Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
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Gesetz über den Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
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(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit ent
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu be
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published on 10/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 284/18 vom 10. April 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 a)
published on 24/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 185/16 vom 24. April 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 11, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 40, 41 Abs. 2, 51 Abs. 1 und Abs. 2 a) Die mit dem nachehe
published on 03/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/17 vom 3. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 und 3 Eine nach
published on 07/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 599/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2, § 39, § 43, § 48 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (aF); SGB VI § 109 Abs. 6 a) F
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(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden...
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen...