Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2016 - 3 N 14.1545

bei uns veröffentlicht am29.07.2016
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 2 BN 1.17, 02.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers richtet sich gegen die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003 (GVBEntschV 2001-2003) vom 21. August 2007 (BayRS 2032-2-43-J; GVBl S. 630).

1. Die bisherige Rechtsentwicklung stellt sich wie folgt dar:

a) Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BBesG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zum Vollzug des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BayRS 2032-2-1-F) erließ das (seinerzeitige) Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen (BayStMF) die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung - GVEntschV) vom 15. Oktober 1998 (BayRS 2032-2-41-J; GVBl S. 893).

Nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVEntschV erhielten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands als Entschädigung die von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der von ihnen für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. Dieser Anteil wurde jeweils - in der Regel - kalenderjährlich auf einen bestimmten Vom-Hundert-Satz festgesetzt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschV stand der so ermittelte Gebührenanteil dem Gerichtsvollzieher in vollem Umfang nur bis zu einem, ebenfalls - in der Regel - kalenderjährlich zu beziffernden Höchstbetrag fest. Wurde dieser überschritten, so verblieben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags.

Die danach bezifferten Beträge wurden dementsprechend jeweils in einer Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) festgesetzt.

b) Im Zuge der danach vorzunehmenden Anpassungen hat das BayStMJ im Einvernehmen mit dem BayStMF u. a. folgende Änderungsverordnungen erlassen:

aa) Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 18. September 2002 (GVBl S. 517). Aufgrund der darin enthaltenen, am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen erhielten die entsprechend geänderten Vorschriften der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung folgenden Wortlaut:

§ 2

(1) Als Entschädigung erhalten die Gerichtsvollzieher die von ihnen erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihnen für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil).

(2) 1 Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für das Kalenderjahr 2001 auf 65,8 v. H. 2 Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. 3 In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt. 4 Für die Zeit ab 1. Januar 2002 wird der Gebührenanteil vorläufig auf 52,5 v. H. festgesetzt.

§ 3

(1) 1 Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 600 DM nicht übersteigen. 2 Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) 1 Der Höchstbetrag der den Gerichtsvollziehern jeweils zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 47 700 DM. 2 Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben den Gerichtsvollziehern 50 v. H. des Mehrbetrags. 3 Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils ein Betrag von 11 925 DM zugrunde zu legen ist. 4 Die Höchstbeträge werden für das in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Kalenderjahr festgesetzt; § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Für die Zeit ab 1. Januar 2002 wird der Jahreshöchstbetrag vorläufig auf 19.500 Euro und der Vierteljahreshöchstbetrag vorläufig auf 4.875 Euro festgesetzt.

bb) Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 29. September 2003 (GVBl S. 754). Aufgrund der darin enthaltenen, am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderungen erhielten die entsprechend geänderten Vorschriften der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung folgenden Wortlaut:

§ 2

(1) Als Entschädigung erhalten die Gerichtsvollzieher die von ihnen erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihnen für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil).

(2) 1 Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt, für die Kalenderjahre 2002 und 2003 auf jeweils 51,9 v. H. 2 Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter. 3 In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt.

§ 3

(1) 1 Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. 2 Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) 1 Der Höchstbetrag der den Gerichtsvollziehern jeweils zustehenden Gebührenanteile beträgt in den Kalenderjahren 2002 und 2003 jeweils 19.600 Euro. 2 Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben den Gerichtsvollziehern 50 v. H. des Mehrbetrags. 3 Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils ein Betrag von 4.900 Euro zugrunde zu legen ist. 4 Die Höchstbeträge werden für das in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Kalenderjahr festgesetzt; § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) ...

cc) Ohne Änderung galt die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 u. a. in folgenden Normen:

§ 4

(1) 1 Die Gerichtsvollzieher haben die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landesjustizkasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. 2 Sie dürfen darüber nach der Ablieferung der der Staatskasse verbleibenden Gebühren verfügen.

(2) Die Gebührenanteile werden nach den besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.

(3) Es steht den Gerichtsvollziehern frei, den Teil der Beträge nach § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5, den sie erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern haben, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landesjustizkasse abzuliefern.

c) In fünf zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren (Az. 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405 und 3 N 04.406 ) hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffenen Regelungen den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht gesehen würden, nicht entsprächen.

aa) Dabei hat der erkennende Senat auf die Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214 Bezug genommen. Dort wurden im Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren, die an verschiedenen Amtsgerichten des Antragsgegners eingesetzte Gerichtsvollzieher mit dem Ziel der Erhöhung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 1993 geführt hatten, grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsnatur der Bürokostenentschädigung und zu den Anforderungen an ihre Höhe bzw. Ausgestaltung gemacht. In den Blick zu nehmen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Ermächtigungsnorm des § 49 Abs. 3 BBesG in der maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI I S.409 - BBesG 1992) und die auf ihrer Grundlage vom Antragsgegner erlassene Verordnung zum Vollzug des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. September 1975 (GVBI S. 303) sowie die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26. September 1975 - GVEntschV - (GVBI S. 338) in der maßgeblichen, zum 1. Januar 1993 rückwirkenden Fassung vom 22. Februar 1994 (GVBI S. 159).

bb) Diese Normen entsprechen in den für die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 (a. a. O.) relevanten Teilen (abgesehen von den unterschiedlichen Anwendungszeiträumen, Geldbeträgen und Vom-Hundert-Sätzen) den Normen, die (als Ermächtigungsnorm bzw. deren Vollzugsverordnung) in den Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich anzuwenden bzw. die als verfahrensgegenständlich zu überprüfen waren (also den Änderungsverordnungen vom 18.9.2002 und vom 29.9.2003). Infolgedessen hat der erkennende Senat die vom Bundesverwaltungsgericht festgehaltenen Grundsätze auch in diesem Normenkontrollverfahren angewendet und im Wesentlichen ausgeführt:

Die bundesrechtliche Ermächtigung erlaube zwar grundsätzlich die Normierung einer typisierenden und pauschalierenden Aufwandsentschädigung. Die angegriffenen, pauschalierenden Regelungen könnten dennoch keinen Bestand haben, denn sie hätten sich nicht in der erforderlichen Weise realitätsnah an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert. Es fehle an einer Typisierung (gewissermaßen auf der Tatbestandsseite der Entschädigungsnormen), die einer Pauschalierung der Bürokostenerstattung (auf der Rechtsfolgenseite) voranzugehen und auf sie Einfluss zu nehmen habe. Zu der geforderten Realitätsnähe gehöre zum einen die zeitliche Dimension, die es gebiete, Entwicklungen im Auge zu behalten und auf sie angemessen zu reagieren, wie dies bei auch dem bisher praktizierten System jährlicher Anpassungsverordnungen an sich ohnehin intendiert sei. Zum anderen habe die Ausrichtung an der tatsächlich vorgefundenen Struktur der Geschäftsbetriebe zu erfolgen. Innerhalb dieser Grenzen sei der Verordnungsgeber zwar frei, da ihm bundeseinheitlich kein bestimmtes Entschädigungsmodell vorgeschrieben sei. Doch dürfte die danach zulässige Kompensation von Sach- und Personalaufwand nicht insgesamt zu einer Unterdeckung der Aufwendungen führen, was dann z. B. zur Folge haben könnte, dass ein vom Antragsgegner zu niedrig bemessener Sachkostenersatz auf der Personalkostenseite durch unentgeltliche Büroarbeit des Gerichtsvollziehers oder seiner Angehörigen - faktisch - ausgeglichen werden müsse. Diese Anforderungen seien womöglich mit einer einheitlich für alle in Bayern tätigen Gerichtsvollzieher vorgenommenen Pauschalierung nicht zu erfüllen. So könnten z. B. wesentliche regionale Unterschiede (z. B. Stadt-Land-Gefälle) zu Differenzierungen zwingen. Weiterhin sei zwischen Gerichtsvollziehern, die - trotz Erforderlichkeit - keine Bürohilfskraft beschäftigten, und solchen, die eine Bürokraft oder gegen vertraglich vereinbartes Entgelt einen Familienangehörigen beschäftigten, zu unterscheiden. Bei letzteren erhöhe sich zwangsläufig der vom Antragsgegner realitätsnah zu ermittelnde durchschnittliche Kostenaufwand. Die damit gebotene unterschiedliche Behandlung der beiden Typen des von Gerichtsvollziehern praktizierten Geschäftsbetriebs habe der Dienstherr bei einer Pauschalierung der Bürokostenentschädigung differenzierend zu berücksichtigen. Eine Nivellierung im Sinn einer „Angleichung nach oben“ als eine „Gegensteuerung“, etwa unter dem Gesichtspunkt, es dürfe dem Dienstherrn nicht zugute kommen, wenn Gerichtsvollzieher unter überobligatorischem eigenem Arbeitseinsatz oder unter unentgeltlicher Beschäftigung von Familienangehörigen die Beschäftigung einer angestellten Bürokraft vermieden, sei demnach nicht nur nicht geboten, sondern unzulässig. Dies würde nämlich den strikt einzuhaltenden Grundsatz durchbrechen, dass nur tatsächlich entstandene Bürokosten erstattbar seien. Eine „Angleichung nach unten“ in dem Sinn, dass der Aufwand, der bei Gerichtsvollzieherbüros mit und bei solchen ohne gegen Entgelt angestellten Beschäftigten erhoben werde, in eine einheitliche Berechnung eingehe und zu einer undifferenzierten Kostenabgeltung führe, würde bei beiden Bürotypen den gebotenen Realitätsbezug verlassen und wäre deshalb mit der vom Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) vertretenen Auslegung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht zu vereinbaren.

Die solchermaßen zu fordernde „Erstattungsgerechtigkeit“ im Sinn einer Typengerechtigkeit werde durch die für unwirksam erklärten Verordnungen nicht hergestellt. Auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2004 (a. a. O.) gefundenen Auslegung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ergebe sich als weiterer, selbstständiger Grund für die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelungen der Umstand, dass sie in einem ganz erheblichen Umfang den Rahmen der Erstattung angefallener Bürokosten verließen und sich somit als eine Zusatzalimentierung darstellten. Diese aber werde von § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht gedeckt, sei auch auf keine andere gesetzliche Grundlage zurückzuführen und verstoße somit gegen den strikt einzuhaltenden Grundsatz des § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt werde. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (a. a. O.) verwiesen.

d) In Reaktion auf diesen Beschluss erließ das BayStMJ im Einvernehmen mit dem BayStMF aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020 - BBesG 2002) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S) die Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003 (GVBEntschV 2001-2003) vom 21. August 2007 (BayRS 2032-2-43-J; GVBl S. 630).

Die Vorschriften - soweit vorliegend von Bedeutung - lauten wie folgt:

§ 1

(1) Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Die Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 wird, soweit diese noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt.

§ 2

(1) Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt je Kalendermonat 750 €.

(2) ...

§ 3

(1) 1 Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat einschließlich der zu entrichtenden Sozial- und gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 1836 € für das Jahr 2001, bis zu einem Höchstbetrag von 1425 € für das Jahr 2002 und bis zu einem Höchstbetrag von 1390 € für das Jahr 2003 erstattet. 2 Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.

(2) Die nach Abs. 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.

§ 4

(1) 1 Die sich nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung ergebende Bürokostenentschädigung wird von den Präsidenten der Oberlandesgerichte festgesetzt. 2 Von der dort vorgesehenen Entschädigungsregelung darf nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz abgewichen werden. 3 Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall höherer Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

(2) ...

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

e) Der Antragsgegner hatte die oben dargestellte Vorgängerregelung - also die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 (in Kraft getreten am 1.1.2002, Festsetzung u. a. des endgültigen Gebührenanteils für das Kalenderjahr 2001 rückwirkend zum 1.1.2001) und vom 29. September 2003 (in Kraft getreten am 1.1.2003, Festsetzung u. a. des endgültigen Gebührenanteils rückwirkend für die Kalenderjahre 2002 und 2003) gegenüber den Gerichtsvollziehern angewendet. Dabei wirkten sich die Festsetzungen des endgültigen Gebührenanteils häufig in der Weise aus, dass die Gerichtsvollzieher gegenüber der Landesjustizkasse vorläufig zu hohe Gebührenanteile errechnet und einbehalten hatten. Das bewirkte nachträglich eine Erhöhung der der Staatskasse verbleibenden Gebühren, die nachgefordert wurden.

f) Für die Abwicklung der von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (a.a.O) betroffenen „Altfälle“ hat das BayStMJ mit einem an die Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte adressierten Schreiben vom 21. Februar 2007, Gz. 2103 -lV-10381/06 eine Übergangsregelung getroffen: Danach wurde den Gerichtsvollziehern, die ursprünglich Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 eingelegt hatten, aus Fürsorgegründen gestattet, durch Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 bestandskräftig werden zu lassen und so unter Vertrauensschutz zu stellen. Damit konnte es - wie bei den Gerichtsvollziehern, die keine Rechtsbehelfe eingelegt hatten - bei der günstigeren Abrechnung nach dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Entschädigungsmodell verbleiben. In dem Schreiben ist ausdrücklich vermerkt, dass die Berufsverbände der bayerischen Gerichtsvollzieher, der Hauptpersonalrat und Rechtsanwalt G**** (als Vertreter von Gerichtsvollziehern - auch des Antragstellers) entsprechend verständigt worden seien.

2. Der Antragsteller selbst war von dieser Rechtsentwicklung folgendermaßen betroffen:

a) Der Direktor des Amtsgerichts Ingolstadt setzte durch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 4. Dezember 2002 die Gebührenanteile, die dem Antragsteller als Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 zustehen, auf 44.099,04 DM (= 22.547,48 Euro) fest und forderte einen in diesem Jahr im Vorschussweg zu viel entnommenen Betrag in Höhe von 8.143,31 DM (= 4.163,61 Euro) zurück. Der Bescheid beruhte auf der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der GVEntschV vom 18. September 2002, der die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 regelte. Der Antragsteller hat unter dem 29. Dezember 2002 hiergegen Widerspruch und sodann unter dem 24. Februar 2003 Klage erhoben.

Für die Jahre 2002 und 2003 wurde nach Angaben des Antragstellers (in der Antragsbegründung) Bürokostenentschädigung des Antragstellers durch ebenfalls nicht unanfechtbar gewordenen Bescheid des Direktors des Amtsgerichtes Ingolstadt vom 31. Oktober 2003 festgesetzt. Hierbei errechnete sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 218,02 Euro. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch erhoben. Nach den Darlegungen des Antragsgegners (im Schriftsatz vom 19.5.2008 S. 3) bestehen für die Bürokostenentschädigung der Jahre 2002 und 2003 keine offenen Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller.

b) Der Bevollmächtigte des Antragstellers, Herr Rechtsanwalt G****, erhielt Abdruck des bereits erwähnten Schreibens des BayStMJ vom 21. Februar 2007 mit Anschreiben vom selben Tag. Im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs hat der Antragsteller das Angebot schließlich abgelehnt und sein Rechtsmittel gegen den Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid betreffend die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 aufrechterhalten.

c) Nach Anhörung durch den Direktor des Amtsgerichtes Ingolstadt sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts München forderte der Direktor des Amtsgerichtes Ingolstadt den Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 2007 (Geschäftszeichen: E 211230 (E) 21760) auf, unter Beifügung entsprechender Nachweise unter anderem darzulegen, ob er Bürokräfte auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkannten Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen beschäftigt hatte. Hierauf Bezug nehmend teilte der Präsident des Oberlandesgerichtes München dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 (Geschäftszeichen 2103 E-771/O1) mit, dass er beabsichtige, die noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheide, die auf den vom Bayerischen Verwaltungsgerichteshof mit Entscheidung vom 16. Oktober 2006 für unwirksam erklärten Verordnungen beruhten, aufzuheben. Nach Maßgabe der - vorliegend mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen - neuen Entschädigungsverordnung vom 21. August 2007 werde die dem Antragsteller zustehende Bürokostenentschädigung neu festgesetzt. Gleichzeitig würden die bisherigen Bescheide aufgehoben und die neu festgesetzte Bürokostenentschädigung mit der bereits einbehaltenen Bürokostenentschädigung verrechnet werden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 kündigte der Präsident des Oberlandesgerichtes München dem Antragsteller schließlich an, dass dies in seinem konkreten Fall für das Jahr 2001 zu einem neuen Rückforderungsbetrag von 15.744,89 Euro (statt zuvor 4.163,61 Euro) führen werde. Der Antragsteller wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München auch darauf hingewiesen, dass er gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GVBEntschV 2001-2003 über den Pauschalbeträgen liegende Sach- und Personalkosten geltend machen könne, wenn sie tatsächlich angefallen seien, und ihm (zuletzt mit Schreiben vom 29.4.2008 unter Fristsetzung) Gelegenheit gegeben, entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Der Antragsteller ist dem in nach Auffassung des Antragsgegners nicht hinreichender Weise gefolgt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts München hob schließlich mit Bescheid vom 16. Juli 2008 den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Ingolstadt vom 4. Dezember 2002 (Gz. § 21/60) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Januar 2003 (Gz. 21 E - 278/03) auf und verpflichtete den Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GVBEntschV 2001-2003, an den Antragsgegner wegen zuviel erhaltener Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 einen Betrag von 22.062,46 Euro innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zurückzuzahlen. In der Begründung des Bescheids wurde dargelegt, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 für die Jahre 2001 bis 2003 keine normativen Festsetzungen des Gebührenanteils im Rahmen der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher vorgelegen hätten. Das BayStMJ habe am 21. August 2007 für die noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsfälle der Jahre 2001 bis 2003 eine neue, rechtsprechungskonforme Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003 erlassen.

Auf dieser Grundlage wurde der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2001 wie folgt berechnet:

Bereits erhaltene Bürokostenentschädigung 2001

26.711,09 Euro

Zuzüglich erhaltener Schreibauslagen 2001

4.351,37 Euro

Gesamtbetrag

31.062,46 Euro

Abzüglich Sachkosten nach § 2 Abs. 1 GVBEntschV 2001-2003 für 2001

9.000 Euro

Neuer Rückforderungsbetrag für 2001

22.062,46 Euro

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des BayStMJ vom 21. Februar 2007 (angebotene Übergangsregelung zu den sog. „Altfällen“) wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass auch dem Antragsteller ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden sei. Bei Zurücknahme der Klage wäre der Ausgangsbescheid des Direktors des Amtsgerichts Ingolstadt vom 4. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Januar 2003 bestandskräftig geworden mit der Folge, dass an den Freistaat Bayern lediglich der Betrag von 4.163,61 Euro hätte zurückgezahlt werden müssen. Dieses Angebot habe der Antragsteller nicht angenommen. Die anhängige Klage habe er nicht zurückgenommen.

3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. März 2008, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 10. März 2008, Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt. Er beantragt,

die GVBEntschV 2001-2003 vom 21. August 2007 (GVBl 2007, 630) für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der GVBEntschV 2001-2003 für unanwendbar zu erklären.

Zur Begründung seiner Anträge bringt der Antragsteller im Antragsschriftsatz und in weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen vor:

Er sei Obergerichtsvollzieher in Vollzeittätigkeit und habe sich entsprechend der alten, jahrzehntelang geltenden Rechtslage in einer auch der Justizverwaltung willkommenen, da effektiven und kostengünstigen Weise darauf eingerichtet, dass die Bürokostenentschädigung pauschalierend durch einen Gebührenanteil für Personal- und Sachkosten, beruhend auf dem so genannten Jahreskostenbetrag (JKB), festgesetzt worden sei. Dieser JKB habe abstrakt-typisierend die in einem „normalen“ Gerichtsvollzieherbüro jährlich anfallenden Kosten abgebildet; hierbei seien Personalkosten zwar berücksichtigt worden, hätten aber nicht nachgewiesen werden müssen, was sich namentlich bei ohne vertragliche Grundlage mitarbeitenden Familienangehörigen (Ehegatten) in einer durchaus gewollten Weise positiv auf den Umfang des Familieneinkommens ausgewirkt habe. In der Familie des Antragstellers sei es so gewesen, dass die Ehegattin als Beamtin des mittleren Dienstes bei einer Staatsanwaltschaft einen sicheren Arbeitsplatz gehabt habe. Als der Antragsteller im Jahr 1977 einen Gerichtsvollzieherbezirk zugeteilt bekommen habe, habe sich die Frage einer einzustellenden Mitarbeiterin gestellt. Nach ausführlichen Recherchen habe sich die Ehegattin aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, um ihren Ehemann - den Antragsteller - im Gerichtsvollzieherbüro zu unterstützen. Sie habe diesen für ihr weiteres Leben sehr einschneidenden Schritt in der Gewissheit getan, dass sie sich auf Zusagen und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlassen könne. Von Seiten des Dienstherrn sei diese ihm z. B. aus Geschäftsprüfungen bekannte Vorgehensweise toleriert und als Vorteil herausgestellt worden. Jahrzehntelang sei kein Nachweis verlangt worden, ob das Personal des Gerichtsvollziehers steuer- und sozialversicherungspflichtig angemeldet worden sei oder welche Sachkosten entstanden seien. Nunmehr erfolge nach etwa dreißig Jahren abrupt ein Systemwechsel, auf den nicht mehr zeitgerecht - insbesondere mit Wirkung für die Vergangenheit - reagiert werden könne (erhebliche Verminderung des Familieneinkommens bei weiterbestehenden vertraglichen Zahlungspflichten von beträchtlicher Höhe, auch im Rahmen der Bildung von Vermögen zur Altersvorsorge; nicht nachholbare Rentenversicherung; offene Frage der Realisierung des Krankenversicherungsschutzes; zusätzlich Verpflichtung zur Rückerstattung eines hohen fünfstelligen Betrags an die Staatskasse aufgrund einer errechneten Überzahlung bei dem einbehaltenen Gebührenanteil, der ein Vielfaches dessen betrage, was er auf der Grundlage der unwirksamen Vorgängerverordnungen zu erstatten gehabt hätte). Im Vorfeld des Erlasses neuer Festsetzungs- und Rückforderungsbescheide sei er bereits durch den Direktor des Amtsgerichts I. und den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Aufforderung der Vorlage entsprechender Unterlagen angehört worden.

Der Antragsteller sei antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO): Bisher, also vor Ergehen der vorliegend den Verfahrensgegenstand bildenden GVBEntschV 2001-2003, habe dem Antragsteller für den von ihr erfassten Zeitraum der Jahre 2001 bis 2003 Bürokostenentschädigung aufgrund der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978) zugestanden. Diese Fassung sei maßgeblich, denn sie sei infolge dessen, dass der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a., ) deren nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt habe, wieder aufgelebt. Im Vergleich zu dieser Rechtslage setzten nunmehr § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 GVBEntschV 2001-2003 unter Anwendung einer im Verhältnis viel geringeren Pauschale für Sachkosten und einem Personalkostennachweissystem eine wesentlich geringere Entschädigung fest. Der Antragsteller werde für die ihm entstandenen Bürokosten für die von der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung umfassten Zeiträume (2001 bis 2003) nach den darin aufgestellten Regelungen entschädigt werden. Da er keine tatsächlichen Personalkosten auf der Grundlage eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses nachweisen könne, werde er Adressat eines oder mehrerer belastenden Bescheide (Rückforderungsbescheide) sein, die auf der angegriffenen Verordnung beruhten und mit denen Erstattungsansprüche des Dienstherrn in einer Größenordnung von mehr als 15.000,00 Euro festgesetzt würden. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei möglich.

Die angegriffene Verordnung sei ungültig.

a) Die Verordnung verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltende Rückwirkungsverbot. Sie messe sich selbst Rückwirkung für den Zeitraum 2001 bis 2003 bei.

aa) Dabei handele es sich um eine echte Rückwirkung, da der Normgeber nachträglich in Tatbestände eingreife, die in der Vergangenheit begonnen und abgeschlossen worden seien, indem er an diese Tatbestände andere Rechtsfolgen anknüpfe oder -präziser ausgedrückt - indem er den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festlege, der vor dem Zeitpunkt liege, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden sei. Dies zeige sich schon daran, dass sich die intendierten Regelungswirkungen auf die abgegrenzten Zeiträume „2001 bis 2003“ bezögen und gegenüber dem formalen Inkrafttreten gemäß § 5 zum 1. September 2007 gleichsam „vordatiert“ würden. Außerdem sei der geregelte Sachverhalt auch in der Weise „abgeschlossen“ gewesen, als maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jeweils der Zeitpunkt sei, in dem der Sachverhalt die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfülle, vorliegend also derjenige, in dem einem Gerichtsvollzieher der abzugeltende Bürokostenbedarf entstehe und nicht erst jener, in dem die endgültige Bürokostenentschädigung festgesetzt werde.

Die Voraussetzungen für die - ausnahmsweise - Zulässigkeit der echten Rückwirkung seien nicht erfüllt. Insbesondere habe nicht der Ausnahmegrund des fehlenden Vertrauens auf den Bestand des geltenden Rechts vorgelegen; der Betroffene habe zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Rückwirkung erstrecke, nicht mit der Neuregelung rechnen müssen.

Obwohl nämlich infolge des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 a. a. O.) die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978) wieder aufgelebt und bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht geändert worden sei, habe der Antragsgegner erst im August 2007 eine neue - nämlich die angegriffene - diese Rechtslage ändernde Verordnung erlassen. Während des Schwebezustands sei weitgehend unklar gewesen, ob der Antragsgegner die Revision zum Bundesverwaltungsgericht suchen, von einer erneuten Neuregelung absehen oder in sonstiger Weise verfahren würde. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsgegner im Rahmen einer Prozessvereinbarung versprochen habe, sämtliche bayerische Gerichtsvollzieher gleich zu behandeln.

Des Weiteren habe auch keine Konstellation vorgelegen, in der die Betroffenen mit einer Neuregelung hätten rechnen müssen. Bei einer Verordnung entfalle der Vertrauensschutz des Betroffenen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erst mit der Beschlussfassung durch die Landesregierung bzw. mit der Unterzeichnung der Änderungsverordnung durch den zuständigen Ressortminister.

Auch sei die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt, der die Gerichtsvollzieher in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils auf eine etwaige Nachweispflicht habe hinweisen müssen.

Um Vertrauensschutz zu begründen, müsse die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Der Betroffene solle in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung treffe, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren könne. Er bedürfe eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte.

Die Neuregelung durch die Verordnung vom 21. August 2007 habe ein gänzlich neues System statuiert. Es habe das Pauschalprinzip dergestalt, dass nunmehr Aufwendungen für Personalkosten nur noch erstattungsfähig seien, wenn der Gerichtsvollzieher tatsächlich Büropersonal gegen Entgelt auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages beschäftigt habe, ersetzt. Auf diese Änderung habe sich der Antragsteller nicht einstellen können. Im Vertrauen auf das Fortbestehen des Pauschalprinzips habe er mit seiner Ehefrau keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag geschlossen. Es liege nicht nur eine betragsmäßige Änderung der Pauschalentschädigung vor. Vielmehr seien Jahre nach den Aufwendungen nun Nachweise zu erbringen, die nicht nachträglich erbracht werden könnten. Auch der Vorbehalt in der Altverordnung habe die Gerichtsvollzieher nicht auf eine Änderung in dieser Hinsicht vorbereiten können. Es sei lediglich mit einer betragsmäßigen Änderung der Pauschalbeträge, nicht jedoch mit einem Systemwechsel zu rechnen gewesen.

bb) Selbst bei Annahme einer unechten Rückwirkung sei die angegriffene Verordnung rechtswidrig, da diese im Hinblick auf die Höhe der den Antragsteller treffenden Rückforderung (mehr als 15.000 Euro) ohne die Gewährung von Übergangsfristen und unter nachträglicher Überbürdung des Risikos der Nichterweislichkeit von Aufwendungen allein auf die Gerichtsvollzieher, einem stufenweisen Abbau der bisherigen Regelung für Altfälle oder Gewährung von Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig und fürsorgepflichtwidrig sei. So würden etwa bei der Anerkennung von Arbeitsverhältnissen innerhalb der Familie hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht im Familienverbund von den Sozialkassen und Finanzämtern sehr strenge Anforderungen gestellt, auch wenn es sich bei den im Rahmen der familiären Mithilfe in den Gerichtsvollzieherbüros nicht um rechtswidrige „Schwarzarbeit“ o.ä. gehandelt habe. Zur Sicherung hätte ex ante eine nachträglich nicht mehr mögliche Feststellungsprüfung durch die Arbeitsagentur veranlasst werden können.

Im Hinblick auf die langjährige Praxis der Bürokostenentschädigung nach altem Recht unter Duldung und Berücksichtigung der Vornahme von Büroarbeiten durch Hilfskräfte aus dem Familienverbund der Gerichtsvollzieher verstoße der Dienstherr mit der angegriffenen Verordnung auch gegen den Grundsatz des Verbots des Handelns gegen eigenes Vorverhalten (venire contra factum proprium).

Ohnehin handele es sich bei dem rückwirkenden Systemwechsel um einen bayerischen Sonderweg.

Der Auffassung des Antragsgegners, wonach das BayStMJ eine - gleichsam die Verhältnismäßigkeit sichernde - großzügige Übergangsregelung getroffen habe, die es den Gerichtsvollziehern gestatte, durch Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 bestandskräftig werden zu lassen, teile der Antragsteller nicht. Diese Rücknahme der Rechtsbehelfe sei nämlich mit der nicht gerechtfertigten Übernahme der Verfahrenskosten durch die betroffenen Gerichtsvollzieher verbunden gewesen.

Zudem widerspreche diese Übergangsregelung einer zwischen dem BayStMJ und den Spitzenverbänden der Gerichtsvollzieher geschlossenen Prozessabrede vom 26./27. März 2003, der der Antragsteller beigetreten sei. Denn es sei unzulässig, entgegen der dort enthaltenen klaren Regelung nicht sämtliche Gerichtsvollzieher gleich zu behandeln, sondern nur einzelne Gerichtsvollzieher - nämlich diejenigen, die von ihrem Recht Gebrauch machten, einen Rechtsbehelf zu erheben - schlechter zu stellen als diejenigen Gerichtsvollzieher, die ihre Rechtsbehelfe zurückgenommen hätten.

Auch seien diese Zurücknahmen unter einem hohen, gegen die Gerichtsvollzieher aufgebauten Druck zustande gekommen.

b) Die Verordnung verstoße weiterhin gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsgrundsatz) und § 49 Abs. 3 BBesG (Abgeltung entstehender Kosten) herzuleitende Gebot einer Typisierung mit dem Ziel einer „realitätsnahen Entschädigung“.

Der Antragsteller verweist auf die diese Thematik betreffenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683, , insbesondere Rn. 65, und die dort angesprochenen Gesichtspunkte einer Unterscheidung von Büros mit und ohne angestelltem Hilfspersonal, regionaler Unterschiede (etwa Mietkosten), dem räumlichen Zuschnitt oder den soziologischen Verhältnissen der Gerichtsvollzieherbezirke, der Anmietung und der technischen Ausstattung von Geschäftsräumen und der möglicherweise mit überproportionalen Fixkosten belasteten, in Teilzeit beschäftigten Gerichtsvollzieher. Es fehle schon an der Darstellung eines schlüssigen Konzepts, denn bereits die Begründung zum Verordnungsentwurf merke zu § 2 Abs. 1 an, dass für die Einrichtung und Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros im Jahr 2005 im Landesdurchschnitt rund 9000 € Sachkosten angefallen seien (Monatsbetrag mithin: 750 €). Dies widerspreche dem aus der gebotenen Typisierung herzuleitenden Grundsatz, dass die durchschnittliche Kostenlast nicht auf alle Gerichtsvollzieher übertragen werden dürfe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 der angegriffenen Entschädigungsverordnung mit Zustimmung des Justizministeriums bestehende Abweichungsmöglichkeit ändere an diesem Befund nichts, da sie nur für atypische, sich von den „Normalfällen“ deutlich unterscheidende Ausnahmefälle gedacht sei. Maßgeblich für die allgemeine Regelung müsse ein Ergebnis sein, das sich im Hinblick auf den im Abgabenrecht geltenden Begriff der „Abgabengerechtigkeit“ und eine der dortigen Problemstellung vorliegend vergleichbare Problematik an einer Quantitätsgrenze orientiere, die als überschritten anzusehen sei, wenn der Anteil privilegiert ungleich behandelter Grundstücke mehr als 20% betrage und dies zu einer Gebührenmehrbelastung von mehr als 10% führen würde. Eine sachgerechte Typisierung müsse mindestens 90% der von der Norm betroffenen Gerichtsvollziehertypen oder Sachverhalte erfassen und insoweit eine auskömmliche Entschädigung sicherstellen. Im Gegenzug bedeute das, dass eine Abweichung von höchstens 10% der Fälle gerade noch billig erscheine.

Auch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GVBEntschV, wonach sich der für die Personalkosten festgelegte Höchstbetrag bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang verringert, sei zu wenig praxisnah und unterscheide zu wenig nach regionalen oder sozial-strukturellen Merkmalen.

c) Die angegriffene Verordnung führe auch zu einer europarechtlich nicht zulässigen - mittelbaren - Diskriminierung von Frauen (nämlich Teilzeitgerichtsvollzieherinnen).

Die Verringerung der Höchstgrenzen für Bürokostenentschädigungen im personellen Bereich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GVBEntschV 2001-2003 führe auch zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von Frauen und verstoße damit gegen Art 141 EGV i. V. m. der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen (ABl. EG Nr. L 45 vom 19.2.1975 S. 9) sowie zu einer unmittelbaren Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern und damit gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG Nr. L 14 vom 20.1.1998 S. 9). Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht sei nach richtiger Auffassung auch im Normenkontrollverfahren Prüfungsmaßstab (sollte der Senat dies verneinen wollen, bestehe eine Vorlagepflicht zum EuGH nach Art. 234 EGV /267 AEUV); Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG seien auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie die der Gerichtsvollzieher anwendbar und bei der nach der angegriffenen Verordnung zu berechnenden Bürokostenentschädigung handele sich um ein Entgelt im Sinn vom Art. 141 EGV. Hierzu gehörten nicht nur die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und

-gehälter, sondern auch alle sonstigen gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses in bar oder als Sachleistung freiwillig oder unfreiwillig gewähre. Ausreichend sei, wenn die Leistung im weitesten Sinn mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehe (EuGH vom 21.10.1999 - C-333/97 [Lewen]).

aa) Zunächst liege ein Verstoß gegen Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG vor. Dort werde die Lohngleichheit gewährleistet. Die nach der angegriffenen Verordnung zu berechnenden Bürokostenentschädigung sei ein Entgelt im Sinn von Art. 141 EGV.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 6.2,.1995 - C-457/93 (Lewark) liege eine Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn bei gleicher Zahl von Stunden, die aufgrund des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, das Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtentgelt höher sei als das Teilzeitbeschäftigten gezahlte Entgelt. Diese Voraussetzung liege im Hinblick auf die anteilige Verringerung des Jahreshöchstbetrags (§ 3 Abs. 1 S. 2 GVBEntschV vor. Dabei komme es weder darauf an, welches konkrete Arbeitspensum tatsächlich erbracht werde, noch auf den Berechnungsmodus hinsichtlich der Stundenzahl. Es handle sich um eine mittelbare Diskriminierung gemäß der Definition des Art. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. EG Nr. L 14 vom 20.1.1998 S. 6). Sie liege vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren seien angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt. Ob der Tatbestand einer mittelbaren Benachteiligung gegeben sei, werde regelmäßig mit Hilfe eines statistischen Vergleichs ermittelt.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Darlegungen der Antragstellerseite verwiesen.

bb) Darüber hinaus verstoße die angegriffene Bürokostenentschädigungsregelung auch gegen das in der Richtlinie 97/81/EG enthaltene Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten. Gemäß § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dürften Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie Teilzeitbeschäftigte seien, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

In Folge des gemäß § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geltenden Pro-rata-temporis-Grundsatzes sei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu zahlen, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspreche. Gleiches gelte für teilbare geldwerte Sachleistungen.

4. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

a) In tatsächlicher Hinsicht bringt er vor, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006, in der die GVEntschV in den für die Jahre 2001 bis 2003 geltenden Fassungen für unwirksam erklärt worden sind, bedeute für einen großen Teil der Gerichtsvollzieher im tatsächlichen Ergebnis eine Schlechterstellung bei der Gewährung der Bürokostenentschädigung für die entsprechenden Jahre. Die vom BayStMJ getroffene Übergangsregelung habe jedoch zu einer starken Befriedung geführt: Fast alle Gerichtsvollzieher hätten zwischenzeitlich die gegen die Festsetzung der Bürokostenentschädigung gerichteten Widersprüche und/oder Klagen zurückgenommen.

