vorgehend
Landgericht Berlin, 18 O 427/08, 22.06.2009
Kammergericht, 22 U 177/09, 03.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 33/11
Verkündet am:
8. Dezember 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks
ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.

b) Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche
des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst
in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen
Teilbeträgen entstehen.

c) Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem
eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.

d) Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider
Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich,
wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im
Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 2011 - berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2011 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) war Vorstandsvorsitzender der klagenden Genossenschaft. Am 27. Mai 2002 schlossen der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin und der Schuldner einen Vertrag zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners zum 31. Dezember 2002. In der Folgezeit zahlte die Klägerin an den Schuldner einen Betrag von 510.366,25 € als Abfindung und Übergangsgeld. Mit ihrer Anfang Juli 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin den Schuldner im Vorprozess auf Rückzahlung dieses Betrags in Anspruch.
2
Im Jahr 2004 waren die Beklagte und der Schuldner jeweils hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks E. Straße in Berlin. Der Schuldner hielt sich bereits zu diesem Zeitpunkt überwiegend in Spanien auf. Mit notariell beur- kundetem Vertrag vom 26. Juli 2004 vereinbarten die Eheleute, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners auf die Beklagte übertragen werden solle. Mit gesonderter notarieller Urkunde vom selben Tag trafen die Beklagte und der Schuldner eine Vereinbarung über ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demnach sollten im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs das genannte Berliner Grundstück sowie nicht näher bezeichnete Kontoguthaben bei deutschen Banken dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet werden. Ebenfalls sollten nicht näher bezeichnete Geschäftsanteile, Geschäftsbeziehungen und Gewinnerwartungen aus den geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners in Spanien sowie dessen Guthaben bei spanischen Banken dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechnet werden. Bislang ist die Ehe nicht geschieden.
3
Mit Urteil vom 17. März 2008 (WM 2008, 1021) verurteilte der Bundesgerichtshof den Schuldner zur Rückzahlung des als Abfindung und Übergangsgeld geleisteten Betrags nebst Zinsen und führte zur Begründung aus, der Vertrag zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners sowie die Vereinbarung über die Abfindung und das Übergangsgeld seien unwirksam. Der Schuldner zahlte nicht, sondern erklärte die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen in Höhe von 785.850 €, welche ihm aus seiner fortbestehenden Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Klägerin für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2008 zustünden.
4
Im Juni 2008 meldete sich der Schuldner von der bisherigen Meldeanschrift in der E. Straße in Berlin nach Spanien ab. In der Folgezeit versuchte die Klägerin vergeblich, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung unter dieser Berliner Anschrift zu betreiben. Auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug erfolgten Angaben der Beklagten ermittelte die Klägerin ein mit einer Finca bebautes Grundstück in Spanien sowie eine Gesellschaft nach spanischem Recht, deren Eigentümer beziehungsweise Alleingesellschafter der Schuldner ist. Die Klägerin betreibt nun in Spanien die Zwangsvollstreckung in diese Vermögensgegenstände.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück in Berlin in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht und teilweiser Klagerücknahme im Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, wegen einer letztstelligen Teilforderung in Höhe von 200.000 € aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2008 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück E. Straße in Berlin zum Zwecke der Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses zu dulden. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nach § 2 AnfG berechtigt , die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte anzufechten. Der durch Ur- teil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2008 titulierte Anspruch der Klägerin sei nicht durch die Aufrechnungserklärung des Schuldners erloschen. Soweit der Schuldner die Aufrechnung mit den von ihm behaupteten Vergütungsansprüchen für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess erklärt habe, könne sich die Beklagte schon entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf die Aufrechnung berufen. Im Übrigen bestünden die vom Schuldner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht. Da der Schuldner ab Januar 2003 gegenüber der Klägerin weder Dienste erbracht noch diese angeboten habe, könne er keine Vergütung gemäß § 615 BGB verlangen.
8
Die in Spanien ermittelten Vermögensgegenstände hinderten die Anfechtungsklage in dem nach teilweiser Klagerücknahme verbliebenen Umfang von 250.000 € nicht. Die dem Schuldner als Alleingesellschafter gehörende Gesellschaft spanischen Rechts sei nach den vorgelegten Unterlagen überschuldet, so dass die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspreche. Welcher Erlös aus der Zwangsvollstreckung in das mit einer Finca bebaute Grundstück des Schuldners in Spanien erzielt werden könne, stehe zwar nicht fest, es sei aber nicht anzunehmen, dass der Verwertungserlös den Betrag von 405.238,18 € übersteigen werde. Weitere Vermögenswerte des Schuldners in Spanien seien nicht ersichtlich. Da die titulierte Forderung der Klägerin gegen den Schuldner einschließlich der bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen Zinsen 655.238,18 € betrage, werde die Klägerin voraussichtlich im Umfang von mindestens 250.000 € mit ihrer Forderung ausfallen.
9
Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an die Beklagte sei gemäß § 4 AnfG als unentgeltliche Leistung anfechtbar, weil dieser keine werthaltige Gegenleistung der Beklagten gegenüberstehe. Die Vereinbarung über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anfangsvermögen sei nur für die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Falle der Ehescheidung von Bedeutung und stelle jedenfalls dann keine werthaltige Gegenleistung dar, wenn die Scheidung der Ehe nicht erfolge. Eine hinreichend bestimmte Verpflichtung der Beklagten, Vermögensgegenstände an den Schuldner zu übertragen , sei dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte darlege , durch gesonderten Vertrag die in Spanien gelegenen Vermögensbestandteile an den Schuldner übertragen zu haben, fehle es an schlüssiger Darlegung solcher Übertragungsakte durch die Beklagte. Dabei obliege der Beklagten, nähere Angaben zu einer von ihr erbrachten Gegenleistung zu machen, auch wenn die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass der Miteigentumsanteil unentgeltlich übertragen worden sei.

II.


10
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
1. Die Vertretung der Klägerin im Rechtsstreit, welche auch im Revisionsverfahren von Amts wegen geprüft wird (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, WM 2005, 888, 889; vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 6, 9), ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist im Rechtsstreit sowohl durch den Vorstand als auch durch den Aufsichtsrat vertreten worden. Es kann daher offen bleiben, ob die dem Aufsichtsrat obliegende Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten gegen gegenwärtige oder ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß § 39 Abs. 1 GenG (BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111 ff) auch den Fall einer Klage gegen die Ehefrau eines ehemaligen Vorstandsmitglieds umfasst, mit welcher im Wege der Gläubigeranfechtung Ansprüche durchgesetzt werden sollen, die im früheren Anstellungsverhältnis der Genossenschaft mit dem Ehemann wurzeln (vgl. zur Vertretung einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG im Rechtsstreit gegen die Witwe eines Vorstandsmitglieds BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, WM 2006, 2308 Rn. 6).
12
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageforderung nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen ist.
13
Entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung bestimmt sich das anwendbare Anfechtungsrecht nicht nach dem Wohnsitz des Schuldners. Eine solche kollisionsrechtliche Anknüpfung ist zwar in der Vergangenheit durch den Bundesgerichtshof erwogen worden (Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 321 ff), kommt jedoch nicht mehr in Betracht, nachdem das in Fällen mit Auslandsberührung anwendbare Recht der Gläubigeranfechtung durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Vorschrift des § 19 AnfG gesetzlich geregelt worden ist. Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung außerhalb des Insolvenzverfahrens beurteilt sich nun nach dem Recht, welchem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Besteht die angefochtene Rechtshandlung darin, dass ein Vermögensgegenstand des Schuldners an einen Dritten übertragen worden ist, so bestimmt sich die Anfechtbarkeit nach dem Recht, welches für die Wirksamkeit des Übertragungsakts maßgeblich ist (OLG Düsseldorf, IPRax 2000, 534, 537; OLG Schleswig, OLGR 2004, 226, 227; OLG Düsseldorf, ZInsO 2010, 1934, 1936; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: August 1998, § 19 AnfG Rn. 9; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn. 9; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 19 AnfG Rn. 5; Kubis, IPRax 2000, 501, 505 f; Koch, IPRax 2007, 466, 468; ders., IPRax 2008, 417, 418). Im Falle der Übertragung des Rechts an einem Grundstück bestimmt sich die Anfechtbarkeit entsprechend der Vorschrift des Art. 43 EGBGB nach dem Recht des Orts, an welchem das Grundstück belegen ist (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 1966, 1967), im Streitfall folglich nach deutschem Recht.
14
3. Nach der Regelung des § 2 AnfG ist ein Gläubiger zur Anfechtung berechtigt , wenn dieser einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forderung gegen den Schuldner besitzt und die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird. Das Vorliegen dieser Rechtsschutzvoraussetzungen, von welchen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage abhängt (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, WM 2000, 931, 932), hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
15
a) Die Aufrechnungserklärung des Schuldners gegen die Forderung der Klägerin hindert die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht.
16
aa) Der Anfechtungsgegner kann gegen das Bestehen der titulierten Forderung des Gläubigers nur solche Einwendungen erheben, welche auch der Schuldner noch vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 28; vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210; vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 23). Nach der Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO kann der Schuldner eines durch Urteil festgestellten Anspruchs gegen die Zwangsvollstreckung nicht den Einwand der Aufrechnung vorbringen, wenn sich die beiderseitigen Forderungen bereits zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aufrechenbar gegenüber gestanden haben (BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351, 352 f mwN; vom 16. August 2007 aaO Rn. 25). Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Aufrechnung des Schuldners mit solchen Ansprüchen berufen, welche bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess am 9. August 2006 fällig geworden sind.
17
bb) Für den gemäß § 767 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Zeitraum nach dem 9. August 2006 standen dem Schuldner die im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zu.
18
Der zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin und dem Schuldner mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geschlossene Aufhebungsvertrag war unwirksam (BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 239/06, WM 2008, 1021 Rn. 10 ff), so dass das Anstellungsverhältnis des Schuldners mit der Klägerin durch diese Vereinbarung nicht beendet worden ist. Das bis zum 31. Mai 2006 befristete Anstellungsverhältnis hat jedenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr fortbestanden. Entgegen der vom Schuldner in seiner Aufrechnungserklärung vom 27. Juni 2008 vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich der Fortbestand des Anstellungsvertrages nicht aus dessen Bestimmung, wonach sich dieses Vertragsverhältnis stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert , wenn es nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende von einer Seite gekündigt worden ist.
19
Da die Klägerin nach der Niederlegung des Vorstandsamts durch den Schuldner am 13. Juni 2002 einen anderen Vorstandsvorsitzenden bestellte und damit die satzungsmäßige Anzahl von Vorstandsmitgliedern wieder erreicht war, musste der Schuldner erkennen, dass die Klägerin dessen weitere Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender ablehnte. Auch die Beklagte hat vorgetragen, der Schuldner habe davon ausgehen dürfen, dass seine Dienste nicht mehr er- wünscht seien. Angesichts des Umstands, dass sich der Schuldner nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit dem Jahr 2004 überwiegend in Spanien aufgehalten hat, war aus der Sicht der Klägerin nicht zu erwarten , dass der Schuldner an einer Wiederaufnahme seiner Vorstandstätigkeit überhaupt interessiert war. Auch wenn im Vorprozess über die Wirksamkeit der Vereinbarungen gestritten worden ist, welche der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin und der Schuldner im Rahmen von dessen Ausscheiden aus dem Vorstandsamt getroffenen haben, konnte der Schuldner keinesfalls den Willen der Klägerin annehmen, das Anstellungsverhältnis - im Fall der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags - über dessen Befristung zum 31. Mai 2006 hinaus fortzuführen. Damit ist der Anstellungsvertrag jedenfalls zum 31. Mai 2006 beendet worden.
20
Die vom Schuldner in der Aufrechnungserklärung vom 27. Juni 2008 vertretene Auffassung, sein Anstellungsverhältnis mit der Klägerin dauere aufgrund stillschweigender Verlängerung bis zu jenem Zeitpunkt an, ist auch vom Schuldner selbst in der Folgezeit aufgegeben worden. In dem vom Schuldner gegen die hiesige Klägerin angestrengten Rechtsstreit hat der Schuldner ausweislich der dortigen Klageschrift vom 17. November 2009, welche die Beklagte vorgelegt hat, dargelegt, sein Anstellungsverhältnis mit der Klägerin sei ordentlich zum 31. Mai 2006 beendet worden.
21
b) Die vom Schuldner behaupteten Gegenansprüche hindern die Zulässigkeit der Anfechtungsklage auch nicht deshalb, weil die Klägerin hiergegen die Aufrechnung mit ihrer Forderung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2008 erklären könnte.
22
Der Umstand, dass sich der Schuldner und damit auch die Beklagte entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Aufrechnungseinwand berufen können , soweit die Aufrechnungslage bereits am 9. August 2006 bestanden hat, hindert allerdings die Klägerin nicht, ihrerseits gegenüber dem Schuldner die Aufrechnung zu erklären. Der Gläubiger muss grundsätzlich vorrangig gegenüber der Anfechtung eine im Verhältnis zum Schuldner bestehende Aufrechnungsmöglichkeit wahrnehmen. Soweit sich der Anfechtungsgläubiger durch Aufrechnung gegenüber dem Schuldner befriedigen kann, ist die Bereitstellung des vom Schuldner weggegebenen Vermögenswerts zur Befriedigung des Gläubigers nicht gemäß § 11 Abs. 1 AnfG erforderlich (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 44 f). Der Anfechtungsgläubiger muss sich aber nicht auf die Möglichkeit einer Aufrechnung gegenüber dem Schuldner verweisen lassen, wenn die Forderung des Schuldners ernsthaft bestritten ist (BGH, Urteil vom 16. August 2007, aaO Rn. 52 f). Eine möglicherweise bestehende Aufrechnungslage steht der Anfechtungsklage daher nicht entgegen, weil das Bestehen der vom Schuldner behaupteten Forderungen gegen die Klägerin ernstlich zweifelhaft ist.
23
aa) Soweit sich der Schuldner eines Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Vergütung als Vorstandsvorsitzender für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 berühmt, begegnet dieser Anspruch nach Grund und Höhe in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Wenn unterstellt wird, dass das Anstellungsverhältnis des Schuldners mit der Klägerin wegen der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 27. Mai 2002 bis zum 31. Mai 2006 nicht anderweitig beendet worden ist, scheidet zwar ein Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 1 BGB für diesen Zeitraum nicht notwendig schon deshalb aus, weil der Schuldner seine Dienstleistung nicht mehr angeboten hat. Denn ein Leistungsangebot ist zur Begründung von Annahmeverzug nicht erforder- lich, wenn die dienstberechtigte Gesellschaft zu erkennen gibt, den Vorstand keinesfalls weiter beschäftigen zu wollen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Gesellschaft einen anderen Vorstand eingesetzt hat (vgl. zum GmbH-Geschäftsführer BGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 - II ZR 14/96, NJW-RR 1997, 537, 538 a.E.; vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384, 2385). Nahe liegend ist, dass dem Annahmeverzug der Klägerin die fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldners entgegensteht (§ 297 BGB), nachdem dieser sich jedenfalls seit dem Jahr 2004 überwiegend in Spanien aufgehalten und beruflich neu orientiert hat. Auf einen gegebenenfalls bestehenden Vergütungsanspruch müsste sich der Schuldner schließlich nach der Regelung des § 615 Satz 2 BGB seine anderweitig bestandenen Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen. Im Hinblick auf diese Ungewissheit bedeutet die von der Beklagten behauptete Aufrechnungslage keine gegenüber der Gläubigeranfechtung vorrangig zu nutzende Befriedigungsmöglichkeit.
24
bb) Die Klägerin muss sich auch nicht auf die Aufrechnung mit ihrer Forderung gegen die Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, welche diesem während des Revisionsverfahrens durch das Landgericht Berlin zuerkannt worden sind.
25
Wie die Revision vorbringt, hat das Landgericht Berlin die Klägerin mit Urteil vom 6. Juli 2011 verurteilt, an den Schuldner ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 6.286,36 € zu zahlen, erstmals zum 1. Juli 2011. Zwar kann neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren trotz der Regelung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise beachtlich sein, wenn das Vorbringen unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 f; vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98, WM 2004, 1648, 1654). Ob der neue Vortrag berücksichti- gungsfähig ist, kann jedoch dahinstehen, weil auch die nun vorgebrachte Aufrechnungsmöglichkeit die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht berührt.
26
Zum einen steht schon nicht fest, ob dieses Urteil Bestand hat. Zum anderen muss sich die Klägerin auf die Möglichkeit, künftig mit ihrer Forderung gegen die monatlich wiederkehrenden Ansprüche des Schuldners gemäß dem landgerichtlichen Urteil vom 6. Juli 2011 aufzurechnen, nicht verweisen lassen (vgl. zur künftigen Pfändung laufender Bezüge des Schuldners BGH, Urteil vom 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1259, 1260). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens im Sinne der Regelung des § 2 AnfG ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 22; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Februar 2000, § 2 AnfG Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1652). Liegt zu diesem Zeitpunkt kein ausreichendes Schuldnervermögen vor, so ist eine Anfechtungsklage auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schuldnervermögen zu einem späteren Zeitpunkt für die Befriedigung des Gläubigers ausreichen wird (Huber, aaO).
27
c) Die Anfechtungsklage ist im Umfang der Verurteilung durch das Berufungsgericht auch nicht deshalb unzulässig, weil die Gläubigerin voraussichtlich durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in Spanien einen Teil ihrer Forderung wird durchsetzen können.
28
aa) Der Anfechtungsgläubiger kann einen Dritten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, den Schuldner zu schonen und stattdessen den Empfänger von Zuwendungen des Schuldners in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1983; vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1651). Soweit der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Befriedigung erlangen kann, kommt eine Anfechtungsklage daher nicht in Betracht. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung folgt aus dem Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners aber nicht, dass der Gläubiger eine Anfechtungsklage erst erheben kann, nachdem er sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner ausgeschöpft hat.
29
Nach der Regelung des § 2 AnfG ist eine Anfechtungsklage nicht nur dann zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos geblieben ist, sondern auch dann, wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen werde. Entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung (RGZ 22, 44, 48) folgt hieraus allerdings nicht, dass ein Gläubiger seine gesamte Forderung im Wege der Gläubigeranfechtung gegen einen Dritten durchsetzen kann, sofern das Schuldnervermögen zwar die Gläubigerforderung nicht vollständig abdeckt, jedoch ein Teilbetrag gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden kann. Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist vielmehr grundsätzlich auch dann vorrangig gegenüber der Gläubigeranfechtung, wenn diese nur eine Teilbefriedigung des Gläubigers verspricht. Hinsichtlich des Teilbetrags, welchen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner durchsetzen kann, ist die Inanspruchnahme eines Dritten im Wege der Anfechtungsklage nicht zulässig (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 49). Kann der Anfechtungsgläubiger aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner noch einen Erlös erzielen, so ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Dritten folglich eine Prognose anzustellen, in welcher Höhe der Anfech- tungsgläubiger hieraus Befriedigung erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977, 978).
30
Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hindert der Umstand, dass pfändbares Vermögen des Schuldners vorhanden ist, eine Anfechtungsklage jedoch nicht für den Teil der Forderung, welchen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner voraussichtlich nicht wird durchsetzen können (BGH, Urteil vom 16. August 2007, aaO Rn. 49, 54). Wenn aufgrund des unzureichenden Schuldnervermögens feststeht, dass der Empfänger einer Zuwendung die Zwangsvollstreckung in den erworbenen Gegenstand zu dulden haben wird, so besteht kein schutzwürdiges Interesse dieses Dritten, erst nach Abschluss der Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in Anspruch genommen zu werden. Der Gläubiger müsste hingegen befürchten, die gesetzlichen Anfechtungsfristen zu versäumen, wenn er eine Anfechtungsklage erst nach Ausschöpfung aller Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner erheben könnte. Entgegen der Auffassung der Revision schützt die Möglichkeit einer fristwahrenden Absichtsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 AnfG den Gläubiger nicht hinreichend gegen die Versäumung der Anfechtungsfristen. Dabei kann dahinstehen , ob diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus eine fristwahrende Absichtsanzeige auch dann ermöglicht, wenn der Schuldner zwar zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht in der Lage ist, jedoch eine teilweise Befriedigung aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners noch erlangt werden kann. Gerade in solchen Fällen, in welchen - wie vorliegend - die Zwangsvollstreckung im Ausland vorgenommen werden muss, kann bis zum Abschluss sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen auch die nach der Regelung des § 7 Abs. 2 AnfG vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Jahren verstrichen sein.
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bb) Die Prognose, ob die bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner zur vollständigen Befriedigung der Klägerin führen werden, ist auf deren gesamte fällige und titulierte Forderung zu beziehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist für diese Prognose hingegen ohne Bedeutung, dass die Klägerin die Gläubigeranfechtung nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch aus einem Teil ihrer titulierten Forderung betreibt. Da sich der Gläubiger - wie ausgeführt - nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur insoweit im Wege der Anfechtung an den Zuwendungsempfänger halten kann, als seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht einbringlich ist, muss es dem Gläubiger auch möglich sein, die Anfechtungsklage auf diesen Teil der Forderung zu beschränken. Die von der Revision vertretene Auffassung , wonach die Prognose fehlender Vollstreckungsaussichten nur auf den in der Anfechtungsklage geltend gemachten Betrag zu beziehen sei, führte demgegenüber zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Gläubiger die Anfechtungsklage zunächst aus der gesamten titulierten Forderung betreiben müsste, diese Klage jedoch teilweise unzulässig wäre, soweit die titulierte Forderung durch pfändbares Vermögen des Schuldners gedeckt ist.
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cc) Die vom Berufungsgericht getroffene Prognose, die Klägerin werde nach Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens in Spanien mit ihrer titulierten Forderung in Höhe von mindestens 250.000 € ausfallen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Zwar hat der Gläubiger im Anfechtungsprozess zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen werde, wobei dieser Beweis nach allgemeinen Grundsätzen bei Vorliegen von Beweisanzeichen erleichtert werden oder beim Eingreifen eines Anscheinsbe- weises als geführt gelten kann (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1652). Wenn jedoch feststeht, dass das pfändbare Schuldnervermögen nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreicht , kann die Prognose, in welcher Höhe der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner mit seiner Forderung ausfallen wird, nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage eines reduzierten Beweismaßes getroffen werden. Nach diesem Beweismaß durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne die Einholung von Sachverständigengutachten abschätzen, inwieweit die Klägerin mit ihrer Forderung auch nach der Vollstreckung in die bekannten Vermögenswerte des Schuldners in Spanien voraussichtlich ausfallen wird.
34
(1) Gemäß § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO kann die Höhe einer Forderung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Ermessen des Gerichts geschätzt werden, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Der Schätzung nach dieser Bestimmung unterliegen beispielsweise die Prognose, ob ein Bürgschaftsgläubiger bei der Erteilung der Bürgschaft mit Zahlungen des Bürgen vernünftigerweise rechnen durfte (BGH, Urteil vom 25. April 1996 - IX ZR 177/95, BGHZ 132, 328, 338), sowie die Beurteilung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse, wenn ein Gläubiger trotz der vom Konkursverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit auf eine Verurteilung des Konkursverwalters anträgt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28, 38). Auch für die Bestimmung, inwieweit ein Gläubiger voraussichtlich mit seiner Forderung gegen den Schuldner ausfallen wird und daher insoweit einen Dritten im Wege der Gläubigeranfechtung in Anspruch nehmen kann (§§ 2, 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG), können die verminderten Beweisanforderungen nach dieser Regelung anzuwenden sein.
35
Die Frage, welcher Erlös aus einer Zwangsvollstreckung in bekannte Vermögenswerte erzielt werden kann, entzieht sich naturgemäß schon deshalb einer genauen Berechnung, weil sich die im Falle einer Versteigerung abgegeben Gebote nicht vorhersehen lassen. Auch die Ermittlung des Verkehrswerts für den Fall einer freihändigen Veräußerung kann mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet sein, wenn die den Marktwert bestimmenden Eigenschaften des Vermögensgegenstandes nicht in den Einzelheiten bekannt sind. Eine verlässliche Verkehrswertbeurteilung durch einen Sachverständigen setzt regelmäßig voraus, dass dem Sachverständigen gestattet wird, den zu beurteilenden Gegenstand in Augenschein zu nehmen. Ein solcher Augenschein kann jedoch nach der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 144 ZPO gegenüber dem Schuldner oder einem Dritten, welcher den Gegenstand in Besitz hat, häufig nicht durchgesetzt werden, wenn eine Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO), die Duldung nicht zumutbar ist oder der Schuldner oder Dritte ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt (§ 144 Abs. 2 ZPO). Diese Bewertungsschwierigkeiten rechtfertigen es, den Umfang der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens zu schätzen, sofern eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Schätzung vorhanden ist und genauere Feststellungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand getroffen werden können. Nach der Regelung des § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ZPO kann damit das ansonsten bestehende Erfordernis entfallen, ein Sachverständigengutachten einzuholen , um den voraussichtlichen Vollstreckungserlös aus der Verwertung eines Grundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, WM 1993, 1603 f; vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 492) oder den Wert eines Unternehmens (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 9) festzustellen.
36
(2) Nach dem hier anwendbaren Beweismaß des § 287 Abs. 2 ZPO ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin werde auch nach Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens in Spanien mit ihrer titulierten Forderung insoweit ausfallen, als die Klägerin ihre Anfechtungsklage im Berufungsrechtszug zuletzt noch verfolgt hat.
37
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Verwertung des mit einer Finca bebauten Grundstücks des Schuldners in Spanien unter Berücksichtigung der Vollstreckungskosten keinen Reinerlös von mehr als 405.238,18 € erbringen wird. Von der Klägerin war der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks auf 267.757,32 € geschätzt worden. Die Beklagte hatte demgegenüber vorgebracht, nach dem Erwerb der Finca im Jahr 1997 zu einem Kaufpreis von umgerechnet 212.186 € seien bis zu dem Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Beklagten insgesamt 138.293 € in wertsteigernde Maßnahmen investiert worden, bezogen auf das Jahr 2004 habe der Wert dieses Hausgrundstücks daher bei mindestens 350.000 € gelegen. Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht im Wege der Schätzung die Prognose treffen, dass zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung aus einer Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung kein Reinerlös von mehr als 405.238,18 € zu erwarten sei. Die hierbei herangezogenen Gesichtspunkte, dass bei einer Verwertung im Rahmen der Zwangsversteigerung regelmäßig ein geringerer Erlös als bei freihändigem Verkauf erzielt werden kann und hierbei Kosten anfallen sowie der Hinweis auf den allgemein bekannten Preisverfall auf dem spanischen Immobilienmarkt, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

