Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. März 2018 - 1 BvL 1/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180321.1bvl000114
bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

I. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben neu geregelt. In § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf kommunale Träger normiert.

3

Die Norm lautete - soweit hier von Bedeutung -:

"§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft

(1) 1Die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. … 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für … Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7."

4

II. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen einen solchen Personalübergang.

5

1. Die Klägerin ist langjährig bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und wurde zum November 2008 erprobungsweise und ab Mai 2009 förmlich in eine Agentur für Arbeit versetzt und dort zunächst mit Leitungsaufgaben im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und später mit der Führung eines "gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams" betraut, das in den Aufgabenbereichen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und III) tätig war. Im Zuge einer Verwaltungsreform wurden die Zuständigkeiten verändert. Ab Januar 2011 war nur noch der Landkreis für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch zugelassen. Daher teilten die Bundesagentur für Arbeit und der Landkreis der Klägerin mit, dass sie ab 1. Januar 2011 nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Dienst des Landkreises übertrete. Die Klägerin widersprach dem und klagte auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Fortbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit.

6

2. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben angenommen, die Klägerin sei von der gesetzlichen Regelung des Personalübergangs nicht betroffen. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur Beschäftigte erfasst würden, die im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrgenommen hätten.

7

3. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,

"ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010 bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig ist."

8

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Klärung dieser Frage ab. Die Klägerin habe seit mindestens 24 Monaten vor Zulassung des Landkreises Tätigkeiten aus dem Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen. Sie selbst gehe zwar davon aus, nur zu etwa 20 % Tätigkeiten in diesem Bereich ausgeübt zu haben, während die Bundesagentur mehr als 50 % annehme. Da § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verlange, dass die betreffenden Arbeitnehmer Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wahrgenommen hätten, unterfalle die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut aber unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer "SGB-II-Tätigkeiten" dem Geltungsbereich des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II (Rn. 17 des Vorlagebeschlusses).

9

Die vorgelegte Norm sei verfassungswidrig, denn sie verletze die mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch im öffentlichen Dienst garantierte freie Wahl des Vertragspartners. Es fehle ein Mitspracherecht der Betroffenen. Sie könnten Nachteile im beruflichen Fortkommen und auch im Einkommen erleiden.

10

III. Zu dem Verfahren Stellung genommen haben die Bundesregierung, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Dachverband dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens.

11

IV. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wurden - abgesehen vom Vorlagebeschluss - keine Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz geäußert. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - ohne dass die Wirksamkeit von Personalwechseln in Streit stand - die vorgelegte Norm so verstanden, dass sie eine besondere personelle Kontinuität absichere und daher auf tatsächlich vorhandene Erfahrungen und Kompetenzen abstelle. Vom Übergang erfasst werde daher nur gründlich eingearbeitetes, fachlich qualifiziertes Personal, nicht jedoch Personal, das im Referenzzeitraum keine einschlägigen Tätigkeiten ausübte (vgl. BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 -, juris, Rn. 42 f.; Urteil vom 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 -, juris, Rn. 13; zuvor etwa LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 1 Sa 22/12 -, juris, Rn. 40 ff.).

B.

12

Die Vorlage ist unzulässig. Der Vorlagebeschluss erfüllt nicht die Begründungserfordernisse aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

13

I. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein vorlegendes Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 141, 143<160 Rn. 34>). Die Ausführungen müssen erkennen lassen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft worden ist (vgl. BVerfGE 136, 127 <141 Rn. 43>). Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts. Doch darf diese nicht offensichtlich unhaltbar sein (vgl. BVerfGE 143, 38 <51 Rn. 28>; stRpr). Die Norm muss unter Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Literatur sowie Rechtsprechung entwickelten Auffassungen ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 136, 127 <142 Rn. 44>). Insgesamt sind zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit alle naheliegenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 68 <71>; 86, 71 <78>). Fehlen insoweit nähere Erläuterungen, kann das Bundesverfassungsgericht diese nicht durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>; 105, 61 <67>).

14

II. Die Vorlage wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Gericht legt zwar dar, dass bei einer Personalüberleitung durch Gesetz die grundrechtlich geschützten Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen sind (zum Fall der Vollprivatisierung BVerfGE 128, 157 <179 ff.>). Doch ist nicht hinreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgelegte Norm im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II hier unmittelbar anzuwenden ist oder mittelbar Anwendung findet (vgl. § 6a Abs. 7, § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht plausibel dargelegt ist, ob die Klägerin tatsächlich unter die Norm fällt. Im Ausgangsfall kommt es nach § 6c Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB II unter anderem darauf an, ob die Klägerin "Aufgaben der Bundesagentur [für Arbeit] als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 [SGB II] in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen" hat. Das ist Voraussetzung der Anwendbarkeit der Norm. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht geklärt, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Blick auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang der von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeit im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung findet. Wenn es im Vorlagebeschluss dazu ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Gehalt des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II heißt, dass die Norm nach dem Wortlaut unabhängig vom zeitlichen Umfang einschlägiger Tätigkeiten Anwendung finde, weil nur verlangt sei, dass die Klägerin überhaupt solche Aufgaben wahrgenommen habe (Rn. 17, 44), genügt das nicht, um die Entscheidungserheblichkeit der Norm zu begründen. Die Annahme, es komme für die Anwendung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf den zeitlichen Umfang der konkret wahrgenommenen Tätigkeit an, widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers und kann deshalb der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Erheblichkeit der Vorlagefrage in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zugrunde gelegt werden. Das gesetzgeberische Ziel der Überleitung war es, durch eingearbeitetes Personal die Qualität der Aufgabenerfüllung zu sichern und nicht zu viele Personen mit nur geringer einschlägiger Vorerfahrung überzuleiten (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Protokoll 17/20, 17. Wahlperiode, S. 255 <273>; BTDrucks 17/10327, S. 3 f.). Auch bei anderen Personalüberleitungen im öffentlichen Dienst orientieren sich sowohl die Arbeitsgerichte (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2004 - 5 Sa 64/04 -, juris, Rn. 63 zu § 128 Abs. 4 BRRG) als auch die Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 12. November 2013 - 1 L 9/13 - und - 1 L 1 L 15/13 -, juris, Rn. 55 und 56; s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 1/14 -, juris, Rn. 23 zu § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II) regelmäßig am konkret-funktionellen Amt. Insofern bedürfen Personalüberleitungsbestimmungen jedenfalls der Auslegung, auf welche Aufgaben und auf welchen Aufgabenumfang es ankommt. Das vorlegende Gericht hat nicht dargelegt, warum dies hier anders sein sollte.

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(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2013 - 5 Sa 81/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf den Beklagten als zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6c SGB II.

2

Die Klägerin war nach Beendigung ihrer Ausbildung seit Juli 2005 für die BA tätig. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt seit Beendigung ihrer Ausbildung stets ein Entgelt der Tätigkeitsebene V und war in dieser Ebene zuletzt der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet. Seit 2007 bis zum 31. Dezember 2011 war sie im Jobcenter des Landkreises N in der Leistungsabteilung als Fachassistentin Beratungsservice eingesetzt, ohne dass sich ihre Tätigkeit dadurch inhaltlich änderte. In den Jahren 2008/2009 befand sie sich zwölf Monate in Elternzeit.

3

Zum 1. Januar 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin - wie das von rund 200 weiteren Beschäftigten der BA - gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den beklagten Landkreis über, der zum Kreis der zugelassenen kommunalen Träger zählt und ua. das Gebiet des ehemaligen Landkreises N umfasst. Dies führte zu keiner inhaltlichen Änderung der Tätigkeit der Klägerin.

4

Im SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Zur Trägerschaft der Leistungen des SGB II und der Kostentragung für diese Leistungen heißt es darin:

        

§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

        

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

        

1.    

die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,

        

2.    

die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

        

…       

        
        

§ 6a Zugelassene kommunale Träger

        

…       

        

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

        

1.    

geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,

        

2.    

sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,

        

3.    

sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,

        

…       

        
        

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

        

…       

        

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

        

(1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 …2Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

        

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. …

        

…       

        

§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft

        

(1) Die … Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. …

        

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die … Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. …

        

(3) … 2Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. …

        

…       

        

(5) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. 2Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. 3Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

        

§ 6d Jobcenter

        

Die … zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

        

…       

        

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

        

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. …“

5

Der Beklagte gruppierte die Klägerin zum 1. Januar 2012 in die Entgeltgruppe 8 der für ihn geltenden Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) ein. Diese Eingruppierung steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Ausgleichszulage gemäß § 6c Abs. 5 SGB II, die die Klägerin erhält. Streitbefangen ist allein die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V, die der Beklagte vornahm. Mit ihrer im Juli 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin - soweit für die Revision noch von Relevanz - ihre Zuordnung zur Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe seit dem 1. Juli 2012.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht neu eingestellt worden. Vielmehr habe der Beklagte ihr Arbeitsverhältnis zur BA gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II in seinem Bestand übernommen. Darum sei sie so zu behandeln, als sei sie schon seit Juli 2005 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt gewesen und dort entsprechend dem TVöD-V eingruppiert gewesen.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sie seit dem 1. Juli 2012 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-V zu vergüten ist.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II entfalteten die Tarifverträge des neuen Trägers erst ab dem Übergang des Arbeitsverhältnisses Wirkung. Das schließe eine in die Vergangenheit gehende Wirkung, wie sie die Klägerin begehre, aus. Durch § 6c Abs. 5 SGB II sei lediglich die im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bestehende Entgelthöhe als Besitzstand gewährleistet. Die Ansicht der Klägerin widerspreche dem Grundgedanken des § 16 Abs. 2 TVöD-V (= § 16 TVöD-AT (VKA)), mit dem sich die Tarifvertragsparteien von der Einheit des öffentlichen Dienstes verabschiedet hätten, und führe zu einem übermäßigen Eingriff in die Tarifautonomie.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 stattgegeben. Soweit die Klägerin die Zuordnung zur Stufe 4 ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 2012 begehrt hat, hat es die Klage abgewiesen, weil die Elternzeit für die Stufenlaufzeit nicht zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2012 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V zuzuordnen war. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe begann nicht erst am 1. Januar 2012, sondern schon im Arbeitsverhältnis mit der BA zu laufen. Dies folgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 6c SGB II aus einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V. Die Klage ist deshalb im zuletzt noch rechtshängigen Umfang begründet.

11

I. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 91e GG, auf der § 6c SGB II beruht, ist verfassungskonform(BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -). Mit §§ 6 ff. SGB II ist der Bundesgesetzgeber dem umfassend und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag des Art. 91e Abs. 3 GG nachgekommen.

12

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen. Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes aus dem Arbeitsverhältnis mit der BA ausgeschieden und dem Beklagten als neuem Arbeitgeber zugewiesen worden (vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22).

13

Der Beklagte ist zum 1. Januar 2012 als weiterer kommunaler Träger iSv. § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen worden. Die Klägerin hat auch, wie von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt, vor dem 1. Januar 2012 mindestens 24 Monate Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in dem Gebiet des beklagten Landkreises wahrgenommen. Sie hat derartige Aufgaben unstreitig seit Juli 2005 ausgeübt, unterbrochen lediglich von einer zwölfmonatigen Elternzeit in den Jahren 2008/2009. Selbst wenn die Elternzeit bis zum Jahresende 2009 angedauert haben sollte, wäre die erforderliche Einsatzzeit von 24 Monaten am 31. Dezember 2011 erfüllt gewesen. Daher kann dahinstehen, ob die Stichtagsregelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zwingend voraussetzt, dass die Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt worden ist(zweifelnd: Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 2; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 2 sieht nur Unterbrechungen als schädlich an, die so erheblich sind, dass von einem Vorhandensein von Fachkenntnissen nicht mehr gesprochen werden könne). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Beklagten auch das des früheren Landkreises N, für den die Klägerin bis zur Kreisgebietsreform durch Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) tätig war.

14

III. Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 -(Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -) in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen(vgl. zu einer solchen Möglichkeit BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 -; 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 -). Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 15). Die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht sachgerecht, weil das Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung überwiegt.

