Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - IX ZR 190/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:130918UIXZR190.17.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2018
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 5 O 302/02, 28.09.2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 2 U 113/05, 18.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 190/17
Verkündet am:
13. September 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem
Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet
gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen,
wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im Anschluss
an BGH, NJW 1996, 3147).
BGH, Urteil vom 13. September 2018 - IX ZR 190/17 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2018:130918UIXZR190.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.
2
Die M. GmbH (fortan: M. GmbH) sowie deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer W. M. (fortan: WM) waren Eigentümer eines im Jahre 1999 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworbenen Grundstücks. Den Grundstückserwerb finanzierten sie (fortan für beide: Schuldner) durch einen Kredit, der durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 340.000 DM nebst Zinsen gesichert wurde und zum 16. November 2001 in Höhe von 390.615,96 DM valutierte. Im Oktober 2000 ließen die Schuldner an zweiter und dritter Rangstelle Eigentümergrundschulden eintragen, die sie im Januar 2001 andie C. GmbH & Co. KG (fortan: C. KG) und im März 2001 an die A. eG (fortan: A. ) zur Sicherheit abtraten. Für den Kläger ist im Grundbuch an rangletzter Stelle eine Sicherungshypothek eingetragen.
3
Mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 2001 veräußerten die Schuldner das Grundstück für 400.000 DM an die Beklagte, die zugleich alle bestehenden Belastungen mit dinglicher Wirkung übernahm. Die Beklagte, für die am 2. November 2001 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, zahlte im Juni 2003 den Kaufpreis. Im Oktober 2003 wurde sie als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001 rechtskräftige Zahlungstitel gegen WM und die M. GmbH als Gesamtschuldner erwirkt. Vollstreckungsversuche waren ohne Erfolg geblieben. Die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung ab, die M. GmbH ist zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
4
Im Januar 2002 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Beklagte und zunächst auch gegen die Schuldner erhoben. Das diese Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Das Landgericht hat der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das vorbenannte Grundstück gerichteten Klage nunmehr stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, Abs. 2, § 11 AnfG verlangen. Fraglich sei nur, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden könne. Dies sei zu bejahen, weil eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung gegeben sei. Ob in der Folgezeit eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, sei deshalb nicht entscheidungserheblich. Mit der Veräußerung sei das Grundstück dem Zugriff der Gläubiger beider Schuldner ohne gleichwertige Gegenleistung entzogen worden. Es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 2. November 2001 nicht über den Verkehrswert von mindestens 400.000 DM hinaus belastetgewesen. Die allein zu berücksichtigende Grundschuld zugunsten der den Kaufpreis finanzierenden Bank habe am 16. November 2001 in Höhe von höchstens 390.615,96 DM valutiert. Hingegen seien die an die Agrargenossenschaft und die C. KG übertragenen Eigentümergrundschulden bei der anfechtungsrechtlichen Prüfung ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149) nicht zu berücksichtigen , weil deren Übertragung ihrerseits anfechtbar sei.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Zutreffend wendet das Berufungsgericht das Anfechtungsgesetz in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung an, § 20 Abs. 3 und 4 AnfG. Jedoch konnte mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die Berufung der Beklagen nicht zurückgewiesen werden.
8
1. Eine Gläubigeranfechtungsklage scheitert nicht bereits daran, dass die Schuldtitel des Klägers gegen WM und die M. GmbH als Gesamtschuldner gerichtet sind, während Eigentümerin des nach Ansicht des Klägers anfechtbar übertragenen Grundstücks die aus beiden Schuldnern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Zwar steht das Anfechtungsrecht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022, 2023 f; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 14). Die anfechtungsrechtliche Identität von Titelschuldner und handelndem Schuldner ist jedoch gewahrt.
