Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - XII ZB 447/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0
17.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Bergheim, 61 F 168/00, 17.08.2012
Oberlandesgericht Köln, 21 UF 188/12, 29.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 447/13
vom
17. Februar 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 5

a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die
erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen.

b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus
denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.

c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IV b ZB 46/83 -
FamRZ 1986, 338).
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - OLG Köln
AG Bergheim
ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17. August 2012 betreffend den Ausgleich der Versorgungen des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: bis 13.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten im Versorgungsausgleich um den Ausgleich von betrieblichen Anrechten bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten Unterstützungskasse , aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht.
2
Der am 24. Januar 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 1. Juli 1948 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) schlossen am 27. August 1969 miteinander die Ehe, die auf den am 9. August 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundentscheidung vom 17. August 2012 geschieden wurde. Der Ehemann bezieht seit dem 1. März 2012 sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus den betrieblichen Versorgungszusagen; die Ehefrau ist seit dem 1. Oktober 2010 Rentnerin.
3
Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. August 1969 bis 31. Juli 2000; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erwarb zusätzlich betriebliche Anrechte, darunter vier Anrechte bei der Pensionskasse BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Pensionskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 2) und ein Anrecht bei der rückgedeckten Unterstützungskasse BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Unterstützungskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 3).
4
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben den Ehezeitanteil als Kapitalwert angegeben , und zwar in einer ersten Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2010 mit dem Status „Anwärter“ mit dem Stichtag zum Ehezeitende 31. Juli 2000 und in einer weiteren Versorgungsauskunft vom 24. April 2012 mit dem Status „Altersrentner“ zum 1. Mai 2012. Bei der zweiten Auskunft sind die nachehezeitliche vertragliche Verzinsung von 4 %, die nachehezeitlich erfolgte Überschussbeteiligung sowie die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits erbrachten Renten berücksichtigt. Das Familiengericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 jeweils intern auf Grundlage der Versorgungsauskunft vom 24. April 2012 durch Übertragung monatlicher Anrechte geteilt.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht hinsichtlich des Ausgleichs der bei den Beteiligten zu 2 und 3 bestehenden Anrechte.
7
1. Das Oberlandesgerichts hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Es stelle keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 nicht auf Rentenbasis, sondern auf Kapitalwertbasis durchgeführt werde. Dass mit dem intern geteilten Deckungskapital für beide Ehegatten unterschiedlich hohe Renten erzielt werden könnten, liege an dem zutreffend berücksichtigten Kompensationszuschlag für den beim Ausgleichsberechtigten entfallenden Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz sowie dem unterschiedlichen Alter und Geschlecht der Ehegatten und begründe keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.
9
Die zwischen dem Ehezeitende und dem für die zweite Versorgungsauskunft gewählten Stichtag eingetretenen Werterhöhungen aufgrund vertraglicher Verzinsung und Überschussbeteiligung seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG einzubeziehen, da sie als rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil zurückwirkten.
10
Die weitere Frage, ob der Versorgungsträger bei der Ermittlung des in der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals berechtigt sei, die zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits an den ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlten Rentenleistungen unter dem Gesichtspunkt des „Kapitalverzehrs“ abzuziehen, werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei es, die Teilung auf der Basis des Deckungskapitals vorzunehmen, das zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit erwirtschaftet worden sei, unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Anlagegewinne und -verluste, jedoch ohne Abzug bereits an den Ausgleichspflichtigen erbrachter Rentenleistungen. Eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere nicht den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts.
11
Das Deckungskapital, welches den Kapitalbetrag bezeichne, der durch die Beiträge tatsächlich angespart worden sei und aus dem die Höhe des lebenslangen Leistungsversprechens berechnet werde, bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreiche. Der Versorgungsträger müsse vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen , welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechens an den Rentner benötigt und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.
12
Eine unzumutbare Belastung des Versorgungsträgers liege darin nicht. Zwar könne es tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommen, wenn dieser bereits vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs für längere Zeit die Rente an den älteren Ausgleichspflichtigen ausgezahlt habe und aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nunmehr die ehezeitlich halbierte Rente nochmals bis zu dessen Versterben an den jüngeren Ausgleichsberechtigten zahlen müsse, sobald dieser das Rentenalter erreiche. Bei umgekehrter Ausgleichsrichtung stehe dem aber eine Entlastung des Versorgungsträgers gegenüber, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines höheren Lebensalters in kürzerer Zeit als der Ausgleichspflichtige versterbe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Durchschnitts aller Versorgungsausgleichsfälle eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers eintrete, wenn bereits erbrachte Rentenzahlungen gänzlich unberücksichtigt blieben.
13
Soweit der Ehefrau durch die Entscheidung des Familiengerichts Anrechte übertragen worden seien, die aufgrund vorgenommener Kapitalwertabzüge wegen des Rentenbezugs des Ehemanns in den Monaten März und April 2012 zu gering bemessen worden seien, könne dies auf die insoweit nur vom Ehemann erhobene Beschwerde nicht abgeändert werden.
14
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war.
16
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichen sind.
17
Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die unmittelbare Bewertung der Anrechte nach Kapitalwerten vorgenommen, nachdem der Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts die Bewertung nach Kapitalwert gewählt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG).
18
b) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Überschussanteile , bestehend aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, in den Wertausgleich einbezogen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam (Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 300; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 16; HK-VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 7 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/2150 S. 54).
19
Dabei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - die erst nach dem Ende der Ehezeit mit Eintritt in die Leistungsphase ausgewiesene Überschussbeteiligung eine gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstellt oder ob die Anwartschaft auf Überschussbeteiligung auch vorher schon so verfestigt war, dass sie bereits in der Anwartschaftsphase als Teil des erworbenen Anrechts hätte einbezogen werden müssen (vgl. Hoffmann /Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 334; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 17; HK-VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9).
20
c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass der laufende nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht bei der Pensionskasse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen sei.
21
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken , sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Wie sich der planmäßige laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalbildenden betrieblichen Altersversorgung zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
22
aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines „Kapitalverzehrs“ gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1. Familiensenat] FamRZ 2015, 1800 [LS]; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 613, 616; Bergner FamFR 2012, 505, 506 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 74; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2015] § 5 VersAusglG Rn. 6; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122). Beziehe der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Rente auch aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil, werde das Deckungskapital überproportional verbraucht (vgl. Hauß FPR 2011, 26, 29 f.). Denkbar sei sogar ein vollständiger Wertverzehr durch laufenden Rentenbezug, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht komme (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Denn der Versorgungsträger sei nicht „nachschusspflichtig“; er müsse das Deckungskapital nicht aufstocken, damit aus dem restlichen Anrecht noch der volle Ausgleichswert aufgebracht werden könne. Dementsprechend könne auch ein mit dem Kapitalwert auszugleichendes Anrecht, dessen Wert sich durch nachehezeitlichen Versorgungsbezug im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung verringert habe, nur noch mit dem vorhandenen Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; Bergner FamFR 2012, 505, 509 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2013, 414, 418; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646).
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Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1. Familiensenat] FamRZ 2015, 1800 (LS); Bergner FamFR 2012, 505, 506 f. und FamFR 2013, 507, 509; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 75 f. und FamRZ 2013, 414, 416). Der spätere satzungsgemäße Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bei Erreichen der Regelaltersgrenze sei schon in der Ehezeit angelegt und sicher vorhersehbar. Dem Versorgungsanrecht sei es immanent, dass es bei Eintritt eines Versorgungsfalls zum Vollrecht erstarke und dass es mit der planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente zu einem bestimmungsgemäßen Wertverzehr des zugrunde liegenden Deckungskapitals kommen werde. Der während des Leistungsbezugs eintretende Wertverlust wirke auf den Ehezeitanteil zurück. Das treffe im Versorgungsausgleich beide Ehegatten gleichermaßen, indem sich die hälftigen Anteile beider Ehegatten am ehezeitlichen Deckungskapital zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs anteilig verringerten.
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bb) Eine Gegenauffassung (OLG Frankfurt [5. Familiensenat] FamRZ 2012, 1717 [LS]; OLG Frankfurt [6. Familiensenat] FamRZ 2015, 754 [LS]; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2015 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 32; Heidrich FPR 2013, 227, 228) vertritt mit dem Beschwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts einer kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern könne. Das Deckungskapital bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreiche. Vielmehr müsse der Versorgungsträger während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechens an den Versicherungsnehmer benötige und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.
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Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228).
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Selbst wenn eine Versicherungsleistung bereits zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem vollen Anrecht bezogen worden sei, sei der Ehezeitanteil ohne dadurch bedingte Abzüge intern oder extern auszugleichen. In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Ehezeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).
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cc) Beide vorgenannten Auffassungen vermögen allerdings nicht vollständig zu überzeugen.
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(1) Die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.
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§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich än- dert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 mwN).
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Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folgt somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53). Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG unterfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (Palandt/ Brudermüller BGB 73. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 2; jurisPK-BGB/Breuers 6. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 11).
31
Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht.
32
(a) Befindet sich das Anrecht noch in der Anwartschaftsphase, ist das ehezeitlich gebildete Deckungskapital, welches der Sicherung des gemittelten Werts der Leistungsverpflichtung dient, die maßgebliche Bezugsgröße. Da die Rentenleistung jedoch nicht aus dem zu ihrer Absicherung gebildeten De- ckungsbeitrag „ausgezahlt“ wird, sondern aufgrund der gegebenen Leistungs- zusage ab Rentenbeginn auf die gesamte Lebenszeit aus den Mitteln des Versorgungsträgers zu erbringen ist, hat der laufende Rentenbezug keine Rückwirkung auf das für den einzelnen Versicherten ehezeitlich gebildete Deckungskapital.
33
Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende, sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch den versicherungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228). Durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeitende noch innewohnte (Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).
34
(b) Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts.
35
(c) Da somit ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht vorliegt, bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Bewertungszeitpunkt.
36
(2) Einer Berücksichtigung der kapitalgedeckten Anrechte mit ihrem Wert zum Ende der Ehezeit steht nicht schon ein vermeintlich fortschreitender „Wer- teverzehr“ der laufenden Versorgungen entgegen. Im Ausgangspunkt ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der laufende Rentenbezug als solcher zu einem „Verzehr“ eines individuell angesparten Deckungskapitals führt.
37
(a) Das hier in Rede stehende, versicherungsförmig begründete Anrecht ist durch ein Deckungsverfahren kapitalgedeckt. Im Kapitaldeckungsverfahren erfolgt die Ansammlung der benötigten Deckungsmittel vor oder spätestens zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beiträge werden bei diesem Verfahren im Gegensatz zu den nicht kapitalgedeckten Finanzierungsverfahren dazu verwendet , das zur Leistungserfüllung erforderliche Deckungskapital bereits vor der Leistungsfälligkeit aufzubauen. Die Finanzierung ist daher in der Regel bei Eintritt des Versorgungsfalls abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt muss das Deckungskapital einschließlich der noch entstehenden Zinsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Leistungen zu decken (H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 132; vgl. auch Glockner/ Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 6 ff.). Versicherungsmathematisch erforderlich ist dasjenige Deckungskapital, das bei einer großen Anzahl gleichartiger Verpflichtungen dazu ausreicht, die im Einzelfall von noch unbestimmten Faktoren wie der Lebensdauer abhängenden und deshalb noch ungewissen Einzelverpflichtung im arithmetischen Mittel tatsächlich erfüllen zu können (vgl. H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 73; Glockner/Hoenes/ Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 8).
38
Das so gebildete Deckungskapital stellt sicher, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung finanziert ist. Der als Deckungskapital erforderliche Betrag entspricht deshalb dem Barwert der Rentenzahlungsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalls (H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 61 ff.).
39
(b) Mit dem Eintritt in die Leistungsphase löst sich allerdings der versicherungsmathematische Barwert der konkreten Pensionsverpflichtung von dem zu seiner Sicherung eingezahlten und durch Verzinsung erwirtschafteten Deckungskapital. Der Barwert zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich nun als gewogenes Mittel der auf den Stichtag abgezinsten Renten, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass an den zugehörigen Zahlungszeitpunkten die Renten zu zahlen sind (H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 75). Für die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung tritt der jeweils aktuelle versicherungsmathematische Barwert an die Stelle des in der Ansparphase angesammelten Deckungskapitals (vgl. MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 7).
40
Daraus folgt zwar, dass der versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung mit jedem Monat des Rentenbezuges laufend abnimmt. Die Negativentwicklung beruht aber auf der ebenfalls laufend abnehmenden Restlebenserwartung als insoweit maßgeblichem Bewertungs- faktor (vgl. Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 Rn. 8). Mit dem „Verzehr“ eines individuell angesammelten Deckungskapitals hat dies nichts zu tun, weil die Leistungsverpflichtungen aus dem Rentenversprechen nicht den Strukturen eines Entnahme- oder Auszahlplans aus individuell zugeordnetem Kapitalver- mögen folgen, sondern einer - aus dem Gesamtdeckungskapital aller gleichartigen Verpflichtungen zu erfüllenden - lebenslangen Versorgungszusage, deren konkreter Wert in der Leistungsphase durch sich laufend verändernde versicherungsmathematische Barwertfaktoren abgebildet wird.
41
Vereinfacht ausgedrückt wird bei einer großen Zahl gleichartig Leistungsberechtigter das für die früh Versterbenden angesammelte Deckungskapital auf die länger Überlebenden umverteilt. Auf diese Weise werden die laufenden Rentenzahlungen durch Biometriegewinne teilweise kompensiert. Deshalb wird nicht ein individuell angesammeltes Deckungskapital um die jeweils aus- gezahlten Rentenauszahlungen bis letztlich auf null „verzehrt“, sondern es steht, sofern die biometrischen Gesamtrechnungsgrundlagen zutreffen, stets das für die noch zu erwartenden Zahlungsströme erforderliche Kapital zur Verfügung (Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10). Das Deckungskapital wird nicht „aufgebraucht“; lediglich mindert sich derjenige Betrag, der zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist. Das notwendige und vorhandene Deckungskapital einer laufenden Versorgung entspricht somit stets dem Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung und wird durch entsprechende Deckungsrückstellungen abgebildet.
42
(3) Gleichwohl kann das Anrecht - entgegen der zweitgenannten Auffassung - jedenfalls dann nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
43
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen, dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).
44
Ist der Barwert der Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsaufwand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres Deckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist.
45
(a) Andernfalls käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, weil dieser bereits aus dem noch zu übertragenden Ehezeitanteil laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen musste, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, Erstattungsoder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
46
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste.
47
Mit der planmäßigen Auszahlung der Rente durch den Versorgungsträger an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger nämlich bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das Anrecht ungeteilt. Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet (OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; kritisch Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15 f.).
48
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Das zur Absicherung der ursprünglichen Verpflichtung errechnete Deckungskapital reichte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht mehr aus, um alle künftigen, auch die neu hinzugetretenen Leistungen zu decken. Dieser Effekt träte ein, wenn der Versorgungsträger nicht nur das ehezeitlich erworbene Anrecht mit seinem Wert per Ende der Ehezeit hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu einer für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche - rückwirkende - Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und durch das gebildete Deckungskapital nicht abgesichert.
49
Anders als bei den Regelsicherungssystemen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 9 ff.) muss sich die Rentenleistungspflicht des Versorgungsträgers einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Deckungsleistung fügen. Für die in §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien hat der Senat bereits entschieden, dass aus diesem Grund den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken nicht aufgebürdet werden dürfen, soweit dadurch das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - FamRZ 2013, 852 Rn. 17). Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421).
50
Die Mehrung der Leistungspflichten des Versorgungsträgers kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich nur um eine geringfügige, das Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich beeinträchtigende Verschiebung handle. Denn eine mitunter mehrjährige Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens kann, wie bereits der vorliegende Fall zeigt, nicht ausgeschlossen werden. Vor allem aber führte die Mehrbelastung der Versorgungsträger dann zu untragbaren Ergebnissen, wenn nach vorangegangener Scheidung mit Versorgungsausgleich nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht und daran anschließendem langjährigem Versorgungsbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten nunmehr das Anrecht selbst auf einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals und mit dem vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils auf den Ausgleichsberechtigten übertragen werden müsste.
51
(b) Ebenso wenig kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 465; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).
52
Das verstieße jedoch gegen den Halbteilungsgrundsatz. Dieser verlangt, die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG ). Insofern muss eine interne Teilung der Anrechte die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Dies erfordert nicht nur, dass für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wird, welches - abzüglich Teilungskosten - den Ausgleichswert nach den in § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG genannten Kriterien abbildet, sondern ebenso, dass dem Ausgleichspflichtigen das von ihm erworbene Anrecht abzüglich des Ausgleichswerts und anteiliger Teilungskosten verbleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 126; Bergner FamFR 2013, 507). Dieser Aspekt des Halbteilungsgrundsatzes würde verletzt, wenn über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus vom Anrecht des Ausgleichspflichtigen weitere Wertanteile deswegen abgezogen wür- den, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat. Denn ihm verbliebe dann von dem ehezeitlich erworbenen Anrecht ein geringerer Anteil als der Ausgleichsberechtigte erhielte.
53
Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen von dem Wert des Versorgungsanrechts profitiert habe (KG FamRZ 2013, 464, 467; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Diese Sichtweise führt aber jedenfalls dann zu Wertungswidersprüchen, wenn die Rente in die Berechnung eines Trennungsunterhalts oder eines nachehelichen Unterhalts eingeflossen ist oder im Falle einer nach früherem Recht ergangenen und jetzt abzuändernden Versorgungsausgleichsentscheidung der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an dem Anrecht teilhatte (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 75; Hauß FPR 2011, 513, 514). In diesen Fällen wäre die nach dem ungekürzten Anrecht ausgezahlte Rente nicht nur dem Ausgleichspflichtigen, sondern beiden Ehegatten gemeinsam zugute gekommen, so dass der Ausgleichspflichtige, wenn er allein wegen des zuvor ungekürzten Rentenbezugs eine zusätzliche Schmälerung seines Anrechtes hinnehmen müsste, gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Weise benachteiligt würde. Denn Möglichkeiten, die vorangegangene Teilhabe des anderen Ehegatten an den laufenden Rentenbezügen zurückzufordern, bestehen regelmäßig nicht.
54
Der gesetzmäßige Bezug der vollen Versorgungsleistung vom Ende der Ehezeit bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann deshalb grundsätzlich nicht in der Weise verrechnet werden, dass der darauf entfallende Barwertanteil zusammen mit dem nach Kürzung beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Rest insgesamt nur den vollen Ausgleichswert des auf das Ende der Ehezeit bemessenen und zu übertragenden Anrechts aufwiegen müsste. Dass auf diese Weise der Halbteilungsgrundsatz nicht verwirklicht werden kann, wird besonders deutlich, wenn im Wege der sog. Totalrevision im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG solche Anrechte intern ausgeglichen werden sollen, die zuvor bereits Gegenstand eines Ausgleichs im erweiterten Splitting waren. Auch in dem Fall sinkt der Barwert der laufend bezogenen kapitalgedeckten Rente nämlich kontinuierlich ab, ohne dass jedoch der Ausgleichspflichtige einen zusätzlichen Vorteil daraus ziehen konnte, da sein gesetzliches Rentenanrecht im Wege des erweiterten Splittings entsprechend gemindert worden war.