Derzeit seien - ausgehend von einem Gesamtbestand von rund 750 Gerichtsvollziehern und ursprünglich mehr als 400 Widersprüchen/Klagen - (wohl mit weiter sinkender Tendenz) nur noch 8 Fälle offen, in denen die Festsetzung der Bürokostenentschädigung 2001 bis 2003 nach der GVBEntschV 2001-2003 in Frage komme oder bereits erfolgt sei. Hierzu gehöre auch der Antragsteller. Der Anwendungsbereich der mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen GVBEntschV 2001-2003 sei somit äußerst begrenzt. Die weiter von Seiten des Antragstellers aufgestellte Behauptung, im Rahmen des Vollzugs der Übergangsregelung hätten „die dem Justizministerium nachgeordneten Justizbehörden ... einen enormen Druck auf die Gerichtsvollzieher“ aufgebaut, treffe nicht zu.

Der Antragsteller wolle im Ergebnis erreichen, dass seine Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 bei Erfolg seines Normenkontrollantrags nach der Vorgängerregelung der GVBEntschV 2001-2003, nämlich nach der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBI S.893), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBI S. 978), erfolgen würde. Bei ihrer Anwendung sei für das Jahr 2000 ein höherer Gebührenanteil und ein höherer Jahreshöchstbetrag als für die Jahre 2001 bis 2003 festgesetzt worden. Bei Weitergeltung dieser Verordnung würde somit das sachwidrige Ergebnis eintreten, dass durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006, mit der zwei Verordnungen u. a. wegen Überdeckung der Bürokosten für nichtig erklärt worden sind, eine Regelung wieder zur Anwendung käme, die unter dem Aspekt der Überdeckung „noch rechtswidriger“ wäre und dem Antragsteller unzulässigerweise eine noch höhere Zusatzalimentation gewähren würde als die aufgehobenen Bürokostenentschädigungsregelungen.

b) Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verbot der Rückwirkung liege nicht vor. Vorliegend handele es sich nach der Rechtsprechung nur um eine unechte Rückwirkung, da nicht ein Gesetz ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreife, sondern nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke (eine sog. tatbestandliche Rückanknüpfung). Als die GVBEntschV 2001-2003 am 21. August 2007 erlassen worden sei, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 bzw. vom 29. September 2003 (ex tunc wirkend) für unwirksam erklärt habe, habe nur noch die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBI S. 893), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBI S. 978) bestanden. Gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 GVEntschV seien die Gebührenanteile für das Jahr 2001 bzw. für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich vorläufig nach den für das Jahr 2000 bzw. 2001 geltenden Sätzen zu berechnen und einzubehalten gewesen. Solange die Regelung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 nicht endgültig erfolgt gewesen sei, sei der Lebenssachverhalt nicht abgeschlossen gewesen.

Diese unechte Rückwirkung sei vorliegend unbedenklich. Der die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beschränkende Vertrauensschutz scheitere schon am schutzwürdigen Vertrauen der kleinen Gruppe von Gerichtsvollziehern, für die die GVBEntschV 2001-2003 (vgl. § 1 Abs. 2) überhaupt zur Anwendung gelange, da sie Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 aufrecht erhalten hätten, in den Fortbestand der bisherigen Regelung. Aus der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stehenden Regelung in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 GVEntschV sei unmittelbar ersichtlich gewesen, dass nach einer Unwirksamerklärung der Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 im Normenkontrollverfahren eine Neuregelung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 unumgänglich sein würde.

Mit der Übergangsregelung gemäß dem Schreiben des BayStMJ vom 21. Februar 2007 sei selbst für diejenigen Gerichtsvollzieher, die keinen Vertrauensschutz genössen, eine weitreichende Übergangsregelung geschaffen worden. Damit sei ein abrupt rückwirkender Systemwechsel durch die GVBEntschV 2001-2003 und die Verletzung von Fürsorgepflichten vermieden worden. Die sehr kleine Gruppe von etwa 8 Gerichtsvollziehern, für die allein die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 auf der Grundlage der neu erlassenen GVBEntschV 2001-2003 noch im Raum stehe, habe die Anwendung der für sie wirtschaftlich ungünstigeren Regelung selbst veranlasst.

Im Hinblick darauf, dass - verglichen mit den anderen Bundesländern - nur in Bayern aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 für die Jahre 2001 bis 2003 keine normativen Festsetzungen des Gebührenanteils im Rahmen der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher vorlagen, sei das Staatsministerium der Justiz gehalten gewesen, für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Festsetzungsfälle der Jahre 2001 bis 2003 eine neue, rechtsprechungskonforme Entschädigungsverordnung zu erlassen.

Der Vorwurf des Antragstellervertreters, der Antragsgegner habe „gegen die Prozessvereinbarung, wonach alle bayerischen Gerichtsvollzieher gleich behandelt werden mussten“, verstoßen, sei unzutreffend. In § 2 der Prozessabrede vom 26. /27. März 2003 habe sich der Freistaat Bayern verpflichtet, „entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 VwGO die bayerischen Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für 2001 und 2002 gleich zu behandeln, also auch bei bereits bestandskräftig abgeschlossenen Festsetzungen für das Jahr 2001.“

Dieser Verpflichtung sei das BayStMJ nachgekommen. Nachdem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), mit dem die Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht für einen großen Teil der Gerichtsvollzieher eine finanzielle Verschlechterung hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2002 und 2003 zur Folge habe, könne die Gleichbehandlung nicht - wie es sich offenbar der Antragssteller vorstelle - als Gleichbehandlung hinsichtlich etwaiger Nachzahlungen an die Gerichtsvollzieher ausgeübt werden. Dies entspräche gerade nicht „der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 VwGO“, also dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), wonach die bisher gewährten Entschädigungen zu hoch gewesen seien und zu einer unzulässigen Zusatzalimentierung geführt hätten.

Die Gleichbehandlung habe sich deshalb darauf beschränken müssen, im weitest möglichen Umfang Vertrauensschutz zu gewähren. Dies sei erfolgt, denn er sei nicht nur denjenigen Gerichtsvollziehern gewährt worden, bei denen die Festsetzung der Bürokostenentschädigung auf der Grundlage der für unwirksam erklärten Verordnungen für die Jahre 2001 bis 2003 bereits bestandskräftig abgeschlossen gewesen sei. Begünstigt in diesem Sinn seien auch jene Gerichtsvollzieher geworden, die Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 eingelegt und aufrecht erhalten hätten, denn sie hätten die Gelegenheit zur Rücknahme ihrer Widersprüche und Klagen erhalten, damit so die in den Festsetzungsbescheiden enthaltenen (günstigeren) Feststellungen dennoch dem Vertrauensschutz hätten unterstellt werden können.

Ferner verstoße die streitgegenständliche Verordnung weder gegen § 49 Abs. 3 BBesG noch gegen das Gebot der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG; insbesondere werde die Verordnung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geforderten Typisierung der Entschädigungsregelung gerecht. Die Vorgaben der „Erstattungsgerechtigkeit“ (Realitätsnähe; Differenzierung) seien sowohl hinsichtlich der Sach- als auch bezüglich der Personalkosten beachtet. Die diesbezüglichen Regelungen beruhten auf einer im Jahr 2006 durchgeführten Erhebung zur Kostenwirklichkeit in den Gerichtsvollzieherbüros, die sich auf das Jahr 2005 bezogen habe. Die Sachkosten seien bei 10% der im Jahr 2005 ganzjährig beschäftigten Gerichtsvollzieher eines jeden Amtsgerichts, mindestens aber bei einem Gerichtsvollzieher pro Amtsgericht, erhoben worden. Die Auswahl der Gerichtsvollzieher sei vor Ort durch Los zu treffen gewesen. Die Personalkosten seien von allen Gerichtsvollziehern erhoben worden. Die vorliegende Bürokostenentschädigungsregelung beruhe somit auf dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postulierten realitätsnahen Fundament. Die von der Rechtsprechung geforderten Differenzierungen nach Büros mit und ohne entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal auf steuer- und sozialversicherungspflichtiger vertraglicher Grundlage seien in § 3 Abs. 1 Satz 1 GVBEntschV 2001-2003 umgesetzt. Typisierend differenziert werde bei der Personalkostenerstattung ferner hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs der Gerichtsvollzieher; bei Teilzeitbeschäftigten erfolge dies in § 3 Abs. 1 Satz 2 GVBEntschV 2001-2003.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Oktober 2006 weitere Differenzierungskriterien als (lediglich) „denkbar“ bezeichnet habe, insbesondere regionale Unterschiede oder die soziologischen Verhältnisse in den Gerichtsvollzieherbezirken, hätten weder die der GVBEntschV 2001-2003 zugrunde liegenden Ergebnisse der Erhebung zur Feststellung der Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros im Jahr 2005 noch frühere Kostenuntersuchungen Hinweise auf spürbare regionale Abweichungen (etwa ein Stadt-Land-Gefälle) in der Kostenstruktur ergeben, die regionale Staffelungen im Sachkostenansatz notwendig oder überhaupt nur möglich gemacht hätten.

Auch sei die Struktur der Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros vom Geschäftsanfall weitestgehend unbeeinflusst (hoher Fixkostenanteil). Eine Differenzierung nach dem individuellen Beschäftigungsumfang (Teilzeit/Vollzeit oder auch individuelle Belastung) sei daher bei der Sachkostenerstattung nicht in Betracht gekommen und demgemäß nicht vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 1 GVBEntschV 2001-2003).

Schließlich könne bei der Frage, wie weitgehend eine Differenzierung sachgerecht noch vorgenommen werden könne, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der personale Anwendungsbereich der GVBEntschV 2001-2003 (§ 1 Abs. 2) auf insgesamt lediglich maximal 8 Gerichtsvollzieher in Bayern beschränke.

Außerdem liege auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen (Teilzeitgerichtsvollzieherinnen) vor. Die Überprüfung der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Europarecht könne schon nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein. Zudem handele es sich bei der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher nicht um ein „Entgelt“ im Sinne des Art. 141 EGV, denn es gehe nicht um „Grund- oder Mindestlohn/-gehalt“ oder um eine „sonstige Vergütung“, also nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Vielmehr stelle die Bürokostenentschädigung eine reine Entschädigung für Aufwendungen des Gerichtsvollziehers dar (§ 1 Abs. 1 GVBEntschV 2001-2003).

Außerdem sei die unterschiedliche Behandlung von voll- und teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern im Bereich der Personalkostenerstattung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Nachgewiesene notwendige Mehraufwendungen würden gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GVBEntschV 2001-2003 erstattet.

Schließlich sei anzumerken, dass keiner der Gerichtsvollzieher, bei denen die Festsetzung der Bürokostenentschädigung 2001 bis 2003 nach der GVBEntschV

2001-2003 überhaupt in Frage komme, im fraglichen Zeitraum mit reduziertem Beschäftigungsumfang tätig gewesen sei.

5. Der Senat hat den Normenkontrollantrag im Beschlussverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 abgelehnt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2014 (BVerwG 2 BN 1.13) den Beschluss des Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass beamtenrechtliche Streitigkeiten dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unterlägen, soweit der Konventionsstaat hierfür nicht ausnahmsweise die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschlossen habe und ausschließen habe dürfen. Da dem Antragsteller für sein Begehren die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO offengestanden habe, sei sein Rechtsstreit daher auch zivilrechtlicher Natur im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Er habe Anspruch darauf, dass über sein Begehren öffentlich verhandelt werde. Eine Ausnahmesituation, in der ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gerechtfertigt werden können, habe nicht vorgelegen.

6. Der Antragsteller hat ergänzend rechtlich ausgeführt, mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (U. v. 9.12.2005 - 2 D 7/04) sei hier davon auszugehen, dass die vorläufige Festsetzung der Bürokostenentschädigung im Zeitpunkt der Außerkraftsetzung der „Altverordnung“ spätestens nach Fortgeltung der „Uraltverordnung“ (1998/2000) über mehrere Wochen dann zu einer endgültigen Festsetzung erstarkt sei. In Fällen eines maßgeblichen Systemwechsels stehe das Vertrauen in das Fortbestehen einer gesetzlichen Regelung und der ihr zugrunde liegenden Regelungssystematik entgegen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund eines kategorialen Systemwechsels im Bürokostenentschädigungssystem. Auf die realen Personalkosten (durch sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse) sei es bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (2 C 41.03) nicht angekommen. Diesen Mangel habe indes ausschließlich der Dienstherr zu vertreten. Das Fehlerfolgenrisiko könne nicht rückwirkend ausschließlich den Betroffenen aufgebürdet werden, zumal dann, wenn den Betroffenen keine Gelegenheit verbleibe, sich auf die veränderte Ausgangslage einzustellen. Jedenfalls hätten die Betroffenen darauf vertraut, dass die dann - erst sieben Jahre später - eingeführte Regelung nicht vom strukturellen Grundprinzip der bisherigen Regelungen - abrupt und ohne jegliche Übergangsfrist - abweichen werde. Zumindest für die Vergangenheit hätten die Betroffenen nicht mit einem kategorialen Systemwechsel rechnen müssen. Dies gelte erst recht, wenn die gewährte Entschädigung gerade vom Fürsorgegrundsatz beamtenrechtlich getragen oder zumindest gestützt werde. Dies müsse im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor allem dann gelten, wenn zwischen dem Inkrafttreten der entsprechendem Norm und dem durch sie geregelten Zeitraum sechs Jahre lägen. Für Betroffene sei es schlicht unzumutbar, über einen so langen Zeitraum in einem ungewissen Schwebezustand gelassen zu werden, zumal bezüglich der Bürokostenentschädigung erhebliche finanzielle Folgen in Gestalt weitreichender Rückforderungssummen verbunden seien, auf die sich die Betroffenen nicht hätten einrichten können. Diese negativen Auswirkungen würden verstärkt und ließen entsprechende Regelungen aufgrund unangemessener Belastungen unverhältnismäßig werden, wenn eine Verordnung - wie hier - keine Übergangsregelungen vorsehe, welche die Folgen für die Betroffenen abmildere oder ihnen zumindest einen bestimmten Zeitraum gewähre, sich auf die rückwirkend neu geschaffene Situation einzustellen.

Der Vertrauensschutz sei auch nicht durch die Verwaltungspraxis des Antragsgegners entfallen. Die Möglichkeit, durch Rechtsmittelverzicht eine durch Verwaltungsakt gewährte Leistung zu „konservieren“ habe der Rechtsmittelführer immer. Derjenige, der gegen eine Norm vorgehe, dürfe nicht deswegen schlechter gestellt sein, bloß weil er sich auf diese „Abmachung“ nicht einlasse. Jedenfalls könne ihm deswegen nicht das - ohnehin davon zu abstrahierende - Vertrauen in das Fortbestehen einer Regelungssystematik abgesprochen werden. Da die angegriffene Verordnung individuelle Dispensregelungen nicht vorsehe, verhelfe deren faktisches Angebot der Norm nicht zur Rechtmäßigkeit.

7. Der Antragsgegner hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, weil mangels endgültiger Regelung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 der Lebenssachverhalt nicht abgeschlossen worden sei. Die Rechtslage in Bayern entspreche derjenigen in Sachsen, wo zudem die Klagen gegen die Verordnungen zur Festsetzung der Bürokostenentschädigung abgewiesen worden seien, gerade nicht. Die dortige Vorgabe, dass der Gebührenanteil und der Jahreshöchstbetrag jeweils rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres neu festzusetzen gewesen sei, finde in Bayern keine Entsprechung. Anders als in Sachsen seien die bayerischen Gerichtsvollzieher der Neuregelung nicht unabwendbar unterworfen worden. Für sie habe vielmehr Gestaltungsspielraum bestanden. Sie hätten es selbst in der Hand gehabt, es zu vermeiden, dem Geltungsbereich der Neuregelung zu unterfallen.

Diejenigen, die die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 nicht bestandskräftig auf der Grundlage der Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 abgeschlossen haben wollten, genössen keinen Vertrauensschutz, weil ihr Normenkontrollantrag die Frage der angemessenen Höhe der Bürokostenentschädigung ausdrücklich aufgeworfen habe. Da ein Normenkontrollverfahren den Charakter eines objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens habe, musste denjenigen Gerichtsvollziehern, die die Festsetzung ihrer Bürokostenentschädigungen durch Einlegung von Rechtsmitteln selbst offen gehalten hatten - derzeit noch fünf Gerichtsvollzieher -, bewusst sein, dass sich die Rechtslage auch zu ihren Ungunsten verändern könne.

Ein noch günstigeres Ergebnis als mit der Rücknahmeregelung könne der Antragsteller auf dem Rechtsweg nicht erreichen. Eine noch höhere Zusatzalimentation komme nicht in Betracht.

8. Nachdem der Senat am 1. Juli 2015 mündlich verhandelt hatte, hat der Antragsteller weiter ausgeführt, die entgegen der jahrelangen Praxis nunmehr von der gesetzlichen Neuregelung aufgestellten „Nachweis-/Belegpflichten“ verstießen - ohne dass es hierfür einen Rechtfertigungsgrund gebe - gegen das Rückwirkungsverbot in der Form der echten Rückwirkung. Dies sei insbesondere auch im Hinblick auf den Personalkostenanteil der Fall. Auf die - übertragbare - Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 (5 K 2457/13) werde verwiesen.

Die echte Rückwirkung sei nicht durch die Vorhersehbarkeit der Regelung im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen werde, gerechtfertigt. Im Rahmen der Prüfung der Vorhersehbarkeit der Neuregelung sei zudem das Jährlichkeitsprinzip zu berücksichtigen gewesen.

Einer aus der Vorläufigkeit der Festsetzung geschlussfolgerten Vorhersehbarkeit der Neuregelung dürfte hier auch der Rechtsgedanke der Festsetzungsverjährung gemäß der §§ 169 Abs. 2, 170 AO entgegenstehen.

Auch wenn man lediglich eine unechte Rückwirkung unterstelle, sei diese hier ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller genieße hier ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe bei der gesetzlichen Änderung für laufende Veranlagungszeiträume im Steuerrecht von der echten Rückwirkung nahe stehenden Fällen aus. Besondere Gründe, welche gerade die nachträgliche, übergangslose, einem völlig anderen System folgende Wenigerentschädigung der Gerichtsvollzieher und damit deren wirtschaftliche Mehrbelastung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Es sei insbesondere nicht ausreichend, dass die gesetzliche Neuregelung der Fehlerkorrektur ihrer Vorgängerregelung diene. Seiner rechtsstaatlichen Pflicht zur Schaffung einer das Vertrauen schützenden Übergangsregelung und Übergangsfristen oder Dispensregelung in der GVEntschVO könne sich der bayerische Verordnungsgeber auch nicht auf der Ebene des Verwaltungshandelns im Vorfeld des Normerlasses entledigen.

