Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
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Immissionsschutz: Zur Abwägungsrelevanz der Überschreitung der Lärmgrenze um 3 dB(A)
12.09.2012
es kommt auf die konkreten Gegebenheiten an, wann die Grenzlinie der Abwägungsrelevanz überschritten ist-BVerwG vom 19.08.03-Az:4 BN 51/03
Baugenehmigung: Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs in reinem Wohngebiet unzulässig
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27.10.2010
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Strafprozeßordnung - StPO | § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Ausk
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Proze
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. März 2018 - Au 5 K 17.34830
bei uns veröffentlicht am 05.03.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Feb. 2016 - B 4 E 16.66
bei uns veröffentlicht am 18.02.2016
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 bis
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Nov. 2014 - B 1 S 14.30405
bei uns veröffentlicht am 28.11.2014
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Nach de
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 1 S 16.51278
bei uns veröffentlicht am 02.01.2017
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die am … geborene Antragstellerin zu 1) und ihr Sohn, der am &#x
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 15 ZB 15.30252
bei uns veröffentlicht am 23.02.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 9 C 18.675
bei uns veröffentlicht am 30.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 ist Vorstand des Klägers zu 2, eines
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 9 ZB 15.941
bei uns veröffentlicht am 07.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 1 ZB 17.4
bei uns veröffentlicht am 24.10.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 9 ZB 15.679
bei uns veröffentlicht am 07.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 8 ZB 19.31346
bei uns veröffentlicht am 17.04.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Kl
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Dez. 2017 - AN 3 S 17.2430
bei uns veröffentlicht am 13.12.2017
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2017 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahre
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652
bei uns veröffentlicht am 16.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Bes
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 20 C 16.384
bei uns veröffentlicht am 11.03.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte u
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2015 - M 6a K 14.5210
bei uns veröffentlicht am 18.11.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6a K 14.5210
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 18. November 2015
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Unzulässige Klage auf Festste
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2019 - Au 7 K 17.35717
bei uns veröffentlicht am 13.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1. Die Klägerin zu 1, die keine Ausweisdokumente vorlegte,
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Nov. 2018 - Au 5 K 16.31414
bei uns veröffentlicht am 05.11.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978
bei uns veröffentlicht am 09.06.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660
bei uns veröffentlicht am 05.09.2018
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - W 4 S 15.135
bei uns veröffentlicht am 02.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgeset
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 9 ZB 15.2234
bei uns veröffentlicht am 06.12.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 NE 15.377
bei uns veröffentlicht am 21.04.2015
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert des Antragsverfahrens wi
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2019 - 9 ZB 19.31228
bei uns veröffentlicht am 12.04.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Kläger
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2481, 9 ZB 15.2500
bei uns veröffentlicht am 10.04.2019
Tenor
I. Die Verfahren 9 ZB 15.2481 und 9 ZB 15.2500 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einsch
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 10 ZB 13.2111
bei uns veröffentlicht am 12.06.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro f
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577
bei uns veröffentlicht am 20.03.2019
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 2015 in
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 1 K 15.2087
bei uns veröffentlicht am 26.04.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5779
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5148
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a.
bei uns veröffentlicht am 08.06.2015
Tenor
I.
Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 1 ZB 17.1173
bei uns veröffentlicht am 04.04.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2014 - M 11 S 14.50688
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I
Der Antrag wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien erst durchführen darf, wenn sie eine Zusicherung der zuständigen italienischen Behörden eingeholt hat, dass die
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525
bei uns veröffentlicht am 05.04.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 2 B 16.1574
bei uns veröffentlicht am 14.12.2016
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wird die Klage auch hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen. Die Anschlussberufung d
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2015 - AN 9 K 14.01312
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2016 - Au 7 K 16.30094
bei uns veröffentlicht am 13.05.2016
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Sept. 2018 - Au 6 K 18.31181
bei uns veröffentlicht am 04.09.2018
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vol
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 3 E 15.2127
bei uns veröffentlicht am 24.08.2016
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die …-Professur für Psychologie, Kennziffer … zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
II. Die Gerichtskoste
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 AS 16.984
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Landratsamts Starnberg vom 18. Juli 2014 und vom 28. September 2015 wird insoweit angeordnet, als für die Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August eines jeden Jahres das E
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 ZB 16.407
bei uns veröffentlicht am 16.10.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bay
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 10 C 16.776
bei uns veröffentlicht am 13.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Viertel.
Gründe
I.Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihren in erster Ins
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 AS 15.40002
bei uns veröffentlicht am 06.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2015 - 1 ZB 13.2010
bei uns veröffentlicht am 05.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
D
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - 2 C 16.1029
bei uns veröffentlicht am 15.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft und s
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 9 ZB 19.30670
bei uns veröffentlicht am 15.03.2019
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 AS 16.812
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Landratsamts Starnberg vom 18. Juli 2014 und vom 28. September 2015 wird insoweit angeordnet, als für die Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August eines jeden Jahres das E
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Aug. 2018 - Au 6 K 18.375
bei uns veröffentlicht am 29.08.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Okt. 2018 - Au 5 K 18.30658
bei uns veröffentlicht am 16.10.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2017 - M 9 S 17.3148
bei uns veröffentlicht am 18.08.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
III. Der Streitwert wird auf EUR 8.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2018 - M 8 K 16.3662
bei uns veröffentlicht am 22.01.2018
Tenor
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Frage 6 und 12 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid der Beklagten vom 7.7.2016 (Az. Ȃ
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 8 ZB 14.2044
bei uns veröffentlicht am 14.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das
Referenzen
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten...