Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 75 Sprungrechtsbeschwerde

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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23/09/2013 15:16

Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen.
10/09/2013 19:50

Wurde ein Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen so, fehlt fortan das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung.
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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3). (4) § 75 de
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(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
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published on 09/12/2009 00:00

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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1...