Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Februar 2015, Gesch.-Nr. 890 F 286/11, hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,2186 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. … ) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32,4960 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 61,63 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 187,03 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,43 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.635,36 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 917,58 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.099,09 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.371,55 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 417,01 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Vertrags-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,05 € jährlich, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der UBS Europe SE (Personalnummer: …) zu Gunsten des Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 25.010,50 €, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe des Versorgungsplans von 1973 (VO 1973) und der Betriebsvereinbarung über die Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichsrechts übertragen.

13. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VIFA Pensionsfonds AG (Versorgungsnummer: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 611.952,26 €, bezogen auf den 31. Juli 2011, nach Maßgabe der Teilungsordnung der VIFA Pensionsfonds AG (Stand: 3. Januar 2011) übertragen.

14. Hinsichtlich der ehemals bei den Basler Versicherungen (früher Allianz Lebensversicherung AG bzw. Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG) zur Vers.-Nr. … bestehenden Lebensversicherung der Antragstellerin findet ein Ausgleich nicht statt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der geschiedenen Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten Drittbeteiligter werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 18.480,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die am 27. Juni 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten auf den am 21. August 2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf den Beschluss wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.

2

Beide Eheleute sind Rentner, der Antragsgegner seit 1. Februar 2006, die Antragstellerin seit 1. Oktober 2013. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen sie hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete, „an die Antragstellerin den rechtskräftig entschiedenen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.800,-- € über die Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, bis die Versorgungsträger den vom Familiengericht entschiedenen Versorgungsausgleich durchgeführt haben, und zwar in der Weise, dass jeder der Eheleute hälftig an den gesamten Rentenanwartschaften teilhat. Die Antragstellerin verpflichtet sich, etwa zuviel gezahlten Trennungsunterhalt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs an den Antragsgegner zurückzuzahlen“. Auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben die Ehegatten sodann verzichtet.

3

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wenden sich die Antragstellerin, der Antragsgegner, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV) mit den vorliegenden Beschwerden.

4

Mit ihrer am 14. April 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 18. März 2015 zugestellten Beschluss weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Anrechte des Antragsgegners bei der UBS Deutschland AG und der VIFA Pensionsfonds AG nicht berücksichtigt worden seien.

5

Mit seiner am 14. April 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 20. März 2015 zugestellten Beschluss macht der Antragsgegner geltend, dass der durch die laufenden Rentenzahlungen eingetretene Wertverlust berücksichtigt werden müsse. Dieser Auffassung schließen sich der BVV, die UBS Europe SE und die VIFA Pensionsfonds AG hinsichtlich der bei ihnen bestehenden Anrechte an. Der BVV weist mit seiner am 31. März 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 18. März 2015 zugestellten Beschluss zudem darauf hin, dass der Ausgleichswert als Jahresrente und nicht als Steigerungszahl zu übertragen sei.

6

Die Deutsche Rentenversicherung Bund begründet ihre am 2. April 2015 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde gegen den am 19. März 2015 zugestellten Beschluss damit, dass die Neuregelung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt worden sei, und hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens für die Antragstellerin eine aktualisierte Auskunft erteilt, auf die Bezug genommen wird.

7

Der BVV, die UBS Europe SE und die VIFA Pensionsfonds AG haben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ebenfalls aktualisierte Auskünfte - zum 31. März 2017 - erteilt unter Berücksichtigung der laufenden Rentenzahlungen und der nach dem Ehezeitende angefallenen Überschussanteile. Auch auf diese Auskünfte wird Bezug genommen. Die UBS Europe SE hat zuletzt darum gebeten, für die Ermittlung des Versorgungsausgleichs die Berechnung vom 21. Januar 2014 sowie den Werteverzehr bis 31. März 2017 zu berücksichtigen.

8

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass zur Kompensation der ihr aus den verringerten Ausgleichswerten in Verbindung mit dem vereinbarten Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt entstehenden Nachteile ihre gesetzlichen Anrechte gem. § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollten.

9

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin hinsichtlich des in erster Instanz ausgeglichenen Anrechts bei den Basler Versicherungen (früher Allianz Lebensversicherung AG bzw. Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG) das Kapitalwahlrecht ausgeübt. Über die Auszahlung des Kapitals haben die Beteiligten daraufhin eine Vereinbarung getroffen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

11

Die Beschwerden der Beteiligten sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht, § 63 Abs. 1 FamFG, erhoben worden.

12

In der Sache führen sie zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

13

Angesichts des hinreichend geklärten Sachverhaltes entscheidet der Senat über die Beschwerden nach Gewährung rechtlichen Gehörs im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Erörterung.

14

Der Versorgungsausgleich ist für die von den ehemaligen Ehegatten in der Ehezeit vom 1. Juni 1969 bis 31. Juli 2011 erworbenen Versorgungsanrechte durchzuführen, §§ 1587 BGB, 1, 3 VersAusglG.

15

In dieser Zeit haben beide Ehegatten gesetzliche Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, und zwar die Antragstellerin - nach der im Beschwerdeverfahren erteilten neuen Auskunft - ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,4371 Entgeltpunkten und der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 64,9919 Entgeltpunkten. Der Ausgleich dieser Anwartschaften erfolgt jeweils durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG in Höhe der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils.

16

Darüber hinaus hat der Antragsgegner zusätzliche betriebliche Anrechte erworben, darunter insgesamt neun Anrechte bei dem BVV sowie weitere kapitalgedeckte bzw. fondsgebundene Anrechte bei der UBS Europe SE und der VIFA Pensionsfonds AG. Auf die von den Versorgungsträgern erteilten Ehezeitauskünfte mit Stichtag zum 31. Juli 2011 und zum 31. März 2017 wird verwiesen.

17

Der Ausgleich dieser Anrechte erfolgt ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des jeweiligen betrieblichen Anrechts des Antragsgegners gem. §§ 10 ff. VersAusglG.

18

Da der Antragsgegner während des laufenden Verfahrens Altersrente aus den ungeteilten Anrechten bezogen hat, kommt unter Berücksichtigung des sog. Werteverzehrs eine Bewertung der Anrechte zum Ende der Ehezeit, 31. Juli 2011, grundsätzlich nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger ist daher ein zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegender Bewertungsstichtag zu wählen (vgl. BGH, FamRZ 2016, 775), weshalb im vorliegenden Fall für die bei dem BVV und der VIFA Pensionsfonds AG erworbenen Anrechte von den zum 31. März 2017 jeweils mitgeteilten Werten ausgegangen wird. Danach ergeben sich die im Tenor jeweils aufgeführten Ausgleichsbeträge.

19

Demgegenüber verbleibt es hinsichtlich des bei der UBS Europe SE erworbenen Anrechtes bei dem sich aus der Ehezeitauskunft vom 21. Januar 2014 zum Ehezeitende ergebenden Ausgleichsbetrag (25.010,50 €), da der nach der aktualisierten Auskunft vom 16. Januar 2017 unter Berücksichtigung erfolgter Rentenanpassungen zum - entscheidungsnahen - Bewertungsstichtag (31. März 2017) mitgeteilte Ausgleichswert (26.721,-- €) den ursprünglichen Ausgleichswert übersteigt und ein Wertverlust somit nicht festgestellt werden kann. Die Berücksichtigung des höheren aktualisierten Ausgleichswertes kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Neubewertung des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt bei laufendem Rentenbezug dient der Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, nicht der Besserstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Lässt sich zeitnah zur Beschlussfassung ein Wertverlust nicht feststellen, ist der Ausgleichswert durch den auf das Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswert „gedeckelt“.

20

Hinsichtlich der Angemessenheit der von den Versorgungsträgern jeweils abgezogenen Teilungskosten bestehen keine Bedenken.

21

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das von ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene ehezeitliche Anrecht nicht - auch nicht teilweise - vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. „Werteverzehr“ (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, FamRZ 2016, 2000) kommt bei Teilung des wegen zwischenzeitlichen Rentenbezugs in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils eine Korrektur über § 27 VersAusglG in Betracht, wenn sich die ausgezahlte Rente nicht zu Gunsten des anderen Ehegatten auf den Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin fortlaufend den auf der Grundlage der Rentenbezüge des Antragsgegners ermittelten Unterhalt erhalten hat. Ihre Auffassung, der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die dafür maßgebenden Erwägungen zur Halbteilung würden eine Korrektur über den Versorgungsausgleich erfordern, teilt der Senat schon deshalb nicht, weil auch der Antragsgegner einen höheren Kürzungsbetrag zu tragen hat, wie sich aus den ergänzend eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger ergibt. Darüber hinaus profitiert die Antragstellerin zudem von den in den Wertausgleich einzubeziehenden nachehezeitlichen Überschüssen. Sofern sich, was derzeit nicht feststellbar ist, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wesentliche Abweichung von dem seinerzeit Gewollten ergeben sollte, wird die Klärung ggfs. einem Verfahren nach § 239 FamFG vorbehalten bleiben müssen.

22

Demgegenüber ist das vormalige Anrecht der Antragstellerin bei den Basler Versicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente gerichtet und daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (vgl. auch z.B. BGH, FamRZ 2015, 998). Die Entscheidung zu Nr. 14 des Tenors erfolgt daher lediglich zur Klarstellung.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG, 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

24

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor.

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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

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Berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 84/13 vom 24. August 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/13 vom 17. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei kapitalgedeckt

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 447/13
vom
17. Februar 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 5

a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die
erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen.

b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus
denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.

c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IV b ZB 46/83 -
FamRZ 1986, 338).
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - OLG Köln
AG Bergheim
ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17. August 2012 betreffend den Ausgleich der Versorgungen des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: bis 13.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten im Versorgungsausgleich um den Ausgleich von betrieblichen Anrechten bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten Unterstützungskasse , aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht.
2
Der am 24. Januar 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 1. Juli 1948 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) schlossen am 27. August 1969 miteinander die Ehe, die auf den am 9. August 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundentscheidung vom 17. August 2012 geschieden wurde. Der Ehemann bezieht seit dem 1. März 2012 sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus den betrieblichen Versorgungszusagen; die Ehefrau ist seit dem 1. Oktober 2010 Rentnerin.
3
Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. August 1969 bis 31. Juli 2000; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erwarb zusätzlich betriebliche Anrechte, darunter vier Anrechte bei der Pensionskasse BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Pensionskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 2) und ein Anrecht bei der rückgedeckten Unterstützungskasse BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Unterstützungskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 3).
4
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben den Ehezeitanteil als Kapitalwert angegeben , und zwar in einer ersten Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2010 mit dem Status „Anwärter“ mit dem Stichtag zum Ehezeitende 31. Juli 2000 und in einer weiteren Versorgungsauskunft vom 24. April 2012 mit dem Status „Altersrentner“ zum 1. Mai 2012. Bei der zweiten Auskunft sind die nachehezeitliche vertragliche Verzinsung von 4 %, die nachehezeitlich erfolgte Überschussbeteiligung sowie die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits erbrachten Renten berücksichtigt. Das Familiengericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 jeweils intern auf Grundlage der Versorgungsauskunft vom 24. April 2012 durch Übertragung monatlicher Anrechte geteilt.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht hinsichtlich des Ausgleichs der bei den Beteiligten zu 2 und 3 bestehenden Anrechte.
7
1. Das Oberlandesgerichts hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Es stelle keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 nicht auf Rentenbasis, sondern auf Kapitalwertbasis durchgeführt werde. Dass mit dem intern geteilten Deckungskapital für beide Ehegatten unterschiedlich hohe Renten erzielt werden könnten, liege an dem zutreffend berücksichtigten Kompensationszuschlag für den beim Ausgleichsberechtigten entfallenden Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz sowie dem unterschiedlichen Alter und Geschlecht der Ehegatten und begründe keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.
9
Die zwischen dem Ehezeitende und dem für die zweite Versorgungsauskunft gewählten Stichtag eingetretenen Werterhöhungen aufgrund vertraglicher Verzinsung und Überschussbeteiligung seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG einzubeziehen, da sie als rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil zurückwirkten.
10
Die weitere Frage, ob der Versorgungsträger bei der Ermittlung des in der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals berechtigt sei, die zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits an den ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlten Rentenleistungen unter dem Gesichtspunkt des „Kapitalverzehrs“ abzuziehen, werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei es, die Teilung auf der Basis des Deckungskapitals vorzunehmen, das zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit erwirtschaftet worden sei, unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Anlagegewinne und -verluste, jedoch ohne Abzug bereits an den Ausgleichspflichtigen erbrachter Rentenleistungen. Eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere nicht den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts.
11
Das Deckungskapital, welches den Kapitalbetrag bezeichne, der durch die Beiträge tatsächlich angespart worden sei und aus dem die Höhe des lebenslangen Leistungsversprechens berechnet werde, bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreiche. Der Versorgungsträger müsse vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen , welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechens an den Rentner benötigt und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.
12
Eine unzumutbare Belastung des Versorgungsträgers liege darin nicht. Zwar könne es tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommen, wenn dieser bereits vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs für längere Zeit die Rente an den älteren Ausgleichspflichtigen ausgezahlt habe und aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nunmehr die ehezeitlich halbierte Rente nochmals bis zu dessen Versterben an den jüngeren Ausgleichsberechtigten zahlen müsse, sobald dieser das Rentenalter erreiche. Bei umgekehrter Ausgleichsrichtung stehe dem aber eine Entlastung des Versorgungsträgers gegenüber, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines höheren Lebensalters in kürzerer Zeit als der Ausgleichspflichtige versterbe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Durchschnitts aller Versorgungsausgleichsfälle eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers eintrete, wenn bereits erbrachte Rentenzahlungen gänzlich unberücksichtigt blieben.
13
Soweit der Ehefrau durch die Entscheidung des Familiengerichts Anrechte übertragen worden seien, die aufgrund vorgenommener Kapitalwertabzüge wegen des Rentenbezugs des Ehemanns in den Monaten März und April 2012 zu gering bemessen worden seien, könne dies auf die insoweit nur vom Ehemann erhobene Beschwerde nicht abgeändert werden.
14
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war.
16
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichen sind.
17
Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die unmittelbare Bewertung der Anrechte nach Kapitalwerten vorgenommen, nachdem der Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts die Bewertung nach Kapitalwert gewählt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG).
18
b) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Überschussanteile , bestehend aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, in den Wertausgleich einbezogen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam (Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 300; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 16; HK-VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 7 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/2150 S. 54).
19
Dabei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - die erst nach dem Ende der Ehezeit mit Eintritt in die Leistungsphase ausgewiesene Überschussbeteiligung eine gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstellt oder ob die Anwartschaft auf Überschussbeteiligung auch vorher schon so verfestigt war, dass sie bereits in der Anwartschaftsphase als Teil des erworbenen Anrechts hätte einbezogen werden müssen (vgl. Hoffmann /Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 334; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 17; HK-VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9).
20
c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass der laufende nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht bei der Pensionskasse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen sei.
21
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken , sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Wie sich der planmäßige laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalbildenden betrieblichen Altersversorgung zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
22
aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines „Kapitalverzehrs“ gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1. Familiensenat] FamRZ 2015, 1800 [LS]; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 613, 616; Bergner FamFR 2012, 505, 506 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 74; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2015] § 5 VersAusglG Rn. 6; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122). Beziehe der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Rente auch aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil, werde das Deckungskapital überproportional verbraucht (vgl. Hauß FPR 2011, 26, 29 f.). Denkbar sei sogar ein vollständiger Wertverzehr durch laufenden Rentenbezug, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht komme (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Denn der Versorgungsträger sei nicht „nachschusspflichtig“; er müsse das Deckungskapital nicht aufstocken, damit aus dem restlichen Anrecht noch der volle Ausgleichswert aufgebracht werden könne. Dementsprechend könne auch ein mit dem Kapitalwert auszugleichendes Anrecht, dessen Wert sich durch nachehezeitlichen Versorgungsbezug im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung verringert habe, nur noch mit dem vorhandenen Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; Bergner FamFR 2012, 505, 509 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2013, 414, 418; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646).
23
Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1. Familiensenat] FamRZ 2015, 1800 (LS); Bergner FamFR 2012, 505, 506 f. und FamFR 2013, 507, 509; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 75 f. und FamRZ 2013, 414, 416). Der spätere satzungsgemäße Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bei Erreichen der Regelaltersgrenze sei schon in der Ehezeit angelegt und sicher vorhersehbar. Dem Versorgungsanrecht sei es immanent, dass es bei Eintritt eines Versorgungsfalls zum Vollrecht erstarke und dass es mit der planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente zu einem bestimmungsgemäßen Wertverzehr des zugrunde liegenden Deckungskapitals kommen werde. Der während des Leistungsbezugs eintretende Wertverlust wirke auf den Ehezeitanteil zurück. Das treffe im Versorgungsausgleich beide Ehegatten gleichermaßen, indem sich die hälftigen Anteile beider Ehegatten am ehezeitlichen Deckungskapital zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs anteilig verringerten.
24
bb) Eine Gegenauffassung (OLG Frankfurt [5. Familiensenat] FamRZ 2012, 1717 [LS]; OLG Frankfurt [6. Familiensenat] FamRZ 2015, 754 [LS]; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2015 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 32; Heidrich FPR 2013, 227, 228) vertritt mit dem Beschwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts einer kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern könne. Das Deckungskapital bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreiche. Vielmehr müsse der Versorgungsträger während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechens an den Versicherungsnehmer benötige und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.
25
Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228).
26
Selbst wenn eine Versicherungsleistung bereits zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem vollen Anrecht bezogen worden sei, sei der Ehezeitanteil ohne dadurch bedingte Abzüge intern oder extern auszugleichen. In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Ehezeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).
