Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 10 ZB 12.1926

published on 26/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 10 ZB 12.1926
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, 5 K 12.568, 05/07/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden fristgerechten Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Das „ergänzende“ Vorbringen des Klägers in seinem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als das bisherige (rechtzeitige) Vorbringen vertieft und erläutert wird, nicht hingegen, soweit dort ein völlig neuer Vertrag erfolgt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2012 davon ausgegangen, dass der Kläger mit der von ihm beabsichtigten Hausverlosung in Bayern öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, das von der Regierung der Oberpfalz mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2011 untersagt worden ist.

Der Kläger hält diese Annahme für falsch. Das Verwaltungsgericht habe die Teilnahmebedingungen des Klägers für die von ihm geplante Hausverlosung nicht vollständig berücksichtigt. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass durch den zunächst erforderlichen Abschluss eines Reservierungsvertrags zugleich die Möglichkeit zum Gewinn des Hausgrundstücks eröffnet werde. Vielmehr erhalte ein Teilnahmewilliger mit dem Abschluss eines Reservierungsvertrags nur eine Option, an einer künftigen Verlosung teilnehmen zu können, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass überhaupt die vollständige Reservierung von allen vorgesehenen 13900 Losen erfolgt. Die Gewinnchance werde erst mit der Teilnahme an der Verlosung, also mit der Auflage der Losnummern und der Vergabe der Losnummern in Österreich erworben. Dazu müsse der Teilnahmeberechtigte persönlich in Österreich anwesend sein oder sich vertreten lassen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger beabsichtigte Hausverlosung zu Recht unter Berücksichtigung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - Erster GlüÄndStV - vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318) als Glücksspiel, das in Bayern veranstaltet wird, angesehen. Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 3 Abs. 4 GlüÄndStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Nach diesen Vorschriften ist dies nicht erst in Zukunft in Österreich, sondern bereits jetzt im Bundesgebiet der Fall.

Zwar findet nach den Teilnahmebedingungen der klägerischen Hausverlosung die eigentliche Verlosung in Österreich statt, nachdem dort zuvor die Losnummern vergeben worden sind, jedoch wird dem Teilnehmer bereits jetzt im Bundesgebiet die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung dadurch eröffnet, dass er vom Bundesgebiet aus einen Reservierungsvertrag abschließen kann und dafür einen Betrag von 59 Euro bezahlen muss. Erst mit dem Reservierungsvertrag erhält er die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung. Auch muss er bereits mit dem Reservierungswunsch den Betrag entrichten, den ein Los kostet. Dass offiziell vom Bundesgebiet aus lediglich ein (angeblich unverbindlicher) Reservierungsvertrag abgeschlossen wird und nach den Teilnahmebedingungen jetzt noch kein Los gekauft wird, sondern der bei der Reservierung zu entrichtende Betrag voll auf den Kauf eines Loses angerechnet wird, ändert nichts daran, dass dem Teilnehmer an der Hausverlosung nicht erst in Österreich durch einen Loskauf, sondern bereits im Bundesgebiet durch Abschluss des Reservierungsvertrages die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hausverlosung eröffnet wird. Der vorgeschaltete Reservierungsvertrag dient ausschließlich zur Absicherung des Klägers, sein Haus nicht schon verlosen zu müssen, bevor die erforderliche Anzahl von Reservierungen vorliegt. Die Vergabe der Losnummer ist untrennbar mit dem Reservierungsvorgang verbunden, da diese Vergabe nach den Teilnahmebedingungen des Klägers (vgl. Nr. 4) frühestens startet, wenn alle Lose reserviert sind. Damit beginnt aber das Glücksspiel bereits mit der Reservierung eines Loses vom Bundesgebiet aus und nicht erst mit der Verlosung in Österreich. Mit dem Angebot auf Abschluss des Reservierungsvertrages wird im Freistaat Bayern ein Glücksspiel veranstaltet.

