Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

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(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgeb

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(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 93 Altersteilzeit


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand


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Arbeitszeitverordnung - AZV | § 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung


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Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit


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(1) Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Arti

Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - 3 B 12.1057

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2019 - AN 16 K 16.01664

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. August 2011 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 3 ZB 12.2664

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.350,80 € festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 14 ZB 12.122

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.700 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2014 - 3 ZB 11.2836

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 473,69 €festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2014 - 14 BV 12.1139

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als die Za

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 13.679

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. März 2014 - 11 K 12.02287

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2008 weitere Besoldung in Höhe eines Altersteilzeitzuschlages auf der Grundlage, dass die Ehefrau des Klägers in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 14 ZB 14.921

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.217,26 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juli 2015 - 3 BV 13.109

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 BV 13.109 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 18. September 2012, Az.: M 5 K 11.3039) 3. Senat Sachgebietssc

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 13 K 2193/18

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 20/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 48/13

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Tatbestand 1 Die 1957 geborene Klägerin ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) an einem Gymnasium mit einer Pflichtstundenzahl von 13/23,5 Wochenstunden

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 18. Juni 2015 - 2 C 49/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Apr. 2015 - 1 A 557/13

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 S 1644/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 2 K 3393/13 - geändert. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.11.2012 in der Gestalt dessen Widers

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Dez. 2014 - 26 K 7048/12

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. September 2012 in der Fassung des Schreibens vom 20. September 2012 un

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Sept. 2014 - 2 B 92/13, 2 B 92/13 (2 C 24/14)

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit das Oberverwaltungsge

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - 13 K 4659/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 A 498/13

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2014 - 1 Bf 166/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2014 - 2 C 2/13

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2014 - 2 C 50/11

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Jan. 2014 - 1 L 48/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - 2 C 23/12

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2013 - 2 C 52/11

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2013 - 2 B 5/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Gründe 1 Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten können keinen Erfolg haben. Die Verfahrensbeteiligten haben nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionsz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 2 C 44/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 2 C 82/10

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 2 C 23/10

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 24/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 17/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Februar 1988 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 zuviel

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 6 AZR 52/11

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 - 11 Sa 615/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Jan. 2012 - 2 BvL 4/09

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2011 - 5 K 3021/09

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(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den...
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den...
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten...
(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten...
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den...
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den...
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte...
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.Der...