27
cc) Beide vorgenannten Auffassungen vermögen allerdings nicht vollständig zu überzeugen.
28
(1) Die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.
29
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich än- dert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 mwN).
30
Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folgt somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53). Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG unterfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (Palandt/ Brudermüller BGB 73. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 2; jurisPK-BGB/Breuers 6. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 11).
31
Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht.
32
(a) Befindet sich das Anrecht noch in der Anwartschaftsphase, ist das ehezeitlich gebildete Deckungskapital, welches der Sicherung des gemittelten Werts der Leistungsverpflichtung dient, die maßgebliche Bezugsgröße. Da die Rentenleistung jedoch nicht aus dem zu ihrer Absicherung gebildeten De- ckungsbeitrag „ausgezahlt“ wird, sondern aufgrund der gegebenen Leistungs- zusage ab Rentenbeginn auf die gesamte Lebenszeit aus den Mitteln des Versorgungsträgers zu erbringen ist, hat der laufende Rentenbezug keine Rückwirkung auf das für den einzelnen Versicherten ehezeitlich gebildete Deckungskapital.
33
Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende, sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch den versicherungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228). Durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeitende noch innewohnte (Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).
34
(b) Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts.
35
(c) Da somit ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht vorliegt, bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Bewertungszeitpunkt.
36
(2) Einer Berücksichtigung der kapitalgedeckten Anrechte mit ihrem Wert zum Ende der Ehezeit steht nicht schon ein vermeintlich fortschreitender „Wer- teverzehr“ der laufenden Versorgungen entgegen. Im Ausgangspunkt ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der laufende Rentenbezug als solcher zu einem „Verzehr“ eines individuell angesparten Deckungskapitals führt.
37
(a) Das hier in Rede stehende, versicherungsförmig begründete Anrecht ist durch ein Deckungsverfahren kapitalgedeckt. Im Kapitaldeckungsverfahren erfolgt die Ansammlung der benötigten Deckungsmittel vor oder spätestens zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beiträge werden bei diesem Verfahren im Gegensatz zu den nicht kapitalgedeckten Finanzierungsverfahren dazu verwendet , das zur Leistungserfüllung erforderliche Deckungskapital bereits vor der Leistungsfälligkeit aufzubauen. Die Finanzierung ist daher in der Regel bei Eintritt des Versorgungsfalls abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt muss das Deckungskapital einschließlich der noch entstehenden Zinsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Leistungen zu decken (H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 132; vgl. auch Glockner/ Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 6 ff.). Versicherungsmathematisch erforderlich ist dasjenige Deckungskapital, das bei einer großen Anzahl gleichartiger Verpflichtungen dazu ausreicht, die im Einzelfall von noch unbestimmten Faktoren wie der Lebensdauer abhängenden und deshalb noch ungewissen Einzelverpflichtung im arithmetischen Mittel tatsächlich erfüllen zu können (vgl. H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 73; Glockner/Hoenes/ Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 8).
38
Das so gebildete Deckungskapital stellt sicher, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung finanziert ist. Der als Deckungskapital erforderliche Betrag entspricht deshalb dem Barwert der Rentenzahlungsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalls (H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 61 ff.).
39
(b) Mit dem Eintritt in die Leistungsphase löst sich allerdings der versicherungsmathematische Barwert der konkreten Pensionsverpflichtung von dem zu seiner Sicherung eingezahlten und durch Verzinsung erwirtschafteten Deckungskapital. Der Barwert zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich nun als gewogenes Mittel der auf den Stichtag abgezinsten Renten, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass an den zugehörigen Zahlungszeitpunkten die Renten zu zahlen sind (H-BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 75). Für die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung tritt der jeweils aktuelle versicherungsmathematische Barwert an die Stelle des in der Ansparphase angesammelten Deckungskapitals (vgl. MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 7).
40
Daraus folgt zwar, dass der versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung mit jedem Monat des Rentenbezuges laufend abnimmt. Die Negativentwicklung beruht aber auf der ebenfalls laufend abnehmenden Restlebenserwartung als insoweit maßgeblichem Bewertungs- faktor (vgl. Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 Rn. 8). Mit dem „Verzehr“ eines individuell angesammelten Deckungskapitals hat dies nichts zu tun, weil die Leistungsverpflichtungen aus dem Rentenversprechen nicht den Strukturen eines Entnahme- oder Auszahlplans aus individuell zugeordnetem Kapitalver- mögen folgen, sondern einer - aus dem Gesamtdeckungskapital aller gleichartigen Verpflichtungen zu erfüllenden - lebenslangen Versorgungszusage, deren konkreter Wert in der Leistungsphase durch sich laufend verändernde versicherungsmathematische Barwertfaktoren abgebildet wird.
41
Vereinfacht ausgedrückt wird bei einer großen Zahl gleichartig Leistungsberechtigter das für die früh Versterbenden angesammelte Deckungskapital auf die länger Überlebenden umverteilt. Auf diese Weise werden die laufenden Rentenzahlungen durch Biometriegewinne teilweise kompensiert. Deshalb wird nicht ein individuell angesammeltes Deckungskapital um die jeweils aus- gezahlten Rentenauszahlungen bis letztlich auf null „verzehrt“, sondern es steht, sofern die biometrischen Gesamtrechnungsgrundlagen zutreffen, stets das für die noch zu erwartenden Zahlungsströme erforderliche Kapital zur Verfügung (Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10). Das Deckungskapital wird nicht „aufgebraucht“; lediglich mindert sich derjenige Betrag, der zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist. Das notwendige und vorhandene Deckungskapital einer laufenden Versorgung entspricht somit stets dem Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung und wird durch entsprechende Deckungsrückstellungen abgebildet.
42
(3) Gleichwohl kann das Anrecht - entgegen der zweitgenannten Auffassung - jedenfalls dann nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
43
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen, dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).
44
Ist der Barwert der Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsaufwand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres Deckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist.
45
(a) Andernfalls käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, weil dieser bereits aus dem noch zu übertragenden Ehezeitanteil laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen musste, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, Erstattungsoder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
46
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste.
47
Mit der planmäßigen Auszahlung der Rente durch den Versorgungsträger an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger nämlich bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das Anrecht ungeteilt. Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet (OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; kritisch Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15 f.).
48
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Das zur Absicherung der ursprünglichen Verpflichtung errechnete Deckungskapital reichte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht mehr aus, um alle künftigen, auch die neu hinzugetretenen Leistungen zu decken. Dieser Effekt träte ein, wenn der Versorgungsträger nicht nur das ehezeitlich erworbene Anrecht mit seinem Wert per Ende der Ehezeit hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu einer für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche - rückwirkende - Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und durch das gebildete Deckungskapital nicht abgesichert.
49
Anders als bei den Regelsicherungssystemen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 9 ff.) muss sich die Rentenleistungspflicht des Versorgungsträgers einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Deckungsleistung fügen. Für die in §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien hat der Senat bereits entschieden, dass aus diesem Grund den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken nicht aufgebürdet werden dürfen, soweit dadurch das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - FamRZ 2013, 852 Rn. 17). Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421).
50
Die Mehrung der Leistungspflichten des Versorgungsträgers kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich nur um eine geringfügige, das Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich beeinträchtigende Verschiebung handle. Denn eine mitunter mehrjährige Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens kann, wie bereits der vorliegende Fall zeigt, nicht ausgeschlossen werden. Vor allem aber führte die Mehrbelastung der Versorgungsträger dann zu untragbaren Ergebnissen, wenn nach vorangegangener Scheidung mit Versorgungsausgleich nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht und daran anschließendem langjährigem Versorgungsbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten nunmehr das Anrecht selbst auf einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals und mit dem vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils auf den Ausgleichsberechtigten übertragen werden müsste.
51
(b) Ebenso wenig kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 465; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).
52
Das verstieße jedoch gegen den Halbteilungsgrundsatz. Dieser verlangt, die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG ). Insofern muss eine interne Teilung der Anrechte die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Dies erfordert nicht nur, dass für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wird, welches - abzüglich Teilungskosten - den Ausgleichswert nach den in § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG genannten Kriterien abbildet, sondern ebenso, dass dem Ausgleichspflichtigen das von ihm erworbene Anrecht abzüglich des Ausgleichswerts und anteiliger Teilungskosten verbleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 126; Bergner FamFR 2013, 507). Dieser Aspekt des Halbteilungsgrundsatzes würde verletzt, wenn über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus vom Anrecht des Ausgleichspflichtigen weitere Wertanteile deswegen abgezogen wür- den, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat. Denn ihm verbliebe dann von dem ehezeitlich erworbenen Anrecht ein geringerer Anteil als der Ausgleichsberechtigte erhielte.
53
Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen von dem Wert des Versorgungsanrechts profitiert habe (KG FamRZ 2013, 464, 467; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Diese Sichtweise führt aber jedenfalls dann zu Wertungswidersprüchen, wenn die Rente in die Berechnung eines Trennungsunterhalts oder eines nachehelichen Unterhalts eingeflossen ist oder im Falle einer nach früherem Recht ergangenen und jetzt abzuändernden Versorgungsausgleichsentscheidung der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an dem Anrecht teilhatte (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 75; Hauß FPR 2011, 513, 514). In diesen Fällen wäre die nach dem ungekürzten Anrecht ausgezahlte Rente nicht nur dem Ausgleichspflichtigen, sondern beiden Ehegatten gemeinsam zugute gekommen, so dass der Ausgleichspflichtige, wenn er allein wegen des zuvor ungekürzten Rentenbezugs eine zusätzliche Schmälerung seines Anrechtes hinnehmen müsste, gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Weise benachteiligt würde. Denn Möglichkeiten, die vorangegangene Teilhabe des anderen Ehegatten an den laufenden Rentenbezügen zurückzufordern, bestehen regelmäßig nicht.
54
Der gesetzmäßige Bezug der vollen Versorgungsleistung vom Ende der Ehezeit bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann deshalb grundsätzlich nicht in der Weise verrechnet werden, dass der darauf entfallende Barwertanteil zusammen mit dem nach Kürzung beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Rest insgesamt nur den vollen Ausgleichswert des auf das Ende der Ehezeit bemessenen und zu übertragenden Anrechts aufwiegen müsste. Dass auf diese Weise der Halbteilungsgrundsatz nicht verwirklicht werden kann, wird besonders deutlich, wenn im Wege der sog. Totalrevision im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG solche Anrechte intern ausgeglichen werden sollen, die zuvor bereits Gegenstand eines Ausgleichs im erweiterten Splitting waren. Auch in dem Fall sinkt der Barwert der laufend bezogenen kapitalgedeckten Rente nämlich kontinuierlich ab, ohne dass jedoch der Ausgleichspflichtige einen zusätzlichen Vorteil daraus ziehen konnte, da sein gesetzliches Rentenanrecht im Wege des erweiterten Splittings entsprechend gemindert worden war.
55
dd) Im Hinblick auf die vorstehenden, durch das Versorgungsausgleichsgesetz nicht näher aufgegriffenen Widersprüche tritt der Senat einer in der Literatur vorgeschlagenen und in der Instanzrechtsprechung breit praktizierten Herangehensweise bei, die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen (Bergner FamFR 2012, 505, 509; Kemper FamFR 2013, 51, 54). Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen „(Rest-)Kapitalwerts“ zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird.
56
Der Senat verkennt nicht, das darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt (vgl. Bergmann FamFR 2013, 507, 509 f.). Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861). Bedenken können sich in solchen Fällen allerdings im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz ergeben, soweit die laufende Barwertänderung des auszugleichenden Anrechts von den biometrischen Faktoren nur der ausgleichspflichtigen Person abhinge, während das Gesetz davon ausgeht, dass sich die geteilten Anrechte ab dem Ehezeitende nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten getrennt weiterentwickeln. Außerdem kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gänzlich vom Differenzwert zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn sich die zwischenzeitlich ausgezahlte Rente nicht zu seinen Gunsten auf einen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat.
57
In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Teilung des noch vorhandenen Kapitalwerts zu nicht nur unerheblichen Beeinträchtigungen des Halbteilungsgrundsatzes führt, denen mit Korrekturen auf anderer Ebene begegnet werden kann.
58
(1) Liegt der aktuelle Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, reicht zwar das vorhandene Deckungskapital nicht aus, um den an sich gegebenen Ausgleichsanspruch des Berechtigten voll zu erfüllen. In solchen Fällen könnte - wie oben dargelegt - allenfalls noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils übertragen werden. Das kann dem Halbteilungsgrundsatz aber dann gerecht werden, wenn sich die vomAusgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben.
59
(2) Kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des noch vorhandenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden, sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 423; Hauß FPR 2011, 513, 514; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).
60
(3) Die durch § 27 VersAusglG eröffneten Korrekturmöglichkeiten stellen allerdings dann kein ausreichendes rechtliches Korrektiv dar, wenn entsprechende Gegenanrechte nicht vorhanden sind. Kann im Einzelfall durch Korrekturen nach § 27 VersAusglG kein dem Halbteilungsgrundsatz insgesamt entsprechender Zustand hergestellt werden und würde der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich nur des gekürzten Barwerts der bereits laufenden Versorgung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verletzt, kommt eine Einigung der Ehegatten über den Vorbehalt des Anrechts für einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 VersAusglG) in Betracht. Das würde einen - schuldrechtlichen - Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten mit ihrem vollen Ehezeitanteil ermöglichen, wobei allerdings ein Anspruch gegen den Versorgungsträger als sogenannter verlängerter Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen wäre (§ 25 Abs. 2 VersAusglG).
61
Das Gleiche gälte, würde das Gericht von der Unwirtschaftlichkeit einer Übertragung des Ehezeitanteils des noch vorhandenen Barwerts ausgehen und deshalb das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausnehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Auch in diesem Fall könnte der Ausgleichsberechtigte den schuldrechtlichen Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten verlangen (§§ 20 ff. VersAusglG), wiederum allerdings ohne einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf verlängerten Versorgungsausgleich (§ 25 Abs. 2 VersAusglG).
62
Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, der vor allem aus versicherungsmathematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden Rentenbezugs bezeichnet worden ist (vgl. Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 217; im Ergebnis auch Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 1903), im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 466; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11).
63
d) Dieselben Grundsätze gelten für das bei der Beteiligten zu 3 als rückgedeckter Unterstützungskasse begründete Anrecht.
64
aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Unterstützungskasse als einen Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes behandelt. Zwar gewährt die Unterstützungskasse - nach ihrer in § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltenen Legaldefinition - keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistun- gen. Träger der Versorgungszusage bleibt vielmehr der Arbeitgeber, welcher sich lediglich zur Durchführung der Versorgung der für ihn handelnden Unterstützungskasse bedient. Allerdings ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs historisch und aufsichtlich bedingt (Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 196), während es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass aus Vertrauensschutzgründen auch die Unterstützungskasse unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in der Satzung, den Versorgungsrichtlinien oder dem Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen zu erbringen, und der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Unterstützungskasse unmittelbar in Anspruch zu nehmen (BAGE 104, 205, 210; kritisch Schmalkalden BetrAV 2015, 546). Diese arbeitsrechtlich anerkannten Leistungsbeziehungen rechtfertigen es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339).
65
bb) Auch bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse kommt ein auf das Ende der Ehezeit bezogener Ausgleich bei der Scheidung nicht mehr ohne weiteres in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Altersrente aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogen hat.
66
Das folgt zwar bei diesem Durchführungsweg nicht aus dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, denn die Unterstützungskasse betreibt nicht das Geschäft eines Versicherers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für rückgedeckte Unterstützungskassen, denn die Rückdeckungsversicherung ist nicht Träger der Versorgungszusage, sondern nur Finanzierungsinstrument der Unterstützungskasse. Soweit bestehende Rückdeckungsversicherungen nicht ausreichen, um nachträglich erweiterte Leistungspflichten - etwa als Folge eines Versorgungsausgleichs - abzudecken, müsste der Arbeitgeber dieses durch ergänzende Zuwendungen an die Unterstützungskasse auffangen.
67
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers unterscheidet sich insoweit nicht von seiner Rechtsstellung bei einer Direktzusage, bei der er für nachträglich erweiterte Leistungspflichten ergänzende Pensionsrückstellungen bilden müsste. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber aufgebürdet werden kann, den Mehraufwand zu tragen. Das ist nicht der Fall.
68
Bei beiden genannten Durchführungswegen geht der Arbeitgeber mit der von ihm gegebenen Versorgungszusage eine Verpflichtung ein, deren Verpflichtungswert - Barwert - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert ist und bei Abgabe der Versorgungszusage feststeht (Glockner/ Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 15). Sie ist Teil der Arbeitgeberleistung als Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und für seine Betriebstreue (BAG NJW 1980, 79).
69
Eine wesentliche Mehrung der Leistungspflichten träte - wie bei einem Versicherungsverhältnis - auch für den Arbeitgeber ein, wenn er als Versorgungsträger nicht nur die vertragsgemäße Leistung allein an den Bezugsberechtigten zu erbringen oder das ehezeitlich erworbene Anrecht hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu der für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für weitere Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und würde den kalkulierten Aufwand übersteigen.
70
Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen solle (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.), zumal es sich wie oben dargelegt um erhebliche Mehraufwände handeln kann, wenn Leistungen bereits über einen langjährigen Zeitraum aus dem ungeteilten Anrecht bezogen worden sind.
71
Um die Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger zu wahren, kommt dann auch für die im Wege einer Direktzusage oder per Unterstützungskasse durchgeführte Versorgung ein Ausgleich bei der Scheidung nur noch hinsichtlich des um die Barwertminderung gekürzten Anrechts in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits aus dem noch ungeteilten Anrecht eine Altersrente bezogen hat. Auch dann ist regelmäßig ein zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegender neuer Bewertungszeitpunkt für das Anrecht zu wählen.
72
e) Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet, weil das Oberlandesgericht den Ausgleichswert der bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworbenen Anrechte nicht aus einem zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Barwert abgeleitet hat.
73
Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes könnte ausscheiden, wenn die vom Ehemann laufend bezogene Versorgungsleistung durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2014 in die Berechnung einer laufenden Unterhaltsleistung einbezogen worden ist und die Ehefrau auf diese Weise an dem gesamten Ehezeitanteil teilhat. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 61 F 168/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.07.2013 - 21 UF 188/12 -
Berichtigt durch Beschluss
vom 21. September 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
24. August 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden
betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit
eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775).