55
dd) Im Hinblick auf die vorstehenden, durch das Versorgungsausgleichsgesetz nicht näher aufgegriffenen Widersprüche tritt der Senat einer in der Literatur vorgeschlagenen und in der Instanzrechtsprechung breit praktizierten Herangehensweise bei, die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen (Bergner FamFR 2012, 505, 509; Kemper FamFR 2013, 51, 54). Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen „(Rest-)Kapitalwerts“ zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird.
56
Der Senat verkennt nicht, das darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt (vgl. Bergmann FamFR 2013, 507, 509 f.). Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861). Bedenken können sich in solchen Fällen allerdings im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz ergeben, soweit die laufende Barwertänderung des auszugleichenden Anrechts von den biometrischen Faktoren nur der ausgleichspflichtigen Person abhinge, während das Gesetz davon ausgeht, dass sich die geteilten Anrechte ab dem Ehezeitende nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten getrennt weiterentwickeln. Außerdem kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gänzlich vom Differenzwert zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn sich die zwischenzeitlich ausgezahlte Rente nicht zu seinen Gunsten auf einen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat.
57
In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Teilung des noch vorhandenen Kapitalwerts zu nicht nur unerheblichen Beeinträchtigungen des Halbteilungsgrundsatzes führt, denen mit Korrekturen auf anderer Ebene begegnet werden kann.
58
(1) Liegt der aktuelle Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, reicht zwar das vorhandene Deckungskapital nicht aus, um den an sich gegebenen Ausgleichsanspruch des Berechtigten voll zu erfüllen. In solchen Fällen könnte - wie oben dargelegt - allenfalls noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils übertragen werden. Das kann dem Halbteilungsgrundsatz aber dann gerecht werden, wenn sich die vomAusgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben.
59
(2) Kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des noch vorhandenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden, sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 423; Hauß FPR 2011, 513, 514; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).
60
(3) Die durch § 27 VersAusglG eröffneten Korrekturmöglichkeiten stellen allerdings dann kein ausreichendes rechtliches Korrektiv dar, wenn entsprechende Gegenanrechte nicht vorhanden sind. Kann im Einzelfall durch Korrekturen nach § 27 VersAusglG kein dem Halbteilungsgrundsatz insgesamt entsprechender Zustand hergestellt werden und würde der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich nur des gekürzten Barwerts der bereits laufenden Versorgung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verletzt, kommt eine Einigung der Ehegatten über den Vorbehalt des Anrechts für einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 VersAusglG) in Betracht. Das würde einen - schuldrechtlichen - Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten mit ihrem vollen Ehezeitanteil ermöglichen, wobei allerdings ein Anspruch gegen den Versorgungsträger als sogenannter verlängerter Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen wäre (§ 25 Abs. 2 VersAusglG).
61
Das Gleiche gälte, würde das Gericht von der Unwirtschaftlichkeit einer Übertragung des Ehezeitanteils des noch vorhandenen Barwerts ausgehen und deshalb das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausnehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Auch in diesem Fall könnte der Ausgleichsberechtigte den schuldrechtlichen Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten verlangen (§§ 20 ff. VersAusglG), wiederum allerdings ohne einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf verlängerten Versorgungsausgleich (§ 25 Abs. 2 VersAusglG).
62
Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, der vor allem aus versicherungsmathematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden Rentenbezugs bezeichnet worden ist (vgl. Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 217; im Ergebnis auch Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 1903), im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 466; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11).
63
d) Dieselben Grundsätze gelten für das bei der Beteiligten zu 3 als rückgedeckter Unterstützungskasse begründete Anrecht.
64
aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Unterstützungskasse als einen Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes behandelt. Zwar gewährt die Unterstützungskasse - nach ihrer in § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltenen Legaldefinition - keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistun- gen. Träger der Versorgungszusage bleibt vielmehr der Arbeitgeber, welcher sich lediglich zur Durchführung der Versorgung der für ihn handelnden Unterstützungskasse bedient. Allerdings ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs historisch und aufsichtlich bedingt (Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 196), während es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass aus Vertrauensschutzgründen auch die Unterstützungskasse unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in der Satzung, den Versorgungsrichtlinien oder dem Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen zu erbringen, und der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Unterstützungskasse unmittelbar in Anspruch zu nehmen (BAGE 104, 205, 210; kritisch Schmalkalden BetrAV 2015, 546). Diese arbeitsrechtlich anerkannten Leistungsbeziehungen rechtfertigen es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339).
65
bb) Auch bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse kommt ein auf das Ende der Ehezeit bezogener Ausgleich bei der Scheidung nicht mehr ohne weiteres in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Altersrente aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogen hat.
66
Das folgt zwar bei diesem Durchführungsweg nicht aus dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, denn die Unterstützungskasse betreibt nicht das Geschäft eines Versicherers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für rückgedeckte Unterstützungskassen, denn die Rückdeckungsversicherung ist nicht Träger der Versorgungszusage, sondern nur Finanzierungsinstrument der Unterstützungskasse. Soweit bestehende Rückdeckungsversicherungen nicht ausreichen, um nachträglich erweiterte Leistungspflichten - etwa als Folge eines Versorgungsausgleichs - abzudecken, müsste der Arbeitgeber dieses durch ergänzende Zuwendungen an die Unterstützungskasse auffangen.
67
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers unterscheidet sich insoweit nicht von seiner Rechtsstellung bei einer Direktzusage, bei der er für nachträglich erweiterte Leistungspflichten ergänzende Pensionsrückstellungen bilden müsste. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber aufgebürdet werden kann, den Mehraufwand zu tragen. Das ist nicht der Fall.
68
Bei beiden genannten Durchführungswegen geht der Arbeitgeber mit der von ihm gegebenen Versorgungszusage eine Verpflichtung ein, deren Verpflichtungswert - Barwert - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert ist und bei Abgabe der Versorgungszusage feststeht (Glockner/ Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 15). Sie ist Teil der Arbeitgeberleistung als Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und für seine Betriebstreue (BAG NJW 1980, 79).
69
Eine wesentliche Mehrung der Leistungspflichten träte - wie bei einem Versicherungsverhältnis - auch für den Arbeitgeber ein, wenn er als Versorgungsträger nicht nur die vertragsgemäße Leistung allein an den Bezugsberechtigten zu erbringen oder das ehezeitlich erworbene Anrecht hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu der für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für weitere Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und würde den kalkulierten Aufwand übersteigen.
70
Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen solle (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.), zumal es sich wie oben dargelegt um erhebliche Mehraufwände handeln kann, wenn Leistungen bereits über einen langjährigen Zeitraum aus dem ungeteilten Anrecht bezogen worden sind.