15

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts beruhen allein darauf, dass dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitgeber aufgezwungen werde, ohne dass er einen Fortbestand des alten Arbeitsverhältnisses, sei es durch ein Rückkehrrecht, sei es durch ein Widerspruchsrecht, erreichen könne. Die Klägerin reklamiert solche Rechte jedoch nicht, obwohl ihr, wie die Revisionserwiderung zeigt, die Vorlage bekannt ist. Sie stellt lediglich die Rechtsansicht des Beklagten, zwischen den Parteien sei rechtsgeschäftlich ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, in Abrede. Im Übrigen will sie, solange sie bei dem Beklagten beschäftigt ist, ausdrücklich so gestellt werden, wie sie bei einer Wirksamkeit des gesetzlich angeordneten Betriebsübergangs zu stellen wäre. Damit hat sie zumindest für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht, privatautonom zu entscheiden, welches Arbeitsverhältnis ihr mehr Vorteile bietet, und ihren Vertragspartner zu wählen(vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 98, 69, BVerfGE 128, 157), ausgeübt und sich für den Beklagten als Arbeitgeber entschieden.

16

IV. Der TVöD-V findet seit dem 1. Januar 2012 uneingeschränkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

17

1. § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ordnet die „ausschließliche“ Anwendung der für die weiteren zugelassenen kommunalen Träger jeweils geltenden Tarifverträge an. Damit gilt ab Übergang des Arbeitsverhältnisses ua. der TVöD-V dynamisch (ohne Problematisierung: BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 41; für den TV Sonderzahlung 2011 BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 10).

18

2. Der gesetzlichen Anordnung der (sofortigen) Geltung des TVöD-V steht die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 - künftig RL 2001/23/EG) nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob § 6c SGB II ein eigenständiges, § 613a BGB vorgehendes Umsetzungsgesetz ist. Selbst wenn es an einer innerstaatlichen Umsetzung fehlte, könnte die Richtlinie unmittelbar Anwendung finden, weil der Regelungsbereich des § 6c SGB II ausschließlich öffentliche Arbeitgeber betrifft(vgl. zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien gegenüber dem Staat EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 33; zur Eigenschaft öffentlicher Arbeitgeber als Staat im Sinne des Unionsrechts Sagan in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 133). Der Anwendungsbereich der RL 2001/23/EG ist jedoch nicht eröffnet. Darum kommt es nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, auf welcher Rechtsgrundlage der TV-BA bis zum 31. Dezember 2011 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der BA Anwendung gefunden hat. Dahinstehen kann auch, welche Rechtsfolgen sich aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 RL 2001/23/EG für die Weitergeltung kollektiv vereinbarter Normen im Hinblick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I-7491) und vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron]) ergeben (vgl. dazu die Problemübersicht bei Grau/Hartmann in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 11 Rn. 108 ff.).

19

a) Der Anwendung der Richtlinie steht allerdings nicht entgegen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar durch Gesetz erfolgte (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [ Scattolon ] Rn. 63 f., Slg. 2011, I-7491).

20

b) Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer von der BA auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG von der Betriebsübergangsrichtlinie nicht erfasst.

21

aa) Die RL 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben sowie Unternehmens- und Betriebsteilen anzuwenden. „Unternehmen“ in diesem Sinne sind nur solche wirtschaftlichen Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Dazu zählen auch Dienste, die in allgemeinem Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dagegen sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 bis 44, Slg. 2011, I-7491).

22

bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bisher nicht im Einzelnen ausgeführt, was unter hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie zu verstehen ist. Er hat jedoch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht klargestellt, dass Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, als „Ausübung öffentlicher Gewalt“ iSv. Art. 45 Abs. 1 iVm. Art. 55 EG anzusehen sind. Erforderlich dafür ist eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen (EuGH 29. April 2010 - C-160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 78 f., Slg. 2010, I-3713). Solche Tätigkeiten fallen nicht in den Schutzbereich von Bestimmungen des Unionsrechts, die der Durchführung der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dienen. Diese Definition kann zweifellos für das Verständnis, welche Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen und auf die deshalb die RL 2001/23/EG keine Anwendung findet, herangezogen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (- C-108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I-7491) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (- C-49/07 - [MOTOE] Slg. 2008, I-4863) nicht die RL 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der RL 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 33, Slg. 2000, I-6659; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36).

23

cc) Die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen ist, ist nach diesem Begriffsverständnis eine hoheitliche Tätigkeit iSd. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG. Die Jobcenter sind darum keine Unternehmen im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie.

24

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Grundgesetzes. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG(BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101).

25

(2) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2). Zentrales Ziel des SGB II ist es, durch Fördermaßnahmen die Leistungsberechtigten zu einer Lebensführung unabhängig von der Grundsicherung zu befähigen (Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 16). Hinter diesem Gedanken steht das Konzept des aktivierenden Sozialstaats. Der Leistungsberechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (Stölting in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 1 Rn. 3).

26

(a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Basisabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 2, BVerfGE 125, 175; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 2; Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand September 2013 E 010 Rn. 225). Sie stellt die materielle Versorgung und Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher (Voelzke aaO Rn. 234).

27

(b) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem SGB II den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich gesichert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll(BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 136, 138, 147, BVerfGE 125, 175). Dieses überragende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich(vgl. Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 1 Rn. 8, 29; Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 8).

28

(c) Im Gegensatz zu dem im SGB III geregelten Recht der Arbeitsförderung verfolgt das SGB II keine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung. Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mittelpunkt des Gesetzes. Er soll von den Transferleistungen des SGB II vollständig oder mindestens teilweise unabhängig werden (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 18; Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 1 Rn. 14). Gelingt dies nicht, werden (ausschließlich) staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten gewährt (Meyerhoff aaO Rn. 20). Damit gehört das SGB II wie die im SGB XII geregelte Sozialhilfe zum Recht der Fürsorge. Die Leistungen des SGB II werden unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten aus Steuermitteln gezahlt. Dies gilt gemäß § 6b Abs. 2 iVm. § 46 SGB II auch für die von den zugelassenen kommunalen Trägern betriebenen Jobcenter. Die Höhe der Leistungen richtet sich nicht nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt im Sinne einer Lebensstandardsicherung, sondern maßgebend nach dem individuellen Bedarf (Voelzke aaO Stand September 2013 E 010 Rn. 234, 278; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 3). Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Alleinstehende und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und iSv. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig sind, Arbeitslosengeld II iSv. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II nicht vor, erhalten Leistungsberechtigte Sozialgeld iSv. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, sofern kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. SGB XII besteht. Dieser Zielsetzung und Ausgestaltung entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als „beitragsunabhängige Geldleistung“ iSv. Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist.

29

(d) Verletzen die nach dem SGB II Leistungsberechtigten die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verhaltenspflichten, führt dies zu den in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen, soweit dadurch nicht das Existenzminimum unterschritten wird (vgl. BVerfG 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 28 f., BVerfGK 5, 237). In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich. Das Arbeitslosengeld II wird nach den Maßgaben des § 31a SGB II und für den Hinderungszeitraum des § 31b SGB II, der grundsätzlich drei Monate beträgt, gekürzt. Meldeversäumnisse iSd. § 32 SGB II führen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs.

30

(3) Mit dieser Ausgestaltung ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C-41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff., Slg. 1991, I-1979; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff.) - keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann. Zur Wahrnehmung und Durchsetzung dieser staatlichen Aufgabe stehen den Trägern der Grundsicherung iSd. § 6 Abs. 1 SGB II, zu denen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6a Abs. 2 und § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die zugelassenen weiteren kommunalen Träger und die von diesen betriebenen Jobcenter gehören, die in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen zur Verfügung. Diese Befugnisse weichen vom allgemeinen Recht ab und haben eine solche Intensität, dass sie als „hinreichend qualifiziert“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingestuft werden können (vgl. zu diesem Kriterium Schlussanträge vom 11. Februar 2010 in der Sache - C-160/08 - Rn. 57 f., Slg. 2010, I-3713).

31

(4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Jobcenter bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C-364/92 - [SAT Fluggesellschaft] Rn. 30, Slg. 1994, I-43).

32

V. Der TVöD-V regelt den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des (gesetzlichen) Übergangs nicht und enthält darum auch keine ausdrückliche Bestimmung zur Stufenzuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Insoweit liegt eine unbewusste Regelungslücke vor.

33

1. Die Klägerin ist nicht (fiktiv) nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-VKA) in den TVöD-V übergeleitet worden. Der Anwendungsbereich des Überleitungsrechts ist für gesetzlich angeordnete Übergänge grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 32 ff. für einen Übergang nach § 613a BGB). § 6 TVÜ-VKA sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vor.

34

2. Ein gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen dem TVöD-V unterfallenden Arbeitgeber führt nicht zu einer Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-V(noch offengelassen von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 34 ff.).

35

a) Der Begriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer angestellt bzw. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) oder TV-L oder § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVöD-AT (Bund) erforderlich macht, bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.). Eine solche Einstellung setzt also voraus, dass durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet wird (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 19).

36

b) An dieser Voraussetzung fehlt es im Falle eines gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses. Dieser führt lediglich zu einem gesetzlich angeordneten Schuldnerwechsel (Schaub/Koch ArbR-HdB 15. Aufl. § 118 Rn. 1). Das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis bleibt im Ausgangspunkt unverändert (vgl. allgemein zum Arbeitgeberwechsel bei einem gesetzlichen Übergang: ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 66; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 77; zum Arbeitgeberwechsel nach § 6c SGB II BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22).

37

3. Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Regelungslücke in § 16 TVöD-V unbewusst(offengelassen für den Betriebsübergang nach § 613a BGB hinsichtlich der mit § 16 TVöD-V inhaltsgleichen Bestimmung in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 60). § 6c SGB II hat erst durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) seine aktuelle Bedeutung erhalten. Bis dahin eröffnete der durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) eingefügte § 6c SGB II als sogenannte „Experimentierklausel“ lediglich die Möglichkeit, die Wahrnehmung der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur zu untersuchen. Die Tarifvertragsparteien konnten bei Abschluss des TVöD im September 2005 und der im Februar 2006 erfolgten Erstellung des TVöD-V diese gesetzliche Entwicklung und damit den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Jobcenter auf die kommunalen Träger nicht voraussehen und damit für diesen Fall keine Regelung treffen. Der regelungsbedürftige Fall ist erst nach Vereinbarung der Tarifbestimmung entstanden.

38

VI. Die unbewusste Regelungslücke in § 16 TVöD-V ist dahin zu schließen, dass die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der BA auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht, jedenfalls dann bei der Stufenzuordnung so zu stellen sind, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden, wenn sie weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichten. § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TVöD-V sind darum jedenfalls für diesen Personenkreis analog anzuwenden(zur Analogie als Mittel der Lückenschließung vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16). Die bei der BA erworbene Berufserfahrung ist dann bei der Stufenzuordnung nach der Überleitung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Das gilt auch für angebrochene Stufenlaufzeiten (im Ergebnis ebenso LAG Hamm 2. Juli 2013 - 12 Sa 451/13 - Rn. 44 ff.) und unabhängig davon, ob der TV-BA einzelvertraglich vereinbart war oder normativ galt. Nur ein solches Verständnis entspricht § 6c SGB II als höherrangigem Recht und deckt sich mit der Rechtsauffassung des BMAS, wie sie in A V Ziff. 7 des Frage-Antwort-Katalogs des BMAS zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c SGB II (Stand 25. November 2011) wiedergegeben ist, wonach bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD-V die Erfahrungszeiten bei der BA zu berücksichtigen sind.

39

1. Zwar verbleibt den Tarifpartnern zur Schließung der bei § 16 TVöD-V für den Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB bestehenden Tariflücke grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum, der es den Arbeitsgerichten verbietet, die bestehende Lücke zu schließen(vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 58 ff.). Es ist den Tarifvertragsparteien, insbesondere auch bei einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich nicht verwehrt, der (einschlägigen) Berufserfahrung, die die Beschäftigten unmittelbar bei ihrem Arbeitgeber erworben haben, größere Bedeutung beizumessen als der Erfahrung, die sie bei anderen Arbeitgebern, insbesondere solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes, erworben haben (vgl. für § 613a BGB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 61, BAGE 124, 240; vgl. zur Differenzierungsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Berufserfahrung BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22; zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen Differenzierung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV und dessen besonderer Ausprägung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1] allerdings ArbG Berlin 18. März 2015 - 60 Ca 4638/14 - unter Bezug auf EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]).

