Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Juni 2016 - 5 UF 167/15

published on 20/06/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Juni 2016 - 5 UF 167/15
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am (…) 1998 die Ehe geschlossen (I ES 7). Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin am (…).2015 zugestellt wurde (I ES 31), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr mit Beschluss vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (I ES 139 ff., 147 f.).
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden aufseiten des Antragstellers unter anderem Anrechte bei der (…) Lebensversicherung AG aus einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer fondsgebundenen Lebensversicherung (I VA 43 ff.) festgestellt. In Anwendung von § 3 Abs. 1 der Teilungsordnung teilte der Versorgungsträger den ehezeitbezogenen Kapitalwert der Versorgung im Sinne von §§ 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 40.703,30 EUR mit (I VA 43, 50, 54). Im angefochtenen Beschluss, auf den für Einzelheiten verwiesen wird, wurde dieses Anrecht in der Weise intern geteilt, dass der vorgeschlagene Ausgleichswert nach Maßgabe der Teilungsordnung zu übertragen ist (I ES 140). Dabei heißt es in der „Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“ der (…) Lebensversicherung AG in der Fassung vom 18.12.2009 unter § 5 Abs. 1 und 3 (I VA 54 f.) u.a.:
„Mit dem Ausgleichswert wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet (…). Für diese (neue) Versicherung nach Absatz 1 gelten folgende Konditionen: (…) Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. (…).“
Der Versorgungsträger würde in Anwendung dieser Regelung mit dem Ausgleichswert eine Versicherung für die ausgleichberechtigte Antragsgegnerin in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen Leibrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Todesfallleistung während der Aufschubdauer einrichten (II 323 f.). Für Einzelheiten des Vertrages wird auf das Schreiben des Versorgungsträgers vom 10.05.2016 Bezug genommen (II 323).
Gegen die ihr am 11.08.2015 zugestellte (I 149) Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 11.09.2015, eingegangen beim Amtsgericht Lahr am gleichen Tag (I 179), nach einer Teilerledigung des Versorgungsausgleichsverfahrens betreffend eine Versicherung bei der (…) Pensionskasse AG (II 277) noch insoweit, wie der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der (…) Lebensversicherung AG betroffen ist (II 7 ff.). Zur Begründung trägt sie vor, dass der für sie infolge der internen Teilung neu zu begründende Vertrag den gleichen Konditionen zu unterliegen habe wie der Vertrag des ausgleichsverpflichteten Antragstellers (II 189). Dies bedeute zum einen, dass der Versorgungsträger ermöglichen müsse, den Ausgleichsbetrag in eine Versicherung mit dem gleichen Tarif, wie er mit dem Ausgleichverpflichteten vereinbart wurde, einzuzahlen (II 337). Zum anderen würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen werden, wenn entsprechend der Regelung in der Teilungsordnung auf den neuen Vertrag die aktuellen Rechnungsgrundlagen Anwendung finden würden (II 9, 189). Denn insbesondere durch den aktuell niedrigen Garantiezins würde sich das zu ihren Gunsten neu zu begründende Anrecht dem des Antragstellers nicht als gleichwertig im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG darstellen, insbesondere nicht die vergleichbare Wertentwicklung aufweisen (II 9). Der Ausgleichberechtigte müsse dagegen - abgesehen vom Invaliditätsschutz - den gleichen (Risiko)Schutz erhalten wie der Ausgleichspflichtige (II 189). Hintergrund für die vom Versorgungsträger vorgesehene Regelung sei offenbar, dass es den meisten Lebensversicherungen angesichts des stark gesunkenen Zinsniveaus immer schwerer falle, die in der Vergangenheit verbindlich versprochenen Garantiezinsen noch zu erwirtschaften (II 8). Da hiermit keine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erwirtschafteten Anrechten sichergestellt sei, sei die entsprechende Klausel nichtig mit der Folge, dass kein Verweis auf die Teilungsordnung in den Tenor aufzunehmen sei, sondern gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regeln für das Anrecht des Antragstellers gelten würden (II 9 f.).