38
An dieser Schätzung war das Berufungsgericht auch nicht deshalb gehindert , weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011 vorgetragen hat, ausweislich eines im Sommer 2006 erstellten Wertgutachtens habe das Grundstück zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 539.971 € besessen. Die Beklagte hat hierbei keine Anknüpfungstatsachen genannt, welche diese erhebliche Wertsteigerung gegenüber ihrer Wertangabe für das Jahr 2004 erklärte. Sie hat im Übrigen lediglich pauschal auf die in spanischer Sprache abgefasste Urkunde Bezug genommen, was den erforderlichen Sachvortrag in der Gerichtssprache nicht ersetzt. Zudem ist die Wertangabe für den Sommer 2006 nicht maßgeblich für die Frage, welcher Vollstreckungserlös zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. Januar 2011 zu erwarten ist. Die Beklagte selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen, aufgrund der Banken- und Immobilienkrise in Spanien seien die Verkehrswerte spanischer Immobilien später in sich zusammen gebrochen.
39
Nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO ist auch die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden, eine Vollstreckung in die I. SL, deren Alleingesellschafter der Schuldner ist, verspreche keinen Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht offenbar übersehen, dass die Beklagte das nach ihrem Vortrag im Eigentum dieser spanischen Gesellschaft stehende Grundstück im Wert von rund 135.000 € konkret bezeichnet hat, wie die Revision aufzeigt. Das Berufungsgericht hat jedoch gerade darauf abgestellt, dass die Schulden dieser Gesellschaft ausweislich der letzten zum Handelsregister eingereichten Bilanz den Betrag von 135.000 € deutlich übersteigen. Aus der zum Handelsregister eingereichten Bilanz der I. SL für das Jahr 2004, auf welche das Berufungsgericht sich bezogen hat, ergibt sich ein negatives Eigenkapital dieser Gesellschaft in Höhe von über 170.000 €, für die Folgejahre hat die Gesell- schaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Jahresabschluss mehr zum Handelsregister eingereicht. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte das Berufungsgericht nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO die Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung in die Gesellschaftsanteile des Schuldners annehmen. Die Revision zeigt keinen weiteren Sachvortrag zu Anknüpfungstatsachen auf, aufgrund derer das Berufungsgericht die Vollstreckungsaussichten - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zuverlässiger hätte ermitteln können.
40
4. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit das Berufungsgericht dieser stattgegeben hat.
41
a) Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück ist gemäß § 4 Abs. 1 AnfG als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
42
Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 AnfG, § 134 Abs. 1 InsO) liegt im Zwei-PersonenVerhältnis vor, wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß keine angemessene Gegenleistung an den Schuldner zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279; vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 55; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8). Dies hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
43
aa) Die Übertragung der Miteigentumshälfte an die Beklagte erfolgte nicht deshalb entgeltlich, weil die Beklagte und der Schuldner hierdurch sowie durch die mit gesonderter notarieller Urkunde vom 26. Juli 2004 getroffene Vereinbarung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgestaltet haben.

44
(1) Eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 15 mwN). Anfechtungsrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen jedoch nicht maßgeblich. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt ist, stellt keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 9). In der Insolvenz eines Ehegatten sind güterrechtliche Vereinbarungen (§ 1408 Abs. 1 BGB) nicht anders zu behandeln als schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Eheleuten (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, WM 2010, 1659 Rn. 13). Für die Anfechtbarkeit einer Zuwendung zwischen Eheleuten nach dem Anfechtungsgesetz gilt nichts anderes.
45
(2) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich eine Gegenleistung der Beklagten auch nicht daraus, dass diese im Rahmen der Regelung zum Zugewinnausgleich eine eigene Rechtsposition aufgegeben hätte.
46
Da durch die notarielle Vereinbarung vom 26. Juli 2004 das streitgegenständliche Hausgrundstück E. Straße in Berlin dem Anfangsvermögen der Beklagten und die Vermögenswerte des Schuldners in Spanien dessen Anfangsvermögen zugeordnet werden, sind diese Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinns des jeweiligen Ehegatten nicht zu berücksichtigen (§§ 1373, 1374 Abs. 1 BGB). Eine solche ehevertragliche Vereinbarung, durch welche im Ergebnis bestimmte Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137, 141; vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95, NJW 1997, 2239, 2240). Die dingliche Berechtigung der Ehegatten an den hiervon erfassten Vermögenswerten bleibt dabei unberührt. Diese Vereinbarung wirkt sich erst aus, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet ist und damit die Ausgleichsforderung desjenigen Ehegatten entsteht, der den geringeren Zugewinn erzielt hat (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).
47
Es kann hier dahinstehen, ob eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich eine Gegenleistung darstellen kann, welche die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG ausschließt, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch noch nicht entstanden ist und nicht feststeht, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten (§ 1372 BGB) beendet werden wird. Die Vereinbarung vom 26. Juli 2004 über den Zugewinnausgleich kann jedenfalls deshalb nicht als Gegenleistung der Beklagten angesehen werden, weil die dort getroffene Regelung im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs dem Schuldner keinen Vorteil auf Kosten der Beklagten verschaffte.
48
Die güterrechtliche Vereinbarung, wonach das künftige Alleineigentum am Hausgrundstück E. Straße in Berlin sowie Kontoguthaben bei deutschen Banken dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet werden sollen, benachteiligt die Beklagte im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht, sondern begünstigt diese, weil diese Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinns der Beklagten außer Betracht blieben (§ 1373 BGB). Nachteilig für die Beklagte ist bei Durchführung des Zugewinnausgleichs die Vereinbarung, wonach sämtliche Vermögenswerte aus den geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners in Spanien sowie dessen Guthaben bei spanischen Banken dem Anfangsvermögen des Ehemannes zuzurechnen seien. Auf die bei Beendigung des Güterstands entstehende Ausgleichsforderung wirkte sich die güterrechtliche Vereinbarung daher nur dann zum Nachteil der Beklagten aus, wenn die hierdurch dem Anfangsvermögen des Ehemannes zugeschlagenen Vermögenswerte den Wert des Hausgrundstücks E. Straße in Berlin sowie der Guthaben bei deutschen Banken überstiege, welches zum Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet worden ist.
49
Den Verkehrswert der früheren Miteigentumshälfte des Schuldners am Hausgrundstück E. Straße in Berlin haben der Schuldner und die Beklagte in der Übertragungsvereinbarung mit 200.000 € angegeben. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien dieser Vereinbarung den Wert des gesamten Hausgrundstücks , das die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, zu diesem Zeitpunkt mit 400.000 € geschätzt haben. In diesem Umfang erhöhte sich aufgrund der güterrechtlichen Vereinbarung das Anfangsvermögen der Beklagten und verminderte sich folglich deren Zugewinn. Dass die dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechneten Vermögenswerte in Spanien einen höheren Vermögenswert aufwiesen, hat weder die Beklagte ausdrücklich behauptet noch ist dies aus den Feststellungen des Berufungsgerichts oder dem sonstigen Parteivorbringen ersichtlich. Die von der Beklagten genannte Gesellschaft I. SL, deren Alleingesellschafter der Schuldner ist, weist auch nach den Wertangaben der Beklagten nicht annähernd einen Wert von 400.000 € auf. Das mit einer Finca bebaute Hausgrundstück des Schuldners in Spanien ist nicht Gegenstand der güterrechtlichen Vereinbarung, welche lediglich "sämtliche geschäftlichen Aktivitäten wie Geschäftsanteile, Geschäftsbeziehungen und Gewinnerwartungen" aus der geschäftlichen Aktivität des Schuldners in Spani- en sowie dessen Kontenguthaben bei spanischen Banken erfasst. Anderes Vermögen des Schuldners in Spanien, welches nach der Vereinbarung vom 26. Juli 2004 dessen Anfangsvermögen zugeordnet worden ist, hat auch die Beklagte nicht dargelegt, welcher insoweit eine sekundäre Behauptungslast oblag (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228 f; vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 491 f; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 34).
50
bb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat und auch von der Revision nicht angegriffen wird, ergibt sich eine Gegenleistung der Beklagten auch nicht aus deren Vortrag, ihre Mitinhaberschaft an gemeinsamen Vermögenswerten in Spanien auf den Schuldner übertragen zu haben. Weder enthält die Vereinbarung vom 26. Juli 2004 die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Schuldner, noch hat die Beklagte konkrete Übertragungsakte vorgetragen.
51
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anfechtung der Übertragung des Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück die Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück ermöglicht, nachdem die Beklagte als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist und damit das frühere Bruchteilseigentum des Schuldners nicht mehr besteht. Die Beklagte muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück jedoch nur zum Zwecke der Befriedigung der Klägerin aus der Hälfte des Versteigerungserlöses dulden, weil dieser Anteil dem Schuldner bei Fortbestand von dessen Miteigentum zugestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 213 ff, 218 f; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 12). Dem hat das Berufungsgericht durch die Fassung der Urteilsformel Rechnung getragen.

III.


52
Die Revision der Beklagten kann nicht mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass diese in Höhe eines Teilbetrags von 250.000 € aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2008 zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt wird. Zwar kann die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, welches mit der Sache selbst befasst ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191). Eine offenbare Unrichtigkeit des Berufungsurteils liegt aber nicht vor.
53
Die Klägerin hatte vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte "wegen einer letztstelligen Teilforderung in Höhe von 250.000 € aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (...) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (...)" zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag offensichtlich in der Weise ausgelegt, dass die Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung aus beiden Vollstreckungstiteln in Höhe von insgesamt 250.000 € erstrebt.
54
Der Revisionserwiderung liegt demgegenüber eine Auslegung zugrunde, wonach die Duldung der Zwangsvollstreckung sowohl aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Höhe von 250.000 € wie auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt gewesen sei, insgesamt jedoch nur im Umfang von 250.000 €. Ein solchermaßen gefasster Berufungsantrag wäre jedoch wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig gewesen.
55
Das Bestimmtheitserfordernis hindert einen Gläubiger zwar grundsätzlich nicht, die Gläubigeranfechtung für mehrere befriedigungsbedürftige Forderungen in einer Klage zu verbinden. Der Antrag muss aber eindeutig festlegen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Anfechtungsansprüche zur Entscheidung gestellt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278 f). Die Klägerin konnte nicht eine Anfechtungsforderung in Höhe von insgesamt 250.000 € sowohl auf das im Vorprozess ergangene Urteil als auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss stützen, ohne festzulegen, in welcher Weise sich dieser Gesamtbetrag auf die beiden Forderungen verteilen sollte. Der Antrag zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch weder als Hilfsantrag gefasst, noch hat ihn das Berufungsgericht in diesem Sinne verstanden.
56
Vor diesem Hintergrund kam eine Auslegung der zuletzt gestellten Berufungsanträge in der Weise in Betracht, dass sich die beantragte Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 250.000 € auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in voller Höhe und im Übrigen auf eine entsprechende Teilforderung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs bezog. Unter Berücksichtigung der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgelaufenen Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss verbleibt nach einer solchen Auslegung eine Anfechtungsforderung aus dem Urteil in Höhe von rund 200.000 €. Es erscheint möglich, dass das Berufungsgericht aus diesem Grunde nur im Umfang von 200.000 € verurteilt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2009 - 18 O 427/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2011 - 22 U 177/09 -

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 297 Unvermögen des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

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(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit


(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über d

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 2 Anfechtungsberechtigte


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Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen


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Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2000 - IX ZR 285/99

bei uns veröffentlicht am 02.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 285/99 Verkündet am: 2. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05

bei uns veröffentlicht am 09.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 179/05 Verkündetam: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/06 Verkündet am: 17. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 7, 11 Die klage

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2006 - II ZR 7/05

bei uns veröffentlicht am 16.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 7/05 URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2010 - IX ZR 58/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 2 Satz 1 A

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2000 - II ZR 75/99

bei uns veröffentlicht am 09.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/99 Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2005 - II ZR 220/03

bei uns veröffentlicht am 28.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 220/03 Verkündet am: 28. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 33/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZB 111/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/10 vom 26. Januar 2012 in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahre

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - IX ZR 190/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/17 Verkündet am: 13. September 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1 De

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - V ZB 221/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 221/17 vom 7. Juni 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 9 Nr. 1 Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die üb

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 4 Abs. 1,

Referenzen

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 220/03 Verkündet am:
28. Februar 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GenG § 39 Abs. 1; ZPO n.F. §§ 51, 547 Nr. 4, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.1

a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten
mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß
§ 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl.
BGHZ 130, 108, 110).

b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft
in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten
sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht
zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen
(vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere
Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzulässig
- reif ist.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2003 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 12. Juli 2002, soweit der Klage stattgegeben worden ist, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 42 % und der Beklagten 58 % auferlegt.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wurde auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 18. März 1991 mit Wirkung ab 1. April 1991 - neben dem weiteren Vorstandsmitglied K.-H. - zum hauptamtlichen Mitglied des Vorstandes der Raiffeisenbank
S. e.G., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, bestellt. Durch Bescheid vom 2. Juni 1998 forderte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Raiffeisenbank S. e.G. unter Androhung eines Zwangsgeldes zur unverzüglichen Abberufung des Klägers aus seinem Amt auf, da dieser nicht über die erforderliche fachliche Eignung im Sinne des § 33 Abs. 2 KWG verfüge. Daraufhin beschloß die Generalversammlung der Raiffeisenbank S. e.G. am 9. Juli 1998 die vorläufige Amtsenthebung des Klägers sowie die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Am 9. September 1998 fusionierte die Raiffeisenbank S. e.G. mit der Volksbank F. e.G. und der Raiffeisenbank W. e.G. zur Beklagten.
Auf die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers hat das VG B. durch Urteil vom 18. September 2001 die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 2. Juni 1998 festgestellt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, "vertreten durch den Vorstand ...", Klage auf Zahlung der Dienstvergütung einschließlich Nebenleistungen in Höhe von 273.799,54 € für die Zeit von Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 erhoben; die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien seit dem 9. Juli 1998 kein Dienstverhältnis mehr bestehe. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Mit der nur gegen ihre Verurteilung gerichteten Berufung hat die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich erhobene Rüge der fehlenden Vertretungszuständigkeit des Vorstandes aufrechterhalten; auf Anfrage des Berufungsgerichts hat der Aufsichtsrat der Beklagten die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch Beschluß vom 24. April 2003 verweigert. Daraufhin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist,
und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen - im Umfang der Anfechtung - zur Abweisung der Klage als unzulässig.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Sache sei, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben habe, wegen eines schwerwiegenden erstinstanzlichen Verfahrensfehlers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. an das Landgericht zurückzuverweisen. Die gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, erhobene Klage sei derzeit unzulässig, da die Beklagte in dem vom Kläger als ehemaligem Vorstandsmitglied gegen sie geführten Verfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht durch den Vorstand , sondern durch den Aufsichtsrat vertreten werde, dieser aber die - mögliche - Genehmigung der bisherigen Prozeßführung verweigert habe. In Ermangelung einer wirksamen gesetzlichen Vertretung seien sowohl die Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß als auch sämtliche erstinstanzlichen Prozeßhandlungen der Beklagten unwirksam. Da das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, müsse die Sache zum Zwecke der "Herbeiführung der Prozeßfähigkeit" der Beklagten an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Die Beklagte ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat - im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (vgl. § 551 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. sowie § 547 Nr. 4 ZPO n.F.). Die Klage ist gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, erhoben worden, der ihre Vertretung vor Gericht auch wahrgenommen hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt jedoch die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (vgl. BGHZ 130, 108, 110 m.w.Nachw.). Das gilt, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508 m.Nachw.). So liegt es auch im vorliegenden Fusionsfall, in dem der Kläger nur Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank S. e.G. als einer der fusionierenden Banken, nicht jedoch der Beklagten selbst als neuer Rechtsträgerin war.
2. Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden. Der zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung seitens der Geschäftsführung auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Beschluß vom 24. April 2003 ausdrücklich verweigert; dies war nicht rechtsmißbräuchlich (Sen.Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.Nachw.).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Aufsichtsrat nicht bereits zuvor erstinstanzlich als gesetzlicher Vertreter der Beklagten unter Genehmigung der bisherigen Prozeßführung dadurch eingetreten, daß er mit Beschluß vom
18. Oktober 2001 das vom Vorstand namens der Beklagten betriebene Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluß des Landgerichts "genehmigt" hat. Die punktuelle Befassung mit dem Aussetzungsverfahren diente - wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - lediglich der "eigenen Rückendeckung“ des Vorstandes für die von diesem bereits vorgenommene Einlegung der Beschwerde und war keineswegs als "Übernahme des Hauptsacheverfahrens" in eigener Zuständigkeit zu verstehen. Dementsprechend wurde der Mangel der gesetzlichen Vertretung von der Beklagten in beiden Instanzen (weiterhin ) geltend gemacht.
3. Die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen der Beklagten in diesem Verfahren ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht etwa mit Blick auf den Vertretungsmangel in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Streit über die Frage, ob der Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung begründet ist, der Natur der Sache nach nur zwischen dem Kläger und der Person ausgetragen werden, die nach der Auffassung des Klägers zur gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei befugt ist und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet und der sie deshalb auch mit Willen des Klägers zugestellt worden ist (vgl. zur Wirksamkeit der Klagezustellung trotz im konkreten Fall fehlender Vertretungszuständigkeit des Leitungsorgans: § 170 Abs. 2 ZPO; dazu RGZ 67, 75, 76; RG Gruchot 1906, 1061 ff.; Hahn, Materialien Reichsjustizgesetze II (ZPO), Abt. 1, S. 225). Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408,
410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
4. Wegen des von Beginn des Rechtsstreits an vorliegenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Vertretungsmangels hätte das Berufungsgericht indessen die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. an die Vorinstanz zurückverweisen dürfen, sondern in dem spruchreifen Rechtsstreit selbst - durch Abweisung der Klage als unzulässig - entscheiden müssen.
Nach der im vorliegenden Fall einschlägigen Zurückverweisungsregelung des ZPO-Reformgesetzes hat das Berufungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich selbst abschließend in der Sache zu entscheiden und die dazu erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. § 538 Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist nur ausnahmsweise unter den abschließend geregelten Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO n.F. zulässig (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 538 Rdn. 1, 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 538 Rdn. 2). In allen Fällen der in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. enumerativ aufgezählten Zurückverweisungsgründe darf eine Zurückverweisung nur dann erfolgen, wenn die weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist. Daran fehlt es, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung reif ist (vgl. Musielak/Ball aaO Rdn. 4; Thomas/Putzo/Reichold aaO Rdn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 538 Rdn. 6). Der vom Berufungsgericht erkannten Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht stand daher bereits die Spruchreife des Rechtsstreits - Klageabweisung als unzulässig - entgegen.
III. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Der Senat hat in der Sache selbst anstelle des Berufungsgerichts zu entscheiden und die Klage endgültig wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abzuweisen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

6
b) Die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 AktG erfordert, ist gleichermaßen in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, in dem die Witwe des Vorstandsmitglieds Rentenansprüche geltend macht, die nicht anders als die Ruhegehaltsansprüche des verstorbenen Ehemannes auf dessen früherer Vorstandstätigkeit beruhen (ebenso Hüffer, AktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 2; Semler in MünchKommAktG, 2. Aufl. § 112 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Darüber hinaus gewährleistet die Einbeziehung von Ansprüchen, die von Angehörigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht werden und die aus dem Vorstandsverhältnis hergeleitet werden, in die alleinige Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrats, dass über alle aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Ansprüche einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden wird (so zutreffend Semler aaO; ebenfalls auf den Kontinuitätsgedanken abstellend BGHZ 103, 212, 218).

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 285/99 Verkündet am:
2. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil
erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage gegen
den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten
wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte erwirkte gegen den Architekten Sch. am 15. September 1991 einen Vollstreckungsbescheid über eine Schadensersatzforderung in Höhe von 33.108,08 DM nebst Zinsen. Gestützt auf diesen Titel, erlangte sie gegen die jetzigen Kläger ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1994 auf Zahlung des gleichen Betrages. Nach dem Inhalt dieses Urteils schuldeten die Kläger den Betrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 AnfG a.F., weil sie Grundvermögen von Sch. erworben und weiterveräußert hatten. Die Kläger zahlten daraufhin 37.750 DM an die Beklagte.
Im Jahr 1995 legte Sch. gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15. September 1991 Einspruch ein. Nachdem das Oberlandesgericht auf eine Beschwerde hin den Einspruch für rechtzeitig befunden hatte, weil der Voll-
streckungsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, nahm die Beklagte ihre Klage gegen Sch. - unter Hinweis auf die von den jetzigen Klägern geleistete Zahlung - im Jahre 1996 zurück.
Nunmehr verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 37.750 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Im angefochtenen Zwischenurteil habe das Landgericht die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 322 ZPO und allenfalls seine Zuständigkeit - zutreffend - beschieden. Insbesondere stehe die Rechtskraft des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1994, das einen Vorbehalt im Sinne von § 10 AnfG a.F. nicht enthalten habe, der jetzigen Rückforderungsklage nicht entgegen. Zwar sei § 826 BGB nicht verwirklicht. Jedoch könne das nach
rechtskräftiger Verurteilung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung Geleistete gemäß Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden. Wenn die den Bereicherungsanspruch begründenden Tatsachen nach dem für die Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden seien, werde die Rechtskraft des Leistungsurteils nicht berührt. Die Kläger seien 1994 zur Zahlung nur verurteilt worden, weil die Beklagte damals über einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner Sch. verfügt habe. Das Oberlandesgericht sei irrig von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ausgegangen. Das Bekanntsein eines erst vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels hätte zur Aufnahme des Vorbehalts gemäß § 10 AnfG a.F. in das Urteil geführt. Dann hätten die Kläger nach der späteren Rücknahme der Klage der Beklagten gegen Sch. eine geleistete Zahlung gemäß § 812 BGB zurückfordern können. Dieser Anspruch werde durch das Unterbleiben des Vorbehalts nicht ausgeschlossen. Denn eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs sei weggefallen. Dafür sei es unerheblich , ob dies durch gerichtliche Wiederaufnahmeentscheidung oder durch Klagerücknahme seitens des Gläubigers geschehe.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Die Klage, mit der das kontradiktorische Gegenteil der rechtskräftigen früheren Anfechtungsentscheidung begehrt werde, sei gemäß § 322 ZPO unzulässig. Sogar wenn man unterstelle, daß der von der Beklagten erwirkte Vollstreckungsbescheid dem Schuldner Sch. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, handele es sich um eine Einwendung
gegen den rechtskräftig festgestellten Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG a.F., die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß hätte geltend gemacht werden können. Die Parteien hätten auch bereits im Anfechtungsprozeß über die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheids und die damit verbundene Problematik der Rechtskraft dieses Titels gestritten. Zudem könne die Rechtskraft eines Urteils, bei dem sich der titulierte Anspruch auf ein anderes rechtskräftiges Urteil stütze, nur gemäß § 580 Nr. 6 ZPO durchbrochen werden, weil sonst die strengen Voraussetzungen dieser Sondervorschrift unterlaufen würden. Die §§ 579 f ZPO ließen Gründe für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage abschließend zu. Solche Gründe seien hier nicht vorhanden. Eine Gleichsetzung mit anderen Gründen sei ausgeschlossen. Ferner seien weder der vermeintlich zulässige Einspruch des Schuldners noch das Prozeßverhalten der Beklagten Gründe für die von den Klägern geltend gemachte Unrichtigkeit des Anfechtungsurteils. Endlich hätten die Kläger den "Anfechtungsgrund", nämlich das Fehlen eines Vorbehalts nach § 10 AnfG a.F., im Wege eines im Vorprozeß gestellten Antrags auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) vergeblich - weil verspätet - geltend gemacht. Dieses Fristversäumnis könne nicht durch eine neue Klage ausgeglichen werden.

III.


Die Rechtsmittel sind zulässig. Über die Zulässigkeit einer Klage kann durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO entschieden werden. Dann ist es nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
Berufung und Revision dagegen finden also statt, wenn sie gegen das auf die Klage zu erwartende Endurteil statthaft wären. Das ist hier der Fall.

IV.


Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht für zulässig erachtet.
1. Die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO verhindert, das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Begründung zurückzufordern, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden, in Wahrheit werde nichts geschuldet (BGHZ 83, 278, 280; 131, 82, 87 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1986 - IVa ZR 197/84, NJW 1986, 2645, 2646). Die Rechtskraft hindert aber nicht daran, sich auf Tatsachen zu berufen, die erst nach dem Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der diese Tatsachen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHZ 37, 375, 377; Urt. v. 24. November 1951 - II ZR 51/51, LM § 133 [A] BGB Nr. 2 unter II 4; v. 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rdnr. 236). Dies verdeutlichen § 767 Abs. 2 ZPO für einen besonders häufigen Anwendungsfall nachträglicher Veränderungen und § 323 ZPO für Gestaltungen, in denen schon das erste Urteil auf der Vorausschau einer künftigen Entwicklung beruhte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6. März 1987 - V ZR 19/86, WM 1987, 1048, 1049).
Eine Klage, mit der vorgetragen wird, die für die frühere Entscheidung maßgebenden Tatsachen hätten sich nachträglich geändert, ist deshalb jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn auf der Grundlage der für die neuerliche Sachprüfung vorgebrachten neuen Tatsachen eine Ä nderung der materiellen Voraussetzungen für das seinerzeit zugesprochene Recht eingetreten sein kann, d.h. wenn die neu vorgebrachten Tatsachen möglicherweise eine abweichende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, Einwendungen oder Einreden rechtfertigen (Habscheid in Anm. ZZP 1960, 430, 431).
2. Eine solche Ä nderung der maßgebenden Tatsachen ist hier dargetan.

a) Die sachlichen Voraussetzungen für den ausgeurteilten Anfechtungsanspruch der Beklagten werden in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, diejenigen für die Umwandlung in einen Wertersatzanspruch in § 7 Abs. 1 AnfG a.F. genannt. Insoweit hat sich allerdings nach dem Vorbringen der Kläger nichts geändert.

b) Indem die Kläger sich in erster Linie auf einen späteren Wegfall des Vollstreckungsbescheides gegen Sch. berufen, aus dem die Beklagte ihre Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG herleitet, bringen sie einerseits vor, die frühere Anfechtungsklage gegen sie sei aus heutiger Sicht unzulässig gewesen. Denn § 2 AnfG bestimmt, wann ein Einzelanfechtungsanspruch gerichtlich verfolgbar ist (RGZ 145, 341, 342; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 2 Rdnr. 1; Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 2 Anm. I 1; vgl. RGZ 155, 42, 45 ff). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Anfechtungsprozeß verfahrensrechtlicher Natur (RG JW 1898, 480 Nr. 17, vgl. auch BGHZ 90, 207, 209; offengelassen von Gaul, Festschrift Schwab 1990, S. 111, 137 f), indem sie dem Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners dienen (Jaeger aaO § 2
Rdnr. 2). Fehlt eine der in § 2 AnfG genannten Rechtsschutzvoraussetzungen, so ist eine Anfechtungsklage unzulässig (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1317; OLG Stuttgart NJW 1987, 71 f; Jaeger aaO § 2 Rdnr. 5; Kilger/Huber aaO Anm. II 1; vgl. RGZ 160, 204, 209 f).
Jedoch ist der Schuldtitel des Gläubigers zugleich für die Beurteilung des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen nicht ohne Bedeutung (vgl. RGZ 145, 341, 342 f). Denn zum Rechtsgrund des Anfechtungsanspruchs gehört auch die - durch die anfechtbare Handlung beeinträchtigte - sachlichrechtliche Gläubigerstellung der Beklagten gegenüber Sch. Der Anfechtungsanspruch ist ein Hilfs- und Nebenrecht der befriedigungsbedürftigen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Sein Bestand hängt vom Bestehen dieser Forderung mit ab (OLG Königsberg KuT 1939, 27, 28). Das Anfechtungsrecht steht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt (RGZ 122, 84, 87; Kilger/Huber, aaO Einf. II 3; vgl. RGZ 39, 12, 13). Insoweit ist diese zugleich eine materielle Voraussetzung für den Bestand des Anfechtungsanspruchs.
§ 2 AnfG soll den Anfechtungsprozeß vom Streit über das Bestehen eines Anspruchs des Anfechtenden gegen den Schuldner möglichst freihalten (vgl. Gaul, aaO S. 123 f, 137). Einerseits soll nicht das Gericht im Anfechtungsprozeß selbständig prüfen müssen, ob ein solcher Hauptanspruch - hier: gemäß § 635 BGB - besteht; diese Vorfrage soll vielmehr zwischen den unmittelbar Berechtigten und Verpflichteten des Hauptanspruchs geklärt werden. Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG
Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155, 42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus AcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398). Wäre das anders, ließen sich Anfechtungsprozesse, zumal mit zunehmendem Zeitablauf und entsprechendem Verlust von Beweismitteln, nur unter erheblich vermehrten Erschwernissen sowie mit immer geringer werdenden Erfolgsaussichten führen. Endlich soll aus Gründen einer geordneten Rechtspflege eine Vervielfältigung von Rechtsstreitigkeiten über denselben Anspruch vermieden werden.
Daraus folgt umgekehrt, daß der gemäß § 2 AnfG vorzulegende Titel die Prüfung der materiellen Begründetheit für den Anfechtungsrechtsstreit im Verhältnis zu beiden Parteien formalisiert vorwegnimmt. Fällt er weg, hat das Gericht des Anfechtungsprozesses - mangels eigener Prüfungskompetenz - vom Nichtbestehen des Hauptanspruchs gegen den Schuldner selbst auszugehen. Der Anfechtungsanspruch gilt dann auch materiell-rechtlich als unbegründet.
Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid vom 15. September 1991, der Grundlage für das Anfechtungsurteil war, mit der Rücknahme der Klage gegen den Schuldner gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Damit ist zugleich der Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB für die auf das Anfechtungsurteil geleistete Zahlung der Beklagten nachträglich weggefallen. Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils vom 20. Mai 1994
schließt folglich die vorliegende Klage auf Rückforderung des Geleisteten nicht aus.
3. Andere Gründe, die der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist somit richtig.

V.


Für das weitere Verfahren folgt aus den vorangegangenen Ausführungen , daß die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs der Kläger nicht von der Streitfrage der Parteien abhängt, ob der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten Sch. nach materiellem Recht
zusteht. Vielmehr gilt als Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger insoweit - wie ausgeführt (oben IV 2 b) - der Bestand des Vollstreckungstitels der Beklagten gegen Sch. Solange die Beklagte nicht einen solchen Titel beibringt, ist auch für den Rückforderungsprozeß ohne weiteres vom Wegfall des Rechtsgrundes auszugehen.
Paulusch Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Zugehör

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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1. Im Ergebnis noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass der Aufhebungsvertrag nicht wirksam abgeschlossen wurde. Ob der Aufsichtsrat das für den Abschluss des Aufhebungsvertrags zuständige Organ der Klägerin war, kann dahinstehen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen, weil der Aufsichtsrat den von seinem Vorsitzenden geschlossenen Vertrag jedenfalls nicht genehmigt hat.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 75/99 Verkündet am:
9. Oktober 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an
seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der
Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung
des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen
Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der
Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen
einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen
lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch
auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die
Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet
wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Dem Kläger steht gegen dieG. GmbH aufgrund von zwei rechtskräftigen Versäumnisurteilen des Landgerichts B. v om 14. September und 7. November 1995 eine Forderung aus Werkvertrag in Höhe von 237.223,41 DM sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß dieses Gerichts vom 18. Dezember 1995 eine Kostenforderung von 10.556,50 DM zu. Die G. GmbH hat gegen den Beklagten, ihren früheren Geschäftsführer, aus Darlehen einen restlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 80.000,-- DM. Da der Kläger seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen konnte - ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist
mit Beschluß des Amtsgerichts C. v om 27. September 1995 mangels Masse abgewiesen worden -, ließ er den Darlehensrückzahlungsanspruch durch Beschluß des Amtsgerichts S. vom 1. August 1996 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Aus diesem Recht geht er im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten vor.
Der Beklagte hat einen Betrag von 86.130,28 DM zur Aufrechnung gestellt. Er setzt sich aus Vergütungsforderungen aus dem Geschäftsführerverhältnis für die Monate Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 23.658,60 DM, einer anteiligen Vergütungsforderung für die Zeit vom 27. September bis 30. September 1995 von 3.154,48 DM sowie einem Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung von 12.000,-- DM per 30. November 1995 zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten diese Beträge aus Geschäftsführervertrag zustehen. Der Kläger macht geltend, dem Beklagten stünden gegen die G. GmbH keinerlei Ansprüche mehr zu. Nach Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung am 7. Juni 1995 habe der Beklagte seine Dienste der G. GmbH nicht mehr angeboten, so daß diese nicht in Annahmeverzug geraten sei und ihm somit kein Geschäftsführerentgelt zustehe. Zudem müsse er sich sein Einkommen aus einer anderweitigen Tätigkeit anrechnen lassen. Auch hätten die Gesellschaft und der Beklagte am 15. August 1995 den Anstellungsvertrag aufgehoben. Ferner stehe dem Beklagten für den Monat Dezember 1995 kein Tantiemeanspruch zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden , daß die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ganz oder teilweise keinen Erfolg hat. Unter diesen Umständen wäre der Klage ganz oder teilweise stattzugeben.
1. Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, dem Beklagten stehe schon deswegen keine Forderung aus dem Geschäftsführervertrag zu, weil sich die G. GmbH mit der Annahme der Dienstleistungen des Beklagten nicht in Verzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des Annahmeverzuges (§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben; denn die G. GmbH hat durch die Abberufung des Beklagten und die anschließende Berufung des Zeugen Z. an dessen Stelle zum Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht, daß für sie eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endgültig nicht mehr in Frage kam. Davon abgesehen hat der Beklagte der G. GmbH seine Dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten, daß er mit Schreiben vom 4. August 1995 Entgeltansprüche aus dem Geschäftsfüh-
rervertrag für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1995 geltend gemacht hat.
2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, dieG. GmbH und der Beklagte hätten mit Wirkung zum 15. August 1995 den Geschäftsführervertrag einverständlich aufgehoben. Dieses Vorbringen stellt eine Schlußfolgerung aus dem Inhalt des Schreibens vom 4. August 1995 dar, mit dem der Beklagte gegenüber der G. GmbH Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 geltend gemacht hat. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgt, daraus ergebe sich eine Aufhebungsvereinbarung, ist der weitere Schluß, jegliche Entgeltansprüche des Beklagten seien mit der Aufhebung weggefallen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, daß die Erfüllung der von dem Beklagten aufgelisteten Ansprüche Voraussetzung für sein widerspruchsloses Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung ist. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z. ist daher nach dem Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat somit diesen Beweis zu Recht nicht erhoben.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Anrechnung der Einkünfte des Beklagten nach § 615 Satz 2 BGB abgelehnt, die er in der Zeit von September bis Dezember 1995 durch Ausübung einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit erzielt hat.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Recht des Beklagten, nach § 6 des Geschäftsführervertrages mit Zustimmung der G. GmbH einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen, hindert die Anrechnungspflicht nicht. Denn
der Beklagte hat nicht eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung ausgeübt , sondern anstelle seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der G. GmbH eine solche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen. Das erfüllt die Voraussetzungen der Anrechnungspflicht nach § 615 Satz 2 BGB.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu dem neuen Dienstverhältnis des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Der Kläger brauchte nur zu behaupten, daß der Beklagte ein neues Anstellungsverhältnis eingegangen ist. Daß er das getan hat, hat er auch nicht bestritten, sondern sogar bestätigt. Über die Höhe der von dem Beklagten bezogenen Vergütung konnte der Kläger nichts aussagen. Da der Beklagte Einzelheiten dazu aus eigener Kenntnis ohne weiteres darlegen kann, trifft ihn die Verpflichtung, die Dauer des Dienstverhältnisses und die Höhe der Bezüge daraus darzulegen (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151, 3152).
Die Revisionserwiderung meint, die G. GmbH habe für den Beklagten keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt, so daß sie auf seine weitere Tätigkeit keinen Wert mehr habe legen können. Darin liege der stillschweigende Ausschluß einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Verzicht auf die Anrechnung eines anderweit erzielten Verdienstes kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, daß ihn das Verhalten des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise mehr interessiert. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien über Zeitpunkt und Anlaß der Vertragsbeendigung im Einvernehmen auseinandergehen
(Staudinger/ Richardi, BGB 13. Aufl. § 615 Rdn. 136). Derartige Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß die G. GmbH eine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht mehr wünschte. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei für sie ohne Bedeutung gewesen. Aus den zwischen ihr und dem Beklagten geführten Verhandlungen, wie sie sich in dem Schreiben vom 4. August 1995 niedergeschlagen haben, ergibt sich gerade, daß über die Frage der Vergütung kein Einvernehmen bestand. Infolgedessen kann der G. GmbH auch nicht unterstellt werden, sie habe auf eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes des Beklagten auf die von ihr noch zu erfüllenden Gehaltsansprüche keinen Wert gelegt.
Die Revisionserwiderung vertritt weiter die Ansicht, der Kläger könne die Einrede aus § 615 Satz 2 BGB nicht erheben. Er habe sich lediglich den Darlehensrückzahlungsanspruch pfänden und zur Einziehung überweisen lassen; damit habe er jedoch keinerlei Rechte aus dem Dienstverhältnis erlangt, das zwischen der G. GmbH und dem Beklagten bestanden habe. Diese Ansicht der Revisionserwiderung ist unrichtig.
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts S. i.S. der §§ 829, 835 ZPO hat der Kläger die Stellung eines Pfandgläubigers i.S. des § 1275 BGB erlangt (vgl. MüKo zur ZPO/Smid 1992, § 829 Rdn. 2; § 835 Rdn. 2). Nach dieser Vorschrift finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des Rechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die §§ 398 ff. BGB Anwendung. Nach § 406 BGB kann ein Schuldner mit Forde-
rungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zugestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das setzt aber voraus, daß seine Forderung aufrechnungsfähig ist (Staudinger /Busche, BGB 13. Aufl. § 406 Rdn. 13). Nach § 390 BGB kann eine Forderung , der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist nicht erforderlich, daß die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre bloße Existenz (Staudinger/Gursky, BGB Neuauflage 2000 § 390 Rdn. 26). Als Einrede kommen sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen Rechtes, also auch das des § 615 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. Staudinger /Gursky, BGB aaO § 390 Rdn. 3).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Kläger der Aufrechnung des Beklagten daher mit der Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 615 Satz 2 BGB begegnen.
4. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht einen anteiligen Tantiemebetrag von 10.500,-- DM für den Monat Dezember 1995 als Aufrechnungsforderung berücksichtigt hat. Denn das Schreiben der G. GmbH vom 8. Juli 1994 zur Gewährung eines derartigen Anspruches ist widersprüchlich. Es heißt dort einmal, für das Wirtschaftsjahr 1996 werde der Tantiemebetrag unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen auf 126.000,-- DM jährlich erhöht. Andererseits wird ausgeführt, vom Wirtschaftsjahr 1996 an werde sich der Gewinnanteil der Bezüge nach den Vereinbarungen des bestehenden Dienstvertrages berechnen. In diesem Vertrag heißt es dazu, die Höhe der Tantieme betrage bei einem Deckungsbeitrag von über 125 % jährlich 126.000,-- DM. Ein solcher Betrag kann aber im Wirtschaftsjahr 1996 allein deswegen nicht erreicht worden sein, weil die G. GmbH be-
reits damals notleidend war. Denn am 17. August 1995 ist über ihr Vermögen die Sequestration angeordnet und am 27. September 1995 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Erteilung entsprechender Hinweise nach § 139 ZPO - nachgehen müssen.
5. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die weiterhin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - getroffen werden. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, weitere Revisionsrügen, deren Behandlung durch den Senat nicht erforderlich war, zu berücksichtigen.
Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

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c) Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast genügte das Vorbringen der Klägerin zu 1 - zumal es sogar, ohne eine dahingehende prozessuale Verpflichtung, durch ein Privatgutachten nebst Ergänzung untermauert war - angesichts der Komplexität der Bewertungsvorgänge zweifelsfrei (vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400), so dass das Berufungsgericht , wenn es den Parteivortrag inhaltlich zur Kenntnis genommen hätte , spätestens nach Vorliegen der klägerischen Replik auf die Klageerwiderung in die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte eintreten müssen. Hatten hier beide Parteien zu den fachspezifischen Fragen des Unternehmensbewertungsrechts jeweils Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprachen, so durfte das Berufungsgericht - das über keine eigene Sachkunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - nicht ohne Erhebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben (BGH, Urt. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382). Vollends unzulänglich war hier die pauschale Begründung, mit der sich das Berufungsgericht einfach das Beklagtenvorbringen nur leerformelhaft zu Eigen gemacht hat, ohne auch nur im Ansatz die zumindest gebotene ausgewogene Auseinandersetzung mit dem schlüssigen Klägervortrag erkennen zu lassen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe- gatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech- ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
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a) Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da- zu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

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aa) Der Wortlaut des § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die begehrte Differenzierung nicht zu. Er knüpft an den mit der nahestehenden Person geschlossenen entgeltlichen Vertrag an, ohne bestimmte Vertragstypen auszuklammern. Eine Privilegierung der auf der Grundlage des § 1408 Abs. 1 BGB geschlossenen güterrechtlichen Verträge, durch welche die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Zugewinnausgleichsansprüche geregelt werden, widerspricht insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Für die Auslegung und Anwendung anfechtungsrechtlicher Vorschriften der Insolvenzordnung kann es nicht auf Unterschiede zwischen schuld- und familienrechtlichen Verträgen ankommen. Die Auslegung der gesetzlichen Anfechtungstatbestände ist vielmehr nach spezifisch insolvenzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für die das besondere Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) maßgeblich ist. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass in der Insolvenz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des Vertragsrechts verdrängen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 818 Rn. 29). Deshalb kann die Einkleidung der Vermögensverschiebung in einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Eheleuten oder aber - wie hier - in einen die Aufhebung des Güterstandes begleitenden, auf die Übertragung von Vermögensgegenständen gerichteten Ausführungsvertrag, der wie ein Schuldvertrag der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB), an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts ändern. Jedenfalls auf Verträge, die im vorbezeichneten Sinne nicht an die Stelle eines Zugewinnausgleichsverlangens nach §§ 1385, 1386 BGB treten, treffen die im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Erwägungen zu, wonach die von § 133 Abs. 2 InsO erfassten Verträge anfechtungsrechtlich besonders verdächtig und - wie schon im Anwendungsbereich der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung - einer verschärften anfechtungsrechtlichen Rückgewähr zu unterstellen sind (vgl. BT-Drucks. aaO).

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflichtung , Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar.
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a) Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da- zu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.