Die von der Rechtsmittelrücknahme gegen ergangene Festsetzungsbescheide abhängige (teils nachdrücklich forcierte) „Gewährung“ von Vertrauensschutz begegne Bedenken. Denn eine derartige Verwaltungspraxis vereitelte effektiven Rechtsschutz auf Basis der alten Rechtslage.

9. Der Antragsgegner hat sich auch hierzu nochmals geäußert. Die Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Festsetzungsverjährung liege neben der Sache. Zum einen sei die Abgabenordnung vorliegend nicht anwendbar (vgl. § 1 AO). Zum anderen sei Bezugspunkt der Festsetzungsverjährung die Ebene des Bescheids, nicht die Ebene der zugrunde liegenden Norm. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass es dem Antragsgegner aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs verboten gewesen sei, die durch den Senat für unwirksam erklärte Vorgängerregelung durch eine neue Verordnung zu ersetzen, bestehe nicht. Der Antragsgegner sei vielmehr verpflichtet, eine neue - rechtskonforme - Verordnung zu erlassen.

Gründe

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003 (GVBEntschV 2001-2003) vom 21. August 2007 (BayRS 2032-2-43-J; GVBl S. 630) ist § 49 Abs. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020 - BBesG 2002) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S). Die GVBEntschV 2001-2003 ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsverordnung, über deren Gültigkeit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheiden kann. Der gegen den Antragsgegner als die Körperschaft, welche die Rechtsvorschriften erlassen hat, gerichtete Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist demnach statthaft.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ziel des Antragstellers ist es, für die Jahre 2001 bis 2003 eine für ihn günstige Erstattungsregelung zu erreichen. Er ist Gerichtsvollzieher im Dienst des Antragsgegners, der für die ihm entstandenen Bürokosten (u. a.) für die von der Geltungsdauer der angegriffenen Änderungsverordnung umfassten Zeiträume maßgeblich nach den dort aufgestellten Regelungen entschädigt wird. Er macht demnach geltend, durch diese Rechtsvorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein.

Dabei kommt es auf die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegner strittige Rechtsfrage, welche Folgen die Erklärung der angegriffenen Norm als ungültig hätte, nicht an - sei es die Folge des Wiederauflebens der Vorgängernorm der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978), die dann an Stelle der vom Senat (Beschluss vom 16.10.2006 - 3 N 03.1683 u. a., ) für unwirksam erklärten nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) träte und die von allen genannten Fassungen das für den Antragsteller günstigste Ergebnis brächte, oder sei es die Folge des Entstehens eines regelungsfreien Raumes, der durch ein erneutes Tätigwerden des Verordnungsgebers zu füllen wäre. Entscheidend ist, dass die Rechtsverletzung aus der Sicht des Antragstellers möglich ist und ihm gegenüber einer sonst bestehenden Rechtslage einen rechtlichen Nachteil bringen kann.

Gleichzeitig ergibt sich hieraus, dass die Antragsbefugnis nicht deshalb entfällt, weil der Antragsgegner Überzahlungen, soweit sie höher als die in den noch auf dem alten Rechtszustand beruhenden Festsetzungs- und Rückforderungsbescheiden (für das Jahr 2001: vom 4. Dezember 2002) errechnet worden waren, nur für dieses Jahr 2001 (Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 16.7.2008) zurückgefordert worden sind, während sich insofern für die Jahre 2002 und 2003 keine höheren und deshalb zusätzlich zurückzufordernden Überzahlungsbeträge ergeben haben.

Der Antrag ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die GVBEntschV 2001-2003 vom 21. August 2007 wurde im GVBl Nr. 19/2007 am 31. August 2007 veröffentlicht. Der Normenkontrollantrag ist beim Verwaltungsgerichtshof am 10. März 2008 eingegangen.

B. Der Normenkontrollantrag ist im Haupt- und im Hilfsantrag nicht begründet.

Die angegriffene Rechtsvorschrift verstößt weder gegen formelles (insoweit auch nicht gerügt) noch gegen materielles Recht.

I.

Ein vom Antragsteller gerügter Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltende Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Die angegriffene GVBEntschV 2001-2003 genügt den Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit rückwirkender gesetzlicher Regelungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere unter der vorliegend gebotenen Berücksichtigung der den normunterworfenen Gerichtsvollziehern vom Normgeber und Dienstherrn eröffneten Möglichkeit, die aufgrund der alten, günstigeren Rechtslage erlassenen Festsetzungs- und Rückforderungsbescheide durch Zurücknahme der Rechtsbehelfe unanfechtbar werden zu lassen, wobei sodann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vom Erlass von Festsetzungs- und Rückforderungsbescheiden nach der neuen Rechtslage mit in vielen Fällen stärker belastender Wirkung abgesehen wurde.

1. Den angegriffenen Regelungen kommt die Eigenschaft der Rückwirkung zu, denn sie sind zum 1. September 2007 in Kraft getreten, regeln aber Sachverhalte, die in den Jahren 2001 bis 2003 liegen. Nach Kalenderjahren im Sinn von Abrechnungszeiträumen getrennt wird ein Maßstab aufgestellt, nach dem die von der Verordnung betroffenen, im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung erhalten.

Somit wird an einen zeitlich in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt angeknüpft. Er ist jedenfalls insoweit abgeschlossen, als in diesen Jahren jeweils bei jedem betroffenen Gerichtsvollzieher eine ganz konkrete Menge von Geschäftsanfällen, einerseits mit nachträglich nicht mehr beeinflussbaren sachlichen und personellen Aufwendungen, andererseits mit einem ebenso konkreten Gebührenaufkommen seines Büros vorgelegen hat. So kann z. B. der Antragsteller nicht im Nachhinein sein rechtliches Verhältnis zu seiner Ehefrau insofern, als sie ihn ohne vertragliche Grundlage bei der Ausübung seiner Aufgaben als Gerichtsvollzieher durch Bürotätigkeiten unterstützt hat, auf die Grundlage eines steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags stellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GVBEntschV 2001-2003). Dies war dem Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2012 bewusst. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 (5 K 2457/13 - juris) bringt - unabhängig davon, ob die Sachverhalte miteinander vergleichbar sind - mithin in der Sache nichts Neues.

2. Dieser Lebenssachverhalt erfüllte ursprünglich den jeweiligen Tatbestand der GVEntschV v. 15.10.1998 i. d. F. der Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 (Festlegung für das Kalenderjahr 2001) und vom 29. September 2003 (Festlegungen für die Kalenderjahre 2002 und 2003).

Doch stand diesem Tatbestand bereits nach diesen Regelungen während des Verlaufs der Jahre 2001 und 2002 selbst, in denen die betreffenden Sachverhalte verwirklicht wurden, keine endgültige Rechtsfolge dergestalt gegenüber, dass allein aus der Erfüllung der Tatbestandsseite einer Norm auf der Rechtsfolgenseite ein eindeutig und für die Zukunft unabänderlich bezifferbarer Anspruch auf Bürokostenentschädigung in Form eines nach einem Vom-Hundert-Satz der vereinnahmten Gebühren zu berechnenden Gebührenanteils erwachsen wäre. Die - konstitutive - normative Festlegung der entsprechenden, für die Berechnung und abschließende Festsetzung des Anspruchs maßgeblichen Parameter erfolgte gemäß § 2 Abs. 2 der GVEntschV nach der Gesetzeslage für die Jahre 2001 endgültig erst im folgenden Kalenderjahr rückwirkend zum 1. Januar des betroffenen Kalenderjahres (§ 2 Abs. 2 ÄndV zur GVEntsch vom 18.9.2002). Für die Jahre 2002 und 2003 erfolgte die entsprechende Festlegung bereits durch § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄndV zur GVEntschV in der Fassung vom 29. September 2003, für das Jahr 2003 also während des laufenden Jahres. Diese Handhabung war nach der entsprechenden Rechtslage formal vorgeschrieben, wobei die Änderungsverordnungen nachfolgend durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) für ungültig erklärt wurden.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen rechtlichen Konstruktion richten sich u. a. danach, ob eine sogenannte „echte“ oder „unechte“ Rückwirkung vorliegt. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - NVwZ 2012, 876, Rn. 64 ff. m. w. N.).

Für eine der rechtlichen Situation, die der vorliegenden nach der ursprünglichen Regelung (GVEntschV) vergleichbar war (insbesondere auch hinsichtlich der endgültigen Festlegung der Bürokostenentschädigung nicht nur während des laufenden Rechnungsjahres, sondern auch nach dessen Ablauf), hat das OVG Münster die Frage der Qualität der Rückwirkung zwar aufgeworfen. Es hat sie aber letztlich dahingestellt sein lassen, weil seiner Auffassung nach auch bei der mit den strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen behafteten „echten“ Rückwirkung die betreffenden Regelungen rechtmäßig waren (U. v. 27.1.2006 - 1 A 4120/04 - juris Rn. 69 ff.; vom 27.1.2006 - 1 A 291/05; B. v. 15.8.2006 - 1 A 5227/04 - juris Rn. 73 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zu zwei dieser Entscheidungen (1 A 291/05 und 1 A 5227/04 ) ergangenen Beschlüssen vom 4.12.2006 - 2 B 23/06 - juris Rn. 8 f. und vom 13.12.2006 (2 B 70/06 - juris Rn. 4 f.) unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. (BVerfGE 30, 367, 385 ff., juris Rn. 70 ff.), der in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausdrücklich eine „echte“ Rückwirkung sieht, das vom OVG Münster (a. a. O.) gefundene Ergebnis bestätigt. Es hat dazu ausgeführt:

„Auf der Grundlage dieser Vorgaben lässt sich feststellen, dass der in § 49 Abs. 3 BBesG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach ein bestimmtes Modell der Kostenabgeltung(Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214) entnommen werden kann, wozu auch die Möglichkeit des Verordnungsgebers gehört, die Kosten rückwirkend zu ermitteln. Die mit einer rückwirkenden Entschädigungsregelung zusammenhängenden Rechtsfragen sind daher nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Verbot rückwirkender Regelungen zu beantworten. Danach verstößt ein Gesetz oder eine Verordnung gegen das Rechtsstaatsgebot, wenn es rückwirkend und belastend in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das grundsätzliche Verbot belastender Gesetze mit Rückwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot gelten nur dann, wenn das Vertrauen auf die Fortgeltung einer bestimmten rechtlichen Regelung nicht schutzwürdig ist“ (...). „Das ist dann nicht der Fall, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 a. a. O. S. 387).

Soweit es um die auf den Jahresbeginn rückwirkende Herabsetzung des Prozentsatzes geht, hätte der Kläger als Beamter schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVEntschVO bereits am Anfang eines jeden Rechnungsjahres erkennen können, dass es zu einer auf den 1. Januar des jeweils maßgeblichen und nicht allein des laufenden Jahres rückwirkenden Änderung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO festgesetzten Prozentsatzes der Gebührenanteile kommen würde, falls sich hierzu im Nachhinein die Notwendigkeit ergeben sollte.“

So liegen die Dinge auch bei der vorliegend zu beurteilenden, für Bayern seinerzeit aktuellen Regelung, wobei der hier bedeutsame Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 GVEntschVO (NRW) dem des § 2 Abs. 2 GVEntschV entspricht und statt auf § 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO (NRW) auf die vergleichbare Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 GVEntschV abzustellen ist. Somit ergibt sich, dass die vor dem Ergehen der GVBEntschV 2001-2003 bestehende Rechtslage jedenfalls nicht gegen einen auf Art. 20 Abs. 3 GG gegründeten Schutz eines berechtigten Vertrauens des Antragstellers auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage verstoßen hat, unabhängig davon, ob man von einer echten oder einer unrechten Rückwirkung auszugehen hat.

3. Die Situation, die durch das Inkrafttreten der GVBEntschV 2001-2003 - über dreieinhalb Jahre nach dem Ablauf des dort geregelten Tatbestands, nämlich am 1. September 2007 - entstanden ist, ist in dem Lichte zu sehen, dass eine rechtsbeständige endgültige Festsetzung des Gebührenanteils nie erfolgt ist und führt nicht dazu, dass die Rechtslage nunmehr wegen ihres rückwirkenden Charakters rechtswidrig wäre. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt, wenn ein Gerichtsvollzieher mit einer rückwirkenden Änderung der vorläufigen Festsetzung rechnen musste, etwa weil die tatsächlichen Grundlagen für die endgültige Bewertung der Entschädigung erst nach Abschluss des Jahres ermittelt werden können (B. v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - Rn. 14 m. w. N.). Insofern unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von der in Sachsen. Zum einen bestand in Bayern anders als in Sachsen keine gültige Entschädigungsregelung für die abzurechnenden Jahre, zum anderen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2005 (2 D 7/04) der sächsischen Rechtslage aus systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck der dortigen Regelung entnommen, dass eine rückwirkende Neufestsetzung nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres erfolgen könne. Auch dies findet für Bayern keine Entsprechung.

Die betreffenden Zeiträume - die Jahre 2001 bis 2003 - sind identisch. Während des weit überwiegenden und somit wesentlichen Teils dieser Zeiträume war durch die gesetzliche Konstruktion - nämlich durch die für diese Zeiträume erlassenen Fassungen der GVEntschV - die endgültige normative Festlegung des Maßstabs für die nicht nur vorläufig zu berechnenden Bürokostenentschädigungen ausdrücklich vorläufig, also noch offen gehalten. Darüber hinaus wurden mit Senatsbeschluss vom 16.10.2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt. Selbst wenn dadurch die vom Antragsteller angenommene Rechtsfolge eintreten sollte, dass an Stelle dieser Normen die vorangehende Regelung, nämlich die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978), die nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gewesen ist, wieder auflebten (wie nicht, vgl. unten), so wäre zugunsten des Antragstellers nichts gewonnen. Die Folge wäre nicht, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GVEntschV die für das Jahr 2000 geregelten und für den Antragsteller sehr günstigen endgültigen Prozentsätze nunmehr ohne Weiteres auch für die Jahre 2001 bis 2003 gälten. Vielmehr gälte für diesen Zeitraum § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVEntschV, der auch in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 festlegt, dass, so lange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres vorläufig weiter gilt. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt, womit klargestellt ist, dass diese endgültige Festsetzung nur nach dem Ergehen einer weiteren Verordnung möglich ist. Deshalb ist es gleichgültig, ob man vom Bestehen eines regelungslosen Zustands ausgeht oder aber davon, dass eine wieder auflebende Regelung lediglich einen vorläufigen Zustand normiert: Keinesfalls konnte ein Normadressat und somit auch nicht der Antragsteller ein zu schützendes Vertrauen dahin gehend aufbauen, dass die Maßstäbe für die abgeschlossenen Lebenssachverhalte der Jahre 2001 bis 2003 nicht mehr geändert werden würden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2000 hinsichtlich ihrer Festlegungen nach Vom-Hundert-Sätzen und Höchstbeträgen an dem gleichen rechtlichen Mangel leidet wie die für unwirksam erklärten Fassungen der GVEntschV. Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u. a. genannt waren.

Insofern bietet die Rechtslage auch unter Berücksichtigung der späteren Entwicklung - insbesondere aber aus der in erster Linie maßgeblichen seinerzeitigen Sicht der Normadressaten - keinen Ansatzpunkt für die Annahme, dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers bzw. sonstiger betroffener Gerichtsvollzieher auf die Fortgeltung einer derartigen rechtlichen Regelung hätte bilden können.

4. Dies gilt in Anbetracht des Umstands, dass die Ermächtigungsnorm des § 49 Satz 3 BBesG bundesrechtlich kein bestimmtes Entschädigungsmodell vorschreibt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 2 C 41/03 - juris Rn. 16; B. v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - Rn. 14), auch hinsichtlich der Beibehaltung des Regelungssystems selbst, nämlich einer durchgehenden und einheitlichen Pauschalierung der Gebührenanteile als Bürokostenentschädigung sowohl hinsichtlich einer Entschädigung für Sachkosten als auch hinsichtlich einer Entschädigung für die - eventuelle - Beschäftigung von Büropersonal. Zwar darf der Verordnungsgeber nach dieser Rechtsprechung pauschalieren, typisieren und regional staffeln, aber er muss sich, da er lediglich zum Kostenersatz verpflichtet ist, realitätsnah an den tatsächlich entstehenden Kosten orientieren. Deshalb konnte sich der Antragsteller - jedenfalls im Grundsatz - nicht darauf verlassen, dass eine durchgehende und einheitliche Pauschalierung der Gebührenanteile als Bürokostenentschädigung sowohl hinsichtlich einer Entschädigung sowohl für Sachkosten als auch für Personalkosten unabhängig von einer - eventuellen - Beschäftigung von Büropersonal bzw. der Mitarbeit im Büro im Familienverband (in erster Linie durch den Ehegatten des Gerichtsvollziehers außerhalb eines regelrechten Arbeitsverhältnisses) beibehalten werde. Demnach konnte sich kein Vertrauen in der Richtung bilden, dass nicht ein System der Kombination von Pauschalierungen und Abgeltung nach Maßgabe konkreter und nachzuweisender Ausgaben eingeführt werden würde, wie dies bei Erlass der verfahrensgegenständlichen GVBEntschV 2001-2003 dann tatsächlich der Fall war.

a) Dies kann allerdings nicht unbegrenzt gelten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss - auch unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn - gewahrt bleiben. Auch zielt der die Möglichkeit rückwirkender Regelungen begrenzende Vertrauensschutz darauf, dass der Betroffene in seinem Vertrauen darauf geschützt sein soll, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung treffe, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren könne (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 1.7.2009 - 1 L 28/09 - juris Rn. 34).

aa) Hierbei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Änderung des Systems der Entschädigung der Gerichtsvollzieher für die von ihnen aufgewandten Bürokosten -aus dem Kenntnisstand der Jahre 2001 bis 2003 gesehen - ziemlich unvermittelt erfolgt ist. Zum einen wurde eine viele Jahre lange Übung beendet, wonach Personalkosten unabhängig von den bei den einzelnen Gerichtsvollziehern tatsächlich anzutreffenden Verhältnissen stets und pauschalierend ersetzt wurden. Weder wurde zuvor der Aufwendungsersatz davon abhängig gemacht, ob die Personen, für deren Beschäftigung Aufwendungen geltend gemacht wurden, auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen tätig waren, noch wurden irgendwie geartete Nachweise verlangt, die zu beschaffen und ggf. aufzubewahren gewesen wären. Eine „rückwirkende“ Heilung im Verhalten der betroffenen Gerichtsvollzieher, die auf die rückwirkende Gesetzesänderung reagieren könnte, ist nicht möglich. Somit sind die Gesichtspunkte des Verbots eines „venire contra factum proprium“ und der Schaffung von Übergangsregelungen oder abmildernden Maßnahmen tangiert, zumal die Systemumstellung mit einer deutlichen betragsmäßigen Verringerung der möglichen Kostenerstattungen einhergeht, was zu einer erheblichen Verringerung der bei den Gerichtsvollziehern verbleibenden Beträge und im Hinblick auf die auf der früheren, großzügiger zugeschnittenen Rechtslage beruhenden vorläufigen Einbehaltungen zu ganz erheblichen Rückforderungsbeträgen von Seiten des Dienstherrn führen kann und beim Antragsteller auch geführt hat.

bb) Auf der anderen Seite steht gewichtig im Raum, dass sich der Verordnungsgeber durch die Rechtsprechung zu einem Systemwechsel in der Richtung, wie er in der angegriffenen Verordnung dann auch vollzogen wurde, und zu einer gegenüber der bisher geübten Entschädigungspraxis weit rigideren Haltung gezwungen sah. Aufbauend auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.8.2004 (2 C 41/03 ; NVwZ-RR 2005, 214) hat der erkennende Senat die für die Jahre 2001 bis 2003 geltenden Regelungen für unwirksam erklärt. Der Grund lag zum einen darin, dass sie durch die erforderliche Praxisnähe gebotene Differenzierungen vermissen ließen. Zum anderen war das Ergebnis der Anwendung zu rügen, da sich zumindest für eine ganz erhebliche Zahl von Gerichtsvollziehern Entschädigungen errechneten, die deutlich über den tatsächlich angefallenen Unkosten lagen, damit den Rahmen von Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 17 BBesG sprengten und deshalb zu einer nach § 2 Abs. 1 BBesG nicht zulässigen ergänzenden Besoldung der beamteten Gerichtsvollzieher führten. Schon deshalb verbot sich ein Rückgriff auf die Vorläuferregelungen (also die für die Jahre 2000 und davor geltenden Fassungen) oder eine (ggf. maßvoll modifizierte) Fortsetzung dieser rechtlichen Gestaltung in die Zukunft.

cc) Der Antragsgegner hat in dieser Situation - begleitend zum Erlass der angegriffenen Verordnung und rechtzeitig vor deren Erlass - Kontakt zu den betroffenen Gerichtsvollziehern, deren Bürokostenentschädigung für die Jahre 2001 bis 2003 noch nicht bestandskräftig festgesetzt und gegen nachteilige Änderungen durch den Vertrauensschutz gesichert war, aufgenommen. Er hat sie über den beabsichtigten Erlass der GVBEntschV 2001-2003 und mögliche nachteilige Folgen für sie als Betroffene informiert und sie (sinngemäß) im Sinn einer Übergangsregelung auf die Möglichkeit hingewiesen, ihre gegen die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 eingelegten Rechtsbehelfe zurückzunehmen und sie so - noch vor Inkrafttreten der GVBEntschV - bestandskräftig werden zu lassen. Auf diese Weise könnten sie unter Bestandsschutz gestellt werden und würden von einer künftigen GVBEntschV nicht mehr erfasst. Dieses Angebot wurde dann mit der Fassung des § 1 Abs. 2 GVBEntschV 2001-2003 auch verwirklicht.

dd) Im Gegensatz zu der weit überwiegenden Zahl der betroffenen bayerischen Gerichtsvollzieher hat der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er tat dies in Kenntnis dessen, dass die Risiken von Rechtsmitteln - seien sie eingelegt gegen die seinerzeit auf der alten Rechtsgrundlage erlassenen Bescheide, seien es rechtliche Angriffe gegen die ersetzende Verordnung, deren Erlass bevorstand, sei es die Anfechtung künftiger, auf einer solchen Verordnung beruhender Festsetzungs- und Rückforderungsbescheide - hoch waren. Auch standen ihm die möglichen Folgen des negativen Ausgangs für ihn vor Augen. Somit kann er sich für den Fall, dass sich diese Risiken nunmehr realisiert haben, auch nicht auf das Bestehen von Vertrauensschutz berufen, der der angegriffenen Neuregelung entgegenstünde.

(1) Der Antragsteller wendet sich nicht generell dagegen, dass der Dienstherr für die Zukunft ein neues Entschädigungsmodell implementiert, wie dies den rechtlichen Vorgaben des Senats entspricht, soweit der Dienstherr dabei den Gerichtsvollziehern die aus Sicht des Antragstellers hinreichende Chance lässt, durch Umstrukturierungen ihres Geschäftsbetriebs auf die sich ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren. Für die betreffenden Jahre 2001 bis 2003 sieht er hingegen die Rechtslage zu seinen Gunsten in der Weise, dass die Vorschriften, die vor den vom Senat für unanwendbar erklärten Regelungen galten, wieder auflebten und nunmehr eine Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GVEntschV gemäß den ursprünglich nur für das Jahr 2000 geregelten und für den Antragsteller sehr günstigen endgültigen Bedingungen zu gewähren wäre.

Der Antragsteller lässt hierbei aber außer Betracht, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2004 - 2 C 41/03, a. a. O., insbes. Juris Rn. 16 f.) seine oben dargestellte Rechtsauffassung ohne Einschränkungen vertreten hat, obwohl offenbar war, dass dies zu einem Systemwechsel führen musste. Das Gericht führt dazu aus, es möge sein, dass Gerichtsvollzieher trotz Erforderlichkeit keine Bürohilfskraft beschäftigten, sondern die Büroarbeit selbst erledigten oder sich von Familienangehörigen unentgeltlich unterstützen ließen. Richtig sei auch, dass dieser Umstand wegen der anzustellenden typisierenden und pauschalierenden Durchschnittsberechnung statistisch zu einem geringeren Aufwand führe. Beschäftige der Gerichtsvollzieher jedoch eine Bürohilfskraft oder - gegen vertraglich vereinbartes Entgelt - einen Familienangehörigen, so erhöhe sich zwangsläufig der vom Beklagten realitätsnah zu ermittelnde durchschnittliche Kostenaufwand. Die vom Berufungsgericht beabsichtigte Gegensteuerung zu der unterstellten Fehlentwicklung mit Hilfe fiktiver Personalkosten sei daher nicht geboten. (...) Eine arbeitnehmergleiche Beschäftigung von Angehörigen, die ohne Entgelt und ohne die Entrichtung von Sozialbeiträgen erfolge, habe er, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handele, bei der Auswertung seiner Erhebungen außer Betracht zu lassen.

Da die dargelegten Mängel des bisherigen Systems ein Überschreiten der Grenzen der in § 49 Abs. 3 BBesG normierten Ermächtigungsgrundlage der GVEntschV aufzeigten, kann dem Verordnungsgeber in Hinblick auf seine Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen rechtsstaatlichen Verhaltens nicht vorgehalten werden, den Vorstellungen des Antragstellers über eine künftige Systemänderung nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Erweist sich - wie hier - eine neue Rechtsnorm im Nachhinein als ungültig, kann sie durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt werden, wobei eine gewisse Verschärfung möglich ist (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 72a (3)). Diese Fallgruppe, in der die Durchbrechung des Rückwirkungsverbots auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist (BVerfG, U. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261/272; B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313/314), liegt hier vor.

(2) Der Antragsteller hatte es in der Hand, zu vermeiden, dass er unter den Geltungsbereich der GVBEntschV 2001-2003 fiel, und kann sich bei den gegebenen Umständen nicht auf eine unzulässige Rückwirkung wegen Verstoßes gegen den Vertrauensschutz unter Berücksichtigung einer Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berufen.

Der Einwand des Antragstellers, die Gewährung von Vertrauensschutz dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene sein Rechtsmittel gegen ergangene Festsetzungsbescheide zur Bürokostenentschädigung zurücknehme, weil hiermit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Festsetzung auf Basis der alten Rechtslage vereitelt werde, verkennt zunächst, dass - entgegen der Behauptung des Antragstellers - eine rechtswirksame Vorgängerregelung, die der endgültigen Abrechnung anstelle der GVBEntschV 2001-2003 zugrunde gelegt werden könnte, nicht zur Verfügung steht. Das ist in Bezug auf die Vorläufigkeit der Abrechnung in den Streitjahren bereits oben ausgeführt worden. Darüber hinaus steht für die notwendige endgültige Festsetzung ein Rückgriff auf die uralte Rechtslage auch deshalb nicht zur Verfügung, weil die Gerichtsverwaltung - auch wenn ihr insoweit kein Verwerfungsrecht zusteht - auf eine Untätigkeitsklage hin nicht nach diesem Rechtsstand verurteilt werden könnte, da die Uraltrechtslage in gleicher Weise wie die für ungültig erklärte Rechtslage mangels Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 BBesG incident zu verwerfen wäre. Schließlich verkennt der Antragsteller, dass der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes - der dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle verbürgt - selbstverständlich keinen Anspruch auf eine stattgebende Entscheidung beinhaltet. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt, wenn sich - wie hier - herausstellt, dass das Rechtsschutzziel der höheren Bürokostenentschädigung unerreichbar ist, weil die Rechtslage, die durch den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 BBesG determiniert ist, dem entgegensteht.

(3) Des Weiteren steht dem Erlass der GVBEntschV 2001-2003 auch nicht die zwischen dem Antragsgegner und einer Reihe von Gerichtsvollziehern - darunter auch dem Antragsteller - geschlossene Prozessvereinbarung vom 26. /27. März 2003 entgegen. Darin hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, die bayerischen Gerichtsvollzieher entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung im (seinerzeitigen, gegen die GVBEntschV in der für die Jahre 2001 bis 2003 geltenden Fassungen gerichteten) Verfahren nach § 47 VwGO hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für 2001 und 2002 gleich zu behandeln, also auch bei bereits bestandskräftig abgeschlossenen Festsetzungen für das Jahr 2001. Die aufgezeigte rechtliche Situation hat dazu geführt, dass sich die bestandskräftig abgeschlossenen Festsetzungen -auch die für das Jahr 2001 - als die für die betroffenen Gerichtsvollzieher günstigsten erwiesen und ein günstigeres Ergebnis weder im Rahmen des seinerzeitigen Normenkontrollverfahrens noch erst recht im Rahmen des vorliegenden (unter dem Gesichtspunkt eines Wiederauflebens einer noch günstigeren Vorgängerregelung) erreichbar ist. Damit hat der Antragsgegner nach Wortlaut und Geist der Prozessvereinbarung gehandelt, indem er denjenigen Gerichtsvollziehern, deren Festsetzungsverfahren für die Jahre 2001 bis 2003 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren, die Möglichkeit gab, mit jenen Gerichtsvollziehern gleichzuziehen, die bereits in dieser für sie günstigen Situation waren.

II.

Die angegriffene Verordnung verlässt weder den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage (§ 49 Abs. 3 BBesG) noch verstößt sie infolge zu gering zu berechnender Entschädigungsleistungen gegen das Verbot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Regelungen lassen eine hinreichende Differenzierung und Realitätsnähe zu und stehen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gegenwärtigen Verhältnisse nicht im Widerspruch zu den Anforderungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) aufgestellt sind.

1. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Beiakten ergibt sich, dass die Landesjustizverwaltungen der Länder als Konsequenz zu der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichtshöfe /Oberverwaltungsgerichte im Jahr 2006 Ermittlungen zu den anfallenden Bürokosten der Gerichtsvollzieher angestellt haben. Dazu wurde ein zwischen den Landesjustizverwaltungen abgestimmter Erhebungsbogen zur Feststellung der im Jahr 2005 angefallenen Sach- und Personalkosten im Gerichtsvollzieherbüro verwendet. In Bayern verwendete Fragebögen gehen darauf zurück.

2. Die Entschädigung für die Sachkosten ist in § 2 GVBEntschV 2001-2003 für alle betroffenen Jahre gleichermaßen mit 750 Euro je Monat pauschaliert.

a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte. Realitätsnähe lässt sich bei heterogenen Sachverhalten gewöhnlich mit Pauschalierungen durch das Mittel von Typisierungen erreichen. Sie gliedern die vorgefundenen Sachverhalte auf und ordnen sie zwar vergröbernd, aber immer noch hinreichend differenzierend unterschiedlichen Rechtsfolgen zu.

Vorliegend wurden z. B. wesentliche regionale Unterschiede (z. B. Stadt-Land-Gefälle) genannt, die zu solchen Differenzierungen zwingen können, aber auch Unterscheidungen nach dem räumlichen Zuschnitt der Gerichtsvollzieherbezirke oder den dort vorzufindenden soziologischen Verhältnissen oder auch danach, ob Geschäftsräume angemietet werden oder in welcher Weise sie mit technischen Geräten ausgestattet sind.

b) Dem Antragsgegner ist zuzubilligen, dass er im Vorfeld des Erlasses der angegriffenen Verordnung mit den im Jahr 2006 durchgeführten Ermittlungen einen erheblichen Aufwand betrieben hat, um Grundlagen für Differenzierungen in dieser Richtung zu gewinnen. Naturgemäß konnten sie erst im Nachhinein, also nach dem Zeitraum der Jahre 2001 bis 2003, für die eine Neuregelung zu erarbeiten war, erstellt werden. Doch ist es plausibel und auch vom Antragsteller nicht widerlegt, dass sich die Verhältnisse bis zum untersuchten Jahr 2005 weder durch Abweichungen nach oben noch nach unten so verändert hätten, dass dies das Ergebnis verfälschen würde. Die Untersuchung wurde auch hinreichend genau durchgeführt. Von vornherein wurde nach den drei Oberlandesgerichtsbezirken München, Nürnberg und Bamberg differenziert. Sodann wurden die Sachkosten bei 10% der im betroffenen Jahr ganzjährig beschäftigten Gerichtsvollzieher eines jeden Amtsgerichts, mindestens aber bei einem Gerichtsvollzieher pro Amtsgericht erhoben. Die Auswahl der Gerichtsvollzieher erfolgte vor Ort durch Auslosung. Bei den befragten Gerichtsvollziehern wurden jeweils zahlreiche Daten erhoben, so u. a. Büromiete, Kosten für Energie, Heizung und Wasser, Reinigung, zudem Abschreibungen getrennt nach zahlreichen Ausstattungsmerkmalen. Anhand der bei den Akten befindlichen Auswertungstabellen (Akt „Bürokostenentschädigung“) lässt sich die Wertung von Seiten des Antragsgegners nachvollziehen, dass sich keine Hinweise auf spürbare regionale Abweichungen (etwa ein Stadt-Land-Gefälle) in der Kostenstruktur ergeben haben, die regionale Staffelungen im Sachkostenansatz notwendig oder überhaupt nur möglich gemacht hätten. Dabei lässt sich zwar eine große Streubreite, aber keine Gesetzmäßigkeit feststellen, die es gestatten würde, sinnvolle Gruppierungen zu bilden.

3. Hinsichtlich der Personalkosten hatte der Verordnungsgeber ebenfalls auf eine möglichst realitätsnahe Erstattung Bedacht zu nehmen.

a) Die „spitze“ Abrechnung auf der Basis des Nachweises der individuell und tatsächlich geleisteten Personalaufwendungen im Rahmen der Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen kommt dieser Anforderung am nächsten. Dass andere Beschäftigungsverhältnisse - insbesondere von ohne Vergütung mitarbeitenden Familienangehörigen - nicht berücksichtigungsfähig sind, entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung. Die Nachweispflicht ist - insbesondere im Hinblick auf eine rechtzeitig angebotene und zumutbare Übergangsregelung, mit deren Wahrnehmung jeder Gerichtsvollzieher aus dem Kreis der möglicherweise noch Betroffenen daraus evtl. entstehenden Schwierigkeiten entgehen konnte - kein Gesichtspunkt, der gegen die Rechtmäßigkeit der GVBEntschV sprechen könnte.

b) Hinsichtlich der Begrenzung der erstattbaren Personalkosten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Obergrenze wurde pro Kalendermonat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GVBEntschV bis zu einem Höchstbetrag von 1.836 Euro für das Jahr 2001, bis zu einem Höchstbetrag von 1.425 Euro für das Jahr 2002 und bis zu einem Höchstbetrag von 1.390 Euro für das Jahr 2003 festgesetzt. Ausweislich des in der amtlichen Begründung dargestellten Rechenwerks wurde dabei von dem zwischen den Landesjustizverwaltungen und der Finanzministerkonferenz vereinbarten bundeseinheitlichen Entschädigungsmodell ausgegangen. Für dieses zu einer rechtsprechungskonformen Neuregelung der Bürokostenentschädigung entwickelte Modell hat die länderübergreifende Arbeitsgruppe „Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher“ Eckpunkte erarbeitet. Sie sehen eine Erstattung der monatlichen Kosten für Büropersonal u. a. bis zu einem halben Monatsgehalt nach der Entgeltgruppe 5 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge vor (Schreiben des BayStMJ an das BayStMF vom 17.1.2007, Beiakt „Abwicklung der Entschädigungsfestsetzungen“ Bl. 34 f.). Der daraus errechnete Jahreskostenbetrag wurde jeweils an die damalige durchschnittliche Belastung der bayerischen Gerichtsvollzieher angepasst, die im Jahr 2001 bei 1,30 Pensen, im Jahr 2002 bei 1,21 Pensen und im Jahr 2003 bei 1,18 Pensen lag. Daraus errechneten sich folgende „bereinigte“ (also erhöhte) Personalkostenanteile:

Für das Jahr 2001:

33.152 DM + 9.945 DM =

43.0907 DM (= 22.035 Euro)

Für das Jahr 2002:

14.138 Euro + 2.969 Euro =

17.107 Euro

Für das Jahr 2003:

14.138 Euro + 2.545 Euro =

16.683 Euro

Daraus ergeben sich bei einer Teilung durch 12 die jeweils in der Verordnung genannten monatlichen Höchstbeträge:

Für das Jahr 2001:

3.591 DM (= 1.836 Euro)

Für das Jahr 2002:

1.425 Euro

Für das Jahr 2003:

1.390 Euro

Die vom BayStMJ für das Jahr 2005 erstellte Übersicht mit den Ergebnissen der Personal- und Sachkostenerhebungen bei den bayerischen Gerichtsvollziehern hat ergeben, dass der Beschäftigungsumfang bei den anerkennungsfähigen Beschäftigungsverhältnissen ganz überwiegend zwischen 5 und 15 Stunden lag. Lediglich in 15 Fällen wurde als Gesamtvergütung mehr als 10.000 Euro bezahlt, was einem Monatsbetrag von über 833 Euro entspricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und auch vom Antragsteller wurde nichts in der Richtung dargelegt, dass in den Jahren 2001 bis 2003 die Verhältnisse insgesamt nennenswert anders gewesen wären. Im Hinblick darauf, dass in die Erhebung insgesamt 765 Gerichtsvollzieher einbezogen waren und die monatliche Obergrenze in § 3 Abs. 1 Satz 1 GVBEntschV in dem für die Gerichtsvollzieher ungünstigsten Jahr 2003 bei 1.390 Euro festgesetzt wurde, ist offen, ob die Höchstgrenze überhaupt überschritten wurde. Sollte dies der Fall gewesen sein, so ist eine Entschärfung der Situation über die gebotene großzügige Auslegung des § 4 Abs. 1 GVBEntschV 2001-2003 möglich.

