Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 15
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
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published on 11/08/2017 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.05.2017 gegen den Bescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 21.176,58 &#
published on 18/07/2018 00:00
Tenor
Der Einstellungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) W... vom 27. September 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren
published on 15/03/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Kinderbetreuungso
published on 13/07/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass
a) die Verfügungen des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 20. und 25.02.2015, mit denen den Akteneinsichtsgesuchen der Rechtsanwälte Dr. S... u
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