9
WM und die M. GmbH haben als persönliche Schuldner der titulierten Ansprüche des Klägers Vermögen der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen, in welches ihre Gläubiger nach § 736 ZPO hätten vollstrecken können. Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, kann in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829 f; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, WM 2011, 1036 Rn. 11). Die vollstreckungsrechtliche Gleichstellung von Titeln gegen die rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts mit Titeln gegen sämtliche Gesellschafter setzt sich im Recht der Gläubigeranfechtung fort. Denn dieses bezweckt , dem einzelnen Gläubiger eine vor der anfechtbaren Handlung bestehende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners zu erhalten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21 und 28 mwN).
10
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch den Schluss auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht zu.
11
a) Das angefochtene Urteil kann schon deswegen keinen Bestand haben , weil das Berufungsgericht einen von der Beklagten zugestandenen "Verkehrswert" des Grundstücks zugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob es sich um einen Wert handelt, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnte. Allein auf diesen kommt es aber an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 unter III.). Einen Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hat der Kläger als anfechtungsberechtigter Gläubiger auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 28 mwN). Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks unter Berücksichtigung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös erzielt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen.
12
Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte den angesetzten Verkehrswert zugestanden habe, kommt es deshalb nicht an.
13
b) Auch durfte das Berufungsgericht bei der Prüfung einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks die nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten an die Agrargenossenschaft und die C. KG abgetretenen Grundschulden nicht unberücksichtigt lassen. Im Verhältnis zur Beklagten kann sich der Kläger nicht auf eine Anfechtbarkeit dieser Übertragung berufen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149), das sich nur auf die Abtretung einer Eigentümergrundschuld an den Grundstückserwerber bezieht.
14
aa) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt deshalb nicht in Betracht , wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des anfechtenden Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (ständige Rechtsprechung; etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19 f mwN; Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5; Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 20 f).
15
bb) Für die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grundstücksübertragung können nicht stets solche Grundstücksbelastungen außer Betracht bleiben, die der Anfechtung unterliegen. Vielmehr kann sich der die Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, auf die Anfechtbarkeit der vorrangigen Belastungen nur dann berufen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung gerade im Verhältnis zum Grundstückserwerber besteht, dieser also auch insoweit richtiger Anfechtungsgegner wäre.
16
(1) Die Gläubigeranfechtung soll dem einzelnen Gläubiger - dem Anfechtungsgegner - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte wieder verschaffen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23 mwN; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 14; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., Einführung Rn. 9). Es geht um die Beseitigung desjenigen Hindernisses, das dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers gerade durch die jeweils angefochtene Rechtshandlung bereitet wurde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 11. März 2010, aaO Rn. 12; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 36). Dementsprechend hat der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung durch den Anfechtungsgläubiger in den Gegenstand in der gleichen Art und Weise zu dulden, wie es der Schuldner ohne die anfechtbare Weggabe hätte tun müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 322; Hinkel in Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl., Einleitung zum § 1 AnfG Rn. 3). Eine darüber hinausgehende Verbesserung der vollstreckungsrechtlichen Stellung des anfechtenden Gläubigers gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners bewirkt die Anfechtung nicht (MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, aaO Rn. 36). Insbesondere vermittelt sie ihm nicht schon kraft der Anfechtung eine vorrangige dingliche Befugnis am anfechtbar übertragenen Vermögensgut (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 322).
17
Handelt es sich bei dem weggegebenen Vermögensgegenstand um ein bereits vor der anfechtbaren Veräußerung belastetes Grundstück, hat der Erwerber es nur mit derselben oder einer gleich schweren Belastung für den Gläubigerzugriff zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 791; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 7 Anm. 13; Onusseit, aaO § 11 AnfG Rn. 24; Huber, aaO § 11 Rn. 19). Die Realisierungschancen des Gläubigers vor der angefochtenen Rechtshandlung erschöpfen sich in dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das entsprechend belastete Grundstück und dem sich hieraus ergebenden Rang. Diese Zugriffslage wird durch die Anfechtung dadurch wiederhergestellt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus derselben Rangstelle betreiben kann wie ohne die anfechtbare Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 327).
18
(2) Die Gläubigeranfechtung verschafft dem Anfechtungsgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch nur gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 42; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 194; vom 13. Juli 1995, aaO S. 328; vgl. auch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 12 und 16; zu § 143 Abs. 1 InsO Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 143 Rn. 11 und 15). So wie der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen ist (zur Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, WM 2017, 1673 Rn. 23 mwN), so ist auch die jeweils geschuldete Wiederherstellung des vereitelten Vollstreckungszugriffs selbständig und bezogen auf die am Anfechtungsverhältnis Beteiligten zu betrachten. Inhaltlich wird der Bereitstellungsanspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch das Befriedigungsbedürfnis des konkreten anfechtenden Gläubigers ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, ZIP 1996, 1178, 1179 unter 1; Jaeger, aaO § 1 Anm. 3 und § 7 Anm. 2; Onusseit, aaO § 11 Rn. 12 und 14). Allein im Verhältnis zu diesem Gläubiger muss sich der Anfechtungsgegner so behandeln lassen, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987, aaO S. 42; vom 23. Oktober 2008, aaO Rn. 23).
19
Erfolgte eine Belastung des übertragenen Grundstücks zugunsten eines Dritten, sind Grundstücksübertragung und Belastung anfechtungsrechtlich auch dann gesondert zu betrachten, wenn die Belastung und Grundstücksübertragung gleichzeitig erfolgen. Es handelt sich von vornherein um zwei anfechtbare Übertragungen, die inhaltlich verschiedene Rechtsfolgen auslösen, nämlich einerseits die Verpflichtung des Grundstückserwerbers zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und andererseits die Verpflichtung des Grundpfandrechtserwerbers zur Duldung der Pfändung des Grundpfandrechts (vgl. Jaeger, aaO § 7 Anm. 13; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 50 mwN; Onusseit, aaO § 11 AnfG Rn. 24 f).
20
(3) Trotz dieser rechtlichen Selbständigkeit der Anfechtungsverhältnisse und ihrer Rechtsfolgen kann ausnahmsweise eine einheitliche Betrachtung erfolgen , wenn sich der Anfechtungsgegner einem weiteren Anfechtungsanspruch desselben Gläubigers ausgesetzt sieht und die Beurteilung des einen Anfechtungsanspruchs die des anderen beeinflussen kann, etwa weil die Bestellung eines vorrangigen Grundpfandrechts an dem anfechtbar übertragenen Grundstück im Verhältnis zu demselben Anfechtungsgegner gleichfalls anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149).
21
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Beklagtenvortrag erfolgte die Abtretung nicht an die Beklagte, sondern an Dritte. Ausgehend hiervon konnte die Belastung mit den Grundschulden, deren Abtretung die Beklagte behauptet, für die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grundstücksübertragung nicht außer Betracht bleiben.

III.


22
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
23
1. Im Streitfall kommt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - neben einer Anfechtung der Grundstücksübertragung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG auch eine solche nach § 3 Abs. 2 AnfG in Betracht. Sowohl das Veräußerungsgeschäft als auch die Übereignung des Grundstücks sind als entgeltlicher Vertrag zwischen nahestehenden Personen zu bewerten. Das Näheverhältnis der Beklagten zu den in Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Schuldnern wird maßgeblich über die Person WM vermittelt. Dieser ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten (§ 138 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 InsO) sowie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der M. GmbH, die neben ihm Gesellschaf- ter der veräußernden Gesellschaft ist (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 94/14, WM 2017, 486 Rn. 9 ff).
24
2. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen sind für diese Anfechtungstatbestände auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen zu prüfen.
25
Nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 AnfG kommt es für die Frage, ob die Grundstücksübertragung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bewirkt, auf den nach § 8 Abs. 1 und 2 AnfG maßgeblichen Zeitpunkt an. Da der Notar einen von ihm gestellten Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung auch ohne Zustimmung der Beklagten wieder zurücknehmen durfte und eine Antragstellung durch die Beklagte selbst nicht festgestellt ist, dürfte im Streitfall maßgeblich der Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Beklagte sein. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte die Beklagte eine für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG erforderliche gesicherte Rechtsposition erlangt haben (vgl. zu § 140 Abs. 2 InsO BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 22).
26
Hingegen reicht es für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt, die auch auf dem Hinzutreten weiterer Umstände beruhen kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 29). Allerdings verwirklicht auch eine festgestellte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung zugleich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, § 1 Rn. 110), wenn nicht jene bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachträglich beseitigt wird (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 110 Fn. 539 und Rn. 169). Eine Rückführung der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz kann als später eintretender Umstand beachtlich sein, soweit der Anfechtungsanspruch auf § 3 Abs. 1 AnfG gestützt wird. Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 30; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 34 f).
27
3. Setzt der Anfechtungstatbestand die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch das Veräußerungsgeschäft voraus, fehlt es nicht bereits deshalb an einer gleichwertigen Gegenleistung für die Grundstücksübertragung, weil sich der Gegenanspruch der Schuldner auf die Zahlung von Geld richtete. Die Versilberung des Grundstücks mag einem Schuldner zwar das Verschleudern dieses Vermögenswertes ermöglichen oder erleichtern. Dies bewirkt für sich allein grundsätzlich noch keine Gläubigerbenachteiligung.
28
4. Für die Frage einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks vor der angefochtenen Grundstücksübertragung sind Feststellungen dazu zu treffen, ob von der Beklagten Grundstückslasten übernommen wurden und in welcher Höhe diese gegebenenfalls zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt valutierten. Dass die zugunsten der den Ersterwerb des Grundstücks durch die Schuldner finanzierenden Bank bestellte Grundschuld gemäß der Vertragsänderung vom Mai 2003 lediglich das von der Beklagten selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen sichern sollte, steht ihrer Berücksichtigung als Grundstücksbelastung in der Höhe ihrer Valutierung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 31 zu § 3 Abs. 1 AnfG). Dem steht auch nicht entgegen, dass die dingliche Übernahme dieser Grundschuld durch die Beklagte erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung durch eine Änderung des ursprünglichen Kaufvertrags erfolgte. Im Streitfall bot das Vermögen der Schuldner dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Zugriffsmöglichkeit auf ein von der Grundschuld unbelastetes Grundstück. Vor dem Vertragsschluss stand die Grundschuld der den Ersterwerb finanzierenden Bank zu. Die zunächst vereinbarte, aber später geänderte Regelung zu ihrer Löschung hätte dem Kläger nicht schon den auf die Grundschuld entfallenden Grundstückswert als Haftungsobjekt zugänglich gemacht. Mithin hat die (nachträgliche ) Vereinbarung einer dinglichen Übernahme auch der Grundschuld die vollstreckungsrechtliche Stellung des Klägers nicht geändert.
29
5. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstücksbelastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 46), kann nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 5).
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 O 302/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 2 U 113/05 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - IX ZR 190/17 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - IX ZR 190/17 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2016 - IX ZR 94/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 94/14 Verkündet am: 22. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2006 - IX ZR 67/02

