Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 14 Anpassung der Besoldung
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
des Grundgehalts, - 2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, - 3.
der Amtszulagen und - 4.
der Anwärtergrundbeträge
(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und - 2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent
(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- 1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro, - 2.
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro, - 3.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro, - 4.
für Anwärter 200 Euro.
- 1.
das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und - 2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
(5) (weggefallen)
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(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des
Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung um denselben Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzuschla
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(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,2. für besondere Leis
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindli
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserh
(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes d
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(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni
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published on 22/09/2017 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
published on 22/09/2017 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
published on 22/09/2017 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
published on 23/05/2017 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. a) § 20 Absatz 3 bis 5 Sächsisches Besoldungsgeset
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(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich...