Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Juni 2017 - 2 A 11804/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger, der als Obergerichtsvollzieher im Vollstreckungsaußendienst bei dem Amtsgericht K. im Dienst des Beklagten steht, begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Aufwendungen, die ihm für die Anschaffung einer speziellen Sehhilfe (sog. Bildschirmarbeitsplatzbrille) entstanden sind.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung und dreier Kostenvoranschläge, ihm die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille mit Kunststoffgläsern und Entspiegelung zu genehmigen und die hierfür entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
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Nachdem der Beklagte das Begehren mit Bescheid vom 22. Februar 2016 abgelehnt und den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er hat vorgetragen, bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille handele es sich weder um eine Büroeinrichtung noch diene sie der Unterhaltung des Büros, so dass der Anspruch auf die Brille nicht mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten sei. Vielmehr sei ihm eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung die Notwendigkeit hierfür ergebe. Der Dienstherr sei verpflichtet, dem Beamten bei der Dienstverrichtung die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zukommen zu lassen.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille als Arbeitsmittel des Gerichtsvollziehers seien mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten. Zwar beruhe der Kostenersatz dieser speziellen Sehhilfen auf der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Dienstherrn, den Bediensteten erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Hingegen seien vom Gerichtsvollzieher sämtliche Arbeitsmittel selbst anzuschaffen und mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 3. November 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille nicht um eine Büroeinrichtung handele. Sie diene auch nicht der Unterhaltung des Büros, so dass der Anspruch auf die spezielle Sehhilfe nicht mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten sei. Vielmehr seien dem Kläger im erforderlichen Umfang Bildschirmarbeitsplatzbrillen zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung – wie hier – die Notwendigkeit hierfür ergebe. Denn der Dienstherr sei verpflichtet, dem Beamten bei der Dienstverrichtung die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zukommen zu lassen.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht überzeugend und ergänzt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgetragene und begründete Rechtsauffassung.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Der Beklagte sei vor dem Hintergrund gesetzlicher und europarechtlicher Vorgaben nicht berechtigt, die ihn betreffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille, durch eine reine Vergütungsregelung zu erfüllen. Im Übrigen führten die ihm entstandenen Kosten für die Anschaffung der speziellen Sehhilfe zu einer finanziellen Mehrbelastung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 22. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil er keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat, die ihm für die Anschaffung seiner Bildschirmarbeitsplatzbrille entstanden sind.
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1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung für das Begehren des Klägers ist § 62 Landesbeamtengesetz – LBG – i.V.m. §§ 3, 18, 19 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549 – ArbMedVV –). Danach sind Beschäftigten im Rahmen der sog. Angebotsvorsorge nach § 5 Abs. 1 ArbMedVV spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Angebotsvorsorge ist, dass derart spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Die Vorschrift setzt die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten – 90/270/EWG – (Amtsblatt EG Nr. L 156) in nationales Recht um.
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Nicht einschlägig ist dagegen die außer Kraft getretene Regelung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) in der Fassung vom 4. Dezember 1996, die nur bis zum 23. Dezember 2008 gültig war, sowie § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung). Die Vorgaben nach § 5 i.V.m. dem Anhang Teil 4 ArbMedVV haben gegenüber der PSA-Benutzungsverordnung als speziellere Regelungen Anwendungsvorrang. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille dürfte auch mangels der nach Art. 5, 8 PSA-Benutzungsverordnung erforderlichen Zertifizierung nicht unter den gegenständlichen Anwendungsbereich der PSA-Benutzungsverordnung fallen.
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2. Unstreitig liegen beim Kläger die persönlichen Voraussetzungen der §§ 3, 18, 19 ArbSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV vor. Der Kläger ist Beamter und gehört damit trotz seiner weitgehend selbständigen Tätigkeit zu den „Beschäftigten“ im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Bildschirmarbeitsplatzbrille nach der vom Kläger vorgelegten augenärztlichen Verordnung erforderlich ist und anstelle der einem Beamten grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung zu stellenden Brille die Erstattung der Anschaffungskosten von 358 € tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 2014 – 3 LD 1/13 –, juris). Die Angemessenheit der Höhe der vom Kläger unter Vorlage von drei Kostenvoranschlägen geltend gemachten Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht in Streit.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz hat der Beklagte dem Kläger die Bildschirmarbeitsplatzbrille allerdings nicht zur Verfügung zu stellen. Denn die ausschließlich für eine Arbeit an einem Computer-Bildschirm benutzte spezielle Sehhilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ein Arbeitsmittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 2.02 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121). Wegen des besonderen Dienstverhältnisses, das zwischen ihm und dem Kläger als Gerichtsvollzieher besteht, ist der Beklagte zur Gestellung von Arbeitsmitteln jeglicher Art nicht verpflichtet. Muss der Beklagte den Gerichtsvollziehern aber schon keine Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, so kann der Kläger auch die Gestellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, die insofern nur ein spezielles Arbeitsmittel darstellt, nicht verlangen.