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/02 Verkündet am: 2. Februar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 249/09

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 249/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 33/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 33/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 2, 4, 19 a

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2013 - IX ZR 219/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 219/12 vom 21. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möh

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 13/07

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 13/07 Verkündet am: 13. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 11 Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2010 - IX ZR 104/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/09 Verkündet am: 11. März 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1, § 3 Z

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2000 - IX ZR 285/99

bei uns veröffentlicht am 02.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 285/99 Verkündet am: 2. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2008 - IX ZR 202/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 202/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/16 Verkündet am: 13. Juli 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 Abs. 2, §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2016 - IX ZR 153/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 153/15 Verkündet am: 9. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 1

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(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

(2)Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben.Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 285/99 Verkündet am:
2. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil
erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage gegen
den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten
wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte erwirkte gegen den Architekten Sch. am 15. September 1991 einen Vollstreckungsbescheid über eine Schadensersatzforderung in Höhe von 33.108,08 DM nebst Zinsen. Gestützt auf diesen Titel, erlangte sie gegen die jetzigen Kläger ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1994 auf Zahlung des gleichen Betrages. Nach dem Inhalt dieses Urteils schuldeten die Kläger den Betrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 AnfG a.F., weil sie Grundvermögen von Sch. erworben und weiterveräußert hatten. Die Kläger zahlten daraufhin 37.750 DM an die Beklagte.
Im Jahr 1995 legte Sch. gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15. September 1991 Einspruch ein. Nachdem das Oberlandesgericht auf eine Beschwerde hin den Einspruch für rechtzeitig befunden hatte, weil der Voll-
streckungsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, nahm die Beklagte ihre Klage gegen Sch. - unter Hinweis auf die von den jetzigen Klägern geleistete Zahlung - im Jahre 1996 zurück.
Nunmehr verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 37.750 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Im angefochtenen Zwischenurteil habe das Landgericht die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 322 ZPO und allenfalls seine Zuständigkeit - zutreffend - beschieden. Insbesondere stehe die Rechtskraft des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1994, das einen Vorbehalt im Sinne von § 10 AnfG a.F. nicht enthalten habe, der jetzigen Rückforderungsklage nicht entgegen. Zwar sei § 826 BGB nicht verwirklicht. Jedoch könne das nach
rechtskräftiger Verurteilung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung Geleistete gemäß Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden. Wenn die den Bereicherungsanspruch begründenden Tatsachen nach dem für die Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden seien, werde die Rechtskraft des Leistungsurteils nicht berührt. Die Kläger seien 1994 zur Zahlung nur verurteilt worden, weil die Beklagte damals über einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner Sch. verfügt habe. Das Oberlandesgericht sei irrig von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ausgegangen. Das Bekanntsein eines erst vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels hätte zur Aufnahme des Vorbehalts gemäß § 10 AnfG a.F. in das Urteil geführt. Dann hätten die Kläger nach der späteren Rücknahme der Klage der Beklagten gegen Sch. eine geleistete Zahlung gemäß § 812 BGB zurückfordern können. Dieser Anspruch werde durch das Unterbleiben des Vorbehalts nicht ausgeschlossen. Denn eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs sei weggefallen. Dafür sei es unerheblich , ob dies durch gerichtliche Wiederaufnahmeentscheidung oder durch Klagerücknahme seitens des Gläubigers geschehe.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Die Klage, mit der das kontradiktorische Gegenteil der rechtskräftigen früheren Anfechtungsentscheidung begehrt werde, sei gemäß § 322 ZPO unzulässig. Sogar wenn man unterstelle, daß der von der Beklagten erwirkte Vollstreckungsbescheid dem Schuldner Sch. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, handele es sich um eine Einwendung
gegen den rechtskräftig festgestellten Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG a.F., die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß hätte geltend gemacht werden können. Die Parteien hätten auch bereits im Anfechtungsprozeß über die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheids und die damit verbundene Problematik der Rechtskraft dieses Titels gestritten. Zudem könne die Rechtskraft eines Urteils, bei dem sich der titulierte Anspruch auf ein anderes rechtskräftiges Urteil stütze, nur gemäß § 580 Nr. 6 ZPO durchbrochen werden, weil sonst die strengen Voraussetzungen dieser Sondervorschrift unterlaufen würden. Die §§ 579 f ZPO ließen Gründe für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage abschließend zu. Solche Gründe seien hier nicht vorhanden. Eine Gleichsetzung mit anderen Gründen sei ausgeschlossen. Ferner seien weder der vermeintlich zulässige Einspruch des Schuldners noch das Prozeßverhalten der Beklagten Gründe für die von den Klägern geltend gemachte Unrichtigkeit des Anfechtungsurteils. Endlich hätten die Kläger den "Anfechtungsgrund", nämlich das Fehlen eines Vorbehalts nach § 10 AnfG a.F., im Wege eines im Vorprozeß gestellten Antrags auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) vergeblich - weil verspätet - geltend gemacht. Dieses Fristversäumnis könne nicht durch eine neue Klage ausgeglichen werden.

III.


Die Rechtsmittel sind zulässig. Über die Zulässigkeit einer Klage kann durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO entschieden werden. Dann ist es nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
Berufung und Revision dagegen finden also statt, wenn sie gegen das auf die Klage zu erwartende Endurteil statthaft wären. Das ist hier der Fall.

IV.


Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht für zulässig erachtet.
1. Die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO verhindert, das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Begründung zurückzufordern, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden, in Wahrheit werde nichts geschuldet (BGHZ 83, 278, 280; 131, 82, 87 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1986 - IVa ZR 197/84, NJW 1986, 2645, 2646). Die Rechtskraft hindert aber nicht daran, sich auf Tatsachen zu berufen, die erst nach dem Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der diese Tatsachen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHZ 37, 375, 377; Urt. v. 24. November 1951 - II ZR 51/51, LM § 133 [A] BGB Nr. 2 unter II 4; v. 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rdnr. 236). Dies verdeutlichen § 767 Abs. 2 ZPO für einen besonders häufigen Anwendungsfall nachträglicher Veränderungen und § 323 ZPO für Gestaltungen, in denen schon das erste Urteil auf der Vorausschau einer künftigen Entwicklung beruhte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6. März 1987 - V ZR 19/86, WM 1987, 1048, 1049).
Eine Klage, mit der vorgetragen wird, die für die frühere Entscheidung maßgebenden Tatsachen hätten sich nachträglich geändert, ist deshalb jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn auf der Grundlage der für die neuerliche Sachprüfung vorgebrachten neuen Tatsachen eine Ä nderung der materiellen Voraussetzungen für das seinerzeit zugesprochene Recht eingetreten sein kann, d.h. wenn die neu vorgebrachten Tatsachen möglicherweise eine abweichende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, Einwendungen oder Einreden rechtfertigen (Habscheid in Anm. ZZP 1960, 430, 431).
2. Eine solche Ä nderung der maßgebenden Tatsachen ist hier dargetan.

a) Die sachlichen Voraussetzungen für den ausgeurteilten Anfechtungsanspruch der Beklagten werden in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, diejenigen für die Umwandlung in einen Wertersatzanspruch in § 7 Abs. 1 AnfG a.F. genannt. Insoweit hat sich allerdings nach dem Vorbringen der Kläger nichts geändert.

b) Indem die Kläger sich in erster Linie auf einen späteren Wegfall des Vollstreckungsbescheides gegen Sch. berufen, aus dem die Beklagte ihre Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG herleitet, bringen sie einerseits vor, die frühere Anfechtungsklage gegen sie sei aus heutiger Sicht unzulässig gewesen. Denn § 2 AnfG bestimmt, wann ein Einzelanfechtungsanspruch gerichtlich verfolgbar ist (RGZ 145, 341, 342; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 2 Rdnr. 1; Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 2 Anm. I 1; vgl. RGZ 155, 42, 45 ff). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Anfechtungsprozeß verfahrensrechtlicher Natur (RG JW 1898, 480 Nr. 17, vgl. auch BGHZ 90, 207, 209; offengelassen von Gaul, Festschrift Schwab 1990, S. 111, 137 f), indem sie dem Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners dienen (Jaeger aaO § 2
Rdnr. 2). Fehlt eine der in § 2 AnfG genannten Rechtsschutzvoraussetzungen, so ist eine Anfechtungsklage unzulässig (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1317; OLG Stuttgart NJW 1987, 71 f; Jaeger aaO § 2 Rdnr. 5; Kilger/Huber aaO Anm. II 1; vgl. RGZ 160, 204, 209 f).
Jedoch ist der Schuldtitel des Gläubigers zugleich für die Beurteilung des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen nicht ohne Bedeutung (vgl. RGZ 145, 341, 342 f). Denn zum Rechtsgrund des Anfechtungsanspruchs gehört auch die - durch die anfechtbare Handlung beeinträchtigte - sachlichrechtliche Gläubigerstellung der Beklagten gegenüber Sch. Der Anfechtungsanspruch ist ein Hilfs- und Nebenrecht der befriedigungsbedürftigen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Sein Bestand hängt vom Bestehen dieser Forderung mit ab (OLG Königsberg KuT 1939, 27, 28). Das Anfechtungsrecht steht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt (RGZ 122, 84, 87; Kilger/Huber, aaO Einf. II 3; vgl. RGZ 39, 12, 13). Insoweit ist diese zugleich eine materielle Voraussetzung für den Bestand des Anfechtungsanspruchs.
§ 2 AnfG soll den Anfechtungsprozeß vom Streit über das Bestehen eines Anspruchs des Anfechtenden gegen den Schuldner möglichst freihalten (vgl. Gaul, aaO S. 123 f, 137). Einerseits soll nicht das Gericht im Anfechtungsprozeß selbständig prüfen müssen, ob ein solcher Hauptanspruch - hier: gemäß § 635 BGB - besteht; diese Vorfrage soll vielmehr zwischen den unmittelbar Berechtigten und Verpflichteten des Hauptanspruchs geklärt werden. Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG
Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155, 42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus AcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398). Wäre das anders, ließen sich Anfechtungsprozesse, zumal mit zunehmendem Zeitablauf und entsprechendem Verlust von Beweismitteln, nur unter erheblich vermehrten Erschwernissen sowie mit immer geringer werdenden Erfolgsaussichten führen. Endlich soll aus Gründen einer geordneten Rechtspflege eine Vervielfältigung von Rechtsstreitigkeiten über denselben Anspruch vermieden werden.
Daraus folgt umgekehrt, daß der gemäß § 2 AnfG vorzulegende Titel die Prüfung der materiellen Begründetheit für den Anfechtungsrechtsstreit im Verhältnis zu beiden Parteien formalisiert vorwegnimmt. Fällt er weg, hat das Gericht des Anfechtungsprozesses - mangels eigener Prüfungskompetenz - vom Nichtbestehen des Hauptanspruchs gegen den Schuldner selbst auszugehen. Der Anfechtungsanspruch gilt dann auch materiell-rechtlich als unbegründet.
Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid vom 15. September 1991, der Grundlage für das Anfechtungsurteil war, mit der Rücknahme der Klage gegen den Schuldner gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Damit ist zugleich der Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB für die auf das Anfechtungsurteil geleistete Zahlung der Beklagten nachträglich weggefallen. Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils vom 20. Mai 1994
schließt folglich die vorliegende Klage auf Rückforderung des Geleisteten nicht aus.
3. Andere Gründe, die der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist somit richtig.