1.2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil des Weiteren davon ausgegangen, dass der dabei maßgebliche Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüÄndStV unionsrechtskonform ist, weil er nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV, insbesondere zur Verhinderung der Glücksspielsucht, zur Begrenzung des Glücksspielangebots und zur Gewährleistung des Jugend- sowie Spielerschutzes, erforderlich sei. Auch die Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach kohärenter und systematischer Begrenzung des Glücksspielangebots werde durch den Erlaubnisvorbehalt erfüllt. Selbst wenn bei einem Glücksspiel in Form einer Hausverlosung die auftretenden Suchtgefahren deutlich hinter denjenigen anderer Glücksspielarten zurückblieben, würde dies nicht dazu führen, dass das Erlaubniserfordernis des § 4 GlüÄndStV in unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen würde. Denn dem Ziel des Schutzes der Spielteilnehmer vor betrügerischen Machenschaften durch unzuverlässige Anbieter komme auch im Hinblick auf Glücksspiele wie der vom Kläger veranstalteten Hausverlosung erhebliche Bedeutung zu.

Dagegen trägt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Europäische Gerichtshof zwar die Möglichkeit des Erlaubnisvorbehalts bejaht, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Erlaubnisvorbehalt dem europarechtlich nicht zu beanstandenden Ziel der Verringerung der Spielteilnahme und damit der Suchtprävention diene. Demgegenüber stelle die Begründung des angefochtenen Urteils darauf ab, dass der Erlaubnisvorbehalt den Spielerschutz bezwecke. Dabei sei aber zu beachten, dass die in Österreich durchgeführte Verlosung nach dem dortigen Glücksspielgesetz erlaubt sei und der Kläger in Österreich die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. In Österreich bestehe ein entsprechendes Normengerüst, welches durch die notwendige Einschaltung eines Treuhänders dem Schutz der Spieler diene und ausreichend vor betrügerischen Machenschaften schütze. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht ermittelt, ob eine Hausverlosung überhaupt Suchtgefahren hervorrufe. Insofern liege nicht einmal der Ansatz einer Prognose vor. Damit bestehe aber auch keine Legitimation eines entsprechenden Verbotstatbestands.

Mit diesem Vorbringen begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es trifft bereits nicht zu, dass der Europäische Gerichtshof einen Erlaubnisvorbehalt im Glücksspielrecht nur dann europarechtlich nicht beanstandet hat, wenn dieser der Verringerung der Spielteilnahme und damit der Suchtprävention dient. Vielmehr können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. z. B. EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23) Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Der Gerichtshof lässt den Erlaubnisvorbehalt demnach auch zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes und der Betrugsvorbeugung zu, wie dies auch der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 1 GlüÄndStV, der die Ziele des Staatsvertrags umschreibt, vorgesehen hat. Der Gerichtshof hält demzufolge den Erlaubnisvorbehalt nicht nur zu Zwecken der Suchtprävention für grundsätzlich zulässig und angemessen. Auch in seinem Urteil vom 12. September 2013 (C-660/11 u. a. - juris Rn. 23) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass schon das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, sich aus dieser Regelung ergebende Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Auch darin zeigt sich, dass der Gerichtshof den Erlaubnisvorbehalt nicht nur zum Zwecke der Suchtprävention für rechtlich zulässig und verhältnismäßig hält, sondern auch zur Durchsetzung anderer Regelungszwecke.

Der in § 4 Abs. 1 GlüÄndStV normierte Erlaubnisvorbehalt beruht auf objektiven Kriterien und gilt gleichermaßen für jedes Glücksspiel. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist entsprechend § 4 Abs. 2 GlüÄndStV zu prüfen, ob das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels, für das eine Erlaubnis beantragt wird, den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderläuft. Damit wird entgegen der Auffassung des Klägers die Frage, ob ein bestimmtes Glücksspiel eine geringere Suchtgefahr beinhaltet als andere Glücksspiele und inwieweit die Zuverlässigkeit der Durchführung des Glücksspiels gewährleistet ist, im Erlaubnisverfahren geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, auch nicht europarechtlich. Es entspricht nämlich gerade dem Erlaubnisvorbehalt, nur solche Glücksspiele zu erlauben, die entsprechende Kriterien erfüllen. Die vom Kläger angesprochenen Problemkreise der Suchtgefahr und der Zuverlässigkeit sind typische Fragen, die sich im Erlaubnisverfahren stellen. Sie sind aber nicht geeignet, den Erlaubnisvorbehalt selbst als europarechtswidrig anzusehen.

