Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgen, die auf die Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2, des Landesverbands Bayern des Klägers zu 1, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet ist, ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; III.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; IV.) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.
I.
Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen zunächst nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich des darin geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen hat.
a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei schon nicht dargelegt, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln überhaupt stattfinde. Für eine solche Beobachtung fehle es an Anhaltspunkten. Zwar liege es im Wesen verdeckter Ermittlungen, dass der Betroffene davon keine Kenntnis habe. Es seien aber Anhaltspunkte für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel denkbar, etwa wenn die Verfassungsschutzbehörde Kenntnisse offenbare, die sie anders als durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht habe erlangen können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil das Landesamt für Verfassungsschutz sich ausschließlich auf Anhaltspunkte stütze, die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergäben. Dass der Beklagte aus Gründen der Geheimhaltung die Auskunft über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verweigere, lasse für sich genommen den Schluss, solche Mittel würden eingesetzt, nicht zu. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel aufgrund der Verweigerung einer diesbezüglichen Auskunft nicht geklärt werden könne. Vielmehr sei es zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses notwendig gewesen, die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung im Rahmen eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO klären zu lassen. Dies hätten die Kläger aber unterlassen.
b) Dagegen wenden die Kläger ein, es komme nicht darauf an, ob eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bereits jetzt stattfinde. Es genüge vielmehr, dass eine solche Beobachtung jederzeit drohe. Dies sei aber der Fall, weil der Beklagte selbst alle Eingriffsvoraussetzungen auch einer verdeckten Beobachtung vorgetragen und das Verwaltungsgericht deren Vorliegen bestätigt habe. Die Kläger müssten daher nicht darlegen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jetzt schon stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur Klarheit über eine gegenwärtige verdeckte Beobachtung hätte schaffen, nicht jedoch eine künftige Beobachtung hätte verhindern können, wie es der Klageantrag erstrebe.
c) Diese Ausführungen stellen die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten gerichtet ist, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Sache nach machen die Kläger damit geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil es sich bei der Klage, sollte eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln bisher noch nicht erfolgt sein, nicht um eine Unterlassungs-, sondern um eine vorbeugende Unterlassungsklage handele, für die ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann zu bejahen sei, wenn eine solche Beobachtung zwar bisher noch nicht erfolgt sei, aber jederzeit drohe. Jedoch fehlt für die Klage, soweit sie die Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mitteln betrifft, auch dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie sich, wie die Kläger meinen, als vorbeugende Unterlassungsklage darstellt.
Das für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte der Kläger verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es den Klägern nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34; OVG Lüneburg, B.v. 9.4.2014 - 13 LA 17/12 - juris Rn. 9). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41). Nach diesen Maßstäben lassen aber auch die Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht erkennen.
aa) Soweit die Kläger davon ausgehen, dass eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln jederzeit drohe, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch die Voraussetzungen einer derartigen Beobachtung als erfüllt angesehen und das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil bestätigt habe, trifft dies nicht zu.
Zwar führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 25. Juni 2014 aus, das Landesamt für Verfassungsschutz dürfe gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG Daten nach Art. 5 BayVSG auch durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorlägen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Jedoch lässt sich daraus nicht ohne weiteres schließen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz tatsächlich in naher Zukunft bei der Beobachtung des Klägers zu 2 nachrichtendienstliche Mittel anwenden wird. Denn die vom Beklagten für den Einsatz solcher Mittel genannte Voraussetzung tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, die das Verwaltungsgericht nur insoweit bestätigt hat, als sie seiner Ansicht nach bereits für jede Beobachtung des Klägers zu 2 gelten, reicht für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nicht aus. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG darüber hinaus nur erhoben werden, wenn sie nicht auf andere geeignete Weise gewonnen werden können, die den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Daneben gelten etwa für den Einsatz technischer Mittel, die im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG als nachrichtendienstliche Mittel angewandt werden sollen, weitere besondere Anforderungen (Art. 6a Abs. 1 BayVSG). Dass auch diese zusätzlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers zu 2 vorliegen, hat aber weder der Beklagte im Klageverfahren vorgetragen noch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.
bb) Schließlich fehlt das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre. Denn es lässt sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen, welche Maßnahmen drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen.