40

2. Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse der im Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmer nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der BA auf den zugelassenen kommunalen Träger trägt jedoch allein die uneingeschränkte Anrechnung der bei der BA erworbenen Berufserfahrung der gesetzlichen Regelung hinreichend Rechnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichtet. Ein Regelungsspielraum verbleibt den Tarifvertragsparteien insoweit nicht, so dass der Senat die Regelungslücke des § 16 TVöD-V selbst schließen kann.

41

a) Die zugelassenen kommunalen Träger sind in den von ihnen geführten Jobcentern gemäß § 6b Abs. 1 SGB II anstelle der BA Träger der Grundsicherung und haben insoweit die Rechte und Pflichten der BA. Die hoheitliche Aufgabe der Grundsicherung wird von ihnen (weiter-)geführt.

42

b) § 6c Abs. 1 SGB II trägt dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ Rechnung. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung auch in den nunmehr von den zugelassenen kommunalen Trägern allein betriebenen Jobcentern gewährleistet bleibt. Er hat erkannt, dass die kommunalen Träger dafür auf personelle Kontinuität sowie die Erfahrung und Fachkompetenz der Beschäftigten der BA angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund soll die Stichtagsregelung, wonach die Arbeitnehmer der BA mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zulassung Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende Berufserfahrung aufweisen (BT-Drs. 17/1555 S. 19 f.; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27). Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 6). Zugleich macht § 6c SGB II deutlich, dass der tarifvertragliche Status der übergegangenen Beschäftigten abgesichert werden soll(Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 1; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Januar 2013 K § 6c Rn. 4). Durch den Übergang sollen den Beschäftigten grundsätzlich keine Nachteile entstehen (Sauer aaO Rn. 3).

43

c) Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers geschützten Besitzstand gehört damit auch und gerade die bei der BA erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung im abgelösten Entgeltsystem anknüpfende höhere Entgelt. Zwar begründet Berufserfahrung als solche kein Recht, das der übernommene Beschäftigte gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend machen könnte. Ein Besitzstandsschutz kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Erfahrung bereits gegenüber dem früheren Arbeitgeber Rechte begründete und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für § 613a BGB: BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 62, BAGE 124, 240; 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - zu II 3 der Gründe). Das war gemäß §§ 18, 19 TV-BA der Fall. § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Beschäftigten auch vor dem Verlust der finanziellen Honorierung erworbener Berufserfahrung schützen. Dem widerspräche es, wenn die vorhandene Berufserfahrung der auf die zugelassenen kommunalen Träger übergegangenen Beschäftigten, die dem Träger unmittelbar zugutekam, bei der Bemessung ihres Entgelts nicht uneingeschränkt berücksichtigt würde, obwohl die Höhe dieses Entgelts sowohl im alten als auch im neuen Entgeltsystem wesentlich von der Berufserfahrung abhing bzw. abhängt und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen EuGH 11. November 2004 - C-425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).

44

d) Die nach § 6c Abs. 5 SGB II zu gewährende Ausgleichszulage allein schützt diesen Besitzstand nicht hinreichend.

45

aa) Die Ausgleichszulage ist zwar bei Entgelteinbußen der übernommenen Beschäftigten auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird (Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 12; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 8; aA Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 33; Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 45 f.; ablehnend wohl auch - jedoch nicht tragend - BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19). Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II, der ausdrücklich auch auf § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB II verweist. Satz 1 erfasst wiederum den Regelfall, in dem dem Arbeitnehmer eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird.

46

bb) Ungeachtet dessen wird die Zahlung der Zulage nach § 6c Abs. 5 SGB II weder isoliert betrachtet noch in Kombination mit der von der VKA empfohlenen(vgl. Ziff. 4.2 der Anlage zum Rundschreiben R 248/2011 vom 22. September 2011) und von dem Beklagten letztlich vorgenommenen analogen Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V dem gesetzlichen Regelungsanliegen gerecht. Die Ausgleichszulage sichert das vor dem gesetzlichen Übergang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch. Spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger sind anzurechnen (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19). Die Ausgleichszulage kann den Verlust, der durch eine Stufenzuordnung eintritt, die die erworbene Berufserfahrung nicht vollständig abbildet, darum nicht dauerhaft ausgleichen. Demgegenüber kommt diese Erfahrung dem kommunalen Träger weiterhin uneingeschränkt zugute. Die Folgen der Aufzehrung der Zulage macht folgendes Beispiel deutlich: Wird auf die Stufenzuordnung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis auf einen kommunalen Träger übergeht und der acht Jahre einschlägiger Berufserfahrung aufweist, § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V analog angewendet, so wird dieser Arbeitnehmer der Stufe 3 zugeordnet. Damit werden im Ergebnis lediglich drei der acht Jahre Berufserfahrung berücksichtigt. Zudem beginnt die Stufenlaufzeit am Tag des gesetzlichen Übergangs neu zu laufen. Der Arbeitnehmer steigt darum nach drei Jahren in die Stufe 4 seiner Entgeltgruppe auf, die eine Berufserfahrung von lediglich sechs Jahren abbildet, während dieser Arbeitnehmer mittlerweile eine (einschlägige) Berufserfahrung von elf Jahren aufweist. Gleichwohl wird seine Ausgleichszulage, sofern sie nicht bereits durch tarifliche Entgelterhöhungen aufgezehrt ist, durch den Stufenaufstieg (weiter) abgeschmolzen. Die Zulage trägt damit dem gesetzlichen Regelungsziel, den Besitzstand auch hinsichtlich der Berufserfahrung zu sichern, nicht hinreichend Rechnung.

47

e) Das Entgeltsystem des TVöD-V weist in §§ 16 f. TVöD-V Einstufungskriterien auf, die mit der Entgeltstruktur des TV-BA hinreichend vergleichbar sind und es aufnehmenden kommunalen Trägern ermöglichen, die in einer Tätigkeit in der Grundsicherung bei der BA erworbene Berufserfahrung auch im Arbeitsverhältnis mit dem zugelassenen kommunalen Träger uneingeschränkt abzubilden. In beiden Tarifsystemen wird Berufserfahrung finanziell honoriert. Darum sind die von einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB II übernommenen Arbeitnehmer im TVöD-V der Stufe zuzuordnen, die ihrer Berufserfahrung entspricht. Dabei sind die Stufen und -laufzeiten zugrunde zu legen, die sich bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V ergeben. Eine „Deckelung“ auf die Stufe 3, wie sie § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V bei der Einstellung vorsieht(vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18), erfolgt nicht. Wie ausgeführt, liegt keine Einstellung vor. Vielmehr wird die erworbene Berufserfahrung in dem nach wie vor, wenn auch mit einem anderen Arbeitgeber, bestehenden Arbeitsverhältnis uneingeschränkt honoriert und fortgeschrieben. Im Ergebnis sind die übergegangenen Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbrochen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten. Das entspricht der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des TV-BA in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 TV-BA für den umgekehrten Fall der Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses mit der BA gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II getroffen haben. Danach sind die Beschäftigten, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung wieder von der BA eingestellt werden müssen, weil die Kommune nur 90 % der übergeleiteten Beschäftigten endgültig übernimmt, bei der Entwicklungsstufenzuordnung und -laufzeit so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden.

48

VII. Nach vorstehenden Maßstäben war die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 in analoger Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Am 1. Juli 2012 stieg sie in die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe auf. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

49

1. Die Klägerin war bereits seit Abschluss ihrer Ausbildung stets der Tätigkeitsebene V zugeordnet und hat eine inhaltsgleiche Tätigkeit ausgeübt. Maßgeblich für die Stufenzuordnung ist darum die Zeit seit Juli 2005. Das hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dass die Revision dagegen Rügen erhebt.

50

2. Die zwölfmonatige Elternzeit der Klägerin führte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V - ebenso wie gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 TV-BA - zur Hemmung der Stufenlaufzeit. Rechtliche Bedenken gegen diese Hemmung bestehen nicht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - BAGE 137, 80).

51

3. Am 1. Januar 2012 wies die Klägerin damit eine maßgebliche Berufserfahrung von 66 Monaten auf (78 Monate vom Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2011 abzüglich zwölf Monate Elternzeit). Darum war sie bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zunächst der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen, wobei eine angebrochene Stufenlaufzeit von 30 Monaten zu berücksichtigen war. Nach weiteren sechs Monaten und damit nach dem Erwerb von insgesamt weiteren drei Jahren Berufserfahrung stieg die Klägerin am 1. Juli 2012 gemäß § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 TVöD-V in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe auf. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass nach dem 1. Januar 2012 weitere Tatbestände, die zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit geführt hätten, eingetreten sind. Auch insoweit erhebt die Revision keine Rügen.

52

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Krumbiegel    

        

    Biebl    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Uwe Zabel    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2014 - 2 Sa 279/14 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf den Beklagten als zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6c SGB II.

2

Die Klägerin war seit dem 19. Juni 1996 bei der BA beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die für die BA geltenden Tarifverträge Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde die Klägerin der gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit B und des Landkreises G, dem Jobcenter Landkreis G, zugewiesen. Dort nahm sie nach Beendigung ihrer vom 5. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 dauernden Elternzeit wieder den ihr planmäßig übertragenen Dienstposten als „Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II“ wahr. In dieser Tätigkeit war sie nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 zuletzt in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert. Nach der dem Schreiben vom 29. Juni 2011 anliegenden Berechnung des Jobcenters Landkreis G war die Klägerin in dieser Tätigkeitsebene seit dem 1. Juli 2008 der Stufe 4 zugeordnet. Aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch die Elternzeit bis einschließlich 31. Juli 2011 hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Stufenlaufzeit in dieser Stufe von zwei Jahren und 66 Tagen zurückgelegt. Die nächste Steigerung sollte voraussichtlich am 27. Mai 2013 erfolgen.

3

Zum 1. Januar 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 6c SGB II auf den Beklagten über. Seitdem findet die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung. Der Beklagte setzt die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle ein. Diese Stelle ist dem Ordnungsamt zugeordnet. Der Beklagte gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 TVöD-V ein und ordnete sie in dieser Entgeltgruppe gemäß § 16 Abs. 2a TVöD-V der Stufe 4 zu. Über die Eingruppierung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Darüber hinaus erhält die Klägerin die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II vorgesehene monatliche Ausgleichszulage in Höhe von zuletzt 508,83 Euro.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, entsprechend der Mitteilung des Jobcenters vom 29. Juni 2011 sei sie der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zuzuordnen. Sie sei bereits seit 2007 auch bei der BA für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig gewesen. Der Beklagte sei aufgrund gesetzlicher Anordnung in die Rechte und Pflichten aus dem mit der BA bestandenen Arbeitsverhältnis und somit auch in die bestehende Entwicklungsstufe eingetreten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Belang - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sie seit Juni 2013 nach der Entgeltgruppe E 8 Stufe 5 TVöD-V zu vergüten ist.

6

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, aufgrund der Ausgleichszahlung bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung. Im Übrigen entspreche eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der BA im Zusammenhang mit der Stufenlaufzeit weder dem Wortlaut noch der Systematik des TV-BA oder des TVöD-V. Vielmehr sei die Klägerin erstmals am 1. Januar 2012 nach den Regelungen der § 17 TVÜ-VKA iVm. §§ 22, 23 BAT-O sowie der Vergütungsordnung zum BAT-O und den Stufenregelungen der §§ 16 und 17 TVöD-V einzugruppieren und einzustufen gewesen. Dabei profitiere sie davon, dass sie bereits seit 1. Januar 2012 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V zugeordnet worden sei, weil der Beklagte zu ihren Gunsten von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 2a TVöD-V Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin werde daher voraussichtlich zum 1. Januar 2016 die Stufe 5 erreichen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht vorgetragen, welche konkreten Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen sie bei der BA seit 1996 ausgeübt habe. Er könne daher die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TVöD-V nicht feststellen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zuordnung zur Stufe 5 zum 1. Juni 2013 weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V und die daraus folgende Vergütung ab dem 1. Juni 2013 hat. Sie hat bisher nicht ausreichend zum Vorliegen einer Berufserfahrung durch eine Tätigkeit in der Grundsicherung, die eine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V im Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 und einen Aufstieg in die Stufe 5 dieser Entgeltgruppe zum 1. Juni 2013 rechtfertigte, vorgetragen. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

10

1. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 1. Januar 2016 bei durchschnittlichen Leistungen auch nach Auffassung des Beklagten die für den Aufstieg in die begehrte Stufe erforderliche Laufzeit vollendet hat. Selbst wenn die Klägerin deshalb seit diesem Zeitpunkt ein Entgelt aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V erhalten sollte und deshalb die abschließende Bezifferung der begehrten Entgeltdifferenz möglich geworden wäre, führt dies nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses. Die Klägerin hätte nur dann zur Leistungsklage übergehen müssen, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich geworden und deshalb keine Verzögerung der Sachentscheidung oder ein Instanzverlust eingetreten wäre (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 14 f.). Das ist nicht der Fall. Die nach Ansicht der Klägerin vorliegende Entgeltdifferenz konnte erst während des Revisionsverfahrens beziffert werden.

