Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - III ZR 387/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:151216UIIIZR387.14.0
15.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 387/14
Verkündet am:
15. Dezember 2016
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren getroffenen
staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen,
bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, entwickelten
Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung
von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ist eine solche Ermittlungshandlung
vertretbar, entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung
einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Bestätigung des Senatsurteils
vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363)

b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff ist das Vorliegen
eines Sonderopfers der von der Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses
betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig zu verneinen, wenn das Eingreifen
der Strafverfolgungsbehörden durch ein bewusst riskantes Verhalten eines Gesellschaftsorgans
veranlasst worden ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile
vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144 und vom 14.
März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIIIZR387.14.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 27. November 2014 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 23. Januar 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger, der geschäftsführender Gesellschafter der in London ansässigen A. Ltd. ist, macht gegen den beklagten Freistaat aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche in Höhe von 2.634.677,52 € im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen geltend.

2
Die A. Ltd. vertrieb in Deutschland ab Januar 2009 das wöchentlich erscheinende Journal "Zeitungszeugen", dessen Herausgeber der Kläger ist und das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft befasste. Den einzelnen Ausgaben waren jeweils zwei bis drei Faksimilenachdrucke von Zeitungen eines ausgewählten Tages beigelegt. Diese Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt, der (kurze ) historische Abhandlungen zu den jeweiligen Zeitungsausgaben enthielt. Zum Teil wurden auch großformatige NS-Propaganda-Plakate beigefügt.
3
Auf Grund einer Strafanzeige des Beklagten leitete die Staatsanwaltschaft M. am 23. Januar 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Verstößen gegen das Urheberrecht (§§ 106, 109 UrhG) ein und beantragte beim Amtsgericht M. den Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen, wobei die Beschlagnahme auf die Beilagen "Völkischer Beobachter" vom 1. März 1933 und das NS-Propagandaplakat "Der Reichstag in Flammen" beschränkt wurde. In der Folgezeit wurden bundesweit circa 12.000 vollständige Exemplare der Ausgabe 2/2009 des Journals beschlagnahmt.
4
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht M. - Staatsschutzkammer - mit Beschluss vom 17. April 2009 die Beschlagnahmeanordnung auf, da die durchgeführten Ermittlungen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts für ein strafbares Verhalten des Klägers ergeben hätten. Ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten sei längstens nach 70 Jahren ab dem Erscheinen der Ausgabe des "Völkischen Beobachters" vom 1. März 1933 abgelaufen. Es bestehe auch kein Verdacht, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in strafbarer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls könne sich der Kläger auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB berufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung verfolge.
5
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde in der Folgezeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Sodann stellte das Amtsgericht M. fest, dass der Kläger für den durch die Beschlagnahme in dem Zeitraum vom 23. Januar 2009 bis zum 17. April 2009 erlittenen Vermögensschaden dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft M. sprach dem Kläger eine Entschädigung von 28.744,97 € zu. Nach Aufhebung dieses Bescheids ein knappes Jahr später forderte die Generalstaatsanwaltschaft den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag (erfolglos ) zurück. Die Rückforderung wurde später auf 27.290,19 € beschränkt.
6
Das Landgericht hat dem Kläger - gestützt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch der A. Ltd. aus enteignendem Eingriff - eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und des Beklagten waren erfolglos. Das Oberlandesgericht hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung auf enteignungsgleichem Eingriff aus abgetretenem Recht der A. Ltd. beruhe. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sowie aus Amtspflichtverletzung, Aufopferung und enteignendem Eingriff abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und auf seine Berufung zur Abweisung der Entschädigungsklage.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , Ansprüche des Klägers nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bestünden nicht, da er nicht Eigentümer der beschlagnahmten Zeitschriften gewesen sei und die Voraussetzungen für die Zurechnung eines etwaigen Schadens der A. Ltd. nicht vorlägen. Insofern seien auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht gegeben, da dieA. Ltd. als juristische Person und Nicht-Begünstigte der Grundentscheidung keine Ansprüche nach dem StrEG geltend machen könne. Ansprüche aus Amtshaftung scheiterten daran, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Ermittlungsrichter amtspflichtwidrig gehandelt hätten. Die Beantragung und der Erlass des Beschlagnahmebeschlusses seien - bezogen auf den damaligen Ermittlungsstand - vertretbar gewesen. Auf Grund der äußerst komplexen Sach- und Rechtslage hätten die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter zum Zeit- punkt der Beantragung und des Erlasses der Beschlagnahmeanordnung von der Verletzung eines dem Beklagten zustehenden Urheberrechts an den mit den Beilagen veröffentlichten Zeitungen ausgehen dürfen. Vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums sei der den Beschlagnahmebeschluss tragende Tatverdacht im Sinne des § 86a StGB, die Zeitschrift "Zeitungszeugen" werde (auch) als Sprachrohr der NS-Ideologie eingesetzt, um gezielt Kunden aus dem rechtsextremen politischen Spektrum anzusprechen, weder unverständlich noch unvertretbar. Ansprüche aus Aufopferung seien zu verneinen, weil das Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) mit den Schutzgütern des Art. 2 GG (Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit), auf die sich der allgemeine Aufopferungsanspruch beziehe, nicht vergleichbar sei.
