Filmaufnahmen von Polizisten

originally published: 30/08/2022 11:13, updated: 19/10/2022 17:16
Filmaufnahmen von Polizisten
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Polizisten dürfen im Einsatz nicht gefilmt werden.

Filmaufnahmen von Polizisten

Fotografieren und Filmen von Polizisten ist laut OLG Zweibrücken strafbar.
 
Laut dem Oberlandesgericht Zweibrücken kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, Filmaufnahmen von Polizeibeamten im Dienst mit oder ohne Ton anzufertigen (1 OLG 2 Ss 62/21). Das bedeutet nur, dass die allgemeine Strafbarkeit, früher von Ton-, jetzt auch von Bildaufnahmen, auch auf Polizisten im Einsatz ausgedehnt wird. Wer sich also mit solchem Material von einem Verdacht befreien will oder Polizisten etwas nachweisen will, hat das Problem das neben einem Beweisverbot – das Gericht – darf es nicht berücksichtigen – auch noch eine Strafbarkeit droht.

Patrick Jacobshagen - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
 

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
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24/03/2022 11:43

Das Bundesverfassungsgericht gelingt zu der Ansicht, dass die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung, verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Meinungsfreiheit des Mannes wurde von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt, weil eine Abwägung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Finanzministers und der Meinungsfreiheit des Mannes nicht stattgefunden hat. Der Mann hat in einen Schreiben an die Finanzbehörden, den damaligen Finanzminister unter anderen als "rote Null" bezeichnet. 
24/03/2022 11:32

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung. Dieser hat sich in mehreren Blogeinträgen über die Verhandlungsführung der Richter in einem ihn betreffenden Verfahren ausgelassen und diese als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremnder“, welche Rechtsbeugung begehen und „Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechern im Amt“ seien, bezeichnet.
24/03/2022 11:24

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit einer Amtsleiterin, bezeichnete sie der Mann als eine: „in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein psychiatrischen Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind“. Das Persönlichkeitsrecht der Amtsleiterin überwiegt hier die Meinungsfreiheit des Mannes.
Artikel zu Äußerungsrecht

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.