11

2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass entgegen der Ansicht des Beklagten der Anspruch der Klägerin auf die gesetzliche Ausgleichszulage dem Feststellungsinteresse nicht entgegensteht. Diese Zulage sichert das bei der BA gezahlte Entgelt nur statisch (BAG 16. April 2015- 6 AZR 142/14 - Rn. 46). Demgegenüber eröffnet die frühere Zuordnung zur Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe der Klägerin die Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern.

12

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nach § 6c Abs. 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen. Der Hinweis des Beklagten in der Revisionserwiderung auf die Elternzeit der Klägerin zwischen dem 5. September 2010 und dem 31. Juli 2011 steht dem nicht entgegen.

13

1. Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geht das Arbeitsverhältnis nur dann auf den kommunalen Träger über, wenn der Beschäftigte am Tag vor der Zulassung und mindestens 24 Monate davor Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur objektiv qualifiziertes, gründlich eingearbeitetes Personal auf den kommunalen Träger übergeht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42). Die fachliche Erfahrung der bisherigen Beschäftigten der BA im Bereich der Grundsicherung soll für die Optionskommune gesichert werden (Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Januar 2013 K § 6c Rn. 8). Diese soll mit „derselben Mannschaft“ starten, die zuvor bei der BA die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 24). Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieses Zwecks ausreicht, dass der Beschäftigte im Zeitpunkt der Zulassung der Kommune auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises SGB II geführt wurde, wie es bei der Klägerin der Fall war (in diesem Sinne die Antwort des BMAS unter A II Ziff. 1 und Ziff. 3 iVm. Antwort zu Frage A I Ziff. 3 im Frage-Antwort-Katalog des BMAS zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c SGB II [Stand 25. November 2011]; grundsätzlich auch Gagel/Luik SGB II Stand April 2014 § 6c Rn. 15). Jedenfalls stehen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung, zu denen es in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung der Kommune kommt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-BA für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Die Tarifvertragsparteien haben in § 19 Abs. 6 TV-BA - vergleichbar der Regelung in § 17 Abs. 3 TVöD-V - abschließend festgelegt, welche Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung als unschädlich anzusehen sind. Insoweit tritt kraft Fiktion kein Verlust an Erfahrungswissen ein. Diese von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckte Fiktion ist auch bei der Anwendung der Stichtagsregelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zu achten. Darum ist ua. Elternzeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit zu werten (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)169 des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags vom 3. Juni 2010 S. 27). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Referenzzeitraum keinerlei aktive Tätigkeit in der Grundsicherung ausgeübt wird. Dann fehlt es an der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderten „Wahrnehmung“ von Aufgaben in der Grundsicherung. Zugleich würde insbesondere dann das Regelungsziel, der Kommune eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem sofort die Aufgaben der Grundsicherung fortgeführt werden können, verfehlt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse übergingen (noch offengelassen von BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 13; Gagel/Luik aaO; ähnlich: Münder in LPK-SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 2; Luthe in Hauck/Noftz aaO; aA: Sächsisches LAG 28. Februar 2013 - 9 Sa 407/12 - Rn. 32 ff. [Erforderlich ist ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 18 Monaten], Revision anhängig unter - 8 AZR 410/13 -; VG Halle 12. Dezember 2012 - 5 A 224/11 - [Neun Monate Tätigkeit reichen nicht]; Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 2 [Längere Unterbrechung verhindert den Übergang]).

14

2. Nach diesen Grundsätzen ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf den Beklagten übergegangen.

15

a) Im Referenzzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 übte die Klägerin Tätigkeiten in der Grundsicherung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 28. Mai 2010 aus. Nach einer Unterbrechung dieser Tätigkeit durch den am 29. Mai 2010 beginnenden Mutterschutz und die sich daran anschließende Elternzeit vom 5. September 2010 bis 31. Juli 2011 war sie seit dem 1. August 2011 wieder im Bereich der Grundsicherung tätig. Im Referenzzeitraum lag also eine aktive Tätigkeit vor. Die Unterbrechungen waren aufgrund der Fiktion des § 19 Abs. 6 Satz 1 Buchst. a bzw. Satz 3 TV-BA für die zuvor im Referenzzeitraum erworbene Berufserfahrung unschädlich. Im Zeitpunkt des Übergangs nahm die Klägerin wieder Aufgaben der Grundsicherung wahr. Damit waren die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt.

16

b) Entgegen der vom Beklagten geäußerten Bedenken ist unerheblich, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II nicht im Kernbereich der Grundsicherung tätig war. Auch die Sanktionierung von Verstößen ist Teil der Aufgaben der BA im Bereich der Grundsicherung. Der aufnehmende kommunale Träger ist auch insoweit auf hinreichend erfahrenes Personal angewiesen. Damit ist der Zweck der Anrechnung der Berufserfahrung nach dem gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses erfüllt.

17

III. Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 -(Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -) in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, weil das Interesse der Klägerin, die nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der BA, sondern allein die Anerkennung der Stufenlaufzeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der BA für die Stufenzuordnung im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten reklamiert, an einer Sachentscheidung überwiegt(vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14 f.).

18

IV. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses von der BA auf den Beklagten am 1. Januar 2012 unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V der Stufe der Entgeltgruppe 8 TVöD-V zuzuordnen, die ihrer bei der BA im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entsprach. Ob dies die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe war, kann der Senat nicht feststellen. Dazu fehlt es am erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin und dementsprechend an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

19

1. Seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten ist der TVöD-V dynamisch anzuwenden. Der TVöD-V enthält jedoch keine Regelung zur Stufenzuordnung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Eine „Einstellung“ iSv. § 16 Abs. 2 TVöD-V liegt nicht vor. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke. Diese Lücke ist dahin zu schließen, dass die Beschäftigten unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V der Stufe zuzuordnen sind, die ihrer bei der BA im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entspricht. Eine „Deckelung“ auf die Stufe 3 erfolgt nicht. Angebrochene Stufenlaufzeiten sind zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Begriff BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 21; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlicher Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 24). Der Beschäftigte ist so zu stellen, als habe sein Arbeitsverhältnis seit Beginn der Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden. Die in einer Tätigkeit in der Grundsicherung bei der BA erworbene Berufserfahrung ist uneingeschränkt abzubilden. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (- 6 AZR 142/14 -) eingehend begründet und hält daran ungeachtet der Kritik des Beklagten fest.

20

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten schließen § 6c Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 SGB II sowie mit § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a TVöD-V nicht die Regelungslücke, die bei der nach dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Stufenzuordnung der Beschäftigten im neuen Entgeltsystem besteht. Der Gesetzgeber wollte mit § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anordnen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses als „Einstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-V zu werten ist und die Stufenzuordnung nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses deshalb gemäß § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a TVöD-V zu erfolgen hat, wie der Beklagte annimmt. Er wollte nur sicherstellen, dass die bei der Optionskommune geltenden tarifvertraglichen Regelungen auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden (BT-Drs. 17/1555 S. 20). Diese Normen kommen darum mit dem ihnen von den Tarifvertragsparteien zugewiesenen Regelungsgehalt zur Anwendung. § 16 TVöD-V regelt aber die Stufenzuordnung im Falle eines gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses gerade nicht.

21

b) Die Kritik des Beklagten, der Senat habe zu Unrecht angenommen, der Gesetzgeber habe mit § 6c SGB II den Besitzstand der übernommenen Beschäftigten schützen wollen, verfängt ebenfalls nicht. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 6c Abs. 3 und Abs. 5 SGB II(BR-Drs. 226/10 S. 31, inhaltlich gleichlautend BT-Drs. 17/1555 S. 20) und entnimmt diesen den Willen des Gesetzgebers, etwaige Entgeltnachteile allein durch die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II zu zahlende Ausgleichszulage auszugleichen. Eine direkte oder indirekte Fortwirkung anderer „Besitzstände“ sei erkennbar nicht gewollt gewesen. Dieser begrenzende Zweck der Ausgleichszulage lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vom Beklagten angeführten Gesetzesbegründung entnehmen.

22

aa) Die Ausgleichszulage ist zu zahlen, sofern unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entgeltniveaus von TV-BA und TVöD-V auch dann eine Entgeltdifferenz verbleibt, wenn die in der Grundsicherung erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im TVöD-V uneingeschränkt Berücksichtigung findet. Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Zulage das vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses erreichte Entgelt nur statisch sichert (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46). § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II ordnet jedoch ausdrücklich an, dass der neue Träger in die Rechte und Pflichten aus dem übernommenen Arbeitsverhältnis eintritt. Der Senat hat dem iVm. § 6c Abs. 1 SGB II - im Einklang mit dem einschlägigen Schrifttum - einerseits die Erkenntnis des Gesetzgebers entnommen, dass die kommunalen Träger auf die Erfahrung und Fachkompetenz der von der BA übernommenen Beschäftigten angewiesen seien. Andererseits hat er daraus auf das gesetzgeberische Ziel geschlossen, den tarifvertraglichen Status der übernommenen Beschäftigten und damit deren Besitzstand zu sichern. Dazu gehört auch und gerade die bei der BA erworbene Berufserfahrung, die es den kommunalen Trägern erst ermöglicht, die neu übernommene Aufgabe der Grundsicherung zu erfüllen. Diese wird jedoch durch die Ausgleichszulage allein nicht hinreichend gesichert (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 44 f. mwN, Rn. 40 ff.).

23

bb) Der Hinweis des Beklagten, der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 6c Abs. 5 SGB II ausdrücklich auf das „Festgehalt“ abgestellt, was belege, dass eine wie auch immer geartete „Dynamität“ nicht beabsichtigt gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Diese Passage der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1555 S. 20) bezieht sich allein auf die Berechnung der Ausgleichszulage. Im Übrigen übernimmt sie nur die Diktion in § 17 Abs. 1 TV-BA, wonach der Beschäftigte ein „Festgehalt“ erhält, dessen Höhe sich nach der Tätigkeitsebene bestimmt.

24

cc) Soweit der Beklagte meint, es sei systemwidrig, auf die „bisherige Beschäftigungszeit“ iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-V abzustellen, geht das an der Argumentation des Senats vorbei. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat nicht der Senat, sondern allein das Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit abgestellt.

25

c) Die tarifliche Regelungslücke, die hinsichtlich der Stufenzuordnung der nach § 6c SGB II auf den kommunalen Träger übergegangenen Beschäftigten besteht, kann nur durch die analoge Heranziehung der zwingenden Regelungen des TVöD-V zur Stufenbestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V geschlossen werden.

26

aa) Der Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (- 6 AZR 142/14 - Rn. 39 ff.) § 16 Abs. 2a TVöD-V als andere Möglichkeit der Lückenschließung außer Acht gelassen, damit den offenkundigen Willen der Tarifvertragsparteien nicht beachtet und die Tarifautonomie verletzt. Gemäß § 16 Abs. 2a TVöD-V „kann“ der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen. Diese Vorschrift räumt ihm damit ein Ermessen ein. Eine Vorschrift, die es in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ob und in welchem Umfang er die im Arbeitsverhältnis mit der BA erworbene Berufserfahrung anerkennt, wird dem gesetzgeberischen Ziel jedoch unabhängig davon, ob das Ermessen frei oder gebunden ist (zur Abgrenzung freien und gebundenen Ermessens vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 13 ff., BAGE 148, 381), nicht gerecht und ist darum zur Lückenschließung nicht geeignet. Die vorhandene Berufserfahrung, die dem kommunalen Träger weiterhin zugutekommt, muss bei der Bemessung des Entgelts uneingeschränkt und zwingend berücksichtigt werden (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43).