9
Das Berufungsgericht hat jedoch einen an den Kläger abgetretenen Entschädigungsanspruch der A. Ltd. aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht. Der Beschlagnahmebeschluss vom 23. Januar 2009 stelle eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des enteignungsgleichen Eingriffs dar; hierin liege kein Widerspruch dazu, dass die Vertretbarkeit der Maßnahme bejaht und damit die Rechtswidrigkeit derselben im Rahmen der Prüfung der Amtspflichtverletzung verneint worden sei. Die Fragen der Vertretbarkeit im Rahmen des § 839 BGB und der Rechtswidrigkeit im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs seien nicht zwangsläufig gleich zu bewerten, da sich die Rechtsinstitute an unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben orientierten. Im Rahmen der Vertretbarkeit komme ein dem Amtsträger zum Entscheidungszeitpunkt zustehender Beurteilungsspielraum stärker zum Tragen. Die Frage der eventuell später festgestellten Rechtswidrigkeit bemesse sich dagegen vorrangig nach objektiven Kriterien, die - wie im konkreten Fall - gegebenenfalls auch erst aufgrund nachträglicher Klärung schwieriger Rechtsfragen Eingang in die später zu treffende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts fänden. Auch die weiteren Voraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs seien erfüllt. Der Beschlagnahmebeschluss stelle einen Eingriff in den nach Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der A. Ltd. dar. Des Weiteren sei das Vorliegen eines Sonderopfers, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, zu bejahen. Insbesondere schließedie bei der Prüfung der Amtshaftung bejahte Vertretbarkeit der Maßnahme die Annahme eines entschädigungsfähigen Sonderopfers - jedenfalls außerhalb des Spruchrichterprivilegs nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - nicht generell aus.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der A. Ltd. einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Die gegenüber dem Kläger erklärte Zession ging ins Leere.
12
1. Zutreffend allerdings ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Entschädigungsansprüche des Klägers oder der A. Ltd. nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 10, 13 StrEG nicht bestehen. Gleiches gilt für Ansprüche aus Aufopferung. Die hiergegen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Rügen des Klägers hat der Senat für unbegründet befunden.
13
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Ermittlungsrichter sich bei Beantragung beziehungsweise Erlass der Beschlagnahmeanordnung amtspflichtwidrig (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) verhalten haben.
14
a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (z.B. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erhebung der öffentlichen Klage, Beantragung eines Haftbefehls oder einer Durchsuchungs - und Beschlagnahmeanordnung) im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. Diese Grundsätze sind auch auf den Richter anwendbar, der - außerhalb des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden hat. Der der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf deshalb nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 - III 255/86, NJW 1989, 96, 97; vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 f; vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363, 1364; vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, WM 2000, 1588, 1589 und vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 158, 160, 668 [Stand: 1. Juli 2016]; jeweils mwN). Dabei ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Vertretbarkeit Aufgabe des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob er diesen Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (s. nur Senatsurteile vom 16. Oktober 1997 und 18. Mai 2000 jeweils aaO). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein staatsanwaltschaftliches oder richterliches Handeln unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Amtshaftungsanspruch geltend macht (Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 15). Allerdings können dem Anspruchsteller Erleichterungen in Form der sekundären Darlegungslast zugute kommen (BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 40).
15
b) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht die Vertretbarkeit der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters - auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung - zu Recht bejaht. Bei der Prüfung des nach § 111m StPO erforderlichen Tatverdachts durfte das Berufungsgericht insbesondere auf die leichte Trennbarkeit der Beilagen (NS-Presseerzeugnisse) von dem so genannten Zeitungsmantel (mit Erläuterungstexten) sowie den Umstand abstellen, dass die inhaltliche Distanzierung des Klägers von dem in den Beilagen abgedruckten nationalsozialistischen Gedankengut unscheinbar platziert war, während Hakenkreuze (mit einem Durchmesser von bis zu 7,5 cm) und das beigefügte NS-Propagandaplakat (Breite 40 cm und Höhe 60 cm) markant in Erscheinung traten (Anfangsverdacht einer Straftat nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Ebenso wenig ist die tatrichterliche Würdigung zu beanstanden, angesichts der äußerst komplexen und komplizierten Sach- und Rechtslage und der Notwendigkeit einer Eilentscheidung sei es vertretbar gewesen, hinsichtlich der Ausga- be des "Völkischen Beobachters" vom 1. März 1933 den (starken) Anfangsverdacht einer Verletzung des dem Beklagten zustehenden Urheberrechts zu bejahen (Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG).
16
Bei der Beurteilung etwaiger Ersatzansprüche des Klägers beziehungsweise der A. Ltd. hat die über den Beschluss vom 23. Januar 2009 hinausgehende Beschlagnahme auch der Zeitungsmäntel außer Betracht zu bleiben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist durch den überschießenden Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein (zusätzlicher ) Schaden verursacht worden. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts wird Bezug genommen.
17
c) Erweist sich eine Maßnahme, Entscheidung oder Entschließung der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Ermittlungsrichters - wie hier - unter Berücksichtigung eines zuzubilligenden Beurteilungsspielraums als vertretbar, wirkt sich dies bereits auf der Tatbestandsebene und nicht erst auf der Verschuldensebene des Amtshaftungsanspruchs aus. Denn die Haftungseinschränkung begrenzt den objektiven Umfang der wahrzunehmenden Pflichten. Dementsprechend ist bereits eine Amtspflichtverletzung zu verneinen (BeckOGK/Dörr aaO Rn. 161; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amtsund Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 635). Es ist dann aber nur konsequent, in einem solchen Fall auch von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Entscheidung auszugehen. Es wäre widersprüchlich, einerseits die Vertretbarkeit einer bestimmten Ermittlungshandlung zu bejahen und andererseits eine andere Vorgehensweise als die "einzig richtige Lösung" anzusehen (BeckOGK/Dörr aaO).
18
d) Nur dann, wenn das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess an eine (verwaltungs-)gerichtliche Entscheidung gebunden ist, die die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme festgestellt hat, soll sich auf der Tatbestandsebene die Frage der Vertretbarkeit nicht stellen und es bei der Prüfung verbleiben, ob die fehlerhafte Rechtsanwendung dem Amtsträger als Verschulden vorwerfbar ist (BeckOGK/Dörr aaO). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat die Staatsschutzkammer des Landgerichts den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2009 auf die Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 17. April 2009 aufgehoben. Damit wurde jedoch - worauf der Beklagte zu Recht hinweist und wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - nicht verbindlich festgestellt, der Ermittlungsrichter habe eine rechtswidrige Beschlagnahmeanordnung erlassen. Vielmehr hat das Gericht die Anordnungsvoraussetzungen auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Ermittlungsstands überprüft und gemäß § 309 StPO eine eigene Sachentscheidung (dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rn. 4) getroffen. Dass die Staatsschutzkammer nunmehr - auf Grund des Fortschreitens der Ermittlungen - die Verdachtsintensität anders bewertet hat als der Ermittlungsrichter , vermag die Vertretbarkeit der ursprünglich getroffenen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschlagnahme wegen Fristablaufs (§ 111n Abs. 2 StPO) bereits aus formalen Gründen aufzuheben war.
19
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Entschädigungsanspruch der A. Ltd. aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht, indem es davon ausgegangen ist, dass die Vertretbarkeit der Beschlagnahmeanordnung ohne Einfluss auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei, die sich allein nach objektiven Kriterien beurteile.
20
a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 264 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 33; jeweils mwN). Dabei bedarf die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig keiner besonderen Begründung , da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird (Senatsurteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1148 mwN).
21
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der Vertretbarkeit der Maßnahme im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs und ihrer objektiven Unrichtigkeit/Rechtswidrigkeit im Rahmen des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff lässt rechtsfehlerhaft außer Betracht, dass die oben (unter 2 a und c) dargestellte Einschränkung der Haftung im Amtshaftungsprozess auch Konsequenzen für den verschuldensunabhängigen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hat. Denn die im Zusammenhang mit der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ebenso wie im Amtshaftungsprozess sind die Beschlagnahme und deren Aufrechterhaltung im Rahmen eines Anspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Danach ist die Vertretbarkeit nur dann zu verneinen, wenn die Entscheidung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht mehr verständlich ist. Dies bedeutet, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme nicht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363, 1364; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1120). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 19. Januar 2006 (III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 9 ff) nichts Abweichendes. Diese Entscheidung betrifft den Rechtswidrigkeitsbegriff im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes. In diesem Bereich spielen die vom Senat entwickelten Grundsätze für die Überprüfung staatsanwaltschaftlicher beziehungsweise richterlicher Maßnahmen ersichtlich keine Rolle.
22
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff , wie ihn das Landgericht angenommen hat, scheidet ebenfalls aus, da die A. Ltd. durch den Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein unzumutbares Sonderopfer erlitten hat.
