Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Juni 2016 - 5 UF 167/15

bei uns veröffentlicht am20.06.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am (…) 1998 die Ehe geschlossen (I ES 7). Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin am (…).2015 zugestellt wurde (I ES 31), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lahr mit Beschluss vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (I ES 139 ff., 147 f.).
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden aufseiten des Antragstellers unter anderem Anrechte bei der (…) Lebensversicherung AG aus einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer fondsgebundenen Lebensversicherung (I VA 43 ff.) festgestellt. In Anwendung von § 3 Abs. 1 der Teilungsordnung teilte der Versorgungsträger den ehezeitbezogenen Kapitalwert der Versorgung im Sinne von §§ 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 40.703,30 EUR mit (I VA 43, 50, 54). Im angefochtenen Beschluss, auf den für Einzelheiten verwiesen wird, wurde dieses Anrecht in der Weise intern geteilt, dass der vorgeschlagene Ausgleichswert nach Maßgabe der Teilungsordnung zu übertragen ist (I ES 140). Dabei heißt es in der „Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“ der (…) Lebensversicherung AG in der Fassung vom 18.12.2009 unter § 5 Abs. 1 und 3 (I VA 54 f.) u.a.:
„Mit dem Ausgleichswert wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet (…). Für diese (neue) Versicherung nach Absatz 1 gelten folgende Konditionen: (…) Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. (…).“
Der Versorgungsträger würde in Anwendung dieser Regelung mit dem Ausgleichswert eine Versicherung für die ausgleichberechtigte Antragsgegnerin in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen Leibrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Todesfallleistung während der Aufschubdauer einrichten (II 323 f.). Für Einzelheiten des Vertrages wird auf das Schreiben des Versorgungsträgers vom 10.05.2016 Bezug genommen (II 323).
Gegen die ihr am 11.08.2015 zugestellte (I 149) Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 11.09.2015, eingegangen beim Amtsgericht Lahr am gleichen Tag (I 179), nach einer Teilerledigung des Versorgungsausgleichsverfahrens betreffend eine Versicherung bei der (…) Pensionskasse AG (II 277) noch insoweit, wie der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der (…) Lebensversicherung AG betroffen ist (II 7 ff.). Zur Begründung trägt sie vor, dass der für sie infolge der internen Teilung neu zu begründende Vertrag den gleichen Konditionen zu unterliegen habe wie der Vertrag des ausgleichsverpflichteten Antragstellers (II 189). Dies bedeute zum einen, dass der Versorgungsträger ermöglichen müsse, den Ausgleichsbetrag in eine Versicherung mit dem gleichen Tarif, wie er mit dem Ausgleichverpflichteten vereinbart wurde, einzuzahlen (II 337). Zum anderen würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen werden, wenn entsprechend der Regelung in der Teilungsordnung auf den neuen Vertrag die aktuellen Rechnungsgrundlagen Anwendung finden würden (II 9, 189). Denn insbesondere durch den aktuell niedrigen Garantiezins würde sich das zu ihren Gunsten neu zu begründende Anrecht dem des Antragstellers nicht als gleichwertig im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG darstellen, insbesondere nicht die vergleichbare Wertentwicklung aufweisen (II 9). Der Ausgleichberechtigte müsse dagegen - abgesehen vom Invaliditätsschutz - den gleichen (Risiko)Schutz erhalten wie der Ausgleichspflichtige (II 189). Hintergrund für die vom Versorgungsträger vorgesehene Regelung sei offenbar, dass es den meisten Lebensversicherungen angesichts des stark gesunkenen Zinsniveaus immer schwerer falle, die in der Vergangenheit verbindlich versprochenen Garantiezinsen noch zu erwirtschaften (II 8). Da hiermit keine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erwirtschafteten Anrechten sichergestellt sei, sei die entsprechende Klausel nichtig mit der Folge, dass kein Verweis auf die Teilungsordnung in den Tenor aufzunehmen sei, sondern gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regeln für das Anrecht des Antragstellers gelten würden (II 9 f.).
Die Antragsgegnerin beantragt (II 7):
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 wird in Ziff. 2 Absatz 2 hinsichtlich durch den Absatz 2 (Anrecht bei der (…) Lebensversicherung AG) dahingehend abgeändert, dass die Worte „nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers (Stand 18.12.2009)“ entfallen.
Der Antragsteller folgt der Ansicht der Antragsgegnerin (II 55) zur Nichtigkeit des Verweises auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen mit der Maßgabe, dass lediglich die betroffene Vertragsklausel von einem Verweis auf die Teilungsordnung auszuschließen sei (II 57, 199). Im Übrigen habe der Versorgungsträger den bestehenden Vertrag ohne Weiteres zu teilen, nicht aber wie vorgesehen den Ausgleichsbetrag in ein anderweitiges Produkt einzubringen (II 333). Die vorgeschlagenen Verträge würden schon deshalb vom Halbteilungsgrundsatz abweichen, weil sie nicht die gleiche Mindesttodesfallsumme wie das zu teilende Anrecht vorsehen würden (II 335). Ein Versicherungsunternehmen könne nicht durch seine Vertragsgestaltungen die Anforderungen des Halbteilungsgrundsatzes umgehen (II 335).
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Die (…) Lebensversicherung AG ist dagegen der Ansicht, dass die Beschwerde sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Es sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit der Beschluss angefochten werde (II 89). Der Beschwerdeantrag sei zu unbestimmt, da das Aktenzeichen nicht aufgenommen worden sei (II 89). Weiter sei nicht erkennbar, ob die Beschwerde von der Beschwerdeführerin oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet worden sei (II 89). Darüber hinaus fehle es der Antragsgegnerin an der Beschwer (II 89). Auf den Rechnungszins, auf den die Beschwerde abstelle, komme es nicht an, da der bei ihr bestehenden Vertrag eine fondsgebundene Lebensversicherung betreffe, für die kein garantierter Rechnungszins vereinbart worden sei (II 89, 239 f.). Aus den gleichen Gründen sei die Beschwerde auch unbegründet (II 91, 243). Es sei im Übrigen nicht zu beanstanden, dass bei der Durchführung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt würden, da sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass es lediglich unzulässig sei, beim übertragenden Anrecht künftige Anpassungen auszuschließen (II 91 f.). Eine vergleichbare Wertentwicklung werde in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichsverpflichteten aufgenommen werde (II 93). Es sei ihr nicht zuzumuten, in allen Fällen die Rechnungsgrundlagen der früheren Verträge, die gegebenenfalls vor mehreren Jahrzehnten abgeschlossenen worden seien und gar nicht mehr angeboten würden, zugrunde zu legen (II 93). Im Übrigen sei es nach den geltenden Versicherungstarifen auch gar nicht möglich, den Ausgleichswert als Einmalbetrag in einen neuen Vertrag mit den Bedingungen des bestehenden Versicherungsvertrages, der lediglich laufende Beitragszahlungen vorsehe, einzubringen (II 267, 327). Es sei ihre Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich sicher zu stellen und zu gewährleisten, dass ihr durch die wertneutrale Halbteilung der Anrechte nicht zusätzliche Risiken und Leistungspflichten aufgebürdet würden (II 327). Schließlich käme allenfalls eine Anpassung ihrer Versorgungsregelung in Betracht (II 91). Die Bezeichnung der Versorgungsordnung im Tenor sei dagegen erforderlich, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu schaffenden Anrechts klarzustellen (II 91).
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schreiben und Schriftsätze sowie die Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen.
II.
12 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere wurde sie wirksam eingelegt im Sinne des § 64 FamFG. Es lässt sich ihr und dem gestellten Antrag unschwer entnehmen, welche Entscheidung in welchem Umfang angefochten wird. Sie ist auch vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unterzeichnet (II 179). Darüber hinaus wurde die Beschwerdefrist des § 63 FamFG gewahrt. Der angefochtene Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 11.08.2016 zugestellt (I 149) und die Beschwerde ging am 11.09.2015 (I 179) beim Amtsgericht Lahr ein. Schließlich fehlt es der Antragsgegnerin nicht an der Beschwer, da sie behauptet, durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
13 
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der Anrechte bei der (…) Lebensversicherung AG und der (…) Pensionskasse AG vor (vgl. BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7 m.w.N.). Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde nicht betroffen.
14 
2. Die angefochtene Entscheidung ist hinsichtlich des noch beschwerdegegenständlichen Anrechts bei der (…) Lebensversicherung AG nicht zu beanstanden. Insbesondere war auf die Teilungsordnung des Versorgungsträgers vollumfänglich Bezug zu nehmen, da diese weder ganz noch teilweise wegen Verstoßes gegen die Anforderungen an die interne Teilung nach § 11 VersAusglG nichtig ist.
15 
a) Nach § 11 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird, wobei der Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken kann, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
16 
b) Diesen Anforderungen hält die Teilungsordnung der (…) Lebensversicherung AG in der Fassung vom 18.12.2009 stand.
17 
aa) Nach § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung wird mit dem Ausgleichswert zwar eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person begründet, während die auszugleichenden Anrechte auf einer fondsgebunden Lebensversicherung beruhen. Damit entstehen - entgegen der Forderung der beteiligten Eheleute (II 333, 337) - keine strukturell identischen Produkte. Dies ist indes von § 11 VersAusglG auch nicht gefordert. Denn aus § 11 VersAusglG ergeben sich lediglich Mindestanforderungen an die interne Teilung (BT-Drucks. 16/10144, S. 55; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 624). Im Übrigen weist das Gesetz den Versorgungsträgern einen weiten Gestaltungspielraum zu, bei dem erst die grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen die Grenzen ziehen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55) und bei denen die Versorgungsträger ihren eigenen Belangen Rechnung tragen können (BT-Drucks. 16/10144, S. 56). Der so eingeräumte weite Gestaltungsspielraum ist nicht schon dadurch verletzt, dass das neu zu begründende Anrecht die Fondsgebundenheit des auszugleichenden Anrechts nicht aufweist (BGH vom 25.06.2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534, juris Rn. 12). Vielmehr wird dem Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch genügt, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird (BGH, a.a.O., juris Rn. 12).
18 
bb) Ob die von der (…) Lebensversicherung AG im Schreiben vom 10.05.2016 (II 323) vorgeschlagenen Versicherungen als Zielversorgung in Betracht kommen, insbesondere ob die Mindesttodesfallsumme ausreicht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach § 10 Abs. 3 VersAusglG richten sich die Einzelheiten des Vollzugs nach den Vorschriften für die jeweiligen Versorgungsysteme (BT-Drucks. 16/10144, S. 55). Lediglich die danach einschlägigen untergesetzlichen Regelungen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55; BGH, a.a.O., juris Rn. 18). Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (BGH, a.a.O., juris Rn. 18). Danach ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob die konkret avisierte Umsetzung des Versorgungsausgleichs rechtmäßig ist; dies obliegt gegebenenfalls der Fachgerichtsbarkeit. Denn die allein zur Überprüfung anstehende Teilungsordnung verhält sich zu den konkreten Anforderungen an das neu zu begründende Anrecht - abgesehen von den noch gesondert zu beleuchtenden Rechnungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 3, s.u. unter cc) - nicht. Sie regelt in § 5 Abs. 1 lediglich die Art der neu zu begründenden Versicherung, nicht aber die konkreten Versicherungsbedingungen. Die Entscheidung des Versorgungsträgers für die Art der einzurichtenden Lebensversicherung, nämlich eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person, ist wiederum nach dem unter aa) Ausgeführten nicht zu beanstanden.
19 
cc) Auch die Klausel unter § 5 Abs. 3 lit. b) der Teilungsordnung, nach der bei der neu zu begründenden Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, steht angesichts der konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls mit den Anforderungen des § 11 VersAusglG in Einklang.
20 
(1) Zutreffend weisen die Antragsgegnerin und ihr folgend auch der Antragsteller zwar darauf hin, dass in der Rechtsprechung entsprechende Regelungen vor allem bezüglich des Rechnungszinses als ein Faktor der Rechnungsgrundlagen verschiedentlich für nicht hinnehmbar angesehen wurden, weil sie gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen würden (so BGH vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, juris Rn. 16 ff.; OLG Nürnberg vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, juris Rn. 35, 38; OLG Saarbrücken vom 06.07.2015 - 6 UF 16/15, juris Rn. 18; OLG Koblenz vom 13.08.2015 - 13 UF 303/15, FamRZ 2016, 375, juris Rn. 13; OLG Stuttgart vom 31.10.2014 - 15 UF 113/14, FamRZ 2015, 584, juris Rn. 31 ff.; OLG Schleswig vom 12.02.2014 - 13 UF 215/13, FamRZ 2014, 1113, juris Rn. 27).
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(2) Diese Rechtsprechung ist indes nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz ist in der bislang veröffentlichen Rechtsprechung das bestehende Anrecht, dem ein höherer als der aktuelle Rechnungszins zugrunde liegt (vgl. OLG Nürnberg vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, juris Rn. 35: 1,25 % statt 4 %; OLG Saarbrücken vom 06.07.2015 - 6 UF 16/15, juris Rn. 17: 1,25 % statt 3,25 %; OLG Koblenz vom 13.08.2015 - 13 UF 303/15, FamRZ 2016, 375, juris Rn. 12: 1,25 % statt 3,5 %; OLG Stuttgart vom 31.10.2014 - 15 UF 113/14, FamRZ 2015, 584, juris Rn. 4, 6, 32: 1,75 % statt 4 bzw. 3,5 %; OLG Schleswig vom 12.02.2014 - 13 UF 215/13, FamRZ 2014, 1113, juris Rn. 7, 40: 1,75 % statt 2,25 %). Der Wert des bestehenden Anrechts des Antragstellers bei der (…) Lebensversicherung AG bemisst sich dagegen nach den maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die der Versorgungsträger in seiner Stellungnahme vom 10.02.2016 ausdrücklich verwies (II 239), nicht anhand eines Rechnungszinses. Vielmehr handelt es sich um ein fondsgebundenes Anrecht, bei dem der Versicherte an der Wertentwicklung des mit den eingezahlten Beiträgen gebildeten Sondervermögens teilnimmt (§ 2 Abs. 1 und § 3 ALB, II 103). Eine Auszahlungssumme wird dabei - anders als bei herkömmlichen Lebensversicherungen und abgesehen von einer Mindesttodesfallsumme - nicht in einer Mindesthöhe garantiert, sondern richtet sich nach der Entwicklung der Werte des Anlagestocks (§ 2 Abs. 2 ALB, II 103). Demzufolge ist auch der Halbteilungsgrundsatz nicht wie bei einer herkömmlichen Lebensversicherung daran zu messen, dass über die Beitragsberechnung der Rechnungszins Vertragsgegenstand wurde. Vielmehr ist Vertragsgegenstand das Risiko der Gewinne und Verluste am Kapitalmarkt. An diesem Risiko nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung einer Lebensversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung (I VA 54) insofern teil, als dass dem ihr zu begründenden Anrecht auch nur die aktuellen Zinsen als Teil der Rechnungsgrundlagen des für sie zu begründenden Anrechts zugrunde zu legen sind. Andernfalls würde dem Versicherungsunternehmen ein nicht versichertes und damit durch die Beiträge nicht abgedecktes Risiko aufgebürdet werden, was mit dem Schutz des privaten Versorgungsträgers vor hoheitlichen Eingriffen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. hierzu BGH vom 17.02.2016 - XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775, juris Rn. 46, 49 m.w.N.; BGH vom 06.03.2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852, juris Rn. 17). So führte auch der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass der Versorgungsausgleich eine gleiche Teilhabe, aber keine Besserstellung der ausgleichsberechtigten Person erfordere (BT-Drucks. 16/10144, S. 56).
22 
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Bezugnahme auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen auch die aktuellen Sterbetafeln Anwendung finden. Sterbetafeln liegen - anders als der Rechnungszins - auch der auszugleichenden Versorgung zugrunde. So teilte der Versorgungsträger in seiner Stellungnahme vom 10.05.2016 mit, dass der Risikobetrag anhand der Todesfallwahrscheinlichkeit gemäß der „Verbandstafel 1986“ errechnet werde (II 323). Unter Zugrundelegung der aktuellen Rechnungsgrundlagen würde dagegen ein Anrecht begründet werden, bei dem die Todesfallwahrscheinlichkeit der versicherungsinternen „(…) Tafel 2013 T“ entnommen würde (II 325). Auch dies verstößt indes nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn aufwandsneutral ist der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger nur, wenn er bei Versicherungen, die über das Deckungskapital abgesichert sind, ausreichende Deckungsrückstellungen bilden konnte (BGH vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, juris Rn. 32 f.; im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg vom 19.11.2015 - 11 UF 1032/15, FamRZ 2016, 819, juris Rn. 41). Das versicherte Risiko ist aber hinsichtlich der Sterbewahrscheinlichkeit vom konkreten Versicherungsnehmer und damit hinsichtlich des zu teilenden Anrechts von dem individuellen Risiko des Ausgleichberechtigten, hier der Antragsgegnerin, abhängig.
23 
(4) Vorliegend sind auch die aktuellen Rechnungsgrundlagen, also die Rechnungsgrundlagen bei Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung und damit der Begründung des neuen Anrechts, und nicht die bei Ehezeitende gültigen anzuwenden (vgl. zur Frage ausführlich BGH vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, juris Rn. 20 ff.). Zwar ist die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an dem auszugleichenden Anrecht sicherzustellen. Vorliegend besteht aber - insofern abweichend zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - die Besonderheit, dass es sich bei dem bestehenden und dem neu zu begründenden Vertrag um ihrer Natur nach unterschiedliche Produkte handelt. Da die Entwicklung des auszugleichenden Anrechts zudem aufgrund der Fondsgebundenheit in seiner Entwicklung offen ist, erscheint es nicht geboten, die Rechnungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes und damit vor der Einrichtung des neu zu begründenden Anrechts zurückzubeziehen.
24 
(5) Sonstige Aspekte, die für eine nur einschränkende Anwendung der Teilungsordnung sprechen könnten, sind weder dargetan noch im Rahmen der gebotenen Prüfung durch den Senat ersichtlich.
III.
25 
Von einer erneuten persönlichen Anhörung wird nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG (vgl. Senat vom 19.01.2015 - 5 UF 167/14, FamRZ 2015, 754, juris Rn. 20 ff.).
27 
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen, da die Rechtssache angesichts der Vielzahl der potenziell betroffenen Versicherungsverträge grundsätzliche Bedeutung hat und die Frage, ob ein Verweis auf die aktuellen Rechnungsgrundlagen bei fondsgebundenen Versicherungen der vorliegenden Art Wirksamkeitsbedenken begründen, zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
28 
Der Verfahrenswert wird nach §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt. Das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute beläuft sich auf (…) EUR (vgl. I 117) und von der Beschwerde waren ursprünglich zwei Anrechte betroffen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2014 - 15 UF 113/14