27

bb) Die Schließung der bei der Stufenzuordnung bestehenden Regelungslücke war dem Senat auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung untersagt. Bei seiner Rüge, diese Bestimmung verbiete es, die Optionskommunen mit mehr als dem Besitzstand nach § 6c Abs. 5 SGB II zu belasten, übersieht der Beklagte, dass zu dem vom Gesetzgeber danach geschützten Besitzstand - wie ausgeführt - gerade auch die sich in der Stufenzuordnung abbildende Berufserfahrung gehört und nicht nur das zuletzt bei der BA bezogene Entgelt statisch gesichert werden soll. Darüber hinaus hat sich der Beklagte als Optionskommune freiwillig zur Übernahme der Aufgaben der Grundsicherung und der daraus folgenden Übernahme von Teilen des Personals der BA entschieden. Die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen kann er nicht unter Berufung auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung negieren. Ohnehin wird dadurch nur die eigenverantwortliche Erledigung der den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben sowie die Organisationshoheit als das Recht garantiert, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden (BVerfG 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - Rn. 49, BVerfGE 138, 1; 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 114, 117, BVerfGE 137, 108).

28

d) Soweit der Beklagte geltend macht, die Rechtsprechung des Senats erfordere eine fiktive Überleitung der übernommenen Beschäftigten in den TVöD-V zum 1. Oktober 2005 und könne deshalb dazu führen, dass diese nach ihrer Zuordnung zu einer individuellen Endstufe mehr Geld erhielten, als wenn sie weiterhin im Arbeitsverhältnis mit der BA gestanden hätten, was der Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt habe, missversteht er den rechtlichen Ansatz des Senats. Dieser hat bereits ausdrücklich entschieden, dass der Anwendungsbereich des TVÜ-VKA für den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 SGB II nicht eröffnet ist. Eine fiktive Überleitung in den TVöD-V erfolgt deshalb gerade nicht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 33). Ebenso wenig ist die vom Beklagten angenommene fiktive Eingruppierung der Beschäftigten in den TVöD-V für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der BA, also für die Zeit vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Kommune, erforderlich. Darum muss der neue Arbeitgeber, anders als der Beklagte befürchtet, die Eingruppierungsverläufe bei der BA nicht daraufhin nachvollziehen, ob die Beschäftigten dort stets eine nach den Eingruppierungsregelungen des TVöD-V tariflich gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben. Vielmehr sind die übernommenen Beschäftigten allein bei der Stufenzuordnung (so ausdrücklich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47) so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn ihrer Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden. Der neue Arbeitgeber muss also zunächst die übernommenen Beschäftigten nach den Eingruppierungskriterien des BAT-O - bzw. nach Inkrafttreten der Entgeltordnung (EGO) nach deren Kriterien - eingruppieren. Bei der dann erforderlichen Stufenzuordnung in der gefundenen Entgeltgruppe muss er die Berufserfahrung berücksichtigen, die die übernommenen Beschäftigten - unter Berücksichtigung von Unterbrechungen, die nach § 17 Abs. 3 TVöD-V auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind - in der Grundsicherung erworben haben. Er muss sie anhand dieser Erfahrung in die Skala des § 16 Abs. 3 TVöD-V einordnen, wobei er „angebrochene“ Stufenlaufzeiten ebenfalls berücksichtigen muss. Eine Zuordnung des Beschäftigten zu einer individuellen Endstufe scheidet damit aus. Auch individuelle Zwischenstufen sind nicht zu bilden. Etwaige verbleibende Differenzen gegenüber dem von der BA gezahlten Entgelt sind allein durch die Ausgleichszulage abzudecken.

29

2. Der Senat kann nach vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht feststellen, welcher Stufe die Klägerin bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 zuzuordnen war. Dazu bedarf es noch weiteren Tatsachenvortrags der Klägerin, die die Darlegungslast für die bei der BA erworbene Erfahrung durch eine Tätigkeit in der Grundsicherung trifft.

30

a) Dem bisherigen Tatsachenvortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnenden Elternzeit die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V für eine Zuordnung zur Stufe 4 erforderliche Berufserfahrung im Bereich der Grundsicherung von mindestens sechs Jahren (ein Jahr in Stufe 1 + zwei Jahre in Stufe 2 + drei Jahre in Stufe 3) aufwies.

31

aa) Die Klägerin beruft sich insoweit allein auf die Berechnung in der Anlage zum Schreiben des Jobcenters Landkreis G als Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 29. Juni 2011, wonach sie seit dem 1. Juli 2008 der Entwicklungsstufe 4 der Tätigkeitsebene IV zugeordnet war. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zwar wird die Entwicklungsstufe 4 gemäß § 18 Abs. 6 TV-BA ebenso wie die Stufe 4 gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V nach sechs Jahren erreicht. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Klägerin die Entwicklungsstufe 4 gerade durch Tätigkeiten in der Grundsicherung erreicht hatte. Die Klägerin kann diese Stufe auch durch andere Tätigkeiten als die in der Grundsicherung erreicht haben. Für den Stufenaufstieg genügt nach § 18 Abs. 6 TV-BA bereits eine Tätigkeit in derselben Tätigkeitsebene. Allein Tätigkeiten in der Grundsicherung bei der BA rechtfertigen jedoch nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers im Tarifsystem des TVöD-V die Stufenzuordnung unter uneingeschränkter Anrechnung der bei der BA erworbenen Erfahrung und damit das Schließen der tariflichen Regelungslücke durch die analoge Anwendung der zwingenden Vorschriften des TVöD-V zur Stufenbestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V. Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt die Kommune nicht in die bei der BA erreichte Entwicklungsstufe ein, sondern muss lediglich die in der Grundsicherung erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD-V uneingeschränkt berücksichtigen.

32

bb) Aus der Anlage zum Schreiben des Jobcenters Landkreis G vom 29. Juni 2011 ergibt sich nur eine Tätigkeit der Klägerin in der Grundsicherung seit dem 1. Juli 2008. Ohne die auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnende Elternzeit vom 5. September 2010 bis 31. Juli 2011 hatte die Klägerin danach im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses erst zwei Jahre und 219 Tage eine Tätigkeit in der Grundsicherung verrichtet. Dies hätte die Zuordnung zur Stufe 2 zur Folge gehabt. Auch der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Februar 2014, sie sei seit 2007 im Fachbereich Ordnungswidrigkeiten SGB II tätig gewesen, führt nicht zur Zuordnung zur Stufe 4, sondern hätte unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegten Schreibens der BA vom 8. November 2007, aus der sich eine Übertragung dieser Tätigkeit am 22. Oktober 2007 ergibt, mit einer zu berücksichtigenden Erfahrung von drei Jahren und 107 Tagen die Zuordnung zur Stufe 3 zur Folge. Ob und seit wann die Klägerin eine Tätigkeit in der Grundsicherung vor dem 22. Oktober 2007 ausgeübt hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.

33

cc) Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Klägerin in Anwendung des § 16 Abs. 2a TVöD-V der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet hat, ergibt sich nicht, dass die vierjährige Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 5 vor dem 1. Januar 2012 angelaufen ist. War die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten nicht nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen aufgrund ihrer in der Grundsicherung bei der BA erworbenen Berufserfahrung originär der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen, fehlte es an einem Besitzstand, der nach dem Willen des Gesetzgebers zu schützen war. Dann wäre dem Beklagten das von ihm in Anspruch genommene Ermessen zugekommen. Eine „angebrochene“ Stufenlaufzeit in der Stufe 4, die der Beklagte hätte anerkennen können, gab es nicht. Ohnehin muss der Arbeitgeber bei der Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2a TVöD-V angebrochene Stufenlaufzeiten, die bei der Stufenzuordnung keine Berücksichtigung gefunden haben, nicht voll anerkennen, sondern kann die Stufenlaufzeit neu anlaufen lassen(Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 46). Wäre der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a TVöD-V eröffnet, wäre die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 für die Klägerin darum frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen.

34

b) Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif. Die Vorinstanzen sind ebenso wie die Klägerin von der Maßgeblichkeit der Berechnung des Jobcenters Landkreis G in der Anlage zum Schreiben vom 29. Juni 2011 ausgegangen. Die Entscheidung des Senats vom 16. April 2015 (- 6 AZR 142/14 -) und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, die Erfahrung in der Grundsicherung darzulegen, war ihnen noch nicht bekannt.

35

V. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klage wäre auch dann nicht abzuweisen, wenn die Klägerin seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten nicht mehr im Bereich der Grundsicherung tätig gewesen sein sollte.

36

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die Klägerin vom Beklagten seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Ordnungsamt und damit außerhalb des Bereichs der Grundsicherung eingesetzt. Daran ist der Senat gebunden. Allerdings hat die Klägerin auf den Hinweis des Senats, er gehe davon aus, dass die Klägerin bei dem Beklagten nicht mehr im Bereich der Grundsicherung tätig gewesen sei, mit Schriftsatz vom 14. März 2016 vorgetragen, sie bearbeite weiterhin und unverändert ausschließlich Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen mit dem Hintergrund des SGB II. Dem ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich entgegengetreten.

37

2. Es kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen der Klägerin unstreitig geworden ist und darum vom Senat berücksichtigt werden könnte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 66, BAGE 147, 172). Auch wenn das nicht der Fall wäre und deshalb auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen wäre, dass die Klägerin seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Grundsicherung eingesetzt worden ist, hätte dies nicht die Abweisung der Klage zur Folge. Dann wäre hinsichtlich der Folgen der Versetzung der Klägerin ins Ordnungsamt für die Stufenlaufzeit § 16 Abs. 3 TVöD-V unmittelbar anzuwenden gewesen. Eine Regelungslücke bestand insoweit nicht. Die für den Aufstieg in die Stufe 5 erforderliche Zeit wäre weitergelaufen (noch offengelassen von BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 38).

38

a) Hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2012 auf den Beklagten die für eine Zuordnung zur Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe erforderliche mindestens sechsjährige Berufserfahrung in der Grundsicherung bereits erworben, war sie unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V dieser Stufe zuzuordnen. Damit war sie in das Entgeltsystem des TVöD-V integriert. Die für den weiteren Stufenaufstieg maßgeblichen Vorschriften des TVöD-V fanden seitdem unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Eine Entscheidung des Beklagten, sie im Rahmen seines Direktionsrechts außerhalb der Grundsicherung einzusetzen, hätte darum keinen Einfluss auf den Weiterlauf der für den Stufenaufstieg erforderlichen Zeit gehabt. Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-V genügt es dafür, wenn der Beschäftigte weiterhin in derselben Entgeltgruppe eingesetzt wird. Darauf, ob dieselbe Tätigkeit verrichtet wird, stellt der Tarifvertrag gerade nicht ab. Dieses Verständnis korrespondiert mit dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dem eingearbeiteten und qualifizierten Fachpersonal sollte durch den gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Nachteil entstehen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42). Verzichtet der neue Arbeitgeber - warum auch immer - auf die Möglichkeit, sich die in der Grundsicherung erworbene Erfahrung des übergeleiteten Personals zunutze zu machen, verhindert § 16 Abs. 3 TVöD-V Nachteile bei der Stufenlaufzeit infolge eines Wechsels der Tätigkeit, sofern die eingruppierungsrechtliche Wertigkeit unberührt bleibt.

39

b) Fehlte der Klägerin am 1. Januar 2012 dagegen noch die für eine Zuordnung zur Stufe 4 erforderliche Berufserfahrung in der Grundsicherung von sechs Jahren, hülfe ihr § 16 Abs. 3 TVöD-V nicht. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 wäre dann erst durch ihre unter Anwendung des § 16 Abs. 2a TVöD-V überobligatorisch erfolgte Zuordnung zu dieser Stufe durch den Beklagten und damit erst am 1. Januar 2012 angelaufen.

40

VI. Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, darzulegen, seit wann sie Erfahrung durch eine Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung erworben hat. Sollte dieser Vortrag von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten werden, wird es aufzuklären haben, ob die Personalakten dem Beklagten von der BA übergeben worden sind (vgl. dazu Gagel/Luik SGB II Stand April 2014 § 6c Rn. 20; Frage-Antwort-Katalog des BMAS zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c SGB II [Stand 25. November 2011] unter B III Ziff. 1) und ob sich aus diesen entnehmen lässt, seit wann der Klägerin eine Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung übertragen war. Sollte es feststellen, dass die maßgebliche Erfahrung der Klägerin am 1. Januar 2012 weniger als sechs Jahre betrug, wird es die Klage abzuweisen haben. Sollte die Klägerin an diesem Stichtag länger als sechs Jahre in der Grundsicherung tätig gewesen sein, wird es die bei der Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD-V verbleibende „angebrochene“ Stufenlaufzeit zu ermitteln und zu berücksichtigen haben und ausgehend davon den Zeitpunkt des Aufstiegs der Klägerin in die Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe festlegen müssen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Matiaske    

                 

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihren Übertritt in den Dienst der Beigeladenen, eines kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II.