71
Um die Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger zu wahren, kommt dann auch für die im Wege einer Direktzusage oder per Unterstützungskasse durchgeführte Versorgung ein Ausgleich bei der Scheidung nur noch hinsichtlich des um die Barwertminderung gekürzten Anrechts in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits aus dem noch ungeteilten Anrecht eine Altersrente bezogen hat. Auch dann ist regelmäßig ein zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegender neuer Bewertungszeitpunkt für das Anrecht zu wählen.
72
e) Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet, weil das Oberlandesgericht den Ausgleichswert der bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworbenen Anrechte nicht aus einem zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Barwert abgeleitet hat.
73
Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes könnte ausscheiden, wenn die vom Ehemann laufend bezogene Versorgungsleistung durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2014 in die Berechnung einer laufenden Unterhaltsleistung einbezogen worden ist und die Ehefrau auf diese Weise an dem gesamten Ehezeitanteil teilhat. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 61 F 168/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.07.2013 - 21 UF 188/12 -

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 16.12.2014 (2 F 226/14) unter Aufrechterhaltung im Übrigen unter Ziffer 2 Absatz 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG (Vers.Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.753,00 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 28.02.2014, begründet. Die Allianz Versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.164,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am … die Ehe geschlossen. Sie leben seit … getrennt. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen.
Die Antragstellerin, ist als Beamtin tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.750,00 EUR. Der Antragsgegner ist am 01.09.2005 in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten und bezieht monatliche Renteneinkünfte von ca. 2.220,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 beantragte die Antragstellerin die Ehescheidung; der Antrag wurde dem Antragsgegner am 25.03.2014 zugestellt.
Die Antragstellerin hat ehezeitbezogen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung in Höhe von monatlich 1.260,57 EUR erlangt. Der Antragsgegner hat zum Ehezeitende 28.02.2014 neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 40,8458 Entgeltpunkten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Allianz Versorgungskasse VVaG in Höhe von 72.000,46 EUR und bei der Allianz Versicherungs-AG in Höhe von 19.506,00 EUR erlangt.
Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat es entsprechend der Auskunft des Versicherungsträgers ohne Berücksichtigung des für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente anfallenden Abschlags 20,4229 Entgeltpunkte im Wege der internen Teilung der Antragstellerin übertragen. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versorgungskasse VVaG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 35.800,23 EUR übertragen und im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.753,00 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und den Versorgungsträger verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,9 % Zinsen seit dem 01.03.2014 an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf die vom Familiengericht eingeholten Auskünfte Bezug genommen. Eine Regelung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs haben die Ehegatten bisher nicht getroffen. Sie haben gemeinsames Eigentum an einem Hausgrundstück.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 22.12.2014 zugestellt wurde, legte er am 21.01.2015 Beschwerde ein. Der Antragsgegner beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten in Ziffer 2, 2. Absatz bezogen auf seine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. … ) aufzuheben und dahingehend durchzuführen, dass sein tatsächlicher Rentenzugangsfaktor Berücksichtigung findet. Die Beschwerde begründet er damit, dass es Berücksichtigung finden müsste, dass er bereits vor Ehezeitende im Einverständnis mit der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, die er nach Freistellung durch seinen Arbeitgeber kurze Zeit vor Rentenbeginn aufgenommen hatte. Der Umstand, dass sein Zugangsfaktor daher weniger als 1,0, nämlich 0,835, betrage, müsse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung finden, da andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. Er ist überdies der Ansicht, dass der aufgrund des laufenden Rentenbezugs eingetretene Kapitalverzehr bei den betrieblichen Renten zu berücksichtigen sei.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie entgegnet, der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand sei nicht mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis erfolgt, sie habe sich vielmehr in die Gegebenheiten gefügt, nachdem der Antragsgegner aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen erwirtschaften konnte. Es entspreche nicht der Billigkeit, eine Korrektur des Versorgungsausgleichs vorzunehmen, zumal sie selbst chronisch erkrankt sei, was unbestritten geblieben ist, und durch die Kindererziehungszeiten trotz des Versorgungsausgleichs eine Versorgungslücke entstanden sei. Der Kapitalverzehr sei nicht zu berücksichtigen, da dieser durch die tatsächlich dem Antragsgegner zugeflossenen Rentenbeträge erfolgt sei.
Der Senat hat bei der Allianz Versicherungs-AG und der Allianz Versorgungskasse VVaG aktuelle Auskünfte, bezogen auf den 30.06.2015, eingeholt. Auf die erteilten Auskünfte der Versorgungsträger, gegen welche Einwände nicht erhoben worden sind, wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem keine Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erhoben worden sind.
II.
1.
10 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).
11 
Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet.
12 
1.1. Der verminderte Zugangsfaktor des Antragsgegners ist beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen.
13 
Gemäß § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs.1 VersAusglG. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaft richtet sich nach §§ 39 ff. VersAusglG. Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung, § 43 Abs.1 VersAusgl, auch für ein Anrecht in der Leistungsphase, also bei Bezug einer Rente, § 41 Abs.1 VersAusglG. Gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG entspricht daher der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit.
14 
Laut der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.05.2014 hat der Antragsgegner während der Ehezeit (01.11.1982 bis 28.02.2014) insgesamt 40,8458 Entgeltpunkte erlangt (Bl. 21-30 des Sonderheftes Versorgungsausgleich). Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 134.545,51 EUR. Zu Recht hat das Familiegericht entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG den Ausgleichswert mit 20,4229 Entgeltpunkten bestimmt und keine Korrektur wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragsgegners vorgenommen. Der Antragsgegner bezieht bereits seit … 2005 eine Vollrente wegen Alters. Da er vor der Regelaltersgrenze die Rente in Anspruch genommen hat, ist der Rente ein verminderter Zugangsfaktor zugrunde gelegt worden, wie sich aus dem vorliegenden Rentenbescheid vom 07.09.2005 ergibt (Bl. 70-81 des Sonderheftes Zugewinnausgleich). Der Zugangsfaktor ist auf 0,835 vermindert worden, da der Antragsgegner 55 Monate vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Entsprechend § 77 Abs. 2 Ziff. 2b SGB VI erfolgt im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Verminderung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat um 0,003, ausgehend von einem Zugangsfaktor von 1,0.
15 
Diese durch den verminderten Zugangsfaktor verringerte laufende Rente ist aber nicht dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sondern allein die von dem Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte.
16 
Nach dem System des Versorgungsausgleichsgesetz werden die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Entgeltpunkte als maßgebliche Bezugsgröße ausgeglichen (Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 100). Nach dem 6. Sozialgesetzbuch ist zu unterscheiden zwischen dem Erwerb von Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und der erst in einem weiteren Schritt vorzunehmenden Multiplikation mit dem Zugangsfaktor, einem individuellen Parameter, welcher an die rentenberechtigte Person gebunden ist, zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zur Bemessung der dem Versicherten individuell zustehenden Rente (§§ 63 Abs. 5, 64 Nr. 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI soll die finanziellen Auswirkungen einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer infolge der vorzeitigen bzw. hinausgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente ausgleichen, vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI. Der Bestand der Entgeltpunkte aber verändert sich durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht. Entsprechend § 109 Abs. 6 SGB VI errechnen sich die gemäß § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (BGH FamRZ 2012, 851 Rz. 25). Der Ehezeitanteil von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist unmittelbar zu bewerten, § 39 Abs. 2 Nr 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 VersAusglG. Auch bei einer laufenden Rente sind Teilungsgegenstand die Entgeltpunkte, nicht der tatsächliche oder fiktive Rentenbetrag im Leistungsfall. Der Zugangsfaktor bleibt daher generell außer Betracht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13 -, juris; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 43 VersAusglG Rdn. 30 f.; Holzwarth FamRZ 2011, 933/941; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 388, 360-362; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 177 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rdn. 323 ff.; Norpoth in: Ermann BGB Kommentar § 5 VersAusglG Rn 10). Weil der ehezeitliche Versorgungserwerb auf der Basis der jeweiligen Bezugsgröße auszugleichen ist und die Rentenhöhe keine Rolle spielt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, S. 80), den Versorgungsabschlag als Folge vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung unbeachtet zu lassen.
17 
Der Gesetzgeber hat das Problem der Regelaltersgrenze gesehen (BT-Drucks. 16/10144, S. 80) und ist der vom BGH zum früheren Recht entwickelten Rechtsprechung nicht gefolgt. Der BGH hatte entschieden, dass zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (BGH FamRZ 2009, 948; BGH FamRZ 2009, 107; BGH FamRZ 2009, 28; BGH FamRZ 2007, 1542; BGH FamRZ 2005, 1455). Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs findet der Ausgleich der ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften aber allein auf der Basis der jeweiligen Bezugsgrößen, bei der gesetzlichen Rentenversicherung also auf der Basis von Entgeltpunkten, statt, die Rentenhöhe spielt keine Rolle. Ohne Relevanz ist daher auch, ob der vorzeitige Leistungsbezug vor oder nach Ehezeitende erfolgt (Norpoth, FamFR 2013, 363; Hauß, FamRZ 2012, 771). Ebenso erfolgt keine Differenzierung danach, ob der vorzeitige Renteneintritt vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen war, sofern die vorzeitige Rente bereits vor dem Ehezeitende in Anspruch genommen worden ist, zumal die mit der Frage, ob der vorzeitige Renteneintritt einvernehmlich erfolgt ist, unzweifelhaft mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist und diese im formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren nur schwer zu handhaben sind (Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 213; BT Drs. 16/10144, S. 80).
18 
Eine Korrektur der Entscheidung aus Billigkeitsgründen nach § 27 VersAusglG erfolgt nicht.
19 
Grundsätzlich ist in den Fällen des vorzeitigen Rentenbezugs eine wertende Korrektur im Rahmen des § 27 VersAusglG möglich (BT Drs. 16/10144), insbesondere wenn eine erhebliche Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors entsteht (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris-PK-BGB § 41 VersAusglG Rn 11). Allerdings kann dieses nur in besonderen Einzelfällen erfolgen, da nach § 27 VersAusglG eine Korrektur nur bei grober Unbilligkeit in Betracht kommt. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn und soweit bei Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche und nicht zu einer angemessenen sozialen Sicherung beider Ehegatten führte (BGH FamRZ 2013, 106; FamRZ 2012, 434 Rn. 10; FamRZ 2011, 877 Rn. 11). Dieses ist der Fall, wenn die systematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten führt (Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 55). Allerdings sollen über § 27 VersAusglG nicht sämtliche systembedingte Ungleichbehandlungen bzw. Belastungen korrigiert werden (so in Bezug auf den Wegfall des Rentnerprivilegs BGH FamRZ 2015, 1004 Rn. 10; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 51). Die Härteklausel dient nicht einer generellen Korrektur der Ergebnisse eines nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern sie ist nur im Einzelfall anzuwenden, wenn nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten erscheint (BGH zu § 1587c BGB a.F. FamRZ 1990, 1341).
20 
Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs durch die Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Wege des § 27 VersAusglG kommt ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend nicht in Betracht.
21 
Da die Härteklausel keiner generellen Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich dient, kann die Kürzung des Zugangsfaktors allein keinen Härtefall begründen, ebenso wenig der Umstand, dass bereits während der Ehe die gekürzte Rente bezogen worden ist (BT Drs. 17/10144, S.80; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 177; Palandt/Brudermüller § 43 VersAusglG Rn 10). Entscheidend kann es auch nicht allein darauf ankommen, ob der vorzeitige Rentenbezug aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses erfolgt ist, zumal mit den mit dieser Frage verbundenen Beweisschwierigkeiten in dem formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren nur schwer umzugehen ist (Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 213; BT Drs. 16/10144, S. 80). Vielmehr hat eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Eheleute zu erfolgen. Bei der Betrachtung sämtlicher Umstände ist festzustellen, dass es sich vorliegend nicht um einen Einzelfall handelt, der von der allgemeinen Problematik eines sich auswirkenden Zugangsfaktors abweicht.
