Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte


(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben1.bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontr

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen


(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,2. Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht r

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 62 Unterstützungspflichten


(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist,1.Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,2.verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedu

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2011 - III ZR 174/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 174/10 Verkündet am: 3. März 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nds. SOG § 80 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - III ZR 391/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 391/17 Verkündet am: 26. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - III ZR 48/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richt

Referenzen

(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,2. Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig...
(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist,1.Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,2.verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen...
(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben1.bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des...