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a) Gerichtsvollzieher unterscheiden sich von übrigen Beamten durch die Besonderheit, dass ihnen der Dienstherr – anders als bei allen anderen Bediensteten im öffentlichen Dienst – weder ein Dienstzimmer noch Arbeitsmittel noch sonstige für die Dienstverrichtung erforderliche Gegenstände zur Verfügung stellen muss. Selbst für die Ausübung des Vollstreckungsdienstes gegebenenfalls erforderliches Personal (Schreibkräfte und sonstige Hilfspersonen) müssen die Gerichtsvollzieher im Bedarfsfall – wie bei freiberuflich Tätigen – selbst anstellen und sodann auf eigene Kosten beschäftigen. Dies ergibt sich aus § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Danach werden die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Für die Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz folgt aus § 1 der Gerichtsvollzieherordnung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. August 2012, JBl. S. 360 – GVO –), dass der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig handelt. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des für ihn zuständigen Gerichts. Nach § 30 Abs. 3 GVO hat der Gerichtsvollzieher ein Geschäftszimmer einzurichten, das für den Publikumsverkehr geeignet sein muss. Dieses muss mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten.
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Die Gerichtsvollzieher unterscheiden sich damit in grundsätzlicher Weise von allen anderen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (den Beamten und Tarifbeschäftigten), denen nach den einschlägigen beamten- und arbeitsrechtlichen Vorgaben sämtliche Arbeitsmittel, das Hilfspersonal und in dem hier interessierenden Umfang auch Arbeitsschutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind. Im Unterschied hierzu hat der Gerichtsvollzieher alle für seine Aufgabenerfüllung notwendige Einrichtungen, das Hilfspersonal und (ebenfalls ohne jede Ausnahme) die sächlichen Mittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies betrifft selbstverständlich auch Material, das aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich wird. Hierzu zählen etwa Schutzausrüstungen für das Hilfspersonal und Schutzmaßnahmen für den Besucherverkehr im – nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GVO zwingend vorzuhaltenden – Dienstzimmer, aber auch den Normen entsprechende Büroausstattung, wozu auch flimmerfreie Bildschirme und eine entsprechende Softwareergonomie gehören (vgl. hierzu zutreffend Kothe, jurisPR-ArbR 5/2017 Anm. 4). Sogar der infolge von körperlichen Einschränkungen bzw. Behinderungen erforderlich werdende Mehrbedarf, etwa ein behindertengerechter Bürostuhl oder dem entsprechende Arbeitsmittel, hat der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten anzuschaffen und zu unterhalten.
- 24
b) Dem Kläger und dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass es unter anderem mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 125 Landesverfassung Rheinland-Pfalz unvereinbar wäre, wenn die Gerichtsvollzieher die für ihre Tätigkeit benötigten Arbeitsmittel, das gegebenenfalls erforderliche Hilfspersonal und – in dem hier vor allem interessierenden Umfang – für Arbeitsschutzausrüstungen anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 –, Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2; und vom 19. August 2008 – 2 C 41.03 –, NVwZ-RR 2005, 214; OVG RP, Urteil vom 27. August 2008 – 2 A 10364/07.OVG –, LKRZ 2007, 432). Das müssen sie aber auch nicht. Denn sie werden für diesen Aufwand vom Dienstherrn in jeder Hinsicht ausreichend entschädigt.
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Um ihre Aufwendungen zu bestreiten, dürfen die Gerichtsvollzieher nach § 55 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 437 – GVVergVO –) einen Teil der von ihnen eingenommenen Gebühren als Entschädigung für ihren Aufwand einbehalten (55 Prozent bei einem Gebührenaufkommen bis 50.000 € und 45 Prozent bei den darüber hinaus erzielten Gebühren). Aus dieser Vergütung sind die – wie es in der Verordnung wörtlich heißt – „besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen“ Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten, zu bestreiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO). Damit hat der Beklagte den der Sache nach gegebenen Erstattungsanspruch für sämtliche im Zusammenhang mit der Vollstreckungstätigkeit stehenden Arbeitsmittel, wozu als Arbeitsschutzausrüstung auch die Bildschirmarbeitsplatzbrille zählt, gegenüber dem Kläger bereits durch die Überlassung eines Gebührenanteils als Aufwandsentschädigung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 GVVergVO erfüllt.