b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen
durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen
aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1
Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen
Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell
zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV)
bleibt außer Betracht.
BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - OLG Köln
AG Brühl
ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB84.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.020 €

Gründe:


I.

1
Der 1939 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 15. Mai 1987. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 13. November 2006. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2007 wurde die Ehe - insoweit rechtskräftig - geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.
2
Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1987 bis zum 31. Oktober 2006 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Daneben hat der Ehemann aufgrund einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der G. AG (Beteiligte zu 2) erworben, welches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Die G. AG hat im Januar 2012 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehezeitanteils der laufenden Rente zum Ende der Ehezeit mit 104.888,67 € angegeben und einen Ausgleichswert von 52.444,34 € berechnet hat. In dieser Versorgungsauskunft hat die G. AG darauf hingewiesen, dass sich der Wert des betrieblichen Anrechts seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 aufgrund der an den Ehemann laufend erbrachten Rentenleistungen deutlich verringert habe. Die G. AG hat die externe Teilung verlangt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert nicht bezogen auf das Ende der Ehezeit, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Teilung zu ermitteln.
3
Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und den Ausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei der G. AG dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 bezogenes Anrecht in Höhe von 52.444,34 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird. Ferner hat es die G. AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
4
Gegen die Entscheidung zur externen Teilung haben sich beide Eheleute und die G. AG mit der Beschwerde gewendet. Der Ehemann und die G. AG haben beanstandet, dass eine auf das Ehezeitende bezogene Ermittlung des Ausgleichswerts den "Kapitalverzehr" unberücksichtigt lasse, den der Renten- bezug des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Folge habe. Die Ehefrau hat eine Verzinsung des Ausgleichswerts und die Begründung von Anrechten „in einer von ihr zu wählende Zielversorgung, hilfsweise in der Deutschen Rentenversicherung Bund“ (Beteiligte zu 1) begehrt. Das Oberlandesgericht hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine neue Versorgungsauskunft der G. AG eingeholt , die im Oktober 2012 erteilt worden ist und als Bewertungsstichtag den 31. Dezember 2012 zugrunde legt. Darin wird der Barwert des Ehezeitanteils der Versorgung mit 87.257,28 € beziffert und einen Ausgleichswert von 43.628,64 € vorgeschlagen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Ehemanns und der G. AG hat es die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der G. AG zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. Dezember 2012 bezogenes Versorgungsanrecht in Höhe von 43.628,64 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und die G. AG verpflichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der "Werteverzehr" des Anrechts durch nachehezeitlichen Rentenbezug keine auf den Ehezeitanteil des Anrechts zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstelle und zu ihren Gunsten deshalb (mindestens) ein Anrecht mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Ausgleichswert zu begründen sei. Die G. AG hat sich der Rechtsbeschwerde der Ehefrau angeschlossen. Die G. AG macht mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde geltend, dass nicht mehr auf den vom Oberlandesgericht gewählten Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2012 abgestellt werden könne, weil die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hinausgeschoben worden sei und der "Werte- verzehr" im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den zwischenzeitlich fortlaufenden Rentenbezug des Ehemanns weiter fortschreite. Sie schlägt daher eine "offene" Tenorierung des Wertausgleichs vor.