2

Mit Urkunde vom 27. August 1996 wurde die Klägerin im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung, mit Urkunde vom 17. August 1999 im Namen der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 30. August 1999 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Verwaltungsinspektorin sowie mit Urkunde vom 30. August 2000 im Namen der Bundesrepublik Deutschland zur Verwaltungsoperinspektorin ernannt. Als Bundesbeamtin war die Klägerin bei der beklagten Bundesanstalt für Arbeit eingesetzt, und zwar seit dem 1. Januar 2006 als Fallmanagerin im Bereich SGB II und seit dem 1. Januar 2007 als Fallmanagerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II, jeweils in der Agentur für Arbeit A-Stadt.

3

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ihr Beamtenverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ende und ab 1. Januar 2011 beim Beigeladenen fortgesetzt werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 17. Dezember 2010 wies die Beklagte - Regionaldirektion (...) - mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 als unbegründet zurück.

4

Mit Bescheid vom 24. November 2010 übernahm der Beigeladene die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2011 unter Fortführung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in seinen Dienst, übertrug ihr das Amt einer Kreisoberinspektorin, wies sie gleichzeitig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA ein und übertrug ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Aufgaben des Dienstpostens mit der Stellennummer 2598.

5

Ihre am 20. Januar 2011 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangene Klage begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie ihre „beamtenrechtlichen Privilegien“ dadurch verletzt sehe, dass sie zum Einen ohne ihre Zustimmung vom Status einer Bundesbeamtin in den Status einer Landkreisbeamtin wechsele und zum Anderen die gesetzlichen Übergangsregelungen im Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende besoldungsrechtliche Nachteile begründeten. Sie habe einen Rechtsanspruch darauf, Bundesbeamtin bei der Beklagten zu bleiben. Gegen deren Willen könne die Bundesbeamten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland obliegende Treuepflicht nicht auf den Beigeladenen übertragen werden; Bundesbeamte hätten es nicht hinzunehmen, gegen ihren Willen Kommunalbeamte zu werden. Die Regelungen in § 6c SGB II, insbesondere in dessen Abs. 4, führten zu unangemessenen Nachteilen. § 6c Abs. 4 SGB II sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 12 GG vereinbar sei, sei unerheblich, da diese Regelung abhängig Beschäftigte im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis betreffe. Vorliegend gehe es vielmehr um die Verfassungskonformität der Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

11

Mit - der Klägerin am 28. Dezember 2012 zugestelltem - Urteil vom 12. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der §§ 6a Abs. 7 und 6c SGB II ausgehe. Zwar sei zweifelhaft, ob die Regelung des § 6c SGB II verfassungsgemäß sei, insbesondere ob sich § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes halte. Der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Norm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit sie den Übergang des Beamtenverhältnisses Kraft Gesetzes vorsehe, verstoße aber nicht gegen die vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG; diese schützten Beamte nicht vor einem Wechsel des Dienstherrn. Unangemessene Benachteiligungen der Klägerin lägen nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung blieben zwar erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Überleitung des Beamtenverhältnisses auf Gemeinden oder Gemeindeverbände; diese Zweifel verdichteten sich aber nicht in einem Maße, welches eine Vorlage nach Art. 100 GG erlaube. Im Übrigen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II.

12

Hiergegen hat die Klägerin mit am 28. Januar 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28. Februar 2013 ebenda eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt insoweit im Wesentlichen vor:

13

§ 6c SGB II verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, so dass diese Regelung schon deshalb als nichtig anzusehen sei. Im Übrigen besitze der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungsbefugnis nur, wenn ihm diese durch das Grundgesetz verliehen worden sei. Eine solche ergebe sich vorliegend für die Regelung des § 6c SGB II nicht aus Art. 91e Abs. 3 GG. Art. 91e Abs. 1 GG führe schon i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II eine unzulässige Mischverwaltung ein. Sie sei im Hinblick auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und im Hinblick auf die Regelungen in Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 83 GG unzulässig. Im Übrigen sei unklar, wie Art. 91e Abs. 2 GG im Zusammenhang des Grundgesetzes zu verstehen sei, insbesondere welche Form der Verwaltung er darstelle. Aus Art. 91e GG ergebe sich jedenfalls keine Gesetzgebungsbefugnis in Bezug auf das materielle Beamtenrecht. Der Vorschrift lasse sich hierzu nichts entnehmen. Dass Art. 91e GG und § 6c SGB II vom Gesetzgeber im Zusammenhang beraten worden seien, biete zwar einen Anhaltspunkt für den Willen des Gesetzgebers, auch Beamtenrecht regeln zu wollen, könne aber einer Verfassungswidrigkeit nicht entgegen wirken. Regelungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechtes oblägen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG ausschließlich der Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Diese seien auch nicht abdingbar. Art. 91e GG, insbesondere dessen Abs. 3 umfasse eine solche Regelungsbefugnis des Bundes nicht. Dies führe zu einer Gesamtnichtigkeit von § 6c SGB II.

14

An der fehlenden Gesetzgebungsbefugnis ändere auch nichts, dass der Bund 84,8 % der Gesamtverwaltungskosten trage, zumal 15,2 % der Gesamtverwaltungskosten bei der Optionskommune verblieben. Entsprechendes gelte für beihilferechtliche und versorgungsrechtliche Ansprüche. § 6b Abs. 2 SGB II enthalte auch keine Kostensperre zu Gunsten des Landes bzw. der Optionskommunen. Denn danach trage der Bund ausschließlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Demgegenüber sei die Ausgleichzulage nach § 6c Abs. 4 Satz 5 SGB II durch den aufzunehmenden kommunalen Träger zu gewähren. Deren Tragung sei durch den Bund gerade nicht vorgesehen.

15

Bei dem Konstrukt des § 6c SGB II, welches dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ folge, handele es sich der Sache nach um eine gesetzliche dienstherrenübergreifende Versetzung, die weder der Zustimmung des betroffenen Beamten noch des beteiligten Dienstherren bedarf. Diese Regelung widerspreche der bisherigen Ausgestaltung des Beamtenrechts, wie es sie insbesondere in § 28 BBG erfahren habe. § 6c Abs. 3 SGB II verstoße gegen das Gebot der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Werde der Beamte gegen seinen Willen zu einem anderen Dienstherren versetzt, spreche per se nichts dafür, dass sich die mit dem Amt verbundene Verantwortung verringere. Gerade hier stehe es so, dass die versetzten Beamten genau die gleichen Aufgaben auch weiterhin wahrnähmen. Ein plausibler Grund für eine Herabsetzung des Grundgehaltes durch einen Übergang zu einem anderen Dienstherrn sei nicht ersichtlich. § 6c Abs. 4 SGB II stelle damit eine gravierende Verschlechterung der Rechtsposition der Bundesbeamten dar. Anders als § 28 Abs. 2 BBG lasse § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II eine besitzstandsverschlechternde Veränderung zu. Da das Amt im statusrechtlichen Sinne verfassungsrechtlich geschützt sei und zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einen Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG bilde, verstoße § 6c Abs. 4 SGB II gegen diese Norm. Die in § 6c Abs. 4 Satz 3 SGB II geregelte Ausgleichszulage ändere hieran nichts, da alle Erhöhungen des Grundgehaltes bis zur vollständigen Aufzehrung der Zulage angerechnet würden. Dies stelle zugleich eine ungleiche Behandlung gegenüber den an die gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Bundesbeamten dar, zumal der Eingriff in die Alimentation hier gegenüber einer relativ kleinen Gruppe von Beamten erfolge. Anders als für die übrigen Bundesbeamten werde mit § 6c SGB II für einen äußerst geringen Teil der Bundesbeamten eine eigenständige besoldungsrechtliche Regelung mit unmittelbarem Einfluss auf ihr Grundgehalt geschaffen. Eine solche Differenzierung sei nicht gerechtfertigt, da hier wesentlich gleiche Sachverhalte vorhanden seien. Soweit die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung von einer Vereinbarkeit des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 12 GG ausgehe, sei eine Auseinandersetzung mit Art. 91e GG nicht erfolgt; im Übrigen handele es sich lediglich um Entscheidungen in Eilverfahren.

16

Überdies verstoße auch § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II gegen das Grundgesetz und strahle auf die Regelung des § 6c SGB II aus. Darin werde für die Optionskommunen ein Quorum geregelt, obwohl die Kompetenzordnung des Grundgesetzes nach Art. 70 GG die innere Kommunalverfassung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zuordne. Gegenteiliges ergebe sich nicht auch nicht aus Art. 91e Abs. 3 GG, da sich die sachliche Rechweite der Gesetzgebungskompetenz allein nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG richte. Die Verfassungswidrigkeit des in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II zwingend vorgesehenen Quorums führe daher zugleich zu Unwirksamkeit des § 6c SGB II.

17

Die Klägerin beantragt,

18

unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 festzustellen, dass die Klägerin nicht zum 1. Januar 2011 in den Dienst des Beigeladenen übergetreten ist und den entgegen stehenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie trägt vor: Die Regelungen in § 6c SGB II basierten auf Art. 91e Abs. 3 GG und seien damit verfassungskonform. Art. 91e Abs. 3 GG stelle eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz dar, welche die hier getroffenen Regelungen, insbesondere solche dienstrechtlicher Natur einschließlich des Besoldungsrechtes, betreffe. Dies ergebe sich auch unzweifelhaft aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dementsprechend seien die Grundsätze des § 28 BBG vorliegend nicht anwendbar. Sie verweise insoweit auf entsprechende Regelungen im BRRG und im Beamtenstatusgesetz. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gestützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien nicht in verfassungswidriger Weise betroffen. Insbesondere bleibe das Alimentationsprinzip gewahrt. Im Übrigen spreche das in Art. 91e Abs. 3 GG vorgesehene Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates für eine Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers auch für solche Materien, die ansonsten in die Zuständigkeit der Länder fielen. Überdies trage gemäß § 6b Abs. 2 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 3 SGB II der Bund 84,8 % der Gesamtverwaltungskosten einschließlich der Ausgleichszulage, so dass zudem keine Regelung zu Lasten der Länder gegeben sei.

22

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verweist in der Sache jedoch auf Rechtsprechung, welche die Verfassungskonformität von § 6b Abs. 2 SGB II und 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Gegenstand habe.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

1. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

25

Die Klägerin hat ihren Klageantrag mit Recht in eine Feststellungsklage (vgl. hierzu: LAG LSA, Urteil vom 4. Juni 2012 - 6 Sa 388/11 - und Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 -, jeweils juris) mit isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides umgestellt, denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2010 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es wird insoweit keine Regelung, insbesondere auch keine regelnde Feststellung getroffen, sondern lediglich über die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge schlicht informiert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, der insoweit fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sowie dem Inhalt des nachfolgenden Widerspruchsbescheides. Letzterer ist lediglich aufgrund der Bestimmung des § 126 Abs. 3 BRRG erlassen worden. Die Antragsänderung war mithin sachdienlich; die übrigen Beteiligten haben ihr auch nicht widersprochen, d. h. in diese konkludent eingewilligt.

26

Die hiernach zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

27

a) Die Klägerin ist gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 in den Dienst des Beigeladenen übergetreten; der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Regelung gilt gemäß § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II entsprechend für Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

29

Der Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2005 zugelassener Träger für Aufgaben im Sinne des § 6a Abs. 1 SGB II und damit gemäß § 6b Abs. 1 SGB II anstelle der Beklagten im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde auf den Antrag des Beigeladenen hin mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde seine Zuständigkeit gemäß § 6a Abs. 7 SGB II auf das nach einer Gebietsreform entstandene vergrößerte Kreisgebiet ausdehnt. Die Klägerin hat ausweislich der vorgenannten Verwendungsverfügungen am Tag vor dieser erweiterten Zulassung, d. h. am 31. Dezember 2010 bereits seit mehr als 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger nach § 6 bs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Beigeladenen wahrgenommen. Damit ist die Klägerin zum Zeitpunkt der erweiterten Zulassung, mithin zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes (§ 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II i. V. m. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II) in den Dienst des Beigeladenen übergetreten. § 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt ferner, dass mit den Beamtinnen und Beamten, die aufgrund des § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt wird. Dementsprechend wurde das Beamtenverhältnis der Klägerin hier mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit dem Beigeladenen fortgesetzt. Der Beigeladene als aufnehmender Träger hat der Klägerin die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses daher mit Recht gemäß § 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II durch Bescheid vom 24. November 2010 schriftlich bestätigt.

30

b) Soweit die Klägerin die Regelung des § 6c SGB II, insbesondere dessen Abs. 1, 3 und 4 für verfassungswidrig hält, teilt der Senat diese Rechtsauffassung, soweit es auf die Vorschriften hier entscheidungserheblich ankommt, nicht. § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II findet vielmehr seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 91e Abs. 3 GG i. V. m. Art. 91e Abs. 2 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

31

aa) Zunächst bestehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken in Bezug auf die hier streitentscheidenden Normen.

32

Dem Bund stand für die vorbezeichneten Normen die Gesetzgebungsbefugnis zu. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich gemäß Art. 70 Abs. 2 GG nach den Vorschriften des GG über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Einschränkung des Art. 72 Abs. 2 GG gilt für diesen Kompetenztitel nicht. Des Weiteren hat der Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.

33

Soweit § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II hiernach aufgrund des gesetzlich angeordneten Dienstherrnwechsels beamtenstatusrechtliche Belange (vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LC 331/11 -, juris) der Bundesbediensteten - wie hier der Klägerin - regelt, besteht danach schon nach den allgemeinen Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Diese betrifft nicht nur die Regelungskompetenz im Falle der dienstherrenübergreifenden Umbildung von Körperschaften betreffend die Rechtsstellung der Bundesbeamten (§§ 128 ff. BRRG), sondern auch die der Landesbeamten (§§ 16 ff. BeamtStG). § 6c SGB II ist insoweit nicht der Regelung über die Versetzung von Beamten, sondern vielmehr den §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1, 2 und 130 Abs. 1 BRRG sowie den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 und 18 Abs. 1 BeamtStG nachgebildet (siehe auch: Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, § 6c Rn. 13). Gleichermaßen regeln § 6c Abs. 1 Satz 1 und 7 SGB II den Übertritt der Bundesbeamten kraft Gesetzes, § 6c Abs. 3 Satz 1 und 4 die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und dessen schriftliche Bestätigung sowie § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II die unmittelbar statusberührenden Rechtsfolgen, d. h.: Beamten, die nach § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht (Satz 1). Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden (Satz 2). In diesem Fall dürfen die Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen (Satz 8).

34

Im Übrigen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. dazu: von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 12) aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und Art. 74 Nr. 12 GG (Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).

35

bb) Soweit gegen die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II kompetenzrechtliche Bedenken bestehen sollten, kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, denn die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen führte nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des § 6c SGB II.

36

Gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II gilt: Verringert sich nach § 6c Abs. 4 Satz 1 oder 2 SGB II der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren (Satz 3). Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts (Satz 4). Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet (Satz 5). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig (Satz 6). Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag (Satz 7).

37

Diese Regelungen stehen im untrennbaren Zusammenhang mit Art. 91e GG. Danach wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen (Abs. 1 - „Regelfall“). Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Art. 91e Abs. 1 GG allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Art. 91e Abs. 1 GG vom Bund wahrzunehmen sind (Abs. 2 - „Ausnahmefall“). Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Abs. 3).

38

Der Senat hat zwar Zweifel (ähnlich: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Auflage, Art. 91e Rn. 43), ob Art. 91e Abs. 3 GG den Bund dahingehend ermächtigt, die vorbezeichneten besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II zu treffen, die sachlich die Alimentation von Landesbeamten zum Gegenstand haben, damit die Länder betreffen und diese regelungstechnisch und gegebenenfalls auch finanziell belasten. Diese Materie unterfällt indes zunächst der „ausschließlichen“ Gesetzgebungsbefugnis der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG).

39

Im Hinblick darauf, dass Abschnitt VIIIa des GG die „Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“ regeln soll sowie Art. 91e GG in seinen Abs. 1 und 2 von der „Ausführung von Bundesgesetzen …“ bzw. der „Aufgabenwahrnehmung“ spricht, dürfte sich die materielle Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 91e Abs. 3 GG auf diesen Bereich der Verwaltung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschränken. Bezogen auf das in Art. 91e Abs. 2 GG geregelte sog. Optionsmodell („Ausnahmefall“) dürfte dies bedeuten, dass das Bundesgesetz zum Einen Bestimmungen über die Zulassung, die Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die Aufgaben nach Art. 91e Abs. 1 GG allein wahrnehmen, sowie über das Antragsverfahren treffen kann. Zum Anderen dürften Regelungen zulässig sein, die das Prozedere in Bezug auf die Tragung der notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben betreffen, soweit die Aufgaben bei der Ausführung von Gesetzen nach Art. 91e Abs. 1 GG vom Bund wahrzunehmen sind. Wollte der Verfassungsgesetzgeber darüber hinaus für den Bund bezogen auf die Materie des Art. 91e Abs. 1 und 2 GG eine von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG abweichende Gesetzgebungsbefugnis schaffen, hätte dies im Hinblick auf die von Art. 70 GG geforderte Regelungsklarheit erkennbar im Normtext zum Ausdruck kommen müssen. Mangels einer solchen Spezifizierung in Art. 91e Abs. 3 GG erscheint es mithin als fraglich, ob dem Bund die Kompetenz für besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen welche den hier maßgeblichen Personankreis betreffen, zugestanden hat.

40

Dies kann indes letztlich offen bleiben, denn auch die Annahme, § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig, hätte nicht zugleich die Gesamtnichtigkeit der Bestimmung des § 6c SGB II oder jedenfalls der übrigen Regelungen in § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II zur Folge.

41

Der Grundsatz der Normerhaltung gebietet es, die Nichtigerklärung eines Gesetzes auf dessen verfassungswidrigen Teil zu beschränken. Dies bedeutet nicht nur, dass einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach sich ziehen, wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bilden, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte. Auch eine Rechtsnorm, deren Wortlaut mehrere inhaltlich abgrenzbare, textlich aber nicht isolierbare Regelungen umfasst, ist grundsätzlich nur hinsichtlich des verfassungswidrigen Norminhaltes nichtig, ohne dabei den Normtext zu verändern (siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 - 2 BvL 16/09 -, NVwZ-RR 2011, 387 [m. z. N.]).

42

Hiervon ausgehend bildet § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II keine mit den übrigen Regelungen in § 6c SGB II untrennbare Einheit; die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen können vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest des § 6c SGB II verbliebe. Denn ohne Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Bereich des Besoldungs- und Versorgungswesens der Landesbeamten bliebe es - wie in den bereits genannten Fällen des Übertrittes nach §§ 128 ff. BRRG und §§ 16 ff. BeamtStG - bei der Regelungsbefugnis und einer gegebenenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Regelungspflicht der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. Art. 70 GG. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

43

Gemäß § 41 Abs. 1 LBesG LSA erhält der Beamte schon allgemein eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen (vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LC 331/11 -, juris) vermindern (Satz 1). Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den verminderten Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt (Satz 3). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht (Satz 4). Für den Fall eines Dienstherrnwechsels bestimmt § 42 Abs. 1 LBesG LSA zudem gesondert: Wird ein Beamter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in einem vergleichbaren Amt bisher zugestanden hätten, gewährt. Die Ausgleichszulage ist auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

44

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es ebenfalls nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die o. g. Teilregelung § 6c Abs. 4 Satz 5 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG (so: Schweiger, ZBR 2012, 17 [23]) verfassungswidrig und nichtig ist.

45

cc) Eine Gesamtnichtigkeit des § 6c SGB II folgt auch nicht aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II. Danach bedarf der Antrag auf Zulassung als weiterer kommunaler Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.

46

Die Klägerin verkennt bereits, dass § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn der Beigeladene war schon seit dem 1. Januar 2005 und damit bereits vor dem In-Kraft-Treten der insgesamt neu gefassten §§ 6a und 6c SGB II durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) am 11. August 2010 (siehe Art. 3 ebenda) zugelassener Träger für Aufgaben im Sinne des § 6a Abs. 1 SGB II. Dementsprechend wurde - wie bereits ausgeführt - auf den Antrag des Beigeladenen hin seine Zuständigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf der Grundlage des § 6a Abs. 7 SGB II lediglich auf das nach einer Gebietsreform entstandene vergrößerte Kreisgebiet ausdehnt. § 6a Abs. 7 SGB II macht das in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimmte Quorum indes gerade nicht zum Gegenstand des Antragserfordernisses; anders gewendet: § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II findet in den Fällen des § 6a Abs. 7 SGB II keine Anwendung (siehe nur: Sauer/Kossens, SGB II, § 6a Rn. 70).

47

Ungeachtet dessen geht der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II aus. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich der Sache nach nicht um eine kommunalverfassungsrechtliche Materie (A. A.: Schmidt- Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 65, 69; Henneke, Der Landkreis 2012, 3; 2011, 633; unklar: Friauf/ Höfling, GG, Band 4, Art. 91e Rn. 27), für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Mit dem in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II vorgegebenen Quorum wird nämlich nicht die Wirksamkeit kommunalrechtlicher Beschlüsse geregelt. Vielmehr handelt es sich um die inhaltliche Bestimmung des Antragserfordernisses und damit um die gesetzgeberische Ausgestaltung des Zulassungsantragsverfahrens. Hierfür besitzt der Bund aber - wie oben ausgeführt - nach Art. 91e Abs. 3 GG i. V. m. Art. 91e Abs. 2 GG die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.

48

Selbst wenn jedoch § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig sein sollte, soweit darin „in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder“ gefordert wird, wäre hier weder von einer Gesamtnichtigkeit des § 6a SGB II noch damit zugleich des § 6c SGB II auszugehen. Ausgehend von dem bereits aufgezeigten Grundsatz der Normerhaltung bildet § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II mit den genannten Tatbestandsmerkmalen keine mit den übrigen Regelungen in § 6a SGB II und/oder § 6c SGB II untrennbare Einheit; die Regelung eines Antragsquorums kann vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest der §§ 6a bis 6c SGB II verbliebe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in den vorangegangen Gesetzentwürfen der Bundesregierung (BR-Drs. 226/10 vom 23. April 2010) und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drs. 17/1555 vom 4. Mai 2010) dem Antragsquorum ein nicht unbedeutendes Gewicht beigemessen wurde. Dort (Seite 27 bzw. 19) heißt es gleichlautend:

49

„Satz 3 regelt als Zulassungsvoraussetzung, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger für eine eigenverantwortliche kommunale Trägerschaft vorliegen muss. Voraussetzung für die Zulassung muss ein breiter Konsens innerhalb der Vertretungskörperschaften der Kommunen sein, damit eine langfristig angelegte, umfassend aktiv unterstützte und nachhaltige Aufgabenwahrnehmung erwartet werden kann. Für die Antragstellung ist deshalb als tatbestandliche Zulassungsvoraussetzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger notwendig. Dies stellt sicher, dass der weitreichenden Entscheidung für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch eine sorgfältige und ausführliche politische Meinungsbildung vorausgegangen und ein hoher Grad an Akzeptanz vorhanden ist. Damit wird die für eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung unabdingbare Kontinuität der Verwaltungsstrukturen gewährleistet. Weiterhin bedarf der Antrag der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.“

50

Gleichwohl kann es im Hinblick auf die Regelung des Art. 91e Abs. 3 GG und den mit Art. 91e Abs. 3 GG verbundenen Gesetzgebungsauftrag des Bundes (siehe: Maunz/ Dürig, GG, Band VI, Art. 91e Rn. 39; von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 11) als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Bund keine oder eine andere Regelung als die hier Getroffenen aufgestellt hätte, wäre die Bestimmung eines Antragsquorums verfassungsrechtlich unzulässig. Insoweit verweisen die Gesetzesbegründungen abschließend selbst auf das Regulativ der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zu dem Antrag der Kommune (siehe Art. 91e Abs. 2 GG und § 6 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

51

Die §§ 6a und 6c SGB II sind auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil es sich bei dem diesen Regelungen zugrunde liegenden Art. 91e GG um verfassungswidriges Verfassungsrecht handelte. Die dahingehende Rechtsauffassung der Klägerin teilt der Senat nicht.

