar 2012 erhoben hat.

23

2.3 Der Kläger ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen darzulegen und zu beziffern. Die Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 (– 5 A 206/09 HAL –, juris) ist ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris Rn. 200; ebenso: VG Halle, a. a. O., Rn. 29; a. A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 – M 21 K 08.3729 –, juris Rn. 23 ff.) weist zu Recht darauf hin, dass eine nähere Substantiierung angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nahezu jeden Kläger überfordert. Zudem besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht. Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden erhöhten Darlegungsanforderungen sind demgegenüber nicht heranzuziehen, da sie auf einem anderen Prozessrecht beruhen.

24

2.4 Die Begründetheit der Klage hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG wegen Unteralimentation hätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, weil sie in einer dem Alimentationsgrundsatz nicht mehr genügenden Weise die Besoldung zu niedrig festsetzen, muss die Kammer der Klage stattgeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die dem Kläger bislang gewährte Besoldung entspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeblichen Gesetz, welches angesichts der genau bezifferten Besoldungshöhe keiner Auslegung zugänglich ist.

25

3. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Normen überzeugt. Die sich hieraus ergebende Besoldung verstößt gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation.

26

3.1. Zu betrachtende Normen

27

Zur Beurteilung, ob die Alimentation durch den Dienstherrn in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sind alle Regelungen in den Blick zu nehmen, die dem Beamten für seinen Lebensunterhalt geldwerte Leistungen zuwenden oder ihn von einer Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens befreien. Maßgeblich sind mithin die Normen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Beamten Mittel zur Verfügung stehen, die er für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann. Dazu gehören neben den Besoldungsgesetzen, welche die Kernalimentation regeln, auch alle sonstigen Regelungen, die dem Beamten aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses einen Anspruch auf regelmäßige oder einmalige Zahlungen gewähren, wie etwa die Vorschriften über Zuschläge, Sonderzahlungen und Zuwendungen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Normen, die den Beamten teilweise von einer Eigenvorsorge freistellen und es ihm ermöglichen, die empfangene Besoldung in größerem Umfang für die Bestreitung seines Lebenskomforts einzusetzen, so etwa die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, ZBR 2011, 379 [380], m. w. N.).

28

3.2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab

29

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

30

Artikel 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292], und Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [236 f.], jeweils m. w. N.).

31

Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 [344 ff.], m. w. N.) der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

32

Die Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, dass der Bedien-stete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Vor diesem Hintergrund ist jeder einzelne hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn nicht bloß berücksichtigen, sondern „beachten“ muss (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u. a. –, BVerfGE 56, 146 [161 f.]).

33

Zu „beachten“ ist danach der Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze. Hierunter fallen diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Die insoweit geltende Beachtungspflicht schützt den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vor tief greifenden strukturellen Veränderungen des Beamtenrechts durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 [379 f.], Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], jeweils m. w. N.).

34

Zu diesem vom Gesetzgeber strikt zu beachtenden Kernbestand gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292], Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247 [263], m. w. N.). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292 ff.], Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 [287 ff.], mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

35

Bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen darf. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf diese vielmehr kürzen, soweit es aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, was z. B. beim Abbau unerwünschter Vergünstigungen oder im Falle einer Änderung der für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblichen Umstände der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.).

36

Dieser Entscheidungsspielraum findet indessen seine Schranke wiederum im Alimentationsprinzip, welches nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist. Hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.).

37

Das BVerfG hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Alimentationsprinzip vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 [265 f.]) zahlreiche Faktoren aufgezählt, die vom Besoldungsgesetzgeber bei der Festlegung einer amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sind, und insoweit ausgeführt:

38

„Der Gesetzgeber, der die Angemessenheit der Dienstbezüge einschließlich Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu konkretisieren hat, muß dabei außer den schon genannten Gesichtspunkten – Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, Rücksicht darauf, daß das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein muß, Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, Verantwortung des Amtes, Beanspruchung des Amtsinhabers (häufig als "Leistung" bezeichnet) – auch berücksichtigen, daß heute nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur die Grundbedürfnisse des Menschen nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten auch ein Minimum an 'Lebenskomfort' gehört: z. B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das Alimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.“

39

Amtsangemessene Alimentation in diesem Sinne meint keinen fest begrenzten Standard, sondern einen dem jeweiligen Amt angemessenen Lebenskomfort. Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll – dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend – einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293], m. w. N.).

40

Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293 f.]).

41

Ob die Dienstbezüge nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, d. h. des Einkommens, welches dem Beamten zufließt und das er ausgeben kann, also insbesondere dem Einkommen nach Abzug der Steuern und des Solidaritätszuschlages und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. –, BVerfGE 99, 300 [321], und vom 30. März 1977, a. a. O. [272]).

42

Sozialhilferechtliche Erwägungen vermögen dabei nur als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab für den Fall zu dienen, dass die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert; es liegt auf der Hand, dass der Abstand der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Bedarf bei einem Beamten der Besoldungsgruppe B 8 deutlich größer sein muss als beispielsweise bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 2 (OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 447).

43

Aus der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten einen nach seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, folgt zugleich die weitere Pflicht, die Bezüge durch eine Erhöhung anzupassen, wenn sie diesen Anforderungen nicht mehr genügen.

44

Dem sonach weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung durch Gesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. In materieller Hinsicht beschränkt sich diese im Ergebnis auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Das wiederum ist anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [295], jeweils m. w. N.).

45

3.3 Verfassungsrechtliche Prüfung

46

Grundlage der Überzeugung der Kammer, dass die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet, ist das Regelbild eines verheirateten Staatsanwalts mit zwei Kindern (3.3.1). Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Absinken der Alimentation auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß (zuletzt) mit hinreichender Sicherheit für das Jahr 1983 belegt werden kann (3.3.2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt lässt sich anhand eines geeigneten Referenzsystems (vgl. dazu 3.3.3) feststellen, dass die Alimentationshöhe bei der gebotenen Nettobetrachtung (3.3.4) auch unter Berücksichtigung sonstiger relevanter Aspekte (3.3.5) bis zum hier streitgegenständlichen, mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum – selbst unter Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen – um 17,8 v. H. hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben ist (3.3.6). Danach sind die nach der Besoldungsgruppe R 3 des beklagten Landes gewährten Bezüge evident unzureichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3.3.7).

47

3.3.1 Zugrunde zu legendes Regelbild

48

Unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [314]) legt die Kammer als persönliche Verhältnisse, an denen sich der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der des heranzuziehenden Referenzsystems auszurichten hat, entsprechend der bei der Alimentation vom Gesetzgeber herkömmlich gewählten grundsätzlichen Typisierung diejenigen eines verheirateten Staatsanwalts mit zwei Kindern zugrunde.

49

Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Grundentscheidung durch den aufgrund der Föderalismusreform nunmehr für die Besoldung als Gesetzgeber zuständigen Beklagten sind nicht ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere nicht den Materialien zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 entnehmen, mit dem das beklagte Land erstmals eine gesetzliche Vollkodifikation des Landesbesoldungsrechts in Form des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 vorgenommen hat (vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 27. November 2012, LT-Drucks. 16/1822). Zudem hätte eine solche Änderung zu Konsequenzen in der Besoldungsstruktur führen müssen. Wäre Leitbild z. B. der kinderlose verheiratete Beamte, so müsste dies eine Erhöhung des Familienzuschlages nach sich ziehen, da der Bedarf für zwei Kinder in diesem Fall nicht mehr weitgehend in der Grundalimentation enthalten wäre. Ein erhöhter Familienzuschlag – im Falle der Besoldungsgruppe R 3 ein Steigerungsbetrag in Höhe von 333,76 € gegenüber einem solchen von jeweils 170,05 € für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind – wird aber auch durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 weiterhin erst für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gewährt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 7 Ziffer 2 Buchst. b). Entsprechendes gilt für den vom Personenstand abhängigen Zuschlag gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 7 Ziffer 1 LBesG, mit dem angesichts einer monatlichen Höhe von 60,60 € offensichtlich nicht der Bedarf des Ehegatten bzw. eines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gedeckt werden kann.

50

3.3.2 Basisjahr

51

Eine Situation, in der die Alimentation in der Vergangenheit das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß erreicht hatte, lässt sich für das Jahr 1983 feststellen.

52

Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 81 ff.) für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die Alimentation im Jahr 1983 durch den Gesetzgeber auf die Mindestalimentation festgesetzt worden ist.

53

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

54

Im Jahr 1983 hat der Bund als damals noch zuständiger Besoldungsgesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) § 19a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift, die ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung diente, wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger unter Hinweis auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung abgesenkt. Trotz des ausweislich dieser Maßnahme bestehenden Konsolidierungsdrucks hatte der Bundesgesetzgeber indessen noch mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1870) die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen mit Wirkung zum 1. Juli 1983 um 2 v. H. erhöht. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 davon ausgegangen sein muss, eine flächendeckende Kürzung der Besoldung werde zur Unteralimentation führen, weil nunmehr ein (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbares Mindestmaß erreicht sei. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber die von ihm als notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts im Bereich der Beamtenbesoldung trotz der noch kurz zuvor beschlossenen Erhöhung der Grundgehälter lediglich auf einzelne Beamte – Berufsanfänger ohne Berufserfahrung – erstreckt, das Alimentationsniveau insgesamt jedoch unberührt gelassen hat.

55

Eine spätere Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Dies gilt sowohl für das Alimentationsniveau insgesamt als auch für die Einordnung der Besoldungsgruppe R 3 in das Besoldungsgefüge.

56

In den Jahren nach 1983 beschränkten sich die gesetzgeberischen Erwägungen soweit ersichtlich zunächst lange Zeit auf die Übernahme der Tarifabschlüsse für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Später hat sich der Gesetzgeber mit den Fragen einer zeitlich verzögerten Übernahme der Tarifabschlüsse sowie der Nichtübernahme von Einmalzahlungen auseinandergesetzt. Für eine Befassung mit der Frage der Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindestalimentation ist demgegenüber nichts erkennbar.

57

Im Jahr 1998 hat der auch damals noch zuständige Bund sodann mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, ber. S. 3128) durch die Einfügung von § 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eine Versorgungsrücklage eingeführt. Hierbei ging es letztlich jedoch vor dem Hintergrund der im Versorgungsbericht aufgezeigten, als besorgniserregend angesehenen zukünftigen Steigerung der Versorgungslasten allein darum, den öffentlichen Haushalten die Zahlung der zu erwartenden Versorgungsansprüche durch Beiträge der aktiven Beamten zu erleichtern (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Dezember 1997, BT-Drucks. 13/9527). Konkrete Anhaltspunkte für eine damit einhergehende alimentationsrechtliche Vergewisserung des Gesetzgebers in Bezug auf das verbleibende Niveau der Besoldung sind auch insoweit nicht ersichtlich.

58

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die sich anschließende Versorgungsreform durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Dessen Gegenstand war lediglich eine Absenkung des hier nicht relevanten Ruhegehaltssatzes mit dem Ziel, in der gesetzlichen Rentenversicherung beabsichtigte Kürzungen wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7223). Hinweise auf eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch den Gesetzgeber sind auch insoweit nicht erkennbar.

59

Eine entsprechende Überprüfung lässt sich ferner nicht aus Anlass der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) feststellen. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur noch in Form der Bestimmung einer Höchstgrenze für die Sonderzahlung insgesamt und der Regelung weiterer Einzelfragen Gebrauch gemacht und damit eine beschränkte Regelungsbefugnis für die Länder eröffnet. Dies war aber nicht die einzige Änderung. Sie war Teil eines Gesetzgebungsverfahrens, in dem der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit der Erhöhung der Alimentation um insgesamt 4,4 v. H. in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004 gesehen und umgesetzt hat. Da der Bundesgesetzgeber jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, wie die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen würden, kann er mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 auch keine abschließende Überprüfung oder gar Neubestimmung des Alimentationsniveaus vorgenommen haben.

60

Abweichendes lässt sich auch den nachfolgenden Änderungen des Besoldungsrechts nicht entnehmen. Nachdem mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder überführt worden ist, hat das beklagte Land in verschiedener Weise von seiner neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Mehreren Anpassungsgesetzen sowie dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2011, die unter grundsätzlicher Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Art. 125a GG ergangen sind, ist nunmehr zum 1. Juli 2013 eine abschließende landesrechtliche Regelung durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 gefolgt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die nunmehr landesrechtlich geregelte Besoldung noch den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genügt, lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (LT-Drucks. 16/281) ist zum finanziellen Dienstrecht allein ausgeführt, dass die Personalausgaben als einer der größten Ausgabenblöcke des Landeshaushalts zwingend in die Konsolidierung einzubeziehen seien. Hierzu enthalte der Gesetzentwurf die notwendigen und angemessenen Maßnahmen, insbesondere die Erhöhung der Besoldung und Versorgung um jeweils 1 v. H. für die nächsten fünf Jahre. Dies solle den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltslage Planungssicherheit geben. Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts (a. a. O.) führt zur Frage des Regelungsbedürfnisses lediglich aus, Gründe der Gesetzestransparenz und -klarheit geböten es nunmehr, das Nebeneinander von fortgeltendem Bundesrecht und ergänzendem Landesrecht zu beseitigen und das Bezahlungsrecht der Landesbeamten künftig in einer einzigen Kodifikation, einem abschließend geltenden Landesbesoldungsgesetz und Landesbeamtenversorgungsgesetz, niederzulegen. Zudem sei eine solche gesetzliche Vollkodifikation Ausdruck der Eigenstaatlichkeit des Landes.

61

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der verfassungsrechtlichen Bewertung das Jahr 1983 als Basisjahr zugrunde zu legen ist. Die Besoldungsgesetzgeber haben das Alimentationsniveau seither nicht neu festgesetzt.

62

Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur andere Zeitpunkte als maßgebliche Ausgangsbasis für die anzustellende Vergleichsbetrachtung angesehen werden, hält die Kammer dies nicht für überzeugend.

63

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, DVBl. 2007, 1297 [1302], und Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 289 ff.) nimmt insoweit die Entwicklung der Beamtenbesoldung ab 1991 in den Blick. Dies rechtfertige sich daraus, dass sich der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands nach 1990 mehrfach mit der Amtsangemessenheit der Besoldung habe befassen müssen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für die im Beitrittsgebiet verwendeten Besoldungsempfänger habe notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit vorausgesetzt. Indem er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation als Bezugspunkt festgesetzt habe, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als amtsangemessen angesehen, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtet habe.

64

Diese Schlussfolgerung erscheint nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Wenn der Besoldungsgesetzgeber ohnehin – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort eine gegenüber dem Besoldungsniveau im bisherigen Bundesgebiet vorübergehend auf bis zu 60 Prozent abgesenkte Alimentation als amtsangemessen erachtet hat, bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet näher auseinanderzusetzen.

65

Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 97) zu Recht darauf hin, dass gegen eine Neubestimmung der Mindestalimentation auf ein niedrigeres Niveau, also die Kürzung der Alimentation, auch die sich in den damaligen Jahren stellenden besonderen Anforderungen sprechen. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 1. Oktober 1990 und der zeitgleichen Gründung der neuen Bundesländer war es vordringliche Aufgabe, dort eine rechtsstaatliche Verwaltung aufzubauen und die Justiz den Anforderungen des neuen Wirtschafts- und Sozialsystems anzupassen. Dies hat zu einem erheblichen Bedarf der neuen Länder an qualifiziertem Personal geführt, welcher weitgehend durch Beamte und Richter aus den alten Bundesländern – zuerst durch Abordnungen, später auch durch Versetzungen – gedeckt werden musste, was zudem zwangsläufig in den alten Bundesländern einen Nachbesetzungsbedarf zur Folge hatte.

66

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25. April 2007 – 1 L 453/05 –, juris Rn. 142 ff.) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 46 f., der darüber hinaus auch noch eine bestätigende Betrachtung mit dem Jahr 1980 als Ausgangspunkt anstellt) gehen in ihrer Prüfung demgegenüber vom Jahr 1998 aus, ohne dies näher zu begründen.

67

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1998 eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder gar eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus stattgefunden hätte, fehlen jedoch. Insbesondere lässt sich eine solche – wie bereits dargelegt – nicht aus Anlass der Einführung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 feststellen.

68

Gegen 1998 als maßgebliches Jahr spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O. [316 ff.]) stellt dieses ausdrücklich fest, dass im zu beurteilenden Zeitraum von 1988 bis 1996 nicht von einer Überalimentation der den Maßstab bildenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden könne. Eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverhältnisse, die auf das dem Beamten zu gewährleistende „Minimum an Lebenskomfort“ durchgegriffen hätte, sei in diesem Zeitraum nicht eingetreten; eine Neubestimmung dieses Minimums sei deshalb nicht geboten. Auch sei die Besoldung im fraglichen Zeitraum lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht worden. Aus dieser Feststellung einer fehlenden "Überalimentation" ergibt sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur, dass die Alimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie im betrachteten Zeitraum jedenfalls nicht über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation lag. Demgegenüber enthält die Entscheidung keine Aussage dahingehend, dass insoweit das verfassungsrechtliche Alimentationsminimum noch gewährleistet sei. Von daher erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass bereits vor 1998 die Besoldung auch im Hinblick auf eine vierköpfige Beamtenfamilie – möglicherweise nur noch nicht in einem insoweit allein relevanten evidenten Umfang – hinter den Mindestanforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG zurückgeblieben ist.

69

In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil auf das Jahr 2002 als Basisjahr abgestellt (so VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012 – 28 K 5.12 –, juris Rn. 26 ff., und VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 –, juris Rn. 56 ff.; so wohl auch Battis, Rechtsgutachten zur amtsangemessenen Besoldung [Art. 33 GG], insbesondere in den Ländern Berlin und Rheinland-Pfalz, vom 3. April 2013, der einerseits die Festlegung des „Nullpunktes“ durch die Rechtsprechung auf die Jahre 1983 bzw. 1991 als „plausibel“ bezeichnet [S. 23], sodann jedoch seiner Prüfung der Sache nach das Jahr 2002 zugrunde legt [S. 38 f.]). Anhaltspunkte für eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus werden jedoch auch hier nicht aufgezeigt.

70

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beklagten, der unter Hinweis auf die Föderalismusreform und den dadurch bewirkten Übergang der Besoldungsgesetzgebung für die Landesbeamten und -richter in seine Zuständigkeit das Jahr 2006 als mögliches Basisjahr nennt. Eine solche Betrachtungsweise würde nämlich die Möglichkeit, dass die bis dahin bundesrechtlich geregelte Besoldungshöhe bereits im Zeitpunkt des Überganges der Gesetzgebungszuständigkeit das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu gewährleistende Minimum unterschritten hat, von vornherein außer Acht lassen.

71

Ein früheres Basisjahr für die anzustellende Betrachtung als 1983 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ist keine Auseinandersetzung des Besoldungsgesetzgebers mit der Frage erkennbar, ob – bezogen auf einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern – durch die Besoldung zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewährleistet gewesen ist.

72

3.3.3 Maßgebliches Referenzsystem

73

Das Referenzsystem bildet den Maßstab für die Prüfung, ob die Erhöhungen der Besoldung seit dem zugrunde zu legenden Basisjahr 1983 insgesamt ausreichend waren, um auch im vorliegend streitgegenständlichen, mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum weiterhin eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende amtsangemessene Alimentation der Beamten und Richter – hier konkret: der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 3 – zu gewährleisten.

74

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und seiner Beanspruchung Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte muss der Besoldungsgesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit den jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen berücksichtigen. Solche Vergleichsgruppen sind dabei primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Dabei soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.).

75

Der danach anzustellende systeminterne Besoldungsvergleich wird durch einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient nicht nur dem Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Von daher muss sich, damit das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Zu beachten sind dabei die gegenüber den Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [293 f.], m. w. N.).

76

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die vorliegend im Vordergrund stehende Frage, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe seit dem Jahr 1983 in ihrem Gesamtumfang ausreichend gewesen sind, um auch in der Zeit nach dem 1. Januar 2012 noch eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten, die Parameter für einen möglichst aussagekräftigen Vergleichsmaßstab wie folgt:

77

Das Bruttoinlandsprodukt (3.3.3.1) und der Verbraucherpreisindex (3.3.3.2) bilden die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer für die Bestimmung des amtsangemessenen Alimentationsniveaus geeigneten Weise ab. Ein geeignetes Referenzsystem kann jedoch aus den vorliegenden Daten zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (3.3.3.3), zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (3.3.3.4) – welche zugleich die Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten hinreichend widerspiegelt (3.3.3.5) – und zur Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (3.3.3.6) abgeleitet werden.

78

3.3.3.1 Bruttoinlandsprodukt

79

Anders als das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 19) berücksichtigt die Kammer in dem von ihr gewählten Referenzsystem das Bruttoinlandsprodukt nicht.

80

Das Bruttoinlandsprodukt umfasst den Gesamtwert aller innerhalb eines Jahres im Inland hergestellten, dem Endverbrauch dienenden Waren und Dienstleistungen (vgl. etwa https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/BIP.html; Abruf: 10. September 2013). Es gibt mithin die Wertschöpfung wieder, also das, was volkswirtschaftlich erwirtschaftet worden und zu verteilen ist. Hingegen sagt es nichts dazu aus, welche Anteile des Erwirtschafteten bei dessen Verteilung als Arbeitnehmereinkommen an die Arbeitnehmer geflossen und welche beispielsweise in den Unternehmen verblieben und dort reinvestiert worden sind. Wollte man die Steigerung des Bruttoinlandsprodukts im maßgeblichen Bezugszeitraum seit dem Jahr 1983 als Rechengröße in das hier zu entwickelnde Referenzsystem aufnehmen, käme es zu einer Verfälschung der Berechnung. Dadurch würde nämlich die auf ihre fortdauernde Verfassungsmäßigkeit zu überprüfende Alimentation ihrer Höhe nach – auch – an solchen Teilen des Bruttoinlandsprodukts gemessen, welche von vorneherein nicht als Arbeitnehmereinkommen einkommensrelevant geworden sind. Dies hätte ein rechnerisch stärkeres Zurückbleiben der Beamtenbesoldung hinter der Entwicklung des Referenzsystems und somit eine einseitige Begünstigung des die Abkopplung seiner Alimentation von der allgemeinen Entwicklung behauptenden Beamten zur Folge.