V.


Für das weitere Verfahren folgt aus den vorangegangenen Ausführungen , daß die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs der Kläger nicht von der Streitfrage der Parteien abhängt, ob der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten Sch. nach materiellem Recht
zusteht. Vielmehr gilt als Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger insoweit - wie ausgeführt (oben IV 2 b) - der Bestand des Vollstreckungstitels der Beklagten gegen Sch. Solange die Beklagte nicht einen solchen Titel beibringt, ist auch für den Rückforderungsprozeß ohne weiteres vom Wegfall des Rechtsgrundes auszugehen.
Paulusch Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Zugehör
14
3. Nach der Regelung des § 2 AnfG ist ein Gläubiger zur Anfechtung berechtigt , wenn dieser einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forderung gegen den Schuldner besitzt und die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird. Das Vorliegen dieser Rechtsschutzvoraussetzungen, von welchen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage abhängt (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, WM 2000, 931, 932), hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

11
aa) § 736 ZPO ordnet keine Rechtskrafterstreckung an, sondern bestimmt , dass zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist. Zwar kann eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte auch dann anzunehmen sein, wenn sie nicht ausdrücklich angeordnet ist; vielmehr genügt es, wenn sie nach dem Sinn einer Vorschrift geboten ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186). Auch dies trifft für § 736 ZPO jedoch nicht zu. Die Vorschrift ist mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht überflüssig geworden; sie ist so zu verstehen, dass - anders als bei der OHG (§ 124 Abs. 2 HGB) - zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich ist, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356; BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, ZIP 2008, 501 Rn. 10; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777).
21
Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§ 1 ff AnfG soll Gegenstände , welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch Rückgewähr wieder ermöglichen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f). Wäre die angefochtene Übertragung oder Belastung eines Grundstücks unterblieben, hätte der Gläubiger dessen Zwangsversteigerung betreiben können (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt danach nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 12).

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
5
Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269). Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht abzustellen.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

23
Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll zwar ebenfalls Vermögensverschiebungen rückgängig machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtungskläger - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (Huber, AnfG 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Kübler/Prütting/Paulus, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 2 f). Demgemäß besteht die Rechtsfolge hier lediglich in der Beseitigung des Hindernisses, das dem Zugriff des Gläubigers bereitet wurde. Der Anfechtungsgegner hat sich im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so be- handeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch dem Schuldner; er hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff "zur Verfügung zu stellen", also die Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand zu dulden (Huber, aaO Rn. 20, § 11 Rn. 16 f).
11
b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit seiner Rechtsprechung keine derart "vereinzelnde" Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung - Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtenden - nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 23; Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 3). Hieran wird festgehalten.
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Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§ 1 ff AnfG soll Gegenstände , welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch Rückgewähr wieder ermöglichen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f). Wäre die angefochtene Übertragung oder Belastung eines Grundstücks unterblieben, hätte der Gläubiger dessen Zwangsversteigerung betreiben können (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt danach nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 12).