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 Abs. 5 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im W

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 568/10 vom 25. Juni 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 a) Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "of

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(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsgericht hat ihre Ehe auf einen am 1. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Der Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beteiligte zu 1) und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht im Scheidungsbeschluss angeordnet, dass im Wege der internen Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 167,51 € monatlich" und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 108,29 € monatlich" übertragen wird.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlagen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahingehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2012" zu erfolgen habe. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht als unzulässig verworfen hat.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde setze nach ihrem Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entscheidung über die Beschwerde der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht mittelbar - auf die Rechtsstellung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auswirken könne. Auch aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Die mit der Anschlussbeschwerde erstrebten Ergänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in die Beschlussformel habe aufgenommen werden sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei.

6

2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

7

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach neuem Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

8

b) Ficht ein Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur im Einzelnen umstritten, welche Konsequenzen sich aus der Teilanfechtung zum einen für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts und zum anderen für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege einer Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen.

9

aa) Nach einer Ansicht fallen lediglich die von der wirksamen Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch ein zeitlich unbefristetes Anschlussrechtsmittel zu erweitern. § 145 FamFG enthalte eine Spezialregelung für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung aber nicht anwendbar sei, erwüchsen die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich folglich in Teilrechtskraft und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerdegericht schlechthin entzogen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig SchlHA 2012, 108, 109; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).

10

bb) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen können. Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.). Innerhalb dieser Meinungsgruppe, die den Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich der mit dem Hauptrechtsmittel nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit Blick auf die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde durch einen vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten.

11

(1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung bereits auf das Hauptrechtsmittel hin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet. Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zumindest müsse dies gelten, wenn mit dem Hauptrechtsmittel ein Teil der Entscheidungsgrundlage zur Überprüfung gestellt wird, der - wie beispielsweise unrichtige Feststellungen zur Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlage (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 26).

12

(2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdegericht die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung zwingend nur durch die Einlegung einer Anschlussbeschwerde anfallen können, ist es umstritten, ob neben den Ehegatten auch ein anderer Versorgungsträger durch ein zulässiges Anschlussrechtsmittel das bei ihm bestehende und vom Hauptrechtsmittel nicht betroffene Versorgungsanrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen kann.

13

(a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

14

(b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

15

Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

16

c) Wird eine erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) Anschlussbeschwerde wegen der vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsverhältnisse keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.

17

aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f.).

18

bb) Anerkannt ist freilich, dass sich die Anschlussbeschwerde grundsätzlich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung bewegen muss (Senatsbeschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, können im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659). Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

19

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26). Zwar findet anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich der Anrechte mehr statt, sondern es werden gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG im Hin-und-Her-Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass etwa mehrere Verfahrensgegenstände gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN). Gemessen daran bestehen im Versorgungsausgleichsverfahren mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes beim Wertausgleich bei der Scheidung keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren durch ein Anschlussrechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis auszudehnen, auf das sich das beschränkte Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht und sich - wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen Versorgungsverhältnissen - auch nicht beziehen muss.

20

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Regelung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen - ausnahmsweise verfahrensübergreifend - zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 15). Richtig ist zwar, dass die Vorschrift für die von der Teilanfechtung bereits erfassten Verfahrensgegenstände nicht gilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichkeiten für eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen richtet (Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 145 Rn. 8). Weil es für den von der Teilanfechtung betroffenen Verfahrensgegenstand bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift der Grundgedanke des § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Beschränkung den Verbund oder Restverbund von solchen Verfahren zu entlasten, für deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3).

21

d) Zur Anschließung befugt ist grundsätzlich jeder Beteiligte des Hauptrechtsmittels, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste.

22

aa) Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn und Zweck des Anschlussrechtsmittels und seine weiterhin durch das akzessorische Verhältnis zum Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt. Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist eine Anschlussbeschwerde kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt - lediglich - die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit zum Eingreifen in das Verfahren geben, wenn das Hauptrechtsmittel erst zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einlegt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - FamRZ 1984, 680; BGHZ 88, 360, 362 = NJW 1984, 437, 438). Diese für das Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind - freilich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart - unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anschlussrechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin von Bedeutung. Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers in Einklang, dass die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG in erster Linie für Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Interessen gegenüber stehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 206).

23

bb) Eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels hiernach vor allem deshalb, um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an sich hinnehmen wollte, ist die Anschließungsbefugnis nach zutreffender Ansicht davon abhängig zu machen, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

24

(1) Dies ist bei den Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger Beteiligter - der andere Ehegatte oder der Versorgungsträger - bezüglich eines einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen entspricht es durchaus dem Zweck des Anschlussrechtsmittels, dass sich der Ehegatte gegebenenfalls dem Hauptrechtsmittel auch wegen eines anderen Versorgungsanrechts anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

25

(2) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche Situation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der Anschlussbeschwerde geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten eines Versorgungsträgers zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wachen hätten. Richtig ist zwar, dass der Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9). Aus diesem grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12) - Anspruch des Versorgungsträgers auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befugnis zuerkannt werden müsste, im Wege des Anschlussrechtsmittels in ein (Rechtsmittel-)Verfahren einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann. Folglich muss ein Versorgungsträger, der mit der Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

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cc) Von der Anschließungsbefugnis zu unterscheiden ist im Übrigen die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Anschlussrechtsmittel. Dieses liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers (lediglich) wegen der vom Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Versorgungsverhältnisse anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten bereits auf das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).

27

e) Richtig ist somit, dass die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht schon nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefristen gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

28

Aus dem Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein Anschlussrechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt indessen nicht, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch ohne die Erhebung der Anschlussbeschwerde auf die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. Denn die Wirkungen der Anschlussbeschwerde greifen gemäß § 66 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG nur im Fall eines Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschließung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in seinem Interesse liegen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. Borth FamRZ 2013, 94, 96). Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes, denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist (Borth FamRZ 2013, 94, 96). Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10 ff.).

29

f) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Rechtsfehler erkennen.

30

aa) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts konnte sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 auswirken; das Anschlussrechtsmittel der Beteiligten zu 2 war daher mangels Anschließungsbefugnis unzulässig. Eine sachliche Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht möglich, weil ihm insoweit nur durch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 noch keine Überprüfungskompetenz angefallen war.

31

bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Beschlussformel betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte nicht im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann.

32

Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15).

33

Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung zugrunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

Dose                  Klinkhammer                       Nedden-Boeger

            Botur                             Guhling

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

12
Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 448). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstellerin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif "P.R. Sicherheit" eingerichtet. Diese ist zwar nicht - auch nicht teilweise - fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des Antragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssystems stellt dies aber nicht in Frage.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

16
c) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung der DFS enthaltenen Bestimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des gesetzlich Erforderlichen.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1032/15

Beschluss

19.11.2015

002 F 765/14 AG Schwandorf

G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

B. T.

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

B. S.

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Weitere Beteiligte:

1) A. GmbH, …, Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

2) Deutsche Rentenversicherung, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

3) G. Lebensversicherung AG, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

4) K. AG, … Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) M. Lebensversicherung AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

6) Deutsche Rentenversicherung … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

7) U. Bank AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde in Folgesachen

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass- entsprechend der Regelung unter Ziffer 3 d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ... intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der „A. GmbH“ sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.

Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.

Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die „Berichtigung des Beschlusses“. Zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.

Der Senat hat den Endbeschluss des Amtsgerichts der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zugrunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträgers wurde entsprechend Ziffer 3 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, mindestens 50,- Euro und höchstens 500,- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.

Gemäß Ziffer 3 d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen ist.

Zur Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person heißt es unter Ziffer 5 der Teilungsordnung:

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erfolgt der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Entsprechend wird auch der Ausgleichswert einer als Direktversicherung bestehenden selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Begründung oder Erhöhung einer Altersversorgung verwendet.

Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d. h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet.

Bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich das gleiche Endalter festgelegt, wie dies im Vertrag der ausgleichspflichtigen Person für diese vorgesehen ist. ... [hier nicht einschlägig] ... [hier ebenfalls nicht einschlägig]

Bei einer Direktversicherung wird der ausgleichsberechtigten Person ein Recht zur Fortführung der für sie eingerichteten Versicherung eingeräumt, sofern dies auch für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist, stets also bei Entgeltumwandlung. Für den fortgeführten Teil der Versicherung, der als eigenständiger Vertrag geführt wird, gelten die aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Sowohl bei einer privaten Versicherung der ausgleichspflichtigen Person als auch bei einer Direktversicherung ist die ausgleichsberechtigte Person Versicherungsnehmer.

Eine Beitragserhaltungsgarantie wird in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalbeitrages gewährt.

Nach Auskunft des Versorgungsträgers beträgt der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts 4,00% per anno.

Der Senat hat den Versorgungsträger mit Verfügung vom 13.08.2015 zu bedenken gegeben, ob der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin anstelle eines nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin gewünschten Teilungsordnung gebildeten Anrechts nicht ein Anrecht zu den Bedingungen des geteilten Vertrages des Antragstellers zusteht.

Der Versorgungsträger hat eingewandt, dass die Bedingungen des geteilten Vertrages nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen würden. Seit dem 21.12.2012 würden für alle neu abgeschlossenen Verträge Unisex-Tarife gelten. Für den zu teilenden Vertrag gelte jedoch ein geschlechtsspezifischer Tarif.

Der Antragsteller hat sich dem Standpunkt der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von keinem Beteiligten Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine (von der Beschwerdeführerin angesprochene) Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts im Hinblick auf das Anrecht des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer internen Teilung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung erfordert (BGH FamRZ 2011, 547 Rn. 24). Dabei hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten gewährleistet ist (BGH a. a. O. Rn. 25; BT-Drucksache 16/10144 Seite 55). Ob das Ausgangsgericht eine solche Prüfung durchgeführt hat, ergibt sich allein aus der Entscheidung oder den Umständen bei ihrer Verkündung nicht. Es liegt deshalb auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG vor.

Entgegen seiner ursprünglichen Auffassung geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei dem Antrag der A. GmbH aufgrund des unzweideutigen Wortlauts des genannten Schreibens nicht um eine Beschwerde, sondern allein um einen Berichtigungsantrag handelt (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 772), über den der Senat nicht entschieden hat. Insoweit wird das Amtsgericht noch eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG ist begründet, weil die Mitteilung der maßgeblichen Teilungsordnung in der Entscheidung fehlt (BGH a. a. O.). Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers wird aber der erforderlichen „vergleichbaren Wertentwicklung“ des Anrechts der Ausgleichsberechtigten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) nicht gerecht.

Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die Halbteilung des Barwertes unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch des Deckungskapitals der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 22). Dabei ist auch zu bedenken, dass unter dem „gleichen Risikoschutz“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nur solche Leistungen der Versicherung zu verstehen sind, die der ausgleichsverpflichteten Person im Falle einer Beitragsfreistellung zugute kommen würden, also z. B. in der Regel (von der Ausnahme eines auch in dieser Versicherung gebildeten Deckungskapitals abgesehen) nicht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der noch keine Leistungen bezogen werden.

Innerhalb der Gestaltungsbefugnis des Versorgungsträgers liegt der von ihm vorgenommene Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags, vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 636).

Keine Bedenken hat der Senat zudem hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG), deren Höhe sich in einem Rahmen hält, der keine vertiefte Überprüfung erforderlich macht.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ist aber ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Dieser Anforderung wird die Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ zur Anwendung kommen, nicht gerecht. Lebensversicherer sind wegen der erforderlichen Solvenzsicherung zur vorsichtigen Kalkulation verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie eine Deckungsrückstellung zu bilden (§ 11 Abs. 1 S. 2 VAG). Sie stellt die Summe des Deckungskapitals aller Verträge dar. Die Deckungsrückstellung ist nach den gesetzlich vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zu berechnen, zu denen insbesondere die Deckungsrückstellungsverordnung zählt. Sie verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 1,25% pro Jahr, während er in der Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.2000, so auch für das auszugleichende Anrecht, 4% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten (BT-Drucksache 16/13424 Seite 26, 40).

Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

Der anderen Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (vgl. die FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Frage 1 zu §§ 10,11, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 138) und der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. in Zusammenarbeit mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, Neufassung Stand 14.12.2013, abrufbar unter: https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2013-10-17-IVS-Hinweis-Versorgungsausgleich-final.pdf, S. 21 unter 3.6.2; abgedruckt auch in BetrAV 2014, 169 ff.) kann nicht gefolgt werden. Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden. Viel mehr als früher ist angesichts der Entwicklung des Finanzmarktes davon auszugehen, dass nur durch die Absicherung der Garantieleistungen für die Ausgleichsberechtigte eine vergleichbare Wertentwicklung erreicht werden kann. Die „bereinigte Nettorendite“ (Nettoergebnis aus Kapitalanlagen abzüglich der Zuführung zur Zinszusatzreserve in Prozent des mittleren Jahresbestandes an Kapitalanlagen) betrug nach den Autoren des sogenannten „Map-Reports“ vom 10.11.2015 (Verlag Versicherungsjournal, zitiert nach boerse.ard.de/anlagestrategie) im Jahr 2014 durchschnittlich 3,61% mit einer Spanne der Unternehmen von 2,0 bis 5,5%. Döring hat durch Beispielsrechnungen aufgezeigt, wie erheblich die Garantieleistungen bei dem Ansatz der „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ von denjenigen des Ausgleichsverpflichteten abweichen (Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.). Durch den geringeren Rechnungszins (in den Beispielsrechnungen noch 2,25%), geänderte Sterbetafeln und dem Ansatz der geschlechsspezifischen Lebenserwartung entstehen Verluste der garantierten Leistungen von bis zu 67% (wovon 29% auf die geschlechtsspezifisch höhere Lebenserwartung entfallen). Der Ansatz der aktuellen Rechnungsgrundlagen liegt im Interesse des Versorgungsträgers, weil durch die Reduktion des Ursprungvertrages und die Kalkulation des neuen Vertrages nach aktuellen Rechnungsgrundlagen das Gesamtrisiko für den geteilten Vertrag gemindert wird (Döring, a. a. O., S. 43), dem Halbteilungsgrundsatz wird ein solches Vorgehen aber nicht gerecht. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Ein vergleichbarer Rechnungszins (bzw. Garantiezins) kann auch mit einem Unisex-Tarif verbunden werden.

Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Die Teilungsordnung ist aber auch nicht insgesamt nach § 134 BGB unwirksam. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

Dementsprechend hat der Senat die Teilungsordnung in Bezug auf den anzusetzenden Garantiezins abgeändert.

Eine weitergehende Abänderung der Teilungsordnung ist nicht veranlasst.

Zunächst könnte daran gedacht werden, dem Versorgungsträger auch die Anwendung der der auszugleichenden Versorgung zugrundeliegenden Sterbetafeln und damit insgesamt der früheren (geschlechtsspezifischen) Rechnungsgrundlagen vorzuschreiben (vgl. die alternative Formulierung in der Muster-Teilungsordnung des GDV, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, a. a. O., S. 161 ff. unter Ziffer 5). Das würde jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem eine Kapitalzusage durch die Begründung einer Altersrentenzusage (mit Kapitalwahlrecht) ausgeglichen wird, der Forderung nach einer kostenneutralen Teilung für den Versorgungsträger nicht mehr gerecht. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ausgleichsberechtigte 8 Jahre jünger ist, muss der Versorgungsträger nämlich die Verzinsung (unabhängig von dem Wechsel der Leistungsform) für einen erheblich längeren Zeitraum garantieren (vgl. hierzu Döring, a. a. O. S. 167). Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dem Versorgungsträger bei der Berechnung des neuen Anrechts die Verwendung neuer Sterbetafeln (zu deren erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung vgl. die Beispielsrechnung bei Döring a. a. O. S. 197 ff.) zu ermöglichen, und so einen Ausgleich für die verlängerte Zinsgarantie zu schaffen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das „neue“ Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat eine weitere Änderung aufgenommen, weil die Formulierung in Ziffer 5 insoweit unklar ist. Dort wird von dem „Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c)“ gesprochen, obwohl bereits unter Ziffer 3 d) angeordnet wird, dass von dem Ausgleichswert nicht nur die hälftigen Kosten abzuziehen sind, sondern auch eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person hinzugerechnet werden muss.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts ist aus Sicht des Senates nicht dringend geboten. Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523). In der zitierten Entscheidung (FamRZ 2014, 394) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Ansatz der den Schwankungen des Kapitalmarktes unterliegenden Bewertungsreserven eher mit dem Ausgleich von fondsgebundenen Anrechten vergleichbar ist. Obwohl diese Bewertungsreserven in der Regelung der Teilungsordnung der Verzinsungspflicht mit dem Rechnungszinssatz unterworfen werden und auch keine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt, sieht der Senat keine Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff in die Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Bewertungsreserven machen in der Regel nur einen kleinen Teil des Wertes von Lebensversicherungen aus (im vorliegenden Verfahren ein Ehezeitanteil von nur 12,70 €). Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume. „Vergleichbare“ Wertentwicklung bedeutet nicht exakt „gleiche“ Wertentwicklung. Geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die Ausgleichsberechtigte nicht generell benachteiligen, sind deshalb zuzulassen.

Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22). Zwar gilt auch für die Direktversicherung, dass der Ausgleichswert an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen nicht teilnimmt, wenn der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt.

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen bestehen dabei keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Das vorliegende Anrecht sieht deshalb nach den vom Senat angeforderten und vom Versorgungsträger vorgelegten Versicherungsbedingungen auch nicht nur die Rückzahlung der bisher einbezahlten Beiträge oder die Rückzahlung des bisher gebildeten Kapital vor, sondern umfasst wie bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung eine Todesfallleistung.

Die Verzinsung des Deckungskapitals in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft ohne Berücksichtigung einer Prämie (oder eines Abschlags) für die Risikoversicherung, also des Deckungskapitalverzehrs durch Risikotragung (Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 180), führt zu einer hinreichenden Kompensation des biometrischen Gewinns. Auch beim Ausscheiden des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls würde die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme umgewandelt (vgl. Nr. 4 der vorgelegten „Besonderen Bedingungen für Direktversicherungen“ in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherungen“). Die Ausgleichsberechtigte ist aber nur einem solchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen (§ 12 VersAusglG).