81

3.3.3.2 Verbraucherpreisindex

82

Ebenfalls nicht geeignet zur Abbildung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist – insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 121) an – der Verbraucherpreisindex. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er liefert damit ein Gesamtbild der Teuerung im Land. Dies setzt indessen voraus, dass ein bestimmter Warenkorb verwendet wird und die dort aufgeführten Waren und Leistungen nach neuen Preisen bewertet werden. Veränderungen der Konsumgewohnheiten bildet der Index nicht ab; diese werden erst relevant, wenn ein neuer Warenkorb erstellt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sichert eine an einen Verbraucherpreisindex angepasste Besoldungsentwicklung den Lebenszuschnitt, eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse findet jedoch nicht statt. Einer solchen bedarf es jedoch gerade dann, wenn der Vergleichsbetrachtung – wie vorliegend – ein sehr langer, die zwischenzeitliche Veränderung von Konsumgewohnheiten als besonders naheliegend erscheinen lassender Betrachtungszeitraum zugrunde liegt.

83

Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex im Rahmen der hier anzustellenden Betrachtung aber auch verzichtbar, weil die Kammer ihren Erwägungen im Weiteren die nominale Steigerung der Arbeitnehmerentgelte zugrunde legt. Beamte sind vom Anstieg der Verbraucherpreise in gleicher Weise betroffen wie vergleichbare andere Arbeitnehmer, sodass insoweit keine zwingende Notwendigkeit besteht, den Verbraucherpreisindex als Korrektiv heranzuziehen.

84

3.3.3.3 Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte

85

Als ersten die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelnden Parameter bezieht die Kammer sonach die durchschnittliche nominale Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte in die Betrachtung ein.

86

Allerdings ist der vom Statistischen Bundesamt bereitgestellte entsprechende Index ab dem Jahr 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wegen der nunmehr bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbständigen werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen nämlich ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge erfasst und führen dadurch nach Angabe des Statistischen Bundesamtes zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird in der Statistik nicht offengelegt. Diese Ungenauigkeit kann vorliegend hingenommen werden, da die Kammer, wie noch näher darzulegen sein wird, auch auf der Grundlage der dadurch in der Statistik ausgewiesenen entsprechend niedrigeren Vergleichswerte zu der Auffassung gelangt, dass die Beamtenbesoldung in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

87

Die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte im Zeitraum 1983 bis 2012 ergibt sich aus den Daten des Statistischen Bundesamtes (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung, Lange Reihen ab 1970, Fachserie 18, Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft, 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter Inländer) wie folgt:

88

Jahr   

Veränderung
in v.H.

Index
(1983 = 100)

1983   

2,2

100,00

1984   

3,9

103,90

1985   

4,0

108,06

1986   

5,3

113,78

1987   

4,5

118,90

1988   

4,2

123,90

1989   

4,6

129,60

1990   

7,8

139,70

1991   

8,3

151,30

1992   

8,4

164,01

1993   

2,3

167,78

1994   

2,5

171,98

1995   

3,5

178,00

1996   

0,8

179,42

1997   

0,3

179,96

1998   

2,0

183,56

1999   

2,5

188,15

2000   

3,7

195,11

2001   

1,9

198,81

2002   

0,6

200,01

2003   

0,2

200,41

2004   

0,3

201,01

2005   

- 0,7

199,60

2006   

1,6

202,80

2007   

2,7

208,27

2008   

3,6

215,77

2009   

0,3

216,42

2010   

3,0

222,91

2011   

4,5

232,94

2012   

3,7

241,56

89

Tabelle 1: Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte

90

3.3.3.4 Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

91

Zum Zwecke des vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Vergleichs bietet sich vorliegend – da es nicht um eine strukturelle Neuregelung, sondern allein um die Frage geht, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe ab dem Jahr 1983 ausreichend gewesen sind, um weiterhin eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten – ein solcher mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes an.

92

Hinsichtlich der in diesem Kontext erforderlichen Einzelwertungen schließt sich die Kammer im Wesentlichen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 122 ff.) an.

93

Danach lässt sich die Einkommensentwicklung von 1983 bis 2004 anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen.

94

Für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 ist die Entwicklung nach der Auflösung der Tarifgemeinschaft von Bund und Ländern und dem Übergang auf die jetzt gültigen Tarifwerke, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 samt Überleitungsregelungen, in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht Halle bezieht beide Tarifverträge gewichtet in seine Betrachtung ein. Die Kammer ist hingegen der Ansicht, dass auf eine Einbeziehung des TVöD rechnerisch verzichtet werden kann. Selbst nach den durch den Beklagten vorgelegten Zahlen, welche die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung für die beiden höchsten Entgeltgruppen, E 14 und 15, auf 35 v. H. eines Monatsgehalts durch den TV-L außer Betracht lassen, sind die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Anwendungsbereich des TVöD nach 2004 – wenn auch nur geringfügig – stärker gestiegen als die nach dem TV-L:

95

Jahr   

Veränderung
v.H. - TV-L

Index
(2005 = 100)

Veränderung
v.H. - TVöD

Index
(2005 = 100)

2005   

0,0

100,00

0,0

100,00

2006   

0,0

100,00

0,0

100,00

2007   

0,0

100,00

0,0

100,00

2008   

2,9

102,90

3,1

103,10

2009   

3,84

106,85

2,8

105,99

2010   

1,2

108,13

1,2

107,26

2011   

1,5

109,75

1,1

108,44

2012   

2,22

112,19

3,5

112,24

96

Tabelle 2: Gegenüberstellung TV-L/TVöD

97

Da die Kammer – dazu noch näher im Folgenden – bereits auf der rechnerischen Grundlage der niedrigeren Einkommenssteigerungen nach dem TV-L zu der Auffassung gelangt, dass die rheinland-pfälzische Beamtenbesoldung ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, bedarf es einer Einbeziehung des TVöD in die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht.

98

Zu berücksichtigen sind demgegenüber die Überleitungsregelungen und Überleitungstarifverträge aus Anlass des Übergangs vom BAT zum TVöD bzw. zum TV-L. Das folgt schon aus der Bedeutung dieser Tarifverträge. Sie gelten für alle, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses (TVöD: 13. September 2005, TV-L: 12. Oktober 2006) bereits Beschäftigte im öffentlichen Dienst waren. Kern ist die Wahrung des Besitzstandes durch die Überleitung mittels eines Vergleichsentgelts (vgl. dazu im Einzelnen § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA] vom 13. September 2005, § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund] vom 13. September 2005 und § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Länder] vom 12. Oktober 2006). Aus diesem Vergleichsentgelt wird eine individuelle Entgeltstufe als Zwischenstufe gebildet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund und § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Danach folgt ein Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zu einem Stichtag, bei Bund und Gemeinden zum 1. Oktober 2007 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund), bei den Ländern zum 1. November 2008 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder). Diese Regelungen schließen in ihrer Gesamtheit eine Entgeltsenkung infolge der Überleitung aus. Die allgemeinen Tariferhöhungen heben damit vollumfänglich das Einkommen der Tarifbeschäftigten an. Die Entwicklung des Tarifentgelts entspricht damit im Wesentlichen der linearen Tarifsteigerung. Ohne Einbeziehung der Überleitungstarifverträge in die Vergleichsbetrachtung würde man die Besoldung der Beamten danach nicht mit den tatsächlich gezahlten Vergütungen der vorhandenen Beschäftigten vergleichen, sondern mit der nach dem aktuellen Tarif bestimmten Vergütung neu eingestellter Beschäftigter.

99

Nach alledem haben sich die Einkommen der Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 am ehesten vergleichbaren Beschäftigten der Entgeltgruppen BAT Ia bzw. E 15 TV-L unter Berücksichtigung der Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 TV-L auf 35 v. H. eines Monatsentgelts, d. h. einer Kürzung der Jahresbezüge um 0,65 x 7,69 v. H., das sind gerundet 5 v. H., von 1983 bis 2012 wie folgt entwickelt:

100

Jahr   

Veränderung v.H.

Index
(1983 = 100)

BAT Ia

E 15 TVL

1983   

1,5

   

100,00

1984   

0,5

   

100,50

1985   

3,2

   

103,72

1986   

3,5

   

107,35

1987   

3,4

   

111,00

1988   

2,4

   

113,66

1989   

1,4

   

115,25

1990   

1,7

   

117,21

1991   

6,0

   

124,24

1992   

5,4

   

130,95

1993   

3,0

   

134,88

1994   

2,0

   

137,58

1995   

3,2

   

141,98

1996   

0,0

   

141,98

1997   

1,3

   

143,83

1998   

1,5

   

145,98

1999   

3,1

   

150,51

2000   

2,0

   

153,52

2001   

2,4

   

157,20

2002   

0,0

   

157,20

2003   

2,4

   

160,98

2004   

2,01

   

164,22

2005   

0,0

   

164,22

2006   

   

- 5,0

156,00

2007   

   

0,0

156,00

2008   

   

2,9

160,52

2009   

   

3,84

166,69

2010   

   

1,2

168,69

2011   

   

1,5

171,22

2012   

   

2,22

175,02

101

Tabelle 3: Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

102

3.3.3.5 Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten

103

Denkbar wäre zudem, die Entwicklung der Besoldung im Bereich des Bundes nach der Föderalismusreform in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Hierfür spricht auf den ersten Blick, dass das Bundesbesoldungsgesetz auch auf die in Rheinland-Pfalz eingesetzten Bundesbeamten Anwendung findet.

104

Letztlich kann – entsprechend den Erwägungen zur Berücksichtigung der Einkommensentwicklung auf der Grundlage des TVöD – insoweit jedoch ebenfalls auf eine rechnerische Einbeziehung in die anzustellende Vergleichsbetrachtung verzichtet werden, da auch die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz nach 2004 stärker gestiegen ist als die nach dem TV-L:

105

Jahr   

Veränderung v.H.
TV-L

Index
(2005 = 100)

Veränderung v.H.
BBesG

Index
(2005 = 100)

2005   

0,0

100,00

0,0

100,00

2006   

0,0

100,00

0,0

100,00

2007   

0,0

100,00

0,0

100,00

2008   

2,9

102,90

3,1

103,10

2009   

3,84

106,85

2,8

105,99

2010   

1,2

108,13

1,2

107,26

2011   

1,5

109,75

0,9

107,36

2012   

2,22

112,19

3,5

110,90

106

Tabelle 4: Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten

107

Danach ergibt sich auf der Grundlage der linearen Erhöhungen zwar zunächst ein gegenüber der Entwicklung der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz geringfügig stärkeres Ansteigen der Entgelte nach dem TV-L. Bezieht man indessen zusätzlich die Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 auf 35 v. H. eines Monatsentgelts entsprechend einer Absenkung der Jahresbezüge um 5 v. H. in die Betrachtung ein, so gelangt man zu einer im Ergebnis günstigeren Entwicklung der Beamtenbesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nachdem in dessen Geltungsbereich die sich zuvor auf 60 v. H. eines Monatsgehalts belaufende Sonderzahlung im Jahre 2006 befristet auf 30 v. H. halbiert worden war und der Bund die Sonderzahlung mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 1. Juli 2009 in das Grundgehalt integriert hat, ist die befristete Absenkung zwischenzeitlich zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen (vgl. zum Ganzen etwa: http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/sonderzahlung.html; Abruf: 11. September 2013). Damit ist dort im hier maßgeblichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum wieder ein Niveau der – jetzt in das Grundgehalt einbezogenen – Sonderzahlung von 60 v. H. einer Monatsbesoldung erreicht.

108

3.3.3.6 Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes

109

Bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.; vgl. auch Wolff, ZBR 2005, 361 [366]) ergänzend zum systeminternen Besoldungsvergleich anzustellenden systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft steht – wie bereits dargelegt – die Qualitätssicherung im Vordergrund. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv bleibt, muss die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmt werden, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Insgesamt müssen dabei die Konditionen angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede allerdings nicht gleich, sondern (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [243 f.], m. w. N.).

110

Die Bestimmung eines Personenkreises außerhalb des öffentlichen Dienstes, der auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung vergleichbare Tätigkeiten erbringt, gestaltet sich jedenfalls im Hinblick auf die nach der Besoldungsgruppe R Besoldeten schwierig. Eine Gruppe, die in jeder Beziehung vergleichbar wäre, existiert bereits angesichts der von Richtern und Staatsanwälten wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben nicht.

111

Muss die Vergleichsgruppe danach notwendigerweise abstrakter bestimmt werden, so liegt es nahe, zunächst von der erforderlichen Ausbildung auszugehen, d. h. nur Berufsgruppen in die Betrachtung einzubeziehen, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

112

Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass Richter und Staatsanwälte keinen beliebigen Querschnitt der Juristen mit der Befähigung zum Richteramt darstellen, sondern von Verfassungs wegen gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden. Vergleichbarkeit setzt deshalb vorliegend eine an der Leistung orientierte Auswahlentscheidung für die Einstellung oder den Zugang zum Beruf voraus. Vergleichbar sind danach primär Juristen mit überdurchschnittlichen Examina.

113

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Richter und Staatsanwälte anders als Rechtsanwälte, die allein oder als Partner in einer Sozietät tätig sind, kein unternehmerisches Risiko tragen.

114

Zudem ist zu beachten, dass sich – anders als in dem dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 zugrunde liegenden Fall – der Kläger nicht mehr im Eingangsamt befindet, sondern im hier zu betrachtenden Zeitraum eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 bezieht. Von daher erscheint ein Vergleich mit angestellten Rechtsanwälten wenig aussagekräftig, weil diese allenfalls in Einzelfällen eine entsprechende Verantwortung tragen dürften.

115

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte stellen sich bei wertender Betrachtung letztlich die angestellten juristischen Fachkräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach einem auf Leistung basierenden Auswahlsystem eingestellt worden sind und Führungsverantwortung tragen, als die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für einen systemexternen Gehaltsvergleich dar.

116

Die Einkommensentwicklung dieser Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil es an allgemein zugänglichen Quellen fehlt, aus denen die entsprechenden Zahlen ermittelt werden können. Führungskräfte werden in der freien Wirtschaft erfahrungsgemäß weitgehend außerhalb von Tarifverträgen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen vergütet. Die derartigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Konditionen sind in der Praxis vertraulich und werden meist nicht offen gelegt.

117

Da indessen nach dem vorgegebenen rechtlichen Ansatz zur Vergewisserung über die fortbestehende Amtsangemessenheit der Alimentation zwingend auch ein systemexterner Gehaltsvergleich gehört, muss insoweit auf die Daten zurückgegriffen werden, welche unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten vergleichbar erscheinen. Dabei geht die Kammer in zwei Schritten vor:

118

Zunächst wird anhand vom Grundsatz her vergleichbarer Bereiche innerhalb der freien Wirtschaft exemplarisch ermittelt, wie sich dort die tariflichen Gehälter im Bezugszeitraum seit 1983 entwickelt haben (3.3.3.6.1). In einem zweiten Schritt wird sodann untersucht, ob die so gewonnenen Erkenntnisse sich in einem für den vorliegend anzustellenden Vergleich ausreichenden Maße auch auf die Gehälter der dort tätigen Volljuristen mit Führungsverantwortung übertragen lassen (3.3.3.6.2).

119

3.3.3.6.1 Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“

120

Gegenstand des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“, insbesondere auch der Bank- und der Versicherungswirtschaft, ist die Erbringung von Dienstleistungen mit starkem rechtlichem Bezug. Dort sind viele der nicht im öffentlichen Dienst oder als Rechtsanwälte tätigen Juristen mit zweitem Staatsexamen beschäftigt. Überdies handelt es sich um Sektoren der freien Wirtschaft, die hinreichend groß sind, um aussagekräftige Zahlen zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Betrachtung dieses Bereichs grundsätzlich geeignet, ein hinreichend repräsentatives Bild zu zeichnen, wie sich die Gehälter angestellter Juristen mit zweitem Staatsexamen außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Rechtsanwaltschaft seit 1983 entwickelt haben.

121

Für die Versicherungswirtschaft kann dabei zunächst auf die Daten des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) zurückgegriffen werden (Tabelle „Entwicklung des Gehaltstarifindex in der Versicherungswirtschaft auf Jahresbasis“, http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege.html; Abruf: 11. September 2013). Für den Bereich der Banken sind Zahlen zur Tarifentwicklung ab dem Jahr 1999 auf der Homepage des Arbeitgeberverbandes des privaten Bankengewerbes e. V. (AGVBanken) veröffentlicht (http://www.agvbanken.de/ AGVBanken/Tarifpolitik/Tarifverhandlungen/Tarifergebnisse_seit_2000/Index.asp; Abruf: 11. September 2013). Überdies steht hinsichtlich des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“ für die Zeit ab 1997 Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung (Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste und Indizes der Arbeitnehmerverdienste, Lange Reihen, Fachserie 16, Reihe 2.4, 3. Durchschnittliche Bruttojahresverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, 3.1 Deutschland, 3.1.2 Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %). Soweit danach mehrere Angaben vorliegen, stellt die Kammer die einen größeren Kreis von Arbeitnehmern erfassenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge in ihre Betrachtung ein. Beim Zusammentreffen mit einem Tarifvertrag werden die Daten des Statistischen Bundesamtes danach mit 2/3, beim Zusammentreffen mit beiden Tarifverträgen mit 1/2 gewichtet. Die Tarifverträge fließen also mit 1/3 bzw. jeweils mit 1/4 in den so ermittelten Gesamtzuwachs der Entgelte ein. Danach ergibt sich folgendes Gesamtbild:

122

Jahr   

Erhöhung v.H. nach

Gewichteter
Durchschnitt
v.H.
(auf 1 Stelle gerundet)

Index
(1983 = 100)

Stat.
BA

TV
Vers.

TV
Banken

1983   

   

3,5

   

3,5

100,00

1984   

   

3,4

   

3,4

103,40

1985   

   

3,6

   

3,6

107,12

1986   

   

3,3

   

3,3

110,66

1987   

   

3,0

   

3,0

113,98

1988   

   

3,4

   

3,4

117,85

1989   

   

3,8

   

3,8

122,33

1990   

   

2,5

   

2,5

125,38

1991   

   

6,2

   

6,2

133,16

1992   

   

5,7

   

5,7

140,75

1993   

   

3,5

   

3,5

145,68

1994   

   

1,8

   

1,8

148,30

1995   

   

2,7

   

2,7

152,30

1996   

   

2,5

   

2,5

156,11

1997   

2,5

0,8

   

1,9

159,08

1998   

2,7

1,8

   

2,4

162,89

1999   

1,6

2,4

3,1

2,2

166,48

2000   

5,1

2,5

3,0

3,9

172,97

2001   

3,7

2,5

2,8

3,2

178,51

2002   

2,2

2,9

3,1

2,6

183,15

2003   

1,8

1,8

2,0

1,9

186,63

2004   

3,7

1,8

3,0

3,1

192,41

2005   

1,8

1,3

1,6

1,6

195,49

2006   

1,6

1,5

3,0

1,9

199,20

2007   

2,5

1,3

1,5

2,0

203,19

2008   

4,7

3,0

2,5

3,7

210,71

2009   

-1,5

1,6

0,0

- 0,4

209,86

2010   

4,2

1,9

0,0

2,6

215,32

2011   

3,1

1,6

1,6

2,4

220,49

2012   

2,8

2,6

2,9

2,8

226,66

123

Tabelle 5: Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig
„Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“

124

3.3.3.6.2 Übertragbarkeit auf dort tätige Volljuristen mit Führungsverantwortung

125

Sind sonach die Gehälter der in den vorgenannten Bereichen der freien Wirtschaft Beschäftigten im Bezugszeitraum auf den Indexwert 226,66 gestiegen, so kann für die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass sich die Gehälter der dort tätigen Volljuristen mit einer der Besoldungsgruppe R 3 entsprechenden Führungsverantwortung jedenfalls nicht ungünstiger entwickelt haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Führungskräfte nur anteilig an der allgemeinen Entwicklung des Einkommensniveaus der jeweiligen Wirtschaftssparte partizipiert hätten, sind nicht ersichtlich. Bestätigt wird dieser Befund aber auch durch die im Dezember 2012 erschienene Kienbaum-Studie zur Entwicklung der Vergütung von Führungskräften seit dem Jahr 1963 (http://www.kienbaum.de/ desktopdefault.aspx/tabid-501/649_read13757/; Abruf: 11. September 2013). Danach haben die Unternehmen die Gehälter ihrer Führungskräfte in den vergangenen 50 Jahren versechsfacht. Die graphische Darstellung weist für das Jahr 1983 eine durchschnittliche Gesamtvergütung von etwa 45.000,-- € jährlich und für das Jahr 2012 eine solche in Höhe von rund 120.000,-- € aus. Dies entspricht sogar einem Indexwert von etwa 266,67. Danach erscheint jedenfalls der eingangs auf der Grundlage bereichsspezifischer Daten ermittelte Indexwert von 226,66 als realistisch und in keiner Weise zu Ungunsten des die Amtsangemessenheit der von ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten überzogen.

126

3.3.4 Nettobetrachtung

127

Die vorliegenden Statistiken zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein sowie der Gehälter in verschiedenen Bereichen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes geben die jährlichen Bruttoveränderungen wieder. Ob die den Beamten gewährte Alimentation amtsangemessen ist, beurteilt sich demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 25 ff., und vom 24. November 1998, a. a. O. [315]) nach dem Nettoeinkommen. Umfassendes Zahlenmaterial zur Entwicklung der entsprechenden Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum steht – soweit ersichtlich – nicht zur Verfügung. Zwar mag es vom Grundsatz her durchaus möglich sein, unter Zugrundelegung eines verheirateten Einkommensbeziehers mit zwei Kindern als idealtypischem Regelfall ein Nettoeinkommen jeweils fiktiv zu berechnen. Insoweit wäre die anzustellende Vergleichsbetrachtung sodann jedoch erneut mit Unwägbarkeiten behaftet und dadurch letztlich in ihrer Aussagekraft in Frage gestellt. So erscheint beispielsweise problematisch, ob und ggf. in welcher Weise bei der Ermittlung der Nettobesoldung Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. In den Berechnungsschritten des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtenfamilien mit drei oder mehr Kindern (Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [321]) sind diese Kosten nicht als Abzugsposten genannt. Ließe man diese dementsprechend bei der Berechnung der Nettobesoldung außer Betracht, so läge es der Vergleichbarkeit halber nahe, die Krankenversicherungsbeiträge der in den Vergleichsgruppen erfassten Arbeitnehmer bei der Ermittlung von deren Nettoeinkommen ebenfalls unberücksichtigt zu lassen (vgl. zu dieser Problematik auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 27). Eine solche Handhabung stünde in eindeutigem Widerspruch zum Begriffsinhalt des „Nettoeinkommens“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem würden dadurch weitere Probleme aufgeworfen, so etwa die Frage nach der korrekten rechnerischen Behandlung der übrigen Sozialabgaben in diesem Zusammenhang.

