Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR113.15.0
bei uns veröffentlicht am15.12.2016
vorgehend
Landgericht Berlin, 14 O 202/12, 04.06.2013
Kammergericht, 14 U 63/13, 27.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 113/15
Verkündet am:
15. Dezember 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen
Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung
in den zugewandten Gegenstand.

b) Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der
eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf
Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 113/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR113.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im Antrag näher bezeichneten Eigentumswohnungen in Anspruch. Im Jahre 2008 kaufte der Kläger von der P. 9, 11 B. GmbH (fortan: Schuldnerin) eine Wohnung zum Preis von 87.575,70 €. Im Jahre 2010 erhob der Kläger ebenso wie drei weitere Käufer gegen die Schuldnerin Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Einige Monate später verkaufte die Schuldnerin 80 Wohnungen an die Beklagte. Mit Urteil vom 30. Mai 2011 wurde die Schuldnerin verurteilt, an den Kläger 100.482,27 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde rechtskräftig.
2
Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe die Wohnungen deutlich unter Wert verkauft. Der Kaufpreis sei nicht bezahlt worden. In einem der Parallelverfahren sei die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben. Die Beklagte habe von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewusst. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum weiter. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung des Berufungsur- teils zur Zahlung von 109.878 € nebst Zinsen sowie weiterer 2.924,07 € zu ver- urteilen. Dazu behauptet er, das Wohnungseigentum sei mit Vertrag vom 22. Oktober 2015 an die O. L. GmbH & Co KG verkauft; diese sei zwischenzeitlich als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Erklärung abgegeben.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin erfolglos gewesen sei oder sein werde. Die vorgelegten Unterlagen beträfen einzelne Vollstreckungsversuche ; ein auch nur annähernder Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin könne daraus jedoch nicht gewonnen werden. Es fehle auch an einem Anfechtungsgrund. Soweit der Kläger eine teilweise unentgeltliche Leistung behaupte, komme nur ein Ausgleich in Höhe des bei der Preisbildung nicht ausgeglichenen Wertteils in Betracht. Duldung der Zwangsvollstreckung könne hingegen nicht verlangt werden. Hinsichtlich einer Vorsatzanfechtung habe der Kläger nicht ausreichend zur drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgetragen. Es fehle eine Liquidationsbilanz. Umstände, aus denen die Beklagte auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte schließen können, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das gelte insbesondere für die Grundschulden und für die Rechtsstreitigkeiten der Schuldnerin.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Anfechtungsvoraussetzung der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) nicht verneinen.
7
a) Nach § 2 AnfG ist ein Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, dann zur Anfechtung berechtigt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Die mutmaßliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ist kein reales Geschehen, sondern eine Prognose. Der Kläger kann den ihm insoweit obliegenden Nachweis führen, indem er Beweisanzeichen (Indizien) darlegt und gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweist, die den Schluss auf einen negativen Ausgang eines Vollstreckungsversuchs zulassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 33; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, § 2 Anm. 26). Der Misserfolg der Vollstreckung muss wahrscheinlicher sein als der Erfolg. Ob dies der Fall ist, ist nach § 287 ZPO zu beurteilen (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 71).
8
b) Der Kläger hat nicht behauptet, selbst die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben zu haben. Er hat jedoch tatsächliche Umstände dargelegt, welche die Prognose tragen könnten, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos bleiben würde. Nach dem Vorbringen des Klägers hat ein weiterer Gläubiger wegen einer titulierten Forderung von 131.728,60 € vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben. Fruchtlose Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger können Beweisanzeichen dafür sein, dass auch eine vom Anfechtungsgläubiger veranlasste Zwangsvollstreckung erfolglos bleiben würde (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 73). Der Kläger hat weiter ein Vollstreckungsprotokoll vorgelegt, nach welchem der Geschäftsführer der Schuldnerin erklärt hat, zur Begleichung der Forderung von 131.728,60 € in bar nicht in der Lage zu sein. Aussagen des Schuldners selbst kommen ebenfalls als Beweisanzeichen in Betracht (BGH, Urteil vom 27. September 1990, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO). Nunmehr wäre zu prüfen gewesen, ob diese Beweisanzeichen die Prognose tragen, dass auch eine vom Kläger wegen seiner Forderung betriebene Zwangsvollstreckung vergeblich sein würde.

9
c) Die Würdigung des angebotenen Indizienbeweises hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Es hat gemeint, der Vortrag des Klägers sei insgesamt unerheblich, weil damit kein auch nur annähernder Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin insgesamt gewonnen werden könne. Einen solchen verlangt § 2 AnfG jedoch nicht. Es kommt nur auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners an. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. § 17 InsO) braucht nicht nachgewiesen und festgestellt zu werden. Ob der Schuldner überschuldetist (vgl. § 19 InsO), ist ebenfalls unerheblich (MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, § 2 Rn. 56; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 2 Rn. 21 f). Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Anfechtungsgegners ist bereits dann eröffnet, wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos war oder voraussichtlich erfolglos bleiben würde.
10
2. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unentgeltlichen Leistung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG verneint hat, trifft ebenfalls nicht zu. Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG ist grundsätzlich auch dann die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Vermögensgegenstand, wenn die Leistung des Schuldners nur teilweise unentgeltlich war.
11
a) Nach § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422 zu § 3 AnfG a.F.; vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, 376, 378 zu § 32 Nr. 1 KO). Ob eine ausgleichende Gegenleistung vereinbart worden ist, ist grundsätzlich objektiv zu bestimmen. Die Unentgeltlichkeit braucht also nicht vereinbart worden zu sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ113, 393, 396; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 21 zu § 134 InsO). Haben die Beteiligten eine Gegenleistung vereinbart, ist jedoch zu prüfen, ob sie die Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder ob mit der Leistung ganz oder teilweise Freigebigkeit bezweckt war (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, aaO S. 397; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 30). Hinsichtlich der Bewertung der beiderseitigen Leistungen steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 zu § 32 Nr. 2 KO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22 zu § 134 InsO). Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert denjenigen der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, 376, 378 zu § 32 Nr. 1 KO; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 14). Da jegliche Feststellungen zum Wert der veräußerten Wohnungen fehlen, ist entsprechend dem Vortrag des Klägers von einem den zwischender Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Kaufpreis weit übersteigenden Wert der Wohnungen auszugehen.
12
b) Die erfolgreiche Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz verpflichtet den Anfechtungsgegner dazu, dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Der Anfechtungsgegner hat die Zwangsvollstreckung in den Vermögensgegenstand zu dulden. Der Empfänger einer nach § 4 Abs. 1 AnfG angefochtenen unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 AnfG).
13
c) Diese Grundsätze gelten auch für den Empfänger einer nur teilweise unentgeltlichen Leistung.
14
aa) Das Anfechtungsgesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Rechtsfolgen der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung. Folgerichtig hat der Senat in früheren Entscheidungen die Vorschriften der §§ 11, 12 AnfG ohne weitere Begründung angewandt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, NZI 2000, 468, 469 f unter III.2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 AnfG a.F.). Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfechtung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden mit der Folge, dass der Anfechtungsgegner nur insoweit die Zwangsvollstreckung zu dulden hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2423 zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F.; vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96, WM 1998, 1037, 1041 zu § 32 Nr. 1 KO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 64). Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist grundsätzlich insgesamt anfechtbar.
15
bb) In der Kommentarliteratur wird allerdings vertreten, dass Rechtsfolge der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertüberschusses sei (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 64). Der Empfänger einer teilweise unentgeltlichen Leistung soll danach von vornherein nur zu Wertersatz in Höhe des unentgeltlichen Teils der empfangenen Leistung verpflichtet sein, auch dann also, wenn ihm die Erfüllung des Primäranspruchs gemäß § 11 AnfG - der Duldung der Zwangsvollstreckung in den empfangenen Gegenstand - möglich ist.
16
cc) Dieser Ansicht, welche insbesondere den Interessen des Anfechtungsgegners Rechnung trägt, den anfechtbar erlangten Vermögensgegenstand zu behalten, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Der Schutz des Anfechtungsgegners verlangt im Fall der Anfechtung einer teils entgeltlichen , teils unentgeltlichen Leistung keine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des § 11 AnfG.
17