22 
Der Antragsgegner trat bereits am … 2005 in den vorzeitigen Ruhestand, während er erst am … das 65. Lebensjahr vollendet hatte und somit erst ab … Altersrente bezogen hätte. Zuvor hatte ihn sein Arbeitgeber im Februar 2002 bis zum 31.12.2002 freigestellt und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die näheren Umstände der Kündigung sind zwischen den beteiligten Ehegatten streitig. Aufgrund der Größe des Betriebes ist eine Kündigungsschutzklage nicht erhoben worden. Der Antragsgegner hat sich sodann arbeitssuchend gemeldet. Bis zum 31.12.2012 hat er weiterhin sein Gehalt, in Höhe von etwa 8.100,00 EUR brutto monatlich, bezogen. In der Folgezeit ging er einer selbständigen Tätigkeit als … nach und gründete eine … GmbH. Zugleich stellte er einen Antrag auf Leistung von Arbeitslosengeld und bezog dieses ab 01.01.2003 in Höhe von ca. 1.760,00 EUR monatlich. Der Antragsgegner behauptet, er habe aufgrund gesundheitlicher Probleme im Einvernehmen mit der Antragstellerin und auf Empfehlung seines behandelnden Arztes vorzeitig Rente beantragt. Aus den beiden seitens des Antragsgegners vorgelegten Attesten vom 26.02.2004 und 23.04.2004 (Bl. 94 ff.) ergibt sich eine …, welche sich zum 23.04.2004 tendenziell verbessert hat. Die Antragstellerin bestreitet das Vorhandensein gesundheitlicher Probleme und erklärt, Rente sei nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragt worden, da aus der freiberuflichen Tätigkeit kein Verdienst erzielt worden sei. Dem hält der Antragsgegner entgegen, er habe zusätzlich zu seinem weiteren Gehalt im Jahr 2002 monatlich ca. 1.700,00 EUR aus der selbständigen Tätigkeit erzielt. Das Arbeitsamt habe ihn wegen seines Alters im Frühjahr 2003 von künftigem Suchen befreit. Unwidersprochen führt die Antragstellerin weiter aus, dass sie selbst unter … leide und trotzdem einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Insbesondere habe sie ihre Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung aufgestockt während der selbständigen Tätigkeit des Antragsgegners. In der Tat lässt sich der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Bl. 11/19 des Sonderheftes Versorgungsausgleich) entnehmen, dass die Antragstellerin seit 1.10.1995 teilzeitbeschäftigt gewesen ist, bis zum 31.03.2003 zu 50% und ab 01.04.2003 zu 75%. Ab 01.04.2004 ist sie einer Vollzeittätigkeit nachgegangen.
23 
Mithin hat die Antragstellerin an dem vorzeitigen Rentenbezug des Antragsgegners, welcher zu einer Kürzung des Zugangsfaktors geführt hat, partizipiert. Es handelte sich nicht um eine individuelle nachehezeitliche Entscheidung des Antragsgegners (anders als in dem Verfahren BGH FamRZ 2012, 851). Bereits seit 01.09.2005 hat der Antragsgegner die gekürzte Rente bezogen, bis zum Ende der Ehezeit, 28.02.2014, also 8 ½ Jahre lang. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, sie ist am … geboren, in der Lage ist, weitere Anwartschaften zu erlangen, während dem Antragsgegner, der am … geboren ist, diese Möglichkeit verwehrt ist. Überdies verfügt die Antragstellerin, die als Beamtin vollzeitbeschäftigt ist, über nicht nur geringe eigene Einkünfte.
24 
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rentenbezug des Antragsgegners innerhalb der Ehezeit ihre Berufstätigkeit auf eine Vollzeitbeschäftigung erweitert und der Antragsgegner über den Versorgungsausgleich an dieser Ausweitung der Berufstätigkeit teilhat. Überdies leidet die Antragstellerin an chronischen Beschwerden, die eine sichere Prognose nicht erlauben, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am … einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen in der Lage sein und somit den Ruhegehaltssatz von 60,54 v.H., wie er der Auskunft des Landesamts für Besoldung und Versorgung zugrunde gelegt ist, tatsächlich erreichen wird. Wegen dieser gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin kommt der von dem Antragsgegner behaupteten (Mit-) Ursächlichkeit gesundheitlicher Probleme für seinen vorzeitigen Rentenbezug keine Bedeutung im Rahmen des § 27 VersAusglG zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach der Ehescheidung weitere Anrechte aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit erlangt und damit gegebenenfalls über einen den Rentenanspruch des Antragsgegners übersteigenden Pensionsanspruch verfügen wird, stellt keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG dar, da es sich insoweit um nachehezeitliche Tatsachen und Entwicklungen handelt, die den ehezeitlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich unbeeinflusst lassen (BGH, FamRZ 2013, 690 Rz 18).
25 
Zuletzt ist auch von einer extremen Diskrepanz der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht auszugehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die angemessene Altersversorgung der Antragstellerin bereits voll abgesichert ist, während der Antragsgegner dringend auf die Berücksichtigung des Zugangsfaktors und damit eine Verringerung des zu übertragenden Anrechts angewiesen ist, um eine angemessene Altersversorgung zu erreichen. Vielmehr verfügt der Antragsgegner, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs, über auskömmliche Einkünfte, die seinen Unterhalt sichern: Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund insgesamt 64,6740 EP erlangt, von diesen hat er 20,4229 EP an die Antragstellerin abzugeben. Er erhält von ihr im Gegenzug eine Anwartschaft von 630,29 EUR, dieses entspricht 22,3984 EP (bei einem Rentenwert von 28,14 EUR zum Ehezeitende), so dass ihm insgesamt 66,6495 EP verbleiben. Unter Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors (0,835) verbleiben 55,6523 EP, bei einem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR also 1.592,21 EUR. Ferner verfügt er über zwei betriebliche Anrechte, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wie folgt darstellen: Allianz Versorgungskasse VVaG monatliche Rente 836,84 EUR zum Ehezeitende abzüglich einer voraussichtlichen Kürzung von etwa 190,00 EUR, Allianz Versicherungs-AG monatlich 103,87 EUR abzüglich einer voraussichtlichen Kürzung von etwa 23,00 EUR. Insgesamt verfügt der Antragsgegner daher über Bruttorenteneinkünfte in Höhe von etwa 2.300,00 EUR. Die Antragstellerin ihrerseits verfügt zwar derzeit über beamtenrechtliche Bezüge in Höhe von etwa 3.750,00 EUR. Allerdings lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie, wie ausgeführt, unter chronischen Beschwerden leidet, nicht sicher prognostizieren, in welcher Höhe sie bei Eintritt in den Ruhestand Pensionsbezüge erhalten wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund der beiderseitigen Vermögensverhältnisse eine Unbilligkeit ergibt, finden sich nicht, zumal der Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten bisher nicht geregelt ist und davon auszugehen ist, dass beide über Vermögenswerte verfügen.
26 
Unter Abwägung sämtlicher aufgeführter Umstände ist das Ergebnis eines ungekürzten Wertausgleichs, also ohne Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors des Antragsgegners, nicht grob unbillig.
27 
1.2. Der Umstand, dass der Antragsgegner bereits seit dem 31.08.2005, also seit einem Zeitpunkt vor Ehezeitende, fortlaufend Rentenzahlungen aus den ungekürzten Anrechten seiner betrieblichen Versorgungen bei der Allianz Versicherungs-AG und der Allianz Versorgungskasse VVaG bezieht, führt zu keiner Verringerung der Ausgleichswerte. Zu Recht hat das Familiengericht dem Ausgleich die zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswerte, gegen die keine Bedenken bestehen, zugrunde gelegt.
