Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 14 Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
des Grundgehalts, - 2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, - 3.
der Amtszulagen und - 4.
der Anwärtergrundbeträge
(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und - 2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent
(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- 1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro, - 2.
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro, - 3.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro, - 4.
für Anwärter 200 Euro.
- 1.
das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und - 2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
(5) (weggefallen)
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 5 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich...