Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31.01.2012 20:18

Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:IX ZR 33/11
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Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
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published on 08.12.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 33/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 2, 4, 19 a
published on 21.09.2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Ludwigsburg vom 14.04.2016 - 6 F 1637/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Antragsteller wird verpflichtet, dem An
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