Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 17 Aufwandsentschädigungen
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 17 Aufwandsentschädigungen
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.
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Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
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published on 29/07/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht die Zahlung einer Erschwerniszulage.
2
published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht die Zahlung einer Erschwerniszulage.
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published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht die Zahlung einer Erschwerniszulage.
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