128

Die Kammer hält danach im Grundsatz am Modell einer Nettobetrachtung fest. Rechnerisch geht sie dabei jedoch zunächst von Bruttowerten aus. Diese Vorgehensweise erscheint für die hier anzustellende vergleichende Betrachtung einer Entwicklung über einen längeren Zeitraum hinweg zulässig. Aus den vorliegenden Bruttozahlen lässt sich nämlich in hinreichend aussagekräftiger Weise ableiten, wie sich die Netto-Alimentation der Beamten seit 1983 im Vergleich zu den Nettoeinkommen der in das Referenzsystem eingestellten Arbeitnehmergruppen entwickelt hat. Dem liegen die folgenden Überlegungen zugrunde:

129

Die Differenz zwischen Brutto- und Nettobesoldung ergibt sich aus der bei Zugrundelegung des einschlägigen Regelbildes – verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern – zu zahlenden Einkommensteuer. Überdies wären – je nachdem welche Auffassung man in dieser Frage vertritt – sodann möglicherweise noch die Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung abzusetzen. Bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern ist ebenfalls die entsprechende Regelfamilie zugrunde zu legen; zur Berechnung des Nettoeinkommens sind vom Bruttogehalt die Einkommensteuer sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abzuziehen.

130

Danach ergibt sich – letztlich unabhängig davon, ob man nun die Krankenversicherungsbeiträge von der Bruttobesoldung absetzt oder nicht – im Wesentlichen ein Gleichlauf zwischen Nettobesoldung und Nettoeinkommen jedenfalls insoweit, als die in den einzelnen Systemen zu berücksichtigenden Abzugsposten über den Betrachtungszeitraum hinweg in einem bestimmten, annähernd konstant gebliebenen Verhältnis zueinander gestanden haben. Mit anderen Worten: soweit tatsächlich oder durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge ausgeschlossen werden kann, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer bzw. höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist, kann der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis zur Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.

131

Diese Bedingungen sind hier jedenfalls unter Berücksichtigung einer rechnerischen Sicherheitsmarge erfüllt, die im Folgenden noch zu ermitteln ist.

132

3.3.4.1 Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983

133

Die Anpassungen der Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe R 3 seit dem Jahr 1983 stellen sich nach dem der Kammer vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterial wie folgt dar:

134

Anpassungsstichtag

Veränderung
v.H.

Index
(01.07.1983 = 100)

01.07.1983

2,00

100,00

1984   

0,00

100,00

01.01.1985

3,20

103,20

01.01.1986

3,50

106,81

01.01.1987

3,40

110,44

01.03.1988

2,40

113,09

01.01.1989

1,40

114,68

01.01.1990

1,70

116,83

01.03.1991

6,00

123,62

01.06.1992

5,40

130,30

01.05.1993

3,00

134,21

1994   

0,00

134,21

01.01.1995

2,00

136,89

01.05.1995

3,20

141,27

1996   

0,00

141,27

01.03.1997

1,30

143,11

01.01.1998

1,50

145,26

1999   

0,00

145,26

01.01.2000

2,90

149,47

01.01.2001

1,80

152,16

01.01.2002

2,20

155,51

01.07.2003

0,091

155,65

01.04.2004

- 0,542

154,81

01.08.2004

1,00

156,36

2005   

0,00

156,36

2006   

0,00

156,36

01.01.2007

0,50

157,14

01.07.2008

0,50

157,93

01.03.2009

3,65

163,69

01.03.2010

1,20

165,65

01.04.2011

1,5

168,14

01.07.2012

1,0

169,82

135

Tabelle 6: Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983

136

Für das Jahr 2003 (siehe oben 1) geht die Kammer dabei statt von der vom Beklagten angegebenen Erhöhung von 2,40 v. H. lediglich von einer solchen um 0,09 v. H. aus. Infolge der Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung von 1,0 auf 0,7 eines Monatsbetrages durch das auf der Grundlage der Öffnungsklausel in § 67 BBesG ergangene Zweite Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) ergibt sich nämlich eine Absenkung des Alimentationsniveaus um 2,31 v. H. (0,3 x 7,69 v. H. der Jahresalimentation). Bei der Berechnung der Absenkung bleibt insoweit zwar zunächst unberücksichtigt, dass die jährliche Sonderzuwendung bereits seit dem Jahr 1993 eingefroren war und im Jahr 2003 nur noch rund 86 Prozent einer Monatszahlung betrug. Die hieraus resultierende Ungenauigkeit des zu ermittelnden Gesamtindex im Bereich von weniger als einem Indexpunkt kann für die vorliegend anzustellende Berechnung jedoch hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als man bei einer umfassenden rechnerischen Berücksichtigung dieses Faktors auch die nominellen Erhöhungen in den Jahren seit 1993 entsprechend nach unten korrigieren müsste. Saldiert mit der nominellen Besoldungserhöhung von 2,40 v. H. ergibt sich sonach für das Jahr 2003 eine reale Erhöhung von 0,09 v. H.

137

Für das Jahr 2004 (siehe oben 2) ist überdies aufgrund der ebenfalls durch das Gesetz vom 20. November 2003 erfolgten weiteren Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung auf das Niveau von nunmehr noch 0,5 eines Monatsbetrages erneut eine Kürzung der Jahresalimentation zu berücksichtigen. Diese beläuft sich auf 1,54 v. H. (0,2 x 7,69 v. H.) und führt saldiert mit der nominellen Erhöhung um 1 v. H. zu einer realen Absenkung des Alimentationsniveaus um 0,54 v. H.

138

Danach lässt sich feststellen, dass die Indizes der Gehaltsentwicklung bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern den für die Besoldung seit 1983 ermittelten Indexwert von 169,82 allesamt – teils deutlich, teils weniger deutlich – übersteigen.

139

3.3.4.2 Belastung aufgrund des Progressionsverlaufs der Einkommensteuer

140

Von daher muss, um aus dem Vergleich zwischen den Bruttoerhöhungen der Besoldung und der Gehälter Rückschlüsse darauf ziehen zu können, wie sich die jeweiligen Nettobeträge im Verhältnis zueinander entwickelt haben, rechnerisch ausgeschlossen werden, dass sich infolge des Progressionsverlaufs bei der Einkommensteuer Gehaltserhöhungen der Referenzgruppe möglicherweise in geringerem Umfang auf deren Nettoeinkommen ausgewirkt haben, als dies bei der Besoldung der Fall gewesen ist.

141

Im Betrachtungszeitraum seit 1983 haben sich die Eckwerte sowie die Eingangs- und Spitzensteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif mehrfach geändert (vgl. dazu etwa http://research.handelsblatt.com/wp-content/uploads/2013/03/Working-Paper-Einkommensteuertarife.pdf; Abruf: 10. September 2013). Während im Jahr 1983 der Grundfreibetrag 2.154 € (4.212 DM) betrug, Eingangs- bzw. Spitzensteuersätze von 22 v. H. und 56 v. H. galten sowie die letzte Tarifzone bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.468 € (130.000 DM) begann, hat sich der Grundfreibetrag bis zum Jahr 2012 auf 8.004 € erhöht, der Eingangssteuersatz ist auf 14 v. H. gesunken und die Spitzensteuersätze von 42 v. H. bzw. 45 v. H. setzen bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € bzw. 250.731 € ein.

142

Mithin führt die Progression bei höherem Bruttoeinkommen tendenziell auch zu einer prozentual höheren Einkommensteuer und zu einem verhältnismäßig geringeren Zuwachs beim Nettoeinkommen. Hieraus resultierende mögliche Verfälschungen können jedoch für den hier vorzunehmenden Vergleich ausgeschlossen werden.

143

Die in der Referenzgruppe betrachteten Arbeitnehmer haben zwar vom Grundsatz her höhere Bruttoeinkommen, weil sie Sozialabgaben leisten müssen. Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob dieser Umstand überhaupt zu einer im Vergleich zu den Besoldungsempfängern erheblich höheren Steuer führt, weil – worauf auch das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 157) zu Recht hinweist – die Aufwendungen für die soziale Sicherheit als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können.

144

Selbst wenn man danach überhaupt davon ausgehen wollte, dass Rückschlüsse von dem Verhältnis der Entwicklung der Bruttobesoldung zu der der Bruttogehälter auf das Verhältnis der entsprechenden Nettowerte durch die Einkommensteuer-Progression in nennenswerter Weise erschwert werden, lässt sich dieses Problem für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung rechnerisch beheben. Denn auch dann, wenn man zugunsten des die Amtsangemessenheit der vom ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten insoweit eine ausreichende Sicherheitsmarge in die Berechnung einbezieht, bleibt es nach der Überzeugung der Kammer im Ergebnis dabei, dass – wie im Einzelnen noch näher darzulegen sein wird – die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet.

145

Als entsprechende Sicherheitsmarge zum Ausschluss progressionsbedingter Verzerrungen ist für Vergleichsbetrachtungen der vorliegenden Art im Allgemeinen ein Abzug in Höhe von 5 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung ausreichend. Denn eine um 5 v. H. höhere Einkommensteuerbelastung mit der Folge eines entsprechend reduzierten Nettoeinkommens setzt in der Progressionszone II (linear ansteigender Steuersatz zwischen 24 und 42 v. H. für zu versteuernde Einkommen zwischen 13.470 € und 52.881 €) ein zu versteuerndes Mehreinkommen von immerhin rund 10.000 € voraus.

146

Diese Sicherheitsmarge dürfte zudem – soweit man sie entgegen der Auffassung des VG Halle überhaupt für erforderlich hält – jedenfalls für die hier streitgegenständliche Besoldung der Besoldungsgruppe R 3 nochmals deutlich abzusenken sein. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass diese Besoldung mit einem monatlichen Bruttobetrag von rund 7.000 € steuerlich regelmäßig die ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52.882 € beginnende und sich bis zu einem Einkommen von 250.730 € erstreckende Proportionalzone I mit einem einheitlichen Steuersatz von 42 v. H. erreicht. Auch die gegenüber der Beamtenbesoldung aufgrund der abzuführenden Sozialabgaben etwas höher bemessenen Vergütungen von in der Referenzgruppe erfassten vergleichbaren Beschäftigten werden aber proportional mit 42 v. H. besteuert. Damit greift eine die Vergleichbarkeit beeinträchtigende Steuerprogression insoweit nicht ein. Da der Spitzensteuersatz jedenfalls seit dem Jahr 2000 durchgängig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von unter 60.000 € jährlich eingesetzt hat (1983: 66.468 €), ist für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R 3 eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. ohne weiteres ausreichend.

147

3.3.4.3 Belastung durch Aufwendungen für die soziale Sicherung

148

Können somit Verzerrungen der Vergleichsbetrachtung durch die Steuerprogression vorliegend mittels eines Abzuges in Höhe von 3 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung rechnerisch ausreichend sicher ausgeschlossen werden, so bedarf es eines entsprechenden Abzuges im Hinblick auf die Veränderungen der Aufwendungen für die soziale Sicherung nicht. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass auf der Seite der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei den Erhöhungen der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist.

149

In Bezug auf die Referenzgruppe sind als Aufwendungen für die soziale Sicherung grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge, d. h. die Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung sowie – seit dem Jahr 1995 – zur Pflegeversicherung in die Vergleichsbetrachtung einzustellen. Da auf der anderen Seite auch Beamte regelmäßig nur das Einkommen zu ihrer allgemeinen Verfügung haben, welches ihnen nach Abzug der Beiträge für eine beihilfekonforme Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherungsbeiträge noch zur Verfügung steht, müssen auch diese Aufwendungen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung Berücksichtigung finden. Dabei kann die bereits angesprochene Frage, wie diese Berücksichtigung rechnerisch erfolgen soll, etwa durch Abzug von der Bruttobesoldung oder Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge bei der Referenzgruppe, letztlich offen bleiben. Da nämlich bei den Arbeitnehmern der Referenzgruppe die Gehaltserhöhungen seit dem Jahr 1983 anteilig nicht in einem stärkeren Maße durch höhere Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt worden sind, als dies bei den Beamten der Fall gewesen ist, kann für die Vergleichsbetrachtung ebenfalls davon ausgegangen werden, dass eine höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.

150

Diese Feststellung lässt sich zunächst für die seit 1995 anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung mit einem Beitragssatz zwischen 1 v. H. (1995) und 1,95 v. H. (2009 – 2012) treffen. Zwar zahlen Beamte als Beihilfeberechtigte nur die Hälfte dieses Beitrages, jedoch haben auch die Arbeitnehmer der Referenzgruppe den Beitrag nur in hälftiger Höhe aus ihrem Bruttoeinkommen aufzubringen, da die andere Hälfte als Arbeitgeberanteil gezahlt wird.

151

Was die übrigen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer anbelangt, hat sich die Beitragsbelastung seit dem Jahr 1983 von 17,3 v. H. des Bruttoeinkommens (Rentenversicherung 9,1 v. H., Arbeitslosenversicherung 2,3 v. H., Krankenversicherung 5,9 v. H.) auf 19,5 v. H. im Jahre 2012 (Rentenversicherung 9,8 v. H., Arbeitslosenversicherung 1,5 v. H., Krankenversicherung 8,2 v. H.) erhöht (vgl. http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/GesundhSozRecht/Landesdaten/LRSoz Vers.asp; Abruf: 10 September 2013). Da sich die Veränderungen bei den nur die Arbeitnehmerseite betreffenden Rentenversicherungs- (+ 0,7 v. H.) und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (- 0,8 v. H.) in etwa ausgleichen, entspricht der Gesamtanstieg der Sozialversicherungslast bei der Referenzgruppe seit dem Jahr 1983 von 2,2 v. H. im Wesentlichen dem Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge um insgesamt 2,3 v. H. des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens.

152

Damit lässt sich die Ausgangsfrage, ob die Gehaltserhöhungen der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer anteilig stärker durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind als die Erhöhungen der Beamtenbesoldung, letztlich auf die Prüfung reduzieren, ob dies im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge der Fall ist. Dies lässt sich jedoch hinreichend sicher ausschließen.

153

Dabei ist für den vorliegend anzustellenden Vergleich, bei dem sich die Referenzgruppe aus Staatsanwälten und Richtern der Besoldungsgruppe R 3 vergleichbaren Arbeitnehmern rekrutiert, vorab zu beachten, dass ein großer Teil der danach zu betrachtenden Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2012: 50.850 €) beziehen und deshalb privat krankenversichert sein dürfte. Für diesen Teil der Vergleichsgruppe können sich die Krankenversicherungsbeiträge schon von daher im Verhältnis zum Bruttoeinkommen nicht ungünstiger entwickelt haben als die Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung bei den Beamten.

154

Letztlich bedarf diese Frage aber keiner vertiefenden Untersuchung. Eine höhere anteilige Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge lässt sich für den Betrachtungszeitraum seit 1983 auch dann, wenn man die Steigerung der Beiträge der privaten und der gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar miteinander vergleicht, jedenfalls nicht zum Nachteil der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer feststellen. Deren zusätzliche anteilige Belastung durch den Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung seit 1983 beläuft sich wie bereits dargelegt auf insgesamt 2,3 v. H. des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 45.900 €). Demgegenüber sind die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Betrachtungszeitraum deutlich stärker gestiegen als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat die Prämien- und Beitragsentwicklung von 1985 bis 2005 auf der Grundlage des Sozioökonomischen Panels, einer großen bevölkerungsrepräsentativen Studie, die jährlich Informationen zum Krankenversicherungsschutz und zur Prämienhöhe in der privaten Krankenversicherung erhebt, untersucht (http://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Komponenten/gemeinsame__ PDF__Dokumente/Publikationen/Roediger__08,property=Data.pdf; Abruf: 10. September 2013). Danach haben sich in diesem Zeitraum die Prämien der privaten Krankenversicherung im Durchschnitt mehr als verdreifacht, und zwar auf einen Indexwert von 302 im Jahr 2005 (1985 = 100). Sie sind damit nahezu doppelt so stark gestiegen wie die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort beträgt der entsprechende Indexwert im Jahr 2005 selbst bei der Gruppe mit dem stärksten Zuwachs, den Erwerbstätigen mit einem Bruttoerwerbseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, lediglich 231 Punkte (DIW Berlin, Wochenbericht 46/2006, http://www.diw.de/documents/dokumentenarchiv/17/44848/06-46-1.pdf; Abruf: 10. September 2013). Ein Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat darüber hinaus ergeben, dass sich die Beitragseinnahmen je Versicherten in der privaten Krankheitsvollversicherung im Zeitraum 1997 bis 2008 um etwa 52 v. H. erhöht haben, während in demselben Zeitraum die Beitragseinnahmen je Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur um etwa 30 v. H. gestiegen sind (http://www.iges.de/leistungen/gesundheitspolitik/private_ krankenversicherung/e11091/infoboxContent11093/Schlussbericht_WettbewerbPKV_ger.pdf; Abruf: 10. September 2013).

155

3.3.5. Sonstige Aspekte

156

Etwaige mit dem Beamtenverhältnis verbundene besondere Vorteile gebieten keine über die Sicherheitsmarge von 3 v. H. hinausgehende Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe.

157

3.3.5.1 Sicherheit des Arbeitsplatzes

158

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die aus dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip resultierende Sicherheit des Arbeitsplatzes. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 149 ff.) darauf hin, dass bereits ausgesprochen zweifelhaft ist, ob dieser Gesichtspunkt für die Bestimmung einer amtsangemessenen Besoldung überhaupt monetarisiert werden kann. Zu einem anderen Ergebnis gelangte man aber auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, den entsprechenden Vorteil in Geld bewerten zu können. Dann wäre, da vorliegend einerseits die Entwicklung der Beamtenbesoldung und andererseits die der gewählten Vergleichsgröße seit 1983 zu betrachten ist, ein entsprechender Anteil bereits in die als Indexwert 100 zugrunde gelegte Besoldung des Jahres 1983 einzurechnen gewesen. Dass sich die Umstände für die Bemessung dieses Anteils gegenüber dem Jahr 1983 zu Lasten der Beamten geändert hätten, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: die Arbeitslosenquote aller abhängigen zivilen Erwerbspersonen betrug im Jahr 2012 nur noch 7,6 v. H. und war damit deutlich niedriger als im Jahre 1983 (9,1 v. H.; https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/ Indikatoren/LangeReihen/Arbeitsmarkt/lrarb003.html; Abruf: 10. September 2013).

159

3.3.5.2 Beihilfeberechtigung

160

Ebenso wenig ist eine Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe wegen der Beihilfeberechtigung der Beamten und Richter angezeigt.

161

Die Beihilfe stellt zwar ebenfalls einen Bestandteil der durch den Dienstherrn gewährten Alimentation dar. Die Beihilfeberechtigung bestand jedoch ebenfalls bereits zu Beginn des Betrachtungszeitraumes im Jahre 1983. Eine Ausweitung der Leistungen seitdem lässt sich gerade nicht feststellen. Insbesondere ist der Anteil der Krankheitskosten, die der Beklagte als Dienstherr im Rahmen der Beihilfe übernimmt, nicht erhöht worden. Vielmehr sind zahlreiche Kürzungen vorgenommen worden (vgl. etwa http://www.dbb.de/themen/beamte/besoldung/beihilfe .html; Abruf: 10. September 2013).

162

3.3.6 Zurückbleiben der Beamtenbesoldung gegenüber dem Referenzsystem

163

3.3.6.1 Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter

164

Vor einem Vergleich mit der Entwicklung der Beamtenbesoldung bedarf es zunächst einer Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter – Arbeitnehmerentgelte, Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes – untereinander.

165

Dabei gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass vom Grundsatz her alle drei Parameter gleich zu gewichten sind.

166

Da die Kammer – anders als das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 – das Bruttoinlandsprodukt aus den eingangs dargelegten Gründen nicht als eigenständigen Wert in das Referenzsystem einbezieht, steht als Indikator für die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard, denen entsprechend der Dienstherr dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat, allein noch die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte zur Verfügung. Daher ist eine Gewichtung mit einem Drittel geboten, um die allgemeinen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und der vergleichbaren Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes statistisch bereits mit in die Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen einfließt und sich mithin vorliegend rechnerisch ohnehin überproportional auswirkt.

167

Was die anderen beiden Parameter anbelangt, vermag die Kammer – insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 161 ff.) – keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, diesen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ein unterschiedliches Gewicht zuzumessen. Die Bedeutung der Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes liegt angesichts der jedenfalls grundsätzlichen Vergleichbarkeit auf der Hand, wenn auch Tarifbeschäftigte nicht die konkreten Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 wahrnehmen. Was die Bedeutung der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes anbetrifft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (a. a. O. [293 f.]) nochmals ausdrücklich die qualitätssichernde Funktion der Besoldung betont, die verlangt, dass das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist.

168

3.3.6.2 Berechnung

169

Die Beamtenbesoldung hat – wie bereits im Einzelnen dargestellt – von einem Index von 100 im Jahr 1983 ausgehend im Jahr 2012 einen Indexwert von 169,82 erreicht.

170

Demgegenüber beträgt der entsprechende Indexwert für das Referenzsystem 214,41. Er ergibt sich auf der Grundlage der jeweils mit einem Drittel gewichteten Einzelindizes für die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (241,56), der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (175,02) und der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (226,66).

Abbildung
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171

Abbildung 1: Gegenüberstellung Referenzsystem/R3-Besoldung

172

Danach ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2012 in ihrer Entwicklung seit dem Jahr 1983 um 20,80 v. H. hinter der Entwicklung der im Referenzsystem berücksichtigten Einkommen zurückgeblieben.

173

Bringt man aus den bereits näher dargelegten Gründen zusätzlich eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. in Abzug, ergibt sich immer noch ein Zurückbleiben der R 3-Besoldung um 17,8 v. H. Diesen Wert legt die Kammer der weiteren Betrachtung zugrunde.

174

3.3.7 Bewertung

175

3.3.7.1 Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt

176

Bei der Überprüfung der beamtenrechtlichen Alimentation auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durch eine zurückhaltende, am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit orientierte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Die Beamtenbezüge sind evident unzureichend, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der insoweit relevanten, bereits dargelegten Kriterien unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [294 f.], m. w. N.; st. Rspr.).

177

Die fachgerichtliche Rechtsprechung stellt diesbezüglich vielfach auf das Kriterium einer „greifbaren Abkopplung“ der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung ab (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2009 – 2 C 76.08 –, ZBR 2010, 48, 20. März 2008, a. a. O. [26], und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305 [309]; OVG NW, Urteile vom 3. September 2009 – 1 A 3530/06 –, juris Rn. 274, und vom 10. September 2007, a. a. O. [1300]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07 –, AS 36, 302 [308]). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bisher weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert worden ist. Wann eine derartige Abkopplung vorliegen soll, wird in der Judikatur unterschiedlich beantwortet.

178

So hat etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 30. April 2009 – 1 A 300/05 –, juris Rn. 34) eine greifbare Abkopplung der Nettobesoldung von den Nettoeinkommen vergleichbarer Angestellter erst bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. angenommen. Diese Grenze werde im öffentlichen Recht häufig zugrunde gelegt, um nur geringfügige Eingriffe oder Belastungen zu kennzeichnen, welche angesichts der Gesamtsituation vernachlässigbar seien, beispielsweise bei der Abgrenzung eines „geringen Teils“ in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dieser Ansatz lässt sich auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2007 – 21 A 1634/05 – (juris Rn. 68) entnehmen, wonach gegenüber der Beamtenbesoldung um 9,54 v. H. bzw. 10,07 v. H. höhere Lohnzuwächse bei vergleichbaren Angestellten noch keine zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gebende Diskrepanz darstellen sollen.

179

Demgegenüber halten etwa das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (a. a. O., Rn. 402 ff.) und das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O., Rn. 56 ff.) eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung schon bei einer Abweichung von deutlich weniger als 10 v. H. für gegeben. Hierfür spricht, dass derartige Unterschiede im Allgemeinen nur schrittweise und über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren entstehen. Wollte man während dieses Zeitraumes abwarten und die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erst nach Eintritt einer Differenz von 10 v. H. oder mehr feststellen, so würde dies dazu führen, dass sich die Schere zwischen den Besoldungsempfängern einerseits und den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bzw. vergleichbaren Angestellten in der freien Wirtschaft andererseits immer weiter öffnet, ohne dass von Verfassungs wegen Abhilfe geboten wäre. Dies hätte einen enormen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums und eine geringere Attraktivität für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Folge, würde also Belange beeinträchtigen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 411).

180

Vorliegend kann letztlich offen bleiben, welchem dieser beiden Ansätze zu folgen ist. Angesichts des festgestellten, sich selbst bei Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen immer noch auf 17,8 v. H. summierenden Zurückbleibens der Alimentationshöhe gegenüber der allgemeinen Entwicklung liegt eine greifbare Abkopplung nach beiden dargestellten Auffassungen vor.

181

Dieses Ergebnis wird durch eine weitere, die Strukturprinzipien der Besoldungsordnung R in den Blick nehmende Betrachtung bestätigt.

182

Ausgangspunkt ist folgende Überlegung: Eine Besoldung erscheint jedenfalls dann nicht mehr amtsangemessen, wenn sie sich über eine bestimmte Zeitspanne hinweg relativ – d. h. im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzsystem – derart verschlechtert hat, dass sie sich im Vergleich mit der Situation zu Beginn der Zeitspanne, in der (gerade noch) von einer amtsangemessenen Besoldung auszugehen war, nunmehr bei wertender Betrachtung nicht mehr als die Besoldung des betroffenen Amtes darstellt, sondern als die eines niedrigeren Statusamtes.

183

Eine solche Situation lässt sich vorliegend feststellen. Bei einer Analyse des Gefüges der Besoldungsordnung R über den hier relevanten, im Jahr 1983 beginnenden Zeitraum hinweg ergibt sich, dass die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Endgrundgehalt durchgängig rund 91 % der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3 betragen hat. Bei der Besoldungsgruppe R 1 waren es jeweils rund 83 %. Dies wird durch die folgenden Auszüge aus den entsprechenden Besoldungstabellen belegt:

184

Stand 1983:

       

R 3

= 6.446,69 DM

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 5.905,20 DM

 = 91,31 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 5.350,33 DM

 = 83,26 % von R 3

           

Stand 1998:

       

R 3

= 10.592,93 DM

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 9.625,89 DM

 = 90,87 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 8.819,91 DM

 = 83,26 % von R 3

           

Stand 1. Juli 2012:

       

R 3

= 6.852,33 €

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 6.230,67 €

 = 90,93 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 5.712,59 €

 = 83,37 % von R 3

185

Somit ist die Besoldungsordnung R über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg in ihrer Struktur dadurch gekennzeichnet, dass das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 um rund 9 v. H. und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 um rund 17 v. H. unter dem der Besoldungsgruppe R 3 liegt.

186

Ausgehend davon ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 von 1983 bis 2012 gegenüber der Entwicklung des einschlägigen Referenzsystems nicht nur – was für sich genommen bereits die Annahme einer greifbaren Abkopplung rechtfertigen würde – um deutlich mehr als jene 9 v. H. zurückgeblieben, die sie nach dem tradierten gesetzlichen Besoldungsgefüge vom Endgrundgehalt des nächstniedrigeren Statusamtes R 2 abheben, sondern sogar um mehr als die 17 v. H., welche die Differenz zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 ausmachen.

187

In Relation zu dem Referenzsystem stellt sich die R 3-Besoldung mithin nunmehr bei wertender Betrachtung nur noch als eine solche in Höhe der Besoldungsgruppe R 1 dar. Sie ist deshalb in deutlich greifbarer, evidenter Weise nicht mehr amtsangemessen.

188

3.3.7.2 Rechtfertigung

189

Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums liegen keine rechtfertigenden Gründe vor.

190

Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291 f.], und die Beschlüsse vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 616/09 –, IÖD 2010, 226 [227], vom 20. März 2007, a. a. O. [388], und vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], jeweils m. w. N.) eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Anderenfalls wäre der Alimentationsgrundsatz dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet und die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG.

191

Soweit der Beklagte dem entgegenhält, diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheine mit Blick auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse sowie die nunmehr verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse nicht mehr haltbar, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der im Jahr 2009 in das Grundgesetz eingefügte Art. 109 Abs. 3 sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen sind. Der Sache nach handelt es sich bei den hieraus resultierenden Verpflichtungen also um einen mit verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit geregelten Einzelaspekt der vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommenen Finanzlage der öffentlichen Haushalte. Wollte man allein hierin nunmehr einen ausreichenden Grund für Eingriffe in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsniveau sehen, hätte dies genau die letztlich unbeschränkten Eingriffsmöglichkeiten und die Gefahr eines Leerlaufens zur Folge, die das Bundesverfassungsgerichts abgewendet wissen möchte. Hierfür fehlt es angesichts des Verfassungsranges von Art. 33 Abs. 5 GG wie auch des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und die verfassungsgerichtliche Kontrolle von daher ohnehin auf die Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Alimentation beschränkt ist, weiterhin an einer ausreichenden Rechtfertigung.

192

Danach darf bei Rechtsänderungen im Bereich des Besoldungsrechts die Finanzlage der öffentlichen Haushalte zwar eine Rolle spielen. Namentlich darf sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung insoweit an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte orientieren, als diese die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], m. w. N.). Die Erzielung von Einsparungen darf jedoch nicht die einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen – oder die Nichtanpassung der Besoldung an die allgemeine Entwicklung – sein. Zu den finanziellen Erwägungen muss vielmehr ein weiterer, im System der beamtenrechtlichen Besoldung und Altersversorgung liegender Grund hinzukommen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291], und Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, ZBR 2006, 342 [343]). Als derartigen systemimmanenten Grund hat das Bundesverfassungsgericht etwa den Umstand angesehen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes – Frühpensionierungen begünstigt, weil der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigten Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben. Hingegen seien die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die durch die Aufstockung der Zahl der Beamten verursachten Belastungen für sich genommen nicht geeignet, eine Absenkung des Versorgungsniveaus zur Einsparung staatlicher Ausgaben zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [292]).

193

Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, sind weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann, wie bereits näher ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass vorliegend aufgrund einer für die Beamten während des Betrachtungszeitraums günstiger als für andere Bevölkerungsgruppen verlaufenen Entwicklung im Hinblick auf die Aufwendungen für die soziale Sicherung, den Umfang der gewährten Beihilfe oder die Sicherheit des Arbeitsplatzes zwischenzeitlich eine systemwidrige Besserstellung von Besoldungsempfängern eingetreten wäre.

194

3.3.7.3 Gesamtergebnis

195

Nach alledem liegt eine greifbare Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung vor. Das begründet einen unzulässigen Eingriff in den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

I. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben neu geregelt. In § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf kommunale Träger normiert.

3

Die Norm lautete - soweit hier von Bedeutung -:

"§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft

(1) 1Die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. … 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für … Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7."

4

II. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen einen solchen Personalübergang.

5

1. Die Klägerin ist langjährig bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und wurde zum November 2008 erprobungsweise und ab Mai 2009 förmlich in eine Agentur für Arbeit versetzt und dort zunächst mit Leitungsaufgaben im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und später mit der Führung eines "gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams" betraut, das in den Aufgabenbereichen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und III) tätig war. Im Zuge einer Verwaltungsreform wurden die Zuständigkeiten verändert. Ab Januar 2011 war nur noch der Landkreis für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch zugelassen. Daher teilten die Bundesagentur für Arbeit und der Landkreis der Klägerin mit, dass sie ab 1. Januar 2011 nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Dienst des Landkreises übertrete. Die Klägerin widersprach dem und klagte auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Fortbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit.

6

2. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben angenommen, die Klägerin sei von der gesetzlichen Regelung des Personalübergangs nicht betroffen. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur Beschäftigte erfasst würden, die im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrgenommen hätten.

7

3. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,

"ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010 bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig ist."

8

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Klärung dieser Frage ab. Die Klägerin habe seit mindestens 24 Monaten vor Zulassung des Landkreises Tätigkeiten aus dem Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen. Sie selbst gehe zwar davon aus, nur zu etwa 20 % Tätigkeiten in diesem Bereich ausgeübt zu haben, während die Bundesagentur mehr als 50 % annehme. Da § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verlange, dass die betreffenden Arbeitnehmer Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wahrgenommen hätten, unterfalle die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut aber unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer "SGB-II-Tätigkeiten" dem Geltungsbereich des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II (Rn. 17 des Vorlagebeschlusses).

9

Die vorgelegte Norm sei verfassungswidrig, denn sie verletze die mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch im öffentlichen Dienst garantierte freie Wahl des Vertragspartners. Es fehle ein Mitspracherecht der Betroffenen. Sie könnten Nachteile im beruflichen Fortkommen und auch im Einkommen erleiden.

10

III. Zu dem Verfahren Stellung genommen haben die Bundesregierung, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Dachverband dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens.

11

IV. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wurden - abgesehen vom Vorlagebeschluss - keine Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz geäußert. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - ohne dass die Wirksamkeit von Personalwechseln in Streit stand - die vorgelegte Norm so verstanden, dass sie eine besondere personelle Kontinuität absichere und daher auf tatsächlich vorhandene Erfahrungen und Kompetenzen abstelle. Vom Übergang erfasst werde daher nur gründlich eingearbeitetes, fachlich qualifiziertes Personal, nicht jedoch Personal, das im Referenzzeitraum keine einschlägigen Tätigkeiten ausübte (vgl. BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 -, juris, Rn. 42 f.; Urteil vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 -, juris, Rn. 13; zuvor etwa LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 1 Sa 22/12 -, juris, Rn. 40 ff.).

B.

12

Die Vorlage ist unzulässig. Der Vorlagebeschluss erfüllt nicht die Begründungserfordernisse aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

13

I. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein vorlegendes Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 141, 143<160 Rn. 34>). Die Ausführungen müssen erkennen lassen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft worden ist (vgl. BVerfGE 136, 127 <141 Rn. 43>). Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts. Doch darf diese nicht offensichtlich unhaltbar sein (vgl. BVerfGE 143, 38 <51 Rn. 28>; stRpr). Die Norm muss unter Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Literatur sowie Rechtsprechung entwickelten Auffassungen ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 136, 127 <142 Rn. 44>). Insgesamt sind zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit alle naheliegenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 68 <71>; 86, 71 <78>). Fehlen insoweit nähere Erläuterungen, kann das Bundesverfassungsgericht diese nicht durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>; 105, 61 <67>).

14

II. Die Vorlage wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Gericht legt zwar dar, dass bei einer Personalüberleitung durch Gesetz die grundrechtlich geschützten Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen sind (zum Fall der Vollprivatisierung BVerfGE 128, 157 <179 ff.>). Doch ist nicht hinreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgelegte Norm im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II hier unmittelbar anzuwenden ist oder mittelbar Anwendung findet (vgl. § 6a Abs. 7, § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht plausibel dargelegt ist, ob die Klägerin tatsächlich unter die Norm fällt. Im Ausgangsfall kommt es nach § 6c Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB II unter anderem darauf an, ob die Klägerin "Aufgaben der Bundesagentur [für Arbeit] als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 [SGB II] in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen" hat. Das ist Voraussetzung der Anwendbarkeit der Norm. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht geklärt, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Blick auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang der von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeit im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung findet. Wenn es im Vorlagebeschluss dazu ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Gehalt des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II heißt, dass die Norm nach dem Wortlaut unabhängig vom zeitlichen Umfang einschlägiger Tätigkeiten Anwendung finde, weil nur verlangt sei, dass die Klägerin überhaupt solche Aufgaben wahrgenommen habe (Rn. 17, 44), genügt das nicht, um die Entscheidungserheblichkeit der Norm zu begründen. Die Annahme, es komme für die Anwendung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf den zeitlichen Umfang der konkret wahrgenommenen Tätigkeit an, widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers und kann deshalb der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Erheblichkeit der Vorlagefrage in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zugrunde gelegt werden. Das gesetzgeberische Ziel der Überleitung war es, durch eingearbeitetes Personal die Qualität der Aufgabenerfüllung zu sichern und nicht zu viele Personen mit nur geringer einschlägiger Vorerfahrung überzuleiten (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Protokoll 17/20, 17. Wahlperiode, S. 255 <273>; BTDrucks 17/10327, S. 3 f.). Auch bei anderen Personalüberleitungen im öffentlichen Dienst orientieren sich sowohl die Arbeitsgerichte (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2004 - 5 Sa 64/04 -, juris, Rn. 63 zu § 128 Abs. 4 BRRG) als auch die Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 12. November 2013 - 1 L 9/13 - und - 1 L 1 L 15/13 -, juris, Rn. 55 und 56; s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 1/14 -, juris, Rn. 23 zu § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II) regelmäßig am konkret-funktionellen Amt. Insofern bedürfen Personalüberleitungsbestimmungen jedenfalls der Auslegung, auf welche Aufgaben und auf welchen Aufgabenumfang es ankommt. Das vorlegende Gericht hat nicht dargelegt, warum dies hier anders sein sollte.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.


Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen eingeholt,

- ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist,

und

- ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i. V. m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienst des beklagten Landes steht, begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags erhält seine Ehefrau. Mit Wirkung zum 18. Mai 2009 wurde der Kläger zum Leitenden Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) ernannt und im Juli 2012 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 an die Staatsanwaltschaft A... versetzt. Er erhielt in der Folge nach Maßgabe von § 6d des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 auf die Dauer von zwei Jahren weiterhin das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3. Der hiergegen gesondert erhobene Widerspruch ruht derzeit mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG – (AS 38, 215). Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6d LBesG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht.

3

Durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 – DienstRÄndG – (GVBl S. 430) hat der Beklagte für das Jahr 2012 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R, W und C sowie verschiedene Zulagen und Beträge um 1,0 v. H. erhöht. Eine weitere Erhöhung um 1,0 v. H. für das Jahr 2013 enthält Art. 2 des Gesetzes. Gemäß Art. 18 Nrn. 3 und 6 DienstRÄndG sind die Vorschriften hinsichtlich der Besoldungsgruppen B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher, der Besoldungsgruppe C 4 sowie der Besoldungsgruppe W 3 zum 1. Juli 2012 bzw. zum 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres in Kraft getreten. Für die Jahre 2014 bis 2016 sieht das Gesetz in den Artikeln 3 bis 5 jeweils eine weitere Erhöhung um 1,0 v. H. vor.

4

Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei den Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber vorliegend zum Ausdruck bringe, in Zeiten einer globalen Wirtschafts- und europäischen Währungskrise die Amtsangemessenheit der Besoldung auf die Dauer von vier Jahren beurteilen zu können, verletze die Beamten in ihren Verfassungsrechten. Zudem sei tatsächlicher Grund für die Regelung allein die Haushaltslage und nicht das Bemühen, die Amtsangemessenheit der Alimentation konkret festzustellen und ihr mit der Besoldung Rechnung zu tragen. Überdies sei das Gesetz verfassungswidrig, weil es die Bezieher höherer Besoldungen ohne nachvollziehbaren Grund im Wege eines Sonderopfers benachteilige und deshalb gegen Art. 3 GG verstoße.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 26. März 2013 zurück. Ein absolutes Verbot, bei der Festsetzung der Alimentation auch das Ziel der Einsparung von Ausgaben zu berücksichtigen, gebe es nicht. Auch hätten sich mit der Festschreibung einer Beschränkung der Nettokreditaufnahme in Art. 109 Abs. 3 GG, welche das beklagte Land in Art. 117 seiner Verfassung übernommen hat, die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Mit dem DienstRÄndG sei der Gesetzgeber seiner hieraus resultierenden Verpflichtung nachgekommen. Dabei werde nicht ausschließlich auf Kosten der Richter und Beamten gespart; neben dem DienstRÄndG sei vielmehr eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen zur Senkung der Nettokreditaufnahme vorgesehen. Zudem habe es der Gesetzgeber weiterhin in der Hand, die getroffene Regelung seiner unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht entsprechend zu überprüfen und zu ändern, falls er zu der Einschätzung gelange, dass die jährliche Anhebung der Besoldung um 1 v. H. nicht mehr angemessen sei. Verfassungsrechtlich sei ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation erst festzustellen, wenn die Besoldung „greifbar“ hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit zurückbleibe. Es spreche einiges dafür, dass dies jedenfalls bei den höheren Besoldungsgruppen erst der Fall sei, wenn ein prozentualer Abstand in deutlich zweistelliger Höhe erreicht werde. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftsdaten und der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung bis zum Jahr 2016 sei indessen zu vermuten, dass die Beamten und Richter des Landes nicht schlechter gestellt würden als die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Anpassung für 2012 orientiere sich am Tarifvertrag der Länder, der eine Entgelterhöhung von 1,9 v. H. und einen Sockelbetrag von 17 € zum 1. Januar 2012 vorsehe. Mit den Anpassungen für die Jahre 2013 bis 2016 habe der Beklagte zwar etwaigen Tarifabschlüssen für diese Jahre vorgegriffen. Es existiere jedoch kein verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass eine Besoldungsanpassung die Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst spiegelbildlich zu übernehmen habe. Vielmehr könne der Gesetzgeber seine Einschätzung, die Besoldungsanpassung sei angemessen, auch anderweitig gewinnen. Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Anpassung halte sich innerhalb des dem Dienstherrn bei der konkreten Ausgestaltung der Alimentation zustehenden weiten Spielraumes. Der sachliche Grund für die hiermit verbundene Ungleichbehandlung liege darin, dass die Maßnahme mit Blick auf die Lage der öffentlichen Haushalte erforderlich sei, um die Erhöhung der Besoldung und Versorgung für alle Beamten zu ermöglichen.

6

Am 22. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, für die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation sei vor allem der Vergleich mit dem Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes maßgebend. Daneben komme es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Dabei sei ein hinreichend aussagekräftiger Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen. Diesen Vorgaben werde das DienstRÄndG nicht gerecht. Es sei bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte die gebotene Vergleichsprüfung überhaupt in hinreichendem Umfange angestellt habe. So sei nicht ersichtlich, aus welchen Erkenntnisquellen er seine Einschätzung der Angemessenheit der beschlossenen Besoldungserhöhung gewonnen haben wolle. Den Gesetzesmaterialien sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Erhöhung stelle faktisch eine Bezügekürzung, zumindest jedoch eine vorweggenommene Verweigerung einer Besoldungsanpassung dar. Der Gesetzgeber dürfe die Gesamtbesoldung nur von der allgemeinen Entwicklung ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenrecht wurzelnde Gründe gerechtfertigt sei. Derartige Gründe lägen jedoch nicht vor, da erklärtes Ziel des DienstRÄndG ausschließlich die Konsolidierung des Landeshaushalts durch Personaleinsparungen sei. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf die im Grundgesetz festgeschriebene „Schuldenbremse“. Die Verpflichtung zur Vorlage eines verfassungsgemäßen Haushalts bestehe seit jeher; neu sei lediglich die Vorgabe, den Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Kreditaufnahme herbeizuführen. Da die Kreditfinanzierung von Personalkosten jedoch schon immer unzulässig gewesen sei, hätten sich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen letztlich nicht geändert. Des Weiteren verweist der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 – 5 A 206/09 HAL –. Jedenfalls seit dem dort zugrunde gelegten Basisjahr 1983 enthalte die Besoldung keine Überalimentierung mehr, die zurückgeführt werden könne. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des Verwaltungsgerichts Halle sei die Besoldung bereits im Jahre 2012 um mindestens 25 bis 30 v. H. und damit „greifbar“ hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben. Verfassungswidrig sei schließlich auch die zeitliche Staffelung des Inkrafttretens der Anpassung für die höheren Besoldungsgruppen. Da eine Kürzung jeweils für die Hälfte der „Laufzeit“ des Anpassungsgesetzes vorgenommen werde, handele es sich letztlich um eine „verkappte Nichtanpassung“, die als Umgehung und Formenmissbrauch wie eine echte Nichtanpassung zu behandeln sei. Zudem verstoße die Regelung jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da eine sachliche Rechtfertigung für die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung nicht erkennbar sei. Insbesondere sei auch keine Begründung dafür ersichtlich, warum die zeitliche Staffelung gerade bei der Besoldungsgruppe R 3 einsetze.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013. Ergänzend führt er aus, eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 gewährleiste weiterhin einen Lebenskomfort, wie ihn das Bundesverfassungsgericht als angemessen angesehen habe. Der verfassungsrechtliche Kerngehalt des Alimentationsprinzips sei gewahrt, da der zu fordernde Abstand von 15 v. H. zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ohne weiteres eingehalten werde. Der Landesgesetzgeber sei auch seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beamtenbezüge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Die Inflationsrate in den Jahren 2012 und 2013 habe sich etwa im Bereich der jährlichen Besoldungsanpassungen bewegt. Insgesamt habe sich der Gesetzgeber – abstellend auf einen vollen Konjunkturzyklus – von der durch die Bundesregierung prognostizierten Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte leiten lassen. Auch nach einer Aktualisierung dieser Zahlen auf der Basis der Projektion der Bundesregierung von Mai 2013 bis zum Jahr 2016 ergebe sich derzeit ein Plus zugunsten der Besoldungsanpassung. Ein greifbares Zurückbleiben der finanziellen Ausstattung der Beamten hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Einer Steigerung der R 3-Besoldung um insgesamt 9,69 v. H. seit der Föderalisierung des Besoldungsrechts stehe eine solche der Vergütung der Tarifgruppe E 15 nach dem Tarifvertrag der Länder in Höhe von insgesamt 15,17 v. H. gegenüber. Diese Differenz verringere sich nochmals, wenn man im Rahmen einer gewichtenden Gesamtbetrachtung die sonstigen das Beamtentum prägenden Vorteile wie die Absicherung im Krankheitsfall durch die Beihilfe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die fehlende Sozialversicherungspflicht einbeziehe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Besoldung des Klägers hinter den am ehesten vergleichbaren Arbeitslöhnen angestellter Juristen derart stark zurückliege, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten werde. Zudem sei nach dem Alimentationsprinzip bei der Bemessung der Besoldung die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bereits danach sowie mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse sei bei Besoldungsanpassungen die jeweilige Lage der Staatsfinanzen zu beachten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Anliegen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine Besoldungskürzungen zu rechtfertigen vermag, sei mithin so nicht mehr haltbar. Die Haushaltsbilanz 2012 des beklagten Landes weise weiterhin ein strukturelles Defizit in Höhe von 820 Millionen Euro aus. Somit bedürfe es zur Einhaltung der Schuldenbremse deutlicher Einsparungen. Hierzu werde der Beklagte eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zeitnah realisieren. Zudem habe die Landesregierung mit der Finanzplanung 2011 bis 2016 bereits im November 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung mit einer angestrebten Konsolidierungssumme von rund 1,9 Milliarden Euro bis zum Jahr 2020 beschlossen. Damit liege schon kein Sonderopfer der Beamten und Richter im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Abgesehen davon habe der Beklagte mit dem DienstRÄndG einen sachgerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen. Bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung sei der Beklagte überdies aufgrund der dem Alimentationsprinzip immanenten und ihm mithin schon nach der Verfassung obliegenden Beobachtungs- und Korrekturpflicht gehalten, Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen. Danach sei die Festlegung der Bezügeanpassungen für fünf Jahre nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 verweise, erscheine schon das dort als Ausgangsbasis der Betrachtung zugrunde gelegte Jahr 1983 bedenklich. Die Frage, wie die notwendige Zeitspanne für einen anzustellenden Vergleich bzw. ein etwaiger „Nullpunkt“ als Ausgangsbasis eines Zeitreihenvergleichs zu bestimmen sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit statt auf das Jahr 1983 auf die Jahre 1991, 1998, 2002 oder 2006 abstelle, umstritten. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts Halle führe dazu, den Gesetzgeber selbst den Nullpunkt bestimmen zu lassen, indem er die Besoldungshöhe überprüfen und für (noch) angemessen erklären könne. Überdies sei die Annahme nicht zwingend, der Bundesgesetzgeber sei, indem er 1983 die Eingangsbesoldung durch die Einführung von § 19a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgesenkt und gleichzeitig die Grundgehälter erhöht habe, davon ausgegangen, ein nicht mehr weiter absenkbares Mindestniveau der Alimentation erreicht zu haben. Den Gesetzesmaterialien lasse sich hierfür nichts entnehmen. Zudem sei die lineare Erhöhung bereits durch den 9. Bundestag beschlossen worden, die Einführung des § 19a BBesG jedoch erst durch den 10. Bundestag. Angesichts der differierenden Auffassungen der Verwaltungsgerichte sei bei der Bestimmung des Ausgangspunktes für einen Zeitreihenvergleich bzw. eines hinreichend langen Betrachtungszeitraumes auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe seiner Prüfung der Amtsangemessenheit der hessischen W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –; BVerfGE 130, 263) primär einen systemimmanenten Vergleich unter Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 zugrunde gelegt. Damit habe es mittelbar deren Amtsangemessenheit bestätigt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die rheinland-pfälzische R-Besoldung gegenüber der A-Besoldung zu niedrig bemessen sei, und die Besoldungshöhe in Hessen und Rheinland-Pfalz sich auch erst seit der Föderalismusreform unterscheide, könne Ausgangspunkt eines Zeitreihenvergleichs allenfalls das Jahr 2006 sein. Des Weiteren begegne das vom Verwaltungsgericht Halle herangezogene Referenzsystem erheblichen Vorbehalten. Das Zahlenmaterial zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts weise angesichts der im Jahr 1991 infolge der Wiedervereinigung um rund 25 v. H. gestiegenen Gesamtbevölkerung einen statistischen Bruch auf. Zudem erscheine fraglich, ob die Maßgröße des Bruttoinlandsproduktes überhaupt sinnvollerweise herangezogen werden könne. Hieraus lasse sich jedenfalls nicht ablesen, wie sich die realen Lebensverhältnisse gerade der Beamtenschaft verändert hätten. Auch werde die allgemeine Geldentwertung nicht berücksichtigt. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie sich eine Bruttoentwicklung in die bisherige Nettobetrachtung durch das Bundesverfassungsgericht einfüge und wo der Aussagegehalt dieser Bezugsgröße liegen solle. Ebenfalls begegne Bedenken, dass das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Vergleichsbetrachtung auch auf die Einkommensentwicklung im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abstelle. Ein Großteil der dort Beschäftigten habe keine juristische Ausbildung und gehöre auch nicht einer dem vierten Einstiegsamt vergleichbaren Verantwortungsebene an. Zudem liege der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht auf rechtlichen Fragestellungen. Als mögliche Vergleichsgruppe außerhalb des öffentlichen Dienstes kämen allenfalls die in der Rechts- und Steuerberatung sowie in der Wirtschaftsprüfung beschäftigten angestellten Juristinnen und Juristen mit entsprechender Personalverantwortung in Betracht. Insoweit fehle es jedoch an zuverlässigem und repräsentativem Zahlenmaterial. Weiter stelle das Verwaltungsgericht Halle bei seiner Betrachtung entgegen den bisherigen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Brutto-Verdienste der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes ab. Darüber hinaus lasse es die gegenüber Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des wechselseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zurückzuführenden Besonderheiten der Beamtenbesoldung außer Acht. Die Vergleichsberechnung werde umso bedenklicher, als das Verwaltungsgericht Halle der Einkommensentwicklung außerhalb des öffentlichen Dienstes mit 40 v. H. eine mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst identische Gewichtung zumesse. Schließlich verstoße auch das zeitlich verzögerte Inkrafttreten der Besoldungsanpassungen ab der Besoldungsgruppe R 3 weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 GG. Die nur vorübergehende Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“ mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind. Die diesbezügliche Grenzziehung für das Hinausschieben der Anpassung bei der Besoldungsgruppe R 3 rechtfertige sich daraus, dass dieses Amt zu den besoldungsrechtlichen Spitzenämtern gehöre, welche nicht durch aufsteigende Grundgehaltssätze, sondern durch Festgehälter sowie eine sich deutlich von den übrigen Ämtern abhebende finanzielle Ausstattung geprägt seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

13

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 / 1. Alternative i. V. m. Satz 1 / 2. Alternative GG und §§ 13 Nrn. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen einzuholen, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), geändert durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar gewesen ist, sowie, ob die seit dem 1. Juli 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 34 i. V. m. der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) beruhende Netto-Alimentation des Klägers – bezogen auf die Besoldungsgruppe R 3 – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) unvereinbar ist.

14

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2013 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.

15

Die Voraussetzungen für die Vorlage sind hier erfüllt.

16

1. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, welche die Besoldung des Klägers in dem Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 regeln. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Landes Rheinland-Pfalz und somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.

17

2. Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris Rn. 19, 28. September 2007 – 2 BvL 5 bis 7/05 –, ZBR 2008, 42 [43], und vom 22. November 1983 – 2 BvL 5 bis 22/81 –, BVerfGE 65, 265 [277], jeweils m. w. N.). Es kommt auf die Vereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrelevanten Normen mit dem Grundgesetz – hier Art. 33 Abs. 5 GG – im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG an. Sind die besoldungsrechtlichen Regelungen ungültig, ist der Klage stattzugeben; anderenfalls ist diese abzuweisen.

18

2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig.

19

Sie ist insbesondere gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Sowohl nach § 2 Abs. 1 LBesG in der Fassung vom 18. Juni 2013 wie auch nach der in Rheinland-Pfalz bis zum 30. Juni 2013 gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelung des § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes (im Folgenden, soweit nicht anderweitig klargestellt, einheitlich als Beamte bezeichnet) durch Gesetz geregelt. Aufgrund dieses Gesetzesvorbehalts und wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums kann das Gericht Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zusprechen. Ihr Alimentationsanspruch ist deshalb durch auf die Feststellung gerichtete Klage geltend zu machen, dass ihr Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 [27 f.], m. w. N.)

20

Das gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz i. V. m. den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch vor Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden.

21

Die Feststellungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Zum einen ist der Beklagte der Dienstherr des Klägers und bereits von daher verpflichtet, diesen amtsangemessen zu besolden. Zum anderen ist der Beklagte im vorliegend streitgegenständlichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum für die Besoldungsgesetzgebung in Bezug auf die Landesbeamten und -richter die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständige Körperschaft. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich allein auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter der Länder, ausdrücklich jedoch nicht auf deren Besoldung. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es danach Sache des Landesgesetzgebers, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O. [28]).

22

2.2 Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch auch zeitnah (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 [265 f.], und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) geltend gemacht, indem er bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2012, eingegangen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Beklagten am 6. Januar 2012, Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge ab dem 1. Januar 2012 erhoben hat.

23

2.3 Der Kläger ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen darzulegen und zu beziffern. Die Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 (– 5 A 206/09 HAL –, juris) ist ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris Rn. 200; ebenso: VG Halle, a. a. O., Rn. 29; a. A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 – M 21 K 08.3729 –, juris Rn. 23 ff.) weist zu Recht darauf hin, dass eine nähere Substantiierung angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nahezu jeden Kläger überfordert. Zudem besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht. Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden erhöhten Darlegungsanforderungen sind demgegenüber nicht heranzuziehen, da sie auf einem anderen Prozessrecht beruhen.

24

2.4 Die Begründetheit der Klage hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG wegen Unteralimentation hätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, weil sie in einer dem Alimentationsgrundsatz nicht mehr genügenden Weise die Besoldung zu niedrig festsetzen, muss die Kammer der Klage stattgeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die dem Kläger bislang gewährte Besoldung entspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeblichen Gesetz, welches angesichts der genau bezifferten Besoldungshöhe keiner Auslegung zugänglich ist.

25

3. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Normen überzeugt. Die sich hieraus ergebende Besoldung verstößt gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation.

26

3.1. Zu betrachtende Normen

27

Zur Beurteilung, ob die Alimentation durch den Dienstherrn in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sind alle Regelungen in den Blick zu nehmen, die dem Beamten für seinen Lebensunterhalt geldwerte Leistungen zuwenden oder ihn von einer Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens befreien. Maßgeblich sind mithin die Normen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Beamten Mittel zur Verfügung stehen, die er für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann. Dazu gehören neben den Besoldungsgesetzen, welche die Kernalimentation regeln, auch alle sonstigen Regelungen, die dem Beamten aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses einen Anspruch auf regelmäßige oder einmalige Zahlungen gewähren, wie etwa die Vorschriften über Zuschläge, Sonderzahlungen und Zuwendungen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Normen, die den Beamten teilweise von einer Eigenvorsorge freistellen und es ihm ermöglichen, die empfangene Besoldung in größerem Umfang für die Bestreitung seines Lebenskomforts einzusetzen, so etwa die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, ZBR 2011, 379 [380], m. w. N.).

28

3.2. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab

29

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

30

Artikel 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292], und Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 [236 f.], jeweils m. w. N.).

31

Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 [344 ff.], m. w. N.) der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

32

Die Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, dass der Bedien-stete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Vor diesem Hintergrund ist jeder einzelne hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz bei seiner Regelung Rechnung tragen, insbesondere inwieweit er ihn nicht bloß berücksichtigen, sondern „beachten“ muss (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 u. a. –, BVerfGE 56, 146 [161 f.]).

33

Zu „beachten“ ist danach der Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze. Hierunter fallen diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Die insoweit geltende Beachtungspflicht schützt den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vor tief greifenden strukturellen Veränderungen des Beamtenrechts durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 [379 f.], Urteil vom 6. März 2007, a. a. O. [349 ff.], jeweils m. w. N.).

34

Zu diesem vom Gesetzgeber strikt zu beachtenden Kernbestand gehört auch das Alimentationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292], Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247 [263], m. w. N.). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [292 ff.], Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 [287 ff.], mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

35

Bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen darf. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf diese vielmehr kürzen, soweit es aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, was z. B. beim Abbau unerwünschter Vergünstigungen oder im Falle einer Änderung der für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblichen Umstände der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.).

36

Dieser Entscheidungsspielraum findet indessen seine Schranke wiederum im Alimentationsprinzip, welches nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist. Hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a. a. O. [289], m. w. N.).

37

Das BVerfG hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Alimentationsprinzip vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 [265 f.]) zahlreiche Faktoren aufgezählt, die vom Besoldungsgesetzgeber bei der Festlegung einer amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sind, und insoweit ausgeführt:

38

„Der Gesetzgeber, der die Angemessenheit der Dienstbezüge einschließlich Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu konkretisieren hat, muß dabei außer den schon genannten Gesichtspunkten – Bedeutung der Institution des Berufsbeamtentums, Rücksicht darauf, daß das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend sein muß, Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, Verantwortung des Amtes, Beanspruchung des Amtsinhabers (häufig als "Leistung" bezeichnet) – auch berücksichtigen, daß heute nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur die Grundbedürfnisse des Menschen nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten auch ein Minimum an 'Lebenskomfort' gehört: z. B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das Alimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.“

39

Amtsangemessene Alimentation in diesem Sinne meint keinen fest begrenzten Standard, sondern einen dem jeweiligen Amt angemessenen Lebenskomfort. Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll – dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend – einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293], m. w. N.).

40

Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [293 f.]).

41

Ob die Dienstbezüge nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, d. h. des Einkommens, welches dem Beamten zufließt und das er ausgeben kann, also insbesondere dem Einkommen nach Abzug der Steuern und des Solidaritätszuschlages und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. –, BVerfGE 99, 300 [321], und vom 30. März 1977, a. a. O. [272]).

42

Sozialhilferechtliche Erwägungen vermögen dabei nur als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab für den Fall zu dienen, dass die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert; es liegt auf der Hand, dass der Abstand der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Bedarf bei einem Beamten der Besoldungsgruppe B 8 deutlich größer sein muss als beispielsweise bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 2 (OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 447).

43

Aus der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten einen nach seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, folgt zugleich die weitere Pflicht, die Bezüge durch eine Erhöhung anzupassen, wenn sie diesen Anforderungen nicht mehr genügen.

44

Dem sonach weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung durch Gesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. In materieller Hinsicht beschränkt sich diese im Ergebnis auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Das wiederum ist anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [295], jeweils m. w. N.).

45

3.3 Verfassungsrechtliche Prüfung

46

Grundlage der Überzeugung der Kammer, dass die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet, ist das Regelbild eines verheirateten Staatsanwalts mit zwei Kindern (3.3.1). Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Absinken der Alimentation auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß (zuletzt) mit hinreichender Sicherheit für das Jahr 1983 belegt werden kann (3.3.2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt lässt sich anhand eines geeigneten Referenzsystems (vgl. dazu 3.3.3) feststellen, dass die Alimentationshöhe bei der gebotenen Nettobetrachtung (3.3.4) auch unter Berücksichtigung sonstiger relevanter Aspekte (3.3.5) bis zum hier streitgegenständlichen, mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum – selbst unter Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen – um 17,8 v. H. hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben ist (3.3.6). Danach sind die nach der Besoldungsgruppe R 3 des beklagten Landes gewährten Bezüge evident unzureichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3.3.7).

47

3.3.1 Zugrunde zu legendes Regelbild

48

Unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [314]) legt die Kammer als persönliche Verhältnisse, an denen sich der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der des heranzuziehenden Referenzsystems auszurichten hat, entsprechend der bei der Alimentation vom Gesetzgeber herkömmlich gewählten grundsätzlichen Typisierung diejenigen eines verheirateten Staatsanwalts mit zwei Kindern zugrunde.

49

Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Grundentscheidung durch den aufgrund der Föderalismusreform nunmehr für die Besoldung als Gesetzgeber zuständigen Beklagten sind nicht ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere nicht den Materialien zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 entnehmen, mit dem das beklagte Land erstmals eine gesetzliche Vollkodifikation des Landesbesoldungsrechts in Form des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2013 vorgenommen hat (vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 27. November 2012, LT-Drucks. 16/1822). Zudem hätte eine solche Änderung zu Konsequenzen in der Besoldungsstruktur führen müssen. Wäre Leitbild z. B. der kinderlose verheiratete Beamte, so müsste dies eine Erhöhung des Familienzuschlages nach sich ziehen, da der Bedarf für zwei Kinder in diesem Fall nicht mehr weitgehend in der Grundalimentation enthalten wäre. Ein erhöhter Familienzuschlag – im Falle der Besoldungsgruppe R 3 ein Steigerungsbetrag in Höhe von 333,76 € gegenüber einem solchen von jeweils 170,05 € für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind – wird aber auch durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 weiterhin erst für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gewährt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 7 Ziffer 2 Buchst. b). Entsprechendes gilt für den vom Personenstand abhängigen Zuschlag gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 7 Ziffer 1 LBesG, mit dem angesichts einer monatlichen Höhe von 60,60 € offensichtlich nicht der Bedarf des Ehegatten bzw. eines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gedeckt werden kann.

50

3.3.2 Basisjahr

51

Eine Situation, in der die Alimentation in der Vergangenheit das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß erreicht hatte, lässt sich für das Jahr 1983 feststellen.

52

Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 81 ff.) für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die Alimentation im Jahr 1983 durch den Gesetzgeber auf die Mindestalimentation festgesetzt worden ist.

53

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

54

Im Jahr 1983 hat der Bund als damals noch zuständiger Besoldungsgesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) § 19a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift, die ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung diente, wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger unter Hinweis auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung abgesenkt. Trotz des ausweislich dieser Maßnahme bestehenden Konsolidierungsdrucks hatte der Bundesgesetzgeber indessen noch mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1870) die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen mit Wirkung zum 1. Juli 1983 um 2 v. H. erhöht. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 davon ausgegangen sein muss, eine flächendeckende Kürzung der Besoldung werde zur Unteralimentation führen, weil nunmehr ein (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbares Mindestmaß erreicht sei. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber die von ihm als notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts im Bereich der Beamtenbesoldung trotz der noch kurz zuvor beschlossenen Erhöhung der Grundgehälter lediglich auf einzelne Beamte – Berufsanfänger ohne Berufserfahrung – erstreckt, das Alimentationsniveau insgesamt jedoch unberührt gelassen hat.

55

Eine spätere Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Dies gilt sowohl für das Alimentationsniveau insgesamt als auch für die Einordnung der Besoldungsgruppe R 3 in das Besoldungsgefüge.

56

In den Jahren nach 1983 beschränkten sich die gesetzgeberischen Erwägungen soweit ersichtlich zunächst lange Zeit auf die Übernahme der Tarifabschlüsse für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Später hat sich der Gesetzgeber mit den Fragen einer zeitlich verzögerten Übernahme der Tarifabschlüsse sowie der Nichtübernahme von Einmalzahlungen auseinandergesetzt. Für eine Befassung mit der Frage der Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindestalimentation ist demgegenüber nichts erkennbar.

57

Im Jahr 1998 hat der auch damals noch zuständige Bund sodann mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, ber. S. 3128) durch die Einfügung von § 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eine Versorgungsrücklage eingeführt. Hierbei ging es letztlich jedoch vor dem Hintergrund der im Versorgungsbericht aufgezeigten, als besorgniserregend angesehenen zukünftigen Steigerung der Versorgungslasten allein darum, den öffentlichen Haushalten die Zahlung der zu erwartenden Versorgungsansprüche durch Beiträge der aktiven Beamten zu erleichtern (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Dezember 1997, BT-Drucks. 13/9527). Konkrete Anhaltspunkte für eine damit einhergehende alimentationsrechtliche Vergewisserung des Gesetzgebers in Bezug auf das verbleibende Niveau der Besoldung sind auch insoweit nicht ersichtlich.

58

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die sich anschließende Versorgungsreform durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Dessen Gegenstand war lediglich eine Absenkung des hier nicht relevanten Ruhegehaltssatzes mit dem Ziel, in der gesetzlichen Rentenversicherung beabsichtigte Kürzungen wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7223). Hinweise auf eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch den Gesetzgeber sind auch insoweit nicht erkennbar.

