Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz

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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

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29/05/2010 15:07

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 21/04/2005 00:00

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published on 21/04/2015 00:00

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published on 10/06/2015 00:00

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published on 29/11/2016 00:00

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