52

Art. 91e GG wurde durch das - ausdrücklich verfassungsändernde - Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt. Er stellt die gesetzgeberische Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Dezember 2007 (Az.: 2 BvR 2433/04, 2434/04, BVerfGE 119, 331) dar (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. April 2010 [BR-Drs. 186/10]), mit welchem der seinerzeitige § 44b SGB II als unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i. V. m. Art. 83 GG erklärt wurde („unzulässige Mischverwaltung“). Die gegen §§ 6 und 46 SGB II gerichteten Verfassungsbeschwerden wurden hingegen als unbegründet zurückgewiesen.

53

Gründe für eine formelle Verfassungswidrigkeit von Art. 91e GG sind weder dargelegt noch anderweitig zu erkennen. Auch materiell verstößt die Regelung nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet insoweit nur eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Keiner dieser vom Grundgesetzgeber als wesentlich angesehenen Pfeiler der bundesverfassungsrechtlichen Ordnung ist mit der Einfügung des Art. 91e GG tangiert (ebenso: Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 43 f; Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 11 bis 13; Friauf/Höfling, a. a. O., Rn. 14; vgl. auch: OVG Hamburg, Urteil vom 24. April 2013 - 1 Bf 74/12 -, juris). Vielmehr wird hiermit lediglich der Regelungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 f. GG und Art. 104a Abs. 1 GG berührt, ohne den insbesondere mit Art. 20 GG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbestand der bundesverfassungsrechtlichen Ordnung wesentlich oder gar prinzipiell in Frage zu stellen (siehe auch: Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 20 ff.; Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 11 f., 31; von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 6 f., 12; von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 3, Friauf/Höfling, a. a. O., Rn. 19; Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage, Art. 91e Rn. 1; Mayen, NVwZ 2011, 584).

54

c) Es bestehen im Übrigen keine materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II. Insbesondere verstößt die Bestimmung nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

55

aa) Ein Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist nicht anzunehmen. Der Übergang von Beamten von einem öffentlichen Dienstherrn zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn ist grundsätzlich zulässig (ebenso: OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 B 134/12 -, juris [m. w. N.]). Soweit § 6c Abs. 1 und 3 SGB II den Übertritt von Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers sowie die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit diesem ohne Einwilligung der Beamten regeln, ist die Vorschrift ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schon deshalb vereinbar, weil ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, demzufolge ein Wechsel des Dienstherrn immer nur dann angeordnet werden darf, wenn der Beamte zustimmt, nicht besteht (siehe hierzu: BVerfG Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286). Sowohl bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch - wie hier aufgrund Art. 91e Abs. 2 und 3 GG, § 6c SGB II - bei einer Änderung der Verteilung ihrer Aufgaben ist seit jeher ein Wechsel des Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten vorgesehen gewesen (BVerfG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O.). Da hier mit dem Übergang von Aufgaben die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten einhergeht, ist im gegebenen Fall auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Denn der Übertritt eines Beamten nach § 6c Abs. 1 und 3 SGB II erfolgt letztlich nur in einem Umfang, der wegen des Aufgabenüberganges unumgänglich ist. D. h., es sind nur Beamte betroffen, deren dienstlicher Aufgabenbereich, mithin deren Amt im konkret-funktionellen Sinn durch den Aufgabenübergang berührt wird. Für den Dienstherrnwechsel ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden Körperschaft übergeht. Im Hinblick auf die Änderung der Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung wird ein Amt, das für diese Aufgabe eingerichtet ist, in den Bereich der aufnehmenden Körperschaft verlagert und somit in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2009, a. a. O.).

56

Dem genügen die entsprechenden Regelungen § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II (ebenso: Hauck/Noftz, a. a. O., Rn. 13; vgl. auch: Hohm, SGB II, § 6c Rn. 7, 24 ff.). Insbesondere soll gemäß § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Beamten, die nach § 6c Abs. 1 und 2 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht (zu eng daher: Schweiger, ZBR 2012, 17 [22]). Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen des Dienstherrnwechsels sind im Übrigen den bereits dargestellten unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und den Ländern als Bestandteil der föderalen Regelungssystematik des Grundgesetzes geschuldet. Da das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG den Bund wie die Länder gleichermaßen bindet, sind zugleich Unterschiede in der Besoldung zwischen den Dienstherrn hinzunehmen. Die Abschmelzung der Besoldung von übergetretenen Beamten etwaig gewährten Ausgleichzulagen auf das jeweils geltende Besoldungsniveau ist daher weder im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (verfassungs)rechtlich zu erinnern, da dies letztlich der Einfügung in das jeweils geltende Besoldungsgefüge dient (nicht überzeugend daher: Schweiger, a. a. O., Seite 23).

57

bb) Ebenso wenig bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungskonformität von § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Regelungen Beamte betreffen.

58

Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist auch für Beamte eröffnet, denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst (siehe: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547; BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz, aber auch aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber hier wie im Zusammenhang anderer Gesetzesvorbehalte, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (so: BVerfG, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zudem: BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109). Dem hat der formelle Gesetzgeber mit § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II Genüge getan.

59

Im Übrigen erfährt Art. 12 GG sowohl hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch hinsichtlich der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 33 GG gibt und ermöglicht für alle Berufe, die - wie hier - „öffentlicher Dienst" sind, weithin Sonderregelungen, soweit sie sich aus der Natur der Sache ergeben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.; vgl. auch: Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194). Selbst bei nur staatlich gebundenen Berufen ist hinzunehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, BVerfGE 131, 130). Für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die - wie hier - zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG. Die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst lässt daher Sonderregelungen zu. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (siehe: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, a. a. O.).

60

Hiervon ausgehend ist die Klägerin als Beamtin in ihrer unmittelbaren Berufsbetätigung im öffentlicher Dienst den oben bereits im Einzelnen aufgezeigten Einschränkungen auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II unterworfen, ohne dass sich diese als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen.

61

Ungeachtet dessen hält der Senat einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG für nicht gegeben (A.A. bezogen auf Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten: BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 -, www.bundesarbeitsgericht.de).

62

Zu der von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten freie Wahl des Arbeitsplatzes - auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst - zählt bei abhängig Beschäftigten u. a. die Wahl des Vertragspartners; das Grundrecht ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, BVerfGE 128, 157 [m. w. N.]). Unabhängig von der Frage, ob diese erkennbar auf - anders als hier - zivilvertragliche Arbeitsrechtsverhältnisse zugeschnittene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf die andersartig begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 und 5 GG überhaupt übertragbar ist, wäre das Grundrecht vorliegend jedenfalls nicht in verfassungswidriger Weise betroffen.

63

Da mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem Staat hinsichtlich grundrechtlich geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (so: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, a. a. O.).

64

Soweit der Gesetzgeber zulässt oder - wie hier - selbst durch Gesetz anordnet, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, a. a. O.).

65

Hiervon ausgehend stellen sich die Regelungen in § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II als verhältnismäßig dar. Sie verfolgen einen legitimen Zweck („Personal folgt der Aufgabe“; Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Personalverwendung) und sind geeignet, den angestrebten Zweck auch zu erreichen. Die Regelungen sind ebenfalls erforderlich, denn gleich geeignete, aber weniger einschneidende Bestimmungen sind insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere würde die Einräumung eines den Übertritt hindernden Widerspruchsrechtes den Personalwechsel in dem erforderlichen Umfang erschweren oder gar weitgehend unmöglich machen. Die dem Senat vorliegenden Klagen sind ein entsprechender Ausdruck für die Richtigkeit einer solchen Prognose.

66

Schließlich stellt sich der zustimmungslose Übertritt auch nicht als unzumutbar, d. h. unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Unzumutbarkeit des dort gesetzlich bestimmten Arbeitgeberwechsels gerade darin gesehen, dass „mit dem Verlust eines öffentlichrechtlichen Arbeitgebers, stärker als beim Wechsel von einem privaten Arbeitgeber zu einem anderen, die vom Arbeitnehmer gewählte Berufswahlentscheidung berührt wird, da dieser Entscheidung die Abwägung der typischen Vor- und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis zugrunde liegt“ (ebenso: LAG LSA, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 -, juris). Um eine solchen gravierenden „Verlust des alten Arbeitgebers“ handelt es sich vorliegend nicht, und zwar weder für die Tarifbeschäftigten noch für die Beamten, die im Übrigen nach wie vor durch das Regime des Art. 33 (Abs. 5) GG geschützt sind.

67

Selbst wenn § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 5 SGB II in Bezug auf die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungswidrig anzusehen sein sollte, führte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Norm. Ausgehend von dem bereits aufgezeigten Grundsatz der Normerhaltung bilden die Tatbestandsmerkmale „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ bzw. die für diese Berufsgruppe spezifischen Einzelbestimmungen in § 6c Abs. 1 Satz 1, 3, 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 SGB II keine mit den übrigen Regelungen in § 6c SGB II untrennbare Einheit; die Regelungen betreffend die „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ können vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest der §§ 6a bis 6c SGB II verbliebe, da der damit verfolgte Zweck („Personal folgt der Aufgabe“) - in einem erheblichen oder jedenfalls in hinreichendem Maß - noch durch den Dienstherrnwechsel bei den Beamten der Beklagten gewährleistet würde.

68

cc) Schließlich hält der Senat in Bezug auf die von § 6c AGB II betroffenen Beamten einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nicht gegeben, und zwar weder im Verhältnis zu den bei der Beklagten verbleibenden Beamten noch im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten.

69

§ 6c SGB II, insbesondere § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der Folge seines Vollzuges Beamten im Bund (und in anderen Ländern) gegebenenfalls eine höhere Besoldung oder Versorgung gewährt wird als den zu den Optionskommunen übergetretenen (Landes-)Beamten. Soweit der Bundesgesetzgeber und der jeweilige Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig wird, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]). Dass von § 6c SGB II im Verhältnis zu dem im Aufgabengebiet des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II tätigen Bundesbeamten lediglich eine „kleine Gruppe“ betroffen ist, vermag an dem Vorstehenden nichts zu ändern. Im Übrigen wird dies regelmäßig auch in den Fällen der dienstherrenübergreifenden Umbildung von Körperschaften betreffend die Rechtsstellung der Bundesbeamten (§§ 128 ff. BRRG) wie die der Landesbeamten (§§ 16 ff. BeamtStG) anzunehmen sein, ohne dass allein aufgrund der Größe der Gruppe der betroffenen Beamten eine Gleichheitswidrigkeit gegeben wäre. Stets ist sachlicher Ausgangspunkt von § 6c SGB II, §§ 128 ff. BRRG und §§ 16 ff. BeamtStG, dass wesentliche Aufgaben bei dem bisherigen Dienstherrn des Beamten wegfallen. Eine unzulässige Differenzierung oder gar Inkriminierung ist daher nicht ersichtlich.

70

Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Mit dem Übertritt nach § 6c SGB II wird - wie bereits ausgeführt - das Beamtenverhältnis mit dem kommunalen Träger fortgesetzt, d. h. die vormaligen Bundesbeamten werden zu (mittelbaren) Landesbeamten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA), die dem Geltungsbereich des LBesG LSA unterfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA). Soweit den übergetretenen Beamten durch § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II übergangsweise Vergünstigungen gegenüber den sonstigen Beamten des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden, liegt darin im Übrigen auch keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Schlechterstellung gegenüber den anderen Beamten des Landes Sachsen-Anhalt.

71

Im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten enthält § 6c SGB II - wie ausgeführt - keine prinzipiell abweichenden Regelungen. Die jeweilige Bestimmung knüpft insoweit lediglich an die bereits bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse sowie an die für diese jeweils geltenden Regime an. Die damit einhergehende bloße Perpetuierung der Verschiedenartigkeit von Dienst- und Arbeitsverhältnis stellt ebenso wenig einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn zwischen einem Beamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, etwaige Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, NVwZ-RR 2008, 506 [m. w. N.]).

72

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Berufungsverfahren wesentlich gefördert hat.

73

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74

4. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache im Sinne von §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil die hier entscheidungserhebliche revisible und zugleich fallübergreifende Rechtsfrage, ob § 6c SGB II mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 5, 70, 91e GG vereinbar ist, bislang durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden ist (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 B 73.13 -, www.bundesverwaltungsgericht.de).

75

Beschluss

76

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

77

Gründe:

78

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung.

79

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.