Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 4 Höhe und Berechnung der Zulage

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

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published on 07/12/2018 00:00

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Die aufrechterhaltene Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll
published on 07/12/2018 00:00

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Die aufrechterhaltene Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll
published on 17/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit. 2
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