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Bei den Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt es sich auch um „typische“ Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO. Da dieses Hilfsmittel im Gerichtsvollzieherbüro oder im Außendienst (mittels Laptop, Notebook etc.) ausschließlich an dem vorhandenen Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt wird, gehört sie bei Brillenträgern mit entsprechender Sehschwäche typischerweise zu den Hilfsmitteln, die in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausführung der dienstlichen Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal „typisch“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Gerichtsvollziehertätigkeit, in dem hier interessierenden Bereich also auf die Arbeit am Bildschirm.
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Die dergestalt „typischen“ Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille stellen auch „besondere“ Aufwendungen im Sinne von § 1 Abs. 3 GVVergVO dar. Anders als der Kläger und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht meinen, lässt sich dieser Regelung ohne weiteres entnehmen, dass der Beklagte mit der Bemessung der Vergütung zugleich seine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen abgelten wollte. Dies belegt bereits der Wortlaut der Vorschrift, in der von den „besonderen“ Aufwendungen die Rede ist. Hinzu kommt, dass die in der Verordnung folgende Aufzählung (Einrichtung und Betrieb eines Büros sowie „bei Nachtdienst“) nicht abschließend ist, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich macht. Der erkennbare Wille des Verordnungsgebers war es danach, neben der Vergütung als Ausgleich für besondere Aufwendungen (auch in Hinblick auf die zwingend erforderliche ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie einem etwaigen behindertenbedingten Sonderbedarf) keine weitere zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren. Besonders deutlich wird der Verordnungsgeber, wenn er in § 1 Abs. 3 Satz 2 GVVergVO unmissverständlich klarstellt, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht gewährt wird. Allein hierdurch wird der Wille des Verordnungsgebers deutlich, auch die Kosten für den Arbeitsschutz in die alleinige Verantwortung des Gerichtsvollziehers zu legen, der im Übrigen für die Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, nicht nur in Bezug auf den Bildschirmarbeitsplatz, verantwortlich ist. Die gegenteilige Ansicht übersieht, dass der Beklagte als Dienstherr ansonsten verpflichtet wäre, das Gerichtsvollzieherbüro, vergleichbar einem Telearbeitsplatz, in eigener Verantwortung einzurichten und zu unterhalten.
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Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Gebrauch einer Bildschirmarbeitsplatzbrille nach dem Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV gerade nicht in „typischen“ Fällen, sondern erst nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge, in der Regel nach einer augenärztlichen Untersuchung des betroffenen Beamten sowie anhand eines im Einzelfall festgestellten besonderen persönlichen Bedarfs erfolgt. Dass dies kein tragfähiges Argument sein kann, zeigt schon der Vergleich mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, die für einen im Büro des Gerichtsvollziehers angestellten Beschäftigten erforderlich wird. Dass sowohl die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge als auch die Aufwendungen für die nach einer augenärztlichen Verordnung angeschafften Bildschirmarbeitsplatzbrille vom Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber seines Hilfspersonals nach § 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO zu tragen sind, dürfte außer Frage stehen. Warum dies dann bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille des im gleichen Büro tätigen Gerichtsvollziehers nur deshalb anders sein soll, weil diese – wie bei einem Beschäftigten – erst nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge angeschafft wird, erschließt sich nicht.
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c) Der Beklagte ist schließlich auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht gehindert, arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen und Vorgaben – auch für den Einsatz einer Bildschirmarbeitsplatzbrille – durch eine Vergütungsregelung in Form einer Aufwandsentschädigung auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass die erforderliche Anschaffung der speziellen Sehhilfe nach Art. 9 Abs. 1 RL 90/270/EWG bzw. § 62 LBG i.V.m. §§ 18 und 19 ArbSchG i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 ArbMedVV als finanzielle Mehrbelastung des Gerichtsvollzieher anzusehen wäre.
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Unter dem Begriff der finanziellen Mehrbelastung ist nicht zu verstehen, dass der dem Gerichtsvollzieher verbleibende Teil seiner Aufwandsentschädigung wegen einer nicht erfolgten Übernahme der Sachkosten für die Sehhilfe gemindert wird. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Aufwandsentschädigung als Bestandteil der Alimentation (der Besoldung) des Gerichtsvollziehers anzusehen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit „finanzieller Mehrbelastung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG ist vielmehr nur eine Minderung des „Entgelts“ (der Besoldung) des Arbeitnehmers (Beamten)für geleistete Arbeit gemeint. Die Bürokosten- bzw. Aufwandsentschädigung fällt hierunter nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2016 – 3 N 14.1545 –, juris).