II.

6
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden , weil in diesem Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug keine Endentscheidung ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG).

III.

7
Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
8
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 1578 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
9
Der laufende nachehezeitliche Bezug einer Rente durch den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung stelle eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. Die fortlaufende Zahlung der Rente aus der kapitalbezogenen betrieblichen Altersversorgung führe auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Zuwachses um den Rechnungszins zu einem korrespondierenden Kapitalverzehr. Es liege daher auf der Hand, dass der fortlaufende Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen den Eintritt einer tatsächlichen Veränderung nach Ehezeitende bewirke. Diese Veränderung sei auch ehebezogen. Sie folge zwangsläufig aus den bereits in der Ehezeit gegebenen individuellen Verhältnissen der Beteiligten. In Anbetracht des Alters des Ehemanns sei es nicht nur zu erwarten gewesen, dass dieser mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2004 von der G. AG Versorgungsleistungen erhalten und sich deswegen der mit dem Ausgleichswert korrespondierende Kapitalwert seines Anrechts schon bei Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 vermindern würde, sondern auch der Kapitalverzehr durch die Rentenzahlung über das Ehezeitende hinaus sei schon in der Ehezeit angelegt gewesen. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet, auf welche die unmittelbar Beteiligten - insbesondere der Ausgleichspflichtige - keinen Einfluss genommen hätten. Dieser nachehezeitlichen Veränderung sei dadurch Rechnung zu tragen , dass lediglich der zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermittelte Restkapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes zu teilen sei. Der gleiche Gedanke liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach ein Versorgungsausgleich bei einer fondsgebundenen Versorgung nicht mehr in Betracht komme, wenn das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf Null gesunken sei. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall des Wertverzehrs durch fortlaufende Rentenzahlung uneingeschränkt übertragbar, denn weder im Falle des Wertverlustes einer fondsbasierten Versorgung noch im Fall des Wertverzehrs einer kapitalgedeckten Versorgung könne von einer Mitverantwortung des Ausgleichspflichtigen für die Verminderung des Ausgleichswerts nach dem Ende der Ehezeit ausgegangen werden.
10
Die Teilung einer deckungskapitalbezogenen Versorgung, aus der bereits Leistungen erbracht würden, dürfe nicht zu einer "Überschreitung des Deckungskapitals" zu Lasten des Versorgungsträgers führen. Dem Versorgungsträger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass er vertragsgemäß die zum Kapitalverzehr führenden Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aufzehrung der Versorgung durch nachehezeitliche Rentenzahlung unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes schlechterdings niemals zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken dürfe. Denn gerade weil der Werteverzehr eine berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle, gelange der Halbteilungsgrundsatz bezogen auf das zum abweichenden Stichtag angesammelte Kapital zur Anwendung. Es seien für das Gericht genügend verfahrensrechtliche Möglichkeiten vorhanden, um möglichen Manipulationsversuchen des Ausgleichspflichtigen , insbesondere in Bezug auf die Verfahrensdauer, begegnen zu können.
11
Beim Rechtsfolgenausspruch sei grundsätzlich auf den Tag der Entscheidung abzustellen. Ein abstrakt formulierter Tenor erscheine in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen bei der Vollstreckung nicht angängig. Bei der Ermittlung des mit dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwerts bezogen auf den 31. Dezember 2012 sei auch die dem Werteverzehr durch laufende Rentenzahlung gegenläufige Entwicklung durch Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in der Höhe des Rechnungszinses von 5,17 % berücksichtigt.
12
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht des Ehemanns bei der G. AG im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
14
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase allerdings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.
15
(1) § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren - und nicht erst in einem Abänderungsverfahren - berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind. Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.).
16
(2) Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht - wie hier das betriebliche Anrecht des Antragsgegners - nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG unterfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist. Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht. Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende , sondern realisieren - im Gegenteil - das erworbene Anrecht; durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet , er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeitende noch innewohnte. Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.).
17
bb) Das hier verfahrensgegenständliche betriebliche Anrecht ist nicht im Rahmen eines - im engeren Sinne - kapitalgedeckten Versorgungssystems erworben worden, sondern es handelt sich um eine rückstellungsfinanzierte Direktzusage. Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem (vermeintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsphase befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.). Unabhängig davon kann auch ein rückstellungsfinanziertes Anrecht, dessen Wert als Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG und damit als versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist, nicht mehr ohne weiteres ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
18
(1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.), käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers. Dieser muss aus dem erst noch auszugleichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, während gesetzliche Erstattungs - oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen , wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.). Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leis- tungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).
20
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Schon für die in §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien hat der Senat entschieden, dass den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden dürfen, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 2014, 1259, 1261 ff.). Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49). Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; eine verfassungsrechtlich tragfähige Legitimation dafür, einemprivaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist, vermag der Senat demgegenüber aber nicht zu erkennen (vgl. auch Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 64 ff.).
21
(2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306 f.). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Versorgungsträger nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Glockner/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73). Ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein geringerer Erfüllungsaufwand zu erwarten und bei einem rückstellungsfinanzierten Anrecht nur noch dieser durch - entsprechend geringere - Pensionsrückstellungen abgebildet.
22
b) Die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts ist grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die externe Teilung kapitalgedeckter oder - wie hier - rückstellungsfinanzierter Anrechte übertragen.
23
aa) Allerdings hat der Senat ausgesprochen, dass der laufenden Auszahlung einer Rente aus dem auszugleichenden Anrecht bei der externen Teilung durch den Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswertes Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25). Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
24
bb) Diese Verfahrensweise vermag allerdings eine (vollständige) Aufwandsneutralität des Versorgungsausgleichs nicht zu gewährleisten, weil die nachehezeitliche Weitergewährung der Rente aus dem ungekürzten Anrecht regelmäßig zu einer "Überzahlung" führt, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Ersparnisse infolge des Verzichts auf die nachehezeitliche Aufzinsung des auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerts nicht aufgewogen wird. Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall. Nach den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen müsste die Versorgung des Ehemanns um monatlich 307,80 € gekürzt werden, wenn das in der Ehezeit erlangte Anrecht hälftig geteilt werden würde. Legt man den vom Versorgungsträger mit einem Rechnungszins von 5,17 % zum Ehezeitende am 31. Oktober 2006 ermittelten Ausgleichswert von 52.444,34 € zugrunde, würde er sich durch den Verzicht auf die Aufzinsung des Ausgleichswerts rechnerisch Zinsen in monatlicher Höhe von 225,95 € ersparen. Wertdifferenzen in solchen Größenordnungen mögen im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden können, wenn sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in einem gewöhnlichen Rahmen hält, zumal sich der Versorgungsträger durch diese Verfahrensweise den Aufwand der Neuerteilung einer Versorgungsauskunft zu einem entscheidungsnahen Bewertungsstichtag erspart. Liegt dagegen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung durch das Familiengericht ein längerer Zeitraum und macht der Versorgungsträger schon mit seiner ersten, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Versorgungsauskunft geltend, dass sich der versicherungsmathematische Barwert des Anrechts bei laufendem Rentenbezug zwischenzeitlich deutlich vermindert habe, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht - den restlichen Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermitteln lässt.
25
c) Demnach begegnet es im Ausgangspunkt keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht den Ausgleichswert des von dem Ehemann bei der G. AG erworbenen Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableiten wollte. Gleichwohl kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie in einem anderen wesentlichen Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
26
aa) Liegt der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann nur noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ausgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ausgewirkt haben. Hat die ausgleichsberechtigte Person demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vor- handenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
27
bb) Die Ehefrau hat in der Ehezeit Gegenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 2,4177 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.815,41 € erworben. Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, woran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Ehefrau in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zugutegekommen ist, dass der Ehemann seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 die ihm von der G. AG zugesagte betriebliche Altersversorgung in ungekürzter Höhe bezieht.

IV.

28
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, weil noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren sind noch die folgenden Hinweise veranlasst :
29
1. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erneuten) Beschlussfassung liegt.
30
a) Bei der Neuberechnung des Ausgleichswerts werden grundsätzlich alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. Dies gilt nicht nur für die biometrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten Versorgungen folgerichtig auch für den angewendeten Rechnungszins. Die Teilungsordnung der G. AG sieht in Ziffer B. II. c) grundsätzlich die Heranziehung der bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem Handelsgesetzbuch und damit die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zins) vor. Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsaufwands aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung verwendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn.17 ff.).
31
b) Durch Artikel 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) sind die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Altersversorgungsverpflichtungen geändert und ist der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Diskontierung von Altersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt worden (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 6 a RückAbzinsV). Mit dieser Maßnahme sollen die negativen Auswirkungen der aktuellen Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar abgemildert werden (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S. 149). Die Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann für die Bewertung von rückstellungsfinanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden, so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. § 6 RückAbzinsV) auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben (vgl. Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958; wohl auch Budinger /Wrobel NZFam 2016, 420; aA Scholer FamRZ 2016, 1250, 1251).
32
aa) Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben führt zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des aktuellen handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für Pensionsrückstellungen (am 30. Juli 2016: 4,14 % beim zehnjährigen Glättungszeitraum gegenüber 3,47 % beim bisherigen siebenjährigen Glättungszeitraum ) und dazu, dass die Abzinsungssätze deutlich langsamer auf ein stichtagsbezogen niedriges Marktniveau fallen.
33
bb) Der vom Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ursprünglich gewählte Siebenjahreszeitraum beruht auf einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem Jahr 1960 (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Durch die Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinses sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein hinreichender Glättungseffekt erzeugt werden, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitigt und deshalb zu einer realitätsgerechten Bewertung der Pensionsverpflichtung führt (vgl. BTDrucks. 16/10067 S. 54). Es ist auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Beurteilung abweichen wollte. Die Neuregelung dient im Interesse der bilanzierenden Unternehmen allein der Abmilderung der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip oder die Fähigkeit der Unternehmen einzuschränken , die von ihnen eingegangenen Pensionsverpflichtungen erfüllen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S. 149). Aus diesem Grunde darf das bilanzierende Unternehmen solche Erträge, die ihm aus dem geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen aufgrund der Ausweitung des Betrachtungszeitraums nach der Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen (sog. Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB), gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB nicht ausschütten, so dass die jeweilige Entlastung beim Pensionsrückstellungsaufwand das Unternehmen nicht verlassen soll. Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bisherige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420).
34
cc) Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsträger , der die mit der Absenkung des Rechnungszinses unter den - für ihn handelsbilanziell zulässigen - BilMoG-Zinssatz verbundenen Mehrbelastungen bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teilung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 46).
35
2. Der Senat verkennt nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes vorliegt, wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehezeitlichen Bezug der Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 56). Diese Verfahrensweise hat gleichwohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit vollständig aufgegeben wird. Deshalb bleibt es in Fällen der externen Teilung dabei , dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21). Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist.
36
Auch im Übrigen ist der Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs aufrechtzuerhalten (vgl. Borth FamRZ 2016, 764, 766). Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sind nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.
37
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Beschwerdegerichts , wonach die von dem Versorgungsträger angestrebte "offene Tenorierung" aus Rechtsgründen nicht in Frage kommt.
38
a) Gemäß § 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages soll Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 517; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 39; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 222 Rn. 11; Norpoth NZFam 2014, 673, 674; vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 95). Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen.
39
b) Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.).
40
Gemessen daran verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz bei der externen Teilung eine offene Tenorierung, welche für die betragsmäßige Festlegung des als Kapitalbetrag festzusetzenden Ausgleichswerts eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordert. Denn diese wäre für die Vollstreckungsorgane selbst dann nicht ohne weiteres möglich, wenn sich die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen aus dem Titel selbst ergeben würden; damit bliebe es letztlich dem Versorgungsträger überlassen, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags festzulegen.
41
4. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit zur Klarstellung, ob die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung ausgewählt werden soll, und zum Nachweis der erforderlichen Zustimmung des Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 19). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -
BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
21. September 2016
in der Familiensache


ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB84.13.0
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 24. August 2016 wird wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in das Rubrum
als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die "Rechtsanwälte
Dr. " und nicht die "Rechtsanwälte
Dr. " aufzunehmen sind.

Dose Klinkhammer Schilling
Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.