59

Eine entsprechende Überprüfung lässt sich ferner nicht aus Anlass der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) feststellen. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur noch in Form der Bestimmung einer Höchstgrenze für die Sonderzahlung insgesamt und der Regelung weiterer Einzelfragen Gebrauch gemacht und damit eine beschränkte Regelungsbefugnis für die Länder eröffnet. Dies war aber nicht die einzige Änderung. Sie war Teil eines Gesetzgebungsverfahrens, in dem der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit der Erhöhung der Alimentation um insgesamt 4,4 v. H. in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004 gesehen und umgesetzt hat. Da der Bundesgesetzgeber jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, wie die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen würden, kann er mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 auch keine abschließende Überprüfung oder gar Neubestimmung des Alimentationsniveaus vorgenommen haben.

60

Abweichendes lässt sich auch den nachfolgenden Änderungen des Besoldungsrechts nicht entnehmen. Nachdem mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder überführt worden ist, hat das beklagte Land in verschiedener Weise von seiner neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Mehreren Anpassungsgesetzen sowie dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2011, die unter grundsätzlicher Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Art. 125a GG ergangen sind, ist nunmehr zum 1. Juli 2013 eine abschließende landesrechtliche Regelung durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 gefolgt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die nunmehr landesrechtlich geregelte Besoldung noch den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genügt, lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (LT-Drucks. 16/281) ist zum finanziellen Dienstrecht allein ausgeführt, dass die Personalausgaben als einer der größten Ausgabenblöcke des Landeshaushalts zwingend in die Konsolidierung einzubeziehen seien. Hierzu enthalte der Gesetzentwurf die notwendigen und angemessenen Maßnahmen, insbesondere die Erhöhung der Besoldung und Versorgung um jeweils 1 v. H. für die nächsten fünf Jahre. Dies solle den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltslage Planungssicherheit geben. Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts (a. a. O.) führt zur Frage des Regelungsbedürfnisses lediglich aus, Gründe der Gesetzestransparenz und -klarheit geböten es nunmehr, das Nebeneinander von fortgeltendem Bundesrecht und ergänzendem Landesrecht zu beseitigen und das Bezahlungsrecht der Landesbeamten künftig in einer einzigen Kodifikation, einem abschließend geltenden Landesbesoldungsgesetz und Landesbeamtenversorgungsgesetz, niederzulegen. Zudem sei eine solche gesetzliche Vollkodifikation Ausdruck der Eigenstaatlichkeit des Landes.

61

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der verfassungsrechtlichen Bewertung das Jahr 1983 als Basisjahr zugrunde zu legen ist. Die Besoldungsgesetzgeber haben das Alimentationsniveau seither nicht neu festgesetzt.

62

Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur andere Zeitpunkte als maßgebliche Ausgangsbasis für die anzustellende Vergleichsbetrachtung angesehen werden, hält die Kammer dies nicht für überzeugend.

63

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, DVBl. 2007, 1297 [1302], und Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 289 ff.) nimmt insoweit die Entwicklung der Beamtenbesoldung ab 1991 in den Blick. Dies rechtfertige sich daraus, dass sich der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands nach 1990 mehrfach mit der Amtsangemessenheit der Besoldung habe befassen müssen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für die im Beitrittsgebiet verwendeten Besoldungsempfänger habe notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit vorausgesetzt. Indem er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation als Bezugspunkt festgesetzt habe, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als amtsangemessen angesehen, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtet habe.

64

Diese Schlussfolgerung erscheint nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Wenn der Besoldungsgesetzgeber ohnehin – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort eine gegenüber dem Besoldungsniveau im bisherigen Bundesgebiet vorübergehend auf bis zu 60 Prozent abgesenkte Alimentation als amtsangemessen erachtet hat, bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet näher auseinanderzusetzen.

65

Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 97) zu Recht darauf hin, dass gegen eine Neubestimmung der Mindestalimentation auf ein niedrigeres Niveau, also die Kürzung der Alimentation, auch die sich in den damaligen Jahren stellenden besonderen Anforderungen sprechen. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 1. Oktober 1990 und der zeitgleichen Gründung der neuen Bundesländer war es vordringliche Aufgabe, dort eine rechtsstaatliche Verwaltung aufzubauen und die Justiz den Anforderungen des neuen Wirtschafts- und Sozialsystems anzupassen. Dies hat zu einem erheblichen Bedarf der neuen Länder an qualifiziertem Personal geführt, welcher weitgehend durch Beamte und Richter aus den alten Bundesländern – zuerst durch Abordnungen, später auch durch Versetzungen – gedeckt werden musste, was zudem zwangsläufig in den alten Bundesländern einen Nachbesetzungsbedarf zur Folge hatte.

66

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25. April 2007 – 1 L 453/05 –, juris Rn. 142 ff.) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 46 f., der darüber hinaus auch noch eine bestätigende Betrachtung mit dem Jahr 1980 als Ausgangspunkt anstellt) gehen in ihrer Prüfung demgegenüber vom Jahr 1998 aus, ohne dies näher zu begründen.

67

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1998 eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder gar eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus stattgefunden hätte, fehlen jedoch. Insbesondere lässt sich eine solche – wie bereits dargelegt – nicht aus Anlass der Einführung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 feststellen.

68

Gegen 1998 als maßgebliches Jahr spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O. [316 ff.]) stellt dieses ausdrücklich fest, dass im zu beurteilenden Zeitraum von 1988 bis 1996 nicht von einer Überalimentation der den Maßstab bildenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden könne. Eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverhältnisse, die auf das dem Beamten zu gewährleistende „Minimum an Lebenskomfort“ durchgegriffen hätte, sei in diesem Zeitraum nicht eingetreten; eine Neubestimmung dieses Minimums sei deshalb nicht geboten. Auch sei die Besoldung im fraglichen Zeitraum lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht worden. Aus dieser Feststellung einer fehlenden "Überalimentation" ergibt sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur, dass die Alimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie im betrachteten Zeitraum jedenfalls nicht über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation lag. Demgegenüber enthält die Entscheidung keine Aussage dahingehend, dass insoweit das verfassungsrechtliche Alimentationsminimum noch gewährleistet sei. Von daher erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass bereits vor 1998 die Besoldung auch im Hinblick auf eine vierköpfige Beamtenfamilie – möglicherweise nur noch nicht in einem insoweit allein relevanten evidenten Umfang – hinter den Mindestanforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG zurückgeblieben ist.

69

In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil auf das Jahr 2002 als Basisjahr abgestellt (so VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012 – 28 K 5.12 –, juris Rn. 26 ff., und VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 –, juris Rn. 56 ff.; so wohl auch Battis, Rechtsgutachten zur amtsangemessenen Besoldung [Art. 33 GG], insbesondere in den Ländern Berlin und Rheinland-Pfalz, vom 3. April 2013, der einerseits die Festlegung des „Nullpunktes“ durch die Rechtsprechung auf die Jahre 1983 bzw. 1991 als „plausibel“ bezeichnet [S. 23], sodann jedoch seiner Prüfung der Sache nach das Jahr 2002 zugrunde legt [S. 38 f.]). Anhaltspunkte für eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus werden jedoch auch hier nicht aufgezeigt.

70

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beklagten, der unter Hinweis auf die Föderalismusreform und den dadurch bewirkten Übergang der Besoldungsgesetzgebung für die Landesbeamten und -richter in seine Zuständigkeit das Jahr 2006 als mögliches Basisjahr nennt. Eine solche Betrachtungsweise würde nämlich die Möglichkeit, dass die bis dahin bundesrechtlich geregelte Besoldungshöhe bereits im Zeitpunkt des Überganges der Gesetzgebungszuständigkeit das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu gewährleistende Minimum unterschritten hat, von vornherein außer Acht lassen.

71

Ein früheres Basisjahr für die anzustellende Betrachtung als 1983 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ist keine Auseinandersetzung des Besoldungsgesetzgebers mit der Frage erkennbar, ob – bezogen auf einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern – durch die Besoldung zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewährleistet gewesen ist.

72

3.3.3 Maßgebliches Referenzsystem

73

Das Referenzsystem bildet den Maßstab für die Prüfung, ob die Erhöhungen der Besoldung seit dem zugrunde zu legenden Basisjahr 1983 insgesamt ausreichend waren, um auch im vorliegend streitgegenständlichen, mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum weiterhin eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende amtsangemessene Alimentation der Beamten und Richter – hier konkret: der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 3 – zu gewährleisten.

74

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und seiner Beanspruchung Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte muss der Besoldungsgesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit den jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen berücksichtigen. Solche Vergleichsgruppen sind dabei primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Dabei soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.).

75

Der danach anzustellende systeminterne Besoldungsvergleich wird durch einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient nicht nur dem Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Von daher muss sich, damit das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Zu beachten sind dabei die gegenüber den Bezahlsystemen der Privatwirtschaft bestehenden, auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [293 f.], m. w. N.).

76

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die vorliegend im Vordergrund stehende Frage, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe seit dem Jahr 1983 in ihrem Gesamtumfang ausreichend gewesen sind, um auch in der Zeit nach dem 1. Januar 2012 noch eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten, die Parameter für einen möglichst aussagekräftigen Vergleichsmaßstab wie folgt:

77

Das Bruttoinlandsprodukt (3.3.3.1) und der Verbraucherpreisindex (3.3.3.2) bilden die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer für die Bestimmung des amtsangemessenen Alimentationsniveaus geeigneten Weise ab. Ein geeignetes Referenzsystem kann jedoch aus den vorliegenden Daten zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (3.3.3.3), zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (3.3.3.4) – welche zugleich die Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten hinreichend widerspiegelt (3.3.3.5) – und zur Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (3.3.3.6) abgeleitet werden.

78

3.3.3.1 Bruttoinlandsprodukt

79

Anders als das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 19) berücksichtigt die Kammer in dem von ihr gewählten Referenzsystem das Bruttoinlandsprodukt nicht.

80

Das Bruttoinlandsprodukt umfasst den Gesamtwert aller innerhalb eines Jahres im Inland hergestellten, dem Endverbrauch dienenden Waren und Dienstleistungen (vgl. etwa https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/BIP.html; Abruf: 10. September 2013). Es gibt mithin die Wertschöpfung wieder, also das, was volkswirtschaftlich erwirtschaftet worden und zu verteilen ist. Hingegen sagt es nichts dazu aus, welche Anteile des Erwirtschafteten bei dessen Verteilung als Arbeitnehmereinkommen an die Arbeitnehmer geflossen und welche beispielsweise in den Unternehmen verblieben und dort reinvestiert worden sind. Wollte man die Steigerung des Bruttoinlandsprodukts im maßgeblichen Bezugszeitraum seit dem Jahr 1983 als Rechengröße in das hier zu entwickelnde Referenzsystem aufnehmen, käme es zu einer Verfälschung der Berechnung. Dadurch würde nämlich die auf ihre fortdauernde Verfassungsmäßigkeit zu überprüfende Alimentation ihrer Höhe nach – auch – an solchen Teilen des Bruttoinlandsprodukts gemessen, welche von vorneherein nicht als Arbeitnehmereinkommen einkommensrelevant geworden sind. Dies hätte ein rechnerisch stärkeres Zurückbleiben der Beamtenbesoldung hinter der Entwicklung des Referenzsystems und somit eine einseitige Begünstigung des die Abkopplung seiner Alimentation von der allgemeinen Entwicklung behauptenden Beamten zur Folge.

81

3.3.3.2 Verbraucherpreisindex

82

Ebenfalls nicht geeignet zur Abbildung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist – insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 121) an – der Verbraucherpreisindex. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er liefert damit ein Gesamtbild der Teuerung im Land. Dies setzt indessen voraus, dass ein bestimmter Warenkorb verwendet wird und die dort aufgeführten Waren und Leistungen nach neuen Preisen bewertet werden. Veränderungen der Konsumgewohnheiten bildet der Index nicht ab; diese werden erst relevant, wenn ein neuer Warenkorb erstellt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sichert eine an einen Verbraucherpreisindex angepasste Besoldungsentwicklung den Lebenszuschnitt, eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse findet jedoch nicht statt. Einer solchen bedarf es jedoch gerade dann, wenn der Vergleichsbetrachtung – wie vorliegend – ein sehr langer, die zwischenzeitliche Veränderung von Konsumgewohnheiten als besonders naheliegend erscheinen lassender Betrachtungszeitraum zugrunde liegt.

83

Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex im Rahmen der hier anzustellenden Betrachtung aber auch verzichtbar, weil die Kammer ihren Erwägungen im Weiteren die nominale Steigerung der Arbeitnehmerentgelte zugrunde legt. Beamte sind vom Anstieg der Verbraucherpreise in gleicher Weise betroffen wie vergleichbare andere Arbeitnehmer, sodass insoweit keine zwingende Notwendigkeit besteht, den Verbraucherpreisindex als Korrektiv heranzuziehen.

84

3.3.3.3 Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte

85

Als ersten die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelnden Parameter bezieht die Kammer sonach die durchschnittliche nominale Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte in die Betrachtung ein.

86

Allerdings ist der vom Statistischen Bundesamt bereitgestellte entsprechende Index ab dem Jahr 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wegen der nunmehr bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbständigen werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen nämlich ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge erfasst und führen dadurch nach Angabe des Statistischen Bundesamtes zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird in der Statistik nicht offengelegt. Diese Ungenauigkeit kann vorliegend hingenommen werden, da die Kammer, wie noch näher darzulegen sein wird, auch auf der Grundlage der dadurch in der Statistik ausgewiesenen entsprechend niedrigeren Vergleichswerte zu der Auffassung gelangt, dass die Beamtenbesoldung in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

87

Die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte im Zeitraum 1983 bis 2012 ergibt sich aus den Daten des Statistischen Bundesamtes (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung, Lange Reihen ab 1970, Fachserie 18, Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft, 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter Inländer) wie folgt:

88

Jahr   

Veränderung
in v.H.

Index
(1983 = 100)

1983   

2,2

100,00

1984   

3,9

103,90

1985   

4,0

108,06

1986   

5,3

113,78

1987   

4,5

118,90

1988   

4,2

123,90

1989   

4,6

129,60

1990   

7,8

139,70

1991   

8,3

151,30

1992   

8,4

164,01

1993   

2,3

167,78

1994   

2,5

171,98

1995   

3,5

178,00

1996   

0,8

179,42

1997   

0,3

179,96

1998   

2,0

183,56

1999   

2,5

188,15

2000   

3,7

195,11

2001   

1,9

198,81

2002   

0,6

200,01

2003   

0,2

200,41

2004   

0,3

201,01

2005   

- 0,7

199,60

2006   

1,6

202,80

2007   

2,7

208,27

2008   

3,6

215,77

2009   

0,3

216,42

2010   

3,0

222,91

2011   

4,5

232,94

2012   

3,7

241,56

89

Tabelle 1: Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte

90

3.3.3.4 Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

91

Zum Zwecke des vom Bundesverfassungsgericht geforderten systeminternen Vergleichs bietet sich vorliegend – da es nicht um eine strukturelle Neuregelung, sondern allein um die Frage geht, ob die kontinuierlichen Fortschreibungen der Besoldungshöhe ab dem Jahr 1983 ausreichend gewesen sind, um weiterhin eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten – ein solcher mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes an.

92

Hinsichtlich der in diesem Kontext erforderlichen Einzelwertungen schließt sich die Kammer im Wesentlichen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Halle (a. a. O., Rn. 122 ff.) an.

93

Danach lässt sich die Einkommensentwicklung von 1983 bis 2004 anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen.

94

Für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 ist die Entwicklung nach der Auflösung der Tarifgemeinschaft von Bund und Ländern und dem Übergang auf die jetzt gültigen Tarifwerke, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 samt Überleitungsregelungen, in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht Halle bezieht beide Tarifverträge gewichtet in seine Betrachtung ein. Die Kammer ist hingegen der Ansicht, dass auf eine Einbeziehung des TVöD rechnerisch verzichtet werden kann. Selbst nach den durch den Beklagten vorgelegten Zahlen, welche die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung für die beiden höchsten Entgeltgruppen, E 14 und 15, auf 35 v. H. eines Monatsgehalts durch den TV-L außer Betracht lassen, sind die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Anwendungsbereich des TVöD nach 2004 – wenn auch nur geringfügig – stärker gestiegen als die nach dem TV-L:

95

Jahr   

Veränderung
v.H. - TV-L

Index
(2005 = 100)

Veränderung
v.H. - TVöD

Index
(2005 = 100)

2005   

0,0

100,00

0,0

100,00

2006   

0,0

100,00

0,0

100,00

2007   

0,0

100,00

0,0

100,00

2008   

2,9

102,90

3,1

103,10

2009   

3,84

106,85

2,8

105,99

2010   

1,2

108,13

1,2

107,26

2011   

1,5

109,75

1,1

108,44

2012   

2,22

112,19

3,5

112,24

96

Tabelle 2: Gegenüberstellung TV-L/TVöD

97

Da die Kammer – dazu noch näher im Folgenden – bereits auf der rechnerischen Grundlage der niedrigeren Einkommenssteigerungen nach dem TV-L zu der Auffassung gelangt, dass die rheinland-pfälzische Beamtenbesoldung ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, bedarf es einer Einbeziehung des TVöD in die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht.

98

Zu berücksichtigen sind demgegenüber die Überleitungsregelungen und Überleitungstarifverträge aus Anlass des Übergangs vom BAT zum TVöD bzw. zum TV-L. Das folgt schon aus der Bedeutung dieser Tarifverträge. Sie gelten für alle, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses (TVöD: 13. September 2005, TV-L: 12. Oktober 2006) bereits Beschäftigte im öffentlichen Dienst waren. Kern ist die Wahrung des Besitzstandes durch die Überleitung mittels eines Vergleichsentgelts (vgl. dazu im Einzelnen § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA] vom 13. September 2005, § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund] vom 13. September 2005 und § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Länder] vom 12. Oktober 2006). Aus diesem Vergleichsentgelt wird eine individuelle Entgeltstufe als Zwischenstufe gebildet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund und § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Danach folgt ein Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zu einem Stichtag, bei Bund und Gemeinden zum 1. Oktober 2007 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund), bei den Ländern zum 1. November 2008 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder). Diese Regelungen schließen in ihrer Gesamtheit eine Entgeltsenkung infolge der Überleitung aus. Die allgemeinen Tariferhöhungen heben damit vollumfänglich das Einkommen der Tarifbeschäftigten an. Die Entwicklung des Tarifentgelts entspricht damit im Wesentlichen der linearen Tarifsteigerung. Ohne Einbeziehung der Überleitungstarifverträge in die Vergleichsbetrachtung würde man die Besoldung der Beamten danach nicht mit den tatsächlich gezahlten Vergütungen der vorhandenen Beschäftigten vergleichen, sondern mit der nach dem aktuellen Tarif bestimmten Vergütung neu eingestellter Beschäftigter.

99

Nach alledem haben sich die Einkommen der Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 am ehesten vergleichbaren Beschäftigten der Entgeltgruppen BAT Ia bzw. E 15 TV-L unter Berücksichtigung der Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 TV-L auf 35 v. H. eines Monatsentgelts, d. h. einer Kürzung der Jahresbezüge um 0,65 x 7,69 v. H., das sind gerundet 5 v. H., von 1983 bis 2012 wie folgt entwickelt:

100

Jahr   

Veränderung v.H.

Index
(1983 = 100)

BAT Ia

E 15 TVL

1983   

1,5

   

100,00

1984   

0,5

   

100,50

1985   

3,2

   

103,72

1986   

3,5

   

107,35

1987   

3,4

   

111,00

1988   

2,4

   

113,66

1989   

1,4

   

115,25

1990   

1,7

   

117,21

1991   

6,0

   

124,24

1992   

5,4

   

130,95

1993   

3,0

   

134,88

1994   

2,0

   

137,58

1995   

3,2

   

141,98

1996   

0,0

   

141,98

1997   

1,3

   

143,83

1998   

1,5

   

145,98

1999   

3,1

   

150,51

2000   

2,0

   

153,52

2001   

2,4

   

157,20

2002   

0,0

   

157,20

2003   

2,4

   

160,98

2004   

2,01

   

164,22

2005   

0,0

   

164,22

2006   

   

- 5,0

156,00

2007   

   

0,0

156,00

2008   

   

2,9

160,52

2009   

   

3,84

166,69

2010   

   

1,2

168,69

2011   

   

1,5

171,22

2012   

   

2,22

175,02

101

Tabelle 3: Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes

102

3.3.3.5 Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten

103

Denkbar wäre zudem, die Entwicklung der Besoldung im Bereich des Bundes nach der Föderalismusreform in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Hierfür spricht auf den ersten Blick, dass das Bundesbesoldungsgesetz auch auf die in Rheinland-Pfalz eingesetzten Bundesbeamten Anwendung findet.

104

Letztlich kann – entsprechend den Erwägungen zur Berücksichtigung der Einkommensentwicklung auf der Grundlage des TVöD – insoweit jedoch ebenfalls auf eine rechnerische Einbeziehung in die anzustellende Vergleichsbetrachtung verzichtet werden, da auch die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz nach 2004 stärker gestiegen ist als die nach dem TV-L:

105

Jahr   

Veränderung v.H.
TV-L

Index
(2005 = 100)

Veränderung v.H.
BBesG

Index
(2005 = 100)

2005   

0,0

100,00

0,0

100,00

2006   

0,0

100,00

0,0

100,00

2007   

0,0

100,00

0,0

100,00

2008   

2,9

102,90

3,1

103,10

2009   

3,84

106,85

2,8

105,99

2010   

1,2

108,13

1,2

107,26

2011   

1,5

109,75

0,9

107,36

2012   

2,22

112,19

3,5

110,90

106

Tabelle 4: Entwicklung der Besoldung der Bundesbeamten

107

Danach ergibt sich auf der Grundlage der linearen Erhöhungen zwar zunächst ein gegenüber der Entwicklung der Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz geringfügig stärkeres Ansteigen der Entgelte nach dem TV-L. Bezieht man indessen zusätzlich die Absenkung der Sonderzahlung durch den TV-L für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 14 und 15 auf 35 v. H. eines Monatsentgelts entsprechend einer Absenkung der Jahresbezüge um 5 v. H. in die Betrachtung ein, so gelangt man zu einer im Ergebnis günstigeren Entwicklung der Beamtenbesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nachdem in dessen Geltungsbereich die sich zuvor auf 60 v. H. eines Monatsgehalts belaufende Sonderzahlung im Jahre 2006 befristet auf 30 v. H. halbiert worden war und der Bund die Sonderzahlung mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 1. Juli 2009 in das Grundgehalt integriert hat, ist die befristete Absenkung zwischenzeitlich zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen (vgl. zum Ganzen etwa: http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/sonderzahlung.html; Abruf: 11. September 2013). Damit ist dort im hier maßgeblichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum wieder ein Niveau der – jetzt in das Grundgehalt einbezogenen – Sonderzahlung von 60 v. H. einer Monatsbesoldung erreicht.