Weder legen die Kläger in der Zulassungsbegründung dar, zur Gewinnung welcher Erkenntnisse sie eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erwarten und mit welchen Mitteln diese Erkenntnisse gewonnen werden könnten, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich. Es lässt sich daher nicht mit der für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Bestimmtheit ersehen, welche nachrichtendienstlichen Mittel gegebenenfalls zum Einsatz kämen. Es bleibt folglich auch unklar, welchen rechtlichen Anforderungen eine etwaige Beobachtung des Klägers zu 2 mit nachrichtendienstlichen Mittel genügen müsste. Insbesondere bleibt offen, ob sich die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel allein nach den gemäß Art. 6 BayVSG dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen richten würde oder ob dabei besondere Anforderungen zu beachten wären, etwa weil als nachrichtendienstliche Mittel technische Mittel im Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingesetzt werden sollen und deshalb der Rechtmäßigkeitsprüfung die strengeren Voraussetzungen von Art. 6a BayVSG sowie die besonderen Verfahrensregelungen des Art. 6b BayVSG zugrunde zu legen wären. Ebenso lässt sich ohne hinreichende Kenntnis der Informationen, die durch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen werden sollen, nicht prüfen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten „nicht auf eine andere Weise gewonnen werden können, die die betroffene Person weniger beeinträchtigt“, wie Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayVSG dies voraussetzt. Schließlich kann auch nicht beurteilt werden, ob gewährleistet ist, dass die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stünde (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayVSG), solange wie hier keine Klarheit darüber besteht, welche nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden sollen und was mit ihrem Einsatz geklärt werden soll.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Beobachtung des Klägers zu 2 mit anderen als nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen, als unbegründet angesehen hat.
a) Das Verwaltungsgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Antrag auf Unterlassung der Beobachtung des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, die Beobachtung des Klägers zu 2 aus offenen Quellen sei auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG rechtmäßig. Nach diesen Regelungen sei Voraussetzung für die Beobachtung des Klägers zu 2 durch das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG), das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG), weil im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Anlass eine gezielte Beobachtung nicht zulässig sei. Es bedürfe einer Gefahrenlage in Form eines tatsachengestützten Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Im Falle des Klägers lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vor, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime gerichtet seien. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zu deren grundlegenden Prinzipien nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehöre. Die Kläger hätten nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 eine islamkritische Grundhaltung. Sie setzten Islam und Islamismus gleich und sähen im Islam eine Ideologie, die bestrebt sei, im Namen ihres weltweiten Herrschaftsanspruchs ihr totalitäres Gesellschaftssystem unter Vorherrschaft der Scharia in den freien Gesellschaften Europas zu installieren, deren Werten, Normen und Idealen sie feindlich gegenüberstehe. Ausgehend davon gelange das Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 zu der Schlussfolgerung, der Islam sei keine Religion im Sinne des Grundgesetzes. Im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 könne daher die Forderung gesehen werden, dem Islam insgesamt den Status einer Religion abzuerkennen und damit allen Muslimen das Grundrecht der Religionsfreiheit abzusprechen und so einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen.
Die islamkritische Haltung der Kläger allein stelle allerdings noch keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar, die zusätzlich ein politisch bestimmtes ziel- und zweckgerichtetes Handeln im Sinne eines finalen Handlungselements voraussetze. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Handlungselement ergäben sich aber aus den Äußerungen und Aktivitäten des früheren Pressesprechers (von Januar 2010 bis November 2011) und Vorsitzenden des Klägers zu 2 (von November 2011 bis zum Jahreswechsel 2013/2014), der seit 3. Oktober 2009 Mitglied des Klägers zu 2 sei und dessen ideologische Ausrichtung maßgeblich geprägt habe. Das Thesenpapier des früheren Pressesprechers und Vorsitzenden gegen die Islamisierung vom 19. Oktober 2011 und die dazu erfolgten Aktualisierungen vom 26. Oktober 2011 und 19. November 2011 fielen in den Zeitraum, in dem dieser Funktionär des Klägers zu 2 gewesen sei. Eine Vereinigung müsse sich das Verhalten und die Äußerungen ihrer Funktionäre auch dann zurechnen lassen, wenn sie, wie die Kläger geltend machten, nicht im Namen der Vereinigung erfolgt seien. Dies gelte hier auch dann, wenn der frühere Vorsitzende wegen inhaltlicher Differenzen aus dem Amt geschieden sei. Denn die Verfassungsschutzbehörde sei gerade im Falle eines Richtungsstreits innerhalb der Vereinigung befugt, dessen weitere Entwicklung zu beobachten.