23
a) Der Umstand, dass das Berufungsgericht aus abgetretenem Recht eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach zugesprochen und die Klage hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs der A. Ltd. aus enteignendem Eingriff abgewiesen hat, steht einer Prüfung dieser (alternativen) Anspruchsgrundlage in dem vom Beklagten betriebenen Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Das eine von mehreren Anspruchsgrundlagen verneinende Grundurteil, führt zwar - ohne insoweit schon der Rechtskraft fähig zu sein - zu einer innerprozessualen Bindungswirkung, die im Betrags- und im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 318, 512, 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 160/58, NJW 1959, 1918, 1919; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 304 Rn. 11). Für den Rechtsmittelzug gilt diese Bindungswirkung allerdings nur eingeschränkt. Reichen die beiden Klagegründe - wie im vorliegenden Fall - quantitativ gleich weit, erkennt das Gericht aber nur einen als begründet an (hier: enteignungsgleicher Eingriff), so ist das auf ihn gestützte Grundurteil ein voller Sieg des Klägers mit der Folge, dass er gegen die Aberkennung des anderen Klagegrunds seiner Forderung mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen kann (Zöller/Vollkommer aaO). Aus diesem Grund ist das Rechtsmittelgericht gehalten, den weiteren (abgelehnten) Klagegrund von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70, WM 1972, 371, 372). Wenn der verneinte Klagegrund dagegen dem Umfang nach weiter reicht als der zuerkannte , ist der dann beschwerte Kläger darauf zu verweisen, das einschränkende Grundurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen (vgl. Zöller/Vollkommer aaO).
24
Über die Anschlussrevision des Klägers, die nur für den Fall eingelegt worden ist, dass der Senat sich ansonsten an einer Prüfung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs gehindert sehen sollte , ist daher mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden.
25
b) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267; vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7; jeweils mwN). Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, muss geprüft werden , ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 8; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1233; Ossenbühl/ Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344; jeweils mwN). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO; BeckOGK/Dörr aaO). Das "Abverlangen" eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse ist regelmäßig zu verneinen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzlich von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4 und vom 14. März 2013 aaO Rn. 11; BeckOGK/ Dörr aaO Rn. 1236 mwN). Wer daher schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorruft, hat keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff auf Ersatz eines Vermögensnachteils, der ihm aus einer hierauf zurückzuführenden polizeilichen Maßnahme entstanden ist (BeckOGK/Dörr aaO). Denn in einem solchen Fall wird nicht in die Rechtssphäre eines unbeteiligten Dritten eingegriffen. Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144, 152 und vom 14. März 2013 aaO). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters gilt dieser Gedanke nicht nur im präventiv-polizeilichen Bereich, sondern auch bei Maßnahmen der Strafverfolgung. So ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch die leicht fahrlässige Verursachung kann gemäß § 4, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zur Versagung einer Entschädigung führen (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 13). Verallgemeinernd ist festzustellen, dass derjenige, der durch privates - auch erlaubtes - Verhalten, welches im Hinblick auf etwaige nachteilige Einwirkungen nicht geschützt ist, einen Konflikt zwischen den privaten und öffentlichen Interessen hervorruft, hinnehmen muss, dass die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zugeordnet werden und kein gleichheitswidriges Sonderopfer darstellen (Senatsurteil vom 13. März 2013; BeckOGK/Dörr jeweils aaO).
26
c) In Anwendung dieser Grundsätze sind hier die Voraussetzungen eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers der A. Ltd. zu verneinen. Da zu dieser Frage weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat selbst entscheiden. Maßgebend ist dabei, dass die A. Ltd. nicht als unbeteiligte Dritte anzusehen ist, in deren Rechtssphäre durch die Beschlagnahme (zufällig) eingegriffen worden ist. Vielmehr ist das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch das riskante Verhalten des Klägers veranlasst worden. Dieser hat sich als geschäftsführender Gesellschafter der A. Ltd. und Verantwortlicher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewusst für eine "grenzwertige" Veröffentlichung des Journals "Zeitungszeugen" entschieden (mit markanter Wiedergabe des Hakenkreuzes und Beifügung großformatiger NSPropagandaplakate bei gleichzeitiger unauffälliger inhaltlicher Distanzierung). Wie bereits ausgeführt, begründete diese Vorgehensweise – vertretbar – den Anfangsverdacht für Straftaten nach §§ 86, 86a StGB und § 106 Abs. 1 UrhG.
Da die A. Ltd. sich das Verhalten ihres Organs zurechnen lassen muss, kann sie sich nicht darauf berufen, ihr sei ein unzumutbares Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt worden.
27
Nach alledem kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die richterliche Beschlagnahmeanordnung habe zu einem Eingriff in die nach Art. 14 GG geschützten Rechte der A. Ltd. geführt.
28
5. Die unter Nummer 2 bis 4 ausgeführten Gründe treffen nicht nur auf die (abgetretenen) Ansprüche der A. Ltd., sondern auch auf die aus eigenem Recht geltend gemachten Forderungen des Klägers zu, so dass die von ihm aufgeworfene Frage des "Entwertungsschadens" seiner Gesellschaftsanteile nicht entscheidungserheblich ist.