(1) Die Vorschrift des § 11 AnfG enthält in Absatz 2 eine Sonderregelung für den gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen Leistung. Dieser hat die Leistung nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als er durch sie bereichert ist. Der Schutz des Anfechtungsgegners wird also durch eine Beschränkung des Haftungsumfangs erreicht. Eine andere Rechtsfolge als die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung sieht die Vorschrift dagegen nicht vor. Auch der vom Gesetz als grundsätzlich schutzwürdig angesehene gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung bleibt also einem auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Anfechtungsanspruch ausgesetzt. Sein mögliches Interesse daran, den anfechtbar erlangten Gegenstand behalten zu dürfen, wird nicht geschützt.
18
(2) Nichts anderes gilt im Falle der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung. Der Empfänger einer solchen Leistung unterscheidet sich von demjenigen einer insgesamt unentgeltlichen Leistung nur insoweit , als er eine den Wert der Leistung des Schuldners deutlich unterschreitende Gegenleistung zu erbringen hat. Weist er im Anfechtungsprozess nach, die Gegenleistung erbracht zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 17 zu § 143 InsO; vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 11 zu § 143 InsO; MünchKommAnfG /Kirchhof, § 11 Rn.151), kann er gemäß § 11 Abs. 2 AnfG insoweit Entreicherung einwenden, wenn er nicht - was der Anfechtungsgläubiger zu beweisen hat (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 152) - wegen Unredlichkeit oder Rechtshängigkeit verschärft haftet.
19
(3) Rechtstechnisch gibt es mehrere Möglichkeiten, dem Entreicherungseinwand des gutgläubigen Empfängers einer teilweise unentgeltlichen Leistung Rechnung zu tragen, ohne den Anfechtungsgläubiger auf einen Anspruch auf Zahlung des Wertüberschusses zu beschränken. Der Anfechtungsgläubiger , der bereit und in der Lage ist, die Gegenleistung aus seinem eigenen Vermögen zurück zu gewähren, kann auf eine Verurteilung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Betrages antragen. Stellt der Anfechtungsgläubiger keinen Zug-um-Zug-Antrag, ist der Anfechtungsgegner unbedingt zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand zu verurteilen. Die Verurteilung ist jedoch dahingehend einzuschränken, dass sich der Anfechtungsgläubiger nur nachrangig, nach Auskehr der Gegenleistung an den Anfechtungsgegner, aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung befriedigen darf. Dem Interesse des Anfechtungsgläubigers an einer Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand wird mit dieser Lösung ebenso Rechnung getragen wie demjenigen des Anfechtungsgegners daran, die Gegenleistung zurück zu erhalten. Zugleich wird der Anspruch des Anfechtungsgläubigers im wirtschaftlichen Ergebnis auf denjenigen Teil der Leistung beschränkt, dem keine Gegenleistung des Anfechtungsschuldners gegenüber stand.
20
dd) Die Beschränkung der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung auf Wertersatz würde die prozessuale Lage des Anfechtungsgläubigers demgegenüber insbesondere dann erheblich verschlechtern, wenn die Leistung auch nach anderen Tatbeständen als demjenigen des § 4 AnfG, etwa auch nach § 3 AnfG anfechtbar wäre. Der Anfechtungsgläubiger könnte dann nämlich nicht einheitlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand antragen, sondern müsste zwei gesonderte Anträge auf Ausgleich der Wertdifferenz einerseits, auf Duldung der Zwangsvollstreckung andererseits stellen. Hinreichend bestimmt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) wäre die Klage dann nur, wenn die Reihenfolge mitgeteilt würde, in welcher die Anträge gestellt werden sollen. Es müsste ein Haupt- und Hilfsverhältnis gebildet werden.
21
Warum die Verfolgung eines etwa auf § 3 AnfG gestützten Anspruchs erschwert werden sollte, wenn außerdem eine Anfechtbarkeit nach § 4 AnfG in Betracht kommt, ist jedoch nicht ersichtlich. Die den Empfänger einer unentgeltlichen Leistung betreffende Schutzvorschrift des § 11 Abs. 2 AnfG gilt ausschließlich für eine Anfechtung nach § 4 AnfG. Sie ist nicht anwendbar, wenn und soweit die Leistung auch nach anderen Vorschriften als § 4 AnfG anfechtbar ist (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 136; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 11 Rn. 47). Ist der Empfänger einer nur teilweise unentgeltlichen Leistung, welche den Tatbestand des § 4 AnfG erfüllt, wegen seiner Gegenleistung auf den Entreicherungseinwand nach § 11 Abs. 2 AnfG beschränkt, braucht der Anfechtungskläger insgesamt nur einen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Er kann diesen Antrag auf alle Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes stützen und zu allen Anfechtungstatbeständen vortragen, ohne sich auf einen Tatbestand festlegen oder dem Gericht eine Reihenfolge vorgeben zu müssen. Das gilt auch für eine auf eine nur teilweise unentgeltliche Leis- tung gestützte Anfechtungsklage; denn die Anordnung der vorrangigen Befriedigung des Anfechtungsgegners aus dem Versteigerungserlös schränkt den auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klageantrag ein, ändert ihn aber nicht. Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände erfüllt sind. Wird die vorrangige Befriedigung des Anfechtungsgegners aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung angeordnet, liegt darin ein teilweises Unterliegen des Anfechtungsgläubigers, welches sich häufig in einer Kostenquote (§ 92 Abs. 1 ZPO) widerspiegeln wird; zu einer Verdoppelung (oder Vervielfachung) des Prozessrisikos des Anfechtungsgläubigers kommt es jedoch nicht.

III.


22
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat weist auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
23
1. Soweit sich nach der Zurückverweisung herausstellen sollte, dass die Wohnungen, in welche der Kläger vollstrecken wollte, zwischenzeitlich veräußert worden sind, kann der Kläger nur noch Wertersatz verlangen, nicht mehr Duldung der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO handelt es sich nicht um eine nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Übergang vom Sekundäranspruch zum Primäranspruch nur eine Beschränkung des Klageanspruchs darstellt, der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzuse- hen ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, NZI 2008, 633 Rn. 17). Gleiches gilt für den umgekehrten Fall des Übergangs vom Primär- zum Sekundäranspruch (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 13 Rn. 49).
24
2. Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen des geltend gemachten , auf die Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1 AnfG und des § 4 Abs. 1 AnfG gestützten Anfechtungsanspruchs neu zu prüfen haben. Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes der vorsätzlichen Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG wird darauf hingewiesen, dass vom Anfechtungsgläubiger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Vorlage einer Liquiditätsbilanz des Schuldners gefordert werden kann.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2013 - 14 O 202/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2015 - 14 U 63/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 19 Überschuldung


(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den n

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 11 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 2 Anfechtungsberechtigte


Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers gef

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 7 Berechnung der Fristen


(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fäl

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners


Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2009 - IX ZR 16/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 16/09 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - IX ZR 33/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 33/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 2, 4, 19 a

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/06 Verkündet am: 17. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 7, 11 Die klage

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99

bei uns veröffentlicht am 18.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/99 Verkündet am: 18. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AnfG § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2016 - IX ZR 250/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 250/15 Verkündet am: 15. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2018 - IX ZR 229/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 229/17 Verkündet am: 15. November 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juli 2018 - 5 K 239/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger zu Recht auf Grund des Duldungsbescheides vom 08.04.2014 wegen Steuerschuld

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

33
Zwar hat der Gläubiger im Anfechtungsprozess zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen werde, wobei dieser Beweis nach allgemeinen Grundsätzen bei Vorliegen von Beweisanzeichen erleichtert werden oder beim Eingreifen eines Anscheinsbe- weises als geführt gelten kann (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1652). Wenn jedoch feststeht, dass das pfändbare Schuldnervermögen nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreicht , kann die Prognose, in welcher Höhe der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner mit seiner Forderung ausfallen wird, nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage eines reduzierten Beweismaßes getroffen werden. Nach diesem Beweismaß durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne die Einholung von Sachverständigengutachten abschätzen, inwieweit die Klägerin mit ihrer Forderung auch nach der Vollstreckung in die bekannten Vermögenswerte des Schuldners in Spanien voraussichtlich ausfallen wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

21
bb) Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 102; vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 395 f; vom 3. März 2005, aaO). Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, aaO S. 396 f).

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 119/99 Verkündet am:
18. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AnfG § 1 a. F.
Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben,
diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die Weiterveräußerung
bewirkte Gläubigerbenachteiligung in der Regel nicht mit der Erwägung
verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entsprochen
, daß letztlich der Dritte die Sache erhalten solle.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99 - OLG Köln
LG Bonn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,
Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben gegen die Ehefrau des Beklagten am 10. Oktober 1996 ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 196.036,04 DM zuzüglich 14 % Zinsen seit dem 1. Juni 1996 erwirkt. Außerdem besitzen sie einen vollstreckbaren Titel aus einem Prozeßvergleich vom 19. Dezember 1995 über 16.000 DM nebst Zinsen, aus dem bisher im Wege der Zwangsvollstreckung nur 7.064,67 DM beigetrieben werden konnten. Die Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung nach § 900 ZPO abgegeben. Die Kläger verlangen vom
Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 28. Mai 1993 kaufte die Schuldnerin von der T.-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) das als "B. R." bezeichnete Grundstück zum Preise von 550.000 DM. Den zu diesem Zeitpunkt schon hinterlegten Betrag von 15.000 DM erhielt die Verkäuferin. Der Restbetrag von 535.000 DM sollte bis zum 30. Juli 1993 auf das Anderkonto des Notars einbezahlt werden. Die Verkäuferin war zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kaufpreis vier Wochen nach diesem Termin noch nicht hinterlegt war. Zugunsten der Schuldnerin wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Die Schuldnerin geriet mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1996 trat die Verkäuferin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Schuldnerin auf, das Objekt, in dem sie und der Beklagte wohnen, herauszugeben. Am 8. Oktober 1996 trafen die Vertragsparteien jedoch eine als "Kaufvertragsänderung" bezeichnete notarielle Vereinbarung "zur Vermeidung der Auflösung des Kaufvertrages". Zu diesem Zeitpunkt wies das Anderkonto des Notars einen Hinterlegungsbetrag von 100.001 DM aus. Davon sollten nunmehr 85.001 DM an die Verkäuferin sowie 15.000 DM an eine Gläubigerin zur teilweisen Tilgung eines durch Grundschuld gesicherten Darlehens ausbezahlt werden. Die Schuldnerin verpflichtete sich weiter, an jene Gläubigerin 11.400 DM zu leisten sowie der Verkäuferin Auslagen in Höhe von 15.000 DM zu erstatten. Außerdem übernahm sie in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verbindlichkeiten aus den durch Grundschulden in Abt. III Nr. 4 bis 6 gesicherten Darlehen, deren Valutenstand mit insgesamt 372.000 DM angege-
ben wurde. Mit diesen Leistungen sollte der Kaufpreis von 550.000 DM abgegolten sein.
Eine Woche später trat die Schuldnerin in notarieller Urkunde alle ihr aus den Verträgen vom 28. Mai 1993 und 8. Oktober 1996 zustehenden Rechte an den Beklagten ab und übertrug ihm das Eigentum an dem oben bezeichneten Grundbesitz. Der Beklagte erklärte die befreiende Schuldübernahme hinsichtlich der in Abt. III Nr. 4 bis 6 des Grundbuchs dinglich gesicherten Forderungen. Am 8. Januar 1997 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, am 17. Februar 1997 erfolgte die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten.
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verurteilt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung objektiv nicht benachteiligt worden seien, und hat zur Begründung ausgeführt:
Als anfechtbare Rechtshandlung komme hier die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück in Verbindung mit dem am 15. Oktober 1996 vorgenommenen schuldrechtlichen Grundgeschäft in Betracht. Dieses müsse jedoch im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1996 gesehen werden; beide Geschäfte bildeten ein einheitliches Geschehen, das sich insgesamt als Rechtshandlung der Schuldnerin darstelle. Schon bei Abschluß des Vertrages vom 8. Oktober 1996 sei der Wille der Beteiligten dahin gegangen, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Man habe allein aus "abwicklungstechnischen Gründen" den Weg über eine Vereinbarung zwischen Verkäuferin und Schuldnerin sowie eine anschließende Weitergabe der Rechte an den Beklagten gewählt. Die Zugriffsmöglichkeiten der Kläger hätten sich hierdurch, gemessen an dem vor dem 8. Oktober bestehenden Zustand, nicht verschlechtert; denn damals habe der Schuldnerin aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zugestanden. Infolgedessen sei auch die Auflassungsvormerkung nicht mehr wirksam gewesen. Der Anspruch könne deshalb nicht darauf gestützt werden, daß die Schuldnerin für einen kurzen Zeitraum Grundstückseigentümerin geworden sei.