III.

Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, Erwägungen hinsichtlich einer - etwa europarechtlich nicht zulässigen - mittelbaren Diskriminierung von Frauen anzustellen, nämlich von Teilzeitgerichtsvollzieherinnen im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GVBEntschV. Dabei mag die Frage, ob Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO Prüfungsmaßstab sein kann, auf sich beruhen. Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 17. Dezember 2012 fest und verweist ergänzend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Juni 2014 (2 BN 1.13, Rn. 9-12).

Es fehlt nämlich schon an der Anwendbarkeit des der Rüge des Antragstellers zugrunde liegenden Art. 141 EGV (er wurde ab 1.12.2009 mit - soweit hier von Bedeutung - gleichem Wortlaut zu Art. 157 AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit statuiert (Art. 157 Abs. 1 AEUV). Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungen sind kein „Entgelt“ im Sinn dieser Vorschrift.

Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt (Art. 157 Abs. 2, 1. Unterabsatz AEUV). Im Rahmen der Definition der Gleichheit des Arbeitsentgelts verwendet der 2. Unterabsatz dieser Norm unter Buchst. a) wie b) den Begriff „Entgelt“ jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit „bezahlter Arbeit“. Der in diesen Regelungen verwendete Begriff des „Entgelts“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH alle gegenwärtigen oder künftigen, in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. EuGH vom 6.2.1996 - C-457/93 Leitsatz 1 und Rn. 21 des amtlichen Urteilsabdrucks; Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, Kommentar 5. Aufl. 2010 Rn. 6; Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar 3. Aufl. 2012 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Der Entgeltbegriff kann weit über den nationalen Entgeltbegriff hinausgehen; er ist insbesondere nicht auf Leistungen beschränkt, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder vom Arbeitgeber erbracht werden. Es fallen auch Leistungen darunter, die Betriebstreue belohnen oder Anreiz für künftige Arbeit geben.

Dieser - weite - Rahmen ist jedoch überschritten, wenn auch Bürokostenentschädigungen unter den Begriff des „Entgelts“ subsumiert werden. Dies folgt bei verständiger Auslegung bereits aus dem Regelwerk selbst. Gemäß § 1 Abs. 1 GVBEntschV 2001-2003 erhalten Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. Damit ist eindeutig ausgesagt, dass die Gerichtsvollzieher einen finanziellen Aufwand haben, der ihnen (unabhängig, ob im Voraus, begleitend oder im Nachhinein) ersetzt werden soll. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich damit um einen „durchlaufenden Posten“, der - von im Grunde unerwünschten und möglichst gering zu haltenden Ungenauigkeiten infolge einer Typisierung abgesehen - im Ergebnis im Bereich des Gerichtsvollziehers aufkommensneutral sein soll. Der Sinn der Regelung erschöpft sich darin, dass den Gerichtsvollziehern nicht zugemutet werden soll, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (BVerwG vom 19.8.2004 - 2 C 41/03 Rn. 10).

Insofern ergibt sich der einzige Berührungspunkt zum Grundsatz der Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG), die durch die Aufwendungen der Gerichtsvollzieher für die Unterhaltung von Büros nicht geschmälert werden soll. Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten (BVerwG vom 19.8.2004 -2 C 41/03 Rn. 12; entsprechend auch vom 11.6.2009 - 2 B 82/08; vom 16.6.2009 - 2 B 83/08, jeweils ).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass derartige reine Aufwandsentschädigungen der Regelung nach Art. 157 AEUV nicht unterfallen (vgl. dazu die Beispiele bei Lenz/Borchardt, a. a. O., Rn. 7, bei Schwarze, a. a. O., Rn. 12). Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung (die mit Art. 119 EWGV die Vorläuferregelung des Art. 141 EGV betrifft, der dem zeitlich nachfolgenden Art. 157 AEUV entspricht) lässt sich dem nicht entgegenhalten. Die bereits erwähnte Entscheidung EuGH vom 6.2.1996 - C-457/93 (Lewark) betrifft den Ausgleich einer Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen entstanden ist; dieser Ausgleich wurde als eine vom Arbeitgeber mittelbar gewährte Vergütung angesehen. Die vom Antragsteller benannte Entscheidung vom 21.10.1999 - C-333/97 (Lewen) betraf eine Weihnachtsgratifikation, die zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung oder Betriebstreue dienen soll. Auch wenn es sich hier nicht um eine im vertraglichen Synallagma stehende Leistung gehandelt haben sollte, so handelte es sich doch um eine Leistung des Arbeitgebers, die das Vermögen des Arbeitnehmers vermehrt (Anreizfunktion) und nicht nur als materieller Ausgleich für eine vom Arbeitnehmer ebenfalls materiell (also nicht in Form von Diensten) zu leistende Aufwendung, wie dies bei dem Aufwand für Bürokosten der Gerichtsvollzieher der Fall ist.

Die vom Antragsteller herangezogenen Richtlinien 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 und 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 konkretisieren den Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV bzw. seiner Vorläuferreglungen (so zutreffend Lenz/Borchardt a. a. O. Rn. 4 zu Art. 157 AEUV) und überschreiten demnach nicht den soeben aufgezeigten Rahmen des „Entgelts“, zu dem ein Ersatz für geleistete materielle Aufwendungen nicht gehört.

Unter diesen Umständen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Antragstellers zur Frage der geschlechterspezifischen Diskriminierung von Gerichtsvollzieherinnen in Teilzeitdienst. Auch bedurfte es nicht einer Vorlage zum EuGH nach Art. 234 EGV /267 AEUV. Da diese Regelungen keinen Rechtsbehelf für die Parteien darstellen, muss der Senat nicht bereits aufgrund eines Antrags des Klägers die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Ob die Voraussetzungen der genannten Regelungen gegeben sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei kann eine Vorlage entfallen, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn die Frage tatsächlich in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorentscheidung gewesen ist oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derartig offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel für die Beantwortung der hier gestellten Frage bleibt (EuGH vom 6.10.1982, DVBl 1983, 267). Hiervon kann ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht nur ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (vgl. dazu BayVGH, B. v. 26.6.2009 - 3 ZB 08.2200 Rn. 6; vgl. auch B. v. 24.10.2011 - 3 ZB 08.721 Rn. 49 ff.). Letztere Voraussetzungen liegen vor. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass weder Art. 157 AEUV noch die Richtlinien 75/117/EWG oder 97/81/EG bei der vorliegend angegriffenen Verordnung zur Anwendung kommen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Gründe 1 1. Der Antragsteller steht als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Antragsgegners. Sein Normenkontrollantrag richtet sich gegen diejenigen Bestimm

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 wird der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 26.09.2013 dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt und der Gewinn entsprechend festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2011 die Besteuerung (noch) nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen kann.

2

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2011 erzielte der Kläger neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die selbstbewirtschaftete, teilweise zugepachtete (42,83 a) Weinbaufläche betrug 60,43 Ar (a). Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (sog. reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06.; bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.

3

Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Unter dem 05.02.2013 versendete der Sachgebietsleiter IV des Beklagten, Herr K, an die Prozessbevollmächtigte per E-Mail einen Vermerk betreffend die Art der Gewinnermittlung bei Landwirten, die ausschließlich Sondernutzungen bewirtschaften. Darin führte er aus, die Veranlagungsstellen würden angewiesen werden, bei allen zukünftig zu bearbeitenden Steuererklärungen betreffend nur Sondernutzungen bewirtschaftende Land- und Forstwirte, entsprechende Gewinnermittlungen nach § 4 EStG zumindest für das im zu veranlagenden Veranlagungsjahr beginnende Wirtschaftsjahr anzufordern. Die Steuerberater im Kreis X, die "Feierabend-LuF" betreuten, seien bzw. würden noch zeitnah telefonisch auf die „neue Handhabung“ hingewiesen werden (Bl. 43 ff. Gerichtsakte).

4

In der am 30.07.2013 für das Jahr 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger wie in den Vorjahren die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG. Da der Wert der Sondernutzung 2.000,- DM nicht überschritt, setzte er in der Anlage L für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 nach  § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG jeweils einen Gewinn von 512,- € an (Bl. 11 Einkommensteuerakte - EStA).

5

Der Beklagte ermittelte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 im Wege der Schätzung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2013 für das Jahr 2011 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 7.084,- € an (Bl. 17 EStA). Nach den Erläuterungen erfolgte die Schätzung wie folgt:

6

Einnahmen:

0,6043 ha x 25.000 €/ha (Erfahrungswert Traubengeldzahlung)

abzüglich

0,6043 ha x 2.400 € (Bebauungskostenpauschale) = 13.656 €

7

Der dagegen am 04.10.2013 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 als unbegründet zurück gewiesen (Bl. 25 ff. EStA).

8

Mit der dagegen am 09.12.2013 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, bis zum Beginn des Jahres 2013 habe der Beklagte bei reinen Weinbaubetrieben mit einem Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzung von über 500,- DM bis 2.000,- DM den Ansatz des Gewinns gemäß § 13a Abs. 5 EStG in Höhe des Zuschlags von 512,- € akzeptiert. Ausweislich des von dem Beklagten am 05.02.2013 versendeten Vermerks sei er dabei der früher herrschenden Meinung gefolgt. Erst aufgrund des Urteils des BFH vom 13.12.2012 habe der Beklagte seine Rechtsauffassung geändert. Er könne nunmehr nur für zukünftige Wirtschaftsjahre, d.h. ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 bei den betroffenen Betrieben, Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG anfordern und die Anwendung des § 13a EStG versagen. Die Anforderung einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

9

Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen i.S. des § 147 AO habe bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) nicht bestanden. Im Vertrauen darauf, dass § 13a EStG wie in den Vorjahren bei der Gewinnermittlung seines Weinbaubetriebes rechtmäßiger Weise Anwendung finde, habe er - der Kläger - deshalb eine Belegaufbewahrung nicht vorgenommen. Betreffend die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 lägen daher kaum bzw. gar keine Belege über Geschäftsvorfälle mehr vor, sodass es ihm nicht möglich sei, rückwirkend eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu erstellen. Zwar könnten die Einnahmen der betreffenden Wirtschaftsjahre bei der Genossenschaft, an welche die Trauben abgeliefert worden seien, noch erfragt werden, die ihm - dem Kläger - entstandenen Kosten könne er jedoch nicht mehr in vollem Umfang nachweisen. Durch den niedrigeren pauschalen Ansatz von Bebauungskosten würde er schlechter gestellt, als wenn er aufgrund von Belegen die tatsächlichen Kosten, beispielsweise für Dünge- und Spritzmittel, Materialien, wie Draht, Werkzeuge, sowie die Anschaffung von Geräten, Traktoren und Raupen, in der Gewinnermittlung berücksichtigen könne.

10

Aufgrund der dauerhaften Anwendung des § 13a EStG über Jahrzehnte habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

11

§ 13a Abs. 1 Satz 1 2. HS EStG sei im Streitfall analog anzuwenden, sodass er – der Kläger – auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Durchschnittssatzgewinnermittlung von dem Beklagten hätte hingewiesen werden müssen. Zweck der Regelung sei es, den Steuerpflichtigen vor einer rückwirkenden Versagung der angenommenen Berechtigung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu schützen. Der Schutz sei nur dann zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige durch wissentlich unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung die rechtzeitige Mitteilung des Finanzamtes vereitelt habe. Die rückwirkende Anforderung einer Gewinnermittlung sei ansonsten nicht möglich. Denn eine Buchführungspflicht könne nicht rückwirkend begründet werden, da eine solche Pflicht nicht nachträglich erfüllbar sei.

12

Es sei auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich seines Weinbaubetriebes erst mit der Änderung des § 13a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 die in § 13a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen weggefallen seien. Die Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG sei auch dann erforderlich, wenn der Wegfall der Voraussetzungen der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG auf der Neufassung des § 13a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz beruhe.

13

Auch § 141 Abs. 2 AO sei vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen vorliegend analog heranzuziehen.

14

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 26.09.2013 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG ermittelt und der Gewinn entsprechend festgesetzt wird.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung trägt er vor, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelnde Landwirt sei zwar nicht verpflichtet, seine gesamten Geschäftsunterlagen während der in § 147 AO vorgesehenen Fristen aufzubewahren, verausgabte Pacht- und Schuldzinsen sowie dauernde Lasten könnten jedoch nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung auch im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden (vgl. § 13a Abs. 4 EStG), sodass sich eine Aufbewahrungspflicht von Belegen schon aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß §§ 90, 92 AO sowie der Steuererklärungspflicht gemäß § 150 AO ergebe.

17

Er habe die Gewinnermittlung des Weinbaubetriebes des Klägers nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG auf den bei Aufgriff der Thematik noch offenen Veranlagungszeitraum 2011 und darin nur auf das Wirtschaftsjahr 2011/2012 beschränkt. Es habe dem Kläger oblegen, für diesen Zeitraum Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Der Vortrag des Klägers, die in Ansatz gebrachten pauschalierten Betriebsausgaben würden seinen tatsächlichen Belastungen nicht gerecht, könne ansonsten mangels Unterlagen (Nachweis der Kosten dem Grund und der Höhe nach) nicht überprüft werden.

18

Die Anforderung einer Gewinnermittlung nach § 4 EStG bereits für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein Vertrauensschutz des Bürgers auf die Beibehaltung einer für ihn günstigen Handhabung bestehe nicht. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung habe das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung, sei zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf die falsche Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 21.10.1992, BStBl II 1993, 289 m.w.N.) oder im Vertrauen darauf disponiert habe (BFH-Urteil vom 23.05.1989 - X R 17/85, BStBl II 1989, 879 m.w.N.). Dies gelte auch dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten habe. Ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der Verwaltungspraxis, vorliegend eine fehlerhafte Gewinnermittlung,  habe sich bei dem Kläger auch wegen der entgegenstehenden Richtlinienformulierung in R 13a 1 EStR 2008 nicht bilden können. Denn danach sei die Rechtslage, dass ohne selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung die Durchschnittssatzgewinnermittlung ausgeschlossen sei, bereits für alle nach dem 31.12.1999 endenden Wirtschaftsjahre maßgeblich.

19

Eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen zur Durchschnittssatzgewinnermittlung sei nicht erforderlich gewesen, da es an einer Rechtsgrundlage fehle. Da nach objektiver Rechtslage für den Weinbaubetrieb des Klägers von Anfang an der tatsächliche Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu ermitteln gewesen sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht vor. Zwar habe die Verwaltung in der Vergangenheit selbst bewirtschaftete Flächen nicht als Voraussetzung für die Anwendung des § 13a EStG gesehen, durch die Änderung seiner – des Beklagten - Rechtsauffassung hätten sich aber die Tatbestandsvoraussetzungen nicht verändert. Soweit er nun eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG anfordere, korrigiere er lediglich eine fehlerhafte Sachbehandlung. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs 8/3673, S. 15). Dieser müsse vorliegend jedoch nicht Rechnung getragen werden, da für den Weinbaubetrieb des Klägers eine Gewinnermittlung - auch nach der früheren Fassung des § 13a EStG - ausschließlich nach § 4 EStG zulässig gewesen sei. Durch die nachträgliche Anforderung einer Gewinnermittlung werde im Übrigen auch nichts Unmögliches von dem Kläger verlangt. Die Betriebseinnahmen könnten den jährlichen Abrechnungen der Winzergenossenschaften entnommen werden, die Betriebsausgaben würden durch den Ansatz entsprechender Richtbeträge, die für die Bebauung nach der selbst bewirtschafteten Weinbergsfläche ermittelt würden (Bebauungskostenrichtbetrag), berücksichtigt werden.

20

Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird im Übrigen Bezug genommen.

21

Dem Verfahren sind die Akten der Verfahren 5 K 2518/13 und 5 K 2483/13 beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist begründet.

23

Der angegriffene Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, den Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft betreffend das Wirtschaftsjahr 2011/2012 abweichend von den Ermittlungsgrundsätzen des § 13a EStG zu schätzen (§ 162 AO).

24

1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist, die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung nicht 20 Hektar überschreitet und seine Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen (§ 13a Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 2.000,- DM je Sondernutzung beträgt (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG). Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht (mehr) vor und ist der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 S. 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund freiwilliger Buchführung oder auf Grund Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, BStBl II 1994, 891 m.w.N.). Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch – freiwillig oder dazu verpflichtet – Bücher, so ist die Finanzbehörde zur Schätzung gemäß § 162 AO befugt (ständige Rspr., z. B. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.).

25

2. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Gewinn letztmalig nach Durchschnittssätzen in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, in dem die Finanzbehörde auf den Wegfall einer der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG hingewiesen hat. Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 – IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 – IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung). Eine solche Mitteilung ist indes entbehrlich, wenn der Landwirt durch falsche Angaben über die bewirtschafteten Flächen bei der Finanzbehörde den Eindruck erweckt hat, er dürfe noch nach Durchschnittssätzen versteuern, obwohl dies in tatsächlicher Höhe nicht mehr der Fall ist. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse darf die Behörde in diesem Fall auch für vergangene Veranlagungszeiträume den Gewinn durch Schätzung ermitteln, so als habe sie rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG Kenntnis erlangt und die entsprechende Mitteilung erlassen. Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 – IV R 13/00, a.a.O.). Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14). Eine besondere Mitteilung über den Beginn der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der BFH hat demnach eine Mitteilung auch in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 - IV R 151/84, BStBl II 1986, 741), oder - damit vergleichbar - in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 34/92, a.a.O.). Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es folglich auch dann nicht, wenn diese von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn in diesem Fall können sie nicht weggefallen sein und eine Mitteilung kann darüber nicht erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 - IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856 für den Fall der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft).