III.


29
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
30
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2013 - 15 O 9627/11 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2014 - 1 U 781/13 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - III ZR 387/14 zitiert 30 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 14 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafgesetzbuch - StGB | § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

Strafgesetzbuch - StGB | § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 5 Ausschluß der Entschädigung


(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen 1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,2. für eine Freiheitsen

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke


(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 6 Versagung der Entschädigung


(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte 1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit


(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohn

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 4 Entschädigung nach Billigkeit


(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, 1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,2. soweit die in der strafgerichtlichen V

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist


(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 109 Strafantrag


In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Strafprozeßordnung - StPO | § 111n Herausgabe beweglicher Sachen


(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber hera

Strafprozeßordnung - StPO | § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände


(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ode

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - III ZR 387/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 253/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 253/12 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2006 - III ZR 82/05

bei uns veröffentlicht am 19.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/05 Verkündet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DDR: StHG § 1 Zur

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - III ZR 274/03

bei uns veröffentlicht am 11.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 274/03 Verkündetam: 11. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HPflG § 2 Abs. 1; G

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2005 - III ZR 330/04

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Art. 14 GG (
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - III ZR 387/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 67/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - III ZR 339/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 339/17 Verkündet am: 13. September 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 C

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - III ZR 48/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richt

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 477 mwN). Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonderopfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Eingriffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer besonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. Senat , Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 116/87, VersR 1988, 1022, 1023). Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senat, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154).
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3. Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 Buchst. b des Nordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) bereits mit einer ähnlichen Problematik befasst gewesen. Diese Bestimmung begründet - in gleicher Weise wie § 1 Abs. 1 StHG - eine verschuldensunabhängige Behördenhaftung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher vom erkennenden Senat bei seiner Aufgabe, das neu gestaltete Staatshaftungsgesetz in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung zu integrieren, bereits mehrfach herangezogen worden (insbesondere Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 ff).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 274/03
Verkündetam:
11. März 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Cd
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens
entstandene Überschwemmung.
BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser W. 2, 4 und 6 in B. . Die Grundstücke liegen am Fuße eines Hanges. Hangaufwärts befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regenrückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden Niederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie gedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste, geschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein größeres offenes Erdbecken an.
Am 4. Juli 2000 kam es in B. zu heftigen Regenfällen mit einem Wassereinbruch in die Häuser des Klägers. Ursache des Schadens war nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief, Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten Grundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz seines auf 34.330,34 € bezifferten Schadens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist, stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Somit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das
zweite Regenrückhaltebecken überstaut wurde und das ausströmende Wasser die Häuser des Klägers überschwemmt hat.

II.