Ausgangspunkt des Thesenpapiers sei das Verständnis des Islam als totalitäre, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Ideologie und die Vorstellung, dass es eine Islamisierung Deutschlands zu verhindern gelte. Insoweit weise das Thesenpapier deutliche inhaltliche Übereinstimmungen mit dem später entstandenen Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 auf. Der achtstufige Maßnahmenkatalog des Thesenpapiers zur Verhinderung einer Islamisierung enthalte gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Die Forderung, die Bundesregierung müsse alle islamischen Verbände auffordern, alle gefährlichen Passagen aus dem Koran zu streichen und auf die Scharia als Rechtssystem für alle Zeiten zu verzichten, weil der Islam erst dann als ungefährlich betrachtet und ihm die ungestörte Religionsausübung zugestanden werden könne (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011), laufe auf eine staatlicherseits angeregte Zensur hinaus, ohne deren Anerkennung die Religion nicht ungehindert ausgeübt werden dürfe. Dies sei mit der Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität offenkundig nicht vereinbar. Da die Deutung und Auslegung religiöser Offenbarungsschriften allein den Gläubigen und ihren Glaubensgemeinschaften vorbehalten sei, stelle eine staatliche Zensur einen Eingriff in den Wesenskern der Religion dar, der sich mit dem Argument, die Inhalte des Korans seien bei wörtlichem Verständnis verfassungswidrig, nicht rechtfertigen lasse. Staatliche Sanktionen seien im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann gerechtfertigt, wenn sich eventuelle verfassungsfeindliche Inhalte in Form von entsprechenden Bestrebungen oder Straftaten nach außen manifestierten. Mit dem Gebot staatlicher Neutralität sei auch die Forderung nach Schulungen und Intensivkursen zu den Inhalten des Islam für alle Moslems (Nr. 5 des Thesenpapiers) nicht vereinbar. Die Forderung eines sofortigen Baustopps für Moscheen, der Schließung von Koranschulen und der Unterbindung von Gebetsversammlungen (Nr. 5 des Thesenpapiers) für den Fall, dass auf die für gefährlich gehaltenen Glaubensinhalte nicht verzichtet werde, ziele darauf ab, die durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete kollektive Ausübung der Religion in der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unmöglich zu machen. Auch darin liege ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht einer gegen die Religionsfreiheit der Muslime gerichteten Bestrebung. Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor, soweit für den Fall des hartnäckigen Festhaltens der Muslime an allen Teilen ihrer Ideologie gefordert werde, den Islam zu verbieten und Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten wollten, zu empfehlen, Deutschland zu verlassen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Denn insoweit sollten aktiv politische Entscheidungen herbeigeführt werden, die die Religionsfreiheit für Muslime außer Kraft setzten. Zwar nehme die letzte Aktualisierung des Thesenpapiers vom 19. November 2011 von den Forderungen nach einem Volksentscheid über die Abschaffung des Islam und nach Aufgabe des Islam oder Ausreise aus Deutschland zwar Abstand. Dies lasse die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aber nicht entfallen. Die Abkehr von diesen Forderungen beruhe lediglich darauf, dass es nach dem Verständnis des Verfassers des Thesenpapiers auch ohne eine Volksabstimmung möglich sei, islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden als verfassungsfeindlich zu verbieten, wenn sie sich den übrigen Forderungen des Thesenpapiers verweigerten. An der Forderung nach einer Koranzensur und der Aufgabe wesentlicher Glaubensinhalte werde aber festgehalten.
Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen mit dem Ziel, die Religionsfreiheit der Muslime außer Geltung zu setzen, ergäben sich aus den Wortbeiträgen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 anlässlich einer vom Kläger zu 2 veranstalteten Demonstration zum Thema „Tag der Deutschen Einheit - Tag der offenen Moschee“ am 3. Oktober 2013. Die Redebeiträge seien dem Kläger zu 2 zuzurechnen. Der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2, der das Amt des Landesvorsitzenden damals noch ausgeübt habe, habe an der Demonstration als Hauptredner teilgenommen und habe sich den Zuhörern als Landesvorsitzender des Klägers zu 2 vorgestellt und als Versammlungsleiter fungiert.
In den Redebeiträgen habe der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 den Islam erneut als verfassungsfeindliche Ideologie dargestellt und die Muslime öffentlich aufgefordert, sich von allen verfassungsfeindlichen Ideologien schriftlich zu distanzieren. Wie im Thesenpapier habe er das Aufenthaltsrecht von Muslimen in Deutschland und die Religionsausübung in Moscheen von einer Zensur des Korans abhängig gemacht. Dadurch werde deutlich, dass der frühere Landesvorsitzende die wesentlichen Inhalte seines Thesenpapiers öffentlich vertrete und damit ziel- und zweckgerichtet auf ihre Umsetzung hinwirke. Schließlich sei die Beobachtung des Klägers zu 2 anhand öffentlicher Quellen auch verhältnismäßig (Art. 4 Abs. 3 BayVSG).
b) Diese Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
aa) Die Kläger wenden sich in ihrer Zulassungsbegründung zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen darin sieht, dass dem Islam als solchem im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 sowie im Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und in dessen Äußerungen am 3. Oktober 2013 der Status als Religion im Sinne des Grundgesetzes und damit allen Muslimen die Religionsfreiheit als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aberkannt werde sowie entgegen dem Gebot der strikten religiösen Neutralität des Staates eine staatlicherseits angeregte Zensur des Korans erfolgen und für den Fall, dass die islamischen Verbände nicht auf wesentliche Grundlagen ihrer Religion verzichteten, die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland außer Kraft gesetzt werden solle.
Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Islam als solcher, der die Scharia an die Stelle des Rechtsstaats, das Kalifat an die Stelle der Demokratie und die Sunna an die Stelle der Menschen- und Bürgerrechte setzen wolle, sei eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Kläger betrieben daher lediglich zulässige Aufklärungsarbeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Islam. Sie verwiesen die Religionsfreiheit der Muslime lediglich in diejenigen Schranken, die ihr von der Verfassung gezogen seien, weil nur der entpolitisierte Privat-Islam mit dem Grundgesetz kompatibel sei. Eine Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime sei nicht intendiert. Es solle vielmehr lediglich die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Übergriffe des Islam verteidigt werden, die nicht von der Religionsfreiheit gedeckt seien.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts stütze sich allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die organisierte Islamkritik in Deutschland werde dadurch als radikal und extremistisch gebrandmarkt und politisch und gesellschaftlich kaltgestellt. Dass über die Frage diskutiert werde, ob und in welcher Hinsicht der Islam eine Religion sei und wo die Grenzen der Religionsfreiheit des Islam lägen, könne nicht zu dem Verdikt führen, dass dadurch gegen die Religionsfreiheit der Muslime und die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen werde. Als unverletzlich anerkannt werde von den Klägern die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG werde den Muslimen abgesprochen, um die von einer weiteren Entfaltung des Islam ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verhindern. Dass dem Islam der Status als Religion im öffentlichen Raum aberkannt werde, sei aber keine Abschaffung, sondern eine Einschränkung der Religionsfreiheit.
Die Forderung, die Islamverbände sollten sich von verfassungsfeindlichen Forderungen der Scharia distanzieren, sei kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil die Kirchen ihr Bekenntnis zur säkularen Staatlichkeit bereits in Staatsverträgen abgelegt hätten und von den Muslimen nur verlangt werde, insoweit gleichzuziehen. Es sei nicht erkennbar, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung anders als durch das Verbot verfassungsfeindlicher Schriften wie des unredigierten Korans wirksam verteidigt werden solle. Dies sei lediglich eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit zugunsten der Grundrechte Dritter.
