Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 191
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) (Änderungsvorschrift)
(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2)
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

71 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 17/03/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 3 B 14.2652
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17. März 2016
(VG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2012, Az.: M 5 K 11.3866)
3. Senat
Sachgebietssc
published on 01/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 19/02/2019 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. November 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai
published on 29/07/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheits
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