II.


Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.
1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbindung mit dem Vertrag vom 28. Mai 1993 herrührende Übereignungsanspruch der Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750.000 DM dar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauften Grundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den notariellen Verträgen keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der Beklagte hat sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeiten verpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forderungen der gesicherten Gläubiger bei weitem.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte übereignen können und die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 davon ausgingen, daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den Beklagten übertragen werde.

a) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten Anspruchs ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehensabläufe haben für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend gewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung (BGHZ 104, 355, 360 ff; 121, 179,
187; 123, 183, 191; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über die Gläubigeranfechtung erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsächlich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zugreifen können, weil dann über ihn in nicht anfechtbarer Weise verfügt worden wäre (BGHZ 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner dem Gläubiger entgegenhalten, ohne die anfechtbare Handlung wäre der Schuldner in Konkurs gefallen (BGHZ 121, 179, 187). Demnach kann es für den hier erhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene Rechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt werden können.

b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 nur eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen eines uneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. BGHZ 124, 298, 301 ff). Eine solche Regelung haben die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 indessen nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die Weiterübertragung an den Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden - worauf der Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus Furcht vor damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden -, war die Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des Verkaufs eingebunden, die erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Person typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken soll.
aa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragung ihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfügungen über das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus dem Kaufvertrag waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art. Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertragung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen. Diese war insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Schuldnerin die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der Verkäuferin von den gegenüber den Grundschuldgläubigern bestehenden Verpflichtungen bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der Lage war, die Ansprüche der dinglichen Gläubiger abzulösen, erhielt sie also einen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks.
bb) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115.001 DM eigene vermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischenschaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus hatte die Schuldnerin ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vollziehung des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks waren bereits seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. Die Verträge vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die (Mit-)Nutzung des Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtliche Stellung nicht anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, der schon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen Dritten weiterzuveräußern.

3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das der Beklagte vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertrag mit dem Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. Deshalb sollte durch den Vertrag vom 8. Oktober 1996 mit der Schuldnerin der Anschein hervorgerufen werden, der ursprüngliche Vertrag vom 28. Mai 1993, aufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden war, bestehe mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1 BGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuldnerin durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und -pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, dem Anfechtungsgläubiger dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall einer Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessen Ehegatten zustehen.
4. Durch den Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, die zu tilgen der Beklagte sich verpflichtet hat.

III.


Das angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1996 ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG a.F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift, hängt davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten als entgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischten Schenkung anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in beiden Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.

a) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur die Verpflichtung zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommen hat und der Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß um etwa 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ohne weiteres durch.

b) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt ; denn sie beginnt mit der Vollendung des Rechtserwerbs, also erst mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. BGHZ 99, 274, 276; 121, 179, 188; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12. Februar 1998 und dem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch die
angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits am 24. Juni 1996 die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die entsprechende Kenntnis nicht besaß.
2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG folgende Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Der wirtschaftliche Kern des Vertrages vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentümerin war und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den Verträgen mit der Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei Vertragsschluß lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zugriffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechtserwerb erst mit dem Übergang des Vollrechts abgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834, 835). Der Gläubiger, der gemäß § 7 AnfG Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der
Zwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. Daher ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, stattzugeben.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

17
bb) Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der J. KG oder der Schuldnerin zustand.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

17
bb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch eine Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil die Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geldsumme gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.