Nach alledem beschränkt sich der Eingriff in die Teilungsordnung auf die Änderung des Rechnungszinses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der Ausgleichsberechtigten „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ anwendbar sind und die biometrischen Grundlagen bei Rechtskraft angesetzt werden, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 Abs. 5 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.845,02 EUR auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.12.2012, übertragen. Die AXA Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen von 3,5 % p.a. vom 1.1.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.336,44 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die Begründung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 1.380 EUR

Gründe

 
I
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 4.8.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 17.1.2013 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.8.2001 bis 31.12.2012) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt. Der Antragsteller hat außerdem bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG ein Versorgungsanrecht erlangt. Das Anrecht ist noch nicht unverfallbar.
Zudem hat der Antragsteller zwei Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Versicherungsnummern ... und ... erlangt.
Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 11.002,95 EUR und den Ausgleichswert mit 5.336,44 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.1995. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 90,26 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 325,14 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 578,60 EUR. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 4 % zugrunde. Ausweislich Ziff. 5 der Teilungsordnung vom 1.9.2011 entspricht der Charakter der mit dem Ausgleichswert zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtenden Versorgung hinsichtlich der Garantien und der Produktkategorie der ursprünglichen Altersversorgung. Jedoch kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Anrecht nicht der dem ursprünglichen Vertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von (derzeit) 1, 75 % zugrunde zu legen ist.
Den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... hat der Versorgungsträger mit 832,48 EUR und den Ausgleichswert mit 416,24 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.2006. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 30,70 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 59,36 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 105,62 EUR. Im Übrigen findet auch auf dieses Anrecht die Teilungsordnung vom 1.9.2011 Anwendung.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls ein Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil dieses Anrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 5.690,04 EUR und den Ausgleichswert mit 2.845,02 EUR mitgeteilt sowie in Ansehung dieses Anrechts die externe Teilung beantragt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Riester-Rentenversicherung nach dem Tarif VR 2 F-1. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.3.2002. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 37,67 EUR. Frühestens ab März 2042 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 52,82 EUR vorgesehen. Eine Berufsunfähigkeitsrente ist nicht vorgesehen. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 3,5 % zugrunde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.5.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden und die beiderseitigen Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes hat das Amtsgericht mangels Ausgleichsreife nicht geteilt, sondern insofern den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Weiter hat das Amtsgericht bestimmt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) nicht stattfinde.
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl das Anrecht des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 5.336,44 EUR als auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 2.845,02 EUR intern zu teilen seien. Sie verweist darauf, dass § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegend wegen grober Unbilligkeit nicht anzuwenden sei. Der Antragsteller habe seine erhöhten Versicherungsbeiträge gegenüber der Antragsgegnerin unterhaltsmindernd geltend gemacht. Würde der Ausgleich nunmehr unterlassen, wäre er doppelt belohnt.
Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 6.5.2014 wie folgt zu erkennen:
10 
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG zur dortigen Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin mit einem Kapitalwert von 5.336,44 EUR auf deren Versicherung bei der gleichen Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer ... übertragen.
11 
2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG zur dortigen Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten des Antragstellers mit einem Kapitalwert von 2.845,02 EUR auf dessen Versicherung bei der gleichen Lebensversicherung mit der Vers.-Nr. ... übertragen.
12 
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 wie folgt zu ändern:
13 
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9056 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
14 
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8625 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
15 
c) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (Vers. Nr. ...) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
16 
d) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
17 
e) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
18 
f) Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
19 
g) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
20 
Der Antragsteller möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass im Versorgungsausgleich auch eine Entscheidung über sein Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 5.336,44 EUR getroffen wird. Dieses Anrecht habe das Amtsgericht versehentlich nicht berücksichtigt. Die jeweiligen Anrechte der Beteiligten bei der AXA Lebensversicherung AG seien gleichartig gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Differenz ihrer Kapitalwerte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite, seien sämtliche Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
21 
Die AXA Lebensversicherung AG hat erklärt, dass die seitens der Antragsgegnerin beantragte wechselseitige Einbringung der Ausgleichswerte in die bestehenden Verträge nach der Teilungsordnung nicht möglich sei. Eine interne Teilung sei nur im Wege der Teilung der bestehenden Verträge möglich, zudem führe die Übertragung des Ausgleichswerts aus dem Riestervertrag der Antragsgegnerin in die Privatversorgung des Antragstellers zu einer schädlichen Verwendung. Ob und inwieweit es sich bei den Anrechten der Eheleute um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handle, könne die AXA Lebensversicherung AG nicht beurteilen. Bei den Verträgen Nr. ... und handle es sich um vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, während die Versicherung Nr. ... eine Riester-Rentenversicherung beinhalte. Die steuerliche Behandlung der Versicherungen sei unterschiedlich.
II
22 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg, während die Beschwerde des Antragstellers nur insofern Erfolg hat, als dieser eine Regelung auch hinsichtlich seines Versorgungsanrechts bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... begehrt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in Ansehung dieses Anrechts ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden habe, vermag er mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen.
23 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können seine Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG einerseits und das Versorgungsanrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG andererseits nicht als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gewertet werden.
24 
a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Norm sind Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, vielmehr ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz) ausreichend (BT-Drs. 16/11903 S. 54, 16/10144 S. 55).
25 
Bei der danach anzustellenden Vergleichsbetrachtung sind nicht die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu begründenden, sondern die tatsächlich von den Ehegatten erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen, zu deren Lasten der Wertausgleich - vorbehaltlich der Prüfung nach § 18 VersAusglG - durchzuführen ist. Es sind also die Versorgungsanrechte vor einer eventuellen Teilung miteinander zu vergleichen. Nur so kann verhindert werden, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG je nach Fallgestaltung von der Wahl der Zielversorgung abhängig ist (BGH FamRZ 2014, 549 Rn. 10 f.).
26 
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anrechte des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Vers. Nrn. ... und ... einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... andererseits nicht als vergleichbar im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu werten. Denn sie unterscheiden sich im Leistungsspektrum, also in einem wesentlichen Aspekt. Während beide Anrechte des Antragstellers neben einer Altersversorgung auch eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorsehen, dient das Anrecht der Antragsgegnerin ausschließlich der Altersvorsorge.
27 
2. Demzufolge ist das Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. ... auszugleichen. Denn der Ausgleichswert dieses Anrechts von 5.336,44 EUR übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG.
28 
Da die AXA Lebensversicherung AG von dem Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG keinen Gebrauch gemacht hat, ist das Anrecht gemäß § 10 VersAusglG intern zu teilen.
29 
Die interne Teilung hat im Ausgangspunkt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 zu erfolgen. Allerdings ist eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
30 
a) Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (Nr. 1), wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (Nr. 2) und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird (Nr. 3).
31 
b) Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 nicht in vollem Umfang gerecht. Vielmehr widerspricht Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist.
32 
aa) Nach Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von derzeit 1,75 % Anwendung findet. Auf diese Weise wird es der AXA Lebensversicherung AG ermöglicht, sich im Zuge des Versorgungsausgleichs von für sie ungünstigen Altverträgen teilweise zu lösen.
33 
bb) Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4).Denn die Wertentwicklung eines Anrechts wird insbesondere durch den dem Anrecht zugrunde liegenden Garantie- bzw. Rechnungszins bestimmt (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114). Kommt auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, so sind aus dem zu begründenden Anrecht von vornherein geringere Versorgungsleistungen zu erwarten, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort.
34 
cc) Auch aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ergibt sich nicht, dass die Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen zulässig ist. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV lediglich vor, dass bei einem im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abzuschließenden Versicherungsvertrag auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werdenkann. Hieraus folgt indes nicht, dass es dem Versicherungsunternehmen freigestellt ist, den dem Ursprungsvertrag zugrunde gelegten oder den aktuellen Rechnungszins zu verwenden. Vielmehr gibt § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV den Versicherungsunternehmen lediglich die Möglichkeit, ihrer aus § 11 Abs. 1 VersAusglG folgenden Verpflichtung nachzukommen, ohne gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DeckRV zu verstoßen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 566).
35 
c) Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung hat die interne Teilung der Versicherung Nr. ... gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
36 
aa) Bei den Regelungen der Teilungsordnung handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen.
37 
Die AXA Lebensversicherung AG verfügt nicht über die Kompetenz, untergesetzliche Normen einseitig zu setzen. Die Teilungsordnung kann folglich nicht als Satzung gewertet werden. Vielmehr kann sie nur auf vertraglicher Grundlage Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (vgl. MüKoBGB/Gräper 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 3). Da die Teilungsordnung zudem Bedingungen enthält, die seitens des Versorgungsträgers für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Versicherungsnehmer einseitig gestellt wurden, sind die in der Teilungsordnung enthaltenen Regelungen regelmäßig gemäß § 305 Abs. 1 BGB als allgemeine Versicherungsbedingungen zu werten.
38 
bb) Demgemäß hat die Unwirksamkeit von Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung nicht die Unwirksamkeit der gesamten Teilungsordnung zur Folge. Vielmehr ist insoweit § 306 Abs. 1 BGB anwendbar. Danach bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, sofern allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind.
39 
cc) Im Umfang der Unwirksamkeit der Teilungsordnung gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Zur Anwendung kommt demzufolge der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Versorgungsanrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
40 
d) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass sich die für die Antragsgegnerin einzurichtende Versorgung im Gegensatz zum auszugleichenden Anrecht auf eine Altersversorgung beschränkt. Gemäß Ziff. 5 Spiegelstrich 1 der Teilungsordnung erfolgt insoweit ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung, die sich entsprechend erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgleich im Einzelnen unangemessen ist, sind nicht gegeben.
41 
3. Auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... ist im Versorgungsausgleich zu teilen. Zwar überschreitet der Ausgleichswert dieses Anrechts von 2.845,02 EUR den Geringfügigkeitsgrenzwert gemäß §§ 18 Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht. Dennoch ist ausnahmsweise der Versorgungsausgleich auch in Ansehung dieses Anrechts durchzuführen.
42 
a) Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor, hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob trotz des geringen Ausgleichswerts ein Wertausgleich ausnahmsweise geboten ist. Hierbei sind insbesondere die Belange des Versorgungsträgers an einer Verwaltungsvereinfachung gegen die Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Zudem darf im Rahmen der Abwägung der Halbteilungsgrundsatz nicht außer Betracht bleiben. Diesem gebührt der Vorrang, wenn die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden kann. Ist mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein signifikanter Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden, und entsteht im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch keine Splitterversorgung, so ist das Ermessen des Gerichts grundsätzlich eingeschränkt und der Ausgleich zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 19 f.; FamRZ 2012, 192 Rn. 35, 40 ff.; Schwab/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 366, 366a).
43 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und das Anrecht der Antragsgegnerin ausnahmsweise trotz des geringfügigen Ausgleichswerts zu teilen. Da der Versorgungsträger in Ansehung dieses Anrechts die externe Teilung vorgesehen hat, ist mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein signifikanter Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem hat der Antragsteller von seinem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge ist im Wege der externen Teilung gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, was das Entstehen einer Splitterversorgung ausschließt. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin selbst den Ausgleich (auch) dieses Anrechts beantragt hat, der Ausgleich also ihrem Willen entspricht. Da im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auch der Wille der Ehegatten zu berücksichtigen ist (Schwab/Holzwarth aaO Rn. VI 366), spricht auch dieser Aspekt für einen Ausgleich des Anrechts.
44 
c) Der Ausgleich hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung zu erfolgen. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt. Der Ausgleichswert von 2.845,02 EUR überschreitet den Grenzwert von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht.
45 
d) Die externe Teilung hat gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durch die Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Denn der Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen abweichenden Zielversorgungsträger benannt.
46 
e) Der seitens der AXA Lebensversicherung AG gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu zahlende Kapitalbetrag ist für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins von 3,5 % p.a. zu verzinsen, der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegt (BGH FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff.; FamRZ 2013, 773 Rn. 21 ff.).
47 
4. Eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht zum Versorgungsanrecht des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... ist nicht veranlasst.
48 
Die erstinstanzliche Entscheidung zu dem vorgenannten Anrecht haben weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin angegriffen. Vielmehr beschränken sich die Beschwerden in zulässiger Weise (BGH FamRZ 2013, 1795 Rn. 10; FamRZ 2011, 547 Rn. 17) auf den Ausgleich der Anrechte mit den Vers. Nrn. ... und ....
49 
Der Senat ist auch nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abzuändern. Denn im Falle einer Teilanfechtung fallen nur die von der Anfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Weil im reformierten Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften einzeln ausgeglichen werden, berührt die Entscheidung über eine Anwartschaft nicht zwingend auch die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften. Die Beschwerde zwingt daher nicht zu einer Gesamtrevision des Versorgungsausgleichs. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29, 43 ff. mwN).
50 
Anderes gilt zwar dann, wenn von einer Anfechtung umfasste Anrechte einerseits und von der Anfechtung nicht umfasste Anrechte andererseits in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29 mwN). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Angesichts des geringen Ausgleichswerts des Versorgungsanrechts bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... von 416,24 EUR fällt dieses im Rahmen der nach § 18 VersAusglG gebotenen Billigkeitsabwägung nicht ins Gewicht.
51 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Ab. 1 FamFG.
52 
6. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers enthaltene Regelung, wonach auf das im Wege der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen einschließlich des aktuellen Rechnungszinses anwendbar sind, gegen den Halbteilungsgrundsatz und damit gegen § 11 VersAusglG verstößt.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1032/15

Beschluss

19.11.2015

002 F 765/14 AG Schwandorf

G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

B. T.

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

B. S.

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Weitere Beteiligte:

1) A. GmbH, …, Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

2) Deutsche Rentenversicherung, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

3) G. Lebensversicherung AG, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

4) K. AG, … Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) M. Lebensversicherung AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

6) Deutsche Rentenversicherung … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

7) U. Bank AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde in Folgesachen

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass- entsprechend der Regelung unter Ziffer 3 d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ... intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der „A. GmbH“ sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.

Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.

Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die „Berichtigung des Beschlusses“. Zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.

Der Senat hat den Endbeschluss des Amtsgerichts der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zugrunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträgers wurde entsprechend Ziffer 3 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, mindestens 50,- Euro und höchstens 500,- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.

Gemäß Ziffer 3 d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen ist.

Zur Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person heißt es unter Ziffer 5 der Teilungsordnung:

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erfolgt der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Entsprechend wird auch der Ausgleichswert einer als Direktversicherung bestehenden selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Begründung oder Erhöhung einer Altersversorgung verwendet.

Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d. h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet.

Bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich das gleiche Endalter festgelegt, wie dies im Vertrag der ausgleichspflichtigen Person für diese vorgesehen ist. ... [hier nicht einschlägig] ... [hier ebenfalls nicht einschlägig]

Bei einer Direktversicherung wird der ausgleichsberechtigten Person ein Recht zur Fortführung der für sie eingerichteten Versicherung eingeräumt, sofern dies auch für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist, stets also bei Entgeltumwandlung. Für den fortgeführten Teil der Versicherung, der als eigenständiger Vertrag geführt wird, gelten die aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Sowohl bei einer privaten Versicherung der ausgleichspflichtigen Person als auch bei einer Direktversicherung ist die ausgleichsberechtigte Person Versicherungsnehmer.

Eine Beitragserhaltungsgarantie wird in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalbeitrages gewährt.

Nach Auskunft des Versorgungsträgers beträgt der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts 4,00% per anno.

Der Senat hat den Versorgungsträger mit Verfügung vom 13.08.2015 zu bedenken gegeben, ob der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin anstelle eines nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin gewünschten Teilungsordnung gebildeten Anrechts nicht ein Anrecht zu den Bedingungen des geteilten Vertrages des Antragstellers zusteht.

Der Versorgungsträger hat eingewandt, dass die Bedingungen des geteilten Vertrages nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen würden. Seit dem 21.12.2012 würden für alle neu abgeschlossenen Verträge Unisex-Tarife gelten. Für den zu teilenden Vertrag gelte jedoch ein geschlechtsspezifischer Tarif.

Der Antragsteller hat sich dem Standpunkt der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von keinem Beteiligten Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine (von der Beschwerdeführerin angesprochene) Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts im Hinblick auf das Anrecht des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer internen Teilung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung erfordert (BGH FamRZ 2011, 547 Rn. 24). Dabei hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten gewährleistet ist (BGH a. a. O. Rn. 25; BT-Drucksache 16/10144 Seite 55). Ob das Ausgangsgericht eine solche Prüfung durchgeführt hat, ergibt sich allein aus der Entscheidung oder den Umständen bei ihrer Verkündung nicht. Es liegt deshalb auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG vor.

Entgegen seiner ursprünglichen Auffassung geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei dem Antrag der A. GmbH aufgrund des unzweideutigen Wortlauts des genannten Schreibens nicht um eine Beschwerde, sondern allein um einen Berichtigungsantrag handelt (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 772), über den der Senat nicht entschieden hat. Insoweit wird das Amtsgericht noch eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG ist begründet, weil die Mitteilung der maßgeblichen Teilungsordnung in der Entscheidung fehlt (BGH a. a. O.). Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers wird aber der erforderlichen „vergleichbaren Wertentwicklung“ des Anrechts der Ausgleichsberechtigten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) nicht gerecht.

Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die Halbteilung des Barwertes unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch des Deckungskapitals der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 22). Dabei ist auch zu bedenken, dass unter dem „gleichen Risikoschutz“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nur solche Leistungen der Versicherung zu verstehen sind, die der ausgleichsverpflichteten Person im Falle einer Beitragsfreistellung zugute kommen würden, also z. B. in der Regel (von der Ausnahme eines auch in dieser Versicherung gebildeten Deckungskapitals abgesehen) nicht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der noch keine Leistungen bezogen werden.

Innerhalb der Gestaltungsbefugnis des Versorgungsträgers liegt der von ihm vorgenommene Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags, vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 636).

Keine Bedenken hat der Senat zudem hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG), deren Höhe sich in einem Rahmen hält, der keine vertiefte Überprüfung erforderlich macht.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ist aber ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Dieser Anforderung wird die Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ zur Anwendung kommen, nicht gerecht. Lebensversicherer sind wegen der erforderlichen Solvenzsicherung zur vorsichtigen Kalkulation verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie eine Deckungsrückstellung zu bilden (§ 11 Abs. 1 S. 2 VAG). Sie stellt die Summe des Deckungskapitals aller Verträge dar. Die Deckungsrückstellung ist nach den gesetzlich vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zu berechnen, zu denen insbesondere die Deckungsrückstellungsverordnung zählt. Sie verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 1,25% pro Jahr, während er in der Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.2000, so auch für das auszugleichende Anrecht, 4% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten (BT-Drucksache 16/13424 Seite 26, 40).

Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

Der anderen Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (vgl. die FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Frage 1 zu §§ 10,11, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 138) und der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. in Zusammenarbeit mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, Neufassung Stand 14.12.2013, abrufbar unter: https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2013-10-17-IVS-Hinweis-Versorgungsausgleich-final.pdf, S. 21 unter 3.6.2; abgedruckt auch in BetrAV 2014, 169 ff.) kann nicht gefolgt werden. Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden. Viel mehr als früher ist angesichts der Entwicklung des Finanzmarktes davon auszugehen, dass nur durch die Absicherung der Garantieleistungen für die Ausgleichsberechtigte eine vergleichbare Wertentwicklung erreicht werden kann. Die „bereinigte Nettorendite“ (Nettoergebnis aus Kapitalanlagen abzüglich der Zuführung zur Zinszusatzreserve in Prozent des mittleren Jahresbestandes an Kapitalanlagen) betrug nach den Autoren des sogenannten „Map-Reports“ vom 10.11.2015 (Verlag Versicherungsjournal, zitiert nach boerse.ard.de/anlagestrategie) im Jahr 2014 durchschnittlich 3,61% mit einer Spanne der Unternehmen von 2,0 bis 5,5%. Döring hat durch Beispielsrechnungen aufgezeigt, wie erheblich die Garantieleistungen bei dem Ansatz der „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ von denjenigen des Ausgleichsverpflichteten abweichen (Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.). Durch den geringeren Rechnungszins (in den Beispielsrechnungen noch 2,25%), geänderte Sterbetafeln und dem Ansatz der geschlechsspezifischen Lebenserwartung entstehen Verluste der garantierten Leistungen von bis zu 67% (wovon 29% auf die geschlechtsspezifisch höhere Lebenserwartung entfallen). Der Ansatz der aktuellen Rechnungsgrundlagen liegt im Interesse des Versorgungsträgers, weil durch die Reduktion des Ursprungvertrages und die Kalkulation des neuen Vertrages nach aktuellen Rechnungsgrundlagen das Gesamtrisiko für den geteilten Vertrag gemindert wird (Döring, a. a. O., S. 43), dem Halbteilungsgrundsatz wird ein solches Vorgehen aber nicht gerecht. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Ein vergleichbarer Rechnungszins (bzw. Garantiezins) kann auch mit einem Unisex-Tarif verbunden werden.

Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Die Teilungsordnung ist aber auch nicht insgesamt nach § 134 BGB unwirksam. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

Dementsprechend hat der Senat die Teilungsordnung in Bezug auf den anzusetzenden Garantiezins abgeändert.

Eine weitergehende Abänderung der Teilungsordnung ist nicht veranlasst.

Zunächst könnte daran gedacht werden, dem Versorgungsträger auch die Anwendung der der auszugleichenden Versorgung zugrundeliegenden Sterbetafeln und damit insgesamt der früheren (geschlechtsspezifischen) Rechnungsgrundlagen vorzuschreiben (vgl. die alternative Formulierung in der Muster-Teilungsordnung des GDV, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, a. a. O., S. 161 ff. unter Ziffer 5). Das würde jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem eine Kapitalzusage durch die Begründung einer Altersrentenzusage (mit Kapitalwahlrecht) ausgeglichen wird, der Forderung nach einer kostenneutralen Teilung für den Versorgungsträger nicht mehr gerecht. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ausgleichsberechtigte 8 Jahre jünger ist, muss der Versorgungsträger nämlich die Verzinsung (unabhängig von dem Wechsel der Leistungsform) für einen erheblich längeren Zeitraum garantieren (vgl. hierzu Döring, a. a. O. S. 167). Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dem Versorgungsträger bei der Berechnung des neuen Anrechts die Verwendung neuer Sterbetafeln (zu deren erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung vgl. die Beispielsrechnung bei Döring a. a. O. S. 197 ff.) zu ermöglichen, und so einen Ausgleich für die verlängerte Zinsgarantie zu schaffen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das „neue“ Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat eine weitere Änderung aufgenommen, weil die Formulierung in Ziffer 5 insoweit unklar ist. Dort wird von dem „Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c)“ gesprochen, obwohl bereits unter Ziffer 3 d) angeordnet wird, dass von dem Ausgleichswert nicht nur die hälftigen Kosten abzuziehen sind, sondern auch eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person hinzugerechnet werden muss.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts ist aus Sicht des Senates nicht dringend geboten. Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523). In der zitierten Entscheidung (FamRZ 2014, 394) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Ansatz der den Schwankungen des Kapitalmarktes unterliegenden Bewertungsreserven eher mit dem Ausgleich von fondsgebundenen Anrechten vergleichbar ist. Obwohl diese Bewertungsreserven in der Regelung der Teilungsordnung der Verzinsungspflicht mit dem Rechnungszinssatz unterworfen werden und auch keine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt, sieht der Senat keine Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff in die Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Bewertungsreserven machen in der Regel nur einen kleinen Teil des Wertes von Lebensversicherungen aus (im vorliegenden Verfahren ein Ehezeitanteil von nur 12,70 €). Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume. „Vergleichbare“ Wertentwicklung bedeutet nicht exakt „gleiche“ Wertentwicklung. Geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die Ausgleichsberechtigte nicht generell benachteiligen, sind deshalb zuzulassen.

Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22). Zwar gilt auch für die Direktversicherung, dass der Ausgleichswert an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen nicht teilnimmt, wenn der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt.

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen bestehen dabei keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Das vorliegende Anrecht sieht deshalb nach den vom Senat angeforderten und vom Versorgungsträger vorgelegten Versicherungsbedingungen auch nicht nur die Rückzahlung der bisher einbezahlten Beiträge oder die Rückzahlung des bisher gebildeten Kapital vor, sondern umfasst wie bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung eine Todesfallleistung.

Die Verzinsung des Deckungskapitals in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft ohne Berücksichtigung einer Prämie (oder eines Abschlags) für die Risikoversicherung, also des Deckungskapitalverzehrs durch Risikotragung (Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 180), führt zu einer hinreichenden Kompensation des biometrischen Gewinns. Auch beim Ausscheiden des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls würde die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme umgewandelt (vgl. Nr. 4 der vorgelegten „Besonderen Bedingungen für Direktversicherungen“ in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherungen“). Die Ausgleichsberechtigte ist aber nur einem solchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen (§ 12 VersAusglG).

