Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand
- 1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder - 2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
- 1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben, - 2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

Referenzen - Gesetze | § 51 BGSG 1994
§ 51 BGSG 1994 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 51 BGSG 1994 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 102 Schadensausgleich
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz - HSeeZG | § 6 Entschädigung
(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen v
§ 51 BGSG 1994 wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundespolizeigesetz.
Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
(1) Der Ausgleich nach § 51 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang m
Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Amtshandlungen eines Beamten der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 17 und 18 verantwortlichen Personen Ers
§ 51 BGSG 1994 zitiert 3 andere §§ aus dem Bundespolizeigesetz.
Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 62 Unterstützungspflichten
(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, 1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,2. verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfri
Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,2. Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht r
Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.
(2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben 1. bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kon