Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

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Gesetz über die Bundespolizei Inhaltsverzeichnis

(1) Erleidet jemand

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

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(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben1.bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontr

(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,2. Maßnahmen gegen die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht r

(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist,1.Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,2.verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedu
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published on 03/03/2011 00:00

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published on 26/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 391/17 Verkündet am: 26. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs.
published on 14/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richt
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