Nach alledem beschränkt sich der Eingriff in die Teilungsordnung auf die Änderung des Rechnungszinses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der Ausgleichsberechtigten „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ anwendbar sind und die biometrischen Grundlagen bei Rechtskraft angesetzt werden, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 Abs. 5 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.845,02 EUR auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.12.2012, übertragen. Die AXA Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen von 3,5 % p.a. vom 1.1.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.336,44 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die Begründung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 1.380 EUR

Gründe

 
I
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 4.8.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 17.1.2013 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.8.2001 bis 31.12.2012) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt. Der Antragsteller hat außerdem bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG ein Versorgungsanrecht erlangt. Das Anrecht ist noch nicht unverfallbar.
Zudem hat der Antragsteller zwei Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Versicherungsnummern ... und ... erlangt.
Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 11.002,95 EUR und den Ausgleichswert mit 5.336,44 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.1995. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 90,26 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 325,14 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 578,60 EUR. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 4 % zugrunde. Ausweislich Ziff. 5 der Teilungsordnung vom 1.9.2011 entspricht der Charakter der mit dem Ausgleichswert zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtenden Versorgung hinsichtlich der Garantien und der Produktkategorie der ursprünglichen Altersversorgung. Jedoch kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Anrecht nicht der dem ursprünglichen Vertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von (derzeit) 1, 75 % zugrunde zu legen ist.
Den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... hat der Versorgungsträger mit 832,48 EUR und den Ausgleichswert mit 416,24 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.2006. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 30,70 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 59,36 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 105,62 EUR. Im Übrigen findet auch auf dieses Anrecht die Teilungsordnung vom 1.9.2011 Anwendung.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls ein Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil dieses Anrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 5.690,04 EUR und den Ausgleichswert mit 2.845,02 EUR mitgeteilt sowie in Ansehung dieses Anrechts die externe Teilung beantragt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Riester-Rentenversicherung nach dem Tarif VR 2 F-1. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.3.2002. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 37,67 EUR. Frühestens ab März 2042 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 52,82 EUR vorgesehen. Eine Berufsunfähigkeitsrente ist nicht vorgesehen. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 3,5 % zugrunde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.5.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden und die beiderseitigen Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes hat das Amtsgericht mangels Ausgleichsreife nicht geteilt, sondern insofern den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Weiter hat das Amtsgericht bestimmt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) nicht stattfinde.
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl das Anrecht des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 5.336,44 EUR als auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 2.845,02 EUR intern zu teilen seien. Sie verweist darauf, dass § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegend wegen grober Unbilligkeit nicht anzuwenden sei. Der Antragsteller habe seine erhöhten Versicherungsbeiträge gegenüber der Antragsgegnerin unterhaltsmindernd geltend gemacht. Würde der Ausgleich nunmehr unterlassen, wäre er doppelt belohnt.
Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 6.5.2014 wie folgt zu erkennen:
10 
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG zur dortigen Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin mit einem Kapitalwert von 5.336,44 EUR auf deren Versicherung bei der gleichen Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer ... übertragen.
11 
2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG zur dortigen Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten des Antragstellers mit einem Kapitalwert von 2.845,02 EUR auf dessen Versicherung bei der gleichen Lebensversicherung mit der Vers.-Nr. ... übertragen.
12 
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 wie folgt zu ändern:
13 
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9056 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
14 
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8625 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
15 
c) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (Vers. Nr. ...) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
16 
d) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
17 
e) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
18 
f) Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
19 
g) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
20 
Der Antragsteller möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass im Versorgungsausgleich auch eine Entscheidung über sein Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 5.336,44 EUR getroffen wird. Dieses Anrecht habe das Amtsgericht versehentlich nicht berücksichtigt. Die jeweiligen Anrechte der Beteiligten bei der AXA Lebensversicherung AG seien gleichartig gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Differenz ihrer Kapitalwerte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite, seien sämtliche Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
21 
Die AXA Lebensversicherung AG hat erklärt, dass die seitens der Antragsgegnerin beantragte wechselseitige Einbringung der Ausgleichswerte in die bestehenden Verträge nach der Teilungsordnung nicht möglich sei. Eine interne Teilung sei nur im Wege der Teilung der bestehenden Verträge möglich, zudem führe die Übertragung des Ausgleichswerts aus dem Riestervertrag der Antragsgegnerin in die Privatversorgung des Antragstellers zu einer schädlichen Verwendung. Ob und inwieweit es sich bei den Anrechten der Eheleute um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handle, könne die AXA Lebensversicherung AG nicht beurteilen. Bei den Verträgen Nr. ... und handle es sich um vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, während die Versicherung Nr. ... eine Riester-Rentenversicherung beinhalte. Die steuerliche Behandlung der Versicherungen sei unterschiedlich.
II
22 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg, während die Beschwerde des Antragstellers nur insofern Erfolg hat, als dieser eine Regelung auch hinsichtlich seines Versorgungsanrechts bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... begehrt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in Ansehung dieses Anrechts ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden habe, vermag er mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen.
23 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können seine Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG einerseits und das Versorgungsanrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG andererseits nicht als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gewertet werden.
24 
a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Norm sind Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, vielmehr ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz) ausreichend (BT-Drs. 16/11903 S. 54, 16/10144 S. 55).
25 
Bei der danach anzustellenden Vergleichsbetrachtung sind nicht die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu begründenden, sondern die tatsächlich von den Ehegatten erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen, zu deren Lasten der Wertausgleich - vorbehaltlich der Prüfung nach § 18 VersAusglG - durchzuführen ist. Es sind also die Versorgungsanrechte vor einer eventuellen Teilung miteinander zu vergleichen. Nur so kann verhindert werden, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG je nach Fallgestaltung von der Wahl der Zielversorgung abhängig ist (BGH FamRZ 2014, 549 Rn. 10 f.).
26 
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anrechte des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Vers. Nrn. ... und ... einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... andererseits nicht als vergleichbar im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu werten. Denn sie unterscheiden sich im Leistungsspektrum, also in einem wesentlichen Aspekt. Während beide Anrechte des Antragstellers neben einer Altersversorgung auch eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorsehen, dient das Anrecht der Antragsgegnerin ausschließlich der Altersvorsorge.
27 
2. Demzufolge ist das Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. ... auszugleichen. Denn der Ausgleichswert dieses Anrechts von 5.336,44 EUR übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG.
28 
Da die AXA Lebensversicherung AG von dem Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG keinen Gebrauch gemacht hat, ist das Anrecht gemäß § 10 VersAusglG intern zu teilen.
29 
Die interne Teilung hat im Ausgangspunkt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 zu erfolgen. Allerdings ist eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
30 
a) Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (Nr. 1), wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (Nr. 2) und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird (Nr. 3).
31 
b) Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 nicht in vollem Umfang gerecht. Vielmehr widerspricht Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist.
32 
aa) Nach Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von derzeit 1,75 % Anwendung findet. Auf diese Weise wird es der AXA Lebensversicherung AG ermöglicht, sich im Zuge des Versorgungsausgleichs von für sie ungünstigen Altverträgen teilweise zu lösen.
33 
bb) Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4).Denn die Wertentwicklung eines Anrechts wird insbesondere durch den dem Anrecht zugrunde liegenden Garantie- bzw. Rechnungszins bestimmt (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114). Kommt auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, so sind aus dem zu begründenden Anrecht von vornherein geringere Versorgungsleistungen zu erwarten, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort.
34 
cc) Auch aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ergibt sich nicht, dass die Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen zulässig ist. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV lediglich vor, dass bei einem im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abzuschließenden Versicherungsvertrag auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werdenkann. Hieraus folgt indes nicht, dass es dem Versicherungsunternehmen freigestellt ist, den dem Ursprungsvertrag zugrunde gelegten oder den aktuellen Rechnungszins zu verwenden. Vielmehr gibt § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV den Versicherungsunternehmen lediglich die Möglichkeit, ihrer aus § 11 Abs. 1 VersAusglG folgenden Verpflichtung nachzukommen, ohne gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DeckRV zu verstoßen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 566).
35 
c) Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung hat die interne Teilung der Versicherung Nr. ... gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
36 
aa) Bei den Regelungen der Teilungsordnung handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen.
37 
Die AXA Lebensversicherung AG verfügt nicht über die Kompetenz, untergesetzliche Normen einseitig zu setzen. Die Teilungsordnung kann folglich nicht als Satzung gewertet werden. Vielmehr kann sie nur auf vertraglicher Grundlage Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (vgl. MüKoBGB/Gräper 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 3). Da die Teilungsordnung zudem Bedingungen enthält, die seitens des Versorgungsträgers für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Versicherungsnehmer einseitig gestellt wurden, sind die in der Teilungsordnung enthaltenen Regelungen regelmäßig gemäß § 305 Abs. 1 BGB als allgemeine Versicherungsbedingungen zu werten.
38 
bb) Demgemäß hat die Unwirksamkeit von Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung nicht die Unwirksamkeit der gesamten Teilungsordnung zur Folge. Vielmehr ist insoweit § 306 Abs. 1 BGB anwendbar. Danach bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, sofern allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind.
39 
cc) Im Umfang der Unwirksamkeit der Teilungsordnung gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Zur Anwendung kommt demzufolge der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Versorgungsanrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
40 
d) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass sich die für die Antragsgegnerin einzurichtende Versorgung im Gegensatz zum auszugleichenden Anrecht auf eine Altersversorgung beschränkt. Gemäß Ziff. 5 Spiegelstrich 1 der Teilungsordnung erfolgt insoweit ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung, die sich entsprechend erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgleich im Einzelnen unangemessen ist, sind nicht gegeben.
41 
3. Auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... ist im Versorgungsausgleich zu teilen. Zwar überschreitet der Ausgleichswert dieses Anrechts von 2.845,02 EUR den Geringfügigkeitsgrenzwert gemäß §§ 18 Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht. Dennoch ist ausnahmsweise der Versorgungsausgleich auch in Ansehung dieses Anrechts durchzuführen.
42 
a) Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor, hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob trotz des geringen Ausgleichswerts ein Wertausgleich ausnahmsweise geboten ist. Hierbei sind insbesondere die Belange des Versorgungsträgers an einer Verwaltungsvereinfachung gegen die Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Zudem darf im Rahmen der Abwägung der Halbteilungsgrundsatz nicht außer Betracht bleiben. Diesem gebührt der Vorrang, wenn die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden kann. Ist mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein signifikanter Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden, und entsteht im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch keine Splitterversorgung, so ist das Ermessen des Gerichts grundsätzlich eingeschränkt und der Ausgleich zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 19 f.; FamRZ 2012, 192 Rn. 35, 40 ff.; Schwab/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 366, 366a).
43 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und das Anrecht der Antragsgegnerin ausnahmsweise trotz des geringfügigen Ausgleichswerts zu teilen. Da der Versorgungsträger in Ansehung dieses Anrechts die externe Teilung vorgesehen hat, ist mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein signifikanter Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem hat der Antragsteller von seinem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge ist im Wege der externen Teilung gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, was das Entstehen einer Splitterversorgung ausschließt. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin selbst den Ausgleich (auch) dieses Anrechts beantragt hat, der Ausgleich also ihrem Willen entspricht. Da im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auch der Wille der Ehegatten zu berücksichtigen ist (Schwab/Holzwarth aaO Rn. VI 366), spricht auch dieser Aspekt für einen Ausgleich des Anrechts.
44 
c) Der Ausgleich hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung zu erfolgen. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt. Der Ausgleichswert von 2.845,02 EUR überschreitet den Grenzwert von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht.
45 
d) Die externe Teilung hat gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durch die Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Denn der Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen abweichenden Zielversorgungsträger benannt.
46 
e) Der seitens der AXA Lebensversicherung AG gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu zahlende Kapitalbetrag ist für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins von 3,5 % p.a. zu verzinsen, der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegt (BGH FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff.; FamRZ 2013, 773 Rn. 21 ff.).
47 
4. Eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht zum Versorgungsanrecht des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... ist nicht veranlasst.
48 
Die erstinstanzliche Entscheidung zu dem vorgenannten Anrecht haben weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin angegriffen. Vielmehr beschränken sich die Beschwerden in zulässiger Weise (BGH FamRZ 2013, 1795 Rn. 10; FamRZ 2011, 547 Rn. 17) auf den Ausgleich der Anrechte mit den Vers. Nrn. ... und ....
49 
Der Senat ist auch nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abzuändern. Denn im Falle einer Teilanfechtung fallen nur die von der Anfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Weil im reformierten Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften einzeln ausgeglichen werden, berührt die Entscheidung über eine Anwartschaft nicht zwingend auch die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften. Die Beschwerde zwingt daher nicht zu einer Gesamtrevision des Versorgungsausgleichs. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29, 43 ff. mwN).
50 
Anderes gilt zwar dann, wenn von einer Anfechtung umfasste Anrechte einerseits und von der Anfechtung nicht umfasste Anrechte andererseits in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29 mwN). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Angesichts des geringen Ausgleichswerts des Versorgungsanrechts bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... von 416,24 EUR fällt dieses im Rahmen der nach § 18 VersAusglG gebotenen Billigkeitsabwägung nicht ins Gewicht.
51 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Ab. 1 FamFG.
52 
6. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers enthaltene Regelung, wonach auf das im Wege der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen einschließlich des aktuellen Rechnungszinses anwendbar sind, gegen den Halbteilungsgrundsatz und damit gegen § 11 VersAusglG verstößt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

46
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste.
17
Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Leistungen hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt, da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff.).
16
c) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung der DFS enthaltenen Bestimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des gesetzlich Erforderlichen.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1032/15

Beschluss

19.11.2015

002 F 765/14 AG Schwandorf

G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

B. T.

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

B. S.

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Weitere Beteiligte:

1) A. GmbH, …, Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

2) Deutsche Rentenversicherung, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

3) G. Lebensversicherung AG, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

4) K. AG, … Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) M. Lebensversicherung AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

6) Deutsche Rentenversicherung … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

7) U. Bank AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde in Folgesachen

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass- entsprechend der Regelung unter Ziffer 3 d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ... intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der „A. GmbH“ sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.

Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.

Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die „Berichtigung des Beschlusses“. Zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.

Der Senat hat den Endbeschluss des Amtsgerichts der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zugrunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträgers wurde entsprechend Ziffer 3 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, mindestens 50,- Euro und höchstens 500,- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.

Gemäß Ziffer 3 d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen ist.

Zur Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person heißt es unter Ziffer 5 der Teilungsordnung:

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erfolgt der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Entsprechend wird auch der Ausgleichswert einer als Direktversicherung bestehenden selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Begründung oder Erhöhung einer Altersversorgung verwendet.

Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d. h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet.

Bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich das gleiche Endalter festgelegt, wie dies im Vertrag der ausgleichspflichtigen Person für diese vorgesehen ist. ... [hier nicht einschlägig] ... [hier ebenfalls nicht einschlägig]

Bei einer Direktversicherung wird der ausgleichsberechtigten Person ein Recht zur Fortführung der für sie eingerichteten Versicherung eingeräumt, sofern dies auch für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist, stets also bei Entgeltumwandlung. Für den fortgeführten Teil der Versicherung, der als eigenständiger Vertrag geführt wird, gelten die aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Sowohl bei einer privaten Versicherung der ausgleichspflichtigen Person als auch bei einer Direktversicherung ist die ausgleichsberechtigte Person Versicherungsnehmer.

Eine Beitragserhaltungsgarantie wird in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalbeitrages gewährt.

Nach Auskunft des Versorgungsträgers beträgt der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts 4,00% per anno.

Der Senat hat den Versorgungsträger mit Verfügung vom 13.08.2015 zu bedenken gegeben, ob der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin anstelle eines nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin gewünschten Teilungsordnung gebildeten Anrechts nicht ein Anrecht zu den Bedingungen des geteilten Vertrages des Antragstellers zusteht.

Der Versorgungsträger hat eingewandt, dass die Bedingungen des geteilten Vertrages nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen würden. Seit dem 21.12.2012 würden für alle neu abgeschlossenen Verträge Unisex-Tarife gelten. Für den zu teilenden Vertrag gelte jedoch ein geschlechtsspezifischer Tarif.

Der Antragsteller hat sich dem Standpunkt der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von keinem Beteiligten Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine (von der Beschwerdeführerin angesprochene) Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts im Hinblick auf das Anrecht des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer internen Teilung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung erfordert (BGH FamRZ 2011, 547 Rn. 24). Dabei hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten gewährleistet ist (BGH a. a. O. Rn. 25; BT-Drucksache 16/10144 Seite 55). Ob das Ausgangsgericht eine solche Prüfung durchgeführt hat, ergibt sich allein aus der Entscheidung oder den Umständen bei ihrer Verkündung nicht. Es liegt deshalb auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG vor.

Entgegen seiner ursprünglichen Auffassung geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei dem Antrag der A. GmbH aufgrund des unzweideutigen Wortlauts des genannten Schreibens nicht um eine Beschwerde, sondern allein um einen Berichtigungsantrag handelt (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 772), über den der Senat nicht entschieden hat. Insoweit wird das Amtsgericht noch eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG ist begründet, weil die Mitteilung der maßgeblichen Teilungsordnung in der Entscheidung fehlt (BGH a. a. O.). Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers wird aber der erforderlichen „vergleichbaren Wertentwicklung“ des Anrechts der Ausgleichsberechtigten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) nicht gerecht.

Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die Halbteilung des Barwertes unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch des Deckungskapitals der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 22). Dabei ist auch zu bedenken, dass unter dem „gleichen Risikoschutz“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nur solche Leistungen der Versicherung zu verstehen sind, die der ausgleichsverpflichteten Person im Falle einer Beitragsfreistellung zugute kommen würden, also z. B. in der Regel (von der Ausnahme eines auch in dieser Versicherung gebildeten Deckungskapitals abgesehen) nicht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der noch keine Leistungen bezogen werden.

Innerhalb der Gestaltungsbefugnis des Versorgungsträgers liegt der von ihm vorgenommene Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags, vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 636).

Keine Bedenken hat der Senat zudem hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG), deren Höhe sich in einem Rahmen hält, der keine vertiefte Überprüfung erforderlich macht.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ist aber ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Dieser Anforderung wird die Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ zur Anwendung kommen, nicht gerecht. Lebensversicherer sind wegen der erforderlichen Solvenzsicherung zur vorsichtigen Kalkulation verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie eine Deckungsrückstellung zu bilden (§ 11 Abs. 1 S. 2 VAG). Sie stellt die Summe des Deckungskapitals aller Verträge dar. Die Deckungsrückstellung ist nach den gesetzlich vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zu berechnen, zu denen insbesondere die Deckungsrückstellungsverordnung zählt. Sie verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 1,25% pro Jahr, während er in der Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.2000, so auch für das auszugleichende Anrecht, 4% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten (BT-Drucksache 16/13424 Seite 26, 40).

Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

Der anderen Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (vgl. die FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Frage 1 zu §§ 10,11, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 138) und der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. in Zusammenarbeit mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, Neufassung Stand 14.12.2013, abrufbar unter: https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2013-10-17-IVS-Hinweis-Versorgungsausgleich-final.pdf, S. 21 unter 3.6.2; abgedruckt auch in BetrAV 2014, 169 ff.) kann nicht gefolgt werden. Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden. Viel mehr als früher ist angesichts der Entwicklung des Finanzmarktes davon auszugehen, dass nur durch die Absicherung der Garantieleistungen für die Ausgleichsberechtigte eine vergleichbare Wertentwicklung erreicht werden kann. Die „bereinigte Nettorendite“ (Nettoergebnis aus Kapitalanlagen abzüglich der Zuführung zur Zinszusatzreserve in Prozent des mittleren Jahresbestandes an Kapitalanlagen) betrug nach den Autoren des sogenannten „Map-Reports“ vom 10.11.2015 (Verlag Versicherungsjournal, zitiert nach boerse.ard.de/anlagestrategie) im Jahr 2014 durchschnittlich 3,61% mit einer Spanne der Unternehmen von 2,0 bis 5,5%. Döring hat durch Beispielsrechnungen aufgezeigt, wie erheblich die Garantieleistungen bei dem Ansatz der „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ von denjenigen des Ausgleichsverpflichteten abweichen (Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.). Durch den geringeren Rechnungszins (in den Beispielsrechnungen noch 2,25%), geänderte Sterbetafeln und dem Ansatz der geschlechsspezifischen Lebenserwartung entstehen Verluste der garantierten Leistungen von bis zu 67% (wovon 29% auf die geschlechtsspezifisch höhere Lebenserwartung entfallen). Der Ansatz der aktuellen Rechnungsgrundlagen liegt im Interesse des Versorgungsträgers, weil durch die Reduktion des Ursprungvertrages und die Kalkulation des neuen Vertrages nach aktuellen Rechnungsgrundlagen das Gesamtrisiko für den geteilten Vertrag gemindert wird (Döring, a. a. O., S. 43), dem Halbteilungsgrundsatz wird ein solches Vorgehen aber nicht gerecht. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Ein vergleichbarer Rechnungszins (bzw. Garantiezins) kann auch mit einem Unisex-Tarif verbunden werden.

Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Die Teilungsordnung ist aber auch nicht insgesamt nach § 134 BGB unwirksam. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

Dementsprechend hat der Senat die Teilungsordnung in Bezug auf den anzusetzenden Garantiezins abgeändert.

Eine weitergehende Abänderung der Teilungsordnung ist nicht veranlasst.

Zunächst könnte daran gedacht werden, dem Versorgungsträger auch die Anwendung der der auszugleichenden Versorgung zugrundeliegenden Sterbetafeln und damit insgesamt der früheren (geschlechtsspezifischen) Rechnungsgrundlagen vorzuschreiben (vgl. die alternative Formulierung in der Muster-Teilungsordnung des GDV, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, a. a. O., S. 161 ff. unter Ziffer 5). Das würde jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem eine Kapitalzusage durch die Begründung einer Altersrentenzusage (mit Kapitalwahlrecht) ausgeglichen wird, der Forderung nach einer kostenneutralen Teilung für den Versorgungsträger nicht mehr gerecht. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ausgleichsberechtigte 8 Jahre jünger ist, muss der Versorgungsträger nämlich die Verzinsung (unabhängig von dem Wechsel der Leistungsform) für einen erheblich längeren Zeitraum garantieren (vgl. hierzu Döring, a. a. O. S. 167). Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dem Versorgungsträger bei der Berechnung des neuen Anrechts die Verwendung neuer Sterbetafeln (zu deren erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung vgl. die Beispielsrechnung bei Döring a. a. O. S. 197 ff.) zu ermöglichen, und so einen Ausgleich für die verlängerte Zinsgarantie zu schaffen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das „neue“ Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat eine weitere Änderung aufgenommen, weil die Formulierung in Ziffer 5 insoweit unklar ist. Dort wird von dem „Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c)“ gesprochen, obwohl bereits unter Ziffer 3 d) angeordnet wird, dass von dem Ausgleichswert nicht nur die hälftigen Kosten abzuziehen sind, sondern auch eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person hinzugerechnet werden muss.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts ist aus Sicht des Senates nicht dringend geboten. Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523). In der zitierten Entscheidung (FamRZ 2014, 394) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Ansatz der den Schwankungen des Kapitalmarktes unterliegenden Bewertungsreserven eher mit dem Ausgleich von fondsgebundenen Anrechten vergleichbar ist. Obwohl diese Bewertungsreserven in der Regelung der Teilungsordnung der Verzinsungspflicht mit dem Rechnungszinssatz unterworfen werden und auch keine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt, sieht der Senat keine Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff in die Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Bewertungsreserven machen in der Regel nur einen kleinen Teil des Wertes von Lebensversicherungen aus (im vorliegenden Verfahren ein Ehezeitanteil von nur 12,70 €). Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume. „Vergleichbare“ Wertentwicklung bedeutet nicht exakt „gleiche“ Wertentwicklung. Geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die Ausgleichsberechtigte nicht generell benachteiligen, sind deshalb zuzulassen.

Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22). Zwar gilt auch für die Direktversicherung, dass der Ausgleichswert an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen nicht teilnimmt, wenn der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt.

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen bestehen dabei keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Das vorliegende Anrecht sieht deshalb nach den vom Senat angeforderten und vom Versorgungsträger vorgelegten Versicherungsbedingungen auch nicht nur die Rückzahlung der bisher einbezahlten Beiträge oder die Rückzahlung des bisher gebildeten Kapital vor, sondern umfasst wie bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung eine Todesfallleistung.

Die Verzinsung des Deckungskapitals in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft ohne Berücksichtigung einer Prämie (oder eines Abschlags) für die Risikoversicherung, also des Deckungskapitalverzehrs durch Risikotragung (Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 180), führt zu einer hinreichenden Kompensation des biometrischen Gewinns. Auch beim Ausscheiden des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls würde die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme umgewandelt (vgl. Nr. 4 der vorgelegten „Besonderen Bedingungen für Direktversicherungen“ in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherungen“). Die Ausgleichsberechtigte ist aber nur einem solchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen (§ 12 VersAusglG).

Nach alledem beschränkt sich der Eingriff in die Teilungsordnung auf die Änderung des Rechnungszinses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der Ausgleichsberechtigten „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ anwendbar sind und die biometrischen Grundlagen bei Rechtskraft angesetzt werden, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

16
c) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung der DFS enthaltenen Bestimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des gesetzlich Erforderlichen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die weitere Beteiligte Ziffer 1 richtet sich mit ihrer Beschwerde auf eine zutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller wurde am … 1966 geboren und die Antragsgegnerin am … 1968. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 02.03.1990 in B. geheiratet. Sie haben sich am 01.02.2013 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 08.03.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit u.a. in der Schweiz gearbeitet. Hinsichtlich der ermittelten Anrechte des Antragstellers bei der A. Pensionskasse Schweiz haben die Ehegatten im Termin vom 24.07.2014 eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich der Antragsteller verpflichtet, die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung auf ein von der Antragsgegnerin zu benennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Außerdem hat der Antragsteller eine schweizerische AHV/IV-Anwartschaft erworben, zu der er einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto vorgelegt hat.
Die Antragsgegnerin hat unter anderem bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 eine Versorgungsanwartschaft erworben, deren Höhe mit Auskunft vom 09.04.2014 zunächst mit einem Ehezeitanteil von 14,4340 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 406,17 EUR) mitgeteilt wurde.
Außerdem haben beide Ehegatten weitere Anrechte erworben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014 hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu der Anwartschaft des Antragstellers aus der schweizerischen AHV/IV-Rente hat es in den Gründen ausgeführt, dass diesbezüglich ein Ausgleich gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht stattfindet und auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen ist.
Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 hat es ausgeführt, dass deren Ausgleich unbillig gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wäre. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Wert dieser Anwartschaft des Antragstellers die Höhe der gesetzlichen Anwartschaft der Antragsgegnerin übersteige und hat dies im Einzelnen berechnet. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 am 04.08.2014 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 08.08.2014, eingegangen beim Familiengericht am 14.08.2014, mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin im Tenor nicht genannt seien. Zum anderen seien bei der Auskunft vom 09.04.2014 die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt. Mit Datum vom 12.08.2014 erteilte die weitere Beteiligte Ziffer 1 eine neue Auskunft mit einem Ehezeitanteil von 15,4336 Entgeltpunkten, entspricht einer Monatsrente von 434,30 EUR.
Die weitere Beteiligte Ziffer 2 hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 darauf hingewiesen, dass auf den Wertausgleich wegen Unbilligkeit verzichtet worden sei. Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
10 
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
11 
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vor. Die übrigen Anrechte der Ehegatten sind durch die Beschwerde nicht betroffen (vgl. BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1371, 1380).
12 
2. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, grundsätzlich durch interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG.
13 
Zu Recht hat das Familiengericht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren allein gegenständlichen Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 jedoch ausgesprochen, dass insoweit gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, da dies für die Antragsgegnerin unbillig wäre. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die volle Hälfte ihrer inländischen Rentenanwartschaften hergeben muss, obwohl ihr bestehender schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch sehr viel unsicherer ist (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/10144, S. 63; vgl. dazu auch ausführlich Senat vom 17.11.2014 - 5 UF 24/13). Der ermittelte Wert der ausländischen Anwartschaften des einen Ehegatten - hier des Antragstellers - ist in einem solchen Fall vom ansonsten vorzunehmenden Ausgleich des inländischen Anrechts des anderen Ehegatten - hier der Antragsgegnerin - abzuziehen (vgl. Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe vom 06.06.2012 - 18 UF 293/10, juris Rn. 23 f.). Dieser abzuziehende Teil des inländischen Anrechts bleibt ebenso wie die ausländischen Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).
14 
Ob eine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vollständig oder nur teilweise greift, kann - abgesehen von Bagatellfällen - erst nach Ermittlung der ausländischen Anrechte beurteilt wird. Dabei ist in der Regel keine exakte Bewertung des Ausgleichswerts nach §§ 39 ff. VersAusglG erforderlich. Es genügt ggfs. eine Schätzung analog § 287 ZPO (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 27; Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24). Im vorliegenden Fall kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, da auf Grund des Auszugs aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse vom 22.04.2014 (I 45 VA Ehemann) hinreichender Anknüpfungstatsachen vorliegen, um im Wege der Schätzung analog § 287 ZPO die Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG durchführen zu können. Der Antragsteller hat nach dieser Auskunft in den Ehejahren Anwartschaften aus einem Einkommen von durchschnittlich 49.144,62 CHF erworben. Aus einem solchen Einkommen würde sich bei 44 Beitragsjahren in der schweizerischen AHV/IV-Versicherung nach der Tabelle „Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV/IV“ eine monatliche Rente von 1.872 CHF ergeben. Ins Verhältnis zur Ehezeit gesetzt ergibt sich multipliziert mit dem Faktor 24/44 eine Teilrente, bezogen auf die Ehezeit, von 1.021 CHF, die einer Rente von 849,68 EUR entspricht. Die Hälfte davon, mithin 424,84 EUR, stehen der Antragsgegnerin zu.
15 
Der Ausgleichswert der in die Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG einzustellenden Anrechte der Antragsgegnerin beträgt nach der aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 12.08.2014 15,4336 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 434,30 EUR entspricht.
16 
Insgesamt steht damit den nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von einer Monatsrente von etwa 425 EUR ein inländisches, in die Billigkeitsabwägung des § 19 Abs. 3 VersAusglG einzustellendes Anrecht der Antragsgegnerin mit dem Ausgleichswert einer Monatsrente von 434 EUR gegenüber. Bei dieser Sachlage, die auf einer überschlägigen und vorläufigen (etwa hinsichtlich des dann geltenden Währungskurses) Berechnung beruht, erscheint es aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG geboten, nicht nur die ausländischen Anwartschaften des Antragstellers bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (AHV/IV-Versicherung), sondern auch die inländische Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 19 Abs. 4, 20 ff. VersAusglG vorzubehalten.
17 
3. Einer Aufnahme der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor bedarf es nicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 14; Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, FamFG, 4. Auflage 2014, § 224 Rn. 3; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 224 FamFG Rn. 6 a.E.). Nach der Vorschrift des § 224 Abs. 4 FamFG sind für den Fall, dass nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, diese in der Begründung zu benennen. Für die Aufnahme in die Beschlussformel formuliert das Gesetz in § 224 Abs. 3 FamFG eine abschließende Aufzählung (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/10144, Seite 96; a.A. - ohne nähere Begründung - MünchKomm/Stein, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 224 Rn. 66; Borth, a.a.O., Rn. 735 will die Vorschrift analog anwenden). Hintergrund dafür ist, dass in den in Abs. 3 genannten Fällen der Versorgungsausgleich generell, also auch für die Zukunft ausgeschlossen ist, während in den Fällen des Abs. 4 nur der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, spätere Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hingegen unberührt bleiben (MünchKomm/Stein, a.a.O.). Das Argument der Gegenmeinung, nur bei Aufnahme in den Tenor sei die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG insoweit mit der Beschwerde angreifbar (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 735 a.E.; ebenso Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rn. 480 a.E.), überzeugt nicht, da die Beschwerdemöglichkeit nicht davon abhängt, ob die Entscheidung ausdrücklich im Tenor erfolgt oder sich in einer Zusammenschau von Nichtausspruch im Tenor und Begründung ergibt (ebenso wie hier Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, a.a.O.). Dieses Argument würde im Übrigen vorliegend zu dem sicher nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass die Beschwerde mangels Beschwer bereits unzulässig wäre.
18 
Auch eines ausdrücklichen Vorbehalts des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bedarf es aus den genannten Gründen nicht. Einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2008 - XII ZB 203/06, juris Rn. 11).
III.
19 
Von der Durchführung einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da diese bereits in erster Instanz vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Diese Vorschrift gilt auch dann für Folgesachen im Beschwerdeverfahren, wenn die Scheidungssache nicht angegriffen ist (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 150 Rn. 14), wie sich aus dem Wortlaut und den Regelungen in deren Abs. 5 ergibt. Zwar enthält § 84 FamFG eine Regelung für erfolglose Rechtsmittel, nach der in einem solchen Fall das Gericht die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegen soll (für Familienstreitsachen besteht sogar insoweit eine zwingende Regelung in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG mit § 97 Abs. 1 ZPO). Dabei wird vielfach vertreten, § 84 FamFG gehe der Regelung des § 150 FamFG vor (vgl. etwa Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 150 FamFG Rn. 10; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014, § 150 Rn. 21; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 150 FamFG Rn. 2 und 13; wohl auch Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 12), gleiches soll für das Verhältnis von § 97 ZPO gegenüber § 150 FamFG gelten (Zöller/Lorenz, a.a.O.; Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; unklar Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Auflage 2013, § 150 FamFG Rn. 11). Allerdings werden teilweise einzelne Absätze des § 150 FamFG davon ausgenommen (so ausdrücklich für Abs. 3 Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; für Abs. 4 Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 12).
21 
Eine nähere Begründung für die Annahme dieses (teilweisen) Vorrangs findet sich nicht. Möglicherweise werden hier die Grundsätze der alten Rechtslage mit dem Vorrang des § 97 Abs. 1 ZPO gegenüber § 93a ZPO a.F. (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 683; AnwBl. 1984, 502; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 93a Rn. 6 m.w.N.) fortgeschrieben. Nach altem Recht war die Geltung des § 97 Abs. 1 ZPO aber in § 97 Abs. 3 ZPO a.F. ausdrücklich auch für Folgesachen einer Scheidungssache angeordnet. Auf eine solche Regelung hat der Gesetzgeber sowohl in § 84 FamFG wie auch nunmehr in § 97 ZPO verzichtet. Vielmehr geht er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Spezialregelung des § 150 FamFG den allgemeinen Bestimmungen vorgeht (so ausdrücklich sogar gegenüber dem weiter hinten geregelten § 243 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 233). Abgesehen von der systematischen Stellung der jeweiligen Normen (§ 84 FamFG im Allgemeinen Teil, § 150 FamFG im Verfahren in Familiensachen) ist es auch sachgerecht, die inhaltliche Spezialität des Verfahrens in Ehesachen, die diesem besonderen Verfahren Rechnung trägt, der rein formalen Spezialität der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels vorgehen zu lassen. Im Übrigen erlaubt die Billigkeitsabwägung nach § 150 Abs. 4 FamFG auch die Berücksichtigung anderer Grundsätze, etwa des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO (ebenso wie hier MünchKomm/Henjes, a.a.O., § 150 Rn. 2 und 26).
22 
Daneben wird teilweise vertreten, die Vorschrift des § 150 FamFG gelte nicht für das Rechtsmittel eines Drittbeteiligten (wie vorliegend), da dieser in dieser Konstellation beiden Ehegatten als Gegner gegenüberstehe (Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., Rn. 15). Eine solche Einschränkung der Geltung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Angesichts der nach § 150 Abs. 4 FamFG möglichen Billigkeitsentscheidung besteht dafür auch kein Bedürfnis.
23 
Im vorliegenden Fall verbleibt es bei der in § 150 Abs. 1 FamFG geregelten Kostenaufhebung zwischen den Ehegatten, hinsichtlich der weiteren Beteiligten gilt § 150 Abs. 3 FamFG (vgl. dazu Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 4). Eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 150 Abs. 4 S. 1 mit § 84 FamFG ist nicht angezeigt. Zwar hat das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten Ziffer 1 keinen Erfolg. Dies ist jedoch erst Ergebnis weiterer Ermittlungen im Beschwerdeverfahren, insb. der Feststellung der genauen Höhe der inländischen Anwartschaft aufgrund der zutreffend eingewandten Korrektur nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz, sowie einer Abwägungsentscheidung. Dass trotz der Erhöhung der inländischen Anwartschaften (womit diese tatsächlich geringfügig mehr als die ausländischen Anwartschaften betragen könnten) ein Ausgleich dennoch nicht stattfindet, war für die weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht von vornherein absehbar (vgl. dazu § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), zumal die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung des Familiengerichts noch überschlägiger war als die vorliegende des Senats.
24 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei wurde das in der Anhörung in erster Instanz mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war lediglich noch ein Anrecht.
25 
Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.