Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21/10/2019 06:21

Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern muss ein Ausschluss von Übernachtungen besonders gerechtfertigt werden, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
03/03/2016 09:55

Ein Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt.
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21/02/2014 15:52

Dem Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.
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02/01/2014 15:14

Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich nur zu gewähren, wenn innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorliegen.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 20/10/2016 00:00

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published on 21/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 a) Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte er
published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 220/10 vom 21. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub
published on 29/05/2013 00:00

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