26

3. Im Streitfall verbleibt es allerdings jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 bei dem Regelfall der Notwendigkeit einer Wegfallmitteilung. Der Beklagte war demzufolge nicht berechtigt, von der Gestattung der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG abzuweichen und den Gewinn zu schätzen.

27

a) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Gewinn aus dem Weinbaubetrieb des Klägers in dem fraglichen Wirtschaftsjahr 2011/2012 nach objektiver Rechtslage nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln war. Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung - in dem am 13.12.2012 zu entscheidenden Fall wie vorliegend Weinbau - beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

28

b) Der Beklagte war im Streitfall jedoch nicht berechtigt, rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 EStG) zu verlangen.

29

aa) Aufgrund der vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers in den von ihm eingereichten Steuererklärungen waren dem Beklagten seit Jahren und von Beginn an die tatsächlichen Verhältnisse des Weinbaubetriebes des Klägers bekannt. Indem der Beklagte trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände und der Rechtslage über Jahre die Gewinnermittlung des Klägers für seinen Weinbaubetrieb nach Durchschnittssätzen unbeanstandet gelassen hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG als gegeben sieht und die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen zulässig ist. Wie der Sachgebietsleiter des Beklagten in dem Vermerk an die Prozessbevollmächtigte vom 05.02.2013 ausgeführt hat, war der Beklagte damit der „früher herrschenden Meinung“ zur Besteuerung reiner Sondernutzungsbetriebe gefolgt. Die Vertreter des Beklagten räumten in der mündlichen Verhandlung ein, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung bis zum Jahr 2009 auch in den einschlägigen Schulungsunterlagen der Oberfinanzdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vertreten worden war. Aufgrund dieser jahrelangen Veranlagungspraxis, die der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat – bis Anfang des Jahres 2013 gegenüber allen in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen reinen Weinbaubetrieben einer bestimmten Größe in entsprechender Weise handhabte, konnte und musste der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 objektiv davon ausgehen, dass die von ihm gewählte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für seinen Betrieb zulässig und von dem Beklagten gefordert war. Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen – dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens – mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- € abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

30

bb) Der Beklagte war entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet, die von ihm in langjähriger Praxis gegenüber dem Kläger geschaffene Rechtswirkung zur Zulässigkeit von Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG für die Ermittlung der Einkünfte seines Weinbaubetriebes durch eine Mitteilung zu beseitigen.

31

aaa) Darin, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Mitteilung für den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wegen einer Änderung der (langjährigen) Rechtsauffassung des Finanzamtes hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorsieht, liegt eine Gesetzeslücke. Die Schließung dieser Gesetzeslücke kann durch Analogie geschehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (BFH-Urteil vom 01.02.2000 - VII R 49/99, BStBl II 2000, 334). Die durch die Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung der Vorschrift gebietet es, dass der Steuerpflichtige – wie in § 141 Abs. 2 AO auf den Beginn der Buchführungspflicht – auf die letztmalige - zulässige - Anwendung des § 13a EStG durch eine besondere Mitteilung der Finanzbehörde hingewiesen wird. Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 – IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816). Der Senat geht davon aus, dass der Gesetzgeber § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den nicht geregelten Streitfall ausgedehnt hätte, denn in der Situation, in der sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt in Kenntnis der tatsächlichen Umstände über Jahre übereinstimmend davon ausgingen, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG objektiv gegeben und die entsprechenden Veranlagungen rechtmäßig sind, macht es im Hinblick auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des Steuerpflichtigen keinen Unterschied, ob die Durchschnittssatzgewinnermittlung deshalb entfällt, weil das Finanzamt seine Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit der objektiven Voraussetzungen der Vorschrift ändert oder eine der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG tatsächlich weggefallen ist. In beiden Fällen bedarf der Steuerpflichtige gleichermaßen der Klarheit hinsichtlich des Umstellungszeitpunktes der Gewinnermittlung. Für die Annahme einer unbeabsichtigten Regelungslücke spricht zudem, dass der Steuerpflichtige ansonsten wegen aus seiner Sphäre nicht zu vertretenden Umständen für – wie im Streitfall – zeitlich vollständig abgeschlossene Wirtschaftsjahre den tatsächlichen Gewinn versteuern muss, was rückwirkend - wie noch auszuführen sein wird - weder aus rechtsstaatlichen Gründen zulässig ist, noch tatsächlich, mangels Belegen, zutreffend und vollständig möglich sein dürfte.

32

Die von dem Beklagten Anfang des Jahres 2013 gewählte Vorgehensweise zur Information der von seiner geänderten Rechtsauffassung betroffenen Steuerpflichtigen sowie deren Beratern per allgemeinem Vermerk sowie per Telefon lässt im Übrigen darauf schließen, dass offenbar auch der Beklagte davon ausging, eine durch seine jahrelange Handhabe von ihm geschaffene "Erlaubnis" zur Gestattung der Durchschnittssatzgewinnermittlung beseitigen zu müssen.

33

1) Der Einwand des Beklagten, eine Wegfallmitteilung i.S. des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG habe im Streitfall weder nach dem Wortlaut noch entsprechend der Vorschrift erfolgen müssen, weil die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG objektiv niemals vorgelegen hätten und damit auch nicht weggefallen seien bzw. eine Rechtsunsicherheit nie bestanden habe, verfängt im Streitfall nicht. Zum einen bezweifelt der Senat schon die inhaltliche Richtigkeit des Einwandes, denn die Frage, ob Betrieben mit reinen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gestattet ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG und war früher in Verwaltung und Literatur uneinheitlich beurteilt worden, sodass es höchstrichterlicher Klärung bedurfte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 – IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 m.w.N.; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Stand Mai 2014, Kapitel 21 Rn. 200). Zum anderen verfängt der Einwand aber auch deshalb nicht, weil der Beklagte sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen und seiner über Jahre, zuletzt auch entgegen der Verwaltungsanweisung in R 13a.1 EStR 2008 gehandhabten Besteuerungspraxis dieser Betriebe stellt.

34

2) Der Senat vermag auch nicht dem Argument des Beklagten zu folgen, mit der Gewinnschätzung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 werde im Hinblick auf eine zutreffende Abschnittsbesteuerung lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung korrigiert. Denn die Gewinnschätzung selbst ist nicht Korrektur, sondern steuerliche Folge des Ausbleibens eines zur Korrektur eines Rechtsfehlers rückwirkend geforderten Nachweisverlangens, dem schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr gefolgt werden konnte.

35

bbb) Der Kläger kann sich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf berufen, dass es für die Umstellung der Gewinnermittlung nach § 4 EStG einer vorherigen Mitteilung bedurft hätte.

36

In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat. Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten. Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Auffassung ist demzufolge nur dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (ständige Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 25.06.2014 - X R 16/13, BStBl II 2014, 889 m.w.N.). So liegt es hier. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat der Beklagte über Jahre bei den reinen Nebenerwerbsweinbaubetrieben seines Zuständigkeitsbereichs und damit in einer Vielzahl von Fällen an der von ihm vertretenen Rechtsansicht festgehalten und eine Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gefordert und zugelassen. Der Kläger hat aufgrund dieser durchgehenden und konsequenten Handhabung des Beklagten zu Recht darauf vertraut, dass diese bis auf Widerruf beibehalten wird und entsprechend disponiert bzw. eine Belegsammlung für das fragliche Wirtschaftsjahr 2011/2012 nicht geführt. Ein Vertrauen des Klägers ist im Streitfall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm bzw. seiner Beraterin angesichts der Verwaltungsanweisung in R 13a.1 EStR 2008 Zweifel an der Richtigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hätten kommen müssen. Denn der Beklagte hat für sämtliche kleinen Weinbaubetriebe ("Feierabend-LuF") seines Zuständigkeitsbereichs bis Anfang des Jahres 2013 diese Regel offensichtlich unbeachtet gelassen und damit den betroffenen Betrieben jedenfalls faktisch dauerhaft Buchführungserleichterungen bewilligt.

37

cc) Der Senat ist schließlich der Überzeugung, dass die Anforderung einer Gewinnermittlung gemäß § 4 EStG im Jahr 2013 für das zu diesem Zeitpunkt zeitlich vollständig abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2011/2012 verfassungsrechtlich unzulässig ist. Denn dabei handelt es sich um eine sog. echte Rückwirkung. Diese Rückwirkungen sind nicht zulässig; sie verletzen in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise das in einem Rechtsstaat prinzipiell geschützte Vertrauen des Bürgers in die gesetzte Rechtsordnung und widersprechen damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 20.08.2014 - I R 86/13, BFH/NV 2014, 1985).

38

aaa) Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Danach ist das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte geschützt. Es bedarf vor diesen Verfassungsprinzipien einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip garantieren in ihrem Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten. Deshalb sind Gesetze mit echter Rückwirkung/Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur ausnahmsweise von Verfassungs wegen zulässig (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 8/12, BFH/NV 2014, 2216 m.w.N.).

39

Ausgehend davon, dass das Rückwirkungsverbot im Vertrauensschutz nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt das grundsätzliche Verbot einer echten Rückwirkung/Rückbewirkung von Rechtsfolgen nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts hat bilden können oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht insoweit von nicht abschließend definierten typisierenden Fallgruppen eines ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage aus. Maßstab ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 8/12, a.a.O., m.w.N.). Typisierte Formen eines solchen fehlenden Vertrauens liegen etwa dann vor, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten, wenn etwa die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Entsprechendes gilt, wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Weiter können auch überragende Belange des Gemeinwohls dem Vertrauensschutz entgegenstehen. Schließlich wirkt der Vertrauensschutz nicht zu Gunsten der Bürger, wenn sie sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 8/12, a.a.O.). Da das Rückwirkungsverbot nicht gesetzgebungsspezifisch geprägt ist, sondern grundsätzlich allgemein vor Entwertung von Dispositionen durch rückwirkende Hoheitsakte jeder Art schützt, müssen für die Rückwirkung von Verwaltungsvorschriften bzw. der Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde die gleichen Regeln gelten wie für die Rückwirkung von Gesetzen (Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 4 Rn. 183).

40

bbb) Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rückwirkung sind im Streitfall gegeben. Denn mit der Anforderung einer Gewinnermittlung gemäß § 4 EStG für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 im Jahr 2013 bzw. der anschließenden Schätzung nach Einnahmen-Überschuss-Grundsätzen hat der Beklagte seine Rechtsanwendung zur Besteuerung der reinen Nebenerwerbsweinbaubetriebe im Veranlagungszeitraum 2011 geändert und rückwirkend für das (am 30.06.2012) vollständig abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2011/2012 ein Handeln der Betriebsinhaber - vorliegend des Klägers - verlangt, dem im Nachhinein schon in zeitlicher Hinsicht nicht mehr entsprochen werden kann. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Kläger auf die Anwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung für seinen Betrieb bis Anfang des Jahres 2013 vertraut. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von seiner langjährigen Besteuerungspraxis des Betriebes des Klägers oder anderer Nebenerwerbsweinbaubetriebe abweichen könnte, bestanden objektiv vorher nicht. Dies verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Klägers in das für den Veranlagungszeitraum 2011 geltende Recht, sodass die Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in dem angegriffenen Bescheid rechtswidrig ist.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 FGO).

Tenor

Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. § 14a BeamtVG greift die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser "Versorgungslücke" bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>).

3

2. a) § 14a BeamtVG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582; im Folgenden: § 14a BeamtVG a.F.):

4

§ 14a BeamtVG a.F.

5

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er

6

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

7

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder

8

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

9

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

10

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.

11

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

12

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

13

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

14

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

15

3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

16

§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

17

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

18

b) Die zur Ausfüllung der Formulierung "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. heranzuziehende Regelung des § 14 BeamtVG lautet in der maßgeblichen Fassung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926):

19

§ 14 BeamtVG

20

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

21

(2) (weggefallen)

22

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

23

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

24

  2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

25

  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

26

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

27

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

28

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

29

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

30

3. a) § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. wurde von der Verwaltung in Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sein könne, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Kein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. seien dagegen das "amtsbezogene" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und das "amtsunabhängige" Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien (vgl. Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 1994 - D III 4-223 100/28 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2004 - 5 LC 4/03 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 - 7 A 207.02 -, juris, Rn. 16; Schachel in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; a. A. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 14a BeamtVG Rn. 13 ).

31

b) Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19 ff.) hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sprächen dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" sei, auch wenn er sich auf der Basis der Vomhundertsätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG ergebe (vgl. BVerwGE 124, 19 <20 ff.>).

32

c) Die Verwaltung betrachtete dieses Urteil, wenn auch nicht einhellig (vgl. für das Landesverwaltungsamt Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 21), als Einzelfallentscheidung, der über den entschiedenen Fall hinaus nicht zu folgen sei (vgl. Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; Grunefeld, ZTR 2008, S. 122 <127>). Die Instanzgerichte schlossen sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 L 180/07 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 14. November 2008 - 1 L 21/08 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - 1 L 25/09 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 L 45/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 430/09 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - 4 B 72.09 -, juris, Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 11. April 2006 - 4 K 558/03 -, juris, Rn. 34; VG Dessau, Urteil vom 30. August 2006 - 1 A 93/06 -, juris, Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 A 68.07 -, juris, Rn. 18). Einige Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz hielten jedoch unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG a.F. sowie aufgrund eines systematischen Vergleichs mit § 14 Abs. 5 BeamtVG daran fest, dass die in § 14 Abs. 4 BeamtVG geregelte Mindestversorgung nicht Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sein könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 28 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2009 - 3 K 372/08 -, juris, Rn. 33 ff.). Auch die überwiegende Auffassung im Schrifttum widersprach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schachel, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 11 ; Bauer/Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 21 mit Fn. 14 ; zustimmend dagegen Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 14 ff. ).

33

d) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 12. November 2009 (- BVerwG 2 C 29.08 -, juris) an seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten.

34

4. Die Bundesregierung legte am 12. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vor, der unter anderem eine Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vorsah (BTDrucks 16/7076). Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf am 12. November 2008 in zweiter und dritter Lesung an (vgl. Plenarprotokoll 16/186, S. 19901). Am 11. Februar 2009 wurde das am 5. Februar 2009 ausgefertigte Dienstrechtsneuordnungsgesetz verkündet (BGBl I S. 160).

35

Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG sieht folgende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG vor:

36

In Halbsatz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

37

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft getreten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BTDrucks 16/7076, S. 186):

38

"Die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen der Regelung des § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes werden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt."

39

5. Mit Wirkung vom 1. September 2006 ging die Kompetenz für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Länder über (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Zehn Länder haben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 mit klarstellenden Regelungen reagiert, die Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entsprechen, zwei Länder haben Regelungen in Kraft gesetzt, die den Wortlaut von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aufgreifen, und weitere vier Länder haben auf eine eigene Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bislang verzichtet. Als exemplarisch für die Haltung der Länder, die sich der Neuregelung des Bundes angeschlossen haben, kann der Gesetzentwurf gelten, der § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 (GVBl S. 1, 2) zugrunde liegt (LTDrucks 4/2616, S. 11):

40

"Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 14a BeamtVG. Zur Klarstellung wurden in Absatz 1 Satz 1 die Worte 'den sonstigen Vorschriften' durch die Verweisung '§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG' ersetzt. Nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes kann die bundesrechtliche Regelung durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt werden. Das das Bundesrecht ersetzende Landesrecht muss in sich abgeschlossen und aus sich heraus verständlich sein. Daher ist es erforderlich, die bundesrechtliche Bestimmung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vollständig durch inhaltsgleiches Landesrecht abzulösen.

41

Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Durch Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - wurde entschieden, dass beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und vorübergehen-der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG nicht mehr der nach den 'sonstigen Vorschriften berechnete' Ruhegehaltssatz, sondern auch der Mindestruhegehaltssatz zu erhöhen ist. Bislang wurde § 14a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin gehend ausgelegt, dass der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz derjenige Ruhegehaltssatz ist, der sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, also 'erdient' ist. Die Mindestversorgung ist vom Gesetz vorgegeben, also nicht 'berechnet'. Demnach wurde bislang der 'erdiente' Ruhegehaltssatz erhöht, sodann erfolgte ein Vergleich der sich daraus ergebenden Versorgung mit der Mindestversorgung, der höhere Betrag wurde gezahlt. Das Urteil hätte zur Folge, dass nunmehr der Ruhegehaltssatz der amtsbezogenen Mindestversorgung (35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) um bis zu 35 v.H. auf maximal 70 v.H. (Höchstgrenze nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) erhöht werden könnte. Bei Empfängern der amtsunabhängigen Mindestversorgung (65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4) könnte der Ruhegehaltssatz dagegen nur um maximal 5 v.H. erhöht werden. Verglichen mit der bisherigen Verfahrenweise führt dies während der Zeit der Auswirkung des § 14a BeamtVG bei den erstgenannten Beamten zu einer erheblichen Erhöhung, bei den letztgenannten dagegen zu einer erheblichen Reduzierung des Ruhegehaltes. Bund und Länder behandeln daher das Urteil als Einzelfall und hatten beschlossen, § 14a BeamtVG entsprechend klarzustellen. Dies erfolgt nunmehr durch die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 1, da der Bund nicht mehr für die Länder regelungsbefugt ist. Die auslegungsbedürftigen Begriffe 'nach den sonstigen Vorschriften' werden durch eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt, die nach der bisherigen Auslegung ein 'berechnetes' Ruhegehalt ergeben haben."

II.

42

1. a) Der 1948 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit 1992, zuletzt im Rang eines Polizeihauptmeisters, als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz beziehungsweise bei der Bundespolizei tätig. Er wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Februar 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt. Die Bundesfinanzdirektion Nord setzte sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 12. Februar 2008 auf 1.691,89 € fest. Dabei erhöhte sie den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz in Höhe von 32,64 v.H. gemäß § 14a BeamtVG a.F. vorübergehend um 24,58 v.H. auf insgesamt 57,22 v.H.

