Herr Christian Tombrink, Richter am Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat

Gericht
Christian Tombrink, geboren am 2. Mai 1963 in Berlin, ist seit dem 1. Juli 2009 Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und gehört dem III. Zivilsenat an, der unter anderem für das Staatshaftungsrecht, das Arzthaftungsrecht sowie das Notarhaftungsrecht zuständig ist.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat in Berlin trat Tombrink im März 1990 in den höheren Justizdienst des Landes Berlin ein. Er war zunächst als Richter auf Probe beim Landgericht Berlin und beim Amtsgericht Neukölln tätig und wurde zeitweise zur Senatsverwaltung für Justiz abgeordnet, wo er als Grundsatzreferent der Justizsenatorin fungierte. 1993 wurde er zum Richter am Landgericht Berlin ernannt. Im Mai 1994 wechselte er in den Justizdienst des Landes Brandenburg und wurde zunächst an das Brandenburgische Oberlandesgericht abgeordnet. 1996 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht; ein Jahr später übernahm er den stellvertretenden Vorsitz des 1. Zivilsenats, der vorwiegend mit Arzthaftungs- und Presserecht befasst ist. Zudem wurden ihm verschiedene Verwaltungsaufgaben übertragen.
Am Bundesgerichtshof ist Tombrink seit 2019 auch Mitglied des Senats für Notarsachen. Nachdem Stephan Seiters Vorsitzender des VI. Zivilsenats geworden war, wurde Tombrink dessen Nachfolger als stellvertretender Vorsitzender des III. Zivilsenats.
Neben seiner richterlichen Tätigkeit engagiert sich Tombrink auch in der richterlichen Selbstverwaltung: Er ist Vorsitzender des Vereins der Bundesrichter und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof e.V.
Am 21. Mai 2021 wurde Tombrink vom Parlamentarischen Kontrollgremium als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates gewählt, der ab dem 1. Januar 2022 als Nachfolger des Unabhängigen Gremiums der Kontrolle der Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes dient.
Tombrink ist auch durch wissenschaftliche Veröffentlichungen zu Grundsatzfragen der rechtsprechenden Gewalt hervorgetreten, beispielsweise zur Amtshaftung für fehlerhafte Gerichtsentscheidungen und zur willkürlichen Verweisung von Rechtsstreitigkeiten. In seiner evangelischen Kirchengemeinde betätigt er sich zudem als Laienprediger.

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