108

3.3.3.6 Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes

109

Bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [293], m. w. N.; vgl. auch Wolff, ZBR 2005, 361 [366]) ergänzend zum systeminternen Besoldungsvergleich anzustellenden systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft steht – wie bereits dargelegt – die Qualitätssicherung im Vordergrund. Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv bleibt, muss die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmt werden, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Insgesamt müssen dabei die Konditionen angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede allerdings nicht gleich, sondern (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, a. a. O. [243 f.], m. w. N.).

110

Die Bestimmung eines Personenkreises außerhalb des öffentlichen Dienstes, der auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung vergleichbare Tätigkeiten erbringt, gestaltet sich jedenfalls im Hinblick auf die nach der Besoldungsgruppe R Besoldeten schwierig. Eine Gruppe, die in jeder Beziehung vergleichbar wäre, existiert bereits angesichts der von Richtern und Staatsanwälten wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben nicht.

111

Muss die Vergleichsgruppe danach notwendigerweise abstrakter bestimmt werden, so liegt es nahe, zunächst von der erforderlichen Ausbildung auszugehen, d. h. nur Berufsgruppen in die Betrachtung einzubeziehen, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

112

Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass Richter und Staatsanwälte keinen beliebigen Querschnitt der Juristen mit der Befähigung zum Richteramt darstellen, sondern von Verfassungs wegen gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden. Vergleichbarkeit setzt deshalb vorliegend eine an der Leistung orientierte Auswahlentscheidung für die Einstellung oder den Zugang zum Beruf voraus. Vergleichbar sind danach primär Juristen mit überdurchschnittlichen Examina.

113

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Richter und Staatsanwälte anders als Rechtsanwälte, die allein oder als Partner in einer Sozietät tätig sind, kein unternehmerisches Risiko tragen.

114

Zudem ist zu beachten, dass sich – anders als in dem dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 zugrunde liegenden Fall – der Kläger nicht mehr im Eingangsamt befindet, sondern im hier zu betrachtenden Zeitraum eine Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 bezieht. Von daher erscheint ein Vergleich mit angestellten Rechtsanwälten wenig aussagekräftig, weil diese allenfalls in Einzelfällen eine entsprechende Verantwortung tragen dürften.

115

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte stellen sich bei wertender Betrachtung letztlich die angestellten juristischen Fachkräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach einem auf Leistung basierenden Auswahlsystem eingestellt worden sind und Führungsverantwortung tragen, als die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für einen systemexternen Gehaltsvergleich dar.

116

Die Einkommensentwicklung dieser Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil es an allgemein zugänglichen Quellen fehlt, aus denen die entsprechenden Zahlen ermittelt werden können. Führungskräfte werden in der freien Wirtschaft erfahrungsgemäß weitgehend außerhalb von Tarifverträgen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen vergütet. Die derartigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Konditionen sind in der Praxis vertraulich und werden meist nicht offen gelegt.

117

Da indessen nach dem vorgegebenen rechtlichen Ansatz zur Vergewisserung über die fortbestehende Amtsangemessenheit der Alimentation zwingend auch ein systemexterner Gehaltsvergleich gehört, muss insoweit auf die Daten zurückgegriffen werden, welche unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten vergleichbar erscheinen. Dabei geht die Kammer in zwei Schritten vor:

118

Zunächst wird anhand vom Grundsatz her vergleichbarer Bereiche innerhalb der freien Wirtschaft exemplarisch ermittelt, wie sich dort die tariflichen Gehälter im Bezugszeitraum seit 1983 entwickelt haben (3.3.3.6.1). In einem zweiten Schritt wird sodann untersucht, ob die so gewonnenen Erkenntnisse sich in einem für den vorliegend anzustellenden Vergleich ausreichenden Maße auch auf die Gehälter der dort tätigen Volljuristen mit Führungsverantwortung übertragen lassen (3.3.3.6.2).

119

3.3.3.6.1 Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“

120

Gegenstand des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“, insbesondere auch der Bank- und der Versicherungswirtschaft, ist die Erbringung von Dienstleistungen mit starkem rechtlichem Bezug. Dort sind viele der nicht im öffentlichen Dienst oder als Rechtsanwälte tätigen Juristen mit zweitem Staatsexamen beschäftigt. Überdies handelt es sich um Sektoren der freien Wirtschaft, die hinreichend groß sind, um aussagekräftige Zahlen zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Betrachtung dieses Bereichs grundsätzlich geeignet, ein hinreichend repräsentatives Bild zu zeichnen, wie sich die Gehälter angestellter Juristen mit zweitem Staatsexamen außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Rechtsanwaltschaft seit 1983 entwickelt haben.

121

Für die Versicherungswirtschaft kann dabei zunächst auf die Daten des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) zurückgegriffen werden (Tabelle „Entwicklung des Gehaltstarifindex in der Versicherungswirtschaft auf Jahresbasis“, http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/tarifvertraege.html; Abruf: 11. September 2013). Für den Bereich der Banken sind Zahlen zur Tarifentwicklung ab dem Jahr 1999 auf der Homepage des Arbeitgeberverbandes des privaten Bankengewerbes e. V. (AGVBanken) veröffentlicht (http://www.agvbanken.de/ AGVBanken/Tarifpolitik/Tarifverhandlungen/Tarifergebnisse_seit_2000/Index.asp; Abruf: 11. September 2013). Überdies steht hinsichtlich des Wirtschaftszweiges „Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“ für die Zeit ab 1997 Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung (Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste und Indizes der Arbeitnehmerverdienste, Lange Reihen, Fachserie 16, Reihe 2.4, 3. Durchschnittliche Bruttojahresverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, 3.1 Deutschland, 3.1.2 Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %). Soweit danach mehrere Angaben vorliegen, stellt die Kammer die einen größeren Kreis von Arbeitnehmern erfassenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge in ihre Betrachtung ein. Beim Zusammentreffen mit einem Tarifvertrag werden die Daten des Statistischen Bundesamtes danach mit 2/3, beim Zusammentreffen mit beiden Tarifverträgen mit 1/2 gewichtet. Die Tarifverträge fließen also mit 1/3 bzw. jeweils mit 1/4 in den so ermittelten Gesamtzuwachs der Entgelte ein. Danach ergibt sich folgendes Gesamtbild:

122

Jahr   

Erhöhung v.H. nach

Gewichteter
Durchschnitt
v.H.
(auf 1 Stelle gerundet)

Index
(1983 = 100)

Stat.
BA

TV
Vers.

TV
Banken

1983   

   

3,5

   

3,5

100,00

1984   

   

3,4

   

3,4

103,40

1985   

   

3,6

   

3,6

107,12

1986   

   

3,3

   

3,3

110,66

1987   

   

3,0

   

3,0

113,98

1988   

   

3,4

   

3,4

117,85

1989   

   

3,8

   

3,8

122,33

1990   

   

2,5

   

2,5

125,38

1991   

   

6,2

   

6,2

133,16

1992   

   

5,7

   

5,7

140,75

1993   

   

3,5

   

3,5

145,68

1994   

   

1,8

   

1,8

148,30

1995   

   

2,7

   

2,7

152,30

1996   

   

2,5

   

2,5

156,11

1997   

2,5

0,8

   

1,9

159,08

1998   

2,7

1,8

   

2,4

162,89

1999   

1,6

2,4

3,1

2,2

166,48

2000   

5,1

2,5

3,0

3,9

172,97

2001   

3,7

2,5

2,8

3,2

178,51

2002   

2,2

2,9

3,1

2,6

183,15

2003   

1,8

1,8

2,0

1,9

186,63

2004   

3,7

1,8

3,0

3,1

192,41

2005   

1,8

1,3

1,6

1,6

195,49

2006   

1,6

1,5

3,0

1,9

199,20

2007   

2,5

1,3

1,5

2,0

203,19

2008   

4,7

3,0

2,5

3,7

210,71

2009   

-1,5

1,6

0,0

- 0,4

209,86

2010   

4,2

1,9

0,0

2,6

215,32

2011   

3,1

1,6

1,6

2,4

220,49

2012   

2,8

2,6

2,9

2,8

226,66

123

Tabelle 5: Entwicklung der Gehälter im Wirtschaftszweig
„Erbringung von Finanz- und Wirtschaftsdienstleistungen“

124

3.3.3.6.2 Übertragbarkeit auf dort tätige Volljuristen mit Führungsverantwortung

125

Sind sonach die Gehälter der in den vorgenannten Bereichen der freien Wirtschaft Beschäftigten im Bezugszeitraum auf den Indexwert 226,66 gestiegen, so kann für die vorliegend anzustellende Vergleichsbetrachtung davon ausgegangen werden, dass sich die Gehälter der dort tätigen Volljuristen mit einer der Besoldungsgruppe R 3 entsprechenden Führungsverantwortung jedenfalls nicht ungünstiger entwickelt haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Führungskräfte nur anteilig an der allgemeinen Entwicklung des Einkommensniveaus der jeweiligen Wirtschaftssparte partizipiert hätten, sind nicht ersichtlich. Bestätigt wird dieser Befund aber auch durch die im Dezember 2012 erschienene Kienbaum-Studie zur Entwicklung der Vergütung von Führungskräften seit dem Jahr 1963 (http://www.kienbaum.de/ desktopdefault.aspx/tabid-501/649_read13757/; Abruf: 11. September 2013). Danach haben die Unternehmen die Gehälter ihrer Führungskräfte in den vergangenen 50 Jahren versechsfacht. Die graphische Darstellung weist für das Jahr 1983 eine durchschnittliche Gesamtvergütung von etwa 45.000,-- € jährlich und für das Jahr 2012 eine solche in Höhe von rund 120.000,-- € aus. Dies entspricht sogar einem Indexwert von etwa 266,67. Danach erscheint jedenfalls der eingangs auf der Grundlage bereichsspezifischer Daten ermittelte Indexwert von 226,66 als realistisch und in keiner Weise zu Ungunsten des die Amtsangemessenheit der von ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten überzogen.

126

3.3.4 Nettobetrachtung

127

Die vorliegenden Statistiken zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein sowie der Gehälter in verschiedenen Bereichen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes geben die jährlichen Bruttoveränderungen wieder. Ob die den Beamten gewährte Alimentation amtsangemessen ist, beurteilt sich demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 25 ff., und vom 24. November 1998, a. a. O. [315]) nach dem Nettoeinkommen. Umfassendes Zahlenmaterial zur Entwicklung der entsprechenden Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum steht – soweit ersichtlich – nicht zur Verfügung. Zwar mag es vom Grundsatz her durchaus möglich sein, unter Zugrundelegung eines verheirateten Einkommensbeziehers mit zwei Kindern als idealtypischem Regelfall ein Nettoeinkommen jeweils fiktiv zu berechnen. Insoweit wäre die anzustellende Vergleichsbetrachtung sodann jedoch erneut mit Unwägbarkeiten behaftet und dadurch letztlich in ihrer Aussagekraft in Frage gestellt. So erscheint beispielsweise problematisch, ob und ggf. in welcher Weise bei der Ermittlung der Nettobesoldung Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. In den Berechnungsschritten des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtenfamilien mit drei oder mehr Kindern (Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [321]) sind diese Kosten nicht als Abzugsposten genannt. Ließe man diese dementsprechend bei der Berechnung der Nettobesoldung außer Betracht, so läge es der Vergleichbarkeit halber nahe, die Krankenversicherungsbeiträge der in den Vergleichsgruppen erfassten Arbeitnehmer bei der Ermittlung von deren Nettoeinkommen ebenfalls unberücksichtigt zu lassen (vgl. zu dieser Problematik auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 27). Eine solche Handhabung stünde in eindeutigem Widerspruch zum Begriffsinhalt des „Nettoeinkommens“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem würden dadurch weitere Probleme aufgeworfen, so etwa die Frage nach der korrekten rechnerischen Behandlung der übrigen Sozialabgaben in diesem Zusammenhang.

128

Die Kammer hält danach im Grundsatz am Modell einer Nettobetrachtung fest. Rechnerisch geht sie dabei jedoch zunächst von Bruttowerten aus. Diese Vorgehensweise erscheint für die hier anzustellende vergleichende Betrachtung einer Entwicklung über einen längeren Zeitraum hinweg zulässig. Aus den vorliegenden Bruttozahlen lässt sich nämlich in hinreichend aussagekräftiger Weise ableiten, wie sich die Netto-Alimentation der Beamten seit 1983 im Vergleich zu den Nettoeinkommen der in das Referenzsystem eingestellten Arbeitnehmergruppen entwickelt hat. Dem liegen die folgenden Überlegungen zugrunde:

129

Die Differenz zwischen Brutto- und Nettobesoldung ergibt sich aus der bei Zugrundelegung des einschlägigen Regelbildes – verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern – zu zahlenden Einkommensteuer. Überdies wären – je nachdem welche Auffassung man in dieser Frage vertritt – sodann möglicherweise noch die Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung abzusetzen. Bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern ist ebenfalls die entsprechende Regelfamilie zugrunde zu legen; zur Berechnung des Nettoeinkommens sind vom Bruttogehalt die Einkommensteuer sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abzuziehen.

130

Danach ergibt sich – letztlich unabhängig davon, ob man nun die Krankenversicherungsbeiträge von der Bruttobesoldung absetzt oder nicht – im Wesentlichen ein Gleichlauf zwischen Nettobesoldung und Nettoeinkommen jedenfalls insoweit, als die in den einzelnen Systemen zu berücksichtigenden Abzugsposten über den Betrachtungszeitraum hinweg in einem bestimmten, annähernd konstant gebliebenen Verhältnis zueinander gestanden haben. Mit anderen Worten: soweit tatsächlich oder durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge ausgeschlossen werden kann, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer bzw. höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist, kann der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis zur Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.

131

Diese Bedingungen sind hier jedenfalls unter Berücksichtigung einer rechnerischen Sicherheitsmarge erfüllt, die im Folgenden noch zu ermitteln ist.

132

3.3.4.1 Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983

133

Die Anpassungen der Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe R 3 seit dem Jahr 1983 stellen sich nach dem der Kammer vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterial wie folgt dar:

134

Anpassungsstichtag

Veränderung
v.H.

Index
(01.07.1983 = 100)

01.07.1983

2,00

100,00

1984   

0,00

100,00

01.01.1985

3,20

103,20

01.01.1986

3,50

106,81

01.01.1987

3,40

110,44

01.03.1988

2,40

113,09

01.01.1989

1,40

114,68

01.01.1990

1,70

116,83

01.03.1991

6,00

123,62

01.06.1992

5,40

130,30

01.05.1993

3,00

134,21

1994   

0,00

134,21

01.01.1995

2,00

136,89

01.05.1995

3,20

141,27

1996   

0,00

141,27

01.03.1997

1,30

143,11

01.01.1998

1,50

145,26

1999   

0,00

145,26

01.01.2000

2,90

149,47

01.01.2001

1,80

152,16

01.01.2002

2,20

155,51

01.07.2003

0,091

155,65

01.04.2004

- 0,542

154,81

01.08.2004

1,00

156,36

2005   

0,00

156,36

2006   

0,00

156,36

01.01.2007

0,50

157,14

01.07.2008

0,50

157,93

01.03.2009

3,65

163,69

01.03.2010

1,20

165,65

01.04.2011

1,5

168,14

01.07.2012

1,0

169,82

135

Tabelle 6: Entwicklung der Bruttobesoldung seit 1983

136

Für das Jahr 2003 (siehe oben 1) geht die Kammer dabei statt von der vom Beklagten angegebenen Erhöhung von 2,40 v. H. lediglich von einer solchen um 0,09 v. H. aus. Infolge der Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung von 1,0 auf 0,7 eines Monatsbetrages durch das auf der Grundlage der Öffnungsklausel in § 67 BBesG ergangene Zweite Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) ergibt sich nämlich eine Absenkung des Alimentationsniveaus um 2,31 v. H. (0,3 x 7,69 v. H. der Jahresalimentation). Bei der Berechnung der Absenkung bleibt insoweit zwar zunächst unberücksichtigt, dass die jährliche Sonderzuwendung bereits seit dem Jahr 1993 eingefroren war und im Jahr 2003 nur noch rund 86 Prozent einer Monatszahlung betrug. Die hieraus resultierende Ungenauigkeit des zu ermittelnden Gesamtindex im Bereich von weniger als einem Indexpunkt kann für die vorliegend anzustellende Berechnung jedoch hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als man bei einer umfassenden rechnerischen Berücksichtigung dieses Faktors auch die nominellen Erhöhungen in den Jahren seit 1993 entsprechend nach unten korrigieren müsste. Saldiert mit der nominellen Besoldungserhöhung von 2,40 v. H. ergibt sich sonach für das Jahr 2003 eine reale Erhöhung von 0,09 v. H.

137

Für das Jahr 2004 (siehe oben 2) ist überdies aufgrund der ebenfalls durch das Gesetz vom 20. November 2003 erfolgten weiteren Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung auf das Niveau von nunmehr noch 0,5 eines Monatsbetrages erneut eine Kürzung der Jahresalimentation zu berücksichtigen. Diese beläuft sich auf 1,54 v. H. (0,2 x 7,69 v. H.) und führt saldiert mit der nominellen Erhöhung um 1 v. H. zu einer realen Absenkung des Alimentationsniveaus um 0,54 v. H.

138

Danach lässt sich feststellen, dass die Indizes der Gehaltsentwicklung bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern den für die Besoldung seit 1983 ermittelten Indexwert von 169,82 allesamt – teils deutlich, teils weniger deutlich – übersteigen.

139

3.3.4.2 Belastung aufgrund des Progressionsverlaufs der Einkommensteuer

140

Von daher muss, um aus dem Vergleich zwischen den Bruttoerhöhungen der Besoldung und der Gehälter Rückschlüsse darauf ziehen zu können, wie sich die jeweiligen Nettobeträge im Verhältnis zueinander entwickelt haben, rechnerisch ausgeschlossen werden, dass sich infolge des Progressionsverlaufs bei der Einkommensteuer Gehaltserhöhungen der Referenzgruppe möglicherweise in geringerem Umfang auf deren Nettoeinkommen ausgewirkt haben, als dies bei der Besoldung der Fall gewesen ist.

141

Im Betrachtungszeitraum seit 1983 haben sich die Eckwerte sowie die Eingangs- und Spitzensteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif mehrfach geändert (vgl. dazu etwa http://research.handelsblatt.com/wp-content/uploads/2013/03/Working-Paper-Einkommensteuertarife.pdf; Abruf: 10. September 2013). Während im Jahr 1983 der Grundfreibetrag 2.154 € (4.212 DM) betrug, Eingangs- bzw. Spitzensteuersätze von 22 v. H. und 56 v. H. galten sowie die letzte Tarifzone bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.468 € (130.000 DM) begann, hat sich der Grundfreibetrag bis zum Jahr 2012 auf 8.004 € erhöht, der Eingangssteuersatz ist auf 14 v. H. gesunken und die Spitzensteuersätze von 42 v. H. bzw. 45 v. H. setzen bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 € bzw. 250.731 € ein.

142

Mithin führt die Progression bei höherem Bruttoeinkommen tendenziell auch zu einer prozentual höheren Einkommensteuer und zu einem verhältnismäßig geringeren Zuwachs beim Nettoeinkommen. Hieraus resultierende mögliche Verfälschungen können jedoch für den hier vorzunehmenden Vergleich ausgeschlossen werden.

143

Die in der Referenzgruppe betrachteten Arbeitnehmer haben zwar vom Grundsatz her höhere Bruttoeinkommen, weil sie Sozialabgaben leisten müssen. Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob dieser Umstand überhaupt zu einer im Vergleich zu den Besoldungsempfängern erheblich höheren Steuer führt, weil – worauf auch das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 157) zu Recht hinweist – die Aufwendungen für die soziale Sicherheit als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können.

144

Selbst wenn man danach überhaupt davon ausgehen wollte, dass Rückschlüsse von dem Verhältnis der Entwicklung der Bruttobesoldung zu der der Bruttogehälter auf das Verhältnis der entsprechenden Nettowerte durch die Einkommensteuer-Progression in nennenswerter Weise erschwert werden, lässt sich dieses Problem für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung rechnerisch beheben. Denn auch dann, wenn man zugunsten des die Amtsangemessenheit der vom ihm gewährten Alimentation verteidigenden Beklagten insoweit eine ausreichende Sicherheitsmarge in die Berechnung einbezieht, bleibt es nach der Überzeugung der Kammer im Ergebnis dabei, dass – wie im Einzelnen noch näher darzulegen sein wird – die Netto-Alimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet.

145

Als entsprechende Sicherheitsmarge zum Ausschluss progressionsbedingter Verzerrungen ist für Vergleichsbetrachtungen der vorliegenden Art im Allgemeinen ein Abzug in Höhe von 5 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung ausreichend. Denn eine um 5 v. H. höhere Einkommensteuerbelastung mit der Folge eines entsprechend reduzierten Nettoeinkommens setzt in der Progressionszone II (linear ansteigender Steuersatz zwischen 24 und 42 v. H. für zu versteuernde Einkommen zwischen 13.470 € und 52.881 €) ein zu versteuerndes Mehreinkommen von immerhin rund 10.000 € voraus.