Die Antragsgegnerin beantragt (II 7):
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 wird in Ziff. 2 Absatz 2 hinsichtlich durch den Absatz 2 (Anrecht bei der (…) Lebensversicherung AG) dahingehend abgeändert, dass die Worte „nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers (Stand 18.12.2009)“ entfallen.
Der Antragsteller folgt der Ansicht der Antragsgegnerin (II 55) zur Nichtigkeit des Verweises auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen mit der Maßgabe, dass lediglich die betroffene Vertragsklausel von einem Verweis auf die Teilungsordnung auszuschließen sei (II 57, 199). Im Übrigen habe der Versorgungsträger den bestehenden Vertrag ohne Weiteres zu teilen, nicht aber wie vorgesehen den Ausgleichsbetrag in ein anderweitiges Produkt einzubringen (II 333). Die vorgeschlagenen Verträge würden schon deshalb vom Halbteilungsgrundsatz abweichen, weil sie nicht die gleiche Mindesttodesfallsumme wie das zu teilende Anrecht vorsehen würden (II 335). Ein Versicherungsunternehmen könne nicht durch seine Vertragsgestaltungen die Anforderungen des Halbteilungsgrundsatzes umgehen (II 335).
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Die (…) Lebensversicherung AG ist dagegen der Ansicht, dass die Beschwerde sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Es sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit der Beschluss angefochten werde (II 89). Der Beschwerdeantrag sei zu unbestimmt, da das Aktenzeichen nicht aufgenommen worden sei (II 89). Weiter sei nicht erkennbar, ob die Beschwerde von der Beschwerdeführerin oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet worden sei (II 89). Darüber hinaus fehle es der Antragsgegnerin an der Beschwer (II 89). Auf den Rechnungszins, auf den die Beschwerde abstelle, komme es nicht an, da der bei ihr bestehenden Vertrag eine fondsgebundene Lebensversicherung betreffe, für die kein garantierter Rechnungszins vereinbart worden sei (II 89, 239 f.). Aus den gleichen Gründen sei die Beschwerde auch unbegründet (II 91, 243). Es sei im Übrigen nicht zu beanstanden, dass bei der Durchführung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt würden, da sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass es lediglich unzulässig sei, beim übertragenden Anrecht künftige Anpassungen auszuschließen (II 91 f.). Eine vergleichbare Wertentwicklung werde in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichsverpflichteten aufgenommen werde (II 93). Es sei ihr nicht zuzumuten, in allen Fällen die Rechnungsgrundlagen der früheren Verträge, die gegebenenfalls vor mehreren Jahrzehnten abgeschlossenen worden seien und gar nicht mehr angeboten würden, zugrunde zu legen (II 93). Im Übrigen sei es nach den geltenden Versicherungstarifen auch gar nicht möglich, den Ausgleichswert als Einmalbetrag in einen neuen Vertrag mit den Bedingungen des bestehenden Versicherungsvertrages, der lediglich laufende Beitragszahlungen vorsehe, einzubringen (II 267, 327). Es sei ihre Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich sicher zu stellen und zu gewährleisten, dass ihr durch die wertneutrale Halbteilung der Anrechte nicht zusätzliche Risiken und Leistungspflichten aufgebürdet würden (II 327). Schließlich käme allenfalls eine Anpassung ihrer Versorgungsregelung in Betracht (II 91). Die Bezeichnung der Versorgungsordnung im Tenor sei dagegen erforderlich, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu schaffenden Anrechts klarzustellen (II 91).
11 
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schreiben und Schriftsätze sowie die Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen.
II.
12 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere wurde sie wirksam eingelegt im Sinne des § 64 FamFG. Es lässt sich ihr und dem gestellten Antrag unschwer entnehmen, welche Entscheidung in welchem Umfang angefochten wird. Sie ist auch vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unterzeichnet (II 179). Darüber hinaus wurde die Beschwerdefrist des § 63 FamFG gewahrt. Der angefochtene Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 11.08.2016 zugestellt (I 149) und die Beschwerde ging am 11.09.2015 (I 179) beim Amtsgericht Lahr ein. Schließlich fehlt es der Antragsgegnerin nicht an der Beschwer, da sie behauptet, durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
13 
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der Anrechte bei der (…) Lebensversicherung AG und der (…) Pensionskasse AG vor (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7 m.w.N.). Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde nicht betroffen.
14 
2. Die angefochtene Entscheidung ist hinsichtlich des noch beschwerdegegenständlichen Anrechts bei der (…) Lebensversicherung AG nicht zu beanstanden. Insbesondere war auf die Teilungsordnung des Versorgungsträgers vollumfänglich Bezug zu nehmen, da diese weder ganz noch teilweise wegen Verstoßes gegen die Anforderungen an die interne Teilung nach § 11 VersAusglG nichtig ist.
15 
a) Nach § 11 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird, wobei der Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken kann, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
16 
b) Diesen Anforderungen hält die Teilungsordnung der (…) Lebensversicherung AG in der Fassung vom 18.12.2009 stand.
17 
aa) Nach § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung wird mit dem Ausgleichswert zwar eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person begründet, während die auszugleichenden Anrechte auf einer fondsgebunden Lebensversicherung beruhen. Damit entstehen - entgegen der Forderung der beteiligten Eheleute (II 333, 337) - keine strukturell identischen Produkte. Dies ist indes von § 11 VersAusglG auch nicht gefordert. Denn aus § 11 VersAusglG ergeben sich lediglich Mindestanforderungen an die interne Teilung (BT-Drucks. 16/10144, S. 55; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 624). Im Übrigen weist das Gesetz den Versorgungsträgern einen weiten Gestaltungspielraum zu, bei dem erst die grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen die Grenzen ziehen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55) und bei denen die Versorgungsträger ihren eigenen Belangen Rechnung tragen können (BT-Drucks. 16/10144, S. 56). Der so eingeräumte weite Gestaltungsspielraum ist nicht schon dadurch verletzt, dass das neu zu begründende Anrecht die Fondsgebundenheit des auszugleichenden Anrechts nicht aufweist (BGH vom 25.06.2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534, juris Rn. 12). Vielmehr wird dem Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch genügt, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird (BGH, a.a.O., juris Rn. 12).
18 
bb) Ob die von der (…) Lebensversicherung AG im Schreiben vom 10.05.2016 (II 323) vorgeschlagenen Versicherungen als Zielversorgung in Betracht kommen, insbesondere ob die Mindesttodesfallsumme ausreicht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach § 10 Abs. 3 VersAusglG richten sich die Einzelheiten des Vollzugs nach den Vorschriften für die jeweiligen Versorgungsysteme (BT-Drucks. 16/10144, S. 55). Lediglich die danach einschlägigen untergesetzlichen Regelungen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55; BGH, a.a.O., juris Rn. 18). Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (BGH, a.a.O., juris Rn. 18). Danach ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob die konkret avisierte Umsetzung des Versorgungsausgleichs rechtmäßig ist; dies obliegt gegebenenfalls der Fachgerichtsbarkeit. Denn die allein zur Überprüfung anstehende Teilungsordnung verhält sich zu den konkreten Anforderungen an das neu zu begründende Anrecht - abgesehen von den noch gesondert zu beleuchtenden Rechnungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 3, s.u. unter cc) - nicht. Sie regelt in § 5 Abs. 1 lediglich die Art der neu zu begründenden Versicherung, nicht aber die konkreten Versicherungsbedingungen. Die Entscheidung des Versorgungsträgers für die Art der einzurichtenden Lebensversicherung, nämlich eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person, ist wiederum nach dem unter aa) Ausgeführten nicht zu beanstanden.
19 
cc) Auch die Klausel unter § 5 Abs. 3 lit. b) der Teilungsordnung, nach der bei der neu zu begründenden Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, steht angesichts der konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls mit den Anforderungen des § 11 VersAusglG in Einklang.
20 
(1) Zutreffend weisen die Antragsgegnerin und ihr folgend auch der Antragsteller zwar darauf hin, dass in der Rechtsprechung entsprechende Regelungen vor allem bezüglich des Rechnungszinses als ein Faktor der Rechnungsgrundlagen verschiedentlich für nicht hinnehmbar angesehen wurden, weil sie gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen würden (so BGH vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, juris Rn. 16 ff.; OLG Nürnberg vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, juris Rn. 35, 38; OLG Saarbrücken vom 06.07.2015 - 6 UF 16/15, juris Rn. 18; OLG Koblenz vom 13.08.2015 - 13 UF 303/15, FamRZ 2016, 375, juris Rn. 13; OLG Stuttgart vom 31.10.2014 - 15 UF 113/14, FamRZ 2015, 584, juris Rn. 31 ff.; OLG Schleswig vom 12.02.2014 - 13 UF 215/13, FamRZ 2014, 1113, juris Rn. 27).
21 
(2) Diese Rechtsprechung ist indes nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz ist in der bislang veröffentlichen Rechtsprechung das bestehende Anrecht, dem ein höherer als der aktuelle Rechnungszins zugrunde liegt (vgl. OLG Nürnberg vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, juris Rn. 35: 1,25 % statt 4 %; OLG Saarbrücken vom 06.07.2015 - 6 UF 16/15, juris Rn. 17: 1,25 % statt 3,25 %; OLG Koblenz vom 13.08.2015 - 13 UF 303/15, FamRZ 2016, 375, juris Rn. 12: 1,25 % statt 3,5 %; OLG Stuttgart vom 31.10.2014 - 15 UF 113/14, FamRZ 2015, 584, juris Rn. 4, 6, 32: 1,75 % statt 4 bzw. 3,5 %; OLG Schleswig vom 12.02.2014 - 13 UF 215/13, FamRZ 2014, 1113, juris Rn. 7, 40: 1,75 % statt 2,25 %). Der Wert des bestehenden Anrechts des Antragstellers bei der (…) Lebensversicherung AG bemisst sich dagegen nach den maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die der Versorgungsträger in seiner Stellungnahme vom 10.02.2016 ausdrücklich verwies (II 239), nicht anhand eines Rechnungszinses. Vielmehr handelt es sich um ein fondsgebundenes Anrecht, bei dem der Versicherte an der Wertentwicklung des mit den eingezahlten Beiträgen gebildeten Sondervermögens teilnimmt (§ 2 Abs. 1 und § 3 ALB, II 103). Eine Auszahlungssumme wird dabei - anders als bei herkömmlichen Lebensversicherungen und abgesehen von einer Mindesttodesfallsumme - nicht in einer Mindesthöhe garantiert, sondern richtet sich nach der Entwicklung der Werte des Anlagestocks (§ 2 Abs. 2 ALB, II 103). Demzufolge ist auch der Halbteilungsgrundsatz nicht wie bei einer herkömmlichen Lebensversicherung daran zu messen, dass über die Beitragsberechnung der Rechnungszins Vertragsgegenstand wurde. Vielmehr ist Vertragsgegenstand das Risiko der Gewinne und Verluste am Kapitalmarkt. An diesem Risiko nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung einer Lebensversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung (I VA 54) insofern teil, als dass dem ihr zu begründenden Anrecht auch nur die aktuellen Zinsen als Teil der Rechnungsgrundlagen des für sie zu begründenden Anrechts zugrunde zu legen sind. Andernfalls würde dem Versicherungsunternehmen ein nicht versichertes und damit durch die Beiträge nicht abgedecktes Risiko aufgebürdet werden, was mit dem Schutz des privaten Versorgungsträgers vor hoheitlichen Eingriffen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. hierzu BGH vom 17.02.2016 - XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775, juris Rn. 46, 49 m.w.N.; BGH vom 06.03.2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852, juris Rn. 17). So führte auch der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass der Versorgungsausgleich eine gleiche Teilhabe, aber keine Besserstellung der ausgleichsberechtigten Person erfordere (BT-Drucks. 16/10144, S. 56).
22 
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Bezugnahme auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen auch die aktuellen Sterbetafeln Anwendung finden. Sterbetafeln liegen - anders als der Rechnungszins - auch der auszugleichenden Versorgung zugrunde. So teilte der Versorgungsträger in seiner Stellungnahme vom 10.05.2016 mit, dass der Risikobetrag anhand der Todesfallwahrscheinlichkeit gemäß der „Verbandstafel 1986“ errechnet werde (II 323). Unter Zugrundelegung der aktuellen Rechnungsgrundlagen würde dagegen ein Anrecht begründet werden, bei dem die Todesfallwahrscheinlichkeit der versicherungsinternen „(…) Tafel 2013 T“ entnommen würde (II 325). Auch dies verstößt indes nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn aufwandsneutral ist der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger nur, wenn er bei Versicherungen, die über das Deckungskapital abgesichert sind, ausreichende Deckungsrückstellungen bilden konnte (BGH vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, juris Rn. 32 f.; im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, juris Rn. 41). Das versicherte Risiko ist aber hinsichtlich der Sterbewahrscheinlichkeit vom konkreten Versicherungsnehmer und damit hinsichtlich des zu teilenden Anrechts von dem individuellen Risiko des Ausgleichberechtigten, hier der Antragsgegnerin, abhängig.
23 
(4) Vorliegend sind auch die aktuellen Rechnungsgrundlagen, also die Rechnungsgrundlagen bei Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung und damit der Begründung des neuen Anrechts, und nicht die bei Ehezeitende gültigen anzuwenden (vgl. zur Frage ausführlich BGH vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, juris Rn. 20 ff.). Zwar ist die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an dem auszugleichenden Anrecht sicherzustellen. Vorliegend besteht aber - insofern abweichend zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - die Besonderheit, dass es sich bei dem bestehenden und dem neu zu begründenden Vertrag um ihrer Natur nach unterschiedliche Produkte handelt. Da die Entwicklung des auszugleichenden Anrechts zudem aufgrund der Fondsgebundenheit in seiner Entwicklung offen ist, erscheint es nicht geboten, die Rechnungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes und damit vor der Einrichtung des neu zu begründenden Anrechts zurückzubeziehen.
24 
(5) Sonstige Aspekte, die für eine nur einschränkende Anwendung der Teilungsordnung sprechen könnten, sind weder dargetan noch im Rahmen der gebotenen Prüfung durch den Senat ersichtlich.
III.
25 
Von einer erneuten persönlichen Anhörung wird nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG (vgl. Senat vom 19.01.2015 - 5 UF 167/14, FamRZ 2015, 754, juris Rn. 20 ff.).
27 
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen, da die Rechtssache angesichts der Vielzahl der potenziell betroffenen Versicherungsverträge grundsätzliche Bedeutung hat und die Frage, ob ein Verweis auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen bei fondsgebundenen Versicherungen der vorliegenden Art Wirksamkeitsbedenken begründen, zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
28 
Der Verfahrenswert wird nach §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt. Das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute beläuft sich auf (…) EUR (vgl. I 117) und von der Beschwerde waren ursprünglich zwei Anrechte betroffen.
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published on 06/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271/11 vom 6. März 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 37, 38 a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Re
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/13 vom 17. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei kapitalgedeckt
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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten z
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Annotations

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.