Soweit das Thesenpapier des früheren Vorsitzenden, das das Verwaltungsgericht nicht unvoreingenommen, sondern in einer Weise interpretiert habe, die die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ermögliche, Schulungen und Intensivkurse von staatlicher Seite über den Inhalt des Islam fordere, sei dies eine Staatsaufgabe und verstoße nicht gegen das Gebot religiöser Neutralität. Ein Volksentscheid über ein Verbot des Islam sei im Hinblick darauf, dass die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werde, verfassungsrechtlich zulässig. Soweit das Thesenpapier von den Muslimen verlange, ihrem Glauben abzuschwören, beziehe sich dies nur auf die wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit zu verbietenden islamischen Verbände und Vereinigungen. Wer zu Hause nach muslimischem Ritus beten wolle, brauche nicht abzuschwören. Soweit das Thesenpapier schließlich die Ausreise von Muslimen, die nicht bereit seien abzuschwören, betreffe, gehe es um eine zulässige Modifikation des Ausländerrechts, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sein könne.
Diese Ausführungen stellen aber die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses als unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten dabei ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, einen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen oder sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einen anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich dabei aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den jeweils betroffenen widerstreitenden Verfassungsgütern zu lösen, obliegt dabei dem demokratischen Gesetzgeber (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 98).
Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vom Oktober und November 2011 und dessen Äußerungen während einer Demonstration am 3. Oktober 2013 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 2 in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.
aaa) Nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 stellt der Islam als nicht nachhaltig säkularisierte und nicht republikfähige Religion keine Religion im Sinne des Grundgesetzes dar, die den Schutz des Grundgesetzes beanspruchen könne. Dies bedeute, dass über die garantierte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit hinaus die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung ausschließlich nachhaltig säkularisierten, republikfähigen Religionen vorbehalten bleibe. Da mit dem Praktizieren der islamischen Religionsausübung immer zugleich der politische Machtanspruch des Islam propagiert werde, könne sich der Islam nicht auf den Religionsausübungsschutz des Grundgesetzes berufen (Nr. 11 des Grundsatzprogramms).
In der Begründung ihres Zulassungsantrags legen die Kläger dar, dass damit den Muslimen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG im Sinne einer inneren Freiheit zu religiösen Verrichtungen, unter denen die Kläger das Beten und die Vornahme kultischer Handlungen allein oder gemeinsam im privaten Bereich verstehen, nicht abgesprochen werden soll, sondern lediglich die Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach Art. 4 Abs. 2 GG. Wie sich aus der Zulassungsbegründung weiter ergibt, verstehen die Kläger dabei unter der Freiheit der Religionsausübung im öffentlichen Raum etwa den Bau von Minaretten und Moscheen, den Betrieb von Koranschulen und Gebetsversammlungen. Dies hat zur Folge, dass ein Baustopp für Moscheen, die Schließung von Koranschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen, wie sie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 in seinem Thesenpapier für den Fall propagiert, dass die Forderungen nach einer Modernisierung des Islam durch die islamischen Verbände und Vereinigungen abgelehnt werden (Nr. 5 des Thesenpapiers), nach Auffassung der Kläger die Religionsfreiheit der Muslime nicht berührt.
Dieses Verständnis der Religionsfreiheit ist aber mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Zum einen stellt der Islam nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eine Religion dar, so dass Muslime den Schutz des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 87). Zum anderen umfasst dieses Grundrecht, wie ausgeführt, gerade auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Es erstreckt sich auf kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens und das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Damit beinhaltet die Religionsfreiheit aber nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Ausübung der Religion im öffentlichen Raum und insbesondere das gemeinsame Beten in dafür vorgesehenen Einrichtungen, wie sie Moscheen darstellen. Dass dies nach dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 und den Erläuterungen der Kläger in der Zulassungsbegründung für Muslime nicht gelten soll, beschneidet deren Religionsfreiheit in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise. Denn Muslime würden dadurch hinsichtlich wichtiger Aspekte der Religionsausübung generell vom Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit der Folge ausgeschlossen, dass ihre Religionsausübung anders als die der Anhänger anderer Religionen unabhängig davon eingeschränkt werden könnte, ob sie mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang in Konflikt gerät. Die Religionsfreiheit wäre damit aber für Muslime in weitem Umfang außer Kraft gesetzt und nicht nur, wie die Kläger meinen, in diejenigen Schranken verwiesen, die ihr von der Verfassung gezogen sind.