43

b) Im März 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in Höhe von 35 v.H.) auf 59,58 v.H. Dieses Begehren, das zu einem Ruhegehalt von 1.761,68 € geführt hätte, lehnte die Bundesfinanzdirektion Nord ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

44

c) Mit Urteil vom 26. Januar 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. März 2008 vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 59,58 v.H. zu erhöhen. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 Bezug.

45

d) Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die Klage mit der Begründung ab, nach der Gesetzesänderung komme nicht mehr der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, sondern nur noch der "erdiente" Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG als Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts in Betracht. Das durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

46

2. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

47

ob Artikel 17 Absatz 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 274) mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.

48

Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG gültig, wäre die Norm zu Ungunsten des Klägers anzuwenden, was in vollem Umfang zur Zurückweisung der Revision führen würde. Sei Art. 17 Abs. 1 DNeuG hingegen verfassungswidrig und nichtig, stünde dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Berechnung des erhöhten Ruhegehaltssatzes auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu, weil weiterhin § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre; die Revision des Klägers wäre mithin erfolgreich.

49

Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit seiner rückwirkenden Inkraftsetzung des Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG verfassungswidrig ist. Bei Beamten, die - wie der Kläger im Ausgangsverfahren - bereits vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten und deren Versorgungsbezüge noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden seien, führe Art. 17 Abs. 1 DNeuG zu einer nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche und entfalte insoweit echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Der mit der Zurruhesetzung entstandene Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG werde durch Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG rückwirkend vernichtet.

50

Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Das Vertrauen der betroffenen Beamten sei schutzwürdig, weil die rückwirkende Rechtsänderung, wie das Beispiel des Klägers zeige, zu einer spürbaren Kürzung der Bruttoversorgung führen könne. Die rückwirkend geänderte Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Es habe auch keine unklare und verworrene Rechtslage vorgelegen, auf deren Bestand die Betroffenen nicht hätten vertrauen dürfen. Die rechtliche Wertung des Gesetzgebers, es handele sich bei der Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. um eine bloße Klarstellung, sei unbeachtlich. Die vom Gesetzgeber in Anspruch genommene authentische Interpretation sei für die Gerichte nicht verbindlich. Es liege keine Fallkonstellation vor, in der wegen abweichender Auffassungen in der Kommentarliteratur und divergierender Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht schon ein Revisionsurteil, sondern erst eine langjährige gefestigte Rechtsprechung des Revisionsgerichts die unklare und verworrene Rechtslage beseitige. Dies setze voraus, dass der den Klarstellungsbedarf auslösende Gesetzestext so lückenhaft, unsystematisch oder mehrdeutig sei, dass nach Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden mehrere Auslegungsergebnisse mit gleicher Überzeugungskraft vertretbar nebeneinander stünden. Das sei hier nicht der Fall, da sich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. aus Wortlaut, Gesetzessystematik, Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte ergebe.

51

Auf die Änderung der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hätten sich die Betroffenen nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Deutschen Bundestag einstellen müssen. Mit einer Neuregelung müsse frühestens im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses gerechnet werden. Überragende Belange des Gemeinwohls, die eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Finanzielle Erwägungen taugten nicht als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Im Beamtenversorgungsrecht werde ein besonderes, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Wesentliche und grundlegende Änderungen zu Lasten der Beamten müssten durch gewichtige und bedeutende Gründe gerechtfertigt sein. Daran fehle es.

52

Für den Zeitraum nach seiner Verkündung greife Art. 17 Abs. 1 DNeuG in bestehende Versorgungsansprüche ein und kürze diese mit Wirkung für die Zukunft; die Norm entfalte insoweit unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Auch die unechte Rückwirkung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei verfassungsrechtlich unzulässig, da hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls, die den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten besonderen Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger überwögen, vom Gesetzgeber weder dargelegt noch sonst erkennbar seien. Überdies verpflichte der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährte Vertrauensschutz im Bereich des Beamtenversorgungsrechts den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern, woran es hier fehle.

53

Die Rückwirkungsanordnung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - höher - festgesetzt worden seien, seien durch § 52 Abs. 1 BeamtVG vor einer Rückforderung der Unterschiedsbeträge geschützt und daher von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG nur zukunftsgerichtet betroffen. Gegenüber dieser Personengruppe würden Versorgungsempfänger wie der Kläger nur deswegen schlechter behandelt, weil die zuständigen Behörden rechtswidrig von einem Festsetzungsbescheid auf der Grundlage von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG abgesehen hätten.

III.

54

Zu dem Vorlagebeschluss haben sich das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Bundesfinanzdirektion Nord, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - geäußert.

55

1. Das Bundesministerium des Innern hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Die rückwirkende Gesetzesänderung habe allein der klarstellenden Präzisierung einer bereits bestehenden Rechtslage gedient. Sie sei erforderlich geworden, nachdem die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 der bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geübten Praxis den Boden entzogen habe.

56

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen. Daran fehle es. Literatur und Rechtsprechung hätten nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 überwiegend an ihrer - davon abweichenden - Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten. Bund und Länder hätten bereits im September 2005 über die Konsequenzen der Entscheidung diskutiert und einhellig die Auffassung vertreten, dass dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung in § 14a BeamtVG erforderlich sei.

57

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber dürfe Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheine. Sachgerecht sei es, bei rentebeziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzuordnen, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers entstanden sei, sondern - wie hier - durch eine unzureichende Abstimmung von Rentenrecht und Versorgungsrecht.

58

Art. 17 Abs. 1 DNeuG sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da das Verhalten des Dienstherrn rechtmäßig gewesen sei.

59

2. Auch die Bundesfinanzdirektion Nord hält Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungsgemäß. Das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG greife mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht ein. Die Rechtslage sei unklar gewesen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe es der flächendeckenden Verwaltungspraxis, der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen, eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge lediglich auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. Die davon abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Schrifttum, von der Verwaltung und von wenigstens einem Oberverwaltungsgericht kritisiert worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Novem-ber 2009 habe nicht mehr vertrauensbildend wirken können, weil zu diesem Zeitpunkt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits verkündet gewesen sei. Mangels schutzwürdigen Vertrauens seien auch Abmilderungs- und Übergangsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

60

3. Der dbb beamtenbund und tarifunion teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Selbst wenn man die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Ergebnisses in Zweifel ziehe, könne eine unklare oder gar verworrene Rechtslage nicht angenommen werden, da der Wortlaut der Norm die Auslegung des Gerichts gestützt habe. Die rückwirkende Gesetzesänderung betreffe keine Bagatellen, sondern nennenswerte finanzielle Werte und Dispositionen der betroffenen Beamten. Überragende Gründe des Gemeinwohls, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kreis von Beamten, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bereits in den Ruhestand getreten gewesen seien und bei ihrem Ruhestandseintritt einen Anspruch auf Mindestversorgung sowie auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gehabt hätten, sei überschaubar.

61

4. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Bezirk Bundespolizei - halten Art. 17 Abs. 1 DNeuG für verfassungswidrig; zur Begründung nehmen sie auf den Vorlagebeschluss Bezug.

B.

62

Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG (I.). Sie steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (II.).

I.

63

Art. 17 Abs. 1 DNeuG, der das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 anordnet und dadurch in die geänderte Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG auch Beamte einbezieht, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Vertrauen versorgungsberechtigter Beamter darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein.

64

1. Mit dem vorlegenden Gericht kann davon ausgegangen werden, dass Art. 17 Abs. 1 DNeuG sowohl echte Rückwirkung als auch unechte Rückwirkung zukommt.

65

a) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>). Bei Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG ist dies - die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich unterstellt - im Hinblick auf Beamte der Fall, die nach dem 24. Juni 2005 und vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 11. Februar 2009 in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt haben. Insoweit kann Art. 17 Abs. 1 DNeuG zur nachträglichen Kürzung bestehender Versorgungsansprüche führen, wie das Beispiel des am 1. März 2008 in den Ruhestand getretenen Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hatte der Kläger bei einem nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz von 59,58 v.H. einen Versorgungsanspruch in Höhe von 1.761,68 € zu erwarten. Nach der rückwirkenden Gesetzesänderung errechnet sich für den Kläger ein vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz von 57,22 v.H. und damit ein Versorgungsanspruch in Höhe von (lediglich) 1.691,89 €. Im Zeitraum zwischen Eintritt in den Ruhestand und Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde der bestehende Versorgungsanspruch des Klägers damit, gemessen an der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rechtslage, nachträglich um insgesamt 837,48 € (12 Monate x 69,79 €) gekürzt.

66

b) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 127, 1 <17>). Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DNeuG entfaltet - wiederum auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwal-tungsgerichts - unechte Rückwirkung, soweit danach bestehende Versorgungsansprüche von Beamten, die vor der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand getreten sind und die Voraussetzungen der vorübergehenden Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllen, für die Zeit nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gekürzt werden. Beim Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Regelaltersgrenze am 28. Februar 2013 und damit 48 Monate nach Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erreicht, verringert sich der Versorgungsanspruch damit um insgesamt 3.349,92 € (48 Monate x 69,79 €).

67

c) An der (echten und unechten) Rückwirkung von Art. 17 Abs. 1 DNeuG fehlt es nicht deshalb, weil die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F., wie es in der Gesetzesbegründung heißt, aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellender Natur sei (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186). Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429 <436>; 50, 177 <193>; 126, 369 <393>). Dies ist hier aber nicht der Fall.

68

Die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 <215>; 111, 54 <107>; 126, 369 <392>). Deren Regelungsgehalt ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei genügt für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. So liegt es hier.

69

Das Tatbestandsmerkmal "nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" in § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. konnte unterschiedlich ausgelegt werden. Während die Verwaltung sowie die Instanzrechtsprechung und ein Teil der Literatur zunächst davon ausgingen, dass damit nur der auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnete ("erdiente") Ruhegehaltssatz gemeint sei, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handelte. Da nichts dafür spricht, dass eine der beiden Auslegungsalternativen - etwa wegen Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; 113, 88 <103 f.>; 122, 248 <257 f.>) - auszuscheiden gewesen wäre, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Streitfrage abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem bestimmten Sinne und damit konstitutiv entschieden.

70

2. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung nicht zu beanstanden.

71

a) aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 109, 133 <180>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

72

bb) Die "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>). Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <79 f.>; 101, 239 <263 f.>).

73

cc) Dagegen ist die "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

74

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <18>).

75

dd) Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <347> m.w.N.). Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten.

76

b) Der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 14a Abs. 1 BeamtVG steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen. Daher bedarf es auch keiner nach "echter" und "unechter" Rückwirkung differenzierenden Würdigung.

77

aa) Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>). Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 50, 177 <193 f.>; 126, 369 <393 f.>) oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 <325 f.>).

78

bb) Ein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen, dass es sich bei dem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. handele, konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht entwickeln.

79

(1) Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Die Vorschrift wurde von der für die Beamtenversorgung zuständigen Verwaltung sowie von der Instanzrechtsprechung und einem Teil der Literatur zunächst dahingehend ausgelegt, dass der "nach sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" nur ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter ("erdienter") Ruhegehaltssatz sei, insbesondere der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz. Vom Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ausdrücklich ausgenommen wurden die Mindestruhegehaltssätze gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, weil beide - ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht "berechnet" seien.

80

(2) Zwar kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zu dem Ergebnis, dass auch der Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz im Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieses Normverständnisses konnte allein aus dieser Entscheidung indes nicht erwachsen.

81

(a) Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus als - freilich nur richtungweisendes - Präjudiz für künftige Fälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; 122, 248 <277>). Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 126, 369 <395>).

82

(b) Bis zur Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes war nicht sicher davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festhalten würde. Eine in dieser Richtung gefestigte Rechtsprechung bestand nicht. Vielmehr wich das Urteil vom 23. Juni 2005 von der bis dahin bestehenden Verwaltungspraxis sowie von der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. ab. Zwar schlossen sich in der Folgezeit einige Instanzgerichte dem Bundesverwaltungsgericht an; zumindest ein Oberverwaltungsgericht folgte dessen Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, juris, Rn. 30 ff.), auch stieß das Urteil auf erhebliche Kritik im Schrifttum (vgl. Bauer/Zahn, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 2 mit Fn. 2 ; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>).

83

Im Rahmen dieser Kritik wurde darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu Ergebnissen führen kann, die über den Regelungszweck des § 14a BeamtVG hinausgehen. § 14a BeamtVG soll versorgungsrechtlichen Nachteilen entgegenwirken, die sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung für den Zeitraum ergeben können, in dem ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen aber noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden können (vgl. BTDrucks 10/4225, S. 21; BVerwGE 111, 93 <96 f.>; Strötz, a.a.O., § 14a BeamtVG Rn. 1 ). Diesem Ziel wird die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zwar gerecht. Sie vermeidet insbesondere, dass § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in den Fällen leerläuft, in denen die Versorgungsbezüge trotz des vorübergehenden Ausschlusses des Beamten von einer gesetzlichen Rente auch bei Einbeziehung der Pflichtbeitragszeiten nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 BeamtVG die Mindestversorgung nicht überschreiten.

84

Sie greift jedoch über das Ziel des Gesetzgebers hinaus, soweit ein Beamter durch die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Gesamtversorgung erhält, als er aufgrund von § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten wird. Im Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Beginn des Rentenbezugs ist der Beamte dadurch quasi "überversorgt" (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38; Grunefeld, a.a.O., S. 122 <127>). Mit diesem Aspekt setzt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht auseinander.

85

Kritik hat diese Entscheidung auch deshalb erfahren, weil die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu einer Besserstellung von Beamten, die zunächst in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren, gegenüber Beamten, die ausschließlich in einem Beamtenverhältnis standen, führen kann, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. In Fällen, in denen letzteren lediglich Ansprüche auf die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG zustehen, könnte bei ersteren, die Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung vorweisen können, trotz gleicher Arbeits- und Dienstzeit der Mindestruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden. Den versorgungsrechtlichen Nachteilen gemischter Erwerbskarrieren wird insoweit mehr als nur entgegengewirkt, weil die Betroffenen vorübergehend eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als ihnen zustünde, wenn die relevanten Pflichtbeitragszeiten ruhegehaltfähige Dienstzeiten wären (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 31 ff.; Bauer/Zahn, a.a.O., Rn. 2 mit Fn. 2 ). Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass dies wegen der erheblich abweichenden Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14a Abs. 2 BeamtVG nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen werde und zudem einer Korrektur in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zugänglich sein könnte (vgl. BVerwGE 124, 19 <25>).

86

(c) Die für die Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23. Juni 2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Demgemäß wurden in der Folgezeit Anträge auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts auf der Basis des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG abgelehnt, darunter auch Anträge von Bundesbeamten, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - beim Bundesgrenzschutz tätig waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2007 - 5 A 191/06 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2008 - 5 A 60.07 -, juris, Rn. 8). Jedenfalls durch die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Haltung der Verwaltung auch allgemein bekannt. Hinzu kamen Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte (vgl. BTDrucks 16/7076, S. 186; ferner etwa für Brandenburg LTDrucks 4/5154, S. 7; für Thüringen LTDrucks 4/2616, S. 11) und die in den Ländern teilweise bereits im Jahr 2007 zu entsprechenden Bestimmungen führten (vgl. etwa § 3 Abs. 1 des brandenburgischen Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes, gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 in Kraft getreten am 27. November 2007; § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung, gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 in Kraft getreten am 1. März 2007).

87

(d) Unter diesen Umständen lag es - trotz der Gefolgschaft der Mehrzahl der Instanzgerichte - nicht fern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung korrigieren werde. Dementsprechend fehlte es an einer hinreichend sicheren Grundlage für ein Vertrauen in den Fortbestand der auf dieser Entscheidung beruhenden Rechtslage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht letztlich an seiner Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. festgehalten und diese gegen Kritik verteidigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -, juris, Rn. 9 ff.). Diese Entscheidung erging jedoch nach der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und konnte deshalb nicht mehr vertrauensbildend wirken (vgl. BVerfGE 72, 200 <254>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>).

88

cc) Art. 17 Abs. 1 DNeuG stößt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung (oben B. I. 2. a dd) nicht auf rechtsstaatliche Bedenken. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F wurde rückwirkend in einem Sinne geändert, der der Verwaltungspraxis sowie der zunächst überwiegenden Auslegung dieser Norm in Rechtsprechung und Schrifttum entsprach. Die von der Rückwirkung Betroffenen hatten sich während des ganz überwiegenden Teils ihrer Dienstzeit darauf einzustellen, dass nur ihr "erdienter" Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden kann. Vor diesem Hintergrund konnten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen, zumal die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf die Zeit zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Beginn des Rentenbezugs beschränkt ist und spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt (vgl. § 14a Abs. 3 BeamtVG), es also um zeitlich begrenzte Dispositionsmöglichkeiten ging. Auch liegt die mit der Rechtsänderung verbundene Rückführung der Versorgungsbezüge - beim Kläger des Ausgangsverfahrens monatlich 69,79 €, entsprechend 3,96 v.H. der Bruttoversorgung - in einem von den Betroffenen beherrschbaren Rahmen und lässt eine Unterschreitung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestandes der Alimentation nicht besorgen. Daher war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nach Maßgabe angemessener Übergangsregelungen in Kraft zu setzen.

II.

89

Art. 17 Abs. 1 DNeuG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht durchgreifend sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf erhobenen Bedenken, dass die rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht eingreift, wenn Versorgungsbezüge bereits gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG festgesetzt worden sind.

90

Bei der rückwirkenden Kürzung gesetzlicher Ansprüche steht der Gesetzgeber generell vor der Frage, wie er mit bereits rechtskräftig festgestellten oder bestandskräftig gewordenen Ansprüchen umgeht. Insoweit stehen sich zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzipien gegenüber: Das Prinzip der (Einzelfall-)Gerechtigkeit, das es gebietet, auch rechtskräftig festgestellte oder bestandskräftig gewordene Ansprüche von der Begünstigung auszuschließen, und das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und sonstiger in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt folgt. Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 <319>; 19, 150 <166>; 29, 413 <432>; 48, 1 <22>; 72, 302 <327 f.>).

91

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Gruppe der Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge bereits rechtskräftig festgesetzt und ausbezahlt worden sind, der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber der (Einzelfall-)Gerechtigkeit eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als diese Gruppe ohnehin vor der Erstattung der aufgrund der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. zuviel gezahlten Beträge geschützt wäre (vgl. § 52 Abs. 1 BeamtVG).

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.