Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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12/09/2012 12:25

zur Höhe der Enteignungsentschädigung, wenn von einem Wohngrundstück mit parkähnlichem Garten eine Teilfläche abgetrennt worden ist-BGH vom 02.07.92-Az:III ZR 162/90
31/01/2012 20:18

Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:IX ZR 33/11
19/07/2010 16:22

Die Unwirksamkeitsfolge des § 7 II AGG gilt für Vereinbarungen aller Art und damit auch für Betriebs- und Dienstvereinbarungen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
13/06/2010 16:40

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gese
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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Über
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
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published on 29/04/2022 11:50

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlan
published on 17/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 95/08 Verkündet am: 17. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 61/12 vom 16. Mai 2013 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3, § 492 Abs. 1; GG Art. 13 a) Ein Gericht kann einem am selbständigen.
published on 19/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 505/17 Verkündet am: 19. Februar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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