28 
Es ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, in welcher Weise die Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleich bei laufenden Rentenzahlungen aus deckungskapitalbezogenen Anrechten zu bestimmen ist.
29 
Grundsätzlich sind kapitalgedeckte Anrechte unmittelbar und bezogen auf den Stichtag Ehezeitende zu bewerten, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Die Vollziehung der Teilung erfolgt aber erst später, nämlich mit Rechtskraft der Entscheidung, § 224 FamFG. Wird während des Zeitraumes zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung laufend Rente bezogen, so stellt sich das Problem, dass bei einem kapitalgedeckten Anrecht auf diese Weise ein Kapitalverzehr eintritt.
30 
Nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu. Der Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts ist nach §§ 39 ff. VersAusglG zu ermitteln. Bei betrieblichen Anrechten erfolgt die Bewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 V BetrAVG.
31 
Die nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile ist gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG stichtagsbezogen durchzuführen. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung ist das Ehezeitende. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf das Ehezeitende zurückwirken, allerdings zu berücksichtigen. Davon wiederum sind Änderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, etwa einem späteren beruflichen Aufstieg, ausgenommen (vgl. BGH FamRZ 2012, 509 Rz. 24). Nach einer Auffassung ist auf die Verringerung des Kapitalwertes zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG anzuwenden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12- juris; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; OLG München FamRZ 2015, 670; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; OLG Celle FamRZ 2014, 665; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; Kemper FamFR 2013, 51 ff.; Bergner FamRZ 2015, 296 ff.). Nach dieser Ansicht ist der Ehezeitanteil schon bei Ehezeitende mit dem Nachteil der bereits laufenden Rente belastet gewesen. Da nur der Anteil der Versorgung zu teilen ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist (BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 29), ist der zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Werteverlust zu berücksichtigen. Nach dieser Ansicht ist der Ausgleichswert zeitnah zum Zeitpunkt der Entscheidung (OLG München FamRZ 2015, 670 Rn. 10 in Bezug auf externe Teilung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12- juris; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128) oder zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Entscheidung (Bergner FamRZ 296/297) zu ermitteln, teilweise wird auch eine offene Tenorierung verwendet (OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12 - juris).
32 
Nach einer anderen Auffassung findet § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG keine Anwendung, da der Rentenbezug keine rückwirkende Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände darstellt (OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 754; Holzwarth FamRZ 2013, 420 ff.). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Der Rentenbezug ist sicher vorhersehbar und hat den zum Stichtag vorhandenen Wert nicht verändert. Anders als bei einem Wertverlust eines Fondsguthabens (vgl. BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 28) wird durch den Leistungsbezug der Ehezeitanteil nicht entwertet, vielmehr verwirklicht sich gerade der dem Ehezeitanteil innewohnende Wert (Holzwarth, FamRZ 2013, 420). Hinzu kommt, dass der Ausgleichspflichtige von der zukünftigen Kürzung seines Anrechts aufgrund des Scheidungsverfahrens Kenntnis hat und sich mithin während des Bezugs der ungekürzten Rente auf diese Kürzung einstellen kann (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 754 Rn. 11). Mit der Ermittlung des Wertes zum Stichtag Ehezeitende wird nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, da der Ausgleichspflichtige in dem Zeitraum zwischen Ehezeitende und Vollziehung der Teilung eine ungekürzte Rente bezogen hat. Soweit zwischen dem Ehezeitende und der tatsächlichen Entscheidung ein langer Zeitraum liegt, während dessen der ausgleichspflichtige Ehegatte Rente aus dem Anrecht bezogen hat, und daher ein erheblicher Werteverzehr erfolgt ist oder aber wenn der andere Ehegatte an dieser ausbezahlten Rente über Unterhaltsleistungen teil hatte, können vorhandene individuelle Härten über die Regelung des § 27 VersAusglG korrigiert werden. Vorliegend sind seit dem Ehezeitende (28.02.2014) 19 Monate vergangen. Damit liegt keine außergewöhnlich lange Zeit zwischen dem Ehezeitende und dieser Entscheidung. Die Antragstellerin hat keine Unterhaltsleistungen bezogen, also auch nicht an der ungekürzten Rente partizipiert. Den zum 30.06.2015 eingeholten Auskünfte (Bl. 123 ff.) lassen sich entsprechend der eher kurzen Zeit zwischen Ehezeitende und diesem Zeitpunkt nur geringfügige Verringerungen der auszugleichenden Werte entnehmen: die Allianz Versorgungskasse VVaG schlägt einen Ausgleichswert von 35.042,17 EUR vor (28.02.2014: 35.800,23 EUR, Bl. 54 ff. SH Versorgungsausgleich), die Allianz Versicherungs-AG schlägt 9.743,00 EUR vor (28.02.2014: 9.753,00 EUR). Eine Korrektur über § 27 VersAusglG kommt daher in vorliegendem Verfahren nicht in Betracht.
33 
1.3. Allerdings ist bei der externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG von der Verzinsung abzusehen. Bei laufendem Rentenbezug ist im Fall der externen Teilung eines Anrechts von einer Verzinsung abzusehen, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht (BGH FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; OLG Köln FamRZ 2014, 668 Rn. 20; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717 Rn. 25; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791 Rn. 6 f.). Auf diese Weise wird die Leistung der Rente in ungekürzter Höhe zum Teil wieder ausgeglichen. Insoweit ist der Tenor der Entscheidung wie erfolgt abzuändern.
2.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.
35 
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr.1, 2 FamFG zuzulassen. Die Frage, ob bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vor Ehezeitende der persönliche Zugangsfaktor auch nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht zu berücksichtigen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Überdies weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des OLG Hamm vom 17.03.2014 (II-5 UF 61/13 - zitiert nach juris) ab. Ebenso wird die Frage, ob die Zahlung einer regulären Rente an den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgedeckten Versorgungsanwartschaft in der Zeit zwischen Ehezeitende und dem Tag der letzten Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt und wie sich diese konkret auswirkt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

25
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht , zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an- wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).
17
Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Leistungen hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt, da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff.).

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

29
Das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben kann mithin durch die nachehezeitliche Entwicklung entfallen, was auch auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und als allgemeine Entwicklung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ausgleichswerts grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts ]). Nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte können somit in diesen einbezogen werden. Das gilt entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist. Auch dann kann nur der noch vorhandene Teil zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

22
Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch § 37 Abs. 3 VersAusglG sowie Kemper NZFam 2014, 343, 346 f.; kritisch Götsche FamRB 2014, 65, 68).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.