Im Übrigen greift das Argument des Klägers, die Regelungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag seien weder erforderlich noch verhältnismäßig, weil in Österreich zumindest gleichwertige Regelungen gegeben seien, die dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften dienen, nicht, weil, wie oben bereits ausgeführt wurde, die vom Kläger veranstaltete Hausverlosung nicht (nur) in Österreich stattfindet, sondern eben auch im Bundesgebiet.

Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23 m. w. N.) kein Anspruch des Klägers dahingehend besteht, dass auf ihn die Regelungen Anwendung finden müssten, die in Österreich bestehen, weil ansonsten der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV unverhältnismäßig wäre. Die Regelung der Glücksspiele gehört nämlich zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, U. v. 12.6.2014 a. a. O.; U. v. 24.1.2013 - Stanleybet International u. a., 186/11 - juris Rn. 44; U. v. 12.9.2013 - Biasci, C-660/11 u. a. - juris Rn. 40).

Wenn der Kläger im Hinblick auf die Suchtgefahr einer Hausverlosung auf von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben durchgeführte Hausversteigerungen verweist, liegt dies neben der Sache, denn eine Versteigerung ist kein Glücksspiel, weil bei einer Versteigerung nicht bereits für den Erwerb einer „Gewinnchance“ ein Entgelt verlangt wird (vgl. die Definition des Begriffs Glücksspiel in § 3 Abs. 1 GlüÄndStV), sondern erst durch den Zuschlag ein Vertrag zustande kommt (vgl. § 156 BGB), aus dem sich dann eine Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Eine Versteigerung unterliegt demzufolge auch einem völlig anderen Regelungsregime als eine Hausverlosung.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf.

Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sind nicht bereits dann gegeben, wenn bisher noch kein parallel liegender Fall höchstrichterlich oder von den Instanzgerichten entschieden worden ist. Der Fall ist auch nicht bereits deshalb „schwierig“, weil er von den üblichen Fällen, die eine Sportwettenvermittlung oder Sportwettendurchführung zum Gegenstand haben, abweicht. Schließlich ergeben sich auch keine besonderen Schwierigkeiten deshalb, weil das Verwaltungsgericht Regensburg nach Auffassung des Klägers falsch entschieden hat und es sich um ein langwieriges mehrstufiges Losverfahren handelt. Während das vom Kläger zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herangezogene Glücksspielgesetz Österreichs und dessen bessere Absicherung der Spieler vor Betrügereien für die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Rolle spielt (vgl. oben 1.2.) und deshalb nicht zu besonderen Schwierigkeiten führen kann, ist auch der Sachverhalt klar und die Aufgliederung sowie die Konstruktion der Hausverlosung, wie der Kläger sie sich vorstellt, ohne größere Schwierigkeiten nachzuvollziehen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.10.2014 -10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

Schließlich führt auch das „rechtliche Spektrum“ dieses Falles, selbst wenn es weiter gefächert sein sollte als bei den Fällen mit Sportwetten, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn selbst wenn verschiedene Aspekte eines Falles abgehandelt werden müssen, bedeutet das (noch) nicht, dass dies besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet.

3. Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 -10 ZB 12.2742 - juris Rn. 42). Danach liegt im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wie der Kläger selbst bereits an anderer Stelle seines Zulassungsantrags ausgeführt hat, weicht der Fall, der die rechtliche Beurteilung seiner Hausverlosung zum Gegenstand hat, erheblich von anderen Fällen aus dem Bereich des Glücksspielrechts (insbesondere Sportwetten) ab. Auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Verlosung, wie der Kläger sie vornehmen will, insbesondere mit dem Konstrukt von Reservierungsverträgen und späterer Verlosung in Österreich, handelt es sich hier um einen Einzelfall. Inwiefern hier eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich.

Wenn er demgegenüber den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 (OVG 1 S 20.11 - juris) in einem Eilverfahren sowie eine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2012 (6 K 1199/10 - juris) in den Blick nimmt, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung zu, denn den zitierten Berliner Entscheidungen lag dieselbe einmalige Hausverlosung des Klägers zugrunde wie hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage betrifft demzufolge nur den Einzelfall des Klägers und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 16/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsver
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published on 14/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.