bbb) Gleiches gilt für die folgenden Äußerungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2. In seinem Thesenpapier hat er vorgeschlagen, die Bundesregierung solle die islamischen Verbände auffordern, sich von allen verfassungswidrigen Inhalten des Islam zu verabschieden und aus dem Koran alle gefährlichen Passagen zu streichen (Nr. 3 des Thesenpapiers in der Fassung vom 26. Oktober 2011). Außerdem hat er ein Verbot dieser Verbände für den Fall gefordert, dass sie hartnäckig an allen Bestandteilen ihrer Ideologie festhalten. Schließlich hat er Muslimen, die an ihrem Glauben festhalten, die Ausreise nahelegt und sie vor die Wahl gestellt abzuschwören oder auszureisen (Nr. 7 und 8 des Thesenpapiers in der Fassung vom 16. Oktober und 26. Oktober 2011). In einem Redebeitrag während der Kundgebung am 3. Oktober 2013 hat er erneut erklärt, die Moslems seien in Deutschland nur willkommen, wenn sie ihren Koran zensierten. Sie hätten in Deutschland nur dann eine Chance, wenn sie aus ihrer Religion alle verfassungsfeindlichen Elemente gestrichen hätten.
Auch diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu vereinbaren. Denn ihre Verwirklichung liefe, selbst wenn man entsprechend den Darlegungen der Kläger in der Zulassungsbegründung davon ausginge, dass das von den Klägern als innere Religionsfreiheit bezeichnete Recht der Muslime, im privaten Bereich allein oder gemeinsam zu beten, unberührt bliebe, auf eine weitgehende Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime hinaus.
Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54).
Die staatliche Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Beendigung des Aufenthalts in Deutschland Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Kläger auf der Grundlage einer wörtlichen Interpretation behaupten, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einschränkung der Religionsfreiheit vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktiv-kämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen For-derungen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen sowie nach einem Hinwirken auf die Ausreise aller Muslime, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das, wie bereits ausgeführt, nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Kläger meinen, allein auf eine provokative Verletzung der politischen Korrektheit, nicht aber auf tatsächlich erkennbare verfassungsfeindliche Bestrebungen stütze. Ebenso wenig geht es dabei lediglich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung.
Schließlich lassen sich die Thesen des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 auch dann nicht mit der Religionsfreiheit vereinbaren, wenn man sie entsprechend dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung wohlwollend interpretiert. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, es sei unproblematisch, wenn ihr früherer Vorsitzender die Ausreise der nicht zur Aufgabe ihrer Glaubensüberzeugungen bereiten Muslime fordere, weil die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder ganz allgemein die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele Anknüpfungspunkt für eine ausländerrechtliche Abschiebung sein könne. Zwar trifft es zu, dass ein Ausländer nach § 54 Nr. 5a AufenthG ausgewiesen werden kann, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Jedoch setzt eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieser Regelung eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Verhaltensweise voraus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2015, § 54 AufenthG Rn. 36). Die nicht in derartigen Verhaltensweisen Ausdruck findende Glaubensüberzeugung genügt hingegen ebenso wenig wie die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (Hailbronner, a. a. O., Rn. 41).
ccc) Bereits aus diesen Gründen lassen sich dem Grundsatzprogramm des Klägers zu 2 sowie den schriftlichen und mündlichen Äußerungen ihres früheren Vorsitzenden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen des Klägers zu 2 entnehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vorgeschlagenen staatlichen Schulungen und Intensivkurse über den Inhalt des Islam gegen die durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG begründete Plicht des Staates zu religiöser Neutralität (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 109) verstoßen oder ob der geforderte Volksentscheid über ein Verbot des Islam verfassungsrechtlich zulässig ist.
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 2 das Verhalten seines früheren Vorsitzenden zugerechnet und dessen Äußerungen und Aktivitäten tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 entnommen hat.
