Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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14/05/2018 15:44

Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
23/06/2015 17:21

Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war.
03/11/2014 18:26

Damit ist und bleibt der COMI weiterhin maßgebliches Kriterium für die Zuständigkeitsbegründung innerhalb der EuInsVO
09/10/2014 12:28

Auch bei unmittelbarer Weiterlieferung besteht gem. § 377 HGB eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers, so dass der Endabnehmer sobald wie möglich über Mängel der Ware unterrichten kann.
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(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bek
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 201/16 vom 24. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240518BIVZR201.16.0 Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 24. Mai 2
published on 30/05/2018 00:00

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published on 12/06/2018 00:00

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published on 25/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 77/12 vom 25. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 25. März 201
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die...