Insolvenzordnung (InsO) : Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Insolvenzordnung (InsO) : Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Insolvenzordnung: Inhaltsverzeichnis
Anlegerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Allgemeine Grundlagen des Insolvenzrechts, Insolvenzrecht, Insolvenzverschleppung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Vierter Teil
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Fünfter Teil
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Sechster Teil
Insolvenzplan
Insolvenzplan
Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil
Eigenverwaltung
Eigenverwaltung
Neunter Teil
Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung
Zehnter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Nachlaßinsolvenzverfahren
Nachlaßinsolvenzverfahren
Zweiter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
Dritter Abschnitt
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.
(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner § 227 Abs. 1
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Zwölfter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Referenzen
§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.