146

Diese Sicherheitsmarge dürfte zudem – soweit man sie entgegen der Auffassung des VG Halle überhaupt für erforderlich hält – jedenfalls für die hier streitgegenständliche Besoldung der Besoldungsgruppe R 3 nochmals deutlich abzusenken sein. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass diese Besoldung mit einem monatlichen Bruttobetrag von rund 7.000 € steuerlich regelmäßig die ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52.882 € beginnende und sich bis zu einem Einkommen von 250.730 € erstreckende Proportionalzone I mit einem einheitlichen Steuersatz von 42 v. H. erreicht. Auch die gegenüber der Beamtenbesoldung aufgrund der abzuführenden Sozialabgaben etwas höher bemessenen Vergütungen von in der Referenzgruppe erfassten vergleichbaren Beschäftigten werden aber proportional mit 42 v. H. besteuert. Damit greift eine die Vergleichbarkeit beeinträchtigende Steuerprogression insoweit nicht ein. Da der Spitzensteuersatz jedenfalls seit dem Jahr 2000 durchgängig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von unter 60.000 € jährlich eingesetzt hat (1983: 66.468 €), ist für die hier anzustellende Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe R 3 eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. ohne weiteres ausreichend.

147

3.3.4.3 Belastung durch Aufwendungen für die soziale Sicherung

148

Können somit Verzerrungen der Vergleichsbetrachtung durch die Steuerprogression vorliegend mittels eines Abzuges in Höhe von 3 v. H. von dem zugunsten des Referenzsystems ermittelten Einkommensvorsprung rechnerisch ausreichend sicher ausgeschlossen werden, so bedarf es eines entsprechenden Abzuges im Hinblick auf die Veränderungen der Aufwendungen für die soziale Sicherung nicht. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass auf der Seite der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei den Erhöhungen der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist.

149

In Bezug auf die Referenzgruppe sind als Aufwendungen für die soziale Sicherung grundsätzlich die Sozialversicherungsbeiträge, d. h. die Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung sowie – seit dem Jahr 1995 – zur Pflegeversicherung in die Vergleichsbetrachtung einzustellen. Da auf der anderen Seite auch Beamte regelmäßig nur das Einkommen zu ihrer allgemeinen Verfügung haben, welches ihnen nach Abzug der Beiträge für eine beihilfekonforme Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherungsbeiträge noch zur Verfügung steht, müssen auch diese Aufwendungen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung Berücksichtigung finden. Dabei kann die bereits angesprochene Frage, wie diese Berücksichtigung rechnerisch erfolgen soll, etwa durch Abzug von der Bruttobesoldung oder Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge bei der Referenzgruppe, letztlich offen bleiben. Da nämlich bei den Arbeitnehmern der Referenzgruppe die Gehaltserhöhungen seit dem Jahr 1983 anteilig nicht in einem stärkeren Maße durch höhere Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt worden sind, als dies bei den Beamten der Fall gewesen ist, kann für die Vergleichsbetrachtung ebenfalls davon ausgegangen werden, dass eine höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.

150

Diese Feststellung lässt sich zunächst für die seit 1995 anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung mit einem Beitragssatz zwischen 1 v. H. (1995) und 1,95 v. H. (2009 – 2012) treffen. Zwar zahlen Beamte als Beihilfeberechtigte nur die Hälfte dieses Beitrages, jedoch haben auch die Arbeitnehmer der Referenzgruppe den Beitrag nur in hälftiger Höhe aus ihrem Bruttoeinkommen aufzubringen, da die andere Hälfte als Arbeitgeberanteil gezahlt wird.

151

Was die übrigen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer anbelangt, hat sich die Beitragsbelastung seit dem Jahr 1983 von 17,3 v. H. des Bruttoeinkommens (Rentenversicherung 9,1 v. H., Arbeitslosenversicherung 2,3 v. H., Krankenversicherung 5,9 v. H.) auf 19,5 v. H. im Jahre 2012 (Rentenversicherung 9,8 v. H., Arbeitslosenversicherung 1,5 v. H., Krankenversicherung 8,2 v. H.) erhöht (vgl. http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/GesundhSozRecht/Landesdaten/LRSoz Vers.asp; Abruf: 10 September 2013). Da sich die Veränderungen bei den nur die Arbeitnehmerseite betreffenden Rentenversicherungs- (+ 0,7 v. H.) und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (- 0,8 v. H.) in etwa ausgleichen, entspricht der Gesamtanstieg der Sozialversicherungslast bei der Referenzgruppe seit dem Jahr 1983 von 2,2 v. H. im Wesentlichen dem Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge um insgesamt 2,3 v. H. des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens.

152

Damit lässt sich die Ausgangsfrage, ob die Gehaltserhöhungen der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer anteilig stärker durch höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind als die Erhöhungen der Beamtenbesoldung, letztlich auf die Prüfung reduzieren, ob dies im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge der Fall ist. Dies lässt sich jedoch hinreichend sicher ausschließen.

153

Dabei ist für den vorliegend anzustellenden Vergleich, bei dem sich die Referenzgruppe aus Staatsanwälten und Richtern der Besoldungsgruppe R 3 vergleichbaren Arbeitnehmern rekrutiert, vorab zu beachten, dass ein großer Teil der danach zu betrachtenden Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2012: 50.850 €) beziehen und deshalb privat krankenversichert sein dürfte. Für diesen Teil der Vergleichsgruppe können sich die Krankenversicherungsbeiträge schon von daher im Verhältnis zum Bruttoeinkommen nicht ungünstiger entwickelt haben als die Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung bei den Beamten.

154

Letztlich bedarf diese Frage aber keiner vertiefenden Untersuchung. Eine höhere anteilige Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge lässt sich für den Betrachtungszeitraum seit 1983 auch dann, wenn man die Steigerung der Beiträge der privaten und der gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar miteinander vergleicht, jedenfalls nicht zum Nachteil der die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmer feststellen. Deren zusätzliche anteilige Belastung durch den Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung seit 1983 beläuft sich wie bereits dargelegt auf insgesamt 2,3 v. H. des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 45.900 €). Demgegenüber sind die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Betrachtungszeitraum deutlich stärker gestiegen als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat die Prämien- und Beitragsentwicklung von 1985 bis 2005 auf der Grundlage des Sozioökonomischen Panels, einer großen bevölkerungsrepräsentativen Studie, die jährlich Informationen zum Krankenversicherungsschutz und zur Prämienhöhe in der privaten Krankenversicherung erhebt, untersucht (http://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Komponenten/gemeinsame__ PDF__Dokumente/Publikationen/Roediger__08,property=Data.pdf; Abruf: 10. September 2013). Danach haben sich in diesem Zeitraum die Prämien der privaten Krankenversicherung im Durchschnitt mehr als verdreifacht, und zwar auf einen Indexwert von 302 im Jahr 2005 (1985 = 100). Sie sind damit nahezu doppelt so stark gestiegen wie die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort beträgt der entsprechende Indexwert im Jahr 2005 selbst bei der Gruppe mit dem stärksten Zuwachs, den Erwerbstätigen mit einem Bruttoerwerbseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, lediglich 231 Punkte (DIW Berlin, Wochenbericht 46/2006, http://www.diw.de/documents/dokumentenarchiv/17/44848/06-46-1.pdf; Abruf: 10. September 2013). Ein Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat darüber hinaus ergeben, dass sich die Beitragseinnahmen je Versicherten in der privaten Krankheitsvollversicherung im Zeitraum 1997 bis 2008 um etwa 52 v. H. erhöht haben, während in demselben Zeitraum die Beitragseinnahmen je Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur um etwa 30 v. H. gestiegen sind (http://www.iges.de/leistungen/gesundheitspolitik/private_ krankenversicherung/e11091/infoboxContent11093/Schlussbericht_WettbewerbPKV_ger.pdf; Abruf: 10. September 2013).

155

3.3.5. Sonstige Aspekte

156

Etwaige mit dem Beamtenverhältnis verbundene besondere Vorteile gebieten keine über die Sicherheitsmarge von 3 v. H. hinausgehende Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe.

157

3.3.5.1 Sicherheit des Arbeitsplatzes

158

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die aus dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip resultierende Sicherheit des Arbeitsplatzes. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 149 ff.) darauf hin, dass bereits ausgesprochen zweifelhaft ist, ob dieser Gesichtspunkt für die Bestimmung einer amtsangemessenen Besoldung überhaupt monetarisiert werden kann. Zu einem anderen Ergebnis gelangte man aber auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, den entsprechenden Vorteil in Geld bewerten zu können. Dann wäre, da vorliegend einerseits die Entwicklung der Beamtenbesoldung und andererseits die der gewählten Vergleichsgröße seit 1983 zu betrachten ist, ein entsprechender Anteil bereits in die als Indexwert 100 zugrunde gelegte Besoldung des Jahres 1983 einzurechnen gewesen. Dass sich die Umstände für die Bemessung dieses Anteils gegenüber dem Jahr 1983 zu Lasten der Beamten geändert hätten, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: die Arbeitslosenquote aller abhängigen zivilen Erwerbspersonen betrug im Jahr 2012 nur noch 7,6 v. H. und war damit deutlich niedriger als im Jahre 1983 (9,1 v. H.; https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/ Indikatoren/LangeReihen/Arbeitsmarkt/lrarb003.html; Abruf: 10. September 2013).

159

3.3.5.2 Beihilfeberechtigung

160

Ebenso wenig ist eine Korrektur der zu berücksichtigenden Besoldungshöhe wegen der Beihilfeberechtigung der Beamten und Richter angezeigt.

161

Die Beihilfe stellt zwar ebenfalls einen Bestandteil der durch den Dienstherrn gewährten Alimentation dar. Die Beihilfeberechtigung bestand jedoch ebenfalls bereits zu Beginn des Betrachtungszeitraumes im Jahre 1983. Eine Ausweitung der Leistungen seitdem lässt sich gerade nicht feststellen. Insbesondere ist der Anteil der Krankheitskosten, die der Beklagte als Dienstherr im Rahmen der Beihilfe übernimmt, nicht erhöht worden. Vielmehr sind zahlreiche Kürzungen vorgenommen worden (vgl. etwa http://www.dbb.de/themen/beamte/besoldung/beihilfe .html; Abruf: 10. September 2013).

162

3.3.6 Zurückbleiben der Beamtenbesoldung gegenüber dem Referenzsystem

163

3.3.6.1 Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter

164

Vor einem Vergleich mit der Entwicklung der Beamtenbesoldung bedarf es zunächst einer Gewichtung der im Referenzsystem erfassten Parameter – Arbeitnehmerentgelte, Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes – untereinander.

165

Dabei gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass vom Grundsatz her alle drei Parameter gleich zu gewichten sind.

166

Da die Kammer – anders als das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 – das Bruttoinlandsprodukt aus den eingangs dargelegten Gründen nicht als eigenständigen Wert in das Referenzsystem einbezieht, steht als Indikator für die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard, denen entsprechend der Dienstherr dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat, allein noch die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte zur Verfügung. Daher ist eine Gewichtung mit einem Drittel geboten, um die allgemeinen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und der vergleichbaren Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes statistisch bereits mit in die Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen einfließt und sich mithin vorliegend rechnerisch ohnehin überproportional auswirkt.

167

Was die anderen beiden Parameter anbelangt, vermag die Kammer – insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Halle (a. a. O., Rn. 161 ff.) – keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, diesen im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ein unterschiedliches Gewicht zuzumessen. Die Bedeutung der Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes liegt angesichts der jedenfalls grundsätzlichen Vergleichbarkeit auf der Hand, wenn auch Tarifbeschäftigte nicht die konkreten Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 wahrnehmen. Was die Bedeutung der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes anbetrifft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (a. a. O. [293 f.]) nochmals ausdrücklich die qualitätssichernde Funktion der Besoldung betont, die verlangt, dass das Beamtenverhältnis auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist.

168

3.3.6.2 Berechnung

169

Die Beamtenbesoldung hat – wie bereits im Einzelnen dargestellt – von einem Index von 100 im Jahr 1983 ausgehend im Jahr 2012 einen Indexwert von 169,82 erreicht.

170

Demgegenüber beträgt der entsprechende Indexwert für das Referenzsystem 214,41. Er ergibt sich auf der Grundlage der jeweils mit einem Drittel gewichteten Einzelindizes für die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (241,56), der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (175,02) und der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (226,66).

Abbildung
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171

Abbildung 1: Gegenüberstellung Referenzsystem/R3-Besoldung

172

Danach ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2012 in ihrer Entwicklung seit dem Jahr 1983 um 20,80 v. H. hinter der Entwicklung der im Referenzsystem berücksichtigten Einkommen zurückgeblieben.

173

Bringt man aus den bereits näher dargelegten Gründen zusätzlich eine Sicherheitsmarge von 3 v. H. in Abzug, ergibt sich immer noch ein Zurückbleiben der R 3-Besoldung um 17,8 v. H. Diesen Wert legt die Kammer der weiteren Betrachtung zugrunde.

174

3.3.7 Bewertung

175

3.3.7.1 Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt

176

Bei der Überprüfung der beamtenrechtlichen Alimentation auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG ist, wie bereits eingangs ausgeführt, dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durch eine zurückhaltende, am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit orientierte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Die Beamtenbezüge sind evident unzureichend, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der insoweit relevanten, bereits dargelegten Kriterien unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 29 ff., und Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. [294 f.], m. w. N.; st. Rspr.).

177

Die fachgerichtliche Rechtsprechung stellt diesbezüglich vielfach auf das Kriterium einer „greifbaren Abkopplung“ der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung ab (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2009 – 2 C 76.08 –, ZBR 2010, 48, 20. März 2008, a. a. O. [26], und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305 [309]; OVG NW, Urteile vom 3. September 2009 – 1 A 3530/06 –, juris Rn. 274, und vom 10. September 2007, a. a. O. [1300]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07 –, AS 36, 302 [308]). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bisher weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert worden ist. Wann eine derartige Abkopplung vorliegen soll, wird in der Judikatur unterschiedlich beantwortet.

178

So hat etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 30. April 2009 – 1 A 300/05 –, juris Rn. 34) eine greifbare Abkopplung der Nettobesoldung von den Nettoeinkommen vergleichbarer Angestellter erst bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. angenommen. Diese Grenze werde im öffentlichen Recht häufig zugrunde gelegt, um nur geringfügige Eingriffe oder Belastungen zu kennzeichnen, welche angesichts der Gesamtsituation vernachlässigbar seien, beispielsweise bei der Abgrenzung eines „geringen Teils“ in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dieser Ansatz lässt sich auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2007 – 21 A 1634/05 – (juris Rn. 68) entnehmen, wonach gegenüber der Beamtenbesoldung um 9,54 v. H. bzw. 10,07 v. H. höhere Lohnzuwächse bei vergleichbaren Angestellten noch keine zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gebende Diskrepanz darstellen sollen.

179

Demgegenüber halten etwa das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (a. a. O., Rn. 402 ff.) und das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O., Rn. 56 ff.) eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung schon bei einer Abweichung von deutlich weniger als 10 v. H. für gegeben. Hierfür spricht, dass derartige Unterschiede im Allgemeinen nur schrittweise und über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren entstehen. Wollte man während dieses Zeitraumes abwarten und die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erst nach Eintritt einer Differenz von 10 v. H. oder mehr feststellen, so würde dies dazu führen, dass sich die Schere zwischen den Besoldungsempfängern einerseits und den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bzw. vergleichbaren Angestellten in der freien Wirtschaft andererseits immer weiter öffnet, ohne dass von Verfassungs wegen Abhilfe geboten wäre. Dies hätte einen enormen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums und eine geringere Attraktivität für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Folge, würde also Belange beeinträchtigen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 411).

180

Vorliegend kann letztlich offen bleiben, welchem dieser beiden Ansätze zu folgen ist. Angesichts des festgestellten, sich selbst bei Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen immer noch auf 17,8 v. H. summierenden Zurückbleibens der Alimentationshöhe gegenüber der allgemeinen Entwicklung liegt eine greifbare Abkopplung nach beiden dargestellten Auffassungen vor.

181

Dieses Ergebnis wird durch eine weitere, die Strukturprinzipien der Besoldungsordnung R in den Blick nehmende Betrachtung bestätigt.

182

Ausgangspunkt ist folgende Überlegung: Eine Besoldung erscheint jedenfalls dann nicht mehr amtsangemessen, wenn sie sich über eine bestimmte Zeitspanne hinweg relativ – d. h. im Verhältnis zu einem bestimmten Referenzsystem – derart verschlechtert hat, dass sie sich im Vergleich mit der Situation zu Beginn der Zeitspanne, in der (gerade noch) von einer amtsangemessenen Besoldung auszugehen war, nunmehr bei wertender Betrachtung nicht mehr als die Besoldung des betroffenen Amtes darstellt, sondern als die eines niedrigeren Statusamtes.

183

Eine solche Situation lässt sich vorliegend feststellen. Bei einer Analyse des Gefüges der Besoldungsordnung R über den hier relevanten, im Jahr 1983 beginnenden Zeitraum hinweg ergibt sich, dass die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Endgrundgehalt durchgängig rund 91 % der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3 betragen hat. Bei der Besoldungsgruppe R 1 waren es jeweils rund 83 %. Dies wird durch die folgenden Auszüge aus den entsprechenden Besoldungstabellen belegt:

184

Stand 1983:

       

R 3

= 6.446,69 DM

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 5.905,20 DM

 = 91,31 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 5.350,33 DM

 = 83,26 % von R 3

           

Stand 1998:

       

R 3

= 10.592,93 DM

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 9.625,89 DM

 = 90,87 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 8.819,91 DM

 = 83,26 % von R 3

           

Stand 1. Juli 2012:

       

R 3

= 6.852,33 €

 = 100 %

R 2 (Endstufe)

= 6.230,67 €

 = 90,93 % von R 3

R 1 (Endstufe)

= 5.712,59 €

 = 83,37 % von R 3

185

Somit ist die Besoldungsordnung R über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg in ihrer Struktur dadurch gekennzeichnet, dass das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 um rund 9 v. H. und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 um rund 17 v. H. unter dem der Besoldungsgruppe R 3 liegt.

186

Ausgehend davon ist die Besoldung nach Besoldungsgruppe R 3 von 1983 bis 2012 gegenüber der Entwicklung des einschlägigen Referenzsystems nicht nur – was für sich genommen bereits die Annahme einer greifbaren Abkopplung rechtfertigen würde – um deutlich mehr als jene 9 v. H. zurückgeblieben, die sie nach dem tradierten gesetzlichen Besoldungsgefüge vom Endgrundgehalt des nächstniedrigeren Statusamtes R 2 abheben, sondern sogar um mehr als die 17 v. H., welche die Differenz zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 ausmachen.

187

In Relation zu dem Referenzsystem stellt sich die R 3-Besoldung mithin nunmehr bei wertender Betrachtung nur noch als eine solche in Höhe der Besoldungsgruppe R 1 dar. Sie ist deshalb in deutlich greifbarer, evidenter Weise nicht mehr amtsangemessen.

188

3.3.7.2 Rechtfertigung

189

Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums liegen keine rechtfertigenden Gründe vor.

190

Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291 f.], und die Beschlüsse vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 616/09 –, IÖD 2010, 226 [227], vom 20. März 2007, a. a. O. [388], und vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], jeweils m. w. N.) eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Anderenfalls wäre der Alimentationsgrundsatz dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet und die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG.

191

Soweit der Beklagte dem entgegenhält, diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheine mit Blick auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse sowie die nunmehr verfassungsrechtlich verankerte Schuldenbremse nicht mehr haltbar, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der im Jahr 2009 in das Grundgesetz eingefügte Art. 109 Abs. 3 sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen sind. Der Sache nach handelt es sich bei den hieraus resultierenden Verpflichtungen also um einen mit verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit geregelten Einzelaspekt der vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommenen Finanzlage der öffentlichen Haushalte. Wollte man allein hierin nunmehr einen ausreichenden Grund für Eingriffe in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsniveau sehen, hätte dies genau die letztlich unbeschränkten Eingriffsmöglichkeiten und die Gefahr eines Leerlaufens zur Folge, die das Bundesverfassungsgerichts abgewendet wissen möchte. Hierfür fehlt es angesichts des Verfassungsranges von Art. 33 Abs. 5 GG wie auch des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und die verfassungsgerichtliche Kontrolle von daher ohnehin auf die Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Alimentation beschränkt ist, weiterhin an einer ausreichenden Rechtfertigung.

192

Danach darf bei Rechtsänderungen im Bereich des Besoldungsrechts die Finanzlage der öffentlichen Haushalte zwar eine Rolle spielen. Namentlich darf sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung insoweit an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte orientieren, als diese die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003, a. a. O. [253], m. w. N.). Die Erzielung von Einsparungen darf jedoch nicht die einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen – oder die Nichtanpassung der Besoldung an die allgemeine Entwicklung – sein. Zu den finanziellen Erwägungen muss vielmehr ein weiterer, im System der beamtenrechtlichen Besoldung und Altersversorgung liegender Grund hinzukommen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [291], und Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, ZBR 2006, 342 [343]). Als derartigen systemimmanenten Grund hat das Bundesverfassungsgericht etwa den Umstand angesehen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes – Frühpensionierungen begünstigt, weil der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigten Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben. Hingegen seien die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die durch die Aufstockung der Zahl der Beamten verursachten Belastungen für sich genommen nicht geeignet, eine Absenkung des Versorgungsniveaus zur Einsparung staatlicher Ausgaben zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O. [292]).

193

Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, sind weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann, wie bereits näher ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass vorliegend aufgrund einer für die Beamten während des Betrachtungszeitraums günstiger als für andere Bevölkerungsgruppen verlaufenen Entwicklung im Hinblick auf die Aufwendungen für die soziale Sicherung, den Umfang der gewährten Beihilfe oder die Sicherheit des Arbeitsplatzes zwischenzeitlich eine systemwidrige Besserstellung von Besoldungsempfängern eingetreten wäre.

194

3.3.7.3 Gesamtergebnis

195

Nach alledem liegt eine greifbare Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung vor. Das begründet einen unzulässigen Eingriff in den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

1.
einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2.
einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3.
einer Verwaltungsbehörde,
4.
einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.

(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.

(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten

1.
als Beamter des höheren Dienstes,
2.
im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
3.
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
4.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
5.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.

Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.

(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.

(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.

(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.