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

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ff) Schließlich hängt die gemäß § 135 Abs. 2 InsO gegen den Beklagten geltend gemachte Anfechtung auch nach allgemeinen Anfechtungsgrundsätzen nicht davon ab, ob ein Anfechtungsanspruch gegen die Sparkasse an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung scheitert. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachtei- ligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfechtung einzubeziehen , selbst wenn sich die Rechtshandlungen wirtschaftlich ergänzen. Da die einzelne anfechtbare Rechtshandlung ein eigenes selbständiges Rückgewährschuldverhältnis begründet, ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64 Rn. 13 mwN). Im Streitfall konnte die Zahlung der Schuldnerin einen Anfechtungsanspruch sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Sparkasse begründen und damit mehrere Rechtsfolgen auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 33; MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 56a). Der Anfechtungsanspruch aus § 135 Abs. 2 InsO gegen den Beklagten entfällt nicht deswegen, weil eine Anfechtung gegen die insolvenzfest gesicherte Sparkasse an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung scheiterte.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

9
a) Allerdings wurde früher überwiegend vertreten, dass die Regelung in § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur natürliche und nicht juristische Personen erfasse (Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 138 Rn. 25; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 138 Rn. 49; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 5. Aufl., § 138 Rn. 26; jeweils mwN). Dies entsprach der auf "eine Person" abstellenden Formulierung im Gesetz und berücksichtigte die Tatsache, dass Absatz 1 der Norm in seiner früheren, nur die Nummern 1 bis 3 enthaltenden Fassung nur persönliche Verbindungen zu natürlichen Personen regelte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

23
b) Eine Anfechtung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die maßgebliche Rechtshandlung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr nach § 135 Nr. 2 InsO vorgenommen worden ist. Entsprechend § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt im vorliegenden Fall als frühester Zeitpunkt der Handlung der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung in Betracht, weil der Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis nach § 571 BGB a.F. (= § 566 BGB n.F.) erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgt (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451; Staudinger/Emmerich, aaO § 566 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Voelskow, aaO § 571 Rn. 16; Palandt/ Weidenkaff, BGB 65. Aufl. § 566 Rn. 8). Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass der Gläubiger, hier die Klägerin, den Antrag selbst oder durch den Notar gestellt hat (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 833, 835; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 41, 49). Dies ist hier nicht festgestellt. Spätestens mit der Eintragung der Vormerkung am 13. Dezember 1996 hatte die Klägerin jedoch die von § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO geforderte gesicherte Rechtsposition erlangt. Der Anfechtungsgegner soll nach Sinn und Zweck des § 140 Abs. 2 InsO geschützt werden, weil er auf die Dauer des grundbuchlichen Verfahrens keinen Einfluss hat (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166 f). Dies gilt auch für den Erwerber eines Grundstücks, der den Zeitpunkt des Eintritts in das Mietverhältnis nach § 571 BGB a.F. aus den gleichen Gründen nicht steuern kann. Andernfalls müsste der Erwerber sich entgegen dem Schutzzweck des § 140 Abs. 2 InsO auch Einwendungen entgegenhalten lassen, die zu dem dort festgelegten Zeitpunkt noch nicht bestanden.
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a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§ 1 ff AnfG soll Gegenstände , welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch Rückgewähr wieder ermöglichen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f). Wäre die angefochtene Übertragung oder Belastung eines Grundstücks unterblieben, hätte der Gläubiger dessen Zwangsversteigerung betreiben können (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt danach nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 12).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.

(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).

5
Der bisherige Beweisantritt der Beklagten ist allerdings nicht genügend, worauf das Berufungsgericht sie nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müssen. Eine amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts über die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten Verkehrswerten kann möglicherweise nicht erteilt werden und gestattet jedenfalls noch keine verlässliche Prognose für die nach Ansicht der Klägerin besonders liegenden Verwertungsfälle des Streitgegenstands. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 a.E.). Wertermittlungsstichtag ist insoweit für das Reihenhausgrundstück der Zeitpunkt, an welchem die Beklagte ihre Einlösungsbefugnis mit angemessenen Bedingungen ausgeübt hat (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.