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Die Alimentation (Besoldung) des Klägers wird indes nicht angetastet, weil er, wie dargelegt, die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille aus dem als Aufwendungsersatz zweckgebundenen Gebührenanteil bestreiten kann. Der Kläger trägt im Übrigen auch selbst nicht vor, er müsse zur Bestreitung der Anschaffungskosten auf seine Besoldung zurückgreifen.
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Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der dem Gerichtsvollzieher überlassene Gebührenanteil nicht ausreichen würde, die in § 1 Abs. 3 Satz 1 GVVergVO angesprochenen besonderen Aufwendungen zu finanzieren. Dies ist nach den substantiierten Angaben des Beklagten aber nicht der Fall. Wie er unter Vorlage der Ergebnisse der regelmäßig durchgeführten Erhebungen im Einzelnen dargelegt hat, betrug der jährliche Aufwand für Einrichtung und Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros im Jahr der Anschaffung der Bildschirmarbeitsplatzbrille des Klägers (2015) in Rheinland-Pfalz durchschnittlich 15.489,13 €. Ausweislich des vom Kläger mitgeteilten Aufwands (Bl. 207 ff. der Gerichtsakte) lag er mit den vom ihm angegebenen Kosten in Höhe von 15.224,75 € unter dem landesweiten Durchschnitt. Rechnet man die hier streitbefangenen Anschaffungskosten für die Bildschirmarbeitsplatzbrille hinzu, so würde er in 2015 mit Kosten in Höhe von 15.582,75 € nur geringfügig über dem landesweiten Durchschnitt aller Gerichtsvollzieher liegen. Bei einem von ihm in diesem Jahr erzielten und einbehaltenen Gebührenanteil (einschließlich der Dokumentenpauschale) in Höhe von 29.495,20 € waren die Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille durch die von ihm eingenommenen und unmittelbar einbehaltenen Gebühren ausreichend gedeckt.
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An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die vorgenannte Entschädigung noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2015 geltenden Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2015 (GVBl. S. 256) berechnet wurde und der Kläger die Höhe sowie die Kostendeckung seiner Gebühreneinnahmen für das Jahr 2016 mit „Nichtwissen“ bestreitet. Denn ein solches Bestreiten ist hier in Anbetracht der vom Beklagten detailliert und unter Angaben exakter Werte angegebenen Kostendeckung der Gebühren für den besonderen Aufwand prozessual unzulässig. Selbst wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angab, von seinem zu erwartenden Gebühren im Jahr 2016 in Höhe von rund 30.000 € noch 3.000 € bis 4.000 € an Rückforderungen zu erwarten hätte, so würde der ihm auch nach der Rückforderung noch verbleibende Teil mehr als ausreichen, um zusätzlich zu seinem auch im Jahr 2016 zu erwartenden Aufwand in Höhe von rund 15.000 € noch die Kosten für die – ohnehin schon im Jahr 2015 angeschaffte – Bildschirmarbeitsplatzbrille zu bestreiten, ohne auf seine Besoldung zurückgreifen zu müssen.
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Unabhängig von diesen Erwägungen kann ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG ohnehin nicht eintreten. Denn die für die den Gerichtsvollziehern zu gewährende Aufwandsentschädigung geltenden Vorschriften haben Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein Gerichtsvollzieher nicht in der Lage ist, die für seine Tätigkeit entstehenden Aufwendungen mit den von ihm eingenommenen Gebühren und der Dokumentenpauschale zu bestreiten. Sollte der einbehaltene Gebührenanteil in einem solchen Einzelfall nicht ausreichen, um die Kosten für Arbeitsmittel – wozu, wie bereits dargelegt, auch eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zählt – auszugleichen, so sieht § 5 GVVergVO ausdrücklich vor, dass auf Antrag und Nachweis für diesen Gerichtsvollzieher eine besondere Vergütung festgesetzt werden kann. Diese Regelung, deren Anwendbarkeit der Beklagte im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ausdrücklich zugestanden hat (Schriftsatz vom 18. Januar 2017, S. 20), stellt sicher, dass durch die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille unter keinen Umständen eine „finanzielle Mehrbelastung“ des Gerichtsvollziehers eintreten kann.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
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IV. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Streitverfahren betrifft revisibles Landesrecht (vgl. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz), das wegen der im Wesentlichen gleichartigen gesetzlichen Vorgaben in Bund und Ländern rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen aufwirft.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 358,00 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
- 1.
Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, - 2.
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste, - 3.
persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, - 4.
persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, - 5.
Sportausrüstungen, - 6.
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, - 7.
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - 2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, - 2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, - 3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, - 3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind, - 4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, - 5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,
- 1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie - 2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.
(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden
- 1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden, - 2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, - 3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, - 2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, - 3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, - 3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind, - 4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, - 5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,
- 1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie - 2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.