Die Kläger machen insoweit geltend, der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 sei nur bis Ende 2013 Funktionsträger des Klägers zu 2 gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Fortdauer der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz am 16. Oktober 2014 habe er daher keinen bedeutsamen Einfluss auf Programmatik und Bestrebungen des Klägers zu 2 mehr ausgeübt. Diesem werde daher ein Verhalten zugerechnet, von dem er sich schon knapp ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts glaubwürdig distanziert habe, indem er den früheren Landesvorsitzenden zum Rücktritt bewogen und ihm nahegelegt habe, den Kläger zu 2 nicht mehr mit seinen kontroversen und im Verein nicht mehrheitsfähigen Positionen zu belasten. Sein früherer Landesvorsitzender sei für den Kläger zu 2 nicht mehr prägend. Aus seinen rhetorischen Fehltritten könne auch kein politisches Programm abgeleitet werden. Der Kläger zu 2 habe durch die Entmachtung des früheren Vorsitzenden und die Berufung der gemäßigten gegenwärtigen Landesvorsitzenden jeden Einfluss des früheren Vorsitzenden auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 beseitigt. Es gehe hier nicht um die Zulässigkeit von Äußerungen des Beklagten über den Kläger zu 2 in einem Verfassungsschutzbericht über einen bestimmten Berichtszeitraum, in dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 noch den Vorsitz innegehabt habe, sondern um die Rechtmäßigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 die betreffenden Äußerungen als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ sowie als freier Journalist und Blogger gemacht habe. Sein Thesenpapier habe auf die Ausrichtung des Klägers zu 2 nie Einfluss gewonnen, sondern habe zu immer lauter werden Forderungen nach seiner Absetzung geführt, der er schließlich durch seinen Rücktritt zuvorgekommen sei.
Auch diese Ausführungen stellen aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Verhalten des früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die Religionsfreiheit der Muslime und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
Zum einen sind Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Danach wären die Äußerungen des früheren Vorsitzendem dem Kläger zu 2 aber auch dann zuzurechnen, wenn er sie nicht als Vorsitzender des Klägers zu 2, sondern als Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ gemacht hätte. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Thesenpapiers im Oktober und November 2011 und seiner Redebeiträge während der Demonstration am 3. Oktober 2013 Pressesprecher bzw. Landesvorsitzender des Klägers zu 2. Dementsprechend spiegeln diese Äußerungen auch den ideologischen Hintergrund wider, vor dem der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 als dessen Funktionär gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Partei „Die Freiheit“, für die der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 nach dem Vortrag der Kläger gehandelt haben soll, nach den Angaben dieses früheren Vorsitzenden den politischen Arm des Klägers zu 2 darstellt (vgl. Auswertung des Videos über die Demonstration am 3. Oktober 2013, Auftaktkundgebung, S. 3).
Zum anderen steht die Tatsache, dass der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2014 den Vorsitz nicht mehr innehatte und die Mitglieder des Klägers zu 2 möglicherweise mehrheitlich zu dessen Äußerungen auf Distanz gegangen waren, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des früheren Vorsitzenden nicht entgegen. Einerseits ist eine solche Distanzierung schon deshalb zweifelhaft, weil das nach dem Rückzug des früheren Vorsitzenden erstellte Grundsatzprogramm des Klägers zu 1 vom Juni 2014 nicht nur wie der frühere Vorsitzende des Klägers zu 2 davon ausgeht, dass dem Islam die ungestörte Religionsausübung nicht gewährleistet ist, sondern wie dessen Thesenpapier Maßnahmen fordert, um die vom politischen Machtanspruch des Islam ausgehenden Gefahren für die Menschenrechte und den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat sicher und dauerhaft auszuschalten (Nr. 17 des Grundsatzprogramms). Andererseits sind Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht nur dann gegeben, wenn die betreffende Vereinigung in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, wie er hier bestehen würde, wenn der Rückzug des früheren Vorsitzenden, wie von den Klägern behauptet, auf einer mehrheitlichen Ablehnung der von ihm vertretenen Positionen beruhte, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45). Auch damit hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der weiteren Beobachtung des Klägers zu 2 durch den Verfassungsschutz ausdrücklich begründet. Die Kläger haben sich mit dieser die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung jedoch nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich gewesen. Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).
cc) Schließlich erweist es sich auch nicht als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterscheiden, weil, wie sie meinen, der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle.
Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 29).