1. Das Berufungsgericht bejaht auf dieser Grundlage eine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung). Das Regenrückhaltebecken sei Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage. Daß es sich insoweit um einen relativ großen offenen Bereich des Kanalsystems gehandelt habe, sei unerheblich, da der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage gewahrt sei. Mit dem Wiederaustritt des Wassers im Bereich des Rückhaltebeckens und der anschließenden Überflutung habe sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung gebildet habe. Das Wasser habe die Kanalisation zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei damit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 = VersR 2003, 909; ebenso Kunschert in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubeziehen.
Auf höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG könne sich die Beklagte ebensowenig berufen. Einen ganz ungewöhnlichen Katastrophenregen habe
die Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr sei eine Wiederkehrhäufigkeit von nur 1,5 bis 7, höchstens 14 Jahren, belegt.
2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß die gemeindliche Abwasserkanalisation zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen gehört. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - DVBl. 2001, 1272 = VersR 2002, 444). Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß über die räumliche Verbindung hinaus ein enger Funktionszusammenhang zwischen der Kanalisation und dem ihrer Entlastung dienenden Regenrückhaltebecken besteht. Das genügt jedoch nicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die neu geordnete und erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausschließlich verrohrte Anlagen erfaßt, während es hinsichtlich nicht eingefaßter offener Gräben und Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleiben sollte (BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = 8/108 S. 12; vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - VersR 1988, 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f. und vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208). Ist deshalb eine Anlage teils verrohrt, teils offen, so ist - ungeachtet dessen, daß es in beiden Fallgestaltungen um vergleichbare Gefahrenpotentiale aus dem konzentrierten Transport von Flüssigkeiten geht - nach der bindenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich maßgebend, an welcher Stelle die schadensstiftenden Flüssigkeiten ausgetreten sind (Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 10). Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (aaO) dem Umstand, daß die Rohrleitungsanlage dort durch eine offene Betonwanne von 1,50 m Länge geringfügig unterbrochen war, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat aber später in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Entscheidung einen sich an die Verrohrung anschließenden offenen Straßengraben, in dem das Wasser
nach etwa 35 m versickert war, nicht mehr als lediglich unbedeutende Unterbrechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems angesehen (Urteil vom 13. Juni 1996 aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Das offene Regenrückhaltebecken, dessen Grundfläche zwar nicht festgestellt ist, das aber vom Berufungsgericht als "relativ groß" bezeichnet wird und das auch nach den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls beträchtliche Ausmaße besitzt, unterbricht schon von seiner Größe her das übrige geschlossene Leitungssystem. Infolgedessen sind die von dem Erdbecken zunächst aufgenommenen und schließlich seine Ränder überflutenden Wassermassen nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" der verrohrten Leitungsanlage ausgegangen.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Feststellungen dazu, ob der Beklagten Fehler bei der Planung , dem Bau oder dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens oder sonstiger Teile ihrer Abwasserkanalisation anzulasten sind, hat das Berufungsgericht zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lassen sich daher weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (dazu etwa Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 - NJW 1985, 496 f.) bejahen. Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Schaden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verantwortlich. Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, sondern lediglich auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet ist (vgl. nur BGHZ 140, 200, 201; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839
Rn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht entgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sachschäden , Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage ersatzfähig sind.
1. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. ferner Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 450, 478). Entschädigungsansprüche solcher Art hat der Senat etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt, soweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 BGB nicht ohne Ausgleich hinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: BGHZ 59, 378, 379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s. auch BGHZ 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: BGHZ 91, 20, 21 f.; Staubimmissionen : BGHZ 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldeponie : Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 - NJW 1980, 770). Insofern ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 91, 20, 27; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424). Bei der Überschwemmung von Grundstücken hat der Senat eine Haftung der öffentlichen Hand aus enteignendem Eingriff bisher in Fällen angenommen, in denen der Schaden durch Hochwasserschutzmaßnahmen entstanden war (Erhöhung von Seedeichen: BGHZ 80, 111, 113 ff.; Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Hochwasserschutz 1; Absperrung eines
Entwässerungsgrabens: BGHZ 117, 240, 252 ff.; Aufstau einer Talsperre: Urteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - NJW 1971, 750). Demgegenüber hat er beim Bruch einer gemeindlichen Wasserleitung eine unmittelbare Beeinträchtigung des überschwemmten Grundstücks wegen des Hinzutretens weiterer Umstände verneint (BGHZ 55, 229, 230 ff.; s. auch BGHZ 125, 19, 21 und ferner BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377, 2378 f., für BGHZ 155, 99 bestimmt).
2. Der Streitfall weist, auch wenn es hier nicht um den Schutz vor Hochwasser , sondern um Schäden aus der Überschwemmung durch gesammeltes Niederschlagswasser geht, Parallelen zu den Senatsurteilen BGHZ 117, 240 und BGHZ 125, 19 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1971 (aaO) auf. Die Beseitigung von Regen- und Abwasser stellt einen Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge dar und ist damit der sogenannten schlicht-hoheitlichen Verwaltung zuzuordnen; das gilt auch für ein in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliedertes Regenrückhaltebecken. Durch dessen Überlauf ist der Schaden am Eigentum des Klägers adäquat verursacht worden. An der notwendigen Unmittelbarkeit des Eingriffs läßt sich unter diesen Umständen ebensowenig zweifeln, ungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund der starken Regenfälle vom 4. Juli 2000 kommen konnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057). Diese Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage, vielmehr realisiert sich bei einem Überstau allein die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Etwas anderes ließe sich bei wertender Betrachtung (s. Senatsurteil BGHZ 125, 19, 21) allenfalls für einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) annehmen, auf den die Gemeinde ihr Kanalsystem auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grund-
stücke möglicherweise nicht auslegen muß. Einen solchen Katastrophenregen hat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die auch in diesem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 330/04
Verkündet am:
10. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 14 GG (Ca); BSHG § 121, § 28 Abs. 2; SGB XII § 25, § 19 Abs. 6
Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehandlungskosten
eines mittellosen Notfallpatienten.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck , Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Träger desSt.-J. -Hospital s in D. . Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungsund Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von 16.593,17 € für die nicht krankenversicherte R. S. . Die Patientin wurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am 21. Januar 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständige Sozialamt der StadtD. lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte Wider-
spruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Bescheide hat der Kläger nicht erhoben.
