Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - III ZR 48/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0
14.12.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 04 O 251/14, 10.07.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 139/15, 19.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 48/17
vom
14. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem verpassten Flug auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung in Anspruch.
2
Der Kläger begab sich am frühen Morgen des 8. Juli 2012 - frühestens um kurz vor 4.00 Uhr, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern zum Sicherheitskontrollpunkt B im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt am Main, um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Die Familie hatte bereits am Abend zuvor eingecheckt, und die Reise ging in einen Staat des Schengen-Raums, so dass nur noch das mitgeführte Handgepäck zu überprüfen war. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin des Klägers hatte das Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Der Mitarbeiter des Sicherheitspersonals hielt Rücksprache mit einer Vorarbeiterin, welche in einem angrenzenden Büro einen Vorgesetzten informierte. Dieser erschien nach ein paar Minuten, um sich ebenfalls die Bilder anzusehen und das Handgepäck mehrfach zu röntgen. Eine weitere Person der Sicherheitskontrolle führte sodann einen Sprengstofftest mittels eines Pappstreifens durch. Nachdem dieser Test negativ ausgefallen war, wurde die Tasche manuell erneut kontrolliert. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet war, durften der Kläger und seine Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem Zeitpunkt war das "Boarding" für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und befand sich das Flugzeug auf dem Rollfeld.
3
Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm behaupteten Aufwendungen für den Erwerb von Ersatztickets für einen anderen Flug zum Zielort am selben Tage in Höhe von 1.409 €. Seine Klageforderung hat er auf den Vorwurf von Amtspflichtverletzungen sowie auf einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs gestützt.
4
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

II.


5
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
6
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
7
a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen , dass die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Versäumen des Flugs infolge einer rechtmäßigen Sicherheitskontrolle des Handgepäcks nach § 5 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellt, im Hinblick auf die massenhaft vorkommenden Sicherheitskontrollen an Flughäfen von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hiernach spricht viel dafür, dass es die Zulassung der Revision auf den Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung beziehungsweise enteignenden Eingriffs aufgrund rechtmäßiger hoheitlicher Maßnahmen beschränken wollte, was zulässig wäre (s. Senatsurteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 1994 - III ZR 33/94, NVwZ 1995, 620, 621 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152). Ob das Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.
8
b) Soweit es um den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung oder enteignendem Eingriff und die damit zusammenhängende Frage nach dem Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers geht, wirft die Sache keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender , allgemeiner Bedeutung auf und ergibt sich auch keine Veranlassung für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es für die fallrelevanten Rechtsfragen an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt und in der Rechtspraxis daher ein Bedürfnis für Leitentscheidungen besteht. Schließlich sind weder Rechtsprechungsdivergenzen zu besorgen noch ist die Behebung zulassungsrelevanter ("symptomatischer") Rechtsfehler erforderlich.
9
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) verneint, weil die gemäß § 4 Satz 1 BPolG von der Bundespolizei durchzuführende Gepäckkontrolle nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 LuftSiG weder eine konkrete "Gefahr" noch eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit als "Störer" voraussetzt (vgl. Borsdorff/Deyda, Luftsicherheitsgesetz für die Bundespolizei, S. 32; Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 4 BPolG Rn. 14) und der Besitzer oder Eigentümer der kontrollierten Gepäckstücke auch kein "unbeteiligter Dritter" im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG ist. Abzustellen ist stattdessen auf einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs. Erforderlich hierfür ist das Vorliegen eines Sonderopfers.
10
bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und den damit übereinstimmenden Ausführungen des Berufungsgerichts setzt ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen; die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die Sozialbindungsschwelle überschreiten , also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (s. z.B. Senatsurteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 f, Rn. 7 f und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, NJW 2017, 1322, 1324 f Rn. 25, für BGHZ 213 vorgesehen; jeweils mwN).
11
cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht keinen allgemeinen Rechtssatz dahin gehend aufgestellt, dass ein Passagier sich stets zwei bis drei Stunden vor dem Abflug bei der Sicherheitskontrolle einfinden müsse, um erfolgreich einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Vielmehr hat es sowohl im Obersatz als auch bei der konkreten Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des "rechtzeitigenErscheinens" an der Kontrollstelle nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch die vom Berufungsgericht herangezogenen Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers.

12
dd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, es stehe einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer entgegen, dass der Kläger mit seinen Angehörigen erst (frühestens) kurz vor 4.00 Uhr, also weniger als eine Stunde vor dem Abflug und etwa eine halbe Stunde vor dem Beginn des "Boardings", bei der Sicherheitskontrolle eingetroffen war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind. Der Betroffene darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar (s. Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO S. 48 f Rn. 11 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 1325 Rn. 25, jeweils mwN).
14
Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer" für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem "Boarding" bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise und so auch hier äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen , da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.
15
ee) Soweit die Revision geltend macht, dass die Sicherheitskontrolle möglicherweise erst kurz vor Erscheinen des Klägers und seiner Familie geöffnet habe, ist dieser Vortrag neu und gemäß § 559 ZPO nicht zu berücksichtigen.
16
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte einen Hinweis gemäß § 139 ZPO darauf erteilen müssen, dass der Zeitpunkt der Öffnung der Kontrollstelle für die Beurteilung der Rechtslage von Bedeutung sein werde, und der Kläger hätte daraufhin noch in der Tatsacheninstanz vorgetragen, das Kontrollpersonal habe mit den Sicherheitsüberprüfungen erst kurz vor dem Eintreffen der Familie am Kontrollpunkt begonnen, ist unbegründet. Für den von der Revision vermissten Hinweis bestand keine Veranlassung, da die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht hat, der Kläger und seine Angehörigen hätten sich unter Berücksichtigung der Abflugzeit zu spät an der Kontrollstelle eingefunden. Hiernach lag es auf der Hand, dass es entscheidungserheblich sein konnte, wenn mit den Sicherheitskontrollen erst kurz vor Eintreffen der Reisegruppe angefangen worden wäre, mithin ein früheres Erscheinen nicht zu einem größeren "Zeitpuffer" geführt hätte.
17
Ergänzend ist - ohne dass dies im vorliegenden Verfahrensstadium entscheidungserheblich ist - anzumerken, dass dem Vorbringen des Klägers die Angaben im Protokoll über das E. -Sprengstoffdetektionsgerät vom 8. Juli 2012 (Anlage B 3) entgegenstehen, wo bereits seit 3.09 Uhr Eintragungen vorgenommen wurden.
18
c) Ein Revisionszulassungsgrund ist auch nicht in Bezug auf Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder rechtswidriger Polizeimaßnahmen (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG) gegeben. Das Berufungsgericht hat einen - schadenskausalen - Organisationsmangel nicht festzustellen vermocht. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet. Sie erschöpfen sich im unbestimmten Vorwurf eines "Kompetenzgerangels" sowie in Mutmaßungen über eine ungenügende Ausbildung der Mitarbeiter und lassen zudem außer Betracht, dass die hier etwa gebotene Heranziehung des "Entschärfertrupps" nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. Entgegen der Meinung der Revision trifft die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast dazu, ob die Röntgenbilder den Verdacht auf das Vorhandensein von Sprengstoff gerechtfertigt haben oder nicht. Denn der Kläger hat diesen Punkt in den Vorinstanzen nicht angesprochen. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die hier konkret verdachtsauslösende Überlagerung einer Spiegelreflexkamera und eines Pakets mit Feuchttüchern im Röntgenbild nicht als (Plastik-)Sprengstoff habe gedeutet werden dürfen. Dementsprechend bestand seitens der Beklagten keine Veranlassung dazu, hierzu näher vorzutragen.
19
2. Wie aus den vorstehenden Darlegungen (zu 1) ersichtlich ist, befindet sich das Berufungsurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und hat die Revision in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg.

20
3. Der Senat gibt nach alldem im Kosteninteresse zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.07.2015 - 2-04 O 251/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2017 - 1 U 139/15 -

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen worden sind.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von

1.
Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
2.
Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
3.
Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
4.
sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenständen
(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeugen und in den Bereichen der Luftseite auf Flugplätzen ist verboten. Abweichend von Satz 1 gelten als verbotene Gegenstände
1.
in aufgegebenem Gepäck die in Anlage 5-B zu Kapitel 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
2.
in Fracht und Post die in Ziffer 6.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
3.
in Bordvorräten und Flughafenlieferungen die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände;
4.
für Personen, die keine Fluggäste sind, die in Anlage 1-A zu Kapitel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Gegenstände; dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände sich in sonstigen mitgeführten Gegenständen oder in Fahrzeugen befinden.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen.

(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen worden sind.

(1) Erleidet jemand

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

7
2. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommen Ansprüche aus enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. nur Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 337; vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267 und vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363, jeweils mwN). Hierbei geht es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile; dies ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85, NJW 1986, 2423, 2424). Deshalb steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, dass Beschädigungen der hier streitgegenständlichen Art bei Wohnungsdurchsuchungen weder atypisch noch unvorhersehbar sind, sondern sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht hat, die in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt war (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO S. 338).
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b) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267; vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7; jeweils mwN). Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, muss geprüft werden , ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1233; Ossenbühl/ Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344; jeweils mwN). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO; BeckOGK/Dörr aaO). Das "Abverlangen" eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse ist regelmäßig zu verneinen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzlich von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4 und vom 14. März 2013 aaO Rn. 11; BeckOGK/ Dörr aaO Rn. 1236 mwN). Wer daher schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorruft, hat keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff auf Ersatz eines Vermögensnachteils, der ihm aus einer hierauf zurückzuführenden polizeilichen Maßnahme entstanden ist (BeckOGK/Dörr aaO). Denn in einem solchen Fall wird nicht in die Rechtssphäre eines unbeteiligten Dritten eingegriffen. Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144, 152 und vom 14. März 2013 aaO). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters gilt dieser Gedanke nicht nur im präventiv-polizeilichen Bereich, sondern auch bei Maßnahmen der Strafverfolgung. So ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch die leicht fahrlässige Verursachung kann gemäß § 4, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zur Versagung einer Entschädigung führen (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 13). Verallgemeinernd ist festzustellen, dass derjenige, der durch privates - auch erlaubtes - Verhalten, welches im Hinblick auf etwaige nachteilige Einwirkungen nicht geschützt ist, einen Konflikt zwischen den privaten und öffentlichen Interessen hervorruft, hinnehmen muss, dass die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zugeordnet werden und kein gleichheitswidriges Sonderopfer darstellen (Senatsurteil vom 13. März 2013; BeckOGK/Dörr jeweils aaO).

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Erleidet jemand

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.