Danach kann hier von einem Verstoß gegen das Willkürverbot jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Absehen von der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Prüfung, ob die Kläger mit der auf ihrer Lesart der Glaubensinhalte des Islam beruhenden Gleichsetzung von Islam und Islamismus nach den Ergebnissen der sich mit dem Islam befassenden wissenschaftlichen Forschung Recht haben, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, dieser Frage durch die Erhebung der von den Klägern in der Zulassungsbegründung angesprochenen Sachverständigen- und Urkundenbeweise (vgl. S. 9 und 10 der Zulassungsbegründung) weiter nachzugehen. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich.
Wie oben ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sind Einschränkungen der Religionsfreiheit nicht allein wegen der Inhalte einer Religion, sondern nur zum Schutz von Grundrechten Dritter oder von Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang möglich und setzen daher mit diesen Verfassungsgütern kollidierende Verhaltensweisen voraus. Selbst wenn die Ansicht der Kläger zuträfe, dass nicht nur der Islamismus, sondern bereits der Islam als solcher wegen seiner Glaubensinhalte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar wäre, ließen sich daher die generellen, nicht an solche Verhaltensweisen geknüpften Einschränkungen der Religionsfreiheit der Muslime, wie sie im Grundsatzprogramm des Klägers zu 1, dem Thesenpapier des früheren Vorsitzenden und seinen Redebeiträgen während der Demonstration am 3. Oktober 2013 propagiert werden, nicht rechtfertigen. Da das Verwaltungsgericht gerade aus diesem Grund von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Klägers zu 2 ausging, kam es für die Entscheidung über die Unterlassungsklage der Kläger aber auf die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Ansicht, der Islam als solcher sei wegen seiner Glaubensinhalte verfassungsfeindlich, nicht an.
II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
1. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger der Sache nach geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, indem es nicht geprüft habe, ob die Kläger zu Recht nicht zwischen Islam und Islamismus unterschieden, weil der Islam selbst und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, wobei das Gericht insbesondere verpflichtet gewesen sei, die vorgeschlagenen Sachverständigen- (S. 8 f. der Zulassungsbegründung) und Urkundsbeweise (S. 10 der Zulassungsbegründung) zu erheben. Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12). Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger einen Beweisantrag gestellt hätten. Vielmehr haben sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung lediglich in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, auf die sie, wie sie darlegen, im Ausgangsverfahren Bezug genommen haben, die Anhörung von vier Sachverständigen beantragt und Urkundsbeweis mit dem Koran und dem Hadith angeboten.
Dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn wie dargelegt, war die Frage, ob aufgrund seiner Glaubensinhalte der Islam als solcher und nicht nur der Islamismus eine Bedrohung für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellte, für das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entscheidungserheblich. Es hatte daher auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung.
2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die in Bezug genommenen Darlegungen in der Klageschrift vom 13. März 2014 im Parallelverfahren M 22 K 14.1092, die als wissenschaftliches Handbuch der Islamkritik angelegt sei und dem Verwaltungsgericht die erforderlichen Kenntnisse zum unaufhebbaren Widerspruch zwischen Islam als solchem und freiheitlicher demokratischer Grundordnung hätte vermitteln können, sowie die dortigen Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe.
Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 8 B 38.14 - juris Rn. 3). Um entscheidungserhebliches Vorbringen handelte es sich bei den betreffenden Darlegungen und Beweisangeboten aber nicht. Denn auf die Frage, ob der Islam als solcher wegen der mit ihm verbundenen Glaubensüberzeugungen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang oder zu ihr im Widerspruch steht, kam es, wie ausgeführt, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.
III.
Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil solche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.
Die Kläger tragen insoweit zur Begründung lediglich vor, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen, sondern als Kammer entschieden habe. Dies reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten jedoch nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwi1ngend vorgeschrieben ist, sondern soll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (vgl. dazu Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 41 ff.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).
IV.
Schließlich kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
Da die Kläger sich darauf beschränken festzustellen, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und jegliche weiteren Ausführungen dazu fehlen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Selbst wenn man die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsbegründung so versteht, dass sie der Frage, ob der Islam als solcher aufgrund seiner Glaubenslehren mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimessen, kommt der Rechtssache die für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn diese Frage ist, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).