Das Landgericht hat die in erster Instanz auch gegen das Land Nordrhein -Westfalen gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insofern seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 1058 = OLGReport Köln 2004, 364 abgedruckt ist, hat die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verneint. Es hat auch keinen Grund dafür gesehen , die vom Kläger geltend gemachten Lücken im Krankenhausvergütungsoder Staatshaftungsrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.
Aufopferungsansprüche setzten (rechtmäßige) Eingriffe in nicht vermögenswerte Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre oder die Privatsphäre voraus, während es hier allein um den Ausgleich von Vermögensnachteilen gehe. Schutzgut könne zwar bei einem Anspruch
aus enteignendem Eingriff auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb sein. Das verlange jedoch einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz des Betriebes. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 323c StGB greife nicht unmittelbar in den wirtschaftlichen Organismus des Krankenhausbetriebs bzw. sein ungestörtes Funktionieren ein. Dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG komme nur eine objektbezogene Schutzfunktion zu; es schütze lediglich bereits erworbene Rechtspositionen, nicht dagegen den Erwerb und die Verdienstmöglichkeit selbst. Diese unterlägen vielmehr allein dem Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Uneinbringlichkeit eines Vergütungsanspruchs sei zudem keine Folge der die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkenden Norm des § 323c StGB, da der Krankenhausträger bei der Versorgung mittelloser, nicht versicherter Notfallpatienten Ersatzansprüche gemäß § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG gegen den Sozialhilfeträger habe, während ihm bei fehlender Hilfsbedürftigkeit der Patient selbst hafte. Aus der Sicht des Krankenhausträgers problematisch seien danach allenfalls die Fälle, in denen die Vermögenslosigkeit des Patienten nicht geklärt werden könne. Daß das Krankenhaus möglicherweise dann auf seinen Kosten "sitzenbleibe", sei aber ausschließlich Folge der vom Kläger beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Helfer gegenüber dem Sozialhilfeträger die materielle Beweislast für die sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit des Patienten trage.
Neben der Sache liege der - auf einen Anspruch aus ent eignungsgleichem Eingriff abzielende - Vorwurf, der Gesetzgeber habe dem Fehlen einer Vergütungsregelung bei der Reform des Sozialhilferechts durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) bewußt nicht abgeholfen und dadurch rechtswidrig in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Krankenhausbetrieb
eingegriffen. Bloßes Unterlassen der öffentlichen Hand stelle grundsätzlich keinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne dar. Anders läge es nur dann, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lasse. Daran fehle es jedoch, wenn nicht eindeutig feststehe, welches konkrete Verhalten der öffentlichen Hand geboten sei. So verhalte es sich hier. Selbst vom Standpunkt des Klägers aus habe bei der Reform des Sozialhilferechts nicht zwingend ein Anspruch des Krankenhausträgers bzw. Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger auf vollständige Erfüllung der erbrachten Leistungen festgeschrieben werden müssen. Dessen Interessen hätte es unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG (Sonderopfer ) genügt, wenn die Beweislastrechtsprechung der Verwaltungsgerichte korrigiert worden wäre. Im übrigen könne durch das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs ohnehin kein Ausgleich von Schäden gewährt werden , die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen höherrangiges Recht verstoßendes Parlamentsgesetz herbeigeführt worden seien.
Ebensowenig stehe dem Kläger die Klageforderung unte r dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu. Insoweit komme zwar ein Entschädigungsanspruch in Frage, wenn Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG abzielten, Inhalt und Umfang einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition in einer Weise festlegten, die den betroffenen Eigentümer unverhältnismäßig belasteten. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen setze jedoch zwingend voraus, daß die Zubilligung einer Ausgleichsleistung von Gesetzes wegen festgelegt worden sei. Daran fehle es. Unrichtig sei ferner die Auffassung des Klägers, die Beklagte hafte - weil sie das Leben und die körperliche Unversehrtheit ihrer Bürger zu schützen habe - für die Behandlungskosten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den
fentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB. Der Gesetzgeber sei im hier interessierenden Kontext medizinischer Versorgung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für ein funktionierendes Gesundheitswesen zu schaffen. Die Erwägung, der Staat sei in sämtlichen gesundheitlichen Notfällen seiner Bürger jeweils Geschäftsherr, liege neben der Sache.
Der vorliegende Fall gebe schließlich keinen Anlaß, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründeten Aufopferungs- und Enteignungsansprüche weiterzuentwickeln und eine Art "Ausfallhaftung" der Beklagten zu schaffen. Dies folge bereits daraus, daß eine verfassungswidrige Regelungslücke weder im Krankenhausvergütungsrecht noch im Staatshaftungsrecht bestehe. Dem Kläger stünden - als Korrelat zur Handlungspflicht nach § 323c StGB - bei der Behandlung mittelloser Notfallpatienten im Grundsatz die Ansprüche aus § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG zu. Eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die ablehnenden Bescheide des Sozialamts und der Widerspruchsbehörde sei ihm ersichtlich nicht unzumutbar gewesen. Entgegen der Meinung des Klägers verstoße die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur materiellen Beweislast des Nothelfers für die sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit eines Patienten auch nicht gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Ob sie in durch Art. 12 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreife, könne nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern allein im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren geklärt werden. Mit der Zuerkennung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen zugunsten der auf ihren Aufwendungen "sitzengebliebenen" Krankenhausträger würden im übrigen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Sie hätte erhebliche Folgen für die Staatsfi-
nanzen. Eine solche Ausgleichsregelung müsse daher, selbst wenn man sie ungeachtet der § 121 und § 28 Abs. 2 BSHG noch in Betracht ziehen würde, der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten werden.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Die Revision stellt das angefochtene Urteil zwar insgesamt zur Überprüfung , wendet sich aber inhaltlich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff. Sie sieht in den mit der Strafvorschrift des § 323c StGB verbundenen Belastungen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, nicht nur in künftige Erwerbs- oder Verdienstmöglichkeiten , weil dieser es nach der Rechtsordnung hinnehmen müsse , daß seine Ärzte und sein medizinisches Personal ihre Arb eitskraft und die Sachmittel des Krankenhauses einsetzten, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Die Folgen, für die der Kläger Ersatz begehre , stellten sich dabei als atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme dar. Auch bei legislativem Handeln sei richtiger Ansicht nach ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs denkbar, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um massenhaft auftretende Schäden gehe, sondern nur einzelne als Geschädigte in Betracht kämen. Ein solches Sonderopfer sei für den Kläger auch nicht etwa deswegen hinnehmbar, weil das sonstige materielle Recht ihm Ersatzansprüche gebe. Das in erster Instanz mit verklagte Bundesland könne ohne Inventarerrichtung seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. Die Ansprüche aus § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG hingen demgegenüber von der Hilfebedürftigkeit des Patienten
ab, die der Antragsteller darlegen und beweisen müsse. Hierzu sei der Kläger als Träger eines Krankenhauses nicht in der Lage.
2. Diesem Gedankengang vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen nach ständ iger Rechtsprechung des Senats in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; 158, 263, 267). Derartiges hat der Bundesgerichtshof bisher insbesondere bei einzelfallbezogenen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Realakte oder Verwaltungsakte bejaht. Bestrebungen, das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn ein Gesetz im Einzelfall zu Eigentumseinbußen führt, die Ausnahmecharakter tragen und nur unter besonderen Umständen entstehen, steht der Senat sehr zurückhaltend gegenüber; er hat das Institut jedenfalls nicht als geeignete Grundlage angesehen, um massenhaft auftretende Schäden wie das in neuerer Zeit weitflächig auftretende Waldsterben auszugleichen (BGHZ 102, 350, 361 ff.; s. auch Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - NJW 1989, 101, 102 = VersR 1988, 1046; Nichtannahmebeschluß vom 29. Januar 1998 - III ZR 110/97 - WM 1998, 832, 833).

b) Über die Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden, ebensowenig wie über die hier ebenfalls zweifelhaften weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere, ob die von der Strafnorm des
§ 323c StGB ausgehenden Wirkungen überhaupt unmittelbar in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition eingreifen und ob der Betrieb dadurch in seiner Substanz und nicht nur in bezug auf einzelne Erwerbsmöglichkeiten und Gewinnaussichten betroffen wird (zu diesem Erfordernis vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 111, 349, 356 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Umdruck S. 10 f). Der Streitfall ist dadurch geprägt , daß der Gesetzgeber die in Nothilfefällen typischerweise auftretende Problematik einer Belastung des Nothelfers mit den Kosten der Nothilfe bei mittellosen Hilfsbedürftigen, gerade auch im Verhältnis zu den Heilberufen und medizinischen Einrichtungen, gesehen und den Helfern in Anerkennung ihrer berechtigten Interessen mit § 121 BSHG (jetzt: § 25 SGB XII) und § 28 Abs. 2 BSHG (jetzt: § 19 Abs. 6 SGB XII) öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zuerkannt hat. Der Sache nach entspricht dies der vom Kläger vermißten Ausgleichsregelung im Rahmen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums. Gemäß § 121 BSHG sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in dem gebotenen Umfange zu erstatten. Das schließt - einen Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne vorausgesetzt (dazu BVerwGE 114, 298, 299 ff.) - die notwendigen Kosten einer Krankenhausbehandlung ein (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 37 BSHG [jetzt: § 8 Nr. 3, § 48 SGB XII] i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und § 39 SGB V). Nach dem Tode des Hilfsbedürftigen steht daneben der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat (§ 28 Abs. 2 BSHG). Für den Krankenhausträger nachteilig ist es bei dieser Rechtslage allein, daß er aufgrund der Fassung des Gesetzes nach allgemei-
nen Regeln sowie der daran anknüpfenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwGE 45, 131, 132 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - dokumentiert bei juris; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 756, 758; DVBl. 2001, 579, 580 = NVwZ-RR 2001, 245) in derartigen Fällen die materielle Beweislast für eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten (§ 2 und § 28 BSHG; jetzt: § 2 und § 19 SGB XII) trägt und er deswegen - mangels hinreichender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse - in vermutlich nicht wenigen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nicht durchzusetzen vermag. Ob dies als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen ist oder ob der Krankenhausträger hierdurch übermäßig benachteiligt wird, kann offenbleiben. Solchen Risiken und Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls das Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs weder bestimmt noch geeignet. Mit seinem auf Belastungen des Krankenhausträgers durch die Strafnorm des § 323c StGB gestützten Begehren will der Kläger letztlich - in Gestalt einer erweiterten Zweit- oder Ersatzhaftung des Bundes - eine Korrektur der als zu eng empfundenen Tatbestandsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Vorschriften in der Auslegung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichen. Das überschritte selbst dann die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung seitens der Zivilgerichte, zumal auf der Grundlage des richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts des enteignenden Eingriffs, wenn gegen die sozialhilferechtlichen Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat es der Senat bereits abgelehnt, wegen der nachteiligen Folgen eines verfassungswidrigen oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoßenden formellen Gesetzes Entschädigungsleistungen aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren (BGHZ 100, 136, 145 ff.; 102, 350, 359; 134, 30, 32 f.). Für die vorliegende Fallgestaltung, in der nicht das Eingriffsgesetz (§ 323c StGB)
selbst, sondern allenfalls die gesetzliche "Ausgleichsregelung" eigentumsrechtlichen Einwänden ausgesetzt sein könnte, gilt nichts anderes.
3. Auch alle anderen denkbaren Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Revision wendet sich dagegen nicht. Für Amtshaftungsansprüche ist bei einer solchen Fallgestaltung ebensowenig Raum.
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann
8
a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 477 mwN). Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonderopfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Eingriffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer besonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. Senat , Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 116/87, VersR 1988, 1022, 1023). Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (Senat, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154).

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.