Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 85 Anwendungsbereich in den Ländern

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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.128,82 € festgesetzt. Grün
published on 24/05/2018 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar 2010 bis September 2011 einen Nettobetrag in Höhe von 698,61 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über d
published on 14/12/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen beso
published on 16/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßg
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