Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 41

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vol
published on 07/02/2018 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 sowie vom 22.01.2018 (Az.: 1 O 560/15) aufgehoben. II. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 19.10.2017 gegen den V
published on 18/09/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in
published on 11/09/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I.
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